Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00005


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 13. Juni 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1994, ist seit 1. Juni 2017 im Vollpensum bei der Y.___ als Elektroinstallateur tätig (vgl. Urk. 8/15 S. 1 und S. 6). Nachdem er die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle mit undatiertem Schreiben wegen einer Umschulung angeschrieben hatte (Urk. 8/10), meldete er sich nach Aufforderung der IV-Stelle (Urk. 8/11) unter Hinweis auf Schulterbeschwerden am 7. März 2018 mittels offiziellen Anmeldeformulars bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/15). Die IV-Stelle klärte in der Folge die medizinische und erwerbliche Situation ab.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/33-34, Urk. 8/41) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. November 2018 einen Leistungsanspruch (Urk. 8/43 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 25. Dezember 2018 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 26. November 2018 und die Gewährung einer Umschulung (Urk. 1 S. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 12März 2019 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen. Diese wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. März 2019 (Urk. 9) zur Stellungnahme zugestellt. Er liess sich nicht vernehmen, worüber die Beschwerdegegnerin am 29. April 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Für die Umschreibung des Prozessthemas ist nach den Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand zu verfahren. Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand.

    Die Beschwerdegegnerin brachte in ihrer Beschwerdeantwort - neben dem Umstand, dass sie den Sachverhalt bezüglich Eingliederungsmassnahmen für ungenügend abgeklärt hielt und darum eine ckweisung befürwortete - vor, dass kein Anspruch auf weitere Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere auf eine Invalidenrente bestehe (vgl. Urk. 7 S. 2). Hauptsächlich aus dem zweiten Antrag - «Hiermit erstrebe ich mein Recht auf eine Umschulung» (Urk. 1 S. 1) - und insgesamt der Begründung der Beschwerde vom 25Dezember 2018 Verweis auf die Arztberichte, welche eine Umschulung befürworteten (S. 2 f.) - ergibt sich augenfällig, dass der Beschwerdeführer die leistungsabweisende Verfügung vom 26. November 2018 (Urk. 2) lediglich dahingehend anficht, dass er eine Umschulung verlangte. Folglich ist im vorliegenden Verfahren nur die Umschulung Streitgegenstand und auch nur diese Frage Prozessthema.


2.

2.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Nach Abs. 3 lit. b bestehen Eingliederungsmassnahmen u.a. in:

b.    Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhlfe)    

2.2    Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 488 E. 4.2; AHI 2000 S. 27 E. 2b und S. 62 E. 1 je mit Hinweisen).

2.3    Nach Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Die behördliche Abklärungspflicht bezieht sich auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 48 E. 4a). Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsabweisende Verfügung vom 26November 2018 (Urk. 1) damit, dass gemäss den medizinischen Akten keine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vorliege. Eine langdauernde Gesundheitsbeeinträchtigung sei somit nicht ausgewiesen.

    In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. März 2019 (Urk. 7) brachte die Beschwerdegegnerin vor, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens seien neue medizinische Berichte eingegangen, welche darlegten, dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr möglich sowie eine Umschulungsmassnahme zu prüfen sei. Eine mündliche Besprechung mit dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) habe ergeben, dass ein invalidenversicherungsrechtlich relevantes Leiden ausgewiesen und die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei. Der Sachverhalt erweise sich daher mit Blick auf den Anspruch auf berufliche Massnahmen als ungenügend abgeklärt. Die Sache sei daher zur Prüfung des Anspruches auf eine Umschulungsmassnahme zurückzuweisen.

3.2    Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 25. Dezember 2018 (Urk. 1) gestützt auf zwei miteingereichte Arztberichte auf den Standpunkt, dass die Fortführung seiner Arbeitstätigkeit als Elektroinstallateur in erster Linie aufgrund seiner Schulter- aber auch wegen Kniebeschwerden zu vermehrten Krankenzuständen führen würde, weshalb eine Umschulung angezeigt sei (Urk. 1 S. 2 f).

3.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung in Form einer Umschulung hat respektive ob der Sachverhalt zur diesbezüglichen Beurteilung genügend abgeklärt ist.


4.

4.1    Leitender Arzt Traumatologie Dr. med. Z.___ vom A.___, der den Beschwerdeführer am 4. Juni 2018 untersuchte, nannte in seinem Bericht vom 4Juni 2018 (Urk. 8/30/11-12) folgende Diagnosen (S. 1):

- Status nach antero-inferiorer Schulterinstabilität rechts mit/bei:

- ALSPA-Läsion mit Radiärrisskomponente des Labrums

- kleiner tiefsitzender Hill-Sachs-Läsion

- Status nach traumatischer Schulterluxation rechts, Ereignis vom 21. Juni 2013

- Status nach diagnostischer Schulterarthroskopie rechts, offener Coracoidtransfer analog Latarjet rechts am 2. Oktober 2015

- Status nach antero-inferiorer Schulterinstabilität links mit/bei:

- zweimaliger Schulterluxation antero-inferior

- ALSPA-Läsion mit Radiärriss des Labrums bei 9 Uhr und zerrissenem IGHL

- Status nach grosser knapp engaging Hill-Sachs-Läsion

- Status nach diagnostischer Schulterarthroskopie links und offenem Coracoidtransfer analog Latarjet am 23. Mai 2012

- Status nach Kniekontusion rechts am 22. Mai 2018 mit/bei:

- Teilmeniskektomie Knie rechts 2011 im B.___, keine Berichte vorhanden

    Er führte aus, beide Schultern seien voll funktionstüchtig. Da der Beschwerdeführer jedoch immer wieder Schulterschmerzen beidseits habe, möchte er sich umschulen lassen. Daher bat Dr. Z.___ die Beschwerdegegnerin zu prüfen, ob eine Umschulung möglich sei (S. 2).

    Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin hielt Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 8. August 2018 (Urk. 8/30/7-10) fest, der Beschwerdeführer sei als Elektromonteur voll arbeitsfähig (S. 3 Ziff. 2.7). Bei der klinischen Untersuchung hätten sich keine Funktionseinschränkungen an beiden oberen Extremitäten gezeigt (Ziff. 3.4).

4.2    Dr. med. univ. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom D.___, führte in seinem Bericht vom 16. Oktober 2018 (Urk. 8/40 = Urk. 3/1) aus, auch in seiner Untersuchung hätte er keine Auffälligkeiten feststellen können. Es sei jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für repetitive, körperliche schwere Arbeiten bis ins hohe Pensionsalter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht qualifiziert sei, sodass die Möglichkeit einer Umschulung geprüft werden sollte.

4.3    Dr. med. univ. (A) E.___, Praktischer Arzt FMH, von der F.___, hielt in seinem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 29. November 2018 (Urk. 3/2) fest, die Schulterluxationen hätten zu strukturellen Schäden in den Schultergelenken geführt, was erstens für die vorzeitige Ausprägung einer Schultergelenksarthrose prädispositioniere als auch die Ursache der Beschwerden in Form von Schmerzen und endgradigen Bewegungseinschränkungen darstelle. Der Beschwerdeführer habe diese Beschwerden umso stärker, je mehr er in seinem erlernten Beruf als Elektroinstallateur gefordert sei, über Kopf zu arbeiten. Diese Art Arbeit sei für den Beschwerdeführer nicht geeignet und werde bei weiterer Fortführung zu vermehrten Krankenständen führen. Es sei eigentlich eine Umschulung auf eine weniger die Schultern belastende Tätigkeit anzustreben.

4.4    Am 26. Februar 2019 (vgl. Urk. 8/Vorblatt) teilte RAD-Arzt Dr. med. G.___ dem Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin mit, ein invalidenversicherungsrechtlich-relevanter Gesundheitsschaden sei aufgrund der vorliegenden Akten ausgewiesen. Die bisherige Tätigkeit als Elektroinstallateur sei dem Beschwerdeführer aufgrund der Schulterproblematik nicht mehr zumutbar. Angepasst bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Das Belastungsprofil sehe folgendermassen aus: zumutbar seien Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten, ohne erhöhte Anforderung an Kraft und Haltefunktion, ohne Heben und Tragen von mittelschweren bis schweren Lasten. Möglich seien wechselbelastende Tätigkeiten, leichtes Heben und Tragen. Bei dem noch jungen Beschwerdeführer lohne es sich, entsprechende berufliche Massnahmen zu prüfen.


5.    Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort richtig erkannte, lässt sich aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht eindeutig beurteilen, wie es sich mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verhält und ob deswegen allfällig ein Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen respektive eine Umschulung besteht (Urk. 7 S. 2).

    Zwar ging Dr. Z.___ von einer vollen Arbeitsfähigkeit als Elektroinstallateur aus (E. 4.1), demgegenüber beurteilte der RAD-Arzt Dr. G.___ die medizinische Situation aufgrund der ihm vorliegenden Berichte völlig anders und gelangte zur Einschätzung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit (E. 4.4). In dieselbe Richtung wies Dr. E.___, welcher die Art der Arbeit als für den Beschwerdeführer nicht geeignet hielt und darauf hinwies, dass deren Fortführung zu vermehrten Krankenständen führen werde (E. 4.3), was von Dr. C.___ ebenfalls so gesehen wurde (E. 4.2). Ferner stellte Dr. E.___ auf die Schulterluxationen zurückgehende strukturelle Gelenkschäden fest (E. 4.3). Zudem empfahlen die Ärzte beinahe einhellig die Prüfung einer Umschulung (E. 4.1-4). Aus diesen divergierenden medizinischen Ansichten lässt sich aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beurteilen, ob der Beschwerdeführer infolge eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens gegebenenfalls Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen respektive eine Umschulung hat.

    Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26November 2018 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. November 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubMüller