Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00010


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Wantz

Urteil vom 4. Juni 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Departement Soziales der Stadt Winterthur

Y.___, Soziale Dienste, Sozialversicherungsfachstelle

Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1. Die 1964 geborene X.___, ohne Berufsausbildung, reiste im März 1999 in die Schweiz ein und arbeitete zuletzt vom 1. Januar bis 31. August 2012 in einem 50%-Pensum im Z.___ in A.___ als Küchenhilfe. Am 6. April 2016 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Allergie, eine Hautkrankheit, Schulter- und Rückenschmerzen, geschwollene Hände und Schmerzen, Kopf- und Magenschmerzen sowie Depressionen, Angst und ein Trauma bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/7). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle zunächst einen Auszug aus dem Individuellen Konto bei (Urk. 12/11) und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 12/12, Urk. 12/14, Urk. 12/18 und Urk. 12/20). Am 17. Oktober 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 12/15). Anschliessend liess sie die Versicherte durch die Gutachtensstelle B.___ des C.___ bidisziplinär (orthopädisch und psychiatrisch) begutachten (Expertise vom 12. Februar 2018, Urk. 12/39). Mit Vorbescheid vom 15. Juni 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Ablehnung des Leistungsgesuchs in Aussicht (Urk. 12/41). Dagegen erhob die Versicherte am 20. Juli und am 14. September 2018 Einwände (Urk. 12/42 und 12/45). Mit Verfügung vom 14. November 2018 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 2).

2. Die Versicherte erhob am 31. Dezember 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. November 2018 und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei rechtsgenüglich abzuklären, eventualiter seien Leistungen der Invalidenversicherung in Form einer Rente oder von beruflichen Massnahmen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2020 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin am 25. Februar 2019 zu Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).

3. Auf Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten, wird soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

1.6    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, dass ausweislich des bidisziplinären Gutachtens aus orthopädischer Sicht keine Einschränkung festgestellt worden sei. Aus psychiatrischer Sicht werde die Diagnose einer leichten rezidivierenden depressiven Störung erhoben. Diese sei therapeutisch behandelbar und solange sie das sei, bestehe kein hinreichender Schweregrad, um diese als invalidisierend anzusehen. Zudem fehle es an einer konsequenten adäquaten Therapie. Die attestierte Diagnose sei nicht erheblich und nicht langandauernd. Somit seien die Kriterien für einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden nicht gegeben. Aus diesem Grund bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich dem gegenüber auf den Standpunkt, dass das Gutachten nicht nachvollzogen werden könne, bzw. Widersprüche bestünden oder Schlussfolgerungen nicht begründet seien (Urk. 1 Ziff. 7). Damit erfülle das Gutachten die durch das Bundesgericht gestellten Anforderungen nicht. Die Sache sei deshalb zur rechtsgenüglichen Abklärung, welche zumindest eine Stellungnahme durch die Gutachterstelle voraussetze, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sofern das Gericht davon ausgehe, dass das Gutachten den höchstrichterlichen Anforderungen entspreche, so sei bezüglich der Überwindbarkeitsprüfung festzustellen, dass wenig Ressourcenpotential vorhanden sei. Es bestehe ein sehr grosser Leidensdruck und sie sei ausser Haus praktisch nicht aktiv. Aufgrund dessen habe sie Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, wobei der behandelnde Psychiater ausdrücklich berufliche Massnahmen empfohlen habe, auch wenn sie sich grundsätzlich nicht arbeitsfähig sehe. Ein Aufbautraining könne auch Aufschluss über die effektive Arbeitsfähigkeit geben (Urk. 1 Ziff. 8).

2.3    Der Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2010 (Urk. 2), mit welcher ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint wurde. Hinsichtlich beruflicher Massnahmen liegt kein Entscheid der Beschwerdegegnerin und somit kein Anfechtungsobjekt vor, weshalb es diesbezüglich auch am Streitgegenstand fehlt, so dass in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 14. November 2018 im Wesentlichen auf das interdisziplinäre Gutachten vom 12. Februar 2018 ab (Urk. 12/39). Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 12/39/11-13, Urk. 12/39/18 und Urk. 12/39), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.

3.2    Dr. med. D.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. E.___, Fachärztin Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 12. Februar 2018 eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0), mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/39/5).

Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie folgende Diagnosen:

- Chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.1)

- Chronische Rückenschmerzen

- Dekonditionierungs-/haltungsbedingt

- Konventionell radiologisch vermehrte lumbale Lordose, geringe rechtskonvexe Torsionsskoliose, geringe mehrsegmentale degenerative Veränderung mit ventraler Spondylose, Osteochondrose und Facettengelenksarthrose, etwas betont im Segement LWK5/SWK1 sowie rechtsbetont im Bereich der mittleren Brustwirbelsäule

- MR-diagnostisch MRT (23.03.2017) geringgradige degenerative Veränderung L4 bis S1 sowie Th7/8, keine Hinwiese auf eine axiale Spondylarthritis

- HLA-B27-Positivität

- Bestenfalls früh beginnende Gonarthrose beidseits mit

- MR-diagnostisch medialer Meniskusläsion sowie Chondropathie rechts (ED 08/2016)

- Chronische Schulterschmerzen beidseits

- Klinisch V.a. subacromiales Impingement

- Konventionell radiologisch linksbetonte AC-Glenksarthrose sowie zystische Irregularitäten im Bereich des Tuberculum majus beidseits

- Chronische Fussschmerzen beidseits mit subjektiven Hypästhesien Fusssohle/Vorfussbereich

- Kein morphologisches Korrelat

Interdisziplinär hielten die Gutachterinnen fest, dass bei der Beschwerdeführerin seit Jahren ein Schmerzsyndrom bestehe, das sich praktisch auf den ganzen Körper beziehe. Es bestehe aber eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden, indem sich weder klinisch noch radiologisch aus orthopädischer Sicht schwerwiegende Pathologien erheben liessen. Bezüglich Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei einzig die psychiatrische Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell leichte depressive Episode, massgebend. Aus orthopädischer Sicht könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Die Beschwerdeführerin klage über eine depressive Stimmungslage, Interessensverlust und Energielosigkeit sowie sozialen Rückzug und Schlafstörungen. Es bestehe Besorgnis und Ängstlichkeit bezüglich der weiteren Krankheitsentwicklung, aufgrund des Schmerzsyndroms fühle sich die Beschwerdeführerin insuffizient und im Selbstwert reduziert. Zudem bestehe eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, welche sich aber nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne nicht gestellt werden (Urk. 12/39/5-6). Die von der Hausärztin der Beschwerdeführerin gestellte Verdachtsdiagnose einer Bursitis der linken Schulter könne nicht bestätigt werden. In einer körperlich leichten bis bestenfalls mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %, wobei die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rein psychiatrisch durch eine erhöhte Fehleranfälligkeit, verringerte Adaptationsfähigkeit und erhöhte Ermüdbarkeit begründet sei. Eine solche Tätigkeit solle ohne hohe kognitive Anforderungen und ohne hohe Anforderungen an kreative Tätigkeiten einhergehen. Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bestehe mit Sicherheit ab dem Zeitpunkt der Begutachtung. Eine retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der vorliegenden Akten kaum konklusiv möglich. Somit sei es unklar, ob zum Zeitpunkt des IV-Berichts des Psychiaters Dr. F.___ vom 15. Juli 2016 tatsächlich eine mittelgradige Episode einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom vorgelegen habe. Eine mittelgradige Episode begründe aber nicht die Einschätzung, dass auf dem freien Markt keine Arbeitsfähigkeit bestehe. Es sei ebenso wenig nachvollziehbar, dass bei beschriebener Verbesserung des Gesundheitszustands in seinem Verlaufsbericht vom 23. Dezember 2016 lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 2 Stunden pro Tag bestanden haben solle. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, dass bei der Verschlechterung ab 28. April 2017 wieder eine volle Arbeitsunfähigkeit hätte vorliegen sollen. Aus Sicht des Bewegungsapparates sei die bisherige Therapie nur inkonsequent verfolgt worden. Physiotherapeutische Massnahmen zur Behandlung der Beschwerden der Schultergelenke seien von der Beschwerdeführerin abgebrochen worden, da es hierunter zu vermehrten abdominalen Beschwerden gekommen sei. Aufgrund des subjektiven Leidens werde eine psychotherapeutische Behandlung in einem multimodalen Setting, am besten in einer Schmerzambulanz zum Erlernen von Coping-Strategien, empfohlen. Optimal wäre es, diese in der Muttersprache der Beschwerdeführerin durchzuführen. Ebenfalls wären eventuell weitere medikamentöse Massnahmen mit schmerzmodulierenden Antidepressiva zu initiieren. Aus rein orthopädischer Sicht sei unbedingt auf eine konsequente konservative Therapie zu achten. Diese solle eine intensive Physiotherapie beinhalten. Im Verlauf solle diese durch eine medizinische Trainingstherapie und ein Eigenübungsprogramm ergänzt werden, um die massivste Dekonditionierung/Dysbalance/Fehlhaltung zu korrigieren. Zudem sei im weiteren Verlauf auf eine regelmässige sportliche Aktivität zu achten. Des Weiteren sei bezüglich der Schultergelenke, welche eine Impingement-Symptomatik aufwiesen, konsequente Physiotherapie umzusetzen. Ebenfalls könnten Infiltrationen diskutiert werden. Die MR-diagnostisch dargestellte Meniskusläsion könne in der klinischen Untersuchung nicht mit spezifischer Symptomatik im Sinne positiver Meniskustests korreliert werden. Im Rahmen der Gesamtsituation sei hier zurzeit von einem operativen Eingriff sicherlich abzuraten. Die Prognose der Arbeitsfähigkeit und für eine berufliche Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin sei insgesamt schlecht. Als negative prognostische Faktoren seien eine lange Absenz vom Arbeitsmarkt und die Selbstlimitierung zu nennen. In Anbetracht der Gesamtsituation seien berufliche Massnahmen nicht erfolgsversprechend (Urk. 12/39/7-8).


4.    

4.1    Das bidisziplinäre Gutachten der B.___ vom 12. Februar 2018 (Urk. 12/39) beruht auf umfassenden fachärztlichen psychiatrischen und orthopädischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst (Urk. 12/39/11-13, Urk. 12/39/18 und Urk. 12/39). Die vorhandenen Arztberichte wurden sorgfältig gewürdigt (Urk. 12/39/7, Urk. 12/39/23-24 und Urk. 12/39/39). Die Gutachterinnen haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin ausführlich auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.5).

4.2    Die Beschwerdeführerin kritisierte das Gutachten in verschiedener Hinsicht. So machte sie unter anderem geltend, die psychiatrische Gutachterin habe die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41) gestellt, jedoch nicht begründet, weshalb trotz dieser Diagnose keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 1 Rz. 7.1). Dem ist entgegenzuhalten, dass die psychiatrische Gutachterin vorliegend ausführlich und nachvollziehbar darstellte, dass sich bezüglich der Schilderungen der Beschwerdeführerin über ihr Schmerzsyndrom gewisse Diskrepanzen in Bezug auf eine Übereinstimmung mit einem somatischen Korrelat ergaben (Urk. 12/39/23). Aufgrund der jedoch von der Beschwerdeführerin angegebenen körperlichen Schmerzen sowie der nicht ausreichenden Erklärbarkeit durch ein somatisches Korrelat diagnostizierte sie eine chronische Schmerzstörung. In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten sind die subjektiven Schmerzangaben der Beschwerdeführerin für die Begründung einer teilweisen Invalidität allein nicht ausreichend (BGE 130 V 352 E. 2.2.2), insbesondere, wenn von erheblichem aggravatorischem Verhalten der Beschwerdeführerin während der orthopädischen Untersuchung auszugehen ist, wenn sie beispielsweise einerseits beim Auskleiden ihren Pullover mittels Kreuzgriff flüssig über den Kopf auszuziehen in der Lage war, andererseits bei der Untersuchung der Schultern die aktiven Bewegungstests nicht durchführen konnte und ohne jegliche sichtbare Anstrengung die Arme jeweils unter Angabe von Schmerzen beidseitig absinken liess (Urk. 12/39/34).

4.3    Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Widerspruch bezüglich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (Urk. 1 Ziff. 7.2) kann vorliegend nicht erkannt werden. Bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung handelt es sich um ein komplexes Krankheitsbild, das nicht alleine deshalb diagnostiziert werden kann, weil die nachweisbaren organischen Befunde nicht mit der Intensität der geschilderten Beschwerden übereinstimmen, zumal es sich bei diesem Kriterium auch um dasjenige handelt, das zur Diagnostizierung sämtlicher somatoformen Störungen massgebend ist (Horst Dilling/Werner Mombour/Martin H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V [F], 10. Auflage 2015, F45 S. 224).

4.4    Zusammenfassend ist das Gutachten vom 12. Februar 2018 voll beweiskräftig. Von weiteren Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichten ist.


5.

5.1    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

    Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

5.2    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

5.3    Im Rahmen des «funktionellen Schweregrades» ergibt sich mit Bezug auf die «Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome» aus dem Gutachten, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer rezidivierenden leichten depressiven Störung mit verstärkter Ängstlichkeit leidet (Urk. 12/39/5 und Urk. 12/39/23).

    Zu berücksichtigen ist, dass sich die Beschwerdeführerin in keiner hochfrequenten psychiatrischen Behandlung befindet. Die Therapie findet einmal pro Monat oder alle zwei Monate statt (Urk. 12/39/20). Zu verbleibenden Therapieoptionen hielt die psychiatrische Gutachterin fest, dass aufgrund des subjektiven Leidens eine psychotherapeutische Behandlung in einem multimodalen Setting, am besten in einer Schmerzambulanz zum Erlernen von Coping-Strategien, angestrebt werden sollte. Optimal wäre es, diese in der Muttersprache durchzuführen. Ebenfalls seien eventuell weitere medikamentöse Massnahmen mit schmerzmodulierenden Antidepressiva zu initiieren (Urk. 12/39/7-8 und Urk. 12/39/25).

    Was den Komplex «Persönlichkeit» anbelangt, gilt es gemäss dem Gutachten zu beachten, dass die Beschwerdeführerin ängstlich-vermeidend reagiert. Zum Teil verhält sie sich sehr demonstrativ leidend, was auch von der orthopädischen Gutachterin beobachtet wurde (vgl. Urk. 7/39/33). Dies lässt eine gewisse histrionische Komponente vermuten. Eine manifeste Persönlichkeitsakzentuierung ist jedoch nicht auszumachen (Urk. 12/39/6 und 12/39/24). Die Durchhaltefähigkeit und die Ein- und Umstellungsfähigkeit ist leicht bis mittelgradig reduziert, ebenfalls die Selbstbehauptungsfähigkeit (Urk. 12/39/6 und Urk. 12/39/23). Der Tagesablauf weist auf ein reduziertes Aktivitätsniveau hin. Es besteht hauptsächlich eine Aktivität innerhalb des Hauses (Urk. 12/39/6, Urk. 12/39/20-21, Urk. 12/39/23 und Urk. 12/39/32).

    Bezüglich des Komplexes «Sozialer Kontext» ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin alleine in einer 1.5-Zimmerwohnung lebt, jedoch eine gute familiäre Unterstützung erfährt. Insgesamt hat sie acht Geschwister. Drei davon, zwei Schwestern und ein Bruder, wohnen ebenfalls in der Schweiz. Sie pflegt zu allen eine sehr gute Beziehung. Eine Schwester hat sie auch zur Untersuchung gebracht (Urk. 12/39/6, Urk. 12/39/20, Urk. 12/39/24 und Urk. 12/39/32).

    Zum - beweisrechtlich entscheidenden - Aspekt der Konsistenz ist zunächst festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 Ziff. 7.3) unter diesem Komplex nicht nur geprüft wird, ob eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen Lebensbereichen besteht, sondern auch, ob der Leidensdruck ausgewiesen ist (E. 5.2). Schliesslich enthält das Gutachten auch zum Punkt der Konsistenz eine Stellungnahme. Es bestehen eindeutig Diskrepanzen zwischen der subjektiv geschilderten Intensität der Beschwerden und der Vagheit der Beschwerden sowie zwischen dem Ausmass der geschilderten Beschwerden und der Intensität der Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe. Es ist anhand der Begutachtung nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich über gar keine Fähigkeiten zu einer selbständigen Alltaggestaltung und zu ausserhäuslichen Tätigkeiten verfügt. Sie ist in der Lage, einigen Aktivitäten nachzugehen. Eine psychiatrische Behandlung wird nur relativ selten in Anspruch genommen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerden als vor allem auf dem somatischen Gebiet begründet ansieht. Auch aus orthopädischer Sicht liess sich die von der Beschwerdeführerin in der Untersuchung präsentierte massive Funktionseinschränkung in der Beobachtung der Exploration nicht reproduzieren (Urk. 12/39/6 und Urk. 12/39/24).

    Nach dem Gesagten umfasste die gutachterliche Beurteilung somit das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Dabei wurde als ein Faktor auch die geringe Therapiefrequenz berücksichtigt, welche auf einen geringen Leidensdruck hindeutet. Die Gutachterinnen sind somit bei der Beantwortung der Frage, wie sie das Leistungsvermögen einschätzen, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, sie haben ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, und ihre versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob sich die Gutachter an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt haben (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist demnach zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich nach dem Gesagten anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen. Das Leistungsvermögen wurde nicht alleine aufgrund der Therapiefrequenz entschieden.

    Zusammenfassend führt die Prüfung der einzelnen Indikatoren zum Schluss, dass der in einer körperlich leichten bis bestenfalls mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit bestehenden 30%-igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht, schlüssig und widerspruchsfrei gefolgt werden kann und somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass in näher umschriebenen angepassten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 70 % besteht.

    Mit Blick auf die aktenkundige Erwerbsbiographie der seit unbekanntem Datum geschiedenen und kinderlosen Beschwerdeführerin (Urk. 12/7), die seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1999 durchwegs Hilfsarbeitertätigkeiten verrichtete (vgl. Lebenslauf, Urk. 12/6) und deren höchstes Jahreseinkommen bisher (im Jahre 2007) Fr. 11'564.-- betrug (Urk. 12/11), erübrigt sich ein rechnerischer Einkommensvergleich, da offensichtlich von einem klar rentenausschliessenden Invaliditätsgrad auszugehen ist.


6.    Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.


7.

7.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

    Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk. 1 Ziff. 4 - 8 und Urk.  9/2). Antragsgemäss (Urk. 1) ist der Beschwerdeführerin deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.

7.2    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

    Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7.3    Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer).

Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 31. Dezember 2018 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Departement Soziales der Stadt Winterthur

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse


4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstWantz