Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00022


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 9. Juli 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel

Raewel Advokatur

Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der im Jahre 1973 geborene X.___ besuchte in Algerien die Grundschule und erwarb in der Folge keine berufliche Ausbildung. Nach seiner Einreise in die Schweiz im August 1999 ging er einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Autohandel nach (Urk. 7/7, Urk. 7/36 S. 4). Am 12. Dezember 2004 wurde der Versicherte Opfer einer Gewalttat, wobei er ein Schädelhirntrauma mit multiplen Gesichtsfrakturen erlitt, welche operativ saniert werden mussten (Urk. 7/6). In diesem Zusammenhang meldete er sich am 22. Januar 2006 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 7/7 S. 5 ff.). Diese klärte den medizinischen Sachverhalt in neurologischer und psychiatrischer Hinsicht ab (Urk. 7/27, Urk. 7/36); zur Prüfung des beruflichen Sachverhalts führte sie eine Abklärung für Selbständigerwerbende durch (Urk. 7/41). Mit Verfügung vom 26. November 2008 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 % und mit Wirkung ab 1. Dezember 2005 eine halbe Rente zu (Urk. 7/53). Dieser Rentenanspruch wurde revisionsweise mit Mitteilungen vom 6. Mai 2010, 6. Oktober 2011 sowie 16. Februar 2015 bestätigt (Urk. 7/74, Urk. 7/97, Urk. 7/109).

1.2    Im Oktober 2016 leitete die IV-Stelle eine erneute revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs in die Wege (Urk. 7/114) und gab ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk. 7/143); das entsprechende Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, datiert vom 28. September 2017 (Urk. 7/148). Mit Vorbescheid vom 23. August 2018 stellte die IV-Stelle die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/154) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 16. November 2018 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 7. Januar 2019 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten dem Beschwerdeführer auch nach dem 30. September 2018 eine halbe Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei dieser durch einen unabhängigen Facharzt zu begutachten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 6. Mai 2019 hielt die Vertreterin des Beschwerdeführers an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest (Urk. 13); die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.3    Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).

    Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht eine zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung oder -herabsetzung gegebenenfalls mit der (substituierten) Begründung schützen, dass die ursprüngliche (bzw. die letzte auf einer umfassenden materiellen Prüfung beruhende, vgl. BGE 140 V 514, 133 V 108) Rentenverfügung oder Mitteilung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 77 zu Art. 30–31).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Rentenzusprache gestützt auf ein mittelgradig ausgeprägtes depressives Geschehen bei zumutbarer Arbeitsfähigkeit von 50 % erfolgt sei. Aktuell könnten keine derartigen Einschränkungen mehr erkannt werden, sodass von einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation auszugehen sei, was zur Aufhebung der Rente führe (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdegegnerin von der gutachterlichen Fachbeurteilung aufgrund des aggravatorischen Verhaltens des Beschwerdeführers sowie der Inkonsistenzen abgewichen sei. Dies sei nicht zulässig, da die subjektiven Angaben beziehungsweise das Verhalten des Beschwerdeführers in seiner Krankheit begründet seien (Urk. 1 S. 8). Daneben sei auch keine Prüfung der nunmehr massgebenden Standardindikatoren erfolgt (S. 9 ff.). Allenfalls sei zur endgültigen Abklärung des Krankheitsbildes eine weitere psychiatrische Begutachtung angezeigt (S. 14).

2.3    Im Rahmen der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass auch bei Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aufgrund des bescheidenen Valideneinkommens bei zumutbarer Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit aktuell kein rentenbegründender Invaliditätsgrad bestehe. Die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit zugunsten einer besser entlöhnten Tätigkeit im Angestelltenverhältnis wäre zudem bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache zu prüfen gewesen, sodass diese als offensichtlich unrichtig zu qualifizieren sei (Urk. 6).

    Im Rahmen der Replik äusserte sich die Vertreterin des Beschwerdeführers dahingehend, dass ihr Mandant bei Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hätte; die unterlassene Überprüfung der Zumutbarkeit der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit könne nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Zudem sei davon auszugehen, dass dieser aufgrund der fehlenden Bildung und den mangelhaften Deutschkenntnissen mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit mehr verdiene, als er in einer 50%-Teilzeitstelle verdienen könnte (Urk. 13 S. 2 f.).

2.4    Vergleichsbasis im vorliegenden Revisionsverfahren bildet die Verfügung vom 26. November 2008 mit welcher dem Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. Dezember 2005 eine halbe Rente zugesprochen wurde. In medizinischer Hinsicht stützt sich die genannte Verfügung im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten vom 12. Mai 2008 von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 7/36). Dr. Z.___ hielt dannzumal fest, dass ausgehend von einer mittelschweren depressiven Störung im Zusammenhang mit einer posttraumatischen Belastungsstörung seit Februar 2005 von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % auszugehen sei (Urk. 7/36 S. 8).


3.    Dr. Y.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 28. September 2017 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma (postkommotionelles Syndrom, ICD-10 F07.2; Urk. 7/148/114).

    Dass die diagnostischen Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung je erfüllt gewesen oder in den ärztlichen Berichten zur Darstellung gekommen wären, sei nicht zu erkennen (Urk. 7/148/80). Auch die gelegentlich genannte Diagnose einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt lasse sich aus gutachterlicher Sicht kaum rechtfertigen (Urk. 7/148/81). Weiter sei die Diagnose einer rezidivierenden Depression bzw. einer chronisch rezidivierend verlaufenden mittelschweren (oder gar schweren) Depression für die Vergangenheit problematisch und aktuell nicht gerechtfertigt (Urk. 7/148/83-87).

    Es handle sich trotz der neurokognitiven Beeinträchtigungen vor allem um eine quantitative, weniger aber qualitative, ungefähr mittelgradige Einschränkung der möglichen Arbeitsleistung, die sich vor allem auch aus der Beeinträchtigung von Planungs- und Strukturierungsleistungen, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, sowie Durchhaltefähigkeit und Fähigkeit zu Spontanaktivitäten ergebe. Dass sich der Grad der Arbeitsunfähigkeit seit der letzten Revision verändert habe, sei aus gutachterlicher Sicht nicht zu belegen. Es sei hier aber festzuhalten, dass im vorliegenden Gutachten eine von verschiedenen ärztlichen Behandlern und insbesondere vom Vorgutachten abweichende diagnostische Beurteilung vorgenommen worden sei (Urk. 7/148/119-120).


4.

4.1    Das vorliegende Gutachten legt den medizinischen Sachverhalt in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar, insbesondere setzte sich Dr. Y.___ ausführlich mit den medizinischen Vorakten auseinander und begründete seine diagnostische Einschätzung ausführlich. Gestützt auf das Gutachten ist demnach von einer unveränderten gesundheitlichen Situation auszugehen. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, dass aufgrund der veränderten diagnostischen Einschätzung auf eine revisionsrechtlich massgebende Verbesserung des Gesundheitszustandes zu schliessen ist, vermögen dabei nicht zu überzeugen. So legt Dr. Y.___ ausführlich dar, dass er die diagnostische Einschätzung von Beginn an anders beurteilt. Es handelt sich demnach um eine allein bezüglich der Diagnose andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts, bei zudem weiterhin unveränderter Einschätzung der möglichen Arbeitsfähigkeit. Vor diesem Hintergrund fällt eine revisionsweise Aufhebung der Rente ausser Betracht.

    Zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin, dass selbst bei Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aufgrund des bescheidenen Valideneinkommens aktuell keine rentenbegründende Invalidität mehr vorliegen würde (Urk. 6), ist anzumerken, dass bei dieser Annahme kein Revisionsgrund gegeben ist, sodass keine neue Prüfung der massgebenden Vergleichseinkommen erfolgen darf.

4.2    Im Zuge der Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin weiter aus, dass die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit zugunsten einer besser entlöhnten Tätigkeit im Angestelltenverhältnis bereits im Rahmen der erstmaligen Invaliditätsbemessung hätte erfolgen müssen. Da dies unterblieben sei, sei die Zusprache der halben Rente offensichtlich unrichtig gewesen (Urk. 6).

    Zu prüfen bleibt demnach, ob die ursprüngliche Leistungszusprache zweifellos unrichtig war und die vorgenommene Rentenrevision mit substituierter Begründung geschützt werden könnte.

4.3    Der Einkommensvergleich hat auch bei Selbständigerwerbenden in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode (Art. 28a Abs. 2 IVG) besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchen bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann ist aber diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, muss aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1; AHI 1998 S. 120 E. 1a und S. 252 E. 2b je mit Hinweisen). Die ausserordentliche Bemessungsmethode des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs unterscheidet sich von der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Unselbständigerwerbender gerade dadurch, dass bei der Einkommensermittlung nicht auf die LSE abgestellt wird, sondern deren Festsetzung unter Berücksichtigung der einzelfallbezogenen Kriterien (Betriebsgrösse, Branche, Erfahrung des Betriebsinhabers usw.) zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts I 707/06 vom 9. Juli 2007 E. 3.3.1 mit Hinweis).

    Nach der Rechtsprechung kann die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen, wenn davon eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Aktivitätsdauer, Ausbildung, Art der bisherigen Tätigkeit, persönliche Lebensumstände) als zumutbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).

    Auch wenn aufgrund der zitierten Rechtsprechung die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als zumutbar erscheinen kann, ist eine solche Prüfung nicht zwingend vorgesehen. Hinzuweisen ist dabei darauf, dass die Beschwerdegegnerin den beruflichen Sachverhalt mittels Abklärungsberichts für Selbständigerwerbende fundiert abgeklärt und gestützt darauf die nunmehr strittige Rente zugesprochen hat. Bei dieser Ausgangslage kann nicht eine zweifellos unrichtige Beurteilung angenommen werden; vielmehr erfolgte die Rentenzusprache im Rahmen des der Verwaltung zustehenden Ermessens.

4.4    Zusammenfassend führt dies in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 3'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

    Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 16. November 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dina Raewel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty