Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2019.00025
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Curiger
Urteil vom 20. März 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Assista Rechtsschutz AG
Komplexschaden Deutschschweiz, Fürsprecher Anton Hänni
Brunnhofweg 37, 3007 Bern
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1964 geborene X.___ leidet unter der Erkrankung Multiple Sklerose (Urk. 8/2). Nachdem sie sich am 7. August 1991 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 8/2), tätigte diese medizinische und berufliche Abklärungen und sprach ihr mit Verfügung vom 31. Januar 1994 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/34). Nachdem diverse Revisionsverfahren durchgeführt worden waren, wurde die Rente mit Verfügung vom 7. Dezember 2007 auf eine ganze Rente erhöht (Urk. 8/151). Mit Verfügung vom 8. Juni 2018 wurde ihr zudem eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen (Urk. 8/283).
1.2 Mit Schreiben vom 25. März 2018 ersuchte die Versicherte um Übernahme der Kosten für einen Fahrzeugumbau im Umfang von Fr. 23'815.15 (Urk. 8/272) sowie um eine pauschale Vergütung für den Einbau eines Getriebeautomates im Umfang von Fr. 1'300.-- (Urk. 8/273). Nachdem die IV-Stelle eine Stellungnahme der Schweizerischen Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) eingeholt hatte (Urk. 8/276), erteilte sie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 22. November 2018 Kostengutsprache für einen Fahrzeugumbau im Umfang von Fr. 18'244.35 sowie den Einbau eines Getriebeautomaten im Umfang von Fr. 1'300.-- (Urk. 2 [= 8/291]).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 8. Januar 2019 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei in dem Sinne aufzuheben, dass die Kosten für einen Fahrzeugumbau in der Höhe von Fr. 23'815.15 übernommen würden (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Folge wurden die Parteien mit Verfügung vom 26. Februar 2019 zu einer Instruktionsverhandlung zur freien Erörterung des Streitgegenstandes und zum Versuch einer Einigung am 22.März 2019 vorgeladen (Urk. 11).
Mit Eingabe vom 15. März 2019 beantragte die IV-Stelle, das Verfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Urk. 19). Zudem legte sie eine gleichentags datierende Verfügung auf, mit welcher die Verfügung vom 22. November 2018 wiedererwägungsweise aufgehoben wurde (Urk. 19). Des Weiteren war dem Schreiben eine Mitteilung an die Versicherte beigelegt, mit welcher Kostengutsprache für einen Fahrzeugumbau im Umfang von Fr. 23'815.15 erteilt wurde (Urk. 20).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Eingabe vom 15. März 2019 die Abschreibung des Verfahrens, da sie ihre Verfügung vom 22. November 2018 in Wiedererwägung gezogen habe (Urk. 19).
3.1 Als ordentlichem Rechtsmittel kommt der Beschwerde nach Art. 56 ff. des Bun-desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Devolutiveffekt zu. Eingeschränkt wird dieser Effekt durch Art. 53 Abs. 3 ATSG, wonach der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid so lange wiedererwägen kann, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die formgültige Beschwerdeerhebung begründet - zusammen mit der Beschwerdeantwort des Versicherungsträgers - die alleinige Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts, über die im angefochtenen Entscheid geregelten Rechtsverhältnisse zu entscheiden. Somit verliert die Verwaltung die Herrschaft über den Streitgegenstand, sie kann insbesondere auch nicht mehr wiedererwägungsweise auf ihren Entscheid zurückkommen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist einer nach Einreichung der Beschwerdeantwort erlassenen Verfügung jedoch der Charakter eines Antrags zuzuerkennen (BGE 109 V 234).
3.2 Die Beschwerdegegnerin nahm am 18. Februar 2019 Stellung zum Begehren der Beschwerdeführerin und schloss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Wie soeben ausgeführt, war es ihr nach diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich, wiedererwägungsweise auf die angefochtene Verfügung zurückzukommen. Das von ihr als «Wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 22. November 2018» betitelte Schreiben vom 15. März 2019 vermag daher keine direkte Rechtswirkung zu entfalten, die Verfügung ist als nichtig anzusehen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 53 N 78 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
3.3 Mit ihrem Schreiben vom 15. März 2019 anerkannte die Beschwerdegegnerin indes inhaltlich das Begehren der Beschwerdeführerin. Daher ist dieses in Nachachtung der oben erwähnten Rechtsprechung als Antrag zur Gutheissung der Beschwerde entgegenzunehmen. Nachdem in Bezug auf die Kostenübernahme für den Fahrzeugumbau im Umfang von Fr. 23'815.15 übereinstimmende Anträge vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen.
Damit erübrigt sich die Durchführung einer Instruktionsverhandlung, weshalb den Parteien die Vorladung für den 22. März 2019 abzunehmen ist.
4.
4.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Parteientschädigung. Diese ist in Anwendung von § 34 Abs. 3 GSVGer auf Fr. 1‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Der Einzelrichter verfügt:
Die Vorladung zur Instruktionsverhandlung vom 22. März 2019 wird den Parteien abgenommen,
und erkennt sodann:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 22. November 2018 insoweit aufgehoben, als lediglich Kostengutsprache für invaliditätsbedingte Änderungen am Motorfahrzeug im Umfang von Fr. 18'244.35 erteilt wurde und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Kostenübernahme für invaliditätsbedingte Änderungen am Motorfahrzeug im Umfang von Fr. 23'815.15 und auf Kostenbeteiligung an den Getriebeautomaten in Höhe von Fr. 1'300.-- hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein und vorab per Fax an:
- Assista Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen (ohne vorab per Fax)
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
VogelCuriger