Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00014
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Curiger
Urteil vom 31. März 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch lic. iur. Y.___
Swiss Claims Network
Rte de la Fonderie 2, 1700 Fribourg
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1971 geborene X.___, seit August 2014 zu 75 % in der Reinigung tätig (Urk. 8/19/1 - 2), meldete sich am 1. April 2015 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf einen Splitterbruch der rechten Schulter bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Diese tätigte erwerbliche (Urk. 8/12, 8/19, 8/45, 8/60) sowie medizinische (Urk. 8/22-23, 8/31, 8/38, 8/46, 8/54-55, 8/73, 8/76, 8/81) Abklärungen. Zudem zog sie die Akten der Unfallversicherung (Urk. 8/8, 8/17, 8/36, 8/44, 8/57, 8/61), insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten, welches bei der Begutachtungsstelle Z.___ in Auftrag gegeben worden war, bei (Urk. 8/59). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 eine ganze Rente vom 1. Oktober 2015 bis 28. Februar 2017 zu (Urk. 2 [= 8/100 und 8/105]).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 3. Januar 2019 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr auch über den 28. Februar 2017 hinaus eine Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuhalten, eine Haushaltsabklärung durchzuführen sowie ein externes Gutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. März 2019 angezeigt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).
1.4 Bei einer hypothetisch im Gesundheitsfall lediglich teilerwerbstätigen versicherten Person ohne Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) bemisst sich die Invalidität rechtsprechungsgemäss nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs oder einer Untervariante (Schätzungs- oder Prozentvergleich, ausserordentliches Bemessungsverfahren) davon. Dabei ist das Valideneinkommen nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen, wobei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das – ärztlich festzulegende – Arbeitspensum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (BGE 131 V 51 E. 5.1.2; wiedergegeben in BGE 142 V 290 E. 5).
In Präzisierung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (allein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist (E. 7.3).
1.5 Gemäss der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_583/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 4.3) ändert das am 1. Januar 2018 für die Invaliditätsbemessung Teilerwerbstätiger mit einem Aufgabenbereich neu eingeführte Berechnungsmodell (neu in Kraft getretene Absätze 2-4 von Art. 27bis IVV) an der mit BGE 142 V 290 präzisierten Methode der Invaliditätsbemessung teilerwerbstätiger Versicherter ohne einen Aufgabenbereich zumindest bis 31. Dezember 2017 nichts. Da die Invaliditätsbemessung teilerwerbstätiger Versicherter mit einem Aufgabenbereich bis Ende 2017 nach der bisherigen gemischten Methode zu erfolgen habe, habe auch die Invaliditätsbemessung teilerwerbstätiger Versicherter ohne einen Aufgabenbereich zumindest bis 31. Dezember 2017 nach der bisherigen, mit BGE 142 V 290 präzisierten Methode zu erfolgen. Die Frage nach der für die Zeit ab 1. Januar 2018 geltenden Methode der Invaliditätsbemessung teilerwerbstätiger Versicherter ohne einen Aufgabenbereich hat die höchstrichterliche Rechtsprechung bisher offen gelassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_583/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 4.5). Jedoch bekräftigte das Bundesgericht mit Urteil 9C_552/2016 vom 9. März 2017, dass es nicht Sache der Invalidenversicherung sei, die Einbusse in einer Tätigkeit auszugleichen, welche im hypothetischen Gesundheitsfall nicht ausgeübt würde (E. 4.2). Diese Rechtsprechung behielt es auch in der Folge bei (vgl. beispielsweise Urteile des Bundesgerichts 9C_823/2017 vom 18. September 2018 E. 3.2 und 8C_820/2018 vom 17. April 2019 E. 3.2 mit Hinweisen), was für die Weiterführung des bisherigen Modells der Invaliditätsbemessung Teilerwerbstätiger ohne einen Aufgabenbereich spricht.
Hierfür spricht auch die bundesrätliche Medienmitteilung zur per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Verordnungsänderung von Art. 27bis IVV vom 1. Dezember 2017 (einsehbar, unter: https://www.admin.ch/-gov/de/start/-dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-69037.html [30.3.2020]), gemäss welcher das neue Berechnungsmodell der besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf und der mit Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 2. Februar 2016 (Nr. 7186/09) kritisierten Diskriminierung infolge der Anwendung der gemischten Methode Rechnung zu tragen beabsichtige. Eine Besserstellung von Teilzeiterwerbstätigen ohne Aufgabenbereich wurde damit nicht verfolgt. So wird in den Absätzen 2 bis 4 von Art. 27bis IVV gemäss den Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen denn auch explizit nur die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode geregelt (vgl. angehängtes Dokument unter der obigen Medienmitteilung, S. 12), und die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 1. Dezember 2017 schreibt amtliche Revisionen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Änderung nur für laufende Renten, welche in Anwendung der gemischten Methode zugesprochen worden waren, vor, nicht aber für solche, welche für Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich ergingen. Für eine Lückenfüllung bleibt angesichts dessen kein Raum.
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.7 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die medizinischen Abklärungen hätten gezeigt, dass die Versicherte ihre angestammte Tätigkeit seit dem Unfallereignis am 17. Oktober 2014 nicht mehr ausüben könne. Seit Dezember 2016 seien ihr angepasste, leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten mit Wechselbelastung unter Schonung des rechten Armes zu 60 % zumutbar, weshalb seit März 2017 kein Anspruch mehr auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die IV-Stelle habe zu Unrecht auf das Z.___-Gutachten abgestellt. Sie sei höchstens zu 50 % arbeitsfähig. Zudem hätte die IV-Stelle einen leidensbedingten Abzug vornehmen müssen. Auch ihre Einschränkung im Haushalt sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Ihr stehe mindestens eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 1).
3.
3.1 Im Z.___-Gutachten vom 21. Dezember 2017 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 8/59 S. 53):
- chronische Schultersteife rechts mit/bei:
- Status nach dislozierter mehrfragmentärer proximaler Humeruskopffraktur rechts mit Dislokation und Fraktur des Tuberculum majus am 17. Oktober 2014
- Status nach proximaler Marknagelung und Schraubenosteosynthese rechts am 21. Oktober 2014
- Status nach Osteosynthesematerialentfernung sowie offener Tuberculum-majus-Mobilisation und Re-Fixation mit Allograft rechts am 7. Juli 2015
- Status nach Implantation einer inversen Schulterprothese rechts am 24. Mai 2016
- multidirektionaler Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks
- arthrogener Deltoideusparese und –atrophie (Pars clavicualris et Pars acromialis des Muskulus deltoideus)
3.2 Im neurologischen Teilgutachten wurde festgehalten, die Explorandin klage über tägliche Schmerzen in der rechten Schulter. Sie habe sich inzwischen angewöhnt, die meisten Tätigkeiten mit der linken Hand auszuführen (Urk. 8/59 S. 32).
Die Beschwerden im rechten Arm seien organischen Ursprungs. Die Explorandin sei in der aktiven und passiven Beweglichkeit der rechten Schulter deutlich eingeschränkt und der Musculus deltoideus zeige ausgeprägte Atrophien (Urk. 8/59 S. 34).
Die Versicherte sei in ihrer angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit, in welcher sie nicht auf den Einsatz des rechten Armes angewiesen sei, sei sie zu 60 % arbeitsfähig (Urk. 8/59 S. 36).
3.3 Im orthopädisch-chirurgischen Teilgutachten wurde ausgeführt, die Explorandin klage über eine deutliche Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Schultergelenks. Jegliche rechtsseitige Bewegung über Brustniveau verursache erhebliche Schmerzen (Urk. 8/59 S. 39).
Im Rahmen der klinischen Untersuchung zeige sich bei der Explorandin eine durchgängige Konsistenz der Untersuchungsbefunde mit einer massgeblichen, schmerzhaften, multidirektionalen Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks. Rechtsseitig sei ihr eine aktive Anteversion von 30 ° möglich, wobei es zu einem Mitgleiten der Scapula bis zu einem maximalen Bewegungsausschlag von 40 ° komme. Die freie Seitwärtsführung sei bis 30 ° möglich. Es komme dabei wiederum zu einem Mitgleiten der Scapula bis zu einem maximalen Bewegungsausschlag von 45 °. Die Innenrotation sei frei durchführbar, währenddem die Aussenrotation vollständig limitiert sei (Urk. 8/59 S. 51).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, die Versicherte sei in ihrer angestammten Tätigkeit seit dem Unfallereignis vom 17. Oktober 2014 vollständig arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei sie nach erfolgter Implantation einer rechtsseitig inversen Schulterprothese und entsprechender Rekonvaleszenz ab Dezember 2016 zu 60 % arbeitsfähig, wobei die Einschränkung auf die reduzierte Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit zurückzuführen sei (Urk. 8/59 S. 52).
3.4 In der interdisziplinären Zusammenfassung wurde festgehalten, die Versicherte sei seit dem 17. Oktober 2014 in ihrer angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. In einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit, bei welcher der rechte Arm geschont werden könne, sei sie zu 60 % arbeitsfähig, wobei sich das Rendement (gemeint wohl: die Einschränkung des Rendement) von 40 % aus der reduzierten Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit sowie den vermehrten Pausen und der reduzierten Arbeitsschnelligkeit ergebe (Urk. 8/59 S. 60).
4.
4.1 Das interdisziplinäre Gutachten vom 21. Dezember 2017 vermag zu überzeugen. Es beruht auf sorgfältigen und allseitigen Untersuchungen (Urk. 8/59 S. 29-30, S. 32-34, S. 43-50), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 8/59 S. 26-28, S. 31-32, S. 39-40) und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten abgegeben worden (Urk. 8/59 S. 5-19). Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben und hieraus begründete Diagnosen gestellt, die medizinischen Zustände und Zusammenhänge schlüssig dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche Entscheidungsgrundlagen.
4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es könne nicht auf das Z.___-Gutachten abgestellt werden, da es sich hierbei um eine versicherungsinterne Beurteilung handle. Vielmehr sei auf die Ansicht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, abzustellen, welcher von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von maximal 50 % ausgehe. In seinem Bericht vom 23. März 2018 (Urk. 3/6) weise er auf 19 Widersprüche hin, die sich im Gutachten finden lassen würden (Urk. 1 S. 6-7).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich beim Z.___-Gutachten nicht um ein versicherungsinternes Dokument, sondern um ein Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG. Den Akten ist denn auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben wurde, ihre Mitwirkungsrechte nach Art. 44 ATSG wahrzunehmen (Urk. 8/57 S. 3). Wie bereits ausgeführt (vgl. vorne E. 1.6), kommt dieser Beurteilung daher grundsätzlich volle Beweiskraft zu. Daran ändert die Stellungnahme von Dr. A.___ nichts. Zum einen erweisen sich die von ihm aufgelisteten Widersprüche für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als irrelevant. So ist nicht ersichtlich, inwiefern der genaue Unfallort oder die Nennung des korrekten Namens der Hausärztin (Urk. 3/6) einen Einfluss auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit haben könnten. Zum anderen weicht seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nur wenig von derjenigen der Z.___-Gutachter ab. In seiner Stellungnahme vom 29. März 2018 schätzte er die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf 60%, wobei die Leistungsfähigkeit 50 % betrage (Urk. 3/1 S. 3). Er unterliess es jedoch, sich mit der Beurteilung der Z.___-Gutachter auseinanderzusetzen und darzulegen, weshalb er von einer leicht geringeren Leistungsfähigkeit ausgeht. Die IV-Stelle verzichtete daher zu Recht auf weitergehende medizinische Abklärungen und stellte auf das beweiskräftige Z.___-Gutachten ab. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor.
Nach dem Gesagten ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit seit dem 17. Oktober 2014 vollständig arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit seit Dezember 2016 zu 60 % arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens mit einem Pensum von 75 % tätig war (Urk. 8/11 S. 2, Urk. 8/19/2). Anlässlich des Standortgesprächs vom 15. April 2015 gab sie an, ihr sei Freizeit sehr wichtig. Daher habe sie schon bei ihrer vorherigen Stelle nur zu 80 % gearbeitet. Auch aus steuertechnischen Gründen würde sie nicht vollzeitlich arbeiten wollen (Urk. 8/11 S. 2). Freizeitbeschäftigungen, wie sie die Beschwerdeführerin in der neben dem erwerblichen Pensum verbleibenden Zeit ausüben würde, sind aber invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich und stellen keinen Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 IVV dar. Dass sie die aus der Pensumsreduktion gewonnene Zeit im Wesentlichen für den Haushalt nutzt, wird von der Beschwerdeführerin sodann nicht behauptet (vgl. dazu: BGE 141 V 15 E. 4.4). Auch führt die alleine lebende Beschwerdeführerin (Urk. 8/11/3) weder Haushaltstätigkeiten im Rahmen einer vereinbarten Aufgabenteilung für eine andere Person aus, noch hat sie gemäss Aktenlage irgendwelche Pflegeaufgaben für Kinder oder Verwandte. Entsprechend gilt sie für die Invaliditätsbemessung als Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich (vgl. zum Aufgabenbereich auch: Urteile des Bundesgerichts 9C_522/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 6 und 9C_615/2016 E. 5). Dem Ersuchen der Beschwerdeführerin, es sei eine Abklärung im Haushalt vorzunehmen, ist daher nicht stattzugeben. Vielmehr ist erstellt, dass sie aus freien Stücken auf ein höheres Erwerbseinkommen verzichtete und freiwillig teilerwerbstätig war.
5.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
5.3 Dem Arbeitgeberfragen vom 13. Juli 2015 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 75 % ein monatliches Einkommen von Fr. 3'365.30 erwirtschaftete (Urk. 8/19), wobei der 13. Monatslohn jeweils monatlich anteilsmässig ausbezahlt wurde (Urk. 8/19 S. 9). Für das Jahr 2015 ergibt sich somit ein Jahreseinkommen von Fr. 40'383.60 (12 x 3'365.30). Dem Einkommensvergleich im Jahr 2017 (gemäss Art. 88a IVV ist eine Veränderung der Verhältnisse erst zu berücksichtigen, nachdem sie drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird) ist ein an die Entwicklung der Nominallöhne für weibliche Arbeitskräfte von 2‘686 Punkten im Jahr 2015 auf 2‘719 Punkte im Jahr 2017 (vgl. www.bfs.admin.ch; T 39, Entwicklung der Nominallöhne, Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010 - 2018) angepasstes Einkommen von rund Fr. 40’880.-- zugrunde zu legen.
5.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).
5.6 Die Beschwerdeführerin arbeitet zurzeit in einer Tagesbetreuung mit einem Pensum von 13,41 %, wobei sie ein Jahreseinkommen von rund Fr. 9'278.-- erwirtschaftet (Urk. 3/4). Sie macht geltend, dieses Einkommen sei als Invalideneinkommen heranzuziehen (Urk. 1 S. 8).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist auf den nach Eintritt der Invalidität tatsächlichen erzielten Verdienst abzustellen, wenn kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen, die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, bei der anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint. Sind diese Voraussetzungen nicht bzw. teilweise nicht erfüllt, ist auf ein hypothetisches Invalideneinkommen abzustellen (BGE 116 V 253). Da der Beschwerdeführerin ein 60%iges Arbeitspensum zugemutet werden kann, kann bei ihrem derzeitigen Pensum von 13,5 % nicht von einer Ausschöpfung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Bereits aus diesem Grund ist auf ein hypothetisches Einkommen abzustellen. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Anstellungsverfügung den Arbeitsbeginn auf den 7. Juni 2018 festlegte (Urk. 3/4) und die angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2018 datiert (Urk. 2), wäre indes auch die Voraussetzung des besonders stabilen Arbeitsverhältnisses kaum erfüllt.
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist daher vorliegend ein statistischer Tabellenlohn heranzuziehen. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin nur noch leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten unter Schonung des rechten Armes ausführen kann, ist auf den Lohn für praktische Tätigkeiten (Zentralwert), Kompetenzniveau 1, abzustellen und somit von einem standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 4’363.-- auszugehen (LSE 2016, Tabelle TA1, TOTAL, Kompetenzniveau 1). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahr 2017 (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, A-S) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für weibliche Arbeitskräfte von 2‘709 Punkten im Jahr 2016 auf 2‘719 Punkte im Jahr 2017 (vgl. www.bfs.admin.ch, T 39, a. a. O.) ergibt dies bei einem Beschäftigungsgrad von 60 %, welcher der Beschwerdeführerin zumutbar ist, ein Bruttoeinkommen von rund Fr. 32’870.-- (Fr. 4’363.-- / 40 x 41,7 x 12 / 2‘709 x 2‘719 x 0,6).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund ihrer schweren Einschränkung sei ihr ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren (Urk. 1 S. 7). Da bei der medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die reduzierte Arbeitsschnelligkeit, die vermehrt notwendigen Pausen sowie die reduzierte Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit bereits berücksichtigt worden sind, wäre höchstens ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu rechtfertigen. Dies kann indes offen gelassen werden, da auch bei einem maximalen Abzug von 25 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestünde, wie nachstehende Erwägungen zeigen. Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 25% würde ein Invalideneinkommen von rund Fr. 24'652.-- (Fr. 32'870.-- x 0.75) resultieren.
5.7 Bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich ist die anhand der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen (vgl. dazu E. 1.4 f.). Der Invaliditätsgrad entspricht der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich.
Die Beschwerdeführerin war gemäss gutachterlicher Einschränkung vom 17. Oktober 2014 bis November 2016 vollständig arbeitsunfähig. Die IV-Stelle sprach ihr daher zu Recht nach Ablauf des Wartejahres ab 1. Oktober 2015 eine ganze Invalidenrente zu.
Ab Dezember 2016 war ihr eine angepasste Tätigkeit zu 60 % zumutbar. Diese Veränderung ist in Anwendung von Art. 88a IVV ab März 2017 zu berücksichtigen. Ab diesem Zeitpunkt resultiert – unter Annahme eines maximalen leidensbedingten Abzugs von 25 % - eine Erwerbseinbusse von Fr. 16'228.--. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Beschwerdeführerin zu 75 % erwerbstätig war, entspricht diese Einbusse einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von maximal 30 % ([100 / 40'880.-- x 16’228.--] x 0.75).
6. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung im Resultat nicht zu beanstanden.
7. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 700.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelCuriger