Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00007


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 5. März 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch

Grieder Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte

Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.        

1.1    X.___, geboren 1961, wurde mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 4. Juni 1999 (Urk. 7/85) mit Wirkung ab 1. April 1999 eine ganze Invalidenrente zuzüglich Kinder- und Ehegattenrente zugesprochen. Die nach Wohnsitzwechsel neu zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kanton Zürich, IV-Stelle, bestätigte die Weiterausrichtung der ganzen Rente revisionsweise mit Mitteilungen vom 6. April 2001 (Urk. 7/94), 13. Juni 2005 (Urk. 7/102), 1. Dezember 2008 (Urk. 7/108) und 24. Mai 2013 (Urk. 7/117).

1.2    Am 7. Mai und am 12. Juni 2013 sowie am 29. Januar 2015 gingen bei der IV-Stelle mehrere Meldungen ein — nicht bei den Akten — mit Hinweisen auf ungerechtfertigten Leistungsbezug (vgl. Urk. 7/130/1). Die IV-Stelle tätigte in der Folge verschiedene Recherchen (vgl. Urk. 7/130/2-5) und liess den Versicherten observieren (vgl. Berichte über die Ermittlungsphasen vom 15. Oktober bis 12. November 2014 und vom 15. April bis 3. Juni 2015 [Urk. 8/1-4]). Sodann leitete sie im November 2015 durch Zustellung eines Revisionsfragebogens das Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 7/119 ff.). Mit Verfügung vom 9. Januar 2017 sistierte sie die bisherige Invalidenrente per sofort respektive per Ende September 2016 und entzog einer allfällig gegen diesen Entscheid gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 7/149). Mit Urteil vom 24. Oktober 2018 wies das hiesige Gericht die dagegen erhobene Beschwerde ab (Urk. 7/193; Prozess IV.2017.00083).

1.3    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/177) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 die Rente des Versicherten rückwirkend per 31. Oktober 2014 auf und entzog einer allfällig dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Darüber hinaus hielt sie fest, dass für die Zeit vom 1. November 2014 bis 30. September 2016 eine Meldepflichtverletzung vorliege und die bereits bezogenen Leistungen zurückzuerstatten seien, wobei diesbezüglich eine separate Verfügung ergehe (Urk. 7/188). Hiergegen erhob der Versicherte am 12. November 2018 beim hiesigen Gericht Beschwerde (Urk. 7/192/3 ff.), wobei ein Entscheid in dieser Angelegenheit noch ausstehend ist (Verfahren IV.2018.00997).

1.4    Mit Verfügung vom 28. November 2018 verpflichtete die IV-Stelle den Versicherten, ihr die vom 1. November 2014 bis 30. September 2016 zu Unrecht ausbezahlten Rentenbeträge in der Höhe von insgesamt Fr. 49'708.--zurückzuerstatten (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 3. Januar 2019 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Eventualiter sei dieses Beschwerdeverfahren mit dem Beschwerdeverfahren IV.2018.00997 zu vereinigen und antragsgemäss zu entscheiden (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1    Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ASTG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Gegen Verfügungen ausgenommen gegen prozess- und verfahrensleitende kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG).

1.2    In Abweichung von Art. 52 Abs. 1 ATSG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Sie kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände gegen den Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]).

    Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt es sich bei Streitigkeiten über Rückforderungen um Leistungsstreitigkeiten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 721/05 vom 12. Mai 2006 E. 4), weshalb vor Erlass einer Rückforderungsverfügung das Vorbescheidverfahren durchzuführen ist.

1.3    Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa).


2.

2.1    Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihm die IV-Stelle vor Erlass der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) nicht im Zuge eines Vorbescheidverfahrens mitgeteilt habe, welchen Betrag sie zurückfordere (Urk. 1 S. 5). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2019 (Urk. 6) nicht zu diesem Vorwurf. Insoweit blieb unbestritten, dass kein Vorbescheidverfahren durchgeführt wurde. Ein solches ist denn auch nicht aktenkundig. Insbesondere reicht es nicht aus, dass dem Versicherten bereits mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 (Urk. 7/188) der Erlass eines separaten Entscheides betreffend die Rückforderung der zumindest aus Sicht der IV-Stelle zu Unrecht bezogenen Rentenbeträge in Aussicht gestellt wurde. Der Versicherte erhielt damit keine Kenntnis von der konkret von ihm zurückgeforderten Summe, weshalb es ihm verwehrt blieb, hierzu Stellung zu beziehen.

    Der Erlass einer Rückforderungsverfügung ohne rechtsgenügliche Anhörung des Verpflichteten im Rahmen eines Vorbescheidverfahrens stellt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, welche einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist. Nach der Rechtsprechung kann die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann schwerwiegend sein, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen wurde (BGE 124 V 180 E. 2). Umso schwerwiegender ist es, wenn wie im vorliegenden Fall überhaupt kein Vorbescheidverfahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Verfügung erlassen wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 584/01 vom 24. Juli 2002 E. 2 und 9C_356/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.4, jeweils mit Hinweisen). Neben der zwingend vorgeschriebenen Anhörungspflicht stehen auch die Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane sowie die Kostenlosigkeit des Vorbescheidverfahrens im Gegensatz zur Kostenpflicht im Gerichtsverfahren einem Verzicht auf dasselbe entgegen. Bei dieser Ausgangslage ist es dem Gericht verwehrt, die Sache materiellrechtlich zu beurteilen. Abgesehen davon war das Vorgehen der IV-Stelle insofern verfrüht, als der Rentenanspruch ab 31. Oktober 2014 noch strittig ist und die Höhe der Rückforderung nicht abschliessend feststeht, solange über den Rentenanspruch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.


2.2    Eine Heilung des schwerwiegenden Verfahrensfehlers ist ausgeschlossen. Die Beschwerde ist demnach - ungeachtet ihrer materiellrechtlichen Erfolgsaussichten – in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. November 2018 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über eine allfällige Rückforderung neu verfüge.

    Die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren IV.2018.00997 erübrigt sich vor diesem Hintergrund.


3.

3.1    Das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Als solche gilt auch eine Streitigkeit betreffend die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 721/05 vom 12. Mai 2006 E. 4). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

3.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

    Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. November 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Patrick Lerch unter Beilage des Doppels von Urk. 6

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef