Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00033
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 24. Januar 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1985, diplomierte Landwirtin, arbeitete seit dem 15. Juli 2013 als Verkäuferin/Büromitarbeiterin bei der Y.___ (Urk. 7/20/1-4). Am 2. Mai 2017 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein Asthma bronchiale, eine körperliche Erschöpfung, Konzentrationsschwierigkeiten, Kopfschmerzen, Schwindel und Gelenkschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle zog die Akten der Krankentaggeldversicherung ÖKK bei (Urk. 7/9). Am 6. Juli 2017 teilte sie der Versicherten mit, dass ihr Beratung und Unterstützung beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes gewährt werde (Urk. 7/14). Per 31. Dezember 2017 löste die Y.___ das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten auf (Urk. 7/20/4). Am 8. März 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Unterstützung beim Arbeitsplatzerhalt abgeschlossen werde (Urk. 7/25). In der Folge holte sie den Bericht von Dr. med. Z.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 17. Mai 2018 (Urk. 7/36) ein und zog weitere Akten der ÖKK (Urk. 7/37) bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 9. August 2018, Urk. 7/45, und Einwand vom 7. September 2018, Urk. 7/49; vgl. auch Einwandergänzung vom 11. Oktober 2018, Urk. 7/52) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. November 2018 (Urk. 2) einen Leistungsanspruch der Versicherten.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 10. bzw. 11. Januar 2019 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung auszurichten; insbesondere sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, Eingliederungsmassnahmen zu gewähren (Urk. 1/1 S. 2; vgl. auch Urk. 1/2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 24. Januar 2019 angezeigt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
1.6 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Sie können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass aus medizinischer Sicht keine langandauernde gesundheitliche Einschränkung der Beschwerdeführerin habe festgestellt werden können. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt. Es bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen oder auf eine Rente (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie aufgrund eines Asthma bronchiale und einer ausgeprägten Fatigue unklarer Ätiologie seit dem 14. November 2016 erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Die Ausübung einer Tätigkeit in ihrem erlernten Beruf als Landwirtin und im Verkauf von landwirtschaftlichen Produkten sei ihr nicht mehr möglich. Im Rahmen der bisherigen Abklärungen sei kein Belastungsprofil erstellt worden und damit nach wie vor unklar, in welchen Bereichen sie noch eingesetzt werden könne. Die Beschwerdegegnerin habe einen Leistungsanspruch verneint, ohne den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt zu haben. Die Beschwerdeführerin sei weder vom RAD untersucht worden noch sei ihr Gesundheitszustand gutachterlich abgeklärt worden. Insbesondere in Bezug auf die ausgeprägte Fatigue seien weitere Abklärungen notwendig (Urk. 1 S. 4 ff.).
3.
3.1 Dr. Z.___ gab im ärztlichen Zeugnis zuhanden der Arbeitslosenkasse vom 7. Februar 2018 an, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres aktuellen Gesundheitszustands keine körperlich anstrengenden oder monotonen Arbeiten ausüben sollte. Der Kontakt mit Staub, Rauch und Kälte sei zu vermeiden. Ein Arbeitsweg sollte 20 bis 30 Autominuten nicht überschreiten. Besonders geeignet wäre eine Arbeitsstelle mit der Möglichkeit zum Home-Office (Urk. 7/34/9).
3.2 Im Bericht vom 17. Mai 2018 stellte Dr. Z.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/36/3):
(1) arterielle Hypertonie
(2) Asthma bronchiale
(3) chronischer Erschöpfungszustand
(4) Herzklappeninsuffizienz
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Z.___ nicht. Er erklärte, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 2017 zwischen 50 % und 100 % arbeitsunfähig sei. Prognostisch betrage die Arbeitsfähigkeit 50 % (Urk. 7/36/2-3).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 13. Juli 2018 (Urk. 7/44/6).
4.2 RAD-Arzt Dr. A.___ legte in dieser Stellungnahme dar, dass die Beschwerdeführerin unter einem seit der Kindheit bestehenden Asthma bronchiale leide. In der Spirometrie (Lungenfunktionstest) mit CO-Diffusionskapazität hätten sich keine Hinweise auf eine obstruktive Komponente gezeigt. Die Diffusionskapazität der Lunge für CO sei mit 97 % im Normbereich gewesen. Im Weiteren sei kein Anhalt für ein obstruktives Schlafapnoesyndrom gegeben. Hinsichtlich der Fatigue unklarer Ätiologie sei darauf hinzuweisen, dass die Laborwerte im Normbereich gelegen hätten. Hinweise auf eine rheumatologisch-entzündliche Grunderkrankung seien nicht gegeben. Festgestellt worden sei sodann ein Lown-Ganong-Levine-Syndrom. Im EKG habe sich ein Wechsel zwischen ekopem und atrialem Rhythmus und Sinusrhythmus gezeigt. Das Belastungs-EKG vom 18. Oktober 2017 habe bei Ausbelastung Normwerte ergeben. RAD-Arzt Dr. A.___ kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in Wechselbelastung zumutbar seien. Vermieden werden sollten Tätigkeiten bei ungünstigen Witterungsbedingungen und in Allergenexposition. In der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit bestehe keine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/44/6).
4.3 Diese Beurteilung von RAD-Arzt Dr. A.___, die auch ein detailliertes Belastungsprofil umfasst, ist nachvollziehbar. Sie findet in den vorliegenden medizinischen Vorakten, aufgrund derer der medizinische Sachverhalt als erstellt gelten kann, ihre Stütze.
Im Zusammenhang mit der geklagten Fatigue wurde die Beschwerdeführerin in der Klinik für Rheumatologie des B.___ eingehend untersucht. Im Bericht vom 5. Oktober 2017 hielten die zuständigen Ärztinnen fest, dass das Beschwerdebild weiterhin unklar sei. Hinweise für eine rheumatologisch-entzündliche Grunderkrankung lägen nicht vor (Urk. 7/37/27).
Hinsichtlich des Asthmas bronchiale erklärten die Ärztinnen der Klinik für Pneumologie des B.___ im Bericht vom 17. Januar 2018, dass sich in der Spirometrie mit CO-Diffusion kein Anhalt für eine obstruktive Ventilationsstörung vor Inhalation finde. Die forcierte Vitalkapazität erscheine leicht gemindert, die gemessene Diffusionskapazität der Lunge für CO sei allerdings normwertig (Urk. 7/31). Dem Verlaufsbericht vom 5. Februar 2018 lässt sich entnehmen, dass das Asthma bronchiale aktuell teilweise kontrolliert sei; der Prednisonstoss über 7 Tage habe zu einer Besserung der Symptome geführt. Die Patientin berichte noch über Atembeschwerden nachts. Der Befund der Spirometrie sei im Vergleich zur letzten Untersuchung unverändert. Mit der Patientin sei besprochen worden, dass die angegebene Abgeschlagenheit nur teilweise durch die pulmonale Einschränkung zu erklären sei. Vorbestehend sei eine Fatigue, welche die Beschwerden nach Ansicht der untersuchenden Ärzte (PD Dr. med. C.___ und Dr. med. D.___) sehr viel besser erkläre (Urk. 7/30).
Was die Herzklappeninsuffizenz und das Lown-Ganong-Levine-Syndrom betrifft, erklärte Dr. med. E.___, FMH Kardiologie, im Bericht vom 30. November 2013, dass sich im Rahmen ihrer Untersuchungen eine maximal leichte Aorten- und Trikuspidalklappeninsuffizenz gezeigt habe, welche als klinisch irrelevant zu werten sei (Urk. 7/37/44). Aus dem Bericht von Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie, vom 18. Oktober 2017 geht sodann hervor, dass diesbezüglich keine Veränderung eingetreten sei. Zudem stellte Dr. F.___ lediglich verdachtsweise ein Lown-Ganong-Levine-Syndrom fest. Sie empfahl der Beschwerdeführerin, sich wieder zu melden, sofern neue Beschwerden, insbesondere ein symptomatisches Herzrasen und Palpitationen, auftreten würden (Urk. 7/19).
Hinsichtlich der von Dr. Z.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten (Urk. 7/36/2) ist im Übrigen auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärzte und behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Auf die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. A.___ kann demnach abgestellt werden. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d).
4.4 Demgemäss kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin/Büromitarbeiterin, welche sich mit dem von RAD-Arzt Dr. A.___ umschriebenen Belastungsprofil vereinbaren lässt, nach wie vor zumutbar ist.
4.5 Mangels eines invalidisierenden bzw. drohenden invalidisierenden Gesundheitsschadens hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche Massnahmen oder auf eine Rente zu Recht verneint (vgl. E. 1.3-4).
5. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl