Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00003
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 26. März 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1953, arbeitete seit 1989 als Lastwagenchauffeur bei der Y.___ AG. Nach dem 14. Dezember 2000 war er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeitstätig (Urk. 7/2; Urk. 7/4). Am 19. Dezember 2001 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügungen vom 23. Mai 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 52 % eine halbe Rente sowie eine Kinderrente und eine Zusatzrente für die Ehefrau mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2001 zu (Urk. 7/19; Urk. 7/21-22).
1.2 Im Zuge einer im Juni 2006 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 7/52) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Februar 2008 - ausgehend von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 19 % - die halbe Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 7/75). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/81/3-13) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 29. September 2009 ab (Urk. 7/104; Prozess Nr. IV.2008.00377).
1.3 Am 30. Januar 2015 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/130). Die IV-Stelle trat auf das neue Leistungsbegehren ein und klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Mit Schreiben vom 19. Juni 2015 (Urk. 7/143) wurde dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht (sechsmonatige fachärztliche psychiatrische Behandlung) auferlegt. Mit Vorbescheid vom 14. August 2015 wurde die Abweisung des Leistungsbegehrens infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht in Aussicht gestellt (Urk. 7/150). Nach Einwänden des Versicherten (Urk. 7/151) tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und verneinte schliesslich mit Verfügung vom 21. März 2017 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/179). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/183/3-5) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 10. November 2017 gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurück (Urk. 7/185; Prozess Nr. IV.2017.00477).
1.4 Mit Eingaben vom 12. und 25. April 2018 (Urk. 7/198/3-20) erhob der Versicherte beim Obergericht des Kantons Zürich Klage gegen verschiedene Verfügungen und Schreiben der IV-Stelle. Mit Beschluss vom 8. Mai 2018 überwies das Obergericht des Kantons Zürich die Eingaben des Versicherten mangels sachlicher Zuständigkeit dem hiesigen Gericht (Urk. 7/197). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 10. Juli 2018 nicht ein (Urk. 7/206). Das Sozialversicherungsgericht stellte mit Urteil vom 20. August 2018 eine Rechtsverweigerung fest, und wies die IV-Stelle an, umgehend die notwendigen Abklärungen zu veranlassen und anschliessend einen neuen Entscheid zu erlassen (Urk. 7/210; Prozess Nr. IV.2018.00434).
1.5 Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/214; Urk. 7/217) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 29. November 2018 eine ganze Rente ab 1. Januar 2016 zu (Urk. 7/222-224 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 27. Dezember 2018 Beschwerde gegen die Verfügungen vom 29. November 2018 (Urk. 2/1-2) und beantragte, diese seien aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. Mai 2003 bis heute eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 1 Mitte).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2019 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 15. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in den angefochtenen Verfügungen (Urk. 2/1-2) aus, dass seit Januar 2015 eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation eingetreten sei. Nach Ablauf des Wartejahres, per Januar 2016, habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (Verfügungsteil 2 S. 1 Mitte). Die Neuanmeldung sei im Januar 2015 erfolgt. Eine allfällige frühere Verschlechterung sei nicht nachvollziehbar dokumentiert oder begründet (Verfügungsteil 2 S. 1 unten).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass ein Zurückkommen auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. September 2009 nicht möglich sei. Es könne lediglich über Leistungsansprüche des Beschwerdeführers ab seiner Neuanmeldung vom Januar 2015 entschieden werden.
2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass er Anrecht auf eine ganze Invalidenrente vom 1. Mai 2003 bis heute habe (S. 1 Mitte). Er sei seit dem Jahr 2000 zu 100 % krank; er habe Beweise und Dokumente über all die Jahre, die dies belegten (S. 2 Mitte). Auch mit der Verzugszinsberechnung sei er nicht einverstanden (S. 1 Mitte). Ärzte, IV-Stelle, Assista und Anwälte hätten zusammengearbeitet und falsche Termindaten angegeben. Er habe bereits neue und auch alte Beweise für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bereitgelegt, falls es wieder zu einem unzureichenden Ergebnis komme (S. 1 unten).
3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Rentenzusprache ab Januar 2016 insbesondere auf die folgende Beurteilung ihres RAD-Arztes med. pract. Z.___.
RAD-Arzt med. pract. Z.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, nahm am 19. September 2018 – nach Besprechung mit RAD-Psychiaterin Dr. A.___ – Stellung (Urk. 7/212/6-8). Er führte aus, dass im Rückblick sowohl im psychiatrischen Gutachten des B.___ als auch im Rahmen einer psychiatrischen Beurteilung durch Dr. med. C.___ aus dem Jahr 2004 gewisse Problematiken aus der Kindheit berichtet worden seien (S. 6 oben). Der Beschwerdeführer habe sich 2015 in fachpsychiatrische Behandlung begeben. Sein Gesundheitszustand sei damals so reduziert eingeschätzt worden, dass eine stationäre fachärztliche Therapie als notwendig erachtet worden sei. Auch wenn der Beschwerdeführer diese Therapie nicht umgesetzt habe, müsse aufgrund dieser Einschätzung zu diesem Zeitpunkt retrospektiv von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Seit April 2016 befinde sich der Beschwerdeführer nun in regelmässiger ärztlicher Betreuung und Behandlung seines psychischen Krankheitsbildes. Die Tatsache, dass es sich hierbei nicht um einen ausgewiesenen Facharzt für Psychiatrie handle, erkläre sich aufgrund der Tatsache, dass die Therapiesitzungen in der Muttersprache des Beschwerdeführers stattfänden. Aufgrund der frühkindlichen Problematik und des aktuell durch Dr. D.___ beschriebenen psychopathologischen Befundes könne die neu gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung F60.8 plausibel nachvollzogen werden. Es könne eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit retrospektiv ab Januar 2015 (Anmeldung bei der Invalidenversicherung) angenommen werden, bestätigt im Rahmen der fachpsychiatrischen Sprechstunde des E.___ (S. 7).
Angesichts dieser Stellungnahme sowie der übrigen Aktenlage ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ausging und dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente zusprach. Zu prüfen bleibt der Rentenbeginn.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 23. Mai 2003 ab dem 1. Dezember 2001 eine halbe Rente zugesprochen (Urk. 7/19; Urk. 7/21-22). Mit Verfügung vom 22. Februar 2008 hob sie die halbe Invalidenrente auf (Urk. 7/75), was das hiesige Gericht mit Urteil vom 29. September 2009 bestätigte (Urk. 7/104). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Ein Zurückkommen auf diesen Entscheid ist nicht möglich, zumal kein Revisionsgrund ersichtlich ist. Somit besteht für die Zeit vor der Neuanmeldung vom Januar 2015 kein Anspruch auf eine (zusätzliche oder höhere) Invalidenrente.
4.2 Der Beschwerdeführer meldete sich am 30. Januar 2015 wieder bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/130). Nach Art. 29 Abs. 1 IVG kann der Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der Geltendmachung entstehen. Die versicherte Person muss in diesem Zeitpunkt während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sein (Wartezeit), wobei die Arbeitsunfähigkeit bei Erwerbstätigen der medizinisch festgestellten Einschränkung im bisherigen Beruf entspricht (BGE 130 V 97 E. 3.2; vgl. vorstehende Erwägungen 1.1 und 1.3).
Vorliegend war die Wartezeit im Zeitpunkt der Neuanmeldung vom 30. Januar 2015 bereits erfüllt, bestand doch unbestrittenermassen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit. So ergibt sich aus dem B.___-Gutachten vom 1. Oktober 2007, dass der Beschwerdeführer aufgrund der rheumatologischen Problematik in den zuletzt ausgeübten, körperlich schweren Tätigkeiten auf dem Bau beziehungsweise als Lastwagenchauffeur zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/61 S. 30 oben). Auch die Ärzte des E.___, Klinik für Rheumatologie, führten im Bericht vom 22. April 2015 (Urk. 7/140/1-4) aus, die bisherige Tätigkeit als Lastwagenfahrer sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7).
4.3 Da sich der Beschwerdeführer im Januar 2015 bei der Invalidenversicherung anmeldete, besteht der Rentenanspruch somit ab dem 1. Juli 2015. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
5. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. November 2018 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannNeuenschwander-Erni