Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00029


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Meier

Urteil vom 22. Februar 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1954 geborene X.___ meldete sich am 13. September 2017 (Eingangsdatum) bei der IV-Stelle Schwyz zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 4. Juli 2018 wurde X.___ von der IV-Stelle Schwyz mit Wirkung ab 1. Mai 2018 eine ganze Rente der Invalidenversicherung sowie eine akzessorische Kinderrente für seine Tochter Y.___ zugesprochen (Urk. 7/34). Nachdem die Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom Versicherten weitere Angaben zur Ausbildung seiner Tochter eingefordert hatte, teilte sie ihm mit Schreiben vom 5. Juli 2018 (Urk. 7/37) mit, dass der Anspruch auf eine Kinderrente mit Abschluss der Ausbildung von Y.___ per Juli 2018 erlösche. Am 15. Oktober 2018 (Urk. 7/40) und 19. November 2018 (Urk. 7/48) teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten erneut mit, dass ein Anspruch auf eine Kinderrente nicht länger bestehe. Am 11. Dezember 2018 verfügte die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, dass der Antrag auf Ausrichtung einer Kinderrente abgewiesen werde (Urk. 2 [=Urk. 7/51]).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. Januar 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Kinderrente sei auch für die Monate September bis Dezember 2018 weiterhin auszurichten. In ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2019 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Strittig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine akzessorische Kinderrente für seine Tochter Y.___ ab August 2018. Y.___ wurde am 12. Dezember 1993 geboren und war somit am 12. Dezember 2018
25-jährig, weshalb der Anspruch auf eine Kinderrente in diesem Zeitpunkt ex lege erlosch (vgl. Art. 35 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] i.V.m. Art. 22 und 25 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]). Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).


2.

2.1    Gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist für die Beurteilung von Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. In Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG entscheidet nach Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle über Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stellen.

    Die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG zu bejahen, da eine von der IV-Stelle Zürich erlassene Verfügung angefochten ist (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_65/2011 vom 5. August 2011).

2.2    Die örtliche Zuständigkeit der IV-Stellen bestimmt sich nach Art. 55 IVG. Danach ist diejenige IV-Stelle zuständig, in deren Kantonsgebiet die versicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat.


3.    Gemäss Angaben in der Anmeldung vom 13. September 2017 befand sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers zu jenem Zeitpunkt in Goldau, Kanton Schwyz (vgl. Urk. 7/1). Den Angaben in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) ist zu entnehmen, dass der Versicherte seinen Wohnort seither nicht gewechselt hat und nach wie vor in Goldau, Kanton Schwyz ansässig ist.

    In Anwendung von Art. 55 IVG war daher die IV-Stelle Schwyz zur Beurteilung der Anmeldung des Beschwerdeführers zuständig. Diese verfügte entsprechend am 4. Juli 2018 über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers inklusive der akzessorischen Kinderrente (vgl. Urk. 7/34). Da sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers auch im Zeitpunkt der fraglichen Renteneinstellung der Kinderrente per August 2018 im Kanton Schwyz befand, wäre zur Klärung dieser Frage ebenfalls die IV-Stelle Schwyz und nicht die Beschwerdegegnerin zuständig gewesen.


4.    Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Gegen Verfügungen - ausgenommen gegen prozess- und verfahrensleitende - kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG).

    Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheids mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG (Art. 57a Abs. 1 IVG). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).


5.    Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2019 selbst ausführte, wurde vorliegend kein Vorbescheidverfahren durchgeführt (vgl. Urk. 6). Ob es, wie die Beschwerdegegnerin annimmt, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ausgereicht hätte, den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Oktober und 19. November 2018 (Urk. 7/40 und 7/48) über ihre Einschätzung bezüglich Kinderrente zu informieren, kann angesichts der Unzuständigkeit der IV-Stelle Zürich letztlich offengelassen werden. Es bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass die Nichtdurchführung des Vorbescheidverfahrens eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, welche einer Heilung grundsätzlich nicht zugänglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.4).


6.    Dementsprechend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfügung vom 11. Dezember 2018 wegen Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde aufzuheben ist und die Akten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die zuständige IV-Stelle Schwyz zu überweisen sind, damit diese das Verfahren korrekt durchführe und anschliessend verfüge.


7.    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 200.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Dezember 2018 aufgehoben wird.

    Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an die IV-Stelle Schwyz überwiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 6

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




PhilippMeier