Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2019.00006
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Babic
Urteil vom 18. November 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
Y.___ & PARTNER
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.%2 Mit Verfügung vom 21. Februar 2011 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/20) den Anspruch der 1963 geborenen X.___ auf Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen und Rente; Urk. 13/23), wobei sie sich in medizinischer Hinsicht wesentlich auf die von ihr veranlasste orthopädisch-psychiatrische Expertise des Gutachterzentrums Z.___ (Dr. A.___, Spezialarzt FMH für Orthopädie, und Dr. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 2. Dezember 2010 (Urk. 13/17) abstützte. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 18. Dezember 2012 (Urk.13/28) ab.
2.%2 Am 12. Juli 2017 (Urk. 13/51) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf schwere depressive Episoden, ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, ausgeprägte Insuffizienz der dynamischen und statischen Rumpf- und Rückenstabilisatoren und weitere somatische Diagnosen (Urk. 13/48) erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle holte medizinische Unterlagen ein, veranlasste eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf- und Haushalt (Urk. 13/69) und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2018 (Urk. 13/73) in Aussicht, das Begehren abzuweisen. Nach erhobenem Einwand vom 28. Oktober 2018 (Urk. 13/75) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 27. November 2018 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingaben vom 3. und 13. Januar 2019 (Urk. 1 und 5) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 27. November 2018 sei aufzuheben und die Ansprüche der Versicherten seien gutzuheissen (1.) und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (2.); unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die IV-Stelle schloss am 6. Februar 2019 (Urk. 12) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Februar 2019 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 27. November 2018 (Urk. 2) zusammengefasst, die Abklärungen des ärztlichen Dienstes hätten ergeben, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine gesundheitlichen Einschränkungen vorliegen, welche die Erwerbstätigkeit beeinträchtigen würden. Ausserdem werde davon ausgegangen, dass die verschriebenen Medikamente nicht wie verordnet eingenommen werden. Zu Fehlern im ärztlichem Abklärungsprozess aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten sei es ebenfalls nicht gekommen (S. 2).
2.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, dass wichtige ärztliche Berichte nicht mitberücksichtigt worden seien. Insbesondere sei die diagnostizierte psychische Krankheit bei den vorgenommenen Abklärungen nicht diskutiert worden. Auch aus rheumatologischer Sicht sei eine Tätigkeit nur eingeschränkt möglich. Der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden und müsse nochmals geprüft werden (Urk. 5 S. 4, 5 und 9).
3. Vergleichszeitpunkt für eine für die Neuanmeldung relevante Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin bildet die leistungsablehnende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 2011 (Urk. 13/23), welcher umfassende erwerbliche und medizinische Abklärungen zu Grunde lagen (E. 1.3 hiervor).
4.
4.1 Die rentenabweisende Verfügung vom 21. Februar 2011 (Urk. 13/23) basierte hauptsächlich auf dem bidisziplinären orthopädisch-psychiatrischen Gutachten vom Zentrum Z.___ vom 2. Dezember 2010 (Urk. 13/17).
Der orthopädisch untersuchende Arzt Dr. A.___ hielt in seinem Teil des Gutachtens fest, dass keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine Schmerzpersistenz bei Status nach kaum dislozierter lateraler Tibiaplateauimpressionsfraktur 03/2008 und minimaler Gonarthrose im lateralen Kompartiment rechts sowie eine Metatarsalgie bei Senk-/Spreizfuss rechts, ein Senk-/Spreizfuss links sowie eine Adipositas aufgeführt (Urk. 13/17/6). Die orthopädische Beurteilung lautete dahin, dass das Ausmass der rechtsseitigen Kniegelenksschmerzen und der abnormen Untersuchungsbefunde am rechten Kniegelenk, welches «schmerzbedingt» kaum habe untersucht werden können, massiv mit dem altersentsprechend normalen MRI-Befund kontrastiere. Die als Metatarsalgie bei pathologischer Fussstatik zu interpretierenden Schmerzen im Fussballen rechts könnten in der Regel mit Schuheinlagen problemlos behandelt werden. Damit liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich vor (Urk. 13/17/7 und 13/17/18).
Aus psychiatrischer Sicht berichtete Dr. B.___, dass sich trotz der anhaltenden Schmerzsymptomatik keine Anpassungsstörungen, keine depressiven Reaktionen oder andere psychische Störungen mit Krankheitswert hätten erheben lassen. Entsprechend sei weder eine Beeinträchtigung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, des Antriebs oder der Dauerbelastung noch eine Beeinträchtigung der Schmerzverarbeitung und Schmerzbewältigung anzunehmen. Bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungsangestellte gingen die Gutachter von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 13/17/15 ff.).
4.2 Die angefochtene Verfügung vom 27. November 2018 (Urk. 2) beruht unter anderem auf folgenden Berichten:
4.2.1 Am 11. September 2014 hielt die damals behandelnde Psychiaterin Dr. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in einem Überweisungsschreiben (Urk. 13/50/4-6) fest, die Beschwerdeführerin leide unter einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom.
4.2.2 In seinem Bericht vom 28. Juni 2017 (Urk. 13/46) führte D.___, FMH Praktischer Arzt, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (S. 2):
- Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2)
- Chronisches lumbovertebrales Syndrom
- Gonarthrose beidseits
- Rhizarthrose beidseits
- Fingerpolyarthrose Heberden und Bouchard
- Adipositas
- Arterielle Hypertonie
- Vitamin-D3-Mangel
- Starke Visusminderung links, DD Amblyopie
Dazu führte er aus, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 28. Januar 2015 bei ihm in ärztlich-psychotherapeutischer Behandlung, nachdem sie bereits von Mai 2012 bis Ende 2014 bei einer anderen Ärztin in psychologisch-psychotherapeutischer Behandlung gestanden sei. Seit ihrem Sturz im Jahr 2008 klage die Patientin über Schmerzen im rechten Knie, welche trotz Steroid-Infiltrationen persistierten. Neu seien auch Schmerzen im linken Knie, Rücken und Schultern dazugekommen. Schmerzbedingt könne sie nur mit Mühe ein- und durchschlafen. Sie fühle sich zwar als Mitglied ihrer Familie, da sie aber hilfsbedürftig sei und zum Familienfunktionieren seit dem Unfall nichts mehr beisteuern könne, dennoch wertlos. Sie ziehe sich von der Gesellschaft zurück und verkehre nur noch mit wenigen Menschen. Sie studiere viel, sei müde und niedergedrückt, habe eine schlechte Konzentration, vergesse viel und es werde immer schlimmer. Des Weiteren klage sie über Einschlafstörungen und frühmorgendliches Erwachen. Suizidgedanken seien zwar vorhanden, wobei der Glaube ihr keine Suizidhandlungen zulasse (S. 3 f.). Trotz der wöchentlich durchgeführten ärztlichen psychotherapeutischen Behandlung, inklusive Psychopharmakotherapie mit zwei Antidepressiva, bestehe eine Symptompersistenz (S. 5).
4.2.3 Hausarzt Dr. E.___, Praktischer Arzt FMH – Allgemeine Medizin, stellte in seinem Bericht vom 6. August 2017 (Urk. 13/58) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):
- Schwere rez. Depressionen (ICD-10: F32.2)
- Arterielle Hypertonie
- Starke Visusminderung links
- Mediale Gonarthrose beidseits
- Fingerpoliarthrose beidseits
Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Periarthropathia Humeroscapularis aufgeführt (S. 1). Die allgemeine Prognose werde als schlecht angesehen, da sich die psychische Problematik massiv erschwerend auswirke. Eine Tätigkeit im wirtschaftlichen Sinne sei nicht möglich (S. 2 f.).
4.2.4 In ihrem Arztbericht vom 7. Dezember 2017 (Urk. 13/63/6-12) hielt Dr. F.___, Leitende Ärztin Rheumatologie und Rehabilitation, Klinik G.___ folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 1):
- Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- Gonarthrose beidseits
- Fussschmerz beidseits multifaktorieller Ursache
- Rhizarthrose beidseits
- Fingerpolyarthrose Heberden und Bouchard
- Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome
Im Übrigen gab sie an, dass aus rheumatologischer Sicht der Beschwerdeführerin lediglich eine sehr leichte bis leichte Reinigungstätigkeit halbtags zu 50 % mit Berücksichtigung der genannten Einschränkungen zumutbar sei. Die psychischen oder ophtalmologischen Einschränkungen seien bei dieser Einschätzung nicht berücksichtigt (S. 6).
4.2.5 Spezialistin H.___ von der IV-Stelle führte am 18. Juli 2018 in Begleitung von Fr. I.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD, eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch. Die Qualifikation wurde dabei auf 60 % Erwerb und 40 % Haushalt festgesetzt. Im Bericht vom 10. September 2018 (Urk. 13/69) wurde sodann festgehalten, dass es im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar sei, wenn gewisse schwere Tätigkeiten im Haushalt vom Sohn und Ehemann ausgeführt würden. Im Haushaltbereich resultiere daher ein Invaliditätsgrad von 8.50 % respektive gewichtet von 3.40 % (S. 7).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer leistungsabweisenden Verfügung vom 27. November 2018 (Urk. 2) vornehmlich auf die eigene Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 18. Juli 2018 (Urk. 13/69), welche zu Hause bei der Beschwerdeführerin durchgeführt wurde und keine leistungsrelevanten Befunde ergab. Zur Beurteilung der geltend gemachten wesentlichen Veränderung (Verschlechterung) des Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin lagen der Beschwerdegegnerin in psychiatrischer Hinsicht insbesondere die Berichte des behandelnden Arztes D.___ (E. 4.2.2 hiervor) sowie ein Schreiben von Dr. C.___ (E. 4.2.1 hiervor) vor. Aus rheumatologisch relevanter Sicht stand ein ausführlicher Bericht von Dr. F.___ (E. 4.2.4 hiervor) zur Verfügung.
Während im Z.___-Gutachten vom 2. Dezember 2010 (Urk. 13/17) noch keine medizinisch relevante psychiatrische Diagnose gestellt wurde, so liegen mittlerweile diverse ärztliche Berichte vor, welche eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit aufgrund einer psychischen Einschränkung nachvollziehbar erscheinen lassen. Weder in der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 13/69) noch in der abweisenden Verfügung (Urk. 2) wurde diese neu gestellte Diagnose der schweren Depression ohne psychotische Episoden durch die Beschwerdegegnerin diskutiert oder weiter abgeklärt. Vielmehr ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Medikamentencompliance der Beschwerdeführerin nicht gegeben sei und sich daraus schliessen lasse, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen vorliegen könnten, welche die Erwerbstätigkeit beeinträchtigen (Urk. 2 S. 2). Im vorliegenden Verfahren bestehen jedoch keine genügenden Anhaltspunkte, welche auf eine mangelnde Compliance in Bezug auf die Medikamenteneinnahme schliessen lassen würden. Auch wäre dies lediglich einer von mehreren zu prüfenden Indikatoren und könnte nicht für sich alleine zu einer Leistungsverweigerung führen. Den psychischen Beschwerden kann mithin nicht von vorherein eine invalidisierende Wirkung abgesprochen werden, wie dies von der Beschwerdegegnerin angenommen wird. Es fehlt folglich an einer differenzierten und rechtsgenügenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht.
5.2 Weiter hielten sowohl Dr. E.___ als auch Dr. F.___ in ihren ärztlichen Berichten (Urk. 13/58 und 13/63/6-12) diverse somatischen Diagnosen fest, welche im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit von Relevanz sein können. Obwohl die symptomatischen Beschwerden grundsätzlich auf einen Arbeitsunfall aus dem Jahr 2008 zurückzuführen sind, gehen die behandelnden Ärzte von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus, wobei sich die bestehenden Symptome ausgeweitet und an Intensität zugenommen haben. Dr. E.___ geht in seinem Bericht vom 6. August 2017 (Urk. 13/58) von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus (S. 3), wobei er nicht genauer beschreibt, ob in einem gewissen Umfang eine den Beschwerden angepasste Tätigkeit möglich wäre. Die allgemeine Schlussfolgerung, eine Tätigkeit im wirtschaftlichen Sinne sei nicht mehr möglich, reicht ohne weitere Ausführungen indes nicht aus. Als Allgemeinmediziner verfügt Dr. E.___ ausserdem nicht über die notwendigen fachlichen Qualifikationen, welche für die Beurteilung einer aus rheumatologischen Gründen allfällig eingeschränkten Arbeitsfähigkeit erforderlich wären. Dahingegen erachtet Dr. F.___ bei der Beschwerdeführerin auf Grund rheumatologischer Einschränkungen nur noch eine sehr leichte bis leichte Tätigkeit zu 50 % für zumutbar (Urk. 13/63/11). Diese Einschätzung kann nicht ohne Weiteres ausser Acht gelassen werden und macht in der Regel weitere Abklärungen erforderlich. Insbesondere ist abzuklären, welche konkreten Tätigkeiten in welchem Umfang als möglich erachtet werden.
5.3 Im Sinne des Ausgeführten liegen keine aussagekräftigen medizinischen Berichte vor, gestützt auf welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin schlüssig und abschliessend beurteilt werden kann. Insbesondere lassen sich die Auswirkungen der psychischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bestimmen. Allerdings ergeben sich daraus Hinweise, die einen weiteren Abklärungsbedarf des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin begründen. Insgesamt erweist sich der medizinische Sachverhalt als zu wenig abgeklärt.
5.4 Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Akten keine schlüssige Beurteilung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin möglich ist, wohl aber Hinweise bestehen, dass sich jener bereits in psychischer Hinsicht verschlechtert haben könnte. Die Sache ist daher unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 27. November 2018 (Urk. 2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklärungen tätigen und gestützt auf letztere in Berücksichtigung des gesundheitlichen Verlaufs erneut über die Sache entscheiden kann.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.
6.2 Eine Prozessentschädigung ist nicht zuzusprechen, da anzunehmen ist, dass die Rechtsvertretung innerhalb der Familie unentgeltlich erfolgte.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. November 2018 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie weitere medizinische Abklärungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBabic