Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
IV.2019.00012
756.3634.2099.40
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
in Sachen
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Thür
Sameli Thür Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 58, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
BVG-Sammelstiftung Swiss Life
c/o Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1985, war vom 1. Oktober 2007 bis 30. Juni 2014 bei der Stiftung Y.___ als Pflegeassistentin angestellt, wobei ihr letzter Arbeitstag auf den 8. April 2013 fiel (Urk. 2/8/30). Unter Hinweis auf lumbale Rückenschmerzen meldete sich die Versicherte am 11. März 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 2/8/4). Die Sozialversicherungs-anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, leistete mit Mitteilung vom 13. August 2014 Kostengutsprache für einen Ausbildungskurs zur Arzt- und Spitalsekretärin vom 27. Oktober 2014 bis 30. September 2015 (Frühinter-ventionsmassnahmen; Urk. 2/8/22).
Nachdem die IV-Stelle unter Beizug der Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 2/8/11, Urk. 2/8/39) die medizinische und erwerbliche Situation geprüft hatte, stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 5. November 2015 (Urk. 2/8/45) eine befristete ganze Rente vom 1. Oktober 2014 bis 31. August 2015 in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 12. Januar 2016 Einwände (Urk. 2/8/54), worauf sie von Ärzten des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) bidisziplinär untersucht wurde (Urk. 2/8/69, Urk. 2/8/75). Gestützt auf die Untersuchungsergebnisse verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 1. Juni 2017 einen Rentenanspruch (Urk. 2/8/83 = Urk. 2/2).
1.2 Gegen die Verfügung vom 1. Juni 2017 (Urk. 2/2) erhob die Versicherte am 3. Juli 2017 Beschwerde (Urk. 2/1), welche das Sozialversicherungsgericht im Verfahren Nr. IV.2017.00754 mit Urteil vom 10. April 2018 in dem Sinne guthiess, dass es die Verfügung mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. August 2015 Anspruch auf eine befristete ganze Rente habe, aufhob (Urk. 2/19).
2.
2.1 Das von der Beschwerdeführerin am 4. Juni 2018 angerufene Bundesgericht (vgl. Urk. 2/21) hob mit Urteil 8C_419/2018 vom 11. Dezember 2018 den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom 10. April 2018 (Urk. 2/19) insoweit auf, als damit der Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente befristet wurde und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese nach erfolgter Abklärung über den Verlauf des Gesundheitsschadens neu entscheide (Urk. 2/23 = Urk. 1).
2.2 In Nachachtung des Bundesgerichtsurteils beschloss das Sozialversicherungsgericht am 28. Januar 2019, bei der Medas Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen (Urk. 3). Am 1. April 2019 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Ergänzungsfragen (Urk. 9-10), welcher mit Beschluss vom 17. April 2019 gutgeheissen wurde (Urk. 11). Die Medas Z.___ gab daraufhin am 18. Juni 2019 die vorgesehenen Gutachter bekannt (Urk. 15), wogegen die Parteien keine Einwände erhoben, die Beschwerdeführerin allerdings den Antrag stellte, sie sei zusätzlich in der Disziplin Anästhesie zu begutachten und die Frage unter Ziffer 9.1 sei zu ergänzen (Urk. 19-20). Mit Verfügung vom 26. August 2019 wurde den Anträgen stattgegeben (Urk. 22). Mit Eingabe vom 18. Oktober 2019 teilte die Medas Z.___ mit, über keine Fachperson mit Facharzttitel Anästhesiologie zu verfügen, welche beigezogen werden könne (Urk. 27). Die Parteien nahmen dazu am 12. November 2019 (Urk. 31) und am 13. November 2019 (Urk. 32) Stellung.
Mit Beschluss vom 24. Januar 2020 (Urk. 37) wurde seitens des Gerichts die A.___, welche eine Begutachtung auch unter Einbezug der Fachdisziplin Anästhesiologie anbieten konnte (vgl. Urk. 33), beauftragt, ein polydisziplinäres Gutachten über die aufgeführten Fragen zu erstatten. Die A.___ gab daraufhin am 26. Juni 2020 die vorgesehenen Gutachter bekannt (Urk. 44), wogegen die Parteien keine Einwände erhoben (Urk. 49, Urk. 51). Mit Beschluss vom 12. August 2020 (Urk. 53) ordnete das Gericht das Gutachten an und beauftragte die A.___ mit der Begutachtung (Urk. 53).
2.3 Am 31. Dezember 2020 erstattete die A.___ ihr polydisziplinäres Gutachten (Urk. 56). Die Beschwerdegegnerin nahm dazu am 22. Februar 2021 (Urk. 65-66) und die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2021 (Urk. 69-70) Stellung. Mit Beschluss vom 16. August 2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsfragen teilweise gutgeheissen, und diese sowie die Aufforderung zur Beantwortung offener Punkte gemäss ursprünglichem Fragekatalog wurden der A.___ unterbreitet (Urk. 73). Am 14. Dezember 2022 reichte die A.___ die ergänzende Stellungnahme ein (Urk. 80). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 6. Februar 2023 auf Vernehmlassung hierzu (Urk. 83), während sich die Beschwerdeführerin am 20. März 2023 dazu äusserste (Urk. 86), worüber die Parteien am 23. März 2023 in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 87).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Im Entscheid vom 10. April 2018 (Urk. 2/19) kam das Sozialversicherungsgericht gestützt auf das Gutachten von PD Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 21. November 2014 sowie den Arztbericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, vom 1. Juni 2015 zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Pflegehelferin nicht mehr zumutbar sei, die Beschwerdeführerin indessen nach Ablauf des Wartejahres (1. Oktober 2014) bis zum 31. Mai 2015 in einer angepassten Tätigkeit zu 22.5 % (20-25 %) und ab 1. Juni 2015 zu 100 % (E. 4.4) arbeitsfähig gewesen sei (E. 4.4). Unter Berücksichtigung der erwerblichen Auswirkungen der Arbeitsunfähigkeit sowie in Beachtung von Art. 88a Abs. 1 IVV habe sie vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. August 2015 Anspruch auf eine befristete ganze Rente (E. 5.9).
2.2 Das Bundesgericht rügte (Urk. 1), das Sozialversicherungsgericht habe keine Feststellung darüber getroffen, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung durch PD B.___ im November 2014 verbessert haben soll. Es werde im angefochtenen Entscheid kein Revisionsgrund angeführt. Wie dargelegt (vgl. E. 4.2), falle der Bericht des Rheumatologen Dr. C.___ als genügende tatsächliche Grundlage für die revisionsweise Aufhebung der aufgrund des Gutachtens des PD B.___ zugesprochenen ganzen Invalidenrente ausser Betracht. Weder ergebe sich daraus eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes, noch könne daraus abgeleitet werden, die Prognose des PD B.___, wonach in ein bis zwei Jahren mit einer wesentlichen Verbesserung gerechnet werden könnte, habe sich erfüllt (E. 4.3). Das Bundesgericht wies die Sache an das Sozialversicherungsgericht zurück, damit es ein umfassendes polydisziplinäres Gutachten (mit Einschluss der Urologie/Gynäkologie) einhole, welches sich zur Leistungseinschränkung im Zeitverlauf, insbesondere seit der Begutachtung durch PD B.___ im November 2014 zu äussern habe. Gestützt auf dieses Gutachten werde das Sozialversicherungsgericht neu zu entscheiden haben (E. 4.5).
2.3 Zu prüfen ist damit vorliegend, ob und inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung durch PD B.___ im November 2014 im Verlauf verändert hat und wie sich eine allfällige Veränderung des Gesundheitszustandes auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt.
3.
3.1
3.1.1 PD Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik D.___, erstattete sein Gutachten am 21. November 2014 zuhanden der Taggeldversicherung (Urk. 2/8/36/55-68 = Urk. 2/8/39/4-17). Er nannte folgende Diagnosen (S. 11):
- chronifiziertes lumbospondylogenes Beschwerdebild ohne radikuläres Ausfallmuster
- Status nach zweimalig erschwert beschriebener periduraler Anästhesie im Rahmen der zweiten Geburt vom 7. August 2013
- Differentialdiagnose (DD): kumulativ toxische Auswirkungen auf die cauda equina/Mikroeinblutungen
- Vorzustand nach zwei Aborten im Juli 2009 und Mai 2010
- Adipositas BMI 28
- Hashimoto-Thyreoiditis mit laufender Substitution
3.1.2 Im Rahmen der zweiten natürlichen Geburt vom 7. August 2013 habe die Beschwerdeführerin eine Irritation der Cauda equina bei technisch offenbar nicht ganz einfacher, zweimalig erforderlicher Anlage einer Periduralanästhesie mit in der Folge temporärer beidseitig, sekundär dann rechtsseitigen pseudoradikulären Manifestationen im Bereich des Oberschenkels und der Leiste erlitten. Die weiteren Abklärungen mit Kernspintomographie hätten rund einen Monat nach der zweimaligen Periduralanästhesie keine Hinweise auf eine neurokompressive Reizung oder residuell erkennbare postinvasive Folgen ergeben. Eine eingehende fachneurologische Abklärung im September 2013 habe keine Hinweise auf ein radikuläres Defizit ergeben (S. 9 unten).
Die Beschwerdeführerin wirke im Untersuchungsgang unauffällig ohne Hinweise auf Dissimulation und Aggravation. Im klinischen Bild zeige sich eine dynamische Dolenz im unteren Lendenwirbelsäulen (LWS)-Abschnitt ohne radikuläres Ausstrahlungsmuster. Die Sensibilität sei ohne objektivierbare Einschränkung vorhanden. In der Bildgebung zeigten sich geringe degenerative Veränderungen L4-S1 mit beginnender discaler Insuffizienz L3-S1 (S. 10 unten).
3.1.3 Für die Arbeitsfähigkeit limitierend seien primär die beginnende discale Insuffizienz L3-S1 und leichte Spondylarthrose L4-S1 sowie zu einem kleinen Anteil die sich offensichtlich schrittweise etwas erholende postirritative Cauda-equina-Restsymptomatik rechts prävalent ohne neuroradikulär fassbares Defizit (S. 11 Mitte). Aufgrund des Verlaufs könne mit einer schrittweisen weiteren Besserung der nach zweimaligen Periduralanästhesie aufgetretenen Irritation gerechnet werden. Die Prognose scheine an sich bei gut motivierter junger Familienmutter und fehlenden schwerwiegenden strukturellen Veränderungen der LWS auch strukturmorphologisch günstig. Mit Blick auf eigene Erfahrungswerte nach toxischen Caudareizungen und muskulären Dekonditio-nierungsschmerzen müsse in dieser Kombination mit einem Rekuperationsverlauf von ein bis zwei Jahren gerechnet werden (S. 11).
Bisher sei eine Wiederaufnahme der Tätigkeit in der Tätigkeit als Pflegemitarbeiterin noch nicht zumutbar (S. 12). In einer angepassten Tätigkeit in einem Sekretariat liege die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der Pausenbedürfnisse und der eingeschränkten Dauerbelastbarkeit bei maximal 20-25 % (S. 13).
3.2
3.2.1 Dr. med. E.___, Fachärztin für Prävention und Gesundheitswesen, Prof. Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt für Neurologie, Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Facharzt für Rheumatologie, Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie, Dr. med. I.___, Facharzt für Urologie, sowie Prof. Dr. med. J.___, Facharzt für Anästhesie und Reanimation, stellten im Gutachten vom 31. Dezember 2020 (Urk. 56) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Mitte):
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit intermittierend lumbospondylogener Schmerzausstrahlung ins rechte Bein
- klinisch partiell eingeschränkte LWS-Beweglichkeit zufolge glutealer Sehnenansatzdolenz aktuell umschrieben an der Spina iliaca posterior superior rechts
- bildgebend leichte degenerative Segmentveränderungen L4/5 und L5/S1, radiomorphologisch ohne Stenosierungen oder Wurzelauffälligkeiten (MRI 12. September 2013, 18. März 2015, 6. August 2020), MR-tomographisch peripelvin Partialruptur der Sehne des Musculus gluteus medius rechts (MRI 6. August 2020)
Im Übrigen stellten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 unten f.):
- Harnblasenfunktionsstörung
- Drangsymptomatik mit Drang- sowie Belastungsinkontinenz mit Einlagenverbrauch
- hypokapazitive, hypersensitive und überaktive Harnblase mit Detrusor-Sphinkter-Dyssynergie (Video-Urodynamik April 2019)
- hypokapazitive, hypersensitive und überaktive Harnblase mit Detrusor-Sphinkter-Dyssynergie (Video-Urodynamik Juni 2017)
- Status nach rezidivierenden Harnwegsinfekten
- Trigonumleukoplakie, kein Malignitätshinweis (Zytoskopie und Harnblasenspülzytologie März 2017)
- Beckenbodentest Grad I
- Zystozele und Rektozele Grad II nach POP-Q
- Status nach drei Spontangeburten (2011, 2013, 2016), maximales Kindsgewicht 4350 g
- Migräne ohne Aura nach ICHD-3
- klinisch Verdacht auf leichte Impingement-Symptomatik des linken Hüftgelenks, bildgebend Labrumläsion am rechten Hüftgelenk, links nicht dargestellt (MRI 6. August 2020)
3.2.2 A us anästhesiologischer Sicht könnten sämtliche erwähnten Mechanismen als Schädigung ausgeschlossen werden: eine systemische Toxizität sei klinisch nicht vorhanden gewesen, eine Neurotoxizität trete nur bei Spinalanästhesie auf und eine spinale Wirkung der Periduralanästhesie könne ebenfalls ausgeschlossen werden, da eine solche eine Wirkungssteigerung bewirke und bei der Beschwerdeführerin das Gegenteil der Fall gewesen sei. Eine Myotoxizität wäre reversibel und die Symptomatik der Beschwerdeführerin sei nicht auf die Muskulatur der Wirbelsäule fokussiert gewesen (S. 6 unten).
3.2.3 Neurologisch hätten sich sowohl damals im August 2013 (vgl. Urk. 2/8/36/18), als auch aktuell keine Hinweise auf eine Nervenwurzelläsion L3/4 rechts ergeben (S. 7 oben).
3.2.4 Zu klären sei die Frage, ob es eventuell durch die Periduralanästhesie zu einem neurogenen Schaden einzelner Radices oder der Cauda equina in direkter oder indirekter Hinsicht gekommen sei. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Schmerzen seien nozizeptiver Natur und damit primär dem rheumatologischen Fachgebiet zuzuordnen. In der aktuell durchgeführten ausführlichen apparativen Zusatzdiagnostik inklusive MRI der LWS und Iliosakralgelenke (ISG) sowie MRI des Plexus lumbosacralis inklusive Beckenboden hätten sich keine Hinweise für eine allfällige Schädigung der Cauda equina oder des Plexus lumbosacralis gefunden. Auch hätten sich keine höhergradigen Läsionen im Bereich des Beckenbodens gefunden. Im EMG der L3- und L4-innervierten Muskelgruppen rechts hätten sich keine Hinweise für eine allfällige stattgehabte Nervenwurzelläsion ergeben, insbesondere keine Hinweise für akute oder chronische Denervationszeichen. Eine leichte Patellasehnenreflex (PSR)-Abschwächung rechts sei somit ohne Krankheitswert und nicht im Kontext einer allfälligen Nervenläsion zu werten (S. 7).
3.2.5 Urologisch bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Harnblasen-Funktionsstörung mit Drangsymptomatik mit Drang- sowie Belastungsinkontinenz mit Einlagenverbrauch, die im Rahmen der vaginalen Entbindung mit erhöhtem Geburtsgewicht assoziiert sein könne. Hinweise auf eine allfällige neurogene Blasen-Funktionsstörung hätten sich nicht ergeben. Die von der Klinik K.___ diagnostizierte Cauda-equina-Symptomatik sei aus neurologischer Sicht nicht nachvollziehbar, zum einen weil die Beschwerdeführerin keine fokalneuro-logischen Defizite aufgewiesen habe beziehungsweise aufweise, zum anderen weil bei der Beschwerdeführerin offenbar nur eine Blasenfunktionsstörung bestehe, jedoch ohne begleitende Darm- oder Sexualfunktionsstörung. Auch hätten sich in den bisherigen Bildgebungen der LWS sowie im aktuell gutachterlich durchgeführten MRI der LWS inklusive ISG keine Hinweise auf eine Kompression oder indirekte Schädigung der Cauda equina ergeben. Von einer Neurotoxizität bei rückenmarksnahem Verfahren sei nicht auszugehen (S. 7).
3.2.6 Im orthopädischen Gutachten von Dr. B.___ vom 21. November 2014 (vgl. vorstehende E. 3.1) seien kumulativ toxische Auswirkungen der Periduralanästhesie auf die Cauda equina durch Mikroeinblutungen diskutiert und eine schrittweise sich erholende postirritative Cauda-equina-Restsymptomatik rechts ohne neuroradikulär fassbares Defizit postuliert worden. Die Diagnose sei aus neurologischer Sicht nicht nachvollziehbar. Für ein «Irritationssyndrom» müsste zumindest ein neuropathisches Schmerzsyndrom ausgewiesen sein, was jedoch zu keinem Zeitpunkt vorgelegen habe und auch aktuell nicht vorliege. Beschrieben würden im Gutachten lediglich pseudoradikuläre Beschwerden im Bereich des rechten Oberschenkels in der rechten Leiste, die aber ohne Kausalzusammenhang mit der stattgehabten Periduralanästhesie seien. Um die Diagnose eines irritativen Cauda-equina-Reizsyndroms stellen zu können, müsste bei äusserst selten auftretenden Komplikationen ein entsprechendes neuropathisches Schmerzsyndrom ausgewiesen sein, das bei der Beschwerdeführerin jedoch nicht vorliege (S. 7 unten).
3.2.7 Insgesamt seien die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden weder aus neurologischer noch anästhesiologischer Sicht im Rahmen der stattgehabten Periduralanästhesie zu erklären. Das Ausmass der geltend gemachten Beschwerden sei auch nicht mit den rheumatologisch feststellbaren klinischen und radiomorphologischen Befundauffälligkeiten zu erklären. Im Verlauf werde aktenanamnestisch ein chronifiziertes lumbospondylogenes Beschwerdebild beschrieben, auch bedingt durch eine vermehrte Schonhaltung. Entsprechend empfohlene Massnahmen (muskuläre Aufbaumassnahmen zur Minderung der Schmerzen) würden von der Beschwerdeführerin jedoch nicht umgesetzt. Aktuell-rheumatologisch sei, wie schon mehrfach vorbeschrieben, eine chronische lumbovertebrale Schmerzsymptomatik festzustellen mit in der Intensität wechselnder nicht-radikulärer Schmerzausstrahlung in das rechte Bein. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine gewisse Rumpfmuskel-Dekonditionierung, auch im Rahmen der allgemeinen geringen Aktivität im Alltag und im Rahmen des Schonungsverhaltens. Früh habe sich nach Geburt des zweiten Kindes ein familiäres Hilfssystem entwickelt und die Beschwerdeführerin habe sich offensichtlich von nahezu allen Pflichtaktivitäten zurückgezogen. An der linken Hüfte sei eine leichte Impingement-Symptomatik feststellbar, die für den Alltag keine Konsequenzen habe, aber zu Fehlbelastung und Ausweichhaltungen führen könnte (S. 8 oben).
3.2.8 Bei der Beschwerdeführerin lasse sich keine relevante Persönlichkeitsproblematik im Sinne einer Persönlichkeitsakzentuierung oder Persönlichkeitsstörung feststellen. Sie sei aus psychiatrischer Sicht nicht krankheitswertig eingeschränkt, es sei keine Diagnose nach ICD-10-Kriterien zu stellen (S. 9 unten).
Konkrete psychosoziale Belastungen seien aus psychiatrischer Sicht nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin sei mit offensichtlich emotional belastenden Ereignissen in der Vergangenheit immer zukunftsorientiert und durchaus konstruktiv umgegangen. Es lasse sich nicht ausschliessen, dass Anteile dieses Verhaltens auch eine partiell dysfunktionale Abwehr darstellen könnten (S. 10 oben).
3.2.9 Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, das Tätigkeitsprofil der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Pflege nach einjähriger Pflegeassistentinnen-Ausbildung müsse muskuloskelettär als phasenweise deutlich belastend angenommen werden mit Heben und Lagern von Patienten. Angesichts der chronifizierten lumbalen Beschwerden bei beginnenden degenerativen Veränderungen und auch beginnenden peripelvinen Sehnendegenerationen sei für eine derartige Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. Rheumatologisch sei schon im Januar 2014 eine deutliche Fehlhaltung, eine Adipositas, eine Hypolordose und Hyperkyphose der Brustwirbelsäule (BWS) beschrieben worden. Es bestehe auch eine muskuläre Dekonditionierung der autochthonen Rückenmuskulatur. Es sei davon auszugehen, dass die rheumatologisch begründete Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit für den gesamten genannten Zeitabschnitt (nach der Geburt im Oktober [richtig: August] 2013 [vgl. Urk. 2/8/3]) bis zum Verfügungszeitpunkt vom 1. Juni 2017 gelte (S. 11 oben).
Möglich seien körperlich sehr leichte, leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten mit Heben von Lasten von 5-7 kg, gelegentlich bis 12 kg, ohne ausgesprochen rückenbelastende Tätigkeitsanteile. Ausgeschlossen seien Arbeiten mit wiederholtem Bücken, Kauern oder Hinknien, mit gehäuften Überkopftätigkeiten, mit sehr häufigem Benutzen von Stufen, Leitern oder Treppen. Tätigkeiten mit ausschliesslichem Sitzen oder Gehen seien unmöglich, die Möglichkeit zur Wechselbelastung und auch zum Wechsel zwischen Stehen und Gehen respektive Sitzen sollte gegeben sein. Räumliche Gegebenheiten, die einen regelmässigen Toilettengang und die Einhaltung der Hygienemassnahmen ermöglichen, seien notwendig. Für eine körperlich angepasste Tätigkeit bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In der aktuellen Bemessung der Arbeitsfähigkeit sei die rheumatologische Beurteilung führend. Durch den behandelnden Rheumatologen Dr. C.___ sei im Juni 2015 für adaptierte Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden (Untersuchung Mai 2015). In der Folge sei dies bei vergleichbaren Untersuchungsbefunden im Oktober 2016 in der orthopädischen RAD-Untersuchung bestätigt worden. Der rheumatologische Gesundheitszustand habe sich aus muskuloskelettärer Sicht seit den Beurteilungen durch Dr. C.___ 2015 kaum signifikant verändert, so dass davon auszugehen sei, dass die aktuell attestierte volle Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten seit Juni 2015 bestehe (S. 11 unten).
3.3 Zu den Ergänzungsfragen des Sozialversicherungsgerichts (vgl. Urk. 73) betreffend den rheumatologischen Gesundheitszustand nahmen die A.___-Gutachterinnen und -Gutachter am 14. Dezember 2022 Stellung (Urk. 80) und führten aus, eine Beurteilung der Symptomatik und der Arbeitsfähigkeit seit der Beurteilung durch PD B.___ würde eine Übereinstimmung mit den Herleitungen und Schlussfolgerungen des PD B.___ voraussetzen. Bei ihrer Beurteilung handle es sich um eine differenzierte andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts. Es liege bei der Beschwerdeführerin eine chronische lumbovertebrale Schmerzsymptomatik mit einer an Intensität wechselnder nichtradikulärer Schmerzausstrahlung in das rechte Bein vor. Es liege auch eine Rumpfmuskeldekonditionierung vor. Es habe sich nach der Geburt des zweiten Kindes ein familiäres Hilfssystem entwickelt, durch welches sich die Beschwerdeführerin offensichtlich von nahezu allen Pflichtaktivitäten zurückgezogen habe, was die Dekonditionierung noch gefördert habe und weiter unterhalte. Es sei bereits im Januar 2014 eine deutliche Fehlhaltung, eine Adipositas, eine Hypolordose und Hyperkyphose der BWS sowie eine muskuläre Dekonditionierung der autochtonen Rückenmuskulatur beschrieben worden. Dementsprechend sei seit zirka Januar 2014 von einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen (S. 3 Mitte). Rheumatologisch stimmten sie mit der Schlussfolgerung überein, zu welcher Dr. L.___ am 17. Oktober 2016 gekommen sei, nämlich, dass die bisherigen rheumatologischen und orthopädischen Untersuchungen in weiten Bereichen zu den gleichen Untersuchungsbefunden gekommen seien, wobei allerdings die Schlussfolgerungen differierten. Den Schlussfolgerungen von PD B.___ könnten sie, wie ausführlich dargelegt (vgl. E. 3.2), nicht folgen. Die rheumatologische Symptomatik habe sich im Verlauf nicht signifikant verändert. Es handle sich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts. In einer angepassten Tätigkeit habe nie - ausser im Geburtszeitpunkt - eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 4 oben).
4.
4.1 In ihrer Stellungnahme zum Gerichtsgutachten führte die Beschwerdeführerin aus (Urk. 69), es sei im Gutachten die Frage übergangen worden, wann die angebliche Verbesserung des Beschwerdebildes eingetreten sei. Früher berücksichtigte Diagnosen seien in Abrede gestellt worden, was nicht auf einer sicheren Widerlegung dieser Diagnosen beruhe, sondern auf einer Neuinterpretation der damaligen Feststellungen der Ärzte. Ohne umfangreiche Ergänzungsfragen könne nicht auf das Gutachten abgestellt werden.
Zu den Antworten auf die Ergänzungsfragen an die Gutachterinnen und Gutachter brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor (Urk. 86), es sei der Beweis der angeblichen Besserung klar gescheitert. Vielmehr sei eine solche Besserung tatsachen- und aktenwidrig (S. 1 Ziff. 4). Es sei nicht nachvollziehbar begründet, dass sie trotz der glaubhaften und plausiblen Dauerbelastungsbeschwerden noch zu einem realisierbaren Invalideneinkommen gelangen könnte (S. 3 lit. b). Die näher ausgeführten Beschwerden seien von den Gutachterinnen und Gutachtern unvollständig erfasst und berücksichtigt worden (S. 4 f.). Die Abweichung von der einzig vollständigen und nachvollziehbaren Beurteilung aller vorhanden Beschwerden durch PD B.___ gründe in der aktenwidrigen und weiterhin nur unvollständigen Erfassung und Berücksichtigung des effektiven Dauer-/Gesamtbeschwerdebildes durch die A.___-Gutachterinnen und -Gutachter (S. 7 Ziff. 2.1).
4.2 Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Stellungnahme zum A.___-Gutachten fest, dieses sei beweiswertig und es könne darauf abgestellt werden (Urk. 65).
5.
5.1 Nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4).
5.2 Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt, um auf einen geänderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteile des Bundesgerichts 8C_553/2021 vom 13. April 2023 E. 4.2.4, 9C_556/2021 vom 3. Januar 2022 E. 6.1, 8C_121/2021 vom 27. Mai 2021 E. 4.2.2, 8C_703/2020 vom 4. März 2021 E. 5.2.1.1).
5.3 Es trifft entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 86 Ziff. 2) nicht zu, dass die Gerichtsgutachterinnen und -gutachter eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ab Juni 2015 konstruiert haben und zulasten der Beschwerdeführerin eine Besserung beziehungsweise einen Wegfall eines gewissen Teils der Beschwerden behaupteten, sondern sie stellten die von PD B.___ fachfremd genannte neurologische Diagnose einer sich schrittweise erholenden postirritativen Cauda-equina-Restsymptomatik rechts ohne neuroradikulär fassbares Defizit infrage: Sie führten aus, dass nie Hinweise für ein komplettes oder inkomplettes Cauda-equina-Syndrom vorgelegen hätten (E. 3.4.2). Damit beurteilten sie den von PD B.___ erhobenen Gesundheitszustand anders als dieser, worauf sie in ihrer ergänzenden Stellungnahme (E. 3.3) nochmals explizit hinwiesen.
Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, nachdem die Gutachter keine Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt, und konsequenterweise eingeräumt hätten, dass immer noch keine verwertbare Erwerbsfähigkeit (wohl eher: Arbeitsfähigkeit) vorliege, da ein schrittweiser Einstieg in die Arbeitstätigkeit mit zu Beginn einem 50%igen Pensum empfohlen worden sei (Urk. 86 Ziff. 3), ist ihr dahingehend zuzustimmen, dass die Gerichtsgutachterinnen und -gutachter nie von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen sind, sondern die gutachterliche Einschätzung von PD B.___ nicht teilten. Sie gingen davon aus, dass die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Schmerzen nozizeptiver Natur seien und ordneten diese damit primär dem rheumatologischen Fachgebiet zu (E. 3.2.4), wohingegen PD B.___ diese auf die postirritativen Cauda-equina-Restsymptomatik zurückführte (E. 3.1.3). Die Gerichtsgutachterinnen und -gutachter gingen - unter Hinweis darauf, dass sie dem Gutachten von PD B.___ nicht folgten - davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt (ausser im Geburtszeitpunkt) eingeschränkt war (Urk. 80 S. 4 Mitte). Damit liegt keine Tatsachen- oder Aktenwidrigkeit (Urk. 86 S. 3 unten), sondern eine andere Würdigung des Sachverhalts vor. Mit der Empfehlung eines schrittweisen Einstiegs ins Erwerbsleben, beginnend mit einem 50%igen Pensum und monatlicher 10%iger Steigerung, trugen die Gerichtsgutachterinnen und -gutachter dem Umstand Rechnung, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren vom Arbeitsmarkt abwesend und damit eine Dekonditionierung eingetreten sei (Urk. 80 S. 2 Mitte), was indessen nicht auf ihren Gesundheitszustand zurückzuführen und damit invaliditätsfremd ist. Im Übrigen äusserte sich PD B.___ zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nur bezüglich einer rein sitzenden Tätigkeit (E. 3.1.3), wohingegen die Gerichtsgutachterinnen und -gutachter ein differenziertes Belastungsprofil skizzierten und Tätigkeiten mit ausschliesslichem oder vorwiegendem Sitzen eben gerade als nicht angepasst erachteten (3.2.9).
Nicht nur PD B.___ hielt die Beschwerden der Beschwerdeführerin als glaubhaft und widerspruchsfrei ohne jegliche Anzeichen für Dissimulation oder Aggravation (vgl. Urk. 86 S. 3 Mitte), sondern auch die A.___-Gutachterinnen und - Gutachter verneinten Hinweise auf Aggravation oder ähnliche Erscheinungen. Dies ändert aber nichts daran, dass sie eine grosse Diskrepanz zwischen dem Ausmass der Beschwerden und der geringen Ausprägung der klinischen und radiomorphologischen Befundauffälligkeiten, die in dieser Form in der Allgemeinbevölkerung häufig zu finden seien (Urk. 56 S. 10 Ziff. 4.6), feststellten (Urk. 56 S. 14 f. Ziff. 6). Insoweit die Beschwerdeführerin monierte, die A.___-Gutachterinnen und -Gutachter hätten ihren Beschwerden zu wenig Rechnung getragen, ist ihr entgegenzuhalten, dass selbst PD B.___ lediglich eine Dolenz im unteren LWS-Abschnitt ohne radikuläres Ausfallsmuster feststellte. Ein neuroradikulär fassbares Defizit fand auch er nicht (E. 3.1.2).
5.4 Insgesamt vermögen die Einwendungen der Beschwerdeführerin die Schlüssigkeit des A.___-Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. Allerdings ist ihr darin zuzustimmen, dass aus dem A.___-Gutachten nicht hervorgeht, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Begutachtung durch PD B.___ verbessert hat, was die Gutachterinnen und Gutachter allerdings auch nie behauptet haben. Vielmehr wiesen sie explizit darauf hin, dass ihre Beurteilung eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts darstelle. Gestützt auf ihre Beurteilung ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit in der Arbeitsfähigkeit nie eingeschränkt war und ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht vorliegt.
6.
6.1 Wird gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise, in sinngemässer Anwendung von Art. 41 IVG und Art. 88a IVV, herauf- oder herabgesetzt oder aufgehoben, liegt ein zwar komplexes, im Wesentlichen jedoch einzig durch die Höhe der Leistung und die Anspruchsperioden definiertes Rechtsverhältnis vor. Der Umstand allein, dass Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise geregelten Zeitraum hinweg variieren, ist unter anfechtungs- und streitgegenständlichem Gesichtspunkt belanglos. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 417 E. 2d mit Hinweisen).
6.2 Die Beschwerdeführerin meldete sich im März 2014 zum Leistungsbezug an (Urk. 2/8/4). Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 verneinte die Beschwerde-gegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2/2), worauf das Sozial-versicherungsgericht ihr mit Urteil vom 10. April 2018 rückwirkend eine von Oktober 2014 bis August 2015 befristete ganze Invalidenrente zusprach (Urk. 2/19). Die Rentenzusprache wurde von der Beschwerdegegnerin nicht angefochten, wohl aber die Befristung der Rente, worauf das Bundesgericht feststellte (Urk. 1), der Sachverhalt sei im kantonalen Verfahren sowohl bezüglich des Gesundheitszustandes im Allgemeinen als auch im Hinblick auf einen Revisionsgrund im Besonderen unvollständig festgestellt worden, weshalb die Befristung der Rente nicht standhalte und offen sei, ob ab September 2015 ein Rentenanspruch bestehe (E. 4.4). Hingegen überprüfte das Bundesgericht die Zusprache der Rente mangels Rüge nicht.
Nachdem nun durch das beweistaugliche Gerichtsgutachten erstellt ist, dass das Sozialversicherungsgericht der Beschwerdeführerin aufgrund eines unrichtig festgestellten beziehungsweise nicht umfassend abgeklärten Sachverhalts eine befristete Rente zugesprochen hat, kann die Rente für diesen Zeitraum zwar nicht mehr aufgehoben werden (vgl. Urk. 1 E. 4.5), die Rechtskraft der zuerkannten befristeten Rente steht indessen dem Umstand nicht entgegen, dass der enge sachliche Zusammenhang mit Blick auf den zeitlichen Verlauf bis zum Verfügungserlass den Einbezug der gesundheitlichen Entwicklung der ganzen Zeitdauer zwischen der Anmeldung zum Leistungsbezug und der Verfügung gebietet. Nur eine solche Betrachtungsweise ist mit dem Grundsatz vereinbar, dass die Abklärung und die Beurteilung den gesamten Zeitraum bis zum Verfügungserlass zu umfassen hat. Die Überprüfung der Weiterausrichtung über die Rentenbefristung hinaus muss daher grundsätzlich auch ohne Vorliegen eines Revisionsgrundes, gestützt auf die medizinischen Feststellungen im Gerichtsgutachten, möglich sein.
6.3 Durch ein solches Vorgehen wird in einem gewissen Masse in die Rechtssicherheit der Beschwerdeführerin eingegriffen, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass nicht eine auf falscher Grundlage zugesprochene Rente ex tunc aufgehoben, sondern verhindert werden soll, dass eine von Anfang an befristet gesprochene Rente nach ergänzenden Abklärungen in Widerspruch zur materiellen Sachlage unbefristet ausgerichtet wird. Dies rechtfertigt sich insbesondere durch den Umstand, dass eine Weiterausrichtung der Rente das Legalitätsprinzip verletzte, indem die Beschwerdeführerin Rentenleistungen empfangen würde, ohne die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 28 IVG zu erfüllen. Weiter gebietet auch das Rechtsgleichheitsgebot die Überprüfung der Rente, käme die unveränderte Weiterausrichtung der Rente einer Besserstellung der Beschwerdeführerin gegenüber anderen Versicherten gleich. Ins Gewicht fällt insbesondere auch das zeitliche Moment, wurde doch rechtskräftig lediglich über die Periode von acht Monaten entschieden, welcher eine Resterwerbsfähigkeitsdauer von 35 Jahren gegenübersteht.
In Würdigung all dieser Umstände rechtfertigt es sich, die Weiterausrichtung der Rente unabhängig vom Vorliegen eines Revisionsgrundes auf der Grundlage der im Gerichtsgutachten attestierten vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zu prüfen.
7. Das Sozialversicherungsgericht ging im Urteil vom 10. April 2018 (Urk. 2/19) bei der Bemessung des Invaliditätsgrades von einem Valideneinkommen von Fr. 60'405. - - (E. 5.6) und einem bei einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit erzielbaren Invalideneinkommen von Fr. 54'062. - - (E. 5.8) aus, was von der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht beanstandet wurde (vgl. Urk. 2/21). Vergleicht man das Validen- mit dem Invalideneinkommen resultiert hieraus eine Erwerbseinbusse von Fr. 6'343. - - beziehungsweise 10.5 %. Selbst unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs von 25 % läge die Erwerbseinbusse unter 40 %, womit ein Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde mit der Feststellung, dass ab September 2015 kein Rentenanspruch mehr besteht.
8.
8.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 1’000.-- anzusetzen.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten je zur Hälfte den Parteien aufzuerlegen.
8.2 Besteht ein Zusammenhang zwischen Untersuchungsmangel seitens der Ver-waltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, können die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht gelangte mit Urteil vom 11. Dezember 2018 (Urk. 1) zum Schluss, die Sache sei zur Einholung eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens und zum Neuentscheid an das kantonale Gericht zurückzuweisen, mit der Begründung, die Beschwerdegegnerin habe bereits im Januar 2016 eine umfassende medizinische Begutachtung als notwendig erachtet, was nun nachzuholen sein werde (E. 4.5). Damit rechtfertigt es sich, die Kosten des Gerichtsgutachtens im Betrag von Fr. 26‘977.20 (Urk. 58) sowie die der ergänzenden Stellungnahme von Fr. 1‘155. - - (Urk. 88) der Beschwerdegegnerin zu überbinden.
8.3 Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Die nur teilweise obsiegende vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüg lich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1. Juni 2017 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Anspruch hat auf eine von Oktober 2014 bis August 2015 befristete ganze Rente. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Kosten des Gerichtsgutachtens Begutachtung im Betrag von Fr. 28'132.20 zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein wird der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Rolf Thür
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 85 und Urk. 88
- BVG-Sammelstiftung Swiss Life
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Grieder-Martens Tiefenbacher