Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00017
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 3. Februar 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, studierte von 1991 bis 1996 Germanistik, Filmwissenschaft und Religionswissenschaften und seit Oktober 1998 Ethnologie, Filmwissenschaft und Religionsgeschichte (Urk. 7/1 S. 1), erlitt am 26. Oktober 2005 einen Auffahrunfall (Urk. 7/10 Ziff. 2.2) und meldete sich am 30. Oktober 2006 wegen einer Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Wiedereinschulung, Rente) an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versicherten nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (Urk. 7/26; Ergänzung vom 1. Dezember 2008; Urk. 7/50) mit Verfügung vom 26. April 2010 eine von Oktober 2006 bis Januar 2007 befristete ganze Rente zu (Urk. 7/68 in Verbindung mit Urk. 7/72). Die dagegen am 26. Mai 2010 erhobene Beschwerde (Urk. 7/75/3-24) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. November 2011 ab (Prozess Nr. IV.2010.00507; Urk. 7/93). Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht am 24. Oktober 2012 bestätigt (Urk. 7/97).
1.2 Am 31. März 2016 schloss die Versicherte ihr Studium der Ethnologie erfolgreich ab (Urk. 7/99) und machte am 14. Juli 2016 eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 7/101). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten durch das Zentrum Y.___, dessen Gutachten am 23. Februar 2018 erstattet wurde (Urk. 7/140). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/124, Urk. 7/126; Urk. 7/141; Urk. 7/150; Urk. 7/158), in dessen Rahmen eine ergänzende Stellungnahme des Y.___ eingeholt wurde (Urk. 7/156), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. November 2018 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 7/163 = Urk. 2).
2. Am 7. Januar 2019 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. November 2018 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung und die Zusprache einer ganzen Rente, eventuell die Anordnung eines psychiatrischen Obergutachtens. Mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2019 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 6. März 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).
1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.5 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) sinngemäss wie folgt: Neue medizinische Befunde würden nicht vorgebracht. Die polydisziplinäre Beurteilung sei beweiswertig, eine Befangenheit der Gutachterstelle bestehe nicht. Es sei keine Veränderung eingetreten (S. 1-2).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend (Urk. 1), das Gutachten sei nicht schlüssig, was insbesondere aus den Stellungnahmen ihres behandelnden Psychiaters hervorgehe. Sie sei in jeder Tätigkeit arbeitsunfähig und habe ihr Studium nur unter Miteinbezug von Hilfestellen und mittels Behindertenstatus beenden können. Insbesondere sei sie aufgrund einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung arbeitsunfähig. Auf das polydisziplinäre Gutachten könne aus näher ausgeführten Gründen nicht abgestellt werden. Weiter hätten auch somatische Diagnosen Einfluss auf ihre Arbeitsfähigkeit (S. 3 ff.).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob seit Erlass der - am 30. November 2011 (Urk. 7/93) und sodann 24. Oktober 2012 (Urk. 7/97) bestätigten - Verfügung vom 26. April 2010 (Urk. 7/72), mit der die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine befristete ganze Rente zugesprochen hatte, eine anspruchsrelevante Veränderung eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1.3).
3.
3.1 Die Verfügung vom 26. April 2010 (Urk. 7/72) basierte im Wesentlichen auf dem polydisziplinären Gutachten des Z.___ vom 18. April 2008 (Urk. 7/26), worin keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden (S. 25 Ziff. 6.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt (S. 25 Ziff. 6.2):
- residuelles cervikovertebrales bis cervikocephales Schmerzsyndrom mit / bei:
- Status nach HWS-Distorsionstrauma bei Auffahrkollision am 26. Oktober 2005
- wenig ausgeprägter myofaszialer Schmerzkomponente
- unspezifischer Schwindelsymptomatik
- leichtgradige Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule
- Panikstörung
- allergisches Asthma bronchiale
Die Beschwerdeführerin beklage in erster Linie Schwindelbeschwerden, die sie im Alltag limitierten, und berichte erst in zweiter Linie über Schmerzen im Nacken rechtsbetont mit Ausdehnung in die Schulter beidseits und occipital (S. 13). Ferner erwähne sie eine Beeinträchtigung des Denkvermögens mit Störungen des Kurzzeitgedächtnisses wie auch rasch nachlassender Konzentration (S. 14 oben).
Zusammenfassend wurde im Gutachten ausgeführt, aus internistischer Sicht hätten sich im klinischen Status keine Auffälligkeiten gefunden. Bei der neurologischen Untersuchung könne kein Schwindel provoziert werden. Aus internistischer Sicht könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden (S. 27 Mitte).
In der rheumatologischen Untersuchung zeige sich eine leicht skoliotische Fehlform der Wirbelsäule. Die HWS-Rotation sei lediglich endgradig bei HWS-Normalstellung eingeschränkt. Palpatorisch fänden sich Irritationszonen über den Intervertebralgelenken C4 bis C6 mit einem mässigen muskulären Hartspann und abgrenzbaren Triggerpunkten (S. 27 unten). Es bestehe ein residueller Zustand im Sinne eines cervikovertebralen bis cervikocephalen Schmerzsyndroms bei, unter anderem, Status nach HWS-Distorsion. Aus rein rheumatologischer Sicht könne durch diese objektivierbaren Befunde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit begründet werden, auch nicht als Studentin der Ethnologie (S. 28 oben).
Bei der psychiatrischen Exploration liessen sich keine psychischen Störungen diagnostizieren. Die Beschwerdeführerin leide unter ihrem Schwindel und ihrer belastenden psychosozialen Situation. Die körperlichen Reaktionen im Rahmen der Angst sowie das Verhalten im Zusammenhang mit den Schwindelattacken entsprächen einer Angststörung im Rahmen einer Panikstörung. Die Beziehungsprobleme zum Ehepartner sowie früher erlebte Verletzungen sprächen für eine Selbstunsicherheit, Dependenz und Abgrenzungsproblematik, welches für eine Charaktereigenschaft im Rahmen einer akzentuierten Persönlichkeit stehe, ohne dass die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung erfüllt wären. Für eine Depression ergäben sich keine Anhaltspunkte. Weder durch die Panikstörung noch die akzentuierten Persönlichkeitszüge könne aus psychiatrischer Sicht eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit begründet werden (S. 28 Mitte).
Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit und als Studentin zu 100 % arbeitsfähig (S. 28 Ziff. 7.4).
In den aktuellen Untersuchungen könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden; eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit könne aber zum jetzigen Zeitpunkt, insbesondere unmittelbar posttraumatisch bis Ende 2006 / Anfang 2007, nicht ausgeschlossen werden (S. 28 f. Ziff. 7.5).
3.2 Gestützt auf diese Beurteilung sprach die IV-Stelle der Versicherten eine von Oktober 2006 bis Januar 2007 befristete ganze Rente zu (vgl. Urk. 7/68 S. 2 unten), was vom hiesigen Gericht wie auch vom Bundesgericht bestätigt wurde.
4.
4.1 Der Neuanmeldung vom 14. Juli 2016 (Urk. 7/101) lagen folgende medizinische Berichte zu Grunde:
Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte mit zuhanden der Krankenversicherung erstattetem Bericht vom 3. August 2016 (Urk. 7/106/1-2) folgende Diagnosen (S. 1):
- posttraumatische Belastungsstörung (protrahiert, komplex; ICD-10 F43.1)
- gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
- sonstige phobische Störung (ICD-10 F40.8)
- dissoziative Störung (nicht näher bezeichnet; ICD-10 F44.9)
- Ereignisse in Kindheit verbunden mit Verlust des Selbstwertgefühls (ICD-10 Z61.3)
- körperliche Misshandlung (ICD-10 Z61.6)
- akzentuierte Persönlichkeitszüge (selbstunsicher/abhängig)
- anhaltende körperliche Schmerzzustände nach Unfall
Die Patientin habe weniger Flashbacks bezüglich ihres Unfalls, sie habe ihre Konzentrationsfähigkeit auf gegenwärtig 2-3 Stunden täglich erhöhen können, was ihr trotz seit Mai 2014 bestehendem Supinatorsyndrom ermöglicht habe, ihr Studium im Behindertenstatus abzuschliessen. Nach einer Sistierung der Psychotherapie rund um den Studienabschluss habe sie sich wieder bei ihm angemeldet, da sich die Flashbacks mit sexuell gewalttätigem Inhalt wieder aufgedrängt hätten und sie zusätzlich in eine körperliche Übergriffsituation geraten sei (S. 2).
4.2 Dr. med. B.___, Praktischer Arzt, nahm mit Schreiben vom 18. August 2016 (Urk. 7/106/4-7) Stellung zur bisherigen Aktenlage und hielt fest, die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2010, als er sie zum ersten Mal gesehen habe, in einem derart schlechten Zustand gewesen, dass sie ohne jeden Zweifel zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Am grossen Zeitaufwand für den Abschluss des Studiums sei leicht zu erkennen, dass sie auf dem Arbeitsmarkt massiv benachteiligt sei. Sie sei zur Zeit zu 25 % arbeitsfähig. Er finde, die Beschwerdeführerin habe wenigstens anstandshalber ein Recht darauf, dass die Beurteilung des Z.___ aus dem Jahr 2008 durch wirklich unabhängige Experten überprüft und zusätzlich ein neues Gutachten erstellt werde, um die aktuelle Arbeitsfähigkeit zu bestimmen (S. 2-3).
4.3 Dr. med. C.___, Praktische Ärztin, nahm am 23. August 2016 (Urk. 7/106/810) Stellung und hielt fest, die Beschwerdeführerin sei aktuell in der freien Wirtschaft zu 25 % arbeitsfähig und brauche dringend Hilfe für eine berufliche Integration. Die relevanten Diagnosen lauteten wie folgt (S. 2 unten f.):
- posttraumatisches Belastungssyndrom
- Status nach schwerem HWS-Distorsionstrauma am 26. Oktober 2005 im Iran
- Flashbacks
- rezidivierender Drehschwindel
- rezidivierender Schwankschwindel
- Dauerschmerzen im Schulter-Nacken-Bereich
- chronische Verspannungen vor allem im Schulter-Nacken sowie Zwerchfellbereich
- rezidivierende Kopfschmerzen
- neuropsychologische Einschränkungen
- rezidivierende depressive Phasen mit und bei
- traumatischen Ereignissen in der Kindheit und in verschiedenen Beziehungen
- mangelndem Selbstwertgefühl und Selbstwahrnehmung
- Schlafstörung
- dissoziative Störung
4.4 Mit einem weiteren Bericht vom 13. Januar 2017 (Urk. 7/111/1-5) stellte Dr. C.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Phasen mit und bei
- traumatischen Ereignissen in der Kindheit und in verschiedenen Beziehungen
- mangelndem Selbstwertgefühl und gestörter Selbstwahrnehmung
- massiven Schlafstörungen, phasenweise Umkehr des Tag-Nacht-Rhythmus
- Panikattacken
- Konzentrationsstörungen
- dissoziative Störung
- rezidivierende Schwindelanfälle
- Dauerschmerzen im Schulter-Nacken-Kieferbereich
- rezidivierende Kopfschmerzen vom Spannungstyp
- Supinatorsyndrom rechts seit Mai 2014
Die Beschwerdeführerin sei nach Abschluss ihres Studiums sehr daran interessiert, einen Einstieg in die Arbeitswelt zu finden. Ihr grösstes Handicap seien Schlafprobleme. Sie sei sehr intelligent, könne sich aber nur etwa zwei bis drei Stunden konzentrieren (Ziff. 1.7).
4.5 Dr. A.___ nannte mit Bericht vom 31. Januar 2016 (Urk. 7/113/1-6) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- komplexe PTBS (protrahierte PTBS auf dem Hintergrund von gravierenden multiplen Traumata in der Kindheit; ICD-10 F43.1)
- dissoziative Störung (ICD-10 F44.9)
- rezidivierende depressive Störung mit massiven Schlafstörungen (ICD-10 F33.8)
- sonstige phobische Störungen (ICD-10 F40.8)
- akzentuierte Persönlichkeitszüge (selbstunsicher, ängstlich-vermeidend; ICD-10 Z73.1)
- Ereignisse in Kindheit verbunden mit Verlust des Selbstwertgefühls (ICD-10 Z61.3)
- körperliche Misshandlung (ICD-10 Z61.6)
Die Resilienz und Belastbarkeit sei im Moment noch erheblich reduziert und ohne Unterstützung sei ein Einstieg in die Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht vorstellbar. Hier sei von Seiten der Invalidenversicherung eine wesentliche Unterstützung unabdingbar. Auch finanziell sei die Patientin im Moment noch absolut unterstützungsbedürftig und somit sei auch eine Rente angezeigt, längerfristig vermutlich zu 50 %, aufgrund der verschiedenen auch körperlichen Schmerzen und Störungen im Bewegungsapparat (Ziff. 1.4). Im Hinblick auf eine Integration bestehe seit Studienabschluss eine Arbeitsfähigkeit von 25 % (Ziff. 1.6).
Diese Angaben wiederholte Dr. A.___ in seinem Bericht vom 25. September 2017 (Urk. 7/125).
4.6 Die Ärzte der Universitätsklinik D.___, Abteilung für Handchirurgie, diagnostizierten mit Bericht vom 27. Juni 2016 (Urk. 7/117/6-7) ein Supinatorsyndrom rechts, ein zervikozephales Syndrom, Asthma bronchiale und eine Ecofenac-Unverträglichkeit. Die neurophysiologische Untersuchung habe keine Hinweise für eine Nervenkompression ergeben. Eine Infiltration sei besprochen worden, werde jedoch aktuell von der Patientin nicht gewünscht.
4.7
4.7.1 Nach Berücksichtigung der Akten, Erhebung der Anamnese und Durchführung einer psychiatrischen, orthopädischen, internistischen und neurologischen Untersuchung erstatteten die Gutachter des Y.___ am 23. Februar 2018 ihr Gutachten (Urk. 7/140) und stellten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12). Die folgenden Diagnosen hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (S. 12):
- dissoziative Störung gemischt (ICD-10 F44.7)
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)
- akzentuierte Persönlichkeit mit asthen-dependenten, selbstunsicheren und ängstlich-vermeidenden Zügen (ICD-10 Z73.1)
- chronisches zervikovertebrales, zervikozephales Syndrom mit freier Halswirbelsäulenfunktion, ohne Nachweis einer radikulären Defizitsymptomatik
- rezidivierendes Thorakolumbalsyndrom ohne wesentliche Funktionseinschränkungen und ohne Nachweis einer radikulären Defizitsymptomatik
- Myalgie rechter Unterarm bei Ausschluss eines Supinator-Syndroms rechts
- Asthma bronchiale, saisonal
- allergische Rhinokonjunktivitis
- chronisch-venöse Insuffizienz bei Varikosis beider Beine
- Laktose-Intoleranz
- Histamin-Intoleranz
- Untergewicht (BMI 18.4 kg/m2)
- chronisches Kopfweh vom Spannungstyp
4.7.2 Aus internistischer Sicht (S. 51-56) bestehe eine bekannte Laktoseintoleranz, die trotz entsprechender Ernährung immer noch eine Durchfallneigung bewirke. Die allergische Rhinitis und das Asthma bronchiale bereiteten der Versicherten nur saisonal Beschwerden. Gegenwärtig bestehe Symptomfreiheit. Die bedarfsweise eingesetzte Medikation helfe rasch. Ausserdem bestehe eine chronisch-venöse Insuffizienz bei Varikosis beider Beine. Unter einer entsprechenden Therapie seien diese Beschwerden jedoch weniger stark ausgeprägt, so dass insgesamt aus allgemeininternistischer Sicht die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt sei und für eine leidensadaptierte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 55).
4.7.3 Der psychiatrische Gutachter gelangte nach ausführlicher Erhebung der Anamnese (S. 24-32) zum Schluss, die vom behandelnden Psychiater genannte Diagnose der PTBS sei nicht zu bestätigen. Zunächst sei fraglich, ob das Ereignis aus dem Jahr 2005 das Eingangskriterium für eine PTBS erfülle, da diese gemäss ICD-10 ein Ereignis voraussetze, welches bei fast jedem Menschen eine tiefgreifende Verzweiflung ausgelöst hätte. Ob eine Auffahrkollision ein solches Ereignis darstelle, sei fraglich. Das DSM 5 setze ein traumatisches Ereignis, welches mit tödlicher Bedrohung, schwerer Verletzung oder angedrohter, schwerer Verletzung einhergehe, voraus. Dies möge mit Blick auf die Ereignisschilderung zutreffen. Das B-Kriterium, wonach das traumatische Ereignis in traumatischen Albträumen, dissoziativen Reaktionen oder anderen, wiederkehrenden, unfreiwilligen und eindringlich belastenden Erinnerungen erlebt wird, lasse sich nicht bestätigen, zumal markante physiologische Reaktionen bei der Schilderung der Ereignisse nicht feststellbar seien. Weiter vermeide die Versicherte traumaassoziierte Gedanken oder Gefühle sowie traumaassoziierte externe Reize nicht in hinlänglichem Ausmass, um das C-Kriterium feststellen zu können. Die negativen Veränderungen von Gedanken und Stimmung stünden nicht in Zusammenhang mit dem traumatisierenden Ereignis, sondern seien auch auf andere Belastungen im psychosozialen Umfeld der Versicherten zurückzuführen. Es bestehe auch kein markant vermindertes Interesse an wichtigen, nicht traumaassoziierten Tätigkeiten, Gefühle von Entfremdung lägen nicht vor, und eine deutlich eingeschränkte Affektregulation bestehe ebenfalls nicht. Auch das E-Kriterium, nämlich eine Veränderung der Reaktionsfähigkeit und der Erregung, sei nur in geringem Umfang vorhanden. Die Versicherte berichte zwar subjektiv über Schlafstörungen und Konzentrationsschwierigkeiten, aber letztere spiegelten sich auf der Befundebene nicht wider, und die Versicherte sei auch offenkundig in der Lage gewesen, ihr Studium mit dem Master abzuschliessen (S. 36). Weiter hätten sich die angegebenen Schlafstörungen anlässlich der Exploration nicht in Form von Tagesmüdigkeit gespiegelt. Anhaltendes selbstverletzendes oder leichtfertiges Verhalten liege nicht vor. Auffällige Reizbarkeit oder gar aggressives Verhalten bestehe nicht. Hinweise auf erhöhte Vigilanz oder übermässige Schreckreaktionen seien ebenfalls anamnestisch und auf der Befundebene nicht hinlänglich nachgewiesen. Vor diesem Hintergrund lasse sich eine PTBS ausschliessen. Hingegen liege eine gemischt dissoziative Störung vor. Diese führe zu psychogenem (dissoziativem) Schwindel mit entsprechenden, leichten Bewegungsstörungen sowie zu dissoziativ anmutenden kognitiven Symptomen. Die diagnostischen Algorithmen einer depressiven Episode seien gegenwärtig nicht erfüllt; insoweit sei von einer Remission auszugehen. Da die Versicherte trotz ängstlich-vermeidender und asthen-dependenter Züge mit hinlänglicher Flexibilität in der Lage sei, auf das Gegenüber und die jeweilige Situation zu reagieren, könne auf der Basis der erhobenen psychopathologischen Befunde auch eine Persönlichkeitsstörung von Krankheitswert nicht festgestellt werden. Die zu bestätigende Diagnose einer akzentuierten Persönlichkeit habe keine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (S. 37 Mitte).
Festzuhalten sei ferner, dass die Versicherte über ausreichende Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen verfüge. Sie sei zur Realitätsprüfung und Urteilsbildung in der Lage. Beziehungsfähigkeit und Kontaktgestaltung sowie Affektsteuerung und Impulskontrolle seien ausreichend erhalten. Intentionalität und Antrieb wiesen keine wesentliche Einschränkung auf. Problematisch erscheine lediglich die Selbstwertregulation mit reduziertem Selbstwertgefühl und eine doch eher fragile Abwehrorganisation. Dafür verfüge die Versicherte aber insgesamt über gute Willenskräfte, so dass die Annahme einer eingeschränkten oder gar aufgehobenen Willensfähigkeit nicht begründet sei. Aus psychiatrischer Sicht verfüge die Versicherte damit über ausreichende Ressourcen, um einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht zu begründen. Kognitive Einbussen von Krankheitswert liessen sich aus psychiatrischer Sicht nicht feststellen (S. 37 unten).
4.7.4 Der orthopädische Gutachter hielt fest, dass die heutige Wirbelsäulenfunktionsprüfung eine nur leichtgradige Einschränkung zeige. Hinweise auf eine radikuläre Defizitsymptomatik lägen nicht vor. Die Messungen der schlanken Extremitäten wiesen keine Seitendifferenz auf. Im Bereich des rechten Unterarms trage die Versicherte eine volare Handgelenksschiene, die nach Ablage einen völlig unauffälligen Unterarm zeige. Es bestehe eine diffuse Druckdolenz über der radialen dorsalen Rückseite des rechten Unterarms. Zeichen einer Sehnenscheidenentzündung liessen sich nicht objektivieren. Eine pathognomische Druckdolenz im Bereich der Ellenbeuge als Hinweis für das Vorliegen eines Supinator-Syndroms lasse sich nicht provozieren. Die Funktionen der Schulter-, Ellenbogen-, Hand- und Fingergelenke seien frei. Die Versicherte sei in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg durchzuführen. Tätigkeiten in ständiger Zwangshaltung, über Kopf oder Vorneige sollten vermieden werden. Die Einschränkung der körperlichen Arbeitsschwere sei der sehr zierlichen, asthenischen Konstitution der Versicherten geschuldet (S. 48).
Dass es sich gemäss Dr. C.___ um eine schwere HWS-Distorsion gehandelt habe, könne aus orthopädisch-traumatologischer Sicht nicht nachvollzogen werden, Hinweise auf eine Strukturverletzung der Halswirbelsäule hätten zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen werden können. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit liege nicht vor (S. 49).
4.7.5 Der neurologische Gutachter hielt fest (S. 62), die Versicherte leide an muskuloskelettalen Beschwerden und unsystematischen Schwindelsensationen, welche keinem organischen Substrat zugeordnet werden könnten. Es bestünden eine allgemein niedrige Reizschwelle sowie Kopfschmerzen, welche in die Rubrik des Spannungskopfwehs gehörten und von Licht- und Lärmempfindlichkeit begleitet würden. In einem Bericht werde von Migräne gesprochen, dies treffe aber nicht zu. Die Tatsache allein, dass das Kopfweh mit Licht- und Lärmempfindlichkeit verbunden sei, rechtfertige die Diagnose einer Migräne nicht. Typisch für das Spannungskopfweh seien auch der erhebliche Bruxismus und die Myarthropathie im Bereich der Kiefergelenke, welche erfolgreich mit einer Michiganschiene behandelt würden. Es gebe keinen neurologischen Grund für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
4.7.6 In ihrer Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin, auch unter Berücksichtigung der Beschwerden auf verschiedenen Fachgebieten, zu 100 % arbeitsfähig sei. Sie sei in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg durchzuführen, welche ihrem Ausbildungs- und Kenntnisstand entsprächen. Tätigkeiten in ständiger Zwangshaltung, Überkopf- oder Vorneigehaltung sollten vermieden werden. Die Einschränkung der körperlichen Arbeitsschwere sei im Wesentlichen der eher zierlich-asthenischen Konstitution der Versicherten geschuldet (S. 13). In der bisherigen Tätigkeit als Studentin der Ethnologie und in akademischen wie auch in allen anderen Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 14 oben). Der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten massgeblichen Entscheidung nicht wesentlich verändert. Insbesondere sei keine massgebliche Verschlechterung eingetreten (S. 20).
4.8 In einer im Mai 2018 eingegangenen Stellungnahme zum Y.___-Gutachten (Urk. 7/151/1-12 = Urk. 3/3) führte Dr. A.___ aus, es handle sich um eine krasse Fehlbeurteilung (S. 1). Die Beschwerdeführerin mobilisiere alle Energie für den Schutz vor der momentanen Explorationssituation, um danach für Tage bis Wochen zusammenzubrechen in völliger Erschöpfung, depressiv verzweifelter Stimmung und wiederholt auch Suizidalität. Die Traumageschichte werde allenfalls nur beschreibend formuliert und die dissoziierten Gefühle, Flashbacks und sonstige Symptomatik der komplexen PTBS tunlichst überspielt, bis die Bedrohung vorüber sei. Diese träten dann dafür verzögert umso heftiger auf (S. 2 unten f.). Erst nach dem Vertrauensaufbau und der Erklärung seiner Rolle habe sich die Patientin überhaupt genügend sicher gefühlt, um sich für Inhalte hinter ihrer Fassade zu öffnen (S. 4). Die äusserlich wahrnehmbar dissoziative und PTBS-Symptomatik sei oft auch noch zusätzlich hinter der Fassade einer angeblich normalen Persönlichkeit verschanzt, was auch eine Form von struktureller Dissoziation der Persönlichkeit sei (S. 7). Aus näher dargelegten Gründen erfülle der Auffahrunfall von 2005 das A-Kriterium einer PTBS, ebenso seien die weiteren Kriterien erfüllt (S. 8 ff.).
4.9 Die Gutachter des Y.___ nahmen am 28. August 2018 zu den Kritikpunkten Stellung (Urk. 7/156) und hielten fest, dass die von Dr. A.___ genannte Diagnose einer komplexen PTBS bisher keinen Eingang in die derzeit gültigen Diagnoseklassifikations-Systeme gefunden habe. Die gutachterliche Beurteilung und Diagnosestellung könne nur auf der Basis gültiger und aktuell geltender Diagnoseklassifikations-Systeme erfolgen. In Übereinstimmung mit Dr. A.___ seien bei der Versicherten dissoziative Züge, aber auch Persönlichkeitsmerkmale mit asthen-dependenten, selbstunsicheren und ängstlich-vermeidenden Anteilen festzustellen. Uneinigkeit bestehe in der Frage, ob diese Störungsbilder Relevanz für die Arbeitsfähigkeit hätten. Zur Bewertung der Arbeitsfähigkeit sei jedoch nicht auf die Diagnosen abzustellen, sondern in erster Linie auf daraus resultierende Einschränkungen der Funktionsfähigkeit der betroffenen Person. Die Versicherte verfüge über angemessene Ressourcen in den komplexen Ich-Funktionen wie Intentionalität, Realitätsprüfung, Urteilsbildung, Affektregulation und Interaktionskompetenz. Festzuhalten sei auch, dass sie ausreichende Fähigkeiten zur Anpassung an Regeln und Routinen, zur Planung und Strukturierung von Aufgaben und auch Flexibilität und Umstellfähigkeit aufweise. Es gelinge ihr, Entscheidungen zu fällen, und sie verfüge über eine ausreichende Durchhaltefähigkeit. Es bestünden insgesamt nur leichte Beeinträchtigungen, welche die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkten (S. 2). Es sei auch aus Sicht der weiteren beteiligten Disziplinen von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 3).
4.10 In seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2018 (Urk. 7/159 = Urk. 3/4) hielt Dr. A.___ an seiner Beurteilung fest.
5.
5.1 Im Vergleich zur Situation im Jahr 2010, als bei einem Status nach HWS-Distorsionstrauma, wenig ausgeprägter myofaszialer Schmerzkomponente und unspezifischer Schwindelsymptomatik ein residuelles cervikovertebrales bis cervikocephales Schmerzsyndrom, eine leichtgradige Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule, eine Panikstörung sowie ein allergisches Asthma bronchiale bestanden (vgl. vorstehend E. 3.1), wurden nun zusätzlich im Wesentlichen eine dissoziative Störung, rezidivierende depressive Episoden, eine akzentuierte Persönlichkeit und seitens der Behandlerinnen und Behandler eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert (vgl. vorstehend E. 4.1-4.6, zur Diagnose der PTBS siehe nachfolgende E. 5.4). Es liegen somit zusätzliche Diagnosen vor. Diese sind für sich allein jedoch nicht massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
5.2 Das Y.___-Gutachten erging unter Beachtung der massgeblichen Beweiskriterien (vgl. vorstehend E. 1.6), weshalb grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Die Gutachter kamen darin zum Schluss, dass keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Auch unter Berücksichtigung der feststellbaren Beschwerden bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Die Beschwerdeführerin könne körperlich leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg durchführen, welche ihrem Kenntnis- und Ausbildungsstand entsprechen, wobei ständige Zwangshaltungen vermieden werden sollten. Es bestehe sowohl in der letzten akademischen wie auch in sämtlichen anderen geeigneten Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit. Der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Beurteilung nicht wesentlich verändert, insbesondere sei keine Verschlechterung eingetreten (vorstehend E. 4.7.6).
5.3 Diese Beurteilung vermag zu überzeugen. Das Y.___-Gutachten enthält eine objektive Gesamtbeurteilung der Einschränkungen der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung sämtlicher somatischer und psychischer Beschwerden.
In somatischer Hinsicht ist festzuhalten, dass aus internistischer Sicht keine die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende Beschwerden vorliegen (vorstehend E. 4.7.2). Der orthopädische Gutachter (vorstehend E. 4.7.4) fand keine Zeichen einer Sehnenscheidenentzündung und konnte auch das Supinator-Syndrom nicht bestätigen. Dies steht in Übereinstimmung mit einer handchirurgischen Beurteilung vom 31. Mai 2018, wo zudem festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin zwar berichte, den rechten Arm seit 2014 schmerzbedingt kaum nutzen zu können, jedoch einen symmetrischen maximalen Vorderarmumfang aufweise. Dies deute auf eine bessere Gebrauchsmöglichkeit hin, und es wäre anzunehmen gewesen, dass dieser Umfang mehr abgenommen hätte (vgl. Urk. 7/153/9). Andere orthopädische Einschränkungen fanden sich nicht. Der Gutachter wies zudem darauf hin, dass es bei dem - zum Gutachtenszeitpunkt bald 13 Jahre zurückliegenden - Auffahrunfall nicht zu einer schweren HWS-Distorsion gekommen war. Auch aus neurologischer Sicht fand sich kein Grund für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 4.7.4).
5.4 In psychiatrischer Hinsicht leitete der Gutachter seine Einschätzung sehr sorgfältig her (vgl. vorstehend E. 4.7.3), insbesondere hinsichtlich der Frage einer PTBS, welche Diagnose er unter genauer Abhandlung der notwendigen Symptome verwarf, hingegen eine dissoziative Störung feststellte, welche auch den Schwindel erkläre. Es wurde schlüssig dargelegt, dass die Versicherte dennoch über ausreichende Ressourcen für eine Arbeitstätigkeit verfügt, zumal sich auch keine kognitiven Einschränkungen fanden. Auch aus psychiatrischer Sicht hat sich somit der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beziehungsweise dessen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht verschlechtert.
Festzuhalten ist, dass für eine den heutigen Diagnosemanuals entsprechende PTBS gestützt auf die Y.___-Beurteilung keine genügenden Anhaltspunkte vorliegen. Zu Recht wies der psychiatrische Gutachter darauf hin, dass bereits das auslösende Ereignis eines Auffahrunfalls als nicht geeignet erscheint, diese Störung zu verursachen. Selbst wenn man auf die Beschreibung des Ereignisses durch Dr. A.___ (Urk. 7/151/8) abstellen würde, vermag das als auslösend dargestellte Ereignis die Kriterien einer PTBS nicht zu erfüllen: Einen wenn auch eindrücklichen Auffahrunfall einem Ereignis wie Vergewaltigung, Folter oder Kriegstrauma gleichzusetzen, vermag nicht zu überzeugen und wirft bei aller Notwendigkeit eines stabilen Vertrauensverhältnisses Fragen hinsichtlich der fachlichen Distanz und der Objektivität des Therapeuten auf. In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 7.2 mit Hinweisen, u.a. auf SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43 E. 2.2.1 [I 514/06]).
Solche unerkannten Aspekte sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Unerheblich ist, dass Dr. A.___ seine Diagnose auf die erweiterte Klassifikation der komplexen PTBS stützt, denn diese ist, wie der psychiatrische Y.___-Gutachter festhielt, in den aktuell geltenden Diagnosesystemen noch nicht genannt. Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Selbst eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist zudem nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität, was Dr. A.___ zu verkennen scheint. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). Diesen objektiven Massstab lässt Dr. A.___ vermissen, zumal er nicht schlüssig erklärt, weshalb der Beschwerdeführerin keinerlei substantielle Arbeitstätigkeit zumutbar sei. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, da ohnehin keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit nachgewiesen wurden. Es besteht weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.
5.5 Ein Revisionsgrund ist somit zu verneinen, womit auch das strukturierte Beweisverfahren (vgl. vorstehend E. 1.5) entfällt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Fähigkeit der Beschwerdeführerin, ein Studium - mit sehr guten Noten; vgl. Urk. 7/99 - abzuschliessen, im Rahmen der beweisrechtlich massgeblichen Konsistenzprüfung selbst unter Berücksichtigung der gewährten erleichterten Studienbedingungen ein erhebliches Gewicht zukommen würde. Denn entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3).
5.6 Die weiteren Berichte (Urk. 7/151/13-24, Urk. 3/5-6) vermögen - sei es mangels relevanter fachärztlicher Qualifikation oder mangels Erfüllung der praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht - an diesem Resultat nichts zu ändern. Weshalb den Beurteilungen durch den behandelnden Therapeuten Dr. A.___ im Vergleich zum Y.___-Gutachten geringerer Beweiswert zukommt, wurde bereits dargelegt. Im Übrigen sind sowohl Dr. B.___ (vorstehend E. 4.2) als auch Dr. C.___ (vorstehend E. 4.3 bis 4.4) keine Fachärzte für Psychiatrie, weshalb auf ihre Beurteilung nicht entscheidwesentlich abgestellt werden kann.
5.7 Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannLienhard