Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00021
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 6. Dezember 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann
Heuberger Rippmann Hoffmann, Rechtsanwälte
Mainaustrasse 45, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, war seit November 2007 als Sachbearbeiterin Unternehmensberatung bei der Y.___ AG angestellt. Die Versicherte kündigte das Arbeitsverhältnis per Ende Dezember 2015 (Urk. 8/8/1-2 Ziff. 2.1, 2.2 und 2.7).
Am 11. April 2016 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 8/6, Urk. 8/8) und medizinische (Urk. 8/11, Urk. 8/19, Urk. 8/22, Urk. 8/33, Urk. 8/37) Abklärungen, holte ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 8/52) ein und zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 8/2, Urk. 8/18, Urk. 8/30) zum Verfahren bei. Am 27. August 2018 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid (Urk. 8/63). Die Versicherte brachte dagegen Einwände (Urk. 8/64, Urk. 8/70, Urk. 8/73) vor.
Mit Verfügung vom 27. November 2018 (Urk. 8/76 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf IV-Leistungen.
2. Die Versicherte erhob am 7. Januar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. November 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2019 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 14. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Gerichtsverfügung vom 21. Juni 2019 wurden der Beschwerdeführerin in Bewilligung des Gesuchs vom 7. Januar 2019 (vgl. Urk. 1 S. 2 oben) die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt (Urk. 10 Dispositiv Ziff. 1).
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte am 1. Juli 2019 (Urk. 11) die Honorarnote (Urk. 12) ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid fest, nach den erfolgten medizinischen Abklärungen liege bei der Beschwerdeführerin kein schweres psychisches Leiden vor. Das Beschwerdebild sei überwiegend auf invaliditätsfremde psychosoziale Umstände zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin sei im Alltag nicht eingeschränkt. Sie kümmere sich um den Haushalt, ihren Sohn und um drei Hunde. Weiter habe sie eine neue Wohnung suchen und einen Teilumzug organisieren können (Urk. 2 S. 2 oben). Aus den Akten würden sich klare Hinweise auf Diskrepanzen zwischen dem Alltagsverhalten der Beschwerdeführerin und der subjektiv beschriebenen Situation ergeben (S. 2 unten). Rechtsprechungsgemäss liege regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit Leistungseinschränkungen auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruhten (S. 2 f.). Die Beschwerdegegnerin verneinte daher einen Leistungsanspruch.
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte vor, es bestünden Fragen, wie der Gutachter zu seinen Erkenntnissen gekommen sei und wie er diese interpretiere (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2 oben). Nach der Stellungnahme der behandelnden Psychiaterin könne nicht auf Aggravation geschlossen werden (Urk. 1 S. 4 oben). Die Beschwerdegegnerin gehe davon aus, dass kein schweres psychiatrisches Leiden vorliege. Dies entgegen der Meinung der Psychiaterin und ihrer Diagnosen. Ebenso sei es falsch, wenn die Beschwerdegegnerin davon ausgehe, dass das Beschwerdebild überwiegend auf invaliditätsfremde psychosoziale Umstände zurückzuführen sei. Wäre dem so, würde keine psychische Krankheit vorliegen (Urk. 1 S. 7 Ziff. 6).
2.3 Streitig ist, ob ein Rentenanspruch besteht. Zunächst ist zu prüfen, ob auf das vorliegende psychiatrische Gutachten abgestellt werden kann.
3.
3.1 Dr. Z.___, praktischer Arzt, nannte im Arztzeugnis vom 30. Januar 2016 (Urk. 8/2/14) als Diagnose eine depressive Episode (Ziff. 1). Er attestierte für die Zeit vom 9. November 2015 bis 2. Februar 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 6).
3.2 Dr. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte in einem versicherungspsychiatrischen Konsilium vom 30. März 2016 (Urk. 8/2/3-4) aus therapeutisch-rehabilitativen Gründen für weitere ein bis zwei Monate eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2).
3.3 B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Oberarzt, Rehazentrum C.___, berichtete am 10. Juni 2016 (Urk. 8/38 = Urk. 8/37) über die stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin in der Klinik vom 27. bis 30. Mai 2016 (S. 1).
B.___ nannte als Diagnosen (S. 1):
- Erschöpfung (ICD-10 Z73) mit Gewichtsverlust
- leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)
- Angststörung mit Panikattacken und sozialer Phobie (ICD-10 F40.0, F41.1)
- Status nach schwerer Anorexie vor zirka 15-20 Jahren
Er attestierte vom 27. Mai bis 12. Juni 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 2 unten).
3.4 Die Beschwerdeführerin ist seit dem 2. Februar 2016 bei D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter psychiatrischer Behandlung (Urk. 8/11 S. 1 Ziff. 1.2).
D.___ nannte im am 8. Juli 2016 (Urk. 8/11) bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Bericht als Diagnosen (S. 1 Ziff. 1.1):
- mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1)
- mit ausgeprägtem psychosozialem Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73)
- akute Belastungsreaktion mit Depression und Angst (ICD-10 F43.0, durch die Vorkommnisse am Arbeitsplatz, die zur akuten Erkrankung geführt haben)
- Angststörung und soziale Phobie mit Panikattacken (ICD-10 F40/41.1)
- Status nach schwerer Anorexie in der Jugend
- somatisch Status nach Discprolaps und Knieoperationen
D.___ führte zur Anamnese aus, die Patientin habe vor zirka 15-20 Jahren an einer schweren Anorexie gelitten, die stationär habe behandelt werden müssen. Die Schwester der Patientin habe mit 20 Jahren Suizid begangen (S. 2 Ziff. 1.4 oben). Die Beschwerdeführerin habe einen Sohn mit einem ausgeprägten ADHD. Die Ämter hätten sie bezüglich ihres Sohnes aber wenig unterstützt. Des Weiteren habe sie vor zehn Jahren ein Burnout erlitten. Danach habe sie den Job gewechselt. Ab Oktober 2015 habe sich der ohnehin leicht störbare Schlaf verschlechtert und sie habe nur mehr vier Stunden pro Nacht schlafen können. Im November 2015 sei es ihr körperlich immer schlechter gegangen (S. 2 Ziff. 1.4 unten).
Die Psychiaterin gab zum Befund an, die Beschwerdeführerin sei im Gespräch kognitiv nicht eingeschränkt. Im Alltag bemerke sie aber eine verminderte Konzentrationsspanne und eine stark eingeschränkte Belastbarkeit. Sozial habe sie sich fast vollständig zurückgezogen. Psychotische Symptome bestünden nicht. Affektiv sei sie niedergestimmt und wenig auslenkbar. Die Beschwerdeführerin habe Angst, Gefühle auszudrücken. Zwischendurch werde die grosse innere Not aber sichtbar. Bezüglich der Zukunft sei sie rat- und hoffnungslos (S. 3 Mitte). Es bestünden eine fast vollständige Ahedonie, Appetitlosigkeit und eine Erschöpfung. Ein krankheitsbedingter Antriebsmangel sei zwar anzunehmen, aber nicht klar abzugrenzen (S. 3 unten). Die Patientin komme einmal wöchentlich in die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung (S. 4 Ziff. 1.5 oben). Die Psychiaterin habe das Medikament Temesta durch Cipralex 10mg ersetzen wollen. Die Patientin habe sich daraufhin «wie besoffen» gefühlt und habe es nach zwei Versuchen von einigen Tagen wieder abgesetzt (S. 4 Ziff. 1.5 unten).
Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Versicherungsspezialistin bestehe bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 4 Ziff. 1.6). Die Patientin sei sicher für mindestens weitere sechs Monate zu 100 % arbeitsunfähig (S. 3 unten). Die Psychiaterin gab als Einschränkungen an, die Patientin sei nicht belastbar und könne sich nicht ausreichend konzentrieren. Weiter habe sie grosse Angst vor Anfeindungen und einer erneuten Enttäuschung für einen jahrelangen Einsatz. Zudem bestünden starke vegetative Angstsymptome und es falle ihr zurzeit auch schwer, sich in öffentliche Verkehrsmittel und in Menschengruppen zu begeben. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei nicht möglich (S. 5 Ziff. 1.7).
3.5 Im am 14. Juli 2016 (Urk. 8/18/5-9) eingegangen Bericht gab D.___ ergänzend an, die Patientin habe sich seit zwanzig Jahren als alleinerziehende Mutter eines schwer ADHD betroffenen Sohnes immer für diesen eingesetzt. Die Institutionen hätten sie aber hängengelassen. Neue Betreuungsmöglichkeiten für den Sohn habe sie selber organisieren müssen (S. 2 Mitte). Aktuell führe sie hauptsächlich ihre Hunde aus. Schon diese Lieblingsbeschäftigung sei für sie aber sehr anstrengend. Sie esse kaum, schlafe schlecht und mache sich grosse Sorgen um ihre Zukunft (S. 2 unten).
D.___ gab auf die Frage nach krankheitsfremden Faktoren an, Arbeitsplatzprobleme hätten zur Erkrankung geführt. Weitere Faktoren seien eine stark belastete Vorgeschichte nach dem Suizid der Schwester in der Jugend, eine schwere Anorexie und eine stark gestörte Beziehung zu den Eltern (S. 3 Ziff. 3). Benzodiazepine würden der Beschwerdeführerin am besten helfen. Dies bestätige die Arbeitshypothese, dass ihre Angst im Rahmen einer Traumatisierung wohl den gewichtigsten Faktor darstelle. Zudem bestehe eine gewisse Skepsis gegenüber Antidepressiva (S. 3 f. Ziff. 6).
3.6 Die Psychiaterin gab im Verlaufsbericht vom 16. Januar 2017 (Urk. 8/22) an, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich leicht verbessert (S. 1 Ziff. 1.1). Sie stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2):
- depressive Störung, gegenwärtig unter Medikation leicht bis mittelgradig (ICD-10 F32.01/11) seit Oktober 2015, im Rahmen der Vorgänge am Arbeitsplatz und bei psychosozialer Erschöpfung
- subakute Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0)
- Angststörung und soziale Phobie mit Panikattacken (ICD-10 F40/41.1), seit Beginn der Behandlung im Februar 2016, wahrscheinlich schon lange zuvor
- Status nach schwerer Anorexie in der Jugend (ICD-10 F50.0)
- Status nach Discushernien und Knieoperationen
D.___ führte weiter aus, die Patientin könne sich subjektiv etwas besser konzentrieren und sei weniger erschöpft. Es falle ihr aber noch immer schwer, sich unter Leute zu begeben - abgesehen von den Hundehalter-Bekanntschaften, denen sie täglich begegne. Die Stimmung sei leicht aufgehellter. Affektiv sei sie zurückhaltend. Sie wirke meist verbindlich und freundlich und zeige nur selten, wie es ihr wirklich gehe (S. 2 Ziff. 1.3 oben).
D.___ bestätigte für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Eine angepasste Tätigkeit sei zurzeit noch nicht möglich (S. 2 Ziff. 2.1).
Im November 2016 sei es gelungen, das Antidepressivum Escitalopram in Tropfenform langsam aufzudosieren. Die Patientin merke langsam eine Wirkung und nehme täglich 20mg ein (S. 3 Ziff. 3.2). Sie scheine stärker geprägt und beeinträchtigt zu sein, als es zuerst den Anschein gehabt habe, wohl vor allem durch die frühere Burnout-Erfahrung und eine jahrelange psychosoziale Überlastung (S. 3 Ziff. 3.3).
3.7 D.___ führte im Bericht vom 14. September 2017 (Urk. 8/33) aus, Mitte Mai 2017 sei es der Beschwerdeführerin wieder schlechter gegangen. Sie habe abgenommen, ohne es zu wollen (S. 1 unten). D.___ gab zum Befund an, die Patientin habe sich am 25. August 2017 psychisch wieder in einem schlechteren Zustand befunden und auch an Gewicht abgenommen. Sie scheine verzweifelt und von der Situation überfordert zu sein, schlafe schlecht und benötige oft Temesta. Weiter habe sie keinen Appetit. Die Aufmerksamkeit und die Konzentration seien im Gespräch erhalten. Die Erzählung sei kohärent. Psychotische Symptome bestünden nicht. Affektiv sei ihre Not zwar spürbar, sie sei aber nicht wirklich erreichbar und wenig auslenkbar (S. 3 Mitte). Die Beschwerdeführerin wirke dysphorisch und traue sich nicht, ihre Not wirklich zu zeigen. Suizidgedanken seien ab und zu vorhanden (S. 3 unten). Der Zustand der Patientin müsse massiv schlechter sein als während ihrer langen Berufstätigkeit. Sie erscheine nun hilflos, überfordert, geschwächt, ängstlich, nicht mehr belastbar und habe auch grosse Mühe, sich auf einen Therapieprozess einzulassen, weil sie niemandem mehr vertraue (S. 3 f.).
Die Psychiaterin sehe bis auf Weiteres keine Möglichkeit, dass die Patientin an einem Wiedereingliederungsprogramm teilnehmen oder dass sie ihre Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt wieder erreichen könne (S. 4).
3.8
3.8.1 Dr. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 17. Januar 2018 (Urk. 8/52) im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten. Die Untersuchung erfolgte am 11. Dezember 2017 (S. 3 oben).
Dr. E.___ führte aus, er habe die Beschwerdeführerin nach der vierstündigen Untersuchung darauf hingewiesen, dass bezüglich der angegebenen psychiatrischen Medikamente eine Evaluation des Serumspiegels durchgeführt werden sollte. Sie habe dann laut zu schreien angefangen. Es ginge nicht an, dass die Geschichte um ihren Sohn nicht ausreichend gehört werde. Es sei notwendig, die gesamte Geschichte mit stationärer Unterbringung und allen Schwierigkeiten des Sohnes mitzuteilen. Sie habe dann angefangen, noch lauter zu schreien. Die Darstellung habe inszeniert und nicht nachvollziehbar gewirkt. Die Beschwerdeführerin habe so die Blutabnahme und die Dokumentation eines Serumspiegels umgangen (S. 3).
Der Gutachter gab zu den Vorakten an, ein nicht datierter Bericht von D.___ sei wegen fehlender therapeutischer Distanz nicht verwertbar (S. 4 Mitte).
Zum Gesundheitsschaden führte er aus, innerhalb der Struktur von Übertragung und Gegenübertragung habe die gesamte Darstellung der Beschwerdeführerin inszeniert und schauspielhaft gewirkt. Wie wenn sie sich durchgehend in Szene setze und sie ihre eigene Bühne inszeniere. Die Aufmerksamkeitsfähigkeit sei gut gewesen. Sprichwörter habe sie erklären, Unterschiede habe sie nicht abstrakt darstellen können. Die Beschwerdeführerin habe die Konzentration auf das Gespräch und die gestellten Fragen gut aufrechterhalten können. Es sei ihr jedoch schwergefallen, auf konkrete Fragen zu antworten. Bei konkretem Nachfragen sei sie grundsätzlich ausgewichen. Bei der Abfrage von Symptomen habe sie nebulös und ungenau geantwortet (S. 5 Ziff. I.1 oben). Störungen der Konzentration, des Gedächtnisses und der Aufmerksamkeit hätten sich nicht gezeigt. Im formalen Denken hätten keine Auffälligkeiten bestanden (S. 5 Ziff. I.1 Mitte).
Hinweise auf einen Wahn bestünden nicht und es hätten sich keine Auffälligkeiten bezüglich Sinnestäuschungen ergeben. Affektiv habe die Beschwerdeführerin in der Untersuchungssituation schwingungsfähig gewirkt. Sie sei nur teilweise affektiv auslenkbar gewesen und es sei zu ausgeprägt schnellen emotionalen Umbrüchen gekommen. Die Situation sei nicht explizit von Traurigkeit geprägt gewesen. Innerhalb der vierstündigen Untersuchung sei es zu affektiven Zeichen von Wut, Trauer, Ärger und Humor gekommen. Die Beschwerdeführerin habe klare Zeichen setzen, sich durchsetzen und abgrenzen können. Erwartungen habe sie formulieren und mittels Körpersprache sowie emotionaler Betonung habe sie klarmachen können, was ihr wichtig sei und was sie als unwichtig empfinde. Mindestens seit 2015, gemäss eigenen Angaben schon seit 2010, nehme sie regelmässige Benzodiazepine in mittlerer bis hoher Dosierung ein. Nach dem Auftritt und der Gestaltung des Untersuchungsgespräches hätten sich Hinweise auf eine eher emotional instabile Persönlichkeitsstruktur ergeben (S. 5 Ziff. 1.1 unten).
Zu den aktuellen Beschwerden sei angegeben worden, in Menschenmassen und ausserhalb der Wohnung empfinde die Beschwerdeführerin teilweise Ängste, die teils zu einem Vermeidungsverhalten führten. Die Ängste würden auch bei Fahrten in öffentlichen Verkehrsmitteln aktiviert, seien aber zum grossen Teil beherrschbar. Teilweise fühle sie sich überfordert und traurig (S. 6 oben). Der Schlaf sei ganz schlecht. Es sei jedoch nur sehr bedingt möglich gewesen, eine genaue Aussage der Beschwerdeführerin bezüglich der Einschlaf- und Durchschlafstörungen zu erhalten. Trotz wiederholtem Nachfragen habe sie nicht angegeben, wann sie durchschnittlich ins Bett gehe. Sie habe erklärt, dass sie immer um 3 Uhr morgens aufwache (S. 6 Mitte). Während zehn Jahren habe die Diagnose einer Anorexia nervosa bestanden. Genaue Angaben seien jedoch auch diesbezüglich nur schwer zu erfahren. Sie sei untergewichtig gewesen und es habe ein Gewicht von 42 kg bestanden (S. 6 unten).
Die Beschwerdeführerin habe am Ende der Untersuchung ein ausgeprägt aggressiv-bedrohliches Verhalten gezeigt und sich beleidigend gegenüber dem Untersucher geäussert. Dies lasse sich dahingehend interpretieren, dass den Wünschen der Beschwerdeführerin nicht nachgekommen worden sei. Ihr Verhalten stehe dazu in einem eindeutigen kausalen Zusammenhang. Bezüglich des sozialen Kontextes habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie sich mit ihren Hunden beschäftige und sie hier teilweise mit Menschen interagiere. Ansonsten sei sie sehr enttäuscht von Menschen (S. 6 f.).
3.8.2 Die Beschwerdeführerin befinde sich aktuell in einer sehr schwierigen wirtschaftlichen Lage. Bis November 2017 habe sie Leistungen der Taggeldversicherung erhalten. Sie habe etwas Geld geerbt und erwarte eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Soziokulturell bestimmende Faktoren, die als schwierig anzusehen seien, fänden sich nicht (S. 7 Ziff. I.2 oben). Im Gegensatz dazu habe die Beschwerdeführerin selber eine erhebliche psychosoziale Belastungssituation durch ihren Sohn angegeben. Durch die Dauerbelastung durch den psychiatrisch schwer erkrankten Sohn seien die letzten 22 Jahre schwierig gewesen. Sie könne nicht mehr, weil ihr Sohn sie vollständig überfordert habe (S. 7 Ziff. I.2 Mitte).
Die subjektive Schilderung der Beschwerden und das Verhalten in der Untersuchung seien nicht deckungsgleich. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie nicht zu 100 % arbeiten könne. Im Gegensatz hierzu habe sie während der Untersuchung vier Stunden mit zwei kurzen Pausen an einem schwierigen Gespräch teilnehmen und kognitiv adäquate Leistungen erbringen können. Selber habe sie erst nach vier Stunden angegeben, dass sie nun müde werde. Intensive Beschwerden seien allgemein dargestellt worden. Bei genauer Nachfrage sei eine genaue Abklärung der Intensität der Beschwerden nicht möglich gewesen. Trotz erheblicher Therapiemöglichkeiten lehne die Beschwerdeführerin einen Grossteil der angebotenen psychiatrischen Möglichkeiten ab (S. 7 Ziff. I.3 unten). Weiter könne sie trotz der subjektiven Beeinträchtigung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit den gesamten Haushalt erledigen und den Sohn, den sie selber als Besucher im Hotel Mama beschrieben habe, versorgen. Die Beschwerdeführerin gebe an, sich bereits etwa 10 Jahre vor der Erkrankung durchgängig sozial zurückgezogen zu haben (S. 8 oben). Symptome seien allgemein plakativ und inkonsistent dargestellt worden mit wenigen Details. Die Korrelation der somatischen Beschwerden sei nicht adäquat möglich (S. 8 Mitte). In der Gesamtevaluation fänden sich schwere Hinweise auf Aggravation. Basierend auf den Aussagen der Beschwerdeführerin seien der Schweregrad der Symptomatik und damit auch die Arbeitsfähigkeit entsprechend zu justieren (S. 8 unten).
Die Beschwerdeführerin nehme gemäss ihren Angaben seit mehr als zwei Jahren Benzodiazepine in hoher Dosierung ein. Es sei eine Korrelation zwischen der eingenommenen Menge an Benzodiazepinen und der verweigerten Überprüfung des Serumspiegels möglich. Seit Jahren bestehe eine Persönlichkeitsstörung. Weiter komme es zu Schlafstörungen, die teilweise auch psychiatrisch bedingt sein könnten. Benzodiazepine würden eine unmittelbare affektive Labilität teilweise ausgleichen. Es sei daher von einer unmittelbaren Korrelation zwischen den Symptomen einer vorliegenden psychiatrischen Erkrankung und der Einnahme von Benzodiazepinen auszugehen (S. 9 Ziff. I.4 oben). Benzodiazepine könnten zu kognitiven Einschränkungen führen. Bei der Beschwerdeführerin komme es nur geringgradig bis gar nicht zu kognitiven Einschränkungen innerhalb der Untersuchungssituation. Sie wirke nicht sediert und nicht kognitiv eingeschränkt (S. 9 Ziff. I.5).
Die Beschwerdeführerin habe als einzige Ressource ihre drei Hunde angegeben. Ein soziales Umfeld bestehe nicht. Auf Nachfragen bezüglich möglicher Ressourcen habe sie nur Belastungen angegeben (S. 10 Ziff. I.7). Es fänden sich erhebliche Hinweise auf eine Compliance-Problematik bezüglich Antidepressiva und abhängig machender Substanzen (S. 10 Ziff. I.8.2).
3.8.3 Dr. E.___ führte zur Anamnese aus, die Beschwerdeführerin habe zunächst angegeben, dass ihre Schwester Suizid begangen habe. Wie sie später angegeben habe, glaube sie jedoch, dass die Schwester umgebracht worden sei (S. 11 Ziff. II.1.1 Mitte). Nachdem die Beschwerdeführerin von zu Hause ausgezogen sei, habe sie zum ersten Mal an Anorexie gelitten (S. 12 oben). Bereits früh sei klar gewesen, dass ihr Sohn an einem schweren Hyperaktivitätssyndrom leide. Ab diesem Zeitpunkt sei ihr Leben durch die Schwierigkeiten mit ihrem Sohn bestimmt gewesen. Er sei in eine geschlossene Psychiatrie gekommen, wo schlimme Dinge geschehen seien (S. 13 Mitte). Die Beschwerdeführerin habe zuletzt als Assistentin im Firmenkundengeschäft einer Versicherung gearbeitet. Unmittelbare Kundenkontakte hätten nicht bestanden. Sie habe zunächst ein Pensum von 50 % und später von 60 % ausgeübt (S. 13 Ziff. II.1.2). Von somatischer Seite leide sie unter Bulimie und unter Anorexie (S. 15 Ziff. II.1.3).
Die Beschwerdeführerin sei seit 2016 bei ihrer Psychiaterin in Behandlung. Sie versuche, einmal die Woche zur Therapie zu gehen. Als der Gutachter sie auf die Medikamente angesprochen habe, sei sie erneut aggressiv geworden und habe gemeint, dass alles in den Akten stehen würde. Cipralex habe sie beim ersten Mal nicht vertragen. Das Lieblingsmedikament sei Temesta (S. 14 Ziff. II.1.4 unten). Die Beschwerdeführerin lebe aktuell wieder mit ihrem Sohn zusammen. Die Hausarbeiten erledige sie alleine (S. 15 Ziff. II.2.1). Sie habe einen verheirateten Partner (S. 16 Ziff. II.2.2).
Ein Teil der aktuellen Dekompensation und der Arbeitsunfähigkeit seien auf psychosoziale Begleitumstände zurückzuführen. Es sei mit zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin langfristig und dauerhaft zwischen 50 und 60 % habe arbeiten können. Zu einem bestimmten Zeitpunkt im Jahr 2015 sei es auch aufgrund der angegebenen psychosozialen Belastungssituation zu einer Dekompensation gekommen. Es sei zu Mobbing einer Kollegin gekommen, was die Beschwerdeführerin nicht ertragen habe (S. 16 Ziff. II.4). Für eine Therapie und für eine Psychopharmakotherapie bestehe eine nur sehr geringe Motivation. Die Kommunikation sei psychiatrisch bedingt gestört. Ein soziales Netzwerk bestehe nicht (S. 17 Ziff. II.5).
3.8.4 Dr. E.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18 Ziff. III.1):
- emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (ICD-10 F60.31), mittelgradig ausgeprägt
- Agoraphobie (ICD-10 F40.0), mittel- bis leichtgradig ausgeprägt
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter Störung durch Sedativa oder Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F13.25).
Der Bericht der betreuenden Psychiaterin D.___ sei nur sehr bedingt verwertbar. Diese habe Wertungen objektiviert und es sei von einer fehlenden Distanzierung von der Beschwerdeführerin auszugehen. Bei der Arbeitshypothese der Psychiaterin einer Traumatisierung sei nicht angegeben worden, von welchem Trauma auszugehen sei und es seien keine Traumafolgestörungen diagnostiziert worden (S. 19 unten). Zur Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei zu sagen, dass die Beschwerdeführerin seit der Kindheit erhebliche dysfunktionale Muster in Bezug auf Partnerschaft, Beziehung und Leistung zeige. Sie selber habe angegeben, dass sie unter der Problematik leide. Sie könne sie jedoch nicht benennen (S. 20 oben). Es sei die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus zu stellen. Eine schwerstgradige Persönlichkeitsstörung liege aber nicht vor. Die Beschwerdeführerin habe bis 2015 regelmässig arbeiten können (S. 20 unten). Weiter habe sie eine Angststörung angegeben. Sie könne schlecht im öffentlichen Verkehr interagieren und grosse Menschenmassen seien schwierig für sie. Sie ziehe sich gerne in ihre Wohnung zurück, wo sie sich teilweise sicher fühle. Nach diesen Angaben sei von einem mittelschweren bis leichten Symptomkomplex einer Agoraphobie auszugehen (S. 21 oben).
Die Beschwerdeführerin habe einmalig für drei bis vier Tage eine stationäre Therapie aufgesucht, die sie ohne nachvollziehbare Gründe abgebrochen habe. Eine weitere stationäre Therapie lehne sie ab (S. 22 Ziff. IV.1 oben). Seit etwa zwei Jahren erfolge eine regelmässige Psychotherapie. Zu einer Besserung sei es explizit nicht gekommen. Alternative Therapiemassnahmen wie Schlafentzug, eine kognitive Verhaltenstherapie oder andere alternative Therapien würden nicht genutzt (S. 22 Ziff. IV.1 Mitte). Die Beschwerdeführerin habe zunächst für zwei Tage Escitalopram und dann Valdoxan eingenommen. Es sei weder von einer adäquaten Dosierung noch von einem adäquaten Zeitraum der medikamentösen Behandlung auszugehen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie schwere Schlafstörungen habe. In diesem Fall sei einzig ein sedierendes Antidepressivum als sinnvoll anzusehen. Eine Therapieresistenz bezüglich der depressiven Symptomatik liege daher nicht vor. Weiter fehle eine adäquate Psychopharmakotherapie (S. 22 Ziff. IV.1 unten).
Eine Abstinenz von jeglichen Benzodiazepinen sei dringend zu empfehlen. Ein Entzug sei stationär durchzuführen. Dies sei der Beschwerdeführerin zumutbar (S. 23 Mitte). Eingliederungsbemühungen seien nicht durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin sehe sich als zu 100 % arbeitsunfähig und finde nicht, dass Eingliederungsbemühungen notwendig seien. Adäquate Eingliederungsbemühungen seien ihr jedoch zumutbar (S. 25 Ziff. IV.4 und 5).
Der Gutachter führte zur Konsistenz aus, trotz einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % habe die Beschwerdeführerin innerhalb der letzten zwölf Monate alle Hausarbeiten verrichten, eine neue Wohnung suchen und einen Teilumzug durchführen können. Dies zeige, dass nicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Es bestünden daher erhebliche Diskrepanzen zu den Alltagstätigkeiten der Beschwerdeführerin (S. 27 Ziff. V.1 oben).
3.8.5 Die Beschwerdeführerin könne Termine wahrnehmen, sich in Abläufe einpassen und tägliche Routineabläufe selber strukturieren. Für die Anpassung an Regeln und Routine bestehe eine geringe Beeinträchtigung. Aufgaben könne sie gut strukturieren und planen. Teilweise müsse sie etwas mehr als die angemessene Zeit aufwenden. Für die Planung und Strukturierung von Aufgaben bestehe eine leichte Beeinträchtigung. Bei der Flexibilität und der Umstellungsfähigkeit bestehe eine mittelgradige Beeinträchtigung. Eines der zentralen Probleme sei, sich an emotional wechselnde Situationen anzupassen (S. 30 Ziff. VI.1 unten). Die Beschwerdeführerin könne nur teilweise spezifische Fähigkeiten aus der Unternehmensberatung und der Versicherung anwenden. Wenn hierzu Anforderungen gestellt würden, fühle sie sich narzisstisch gekränkt und überfordert und reagiere teilweise aggressiv. Bezüglich der Entscheidungsfähigkeit und der Urteilsbildung bestehe eine mittelgradige Beeinträchtigung. Teilweise seien geringe Beeinträchtigungen der Durchhaltefähigkeit zu finden. Das Leistungsniveau müsse geringgradig angepasst werden (S. 31 oben). Die Fähigkeit, unmittelbare soziale Kontakte mit anderen Menschen aufzunehmen und dies in adäquater Weise zu tun, sei eingeschränkt. Die unverbindliche Kommunikation sei bis zu einem gewissen Grad möglich (S. 31 unten).
Unter Berücksichtigung der Gesamtlage und der psychosozialen Belastungssituation sei für die bisherige Tätigkeit von Dezember 2015 bis August 2017 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen (S. 33 oben). Ab September 2017 sei für den angestammten Bereich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 33 Mitte).
In einer angepassten Tätigkeit sei eine verwertbare Tätigkeit von 70 % zu erwarten. Es solle sich um ein kleines, unmittelbares Team von nicht mehr als 10 Kollegen handeln. Schichtarbeiten seien zu vermeiden. Die Beschwerdeführerin benötige weiter einen unmittelbaren Vorgesetzten, der mittels Coaching während sechs Monaten im Umgang mit der Erkrankung unterstützt werde. Zu vermeiden sei weiter die Arbeit in einem Grossraumbüro. Die Arbeit solle weiter einen Anteil von home office von mindestens 50 % enthalten (S. 33 Ziff. VI.2 unten). Für eine angepasste Tätigkeit habe von Dezember 2015 bis August 2017 ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Ab September 2017 sei diesbezüglich von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen (S. 34 unten).
3.9 Dr. F.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 2. Februar 2018 (Urk. 8/62 S. 7 ff.) Stellung zum psychiatrischen Gutachten von Dr. E.___. Er führte aus, nach dem Gutachten handle es sich bei der diagnostizierten emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ nicht um eine schwerstgradige Persönlichkeitsstörung. Die Beschwerdeführerin habe bis 2015 regelmässig arbeiten können. Therapeutische Optionen habe sie nur minimalst wahrgenommen. Sie kooperiere nur sehr eingeschränkt und bedingt. Eine ausreichende Kooperation bestehe nicht (S. 8 oben).
In der bisherigen Tätigkeit im Büro habe ab Dezember 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Seit September 2017 bestehe diesbezüglich wieder eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil habe ab Dezember 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Ab September 2017 bestehe in einer solchen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (S. 8 unten).
3.10 D.___ nahm im Bericht vom 14. November 2018 (Urk. 3/4) Stellung zum psychiatrischen Gutachten von Dr. E.___. Sie führte aus, der Gutachter habe die Beschwerdeführerin in einer Marathonuntersuchung befragt und beobachtet. In der Wiedergabe und Interpretation der Befunde zeige er eine abwertende, der Patientin Aggravation unterstellende Haltung (S. 1 Mitte).
Das Verhalten der Beschwerdeführerin habe auf den Gutachter innerhalb der Struktur von Übertragung und Gegenübertragung durchgehend als inszeniert und schauspielhaft gewirkt. Dies wirke auf ihn so. Er sei hier stark mitbeteiligt (S.1 unten). Sie habe als behandelnde Psychiaterin ebenfalls festgestellt, dass die Patientin daneben antworte. Tatsächlich sei die Konzentration deutlich gestört, aber das Danebenantworten sei ein Ausweichen. Früher habe sie offenbar gern und viel gelesen. Dies gelinge ihr heute nicht mehr. Durch Gedankenkreisen verliere sie beim Lesen den Faden (S. 2 Mitte). Die Beschwerdeführerin habe jahrelang sehr tüchtig gearbeitet, unter weitgehender Vernachlässigung der persönlichen Bedürfnisse, wobei sie zu 70-80 % erfolgreich berufstätig gewesen sei. Gleichzeitig habe sie sich als alleinerziehende Mutter um den durch ein schweres ADHD stark beeinträchtigten Sohn gekümmert (S. 3 Mitte).
Der Gutachter habe erwähnt, dass die Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente erwarte. D.___ vermutet, dass dies keine wörtliche Wiedergabe sei, da die Patientin sich nicht so ausdrücke. Nach einer Rückfrage habe sich herausgestellt, dass sie diesen Satz nicht gesagt habe. Sie habe festgestellt, dass sie sich in ihrem sich ständig verschlechternden Zustand zu vielem nicht mehr in der Lage sehe. Dabei werde ihr wohl nichts übrigbleiben als eine Invalidenrente (S. 5 Ziff. 1.2 unten). Die Patientin gebe sich immer besser, als sie sich eigentlich fühle. Erst, wenn ihre Maske nicht mehr halte - dies sei zum Schluss der vierstündigen Marathonsitzung der Fall gewesen - zeige sich ihr wahrer Zustand (S. 6 Ziff. 1.3 oben). Was die Patientin benötige, wäre eine Zeit der Ruhe, der Sicherheit, damit sie beginnen könne, sich zu regenerieren. Dies sei in diesem Fall nur mit einer IV-Berentung möglich (S. 13 unten).
4.
4.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
4.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
4.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
5.
5.1 Die behandelnde Psychiaterin D.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Störung, leicht bis mittelgradig, eine subakute Belastungsreaktion sowie eine Angststörung und eine soziale Phobie mit Panikattacken. Im Juli 2016 diagnostizierte sie noch eine mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom und einem ausgeprägten psychosozialen Erschöpfungssyndrom. Im Juli 2016 und im Bericht vom 16. Januar 2017 attestierte die Psychiaterin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vorstehend E. 3.4 und 3.6). In der Folge ging sie davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht wieder werde erreichen können (E. 3.7).
Dr. E.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus, mittelgradig ausprägt, eine Agoraphobie, mittel- bis leichtgradig ausgeprägt, und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig mit somatischem Syndrom (vorstehend E. 3.8.4). Nach der Einschätzung durch Dr. E.___ bestand in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit seit Dezember 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Für die angestammte Tätigkeit attestierte er ab September 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Für eine angepasste Tätigkeit attestierte er ab dem gleichen Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (E. 3.8.5).
5.2 Das psychiatrische Gutachten beruht auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Auf die geklagten Beschwerden wurde hinreichend eingegangen und das Gutachten wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt. Es leuchtet weiter in der Beurteilung der medizinischen Situation und in den Schlussfolgerungen ein. Die Berichte und die Stellungnahme von D.___ vom 14. November 2018 vermögen keine Zweifel am Beweiswert des Gutachtens von Dr. E.___ zu begründen. Die unterschiedliche Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist insbesondere vor dem Hintergrund der Unterschiede zwischen therapeutischer Behandlung einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits zu sehen. Bezeichnenderweise wirft D.___ dem Gutachter in der Stellungnahme vom 14. November 2018 fehlende Empathie gegenüber der Beschwerdeführerin vor (vorstehend E. 3.10). Der Gutachter war jedoch gerade zur Erstattung eines unabhängigen und unparteiischen Gutachtens beauftragt. Sein Leistungsauftrag bestand auch darin, die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin kritisch zu prüfen und zu hinterfragen. Hinweise auf eine Voreingenommenheit des Gutachters liegen entgegen der Kritik von D.___ (vorstehend E. 3.10) nicht vor.
D.___ stützte sich für die Annahme einer eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit beispielsweise wesentlich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, wonach diese im Alltag Einschränkungen bemerkt habe. Eigene Befunde wurden dagegen kaum erhoben (vgl. vorstehend E. 3.4), was gegen die Beurteilung durch D.___ spricht. In diesem Zusammenhang ist zudem auf den Grundsatz hinzuweisen, wonach Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 313 E. 3b/cc). Dies gilt für einen allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für einen behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts I 803/05 vom 6. April 2005 E. 5.5). Der abweichenden Beurteilung durch D.___ kann daher nicht gefolgt werden. Der Vorbehalt ihren Berichten gegenüber, der sich aus der Vertrauensstellung ergibt, konkretisiert sich in der Tatsache, dass sie im Bericht vom 14. November 2018 konkret für die Zusprache einer Invalidenrente plädierte (vgl. vorstehend E. 3.10).
Auf das psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ kann aufgrund dieser Überlegungen abgestellt werden. Das von Dr. E.___ diagnostizierte Abhängigkeitssyndrom ruft vorliegend auch mit Blick auf die mit Urteil des Bundesgerichts 9C_724/2018 vom 11. Juli 2019 geänderte Rechtsprechung zu Suchterkrankungen nicht nach weiteren Abklärungen. Dr. E.___ nannte die Benzodiazepinabhängigkeit als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (E. 3.8.4), erachtete die Suchterkrankung jedoch als sekundär, als mit der psychiatrischen Erkrankung korrelierend (E. 3.8.4). Er klammerte die Suchterkrankung bei seiner Beurteilung somit nicht gestützt auf die alte bundesgerichtliche Rechtsprechung aus – eine sekundäre Sucht war bereits vor Änderung der Rechtsprechung zu berücksichtigen -, sondern kam in Beurteilung der Auswirkungen der Sucht bei der Beschwerdeführerin zum Ergebnis, dass sie im vorliegenden Fall keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zeitigt (vgl. E. 3.8.2).
5.3
5.3.1 Beruht die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation, liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor. Eine solche Ausgangslage ist etwa gegeben, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1).
5.3.2 Dr. E.___ bezeichnete die Darstellung der Beschwerdeführerin, als sie unter anderem eine Kontrolle des Serumspiegels verweigerte, als inszeniert und nicht nachvollziehbar (vorstehend E. 3.8.1). Weiter wies er darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Auffassung zu 100 % arbeitsunfähig sei, während sie der vierstündigen Untersuchung bis gegen Ende gut habe folgen können. Zudem war es ihr in der Vergangenheit möglich, die Hausarbeiten alleine zu erledigen, einen Wohnungswechsel zu organisieren und sich um ihren psychisch kranken Sohn zu kümmern. Symptome seien sodann plakativ, inkonsistent und mit wenigen Details dargestellt worden (E. 3.8.2 und 3.8.3) Es liegen daher deutliche Anhaltspunkte für Diskrepanzen und Aggravation vor. Der Gutachter spricht von einer «schwerstgradigen Hinweislage auf Aggravation» (Urk. 8/52 S. 8).
Nachfolgend sind die sogenannten Standardindikatoren zu prüfen.
5.3.3 Die Beschwerdegegnerin ist im Rahmen einer Ressourcenprüfung von der durch Dr. E.___ attestierten Arbeitsfähigkeit abgewichen (Urk. 8/62 S. 10 f.).
Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3).
5.3.4 Von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kann damit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein - wie vorliegend grundsätzlich beweiskräftiges - Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). Damit bedarf es auch keine weiteren medizinischen Abklärungen (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 8).
5.3.5 Dr. E.___ konnte die von der behandelnden Psychiaterin beschriebenen Konzentrationsstörungen im Rahmen der Begutachtung nicht bestätigen. Weiter zeigten sich bei der Untersuchung weder formale Denkstörungen noch Sinnestäuschungen und es bestanden keine Hinweise auf einen Wahn (E. 3.8.1). Die von Dr. E.___ angegebenen Befunde erweisen sich somit als nicht schwerwiegend ausgeprägt. Der Gutachter wies bezüglich der Symptomatik auf eine fehlende Behandlungsresistenz hin und gab an, dass die bestehenden Behandlungsoptionen inklusive einer besseren medikamentösen Therapie kaum ausgenützt würden. Weiter lehnt die Beschwerdeführerin eine erneute stationäre Behandlung ohne nachvollziehbare Gründe ab (vorstehend E. 3.8.4).
Im Sinne einer Komorbidität ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin neben einer Persönlichkeitsstörung auch an einer Agoraphobie und an einer rezidivierenden depressiven Störung leidet. Nach dem im psychiatrischen Gutachten beschriebenen psychopathologischem Befund erweist sich der Komplex «Gesundheitsschaden» jedoch als eher geringfügig ausgeprägt.
Die Beschwerdeführerin verfügt über kein soziales Netz ausser der Beziehung zu ihrem Sohn und einem verheirateten Partner (E. 3.8.3). Sie selber gab als Ressourcen nur die Beschäftigung mit ihren Hunden an. In diesem Rahmen ist ihr jedoch die Interaktion mit Menschen möglich (E. 3.8.2). Die soziale Isolation steht nicht in direktem Zusammenhang mit der Erkrankung, gab die Versicherte doch an, der Rückzug sei bereits zehn Jahre vor Erkrankungsbeginn durchgehend gewesen (E. 3.8.2). Dennoch ist zu berücksichtigen, dass bei der Beschwerdeführerin keine tragenden Beziehungen als Ressource vorhanden sind.
Bei der Prüfung der «Konsistenz» ist erneut darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin selber als zu 100 % arbeitsunfähig betrachtet, während sie die Hausarbeiten selber erledigen konnte und es ihr möglich war, einen Wohnungswechsel zu organisieren und sich um ihren psychisch kranken Sohn zu kümmern (E. 3.8.4). Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen liegt somit nicht vor. Gemäss Dr. E.___ besteht sodann nur eine geringe Motivation für eine Änderung der psychotherapeutischen und der medikamentösen Behandlung (vorstehend E. 3.8.3). Dies lässt auf einen eher geringen Leidensdruck schliessen. Nach der Prüfung der Indikatoren ist daher von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen. Eine lang andauernde und erhebliche Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ist somit nicht ausgewiesen.
5.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass bei der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Versicherungsbranche keine lang andauernde und erhebliche Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist. Die Beschwerdegegnerin hat einen Leistungsanspruch in der angefochtenen Verfügung daher zu Recht verneint. Die Diskrepanz zu der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Gutachter Dr. E.___ erklärt sich damit, dass dieser die erhebliche psychosoziale Belastungssituation explizit mitberücksichtigte (E. 3.8.5), wogegen – aus rechtlicher Sicht – die ausgewiesene Aggravation und Inkonsistenz der Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens entgegenstehen.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demzufolge als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte dem Gericht am 1. Juli 2019 (Urk. 11) die Honorarnote in Höhe von Fr. 1'308.10 (Urk. 12) ein. Die Aufwendungen erweisen sich als angemessen. Die Rechtsvertreterin ist daher mit Fr. 1'308.10 zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Karin Hoffmann, Zürich, wird mit Fr. 1’308.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Karin Hoffmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBrugger