Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2018.01101


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Ersatzrichterin Curiger
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 29. Mai 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser

Advokaturbüro Kernstrasse

Kernstrasse 10, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1979 geborene X.___ war ab dem Jahr 2000 als gelernter Maurer (Urk. 7/2) bei der Y.___ GmbH angestellt (Urk. 7/5 f.) und meldete sich am 8. Februar 2002 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Rückenbeschwerden, bestehend seit November 2001, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte eine Berufsberatung und/oder eine Umschulung (Urk. 7/3). Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und finanzierte dem Versicherten eine Umschulung, unter der Annahme, der Versicherte sei in seiner Tätigkeit als Maurer seit dem 1. Januar 2002 zu mindestens 20 % dauernd eingeschränkt (Urk. 7/19/2 und Urk. 7/20 ff.). Der Versicherte schloss die Umschulung am 9. Juli 2004 mit dem Diplom der Handels- und Kaderschule Z.___ in der Fachrichtung Rechnungswesen (vier Semester Tageshandelsschule einschliesslich Praktika) ab (Urk. 7/48 respektive Urk. 7/46). Daraufhin schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 2. August 2004 ab (Urk. 7/45).

1.2    Am 18. Oktober 2007 stürzte der Versicherte bei einem temporären Arbeitseinsatz als Maurer (Abbrucharbeiten) in einem alten Haus durch einen Bretterboden circa drei Meter in die Tiefe und zog sich multiple Verletzungen zu (Urk. 7/55/76). Unter Hinweis auf diesen Unfall meldete er sich am 19. Mai 2008 (Eingangsdatum) erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/51). Die IV-Stelle tätigte wiederum Abklärungen und zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/55). Mit Verfügung vom 17. November 2008 verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen; er sei angemessen eingegliedert, eine Berufsberatung und Umschulung seien nicht notwendig (Urk. 7/80). Diese Verfügung akzeptierte der Versicherte (vgl. Urk. 7/82-84). Nach einem weiteren Unfall vom 6. Mai 2009 (Sturz vom Fahrrad) mit einer Schulterverletzung sprach der Unfallversicherer dem Versicherten mit Verfügung vom 20. November 2009 ab dem 1. September 2009 eine Invalidenrente der Unfallversicherung auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 11 % bei einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 66'675.-- sowie eine Integritätsentschädigung für beide Unfälle von total Fr. 22'320.--, entsprechend einer Integritätseinbusse von 20 %, zu (Urk. 7/92). Mit Verfügung vom 10. Februar 2010 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/97).

1.3    Am 28. Oktober 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Rückenschmerzen erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/105). Am 25. Mai 2016 war er wieder vom Fahrrad gestürzt und hatte dabei eine Berstungsfraktur des Brustwirbelkörpers (BWK) 7 erlitten (Urk. 7/109/28-30). Die IV-Stelle führte mit dem Versicherten am 14. November 2016 ein Standortgespräch durch (Urk. 7/113), tätigte weitere Abklärungen und zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/109, Urk. 7/121 f.; vgl. auch Urk. 7/123). Am 31. Mai 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Arbeitsplatzerhalts gewährt würden (Urk. 7/125). Sodann übernahm sie die Kosten für zwei Sattelstühle (Frühinterventionsmassnahmen in Form von Hilfsmitteln; Mitteilung vom 13. Juli 2017 [Urk. 7/128]) und erteilte Kostengutsprache für Support am Arbeitsplatz unter Gewährung des grossen IV-Taggeldes (Mitteilungen vom 30. Oktober 2017 [Urk. 7/131 f.] und Verfügung vom 17. November 2017 [Urk. 7/136]). Die Eingliederungsmassnahmen wurden nach einem Gespräch wieder abgebrochen, da diese den Gesundheitszustand gemäss Angaben des Versicherten negativ beeinflusst hätten (vgl. die Mitteilung vom 16. April 2018 [Urk. 7/146] und das Verlaufsprotokoll zum Gespräch vom 12. April 2017 [Urk. 7/147/28 f.]). Der Unfallversicherer teilte der IV-Stelle am 25. April 2018 mit, dass eine Begutachtung angeordnet werde, und bot der IV-Stelle Gelegenheit, Zusatzfragen zu stellen (Urk. 7/148). Die IV-Stelle richtete ihre Zusatzfragen mit Schreiben vom 14. Mai 2018 an den Unfallversicherer (Urk. 7/150). Das A.___, Institut für interdisziplinäre medizinische Begutachtung, erstattete das orthopädisch-unfallchirurgische Gutachten am 3. August 2018 (Urk. 7/152/2 ff.) und das neurologische Gutachten am 26. Juli 2018 (Urk. 7/152/28 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 8. Oktober 2018 [Urk. 7/157]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. November 2018 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= Urk. 7/158]).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. Dezember 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine polydisziplinäre Begutachtung durchführe (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Februar 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.4    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, ein Anspruch auf eine Invalidenrente habe frühestens nach Einstellung der Taggelder der Invalidenversicherung und damit frühestens ab April 2018 entstehen können. Ab diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Arbeitsagoge sowie in allen anderen angepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Somit entstehe kein Rentenanspruch (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe das bundesrechtlich vorgeschriebene Einigungsverfahren nicht durchgeführt, weshalb auf das Gutachten des A.___ bereits aus formellen Gründen nicht abgestellt werden dürfe. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt, dass sie sich dem Gutachten des Unfallversicherers angeschlossen habe. Sie habe ihm sodann keine Gelegenheit gegeben, sich zu den in Aussicht gestellten Gutachtern zu äussern (Urk. 1 S. 12 f.). Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer psychiatrisch nicht begutachtet worden sei, obwohl dazu Anlass bestanden habe. Es hätte somit eine polydisziplinäre Begutachtung angeordnet werden müssen unter Zuordnung an eine nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Gutachterstelle (Urk. 1 S. 14 f.). Des Weiteren erweise sich das Gutachten des A.___ inhaltlich als fehlerhaft; es weise zahlreiche Mängel auf (Urk. 1 S. 15 ff.).


3.    

3.1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet (Art. 28 Abs. 3 ATSG).

3.2    Mit der Anmeldung zum Leistungsbezug ermächtigte der Beschwerdeführer den im Formular erwähnten Unfallversicherer, der IV-Stelle die für die Abklärung seines Leistungsanspruchs erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Urk. 7/105/4 und Urk. 7/105/8). Entsprechend ist nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle die medizinischen Akten des Unfallversicherers beizog und sie in die Beweiswürdigung einbezog. Dies gilt auch für das bidisziplinäre Gutachten des A.___. Hinsichtlich dessen Beweiswertes ist entscheidend, ob es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis auf BGE 122 V 160 f. E. 1c mit Hinweisen).

Welche Rechte dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der erwähnten Begutachtung zustanden, richtete sich nach den Vorschriften über das Verfahren der Unfallversicherung; grundsätzlich sind dieselben Verfahrensbestimmungen wie im Abklärungsverfahren der Invalidenversicherung massgebend, namentlich sind die Art. 43-49 ATSG einschlägig und bei Uneinigkeit ist die Begutachtung durch eine beim kantonalen Versicherungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung anzuordnen (BGE 138 V 318 E. 6.1.2-4). Das Argument des Beschwerdeführers, die IV-Stelle – welche das Gutachten des Unfallversicherers beizog – wäre dazu verpflichtet gewesen, (ebenfalls) ein Einigungsverfahren durchzuführen, verfängt daher nicht.

Auch mit dem Argument, den Gutachtern seien ihm unbekannte Arztberichte vorgelegt worden (Urk. 1 S. 16), vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen, stand ihm doch im Unfallversicherungsverfahren das Akteneinsichtsrecht zu (Art. 47 ATSG).

3.3    Mit Vorbescheid vom 8. Oktober 2018 teilte die IVStelle dem Beschwerdeführer die Ergebnisse des invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens mit, stellte ihm in Aussicht, dass sein Leistungsbegehren abgewiesen werde und gab ihm Gelegenheit, innert einer Frist von 30 Tagen Einwände zu erheben (Urk. 7/157). Sie wies sodann explizit darauf hin, dass aus dem vom Unfallversicherer eingeholten Gutachten hervorgehe, dass sich sein Gesundheitszustand im April 2018 deutlich verbessert habe, sodass seither von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in allen Tätigkeiten auszugehen sei (Urk. 7/157/2). In der Folge liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen; weder machte er geltend, der Unfallversicherer habe seine Verfahrensrechte verletzt, noch brachte er vor, den Gutachtern seien im Hinblick auf spezifisch invalidenversicherungsrechtliche Fragestellungen Ergänzungsfragen zu unterbreiten. Die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Rüge, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei in diesem Zusammenhang verletzt worden, geht daher fehl.

3.4    Falls das vom Unfallversicherer in Auftrag gegebene Gutachten des A.___ den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an Arztberichte zu genügen vermag und sich dessen Schlussfolgerungen als nachvollziehbar erweisen, darf demnach ohne weiteres darauf abgestellt werden.


4.

4.1    

4.1.1    Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der rentenabweisenden Verfügung vom 10. Februar 2010 eingetreten ist, dient der Untersuchungsbericht des Kreisarztes der Suva vom 10. Oktober 2008 im Zusammenhang mit dem Unfall vom 18. Oktober 2007 (Urk. 7/79/3-8), auf welchen sich die Beschwerdegegnerin damals primär stützte (Urk. 7/93/1-2). Sie bezog auch den Untersuchungsbericht des Kreisarztes der Suva vom 11. August 2009 in ihre Beurteilung mit ein; in diesem wurden zusätzlich die Folgen des Fahrradunfalls vom 6. Mai 2009 berücksichtigt (Urk. 7/89/3-7). In der rentenabweisenden Verfügung vom 10. Februar 2010 erwog die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer sei eine vollzeitliche wechselbelastende Tätigkeit zumutbar. Eine Bürotätigkeit sei als angepasste Tätigkeit geeignet (Urk. 7/97).

4.1.2    Im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 10. Oktober 2008 wurde im Wesentlichen festgehalten, nach der ventralen transthorakalen Spondylodese Th10-12 sei es zu einem komplikationslosen Verlauf bei Konsolidation der Fraktur, aber anhaltenden verspannungs-, belastungs- und bewegungsabhängigen Schmerzen gekommen. Dem Beschwerdeführer sei eine wechselbelastende, wirbelsäulenangepasste Tätigkeit vollschichtig zumutbar (Urk. 7/79/6-8).

4.1.3    Im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 11. August 2009 wurde sodann ausgeführt, am Zumutbarkeitsprofil vom 10. Oktober 2008 müsse auch unter Einbezug der linken Klavikula(fraktur) nichts geändert werden. Der Beschwerdeführer habe sich in den letzten Monaten ein Überzeugungsmuster angeeignet, gemäss welchem bloss eine Teilarbeitsfähigkeit vorliege. Dies könne aufgrund der Fakten nicht bestätigt oder nachvollzogen werden. Die Belastungen seien eher an der unteren Grenze einzuordnen (Urk. 7/89/7).

4.2    

4.2.1    Im neurologischen Gutachten des A.___ vom 26. Juli 2018 wurden die folgenden Diagnosen und Funktionsstörungen aufgeführt (Urk. 7/152/50):

- Thorax-Schulter-Arm-Schmerzen rechts sowie anhaltende Kreuz-Bein-Schmerzen rechtsbetont, im Anschluss an

- einen Sturz am 18. Oktober 2007 mit Fraktur C7 Bogen links und Processus spinosus sowie kranialer Berstungsspaltfraktur Th 11, am 22. Oktober 2007 im Universitätsspital B.___ operativ versorgt,

- sowie einen Sturz am 25. Mai 2016 mit Berstungsspaltfraktur BWK 7 und paraseptalem Lungenemphysem Oberlappen rechts, am 27. Mai 2016 operativ versorgt im Universitätsspital B.___, ohne Anhalt für eine radikuläre oder nervale Schmerzgenese

- Gestörte Schmerzverarbeitung, Schmerzausweitung und Selbstlimitierung

- Subjektive Sensibilitätsstörung am rechten Bein, anamnestisch seit Implantation eines epiduralen Neurostimulators, im Verteilungsmuster weder einem zentralen, einem radikulären oder peripher-nervalen Muster entsprechend, ohne wesentliche funktionseinschränkende Konsequenz.

Der begutachtende Neurologe hielt in seiner Beurteilung fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Exploration über weiterhin anhaltende starke Schmerzen geklagt, vor allem im Thorax-Schulter-Arm-Bereich sowie im Kreuz, teilweise auch bis in die Beine ziehend, rechtsbetont. In der vorliegenden Versicherungsakte sei weder nach dem Sturzereignis vom 18. Oktober 2007 noch nach dem Sturzereignis vom 25. Mai 2016 eine strukturelle Schädigung nervaler Strukturen dokumentiert, weder für das zentrale noch für das periphere Nervensystem. Nach dem ersten Sturzereignis sei es gemäss Versicherungsakte zu einer Hirnerschütterung gekommen; diese müsse als ausgeheilt betrachtet werden. Ein Anhalt für eine Hirnverletzung, die ein zentrales Schmerzsyndrom begründen könnte, ergebe sich nicht. Auch eine andere Verletzung am Nervensystem sei nicht dokumentiert. Die Untersuchung bezüglich der sensomotorischen Funktionen sei gemäss Versicherungsakte immer normal gewesen. Die anlässlich der Begutachtung vorgetragenen Schmerzen entsprächen in ihrer Ausprägung, Lokalisation, Qualität und Zeitgestalt keinem neuropathischen Schmerz. Es ergebe sich aus der Schmerzanamnese kein Anhalt für einen zentralen Schmerz, ein radikuläres Schmerzgeschehen oder eine anderweitige peripher-nervale Schmerzgenese. In der neurologischen Untersuchung habe sich ein im wesentlichen normaler Befund gezeigt. Typische Befunde wie bei einem neuropathischen Schmerzsyndrom hätten sich nicht erheben lassen. Der Beschwerdeführer habe in der Untersuchung eine Sensibilitätsstörung am rechten Bein angegeben, diese bestehe seit der Erstimplantation des epiduralen Neurostimulators. Die hier vorgetragene Lokalisation sei nicht typisch für ein zentral verursachtes sensibles Defizit. Sie entspreche keinem segmental-radikulären oder peripher-nervalen Muster. Ein Kausalzusammenhang mit der Elektrodenimplantation sei denkbar, aus neurologischer Sicht allerdings nicht überwiegend wahrscheinlich plausibel, da Lokalisation und Ausprägung höchst ungewöhnlich wären. In jedem Fall erfolge aus der leichten Sensibilitätsstörung am rechten Bein keine wesentliche funktionelle Einschränkung. Insofern resultiere daraus keine dauerhaft anhaltende Leistungsminderung oder Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/152/51 f.).

Zur Konsistenz gab der begutachtende Neurologe an, auffallend sei in der Untersuchung die Diskrepanz zwischen der erheblichen subjektiven Beeinträchtigung durch die beklagten Schmerzen und den nur gering ausgeprägten objektiven Befunden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer schwerste Schmerzen geltend mache, andererseits aber keine regelmässige Schmerzmedikation einnehme, allenfalls Bedarfsmedikation zwei- bis dreimal wöchentlich, lasse erhebliche Zweifel an dem tatsächlichen Schmerzausmass aufkommen. Die Schilderung der Schmerzen, welche einerseits bei Belastung zunehmen sollen, andererseits sich auch spontan verschlechtern könnten, sei für ein organisches Schmerzsyndrom ungewöhnlich. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vortrage, wenn er sich an einem Tag sehr anstrenge, würde er am nächsten Tag eine schnellere Schmerzentwicklung erleben, sei pathophysiologisch nicht nachvollziehbar. Die Behauptung, dass er aufgrund seiner Schmerzen den Bus oder das Tram nicht benutzen könne, sei pathophysiologisch ebenfalls nicht nachvollziehbar. Die hier in der Spontanmotorik demonstrierte Minderbeweglichkeit der Wirbelsäule, mit demonstrativem Vermeiden jeglicher Rumpfbeugung, sei weder mit den Untersuchungsbefunden noch mit der Schilderung seines Alltags kompatibel. Insgesamt lasse sich das geschilderte Schmerzbild nicht gut organpathologisch verstehen. Diesbezüglich sei jedoch auch auf das orthopädisch-unfallchirurgische Gutachten zu verweisen. Aus neurologischer Sicht ergebe sich der Eindruck einer erheblich gestörten Schmerzverarbeitung mit Schmerzausweitung und Selbstlimitierung. Es bestünden mit der Trennungssituation und dem Verlust des Arbeitsplatzes psychosoziale Belastungsfaktoren. Zeichen einer psychiatrischen Erkrankung etwa im Sinne einer relevanten Depression seien hier im psychopathologischen Querschnitt aber nicht zu erkennen (Urk. 7/152/52 f.). Aus neurologischer Sicht könnten keine arbeitsrelevanten Diagnosen gestellt werden, weder unfallbedingte noch unfallfremde. Es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit (Urk. 7/152/54 und Urk. 7/152/57).

4.2.2    Im orthopädisch-unfallchirurgischen Gutachten des A.___ vom 3. August 2018 wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 7/152/20):

- Wiederkehrende unspezifische Schmerzen im rechtsseitigen Schulter-, Arm- und Brustkorbbereich nach einer Bogenfraktur C7 links

- Wiederkehrende unspezifische Schmerzen in der Brustwirbelsäule und der Lendenwirbelsäule

- Stattgehabte Spondylodese BWK 10 bis BWK 12 und Kyphoplastie BWK 7 nach Berstungsfraktur BWK 7 und BWK 11 sowie Implantation eines Neurostimulators

Die Gutachterin führte aus, zusammengefasst habe sich im Rahmen der Begutachtung doch eine Diskrepanz zwischen der berichteten subjektiven Beeinträchtigung und dem Befund am Achsenorgan gefunden. Hier habe eine gute Beweglichkeit bestanden. Auch scheine der Beschwerdeführer seinen Alltag gut zu bewältigen. Im Rahmen der Begutachtung habe er die Rumpfbeugung und die Rumpfrotation zu vermeiden versucht, wodurch ein etwas rigides Bewegungsmuster resultiert habe, das jedoch nicht durchgehalten worden sei. An psychosozialen Belastungen sei die Trennung von seiner Lebensgefährtin, mit der er zwei gemeinsame Kinder habe, aufzuführen (Urk. 7/152/20). Sämtliche Diagnosen, seien sie zum hier zu beurteilenden Unfall vom 25. Mai 2016 unfallkausal oder nicht, hätten keinen negativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/152/23).

Die Gutachterin gelangte zum Schluss, die Diagnosen am Achsenorgan würden sich limitierend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. So sollte der Beschwerdeführer rückenbelastende Tätigkeiten nicht ständig ausüben sowie das Heben und Tragen von schweren Lasten und die Einnahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen wie Bücken, ständige Vorneige und ständige Oberkörperrotation vermeiden. Arbeiten in Kälte und Zugluft seien nur gelegentlich abzufordern (negatives Leistungsprofil). Eine leichte körperliche Tätigkeit, wechselbelastend mit Sitzen, Gehen und Stehen, mit Heben und Tragen von leichten Lasten (positives Leistungsprofil), sei zumutbar. In einer solchen angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ab sofort vollschichtig arbeitsfähig (volles Pensum und volle Leistung). Rückwirkend betrachtet dürfte unter vorsichtiger Wertung der vorgelegten Unterlagen spätestens seit vier Monaten eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestanden haben (Urk. 7/152/18).


5.

5.1    Das bidisziplinäre Gutachten des A.___ vom 26. Juli 2018 beziehungsweise 3. August 2018 vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen. So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den vorgelegten Vorakten. Sie legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Das Gutachten erweist sich somit als beweistauglich.

5.2    Im Vordergrund steht, dass die Gutachter die vom Beschwerdeführer geklagten Einschränkungen aufgrund des sorgfältig erhobenen Befunds nicht im geltend gemachten Ausmass nachvollziehen konnten (Urk. 7/152/53; vgl. auch Urk. 7/152/19 f.). Im Bereich der Wirbelsäule konnte in orthopädisch-chirurgischer Hinsicht eine freie Beweglichkeit, ohne Angabe eines endgradigen Bewegungsschmerzes, festgestellt werden. Auch waren keine Myogelosen zu ertasten oder ein muskulärer Hartspann festzustellen. Auch bei der neurologischen Untersuchung konnte eine gute Beweglichkeit der Wirbelsäule festgestellt werden, ohne paravertebralen Muskelhartspann (Urk. 7/152/15 und Urk. 7/152/45 und Urk. 7/152/47). Des Weiteren vermittelte der Beschwerdeführer während der neurologischen Untersuchung keinen schmerzgequälten Eindruck (Urk. 7/152/45); sodann zeigte sich ein im Wesentlichen normaler neurologischer Befund (Urk. 7/152/52). Ferner stellten beide Gutachter fest, dass das demonstrierte, etwas rigide Bewegungsmuster des Beschwerdeführers (er habe versucht, die Rumpfbeugung und die Rumpfrotation zu vermeiden) nicht durchgehalten worden sei (Urk. 7/152/20 und Urk. 7/152/45).

In Berücksichtigung der klinischen Befunde sowie unter Hinweis auf die festgestellten Inkonsistenzen (nicht Durchhalten des Bewegungsmusters, Geltendmachung schwerster Schmerzen bei unregelmässiger Schmerzmedikation) vermag die Einschätzung der Gutachter zu überzeugen.

5.3    Soweit der Beschwerdeführer Gründe aufführt, weshalb er bei seiner bisherigen Tätigkeit als Arbeitsagoge die Grenze der Belastbarkeit überschritten habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass er mit Hilfe der Invalidenversicherung eine Umschulung absolvieren konnte und über ein Handelsdiplom in Rechnungswesen (Urk. 7/48) verfügt. Damit ist er in der Lage, auch eine reine Bürotätigkeit, welche nicht rückenbelastend ist und bei welcher die Möglichkeit zur Wechselbelastung besteht, auszuüben. Ob er dazu motiviert ist, ist unerheblich (vgl. die Angabe des Beschwerdeführers, er könne sich nicht vorstellen, den ganzen Tag eine Bürotätigkeit auszuüben [Urk. 7/122/9 sowie das Urteil des hiesigen Gerichts UV.2017.00058 vom 31. Januar 2018 E. 2.4 und E. 4.6 f.]). Massgebend ist einzig, dass ihm eine Bürotätigkeit mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung gemäss der gutachterlichen Einschätzung zu 100 % zumutbar ist.

5.4    Mit seinen Vorwürfen, das Gutachten des A.___ sei inhaltlich fehlerhaft (Urk. 1 S. 15 ff.), vermag der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Die Gutachter stützten sich bei der Darstellung der Unfallereignisse und deren Hergang auf die echtzeitlichen Berichte der erstbehandelnden Ärztin, was nicht zu beanstanden ist (vgl. Urk. 7/152/3 und Urk. 7/55/72 sowie Urk. 7/152/4 und Urk. 7/109/28). Dasselbe gilt in Bezug auf die von den Gutachtern zitierten Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit beziehungsweise seiner Anwesenheit am Arbeitsplatz (Urk. 1 S. 17); die gutachterlichen Angaben lassen sich aufgrund der Akten durchgängig nachvollziehen (vgl. Urk. 7/152/9 f., Urk. 7/144/1 sowie Urk. 7/147/24 [Eintrag vom 13. Dezember 2017] und Urk. 7/147/26 [Wiedergabe des Gesprächs vom 7. Februar 2018]). Die Kritik, welche die Wiedergabe der den Gutachtern zur Verfügung gestellten Arztberichte betrifft (Urk. 1 S. 15 f.), erweist sich somit als unbegründet.

Ferner lassen sich entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers keine Widersprüchlichkeiten im Gutachten ausfindig machen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Gutachter die Angaben des Beschwerdeführers falsch wiedergegeben hätten, wie dies der Beschwerdeführer wiederholt vortragen lässt. Vielmehr muss sich der Beschwerdeführer seine Aussagen gegenüber den Gutachtern des A.___ entgegenhalten lassen. Gegenüber der begutachtenden Chirurgin gab er an, er sehe für sich aktuell nicht mehr als eine 70-80%ige Berufstätigkeit (Urk. 7/152/12). Damit räumte er selbst ein, in einer angepassten Tätigkeit hochprozentig arbeiten zu können, auch wenn er gegenüber dem begutachtenden Neurologen im Widerspruch dazu angab, er schätze seine Arbeitsfähigkeit gesamthaft auf etwa 20-30 % (Urk. 7/152/41), was angesichts des klinischen Befunds allerdings nicht nachvollzogen werden kann. Bereits der Kreisarzt der Suva hatte im Jahr 2009 festgestellt, der Beschwerdeführer habe sich ein Überzeugungsmuster angeeignet, gemäss welchem er bloss noch teilzeitlich arbeitsfähig sei. Dies könne aufgrund der Fakten jedoch nicht bestätigt oder nachvollzogen werden (Urk. 7/89/7).

Des Weiteren erweisen sich die Angaben zur Schmerzproblematik als nicht konsistent: Der Beschwerdeführer gab anlässlich des im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen stattfindenden Gesprächs vom 31. August 2017 an, seit der letzten Operation habe er 70 % weniger Schmerzen, erhole sich schneller und nehme keine Medikamente mehr ein (Urk. 7/147/13). Damit nahm er Bezug auf die Wirkung des implantierten epiduralen Neurostimulationssystems (Urk. 3/11). Gegenüber der begutachtenden Chirurgin schilderte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Wirkung des Neurostimulationssystems dann aber, auf der Schmerzskala sei es (ohne Arbeit) bloss zwei Punkte nach unten gegangen von 7/10 auf 5/10 (Urk. 7/152/11 f.). Letztere Angabe lässt sich mit der initialen Angabe einer 70%igen Schmerzreduktion nicht vereinbaren.

5.5    Sodann steht der Bericht von C.___ vom 8. November 2016 (vgl. das Vorbringen in Urk. 1 S. 18) der Einschätzung der begutachtenden Chirurgin, das Gangbild sei harmonisch, nicht entgegen. Gemäss dem genannten Bericht von C.___ (Urk. 3/12) erfolgten eine kinematische Videoanalyse im Stehen, in der Kniebeuge sowie beim Gehen und eine dynamische Fussdruckmessung. In der Folge wurden Sport- und Alltagseinlagen, das Tragen eines passenden Schuhwerks sowie die Durchführung diverser Trainingseinheiten empfohlen. Daraus kann nicht geschlossen werden, das Gangbild des Beschwerdeführers sei nicht harmonisch.

5.6    Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, der Bericht der Integrationsfachstelle sei ausser Acht gelassen worden, was Art. 61 lic. c ATSG nicht standhalte (Urk. 1 S. 24). Nach der Rechtsprechung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistungen zu beantworten (Urteile des Bundesgerichts 8C_334/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2.1, 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4, je mit Hinweisen). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nahmen die Gutachter von den Journalausdrucken des Unfallversicherers über die beruflichen Integrationsmassnahmen Kenntnis (Urk. 7/152/7-11, Urk. 7/152/35-40). Damit geht der Einwand, die Gutachter hätten die Resultate der Integrationsbemühungen ignoriert, fehl.

5.7    Schliesslich lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb eine zusätzliche psychiatrische Abklärung im Bereich der Invalidenversicherung angezeigt gewesen wäre (Urk. 7/14 f.). Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, dass er sich in fachpsychiatrische Behandlung begeben habe und liess auch keine Berichte eines behandelnden Psychiaters auflegen. Entsprechend ist nicht ersichtlich, weshalb in dieser Hinsicht weitere Abklärungen erforderlich gewesen sein sollten.

5.8    Nach dem Gesagten erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen das bidisziplinäre Gutachten des A.___ als unbegründet. Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten erschliesst sich, dass seit der Verfügung vom 10. Februar 2010 keine für den Rentenanspruch relevante (anhaltende) Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist. Dem Beschwerdeführer sind – nach einer zwischenzeitlichen Verschlechterung – wieder wechselbelastende, rückenschonende Tätigkeiten (insbesondere eine Bürotätigkeit) vollschichtig (volles Pensum und volle Leistung) zumutbar.


6.    

6.1    Ein Einkommensvergleich ist für das Jahr 2018 durchzuführen, also auf den Zeitpunkt, in welchem das Taggeld der Invalidenversicherung nach den durchgeführten Eingliederungsmassnahmen eingestellt wurde (Art. 29 Abs. 2 IVG).

6.2    Zur Bemessung des Valideneinkommens ist das Einkommen bei der D.___ heranzuziehen. Gemäss Schadenmeldung vom 20. Juni 2016 erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2016 einen monatlichen Lohn (exklusive Kinder-/Familienzulagen) von Fr. 5'614.80 x 13 bei einer 90%igen Anstellung (Urk. 7/109/43). Bei einer 100%igen Anstellung hätte er somit Fr. 81103.-- verdient. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei Männern bis ins Jahr 2018 (Indexstand 2239 [2016] auf 2260 [2018]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2018, Nominallöhne, Männer) resultiert demzufolge ein Valideneinkommen von Fr. 81’864.--.

6.3    Zur Bemessung des Invalideneinkommens sind die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016 heranzuziehen. Abzustellen ist auf das standardisierte monatliche Einkommen in der Berufsgruppe «Bürokräfte und verwandte Berufe» (LSE 2016, Tabelle T 17, Lebensalter 30-49 Jahre, Männer) von Fr. 5'787.--, da der Beschwerdeführer über ein Handelsdiplom in Rechnungswesen verfügt. Eine Bürotätigkeit ist rückenschonend und kann wechselbelastend ausgeübt werden. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2018, G-S, Sektor III) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei Männern bis ins Jahr 2018 (Indexstand 2239 [2016] auf 2260 [2018]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2018, Nominallöhne, Männer) resultiert ein Jahreseinkommen für eine 100%ige Tätigkeit von Fr. 73074.-- (Fr. 5‘787.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2239 x 2260). Dies entspricht zugleich dem Invalideneinkommen.

6.4    Wird das Valideneinkommen von Fr. 81’864.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 73074.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 8790.-- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von gerundet 11 %.

6.5    Selbst wenn der Beschwerdeführer lediglich noch zu 70-80 % arbeitsfähig wäre – wie er dies gegenüber der begutachtenden Chirurgin angegeben hat (Urk. 7/152/12), wovon allerdings nicht auszugehen ist –, ergäbe sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Diesfalls wäre das Valideneinkommen von Fr. 81’864.-- einem Invalideneinkommen von Fr. 54’806.-- (Fr. 5‘787.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2239 x 2260 x 0.75) für eine durchschnittliche 75%ige Tätigkeit gegenüberzustellen. Es resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 33 %.


7.    Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.


8.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelMuraro