Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00009
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Wantz
Urteil vom 22. April 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Departement Soziales der Stadt Y.___
Z.___, Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1963 geborene X.___ arbeitete zuletzt vom 1. August 2011 bis am 30. April 2016 als Kanalreiniger bei der A.___ AG (Urk. 7/11 und Urk. 7/17). Der Versicherte meldete sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 21. April 2016 zur Früherfassung und am 25. Mai 2016 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine Depression zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5 und Urk. 7/11). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle zunächst einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 7/15), holte einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/17), die Akten des Krankentaggeldversicherers Sympany (Urk. 7/18 und Urk. 7/46) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/21, Urk. 7/35, Urk. 7/37-38 und Urk. 7/50). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 informierte die IV-Stelle den Versicherten, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien, da er sich subjektiv nicht in der Lage dazu fühle (Urk. 7/31). In der Folge liess die IV-Stelle den Versicherten durch Dipl. Arzt B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Expertise vom 20. Juni 2018, Urk. 7/61). Mit Schreiben vom 7. September 2018 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zur Verbesserung des Gesundheitszustandes für allfällige zukünftige Leistungsansprüche einer adäquaten psychiatrischen und psychopharmakologischen Therapie zu unterziehen sowie die Alkoholabstinenz fortzusetzen (Urk. 7/63). Gleichzeitig stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/64). Nach ergangenem Einwand vom 29. Oktober 2018 (Urk. 7/67) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. November 2018 das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/69).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 31. Dezember 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 15. November 2018 sei aufzuheben und ihm sei eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2019 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 12. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass die Leiden des Beschwerdeführers aufgrund der medizinischen Abklärungen auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen seien. Es seien keine Diagnosen mit längerdauernder Einschränkung ausgewiesen. Sodann befinde sich der Beschwerdeführer nicht in einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass kein erheblicher Leidensdruck vorliege. Er verfüge somit weiterhin über Ressourcen, die er noch verwenden könne (Urk. 1).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Gutachter habe sich sowohl mit den Standardindikatoren als auch mit seiner Arbeitsbiographie befasst und sei zum Schluss gekommen, dass bei momentan remittierter mittelgradiger Depression insbesondere aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur trotz vorhandenen Ressourcen lediglich von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen sei. Die abweichende Beurteilung durch die IV-Stelle lasse sich nicht rechtfertigen. Er spüre während der Remission kein Bedürfnis nach therapeutischer Behandlung. Sodann sei unklar, inwieweit er kognitiv in der Lage sei, davon zu profitieren. Sein Potenzial sei trotz vielseitiger Empfehlung nicht abgeklärt worden. Darüber hinaus sei dem Gutachter zufolge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Arbeit im zweiten Arbeitsmarkt einen wesentlichen Teil zur Remission der Depression beigetragen habe, mehr als die jahrelange psychotherapeutische Behandlung in der IPW. Hinzu komme, dass die Existenz durch die Sozialen Dienste gesichert sei und er zurzeit nachweislich kein Problem mit dem Alkoholkonsum habe. Auch im Gutachten seien keine genannt worden. Die Rente sei aufgrund einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges wegen des deutlich unterdurchschnittlichen Einkommens des Beschwerdeführers zu berechnen (Urk. 2).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 15. November 2018 unter anderem auf das psychiatrische Gutachten vom 20. Juni 2018 ab (Urk. 7/61). Darin werden die bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 7/61/4-7), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.
3.2 Dipl. Arzt B.___ hielt in seinem Gutachten vom 20. Juni 2018 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/61/14):
- Status nach länger anhaltender depressiver Episode, zeitweise mittelgradigen Ausprägungsgrades (ICD-10: F33.1), aktuell remittiert (ICD-10: F33.4)
- Anamnestisch psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Alkoholabusus beziehungsweise –abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.1/2), aktuell keine Hinweise für übermässigen andauernden Alkoholkonsum
- Akzentuierte Persönlichkeitsstruktur mit selbstunsicher-abhängigen und emotional instabilen Zügen (ICD10: Z73.1) im Grenzbereich zur Persönlichkeitsstörung (ICD10: F6)
Schliesslich erklärte er, es werde für die Vorgeschichte die reaktive Entwicklung einer zeitweise mindestens mittelgradig ausgeprägten länger andauernden depressiven Episode nachvollzogen. In diesem Zusammenhang sei es auch zeitweise zu parasuizidalen Krisen mit wiederholter Einnahme einer Medikamentenüberdosierung und notfallmässiger Behandlung im C.___ gekommen. Nach zuvor berichteter und aktuell sistierter leitliniengerecht durchgeführter psychiatrisch-psychotherapeutischer und psychopharmakologischer Behandlung zeige sich das depressive Zustandsbild aufgrund des erhobenen Befundes und der berichteten Beschwerden weitgehend remittiert. Zum jetzigen Zeitpunkt finde keine psychiatrische oder psychopharmakologische Behandlung statt. Sekundär könne im Kontext der Beschwerdeentwicklung eine zeitweise ausgeprägte Alkoholproblematik im Sinne eines Alkoholabhängigkeitssyndroms mit regelmässigem Abusus im Rahmen einer anzunehmenden Selbstmedikation nachvollzogen werden. Aktuell werde ein moderater Gelegenheitskonsum angegeben. Die bestimmten alkoholspezifischen Laborparamater korrelierten laborchemisch mit den Trinkangaben des Beschwerdeführers. Die Situation könne diesbezüglich als kompensiert angenommen werden. Schliesslich werde auch im Rahmen der Abklärung eine zu berücksichtigende persönlichkeitsstrukturelle Pathologie mit erfasst. Es fänden sich selbstunsicher-abhängige Züge mit herabgesetzter Belastbarkeit sowie Stressresistenz, eingeschränkter Anpassungs- und Interaktionsfähigkeit sowie eingeschränkter Flexibilität, insbesondere in Arbeitsprozessen oder sozialen/beruflichen Interaktionen. Dieser Aspekt habe sich auch im Rahmen der Abklärung in der Interaktion mit dem Gutachter sowie in den Fremdangaben vom Arbeitsplatz im Gartenbau gezeigt. Somit müsse er in der Beurteilung der aktuellen Belastbarkeit im Kontext des Längsverlaufs und der vorberichteten Komorbiditäten unter Belastung mitberücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung aller vorliegenden Befunde und Informationen bewege sich die Symptomatik im Grenzbereich des Schweregrades einer Persönlichkeitsstörung mit zunehmender funktioneller Limitierung des Beschwerdeführers (Urk. 7/61/14-15). Die persönlichkeitsstrukturellen Pathologien/Defizite im Rahmen der ausgeprägten Selbstunsicherheit und der damit verbunden abhängig-unsicheren Muster in privaten und Arbeitsbeziehungen seien therapeutisch schwerer beeinflussbar. Dies auch aufgrund einer deutlich eingeschränkten Introspektions- und Reflexionsfähigkeit des Beschwerdeführers. Positiv zu bewerten seien die Beruhigung und Stabilisierung im geschützten Arbeitsrahmen im Sinne der aktuell erbrachten 60%-Präsenzleistung im Gartenbau. Es seien aber auch dort erhebliche Limitierungen festgestellt worden. Zusammenfassend zeigten sich noch knapp ausreichende Ressourcen und Hinweise für eine noch mit gewisser Wahrscheinlichkeit anzunehmende, erfolgreich mögliche Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess. Dies sei auch unter Bedingungen der freien Wirtschaft unter entsprechenden vorbereitenden Schritten und stabilisierenden Rahmenbedingungen möglich (Urk. 7/61/18).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, es könne weiterhin ein labilisiertes psychisches Gleichgewicht mit verminderter Belastbarkeit, Stressresistenz und Durchhaltefähigkeit sowie eingeschränkter Anpassungs- sowie situativer und beruflicher Interaktionsfähigkeit und Flexibilität angenommen werden, was zu einer funktionell noch anzunehmenden mindestens mittelgradigen Leistungsbeeinträchtigung führe. Es resultiere eine theoretische Leistungsreserve für eine fortgesetzt abzuleitende rehabilitative zurzeit erreichbare maximal 50%-ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf das angestammte Tätigkeitsprofil oder denkbaren Verweistätigkeiten auf Hilfsarbeiterniveau. Nachvollziehbar dokumentiert sei eine psychisch reaktive Krankheitsentwicklung ab Oktober 2015. Ab diesem Zeitpunkt sei von einer mindestens mittelgradigen psychisch bedingten Leistungsminderung, ab August 2016 von einer aufbaubaren maximal 50%-igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Im Verlauf seien gewisse Schwankungen ausgewiesen. Vorübergehend könnten ab Oktober 2015 im Rahmen der krisenhaften Zustandsverschlechterungen mit insbesondere zweimaliger parasuizidaler Handlung und Hospitalisation im C.___ 2016 100%-ige Arbeitsunfähigkeiten nachvollzogen werden (Urk. 6/61/20-22).
4.
4.1 Das psychiatrische Gutachten vom 20. Juni 2018 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.5). Es beruht auf fachärztlicher Untersuchung durch den Gutachter (Urk. 7/47/5-10) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben (Urk. 7/47/3-4 und Urk. 7/47/13-14). Es würdigt die vorhandenen Arztberichte sorgfältig (Urk. 7/47/11-12 und Urk. 7/47/15-16). Es berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist grundsätzlich einleuchtend und das Gutachten ist dem Grundsatz nach schlüssig. So wird auch nichts Gegenteiliges vom Beschwerdeführer geltend gemacht.
4.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
4.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
4.4 Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob und in welchem Umfang die gutachterlichen Feststellungen anhand der Standardindikatoren nach BGE 141 V 281 auf eine rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung die Arbeitsfähigkeit – mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien – je aus ihrer Sicht zu beurteilen haben.
Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» in der Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist festzuhalten, dass die diagnoserelevanten Befunde und Symptome nicht ausgeprägt erscheinen. So hielt der begutachtende Psychiater insbesondere fest, dass sich das depressive Zustandsbild aufgrund des erhobenen Befundes und der berichteten Beschwerden weitgehend remittiert zeige. Die bestimmten alkoholspezifischen Laborparameter korrelierten laborchemisch mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen moderaten Gelegenheitskonsum. Die Situation könne diesbezüglich als aktuell kompensiert angenommen werden (Urk. 7/61/14). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschwerdeführer weder in fachpsychiatrischer Behandlung steht, noch sich mittels psychopharmakologischer Medikation therapieren lässt (Urk. 7/61/21). Unter Komorbiditäten ist aber die akzentuierte Persönlichkeitsstruktur mit selbstunsicher-abhängigen und emotional instabilen Zügen (ICD-10: Z73.1) zu berücksichtigen. Gemäss dem Gutachten führe sie zu einer herabgesetzten Belastbarkeit sowie Stressresistenz, einer eingeschränkten Anpassungs- und Interaktionsfähigkeit sowie Flexibilität insbesondere in Arbeitsprozessen und sozialen/beruflichen Interaktionen (Urk. 7/61/15). Schliesslich fänden sich noch knapp ausreichende Ressourcen und Hinweise für eine noch mit gewisser Wahrscheinlichkeit anzunehmende, erfolgreich mögliche Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess. Dies sei auch unter Bedingungen der freien Wirtschaft unter entsprechenden vorbereitenden Schritten und stabilisierenden Rahmenbedingungen möglich (Urk. 7/61/8).
Was den Komplex «Persönlichkeit» anbelangt, gilt es zu beachten, dass wenn auch grenzwertig keine Persönlichkeitsstörung vorliegt. Sodann führt das Gutachten aus, dass die akzentuierte Persönlichkeitsstruktur therapeutisch schwerer beeinflussbar sei. Dies auch aufgrund einer deutlich eingeschränkten Introspektions- und Reflexionsfähigkeit des Beschwerdeführers. Positiv zu bewerten sei die Beruhigung und Stabilisierung im geschützten Arbeitsrahmen im Sinne der aktuell erbachten 60%-Präsenzleistung im Gartenbau. Es seien jedoch auch dort erhebliche Limitierungen festgestellt worden (Urk. 7/61/18). Zudem sei als Leistungsreserve und aktivierbare Ressource die über Jahrzehnte erbrachte Arbeitsleistung auf Hilfsarbeiterniveau im Lager und zuletzt auch in der Kanalreinigung zu gewichten. Eine Ressource stelle auch die vermittelte Motivation dar. Funktional sei die Fähigkeit zur Stress- beziehungsweise Emotionsregulierung eingeschränkt, was persönlichkeitsbedingt immer wieder zu Überlastungssituationen, depressiver, aber auch impulsiv-aggressiver Reaktionsbildung führen könne. Dies im Sinne eines fortbestehenden funktionellen Gefahrenmoments hinsichtlich Überforderung bis zur Dekompensation bei weiterhin anzunehmender erhöhter Vulnerabilität und Stressintoleranz. Als positiver Faktor sei die Begleitung durch die Stadt Y.___ zu gewichten (Urk. 7/61/19-20).
Hinsichtlich Komplex «Sozialer Kontext» ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer alleine in einer vom Sozialamt finanzierten 1-Zimmerwohung lebt, über eine geregelte Tagesstruktur verfügt und soziale Kontakte pflegt (Urk. 7/61/11). Über einen sozialen Rückzug berichtete der Beschwerdeführer nicht. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer wieder in einer neuen Beziehung ist, in welcher er Unterstützung erfährt (Urk. 7/61/9).
Zum - beweisrechtlich entscheidenden - Aspekt der Konsistenz, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer neben seiner 60%-igen Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt im Stande ist, an freien Tagen die Wohnung zu putzen, lange Spaziergänge zu unternehmen, ein soziales Umfeld zu pflegen, Fussball zu spielen und an Grümpelturnieren teilzunehmen (Urk. 7/61/11). Auch der Gutachter hielt fest, dass der Beschwerdeführer betreffend alle Lebensbereiche hinsichtlich der Defizite in Interaktionen und Beziehungsgestaltungen aktuell sowohl privat, mit vermehrt berichteten Hobbys, als auch beruflich im Rahmen der stabilisierten Situation im geschützten Arbeitsrahmen eine tendenzielle Verbesserung des Funktionsniveaus mit Aktivitätszunahme zu verzeichnen habe (Urk. 7/61/18). Kontrastierend hierzu sieht sich der Beschwerdeführer nicht in der Lage, mehr als 3 Tage zu arbeiten (Urk. 7/61/11). Was sodann den behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck anbelangt ist augenscheinlich, dass es an einem erheblichen Leidensdruck fehlt, mangelt es doch gänzlich an einer Therapie aus psychiatrischer Sicht (Urk. 7/61/21).
Angesichts des nicht erheblichen funktionellen Schweregrads der diagnostizierten Gesundheitsstörung bei erhaltenen Ressourcen und einem intakten sozialen Umfeld sowie mit Blick auf den fehlenden Leidensdruck ist eine wie im Gutachten attestierte Leistungseinschränkung von 50 % nicht aufrechtzuerhalten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einem rentenausschliessenden Pensum tätig sein kann. Durch die Wiederaufnahme der Therapie kann auch einer zukünftig möglichen Dekompensation entgegengewirkt werden.
5. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
6.2 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk. 1 S. 2 und Urk. 3). Antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) ist dem Beschwerdeführer deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
6.3 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Departement Soziales der Stadt Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstWantz