Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00035


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Sherif

Urteil vom 22. August 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich

Soziale Dienste, Y.___

Sozialversicherungsrecht Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1965, war bis am 31. März 2011 als kaufmännische Mitarbeiterin bei der Z.___ im Pensum von 50-60 % tätig (Urk. 5/2/6). Am 21. November 2017 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur beruflichen Integration und zum Rentenbezug an (Urk. 5/2). Die IV-Stelle führte ein Standortgespräch durch und klärte die medizinische Situation der Versicherten ab (Urk. 5/9; Urk. 5/12). Mit Mitteilung vom 10. Januar 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass im Rahmen einer Integrationsmassnahme Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 15. Januar bis am 13. April 2018 gewährt werde (Urk. 5/16). Am 5. April 2018 wurde der Versicherten eröffnet, dass ihre berufliche Eingliederung mit einem Aufbautraining bis am 19. Oktober 2018 fortgesetzt werde und die Kosten ebenfalls von der IV-Stelle getragen würden (Urk. 5/27).

1.2    Mit Eingabe vom 7. August 2018 ersuchte die Versicherte bei der IV-Stelle um Zusprache von IV-Taggeldern während der Durchführung der Eingliederungsmassnahmen (unter Beilage der Behandlungsbestätigung vom 23. Juli 2018 von Frau A.___, ihrer früheren Psychotherapeutin; Urk. 5/42; Urk. 5/41). Mit Vorbescheid vom 3. September 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht, da Nachweise aus dem Jahr 2011 fehlen würden, die eine Arbeitsunfähigkeit ab dannzumal bestätigten (Urk. 5/43). Mit Mitteilung vom 2. Oktober 2018 gewährte die IV-Stelle der Versicherten die Verlängerung ihres Aufbautrainings bis am 18. Januar 2019 und übernahm die damit verbundenen Kosten (Urk. 5/48). Nachdem die Versicherte am 1. November 2018 Einwand gegen den Vorbescheid erhoben hatte (Urk. 5/53), bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. November 2018 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2 [= Urk. 5/57]).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 2. Januar 2019 (Eingangsdatum 14. Januar 2019; Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache von Taggeldern. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2019 Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6). Mit Schreiben vom 5. März 2019 liess sich die Beschwerdeführerin erneut vernehmen (Urk. 7). Am 11. August 2019 reichte die Beschwerdeführerin das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit mit weiteren Beilagen zu den Akten (Urk. 11 und Urk. 12/1-4).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Versicherte haben gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind (Abs. 1).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderen in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. abis IVG). Als Integrationsmassnahmen gelten insbesondere gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (Art. 14a Abs. 2 lit. a IVG), mithin Massnahmen zur Gewöhnung an den Arbeitsprozess, zur Förderung der Arbeitsmotivation, zur Stabilisierung der Persönlichkeit und zum Einüben sozialer Grundfähigkeiten (Art. 4quinquies Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation umfassen unter anderem Belastbarkeits- und Aufbautraining (Rz 1010.1 f. des Kreisschreibens über die Integrationsmassnahmen, KSIM).

1.2    Als erwerbstätig gelten gemäss Art. 20sexies Abs. 1 IVV Versicherte, die unmittelbar vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben (lita) oder glaubhaft machen, dass sie nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten (litb).

    Gemäss Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) ist für die Feststellung des Erwerbsstatus gemäss Art. 20sexies IVV nicht der Zeitpunkt des Taggeldanspruchs massgebend, sondern jener der Arbeitsunfähigkeit; dieser richtet sich nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und fällt mit dem Beginn der einjährigen Wartezeit für den Rentenanspruch zusammen (IV-Rundschreiben Nr. 279 vom 20. Mai 2009 Ziffer 2). Laut Art. 6 ATSG wird Arbeitsunfähigkeit als die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten, definiert, wobei bei langer Dauer auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt wird.

    Der Beweis des Glaubhaftmachens bezüglich der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gilt zudem als geleistet, wenn die IV-Stelle die Überzeugung gewinnt, die versicherte Person hätte ohne Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen. Eine einfache Absichtserklärung genügt demnach nicht. Vom Taggeldanspruch ausgeschlossen sind Versicherte, die im Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit keine überprüfbaren Erwerbsabsichten haben (IV-Rundschreiben Nr. 279 vom 20. Mai 2009 Ziffer 3 f.; vgl. auch Rz 1003.3 des Kreisschreibens über die Taggelder der Invalidenversicherung; KSTI)


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Akten letztmals im März 2011 erwerbstätig gewesen sei. Es fehle hingegen an Nachweisen aus dem Jahr 2011, welche eine Arbeitsunfähigkeit bestätigen würden. Ebenso seien nachträglich mit Einwand vom 1. November 2018 keine Nachweise eingereicht worden, welche eine Arbeitsunfähigkeit ab dem Jahr 2011 bestätigen würden. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem Jahr 2016 bei Dr. B.___ in Behandlung, jedoch seien keine echtzeitlichen medizinischen Einschätzungen aus den Jahren 2011 bis 2016 vorhanden. Gestützt auf den Bericht vom 13. Dezember 2017 sei eine bereits seit dem Jahr 2011 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt worden (Urk. 2 [= Urk. 5/57], Urk. 4).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen mit ihrer letzten beruflichen Tätigkeit aufgehört habe, dies sei mit dem Arztbericht dokumentiert worden. Es bestehe ein kausaler Zusammenhang zwischen dem erlittenen Gesundheitsschaden und der Aufgabe der Berufstätigkeit, weshalb sie sich in psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begeben habe. Dank der Intensivierung der Behandlung habe einer stationären Einweisung entgegengewirkt werden können, was zu Ersparnissen der Kosten der Krankenversicherung geführt habe. Die erfolgte und dokumentierte Behandlung gelte lege artis als Beweismittel im Verwaltungsverfahren (Urk. 1, Urk. 5/53).


3.

3.1    Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin vom 15. Januar 2018 bis am 18. Januar 2019 bei der C.___ im Rahmen einer Integrationsmassnahme vorerst ein Belastbarkeitstraining und danach ein Aufbautraining absolvierte (Urk. 5/16, Urk. 5/27, Urk. 5/48; vgl. auch Zwischenberichte der C.___, Urk. 5/30, Urk. 5/38, Urk. 5/49). Die Beschwerdeführerin nahm somit während mehr als drei aufeinanderfolgenden Tagen an einer Eingliederungsmassnahme teil, womit die Voraussetzungen eines Taggeldanspruchs nach Art. 22 IVG (E. 1.1) grundsätzlich gegeben sind. Demgegenüber ist strittig, ob die Beschwerdeführerin vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit erwerbstätig war oder sie glaubhaft machen konnte, dass sie nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätte (vgl. E. 1.2).

3.2

3.2.1    Im Arztbericht vom 13. Dezember 2017 (Urk. 5/12) bestätigte Dr. med. B.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2016 bei ihm in ambulanter Behandlung sei. Wegen Überforderung am Arbeitsplatz habe sie ihre berufliche Tätigkeit beenden müssen. Sie habe über Jahre in einer dependenten und symbiotischen Beziehung gelebt, in der sie finanziell unterstützt worden sei, seit der Trennung habe sie aber neue Kraft gewonnen, beruflich wieder Fuss zu fassen. Die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 2011 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 13. Dezember 2017 sei ihr die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von 20 % zumutbar (Urk. 5/12/1-3). Dem Arztbericht wurden weitere Berichte aus dem Jahr 2003 und 2007 beigelegt. Aus diesen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin gemäss Dr. med. D.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung mit zwangshaften und depressiven Zügen leide und die Therapie seit dem Jahr 2002 bis mindestens ins Jahr 2007 fortdauerte (Urk. 5/12/6-7).

3.2.2    Gemäss der Behandlungsbestätigung von A.___, Psychotherapeutin, vom 23. Juli 2018 (Urk. 5/41) war die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 aufgrund einer stark ausgeprägten Depressionsproblematik in Behandlung. Die Krankheit habe dazu geführt, dass sie auf die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit per Ende März 2011 verzichtet habe, weshalb sie arbeitslos geworden sei. Während dieser Zeit sei sie jedoch vollständig arbeitsunfähig gewesen. Die Beschwerdeführerin sei daher nicht in der Lage gewesen, sich auf die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle zu machen. Die Beschwerdeführerin habe während rund zwei Jahren die Behandlung zuverlässig und regelmässig besucht.

3.3    In der Behandlungsbestätigung von Frau A.___ wird zwar erläutert, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 bei ihr in Behandlung war und aufgrund der Erkrankung die Erwerbstätigkeit im Jahr 2011 aufgegeben habe. Weitere Angaben zum genauen Krankheits- und Behandlungsverlauf können daraus hingegen nicht abgeleitet werden. Zudem wurden keine Angaben zur Ausprägung der Arbeitsunfähigkeit und der Zumutbarkeit einer (angepassten) Tätigkeit gemacht. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit kann daher nicht auf diese Behandlungsbestätigung abgestellt werden. Gemäss den Ausführungen von Dr. B.___ ist die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2011 arbeitsunfähig. Während sie ab dem Jahr 2011 für rund zwei Jahre bei Frau A.___ in Behandlung war, begann sie die ambulante Therapie bei Dr. B.___ aber erst im Jahr 2016. Eine echtzeitliche Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit ist damit erst ab diesem Zeitpunkt gegeben, weshalb aufgrund des Berichtes von Dr. B.___ lediglich erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2016 arbeitsunfähig war. Der massgebliche Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit zur Feststellung des Erwerbsstatus ist daher das Jahr 2016 (vgl. E. 1.2). Aus den aufliegenden Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin letztmals im Jahr 2011 AHV/IV-Beiträge auf Erwerbseinkommen ausgerichtet hatte und daher vor der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit (2016) nicht erwerbstätig war (vgl. IK-Auszug, Urk. 5/10). Deshalb ist die Voraussetzung nach Art. 20sexies Abs. 1 lit. a IVV, wonach die versicherte Person vor der Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben muss, nicht erfüllt.

3.4    Ebenso wenig sind die Voraussetzungen nach Art. 20sexies Abs. 1 lit. b IVV erfüllt: Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 ihre
Arbeitsstelle aufgab. In der Folge findet sich bis zur Anmeldung bei der Invalidenversicherung im November 2017 in den Akten jedoch keinerlei Hinweis auf eine Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse, der Krankenkasse oder der Invalidenversicherung, welche Aufschluss über den Krankheitsverlauf oder die Erwerbsabsichten der Beschwerdeführerin geben würde. Gegenteils erhellt aus dem IK-Auszug (Urk. 5/10), dass die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2012 über mehrere Jahre hinweg als Nichterwerbstätige erfasst war. Dass hierfür – wie die Beschwerdeführerin vorbringt (E. 2.2) – eine relevante (psychiatrische) Erkrankung verantwortlich war, welche sie an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit hinderte, ist, wie vorstehend dargelegt (E. 3.3), nicht ausgewiesen. Insgesamt ist daher nicht glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätte. Eine zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2016 gemäss Art. 20sexies Abs. 1 lit. b IVV überprüfbare Erwerbsabsicht der Beschwerdeführerin liegt nicht vor.


4.    Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Taggeldern der Invalidenversicherung während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nicht erfüllt, da sie nicht als erwerbstätig im Sinne von Art. 20sexies IVV zu betrachten ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


5.    

5.1    Mittels Einreichung des Formulars zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit stellte die Beschwerdeführerin sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 11). Ferner legte sie dem Formular die Unterstützungsbestätigung des zuständigen Sozialzentrums vom 25. Juli 2019 bei (vgl. Urk. 12/2). Die Bedürftigkeit gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist damit ausgewiesen, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stattzugeben ist.

5.2    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.--) auf Fr. 500.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.3    Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Prozesskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich, Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelSherif