Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00030
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Meier
Urteil vom 5. März 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 8. Juni 2018 einen Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente verneint hatte, da dieser im frühest möglichen Leistungsbeginn bereits eine Altersrente bezogen habe (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 9. Juli 2018 (Urk. 1/1) und deren Ergänzung vom 10. August 2018 (Urk. 1/2), mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat, und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 4. Februar 2019 (Urk. 6) und das Schreiben der Ausgleichskasse vom 12. Februar 2019 (Urk. 9), welche dem Beschwerdeführer am 15. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 11),
nach Einsicht in die Akten der Beschwerdegegnerin (Urk. 7) sowie die Akten der zuständigen Ausgleichskasse (Urk. 10),
unter Hinweis darauf,
dass gemäss Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach seiner Geltendmachung entsteht,
dass gemäss Art. 30 IVG der Rentenanspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung erlischt,
dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig ist und die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG),
in Erwägung,
dass sich der Beschwerdeführer am 8. Februar 2016 (Eingang am 10. Februar 2016) bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/19),
dass der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach einer sechsmonatigen Wartezeit und damit in casu frühestens ab August 2016 hätte entstehen können,
dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Juni 2016 eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung bezieht (Verfügung vom 13. Mai 2016, Urk. 10/21),
dass der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung damit per 1. Juni 2016 erlosch,
dass sich die angefochtene Verfügung daher als rechtens erweist,
dass die auf Fr. 200.-- festzulegenden Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMeier