Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00037
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Wantz
Urteil vom 29. Juni 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1965 geborene X.___, gelernter Autoelektriker, ist seit dem 1. Oktober 2002 Hausmann. Am 29. September 2011 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf Multiple Sklerose bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/11). Zur Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse zog die IV-Stelle zunächst einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 6/16), holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 6/17, Urk. 6/19, Urk. 6/21, Urk. 6/23) und führte am 3. Juli 2012 eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 6/24). Mit Verfügung vom 19. November 2012 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Rentenanspruch (Urk. 6/28).
Am 12. Juli 2017 (Eingangsdatum) stellte der Versicherte bei der IV-Stelle erneut ein Leistungsgesuch (Urk. 6/33). Von der IV-Stelle darauf hingewiesen, dass zur Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Veränderung entsprechende Beweismittel beigebracht werden müssten (Urk. 6/36), reichte der Versicherte Schreiben der behandelnden Ärzte zu den Akten (Urk. 6/38-39). In der Folge holte die IV-Stelle Arztberichte ein (Urk. 6/41 und 6/43-45, Urk. 6/49 und Urk. 6/51), zog Auszüge aus dem individuellen Konto bei (Urk. 6/42 und Urk. 6/46) und führte am 5. Juni 2018 eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 6/53). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 30. Juli 2018, Urk. 6/57; Einwand vom 30. August 2018, Urk. 6/62; Einwand vom 4. Oktober 2018, Urk. 6/65) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 26. November 2018 eine Viertelsrente zu (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 11. Januar 2019 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung eine höhere Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um einen zweiten Schriftenwechsel (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Februar 2019 angezeigt wurde. Das hiesige Gericht erachtete die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels als nicht erforderlich (Urk. 7). Mit Beschluss vom 2. April 2020 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, um zu der vom Gericht nicht auszuschliessenden Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung und der damit verbundenen möglichen Abänderung der angefochtenen Verfügung zu seinem Nachteil (reformatio in peius) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 9). Mit Eingabe vom 21. April 2020 hielt er an seiner Beschwerde fest und stellte ergänzend den Antrag auf eine gutachterliche Abklärung durch das hiesige Gericht (Urk. 11).
3. Auf Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin trat auf die Neuanmeldung ein und erwog im angefochtenen Entscheid, aus den medizinischen Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner körperlichen und psychischen Beschwerden ab 1. Januar 2017 ganz in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Aus ärztlicher Sicht sei der Beschwerdeführer im Erwerbsbereich noch bis auf weiteres zu 50 % eingeschränkt. Gemäss den Abklärungen würde der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit in einem 80%-Pensum tätig sein. Die restlichen 20 % würden in den Haushaltsbereich entfallen, in welchem eine Einschränkung von 25 % festgestellt worden sei. Die Berechnung des Invaliditätsgrades sei anhand statistischer Werte erfolgt, da in der Vergangenheit unterschiedliche Einkommen erzielt worden seien. Nach der gemischten Methode betrage der Invaliditätsgrad 49 %, weshalb ein Anspruch auf eine Viertelsrente entstehe. Somit habe der Beschwerdeführer nach Ablauf des gesetzlichen Wartejahres ab 1. Januar 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass er gemäss den Ausführungen seines Psychiaters im angestammten Beruf überhaupt nicht mehr arbeitsfähig sei und in angepasster Tätigkeit höchstens noch eine Arbeitsfähigkeit von 25 % aufweise. Bei der Beurteilung der MS-Erkrankung durch seinen früheren Neurologen seien gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers die massive Fatigue sowie das Beinzucken vergessen gegangen. Zudem sei durch die Erkrankung seine Konzentration massiv gestört, er könne nicht mehrere Stunden am Stück arbeiten und seine Arbeitsleistung sei zusätzlich massiv verlangsamt. Deshalb sei sicher von einer höheren Arbeitsunfähigkeit als 50 % auszugehen. Sodann würde er bei guter Gesundheit aufgrund des höheren Lohnes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit 100 % arbeiten. Insbesondere auch, da seine Ehefrau gesundheitlich ebenfalls durch die Krebserkrankung eingeschränkt sei und nur ein sehr reduziertes Einkommen erzielen könne. Vor seiner Erkrankung habe er immer in vielen Projekten gleichzeitig gearbeitet und somit stundenmässig immer über 100 % gearbeitet, was er auch noch heute bei guter Gesundheit tun würde. Er sei deshalb als Vollerwerbstätiger zu qualifizieren. Die Haushaltsabklärungen vom 26. Juli 2012 und vom 3. Juli 2018 würden dies belegen. In beiden Haushaltsberichten sei festgehalten worden, dass er bei guter Gesundheit zwischen 80 % und 100 % beziehungsweise mindestens 80 % arbeiten würde. Unter diesen Umständen sei von einer Vollerwerbstätigkeit auszugehen, oder zumindest von einer 90%-igen Erwerbstätigkeit. Es sei unfair, auf den tiefst möglichen Wert abzustellen. Hinzu komme, dass bei der Invaliditätsberechnung wegen all der schweren Beeinträchtigungen und des verlangsamten Arbeitstempos ein Abzug von mindestens 10 % auf das von der Beschwerdegegnerin tabellarisch berechnete Invalideneinkommen vorzunehmen sei. Zudem sei das Valideneinkommen zu tief berechnet. Demnach habe er Anspruch auf eine höhere Invalidenrente (Urk. 1).
Mit Eingabe vom 21. April 2020 (Urk. 11) ergänzte der Beschwerdeführer, dass die bereits sehr lange Verfahrensdauer und die ungenügenden Abklärungen der Beschwerdegegnerin dazu führten, dass vorliegend ein Gerichtsgutachten angezeigt sei. Die in der Beschwerde erwähnten Kritiken seien nämlich bereits im Einwandverfahren vorgebracht worden. Trotzdem habe die Beschwerdegegnerin keine entsprechenden Abklärungen vorgenommen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz führe erfahrungsgemäss zu einer weiteren Verzögerung von zwei Jahren. Bis zu einem neuen Vorbescheid wären dann seit der Anmeldung fünf Jahre vergangen, was unzumutbar sei (Urk. 11 S. 3).
3. Der Verfügung vom 19. November 2012 (Urk. 6/28) lag in medizinischer Hinsicht unter anderem der Bericht von Dr. Y.___ vom 7. August 2012 zugrunde (Urk. 6/23). Dr. Y.___, bei welchem der Beschwerdeführer seit September 2009 in Behandlung war, mass der seit Herbst 2009 bestehenden schubförmig remittierenden Multiplen Sklerose, St. n. mechanischem Wurzelreizsyndrom C6 links bei degenerativ bedingter Einengung des Foramen intervertebrale C5/6 links, St. n tiefer Venenthrombose des rechten Beins 2010 sowie St. n. leichter Schädigung des linken Nervus ulnaris im Kubitalabschnitt (Sulcus ulnaris Syndrom), keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. Es bestehe eine leichte Sehminderung auf dem linken Auge, Antriebsarmut, Müdigkeit, verminderte Konzentration (potenziell reversibel unter antidepressiver Therapie). Die leichte Sehminderung wirke sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Die kognitiven Symptome könnten die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen, seien aber potenziell reversibel (Urk. 6/23/2-3). In der bisherigen Tätigkeit als Maschinenreparateur bestehe, sofern die Fatigue-Symptomatik günstig auf die medikamentöse antidepressive Therapie angesprochen habe, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bei länger anhaltenden kognitiven Symptomen (einschliesslich Fatigue) müsse die Arbeitsfähigkeit neu evaluiert werden. Er sehe derzeit weder einen Bedarf noch eine Möglichkeit einer optimal angepassten Tätigkeit (Urk. 6/23/7). Gestützt darauf hielt PD Dr. med. univ. Z.___, Facharzt Neurologie, des RAD am 13. September 2012 fest, dass kein relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 6/25/4).
4. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Rahmen der Neuanmeldung vom 12. Juli 2017 (Eingangsdatum, Urk. 6/33) auf folgende Unterlagen:
4.1 Dr. med. A.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, erhob in seinem Bericht vom 27. September 2017 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/41/1):
- Rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradig ausgeprägte Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11)
- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01)
- Soziale Phobie (ICD-10: F40.1) seit Kindheit
- Multiple Sklerose ED 09/10
- Tieftontinnitus
- Optikusneuritis
Aus rein psychiatrischer Sicht zeige sich seit Juni 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von ca. 75 %. Die Gesamtarbeitsfähigkeit werde jedoch massgeblich durch die somatische Erkrankung definiert. Aufgrund der Konzentrations- und Aufmerksamkeitseinbussen sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, auf längere Sicht komplexe Abläufe auszuführen. Er benötige sicher mehr Zeit, um seine Arbeit zu verrichten, und müsste mehr Pausen einlegen. Es seien auch seine körperliche Belastbarkeit und Ausdauer eingeschränkt. Näheres müsse den neurologischen Kollegen in der Einschätzung überlassen werden. Die bisherige Tätigkeit sei medizinisch nicht mehr zumutbar (Urk. 6/41/3-4).
4.2 Dr. Y.___ hielt in seinem Bericht vom 29. September 2017 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schubförmige Multiple Sklerose seit 2010 fest. Unter Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach psychosozialem Ausnahmezustand Ende Februar 2017 und ein Status nach tiefer Venenthrombose am rechten Bein 2010 (Urk. 6/45/1-2). Der Beschwerdeführer sei von Januar bis Mai 2017 voll arbeitsunfähig gewesen, von Juni bis Juli 2017 75 % und seit August 2017 zu 50 %. Nebst der paraspastisch-ataktischen Gangstörung habe der Beschwerdeführer seit dem letzten Schub Ende Dezember 2016 einen störenden Tinnitus und ein Vibrieren im Rumpf und in den Beinen. Dies führe zu einer Beeinträchtigung der geistigen Leistungen. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht in einem 50%-Pensum noch zumutbar (Urk. 6/45/3).
4.3 Dr. med. B.___, Facharzt Innere Medizin, erhob am 2. Oktober 2017 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/43/1):
- Multiple Sklerose ED 2010
- 2010 Optikusneuritis
- 04/2011 erneute Optikusneuritis links
- 01/2017 Schub mit Gesichtsfeldeinschränkung links, Tinnitus, Parästhesien linke Körperhälfte
- Rezidivierende depressive Störung, zuletzt mittelgradig ausgeprägte Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er:
- 12.2010 Popliteal/Unterschenkelvenenthrombose rechts
- Dezember 2010 Bulbitis duodeni, Eradikationstherapie bei Helicobacter pylori
- 04.2011 febriler Harnwegsinfekt, prostatogene obstruktive und irritative infravesikale Miktionsbeschwerden
- 2010 mechanisches Wurzelreizsyndrom C6 links bei degenerativ bedingter foraminaler Einengung C5/6 linksbetont
Bezüglich der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit verwies er auf den Bericht von Dr. Y.___ (Urk. 6/43/2-3).
4.4 Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 17. Januar 2020 bei gleichgebliebenen Diagnosen aus, dass aus rein psychiatrischer Sicht die Arbeitsunfähigkeit zum gegenwärtigen Moment immer noch ca. 75 % betrage. Die Gesamtarbeitsfähigkeit werde jedoch massgeblich durch die somatische Erkrankung definiert. In der aktuellen Situation halte er den Beschwerdeführer insgesamt für 100 % arbeitsunfähig und auch eine angepasste Tätigkeit sei nicht förderlich (Urk. 7/49/1-2).
4.5 Dr. Y.___ hielt in seinem Bericht vom 22. Februar 2018 fest, dass sich seit seiner letzten Berichterstattung am 29. September 2017 keine Befundänderung ergeben habe. Da der linksseitige Tinnitus und die intermittierenden Körpervibrationen zu einer Beeinträchtigung der geistigen Leistungen führten, sei bei dem Beschwerdeführer die maximale Arbeitsdauer eingeschränkt. Zudem solle er öfters Arbeitspausen einlegen. Er könne an 4 Stunden pro Tag als Elektriker/Staubsaugerreparateur arbeiten (Urk. 7/51/2).
5.
5.1 Unstrittig ist, dass beim Beschwerdeführer – laut den behandelnden Ärzten sowie dem RAD – in somatischer Hinsicht eine schubförmige Multiple Sklerose besteht, aufgrund welcher der Beschwerdeführer nebst der paraspastisch-ataktischen Gangstörung an einem störenden Tinnitus und einem Vibrieren im Rumpf und in den Beinen leidet. Aus psychiatrischer Sicht wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwertig mittelgradige Episode, eine Agrophobie mit Panikstörung sowie eine soziale Phobie diagnostiziert. Strittig und zu prüfen ist hingegen, in welchem Umfang sich diese Leiden auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken. Dies kann anhand der im Recht liegenden Akten nicht eindeutig beurteilt werden.
5.2 Dr. A.___ hielt in seinem Verlaufsbericht vom 17. Januar 2018 aus rein psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von ca. 75 % fest. Die Gesamtarbeitsfähigkeit werde jedoch massgeblich durch die somatische Erkrankung definiert. Im angestammten Beruf sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Auch eine angepasste Tätigkeit sei «nicht förderlich» (E. 4.4). Demgegenüber führte Dr. Y.___ in seinem Verlaufsbericht vom 22. Februar 2018 zwar aus, dass der linksseitige Tinnitus und die intermittierenden Körpervibrationen zu einer Beeinträchtigung der geistigen Leistungen des Beschwerdeführers geführt hätten, weshalb die maximale Arbeitsdauer eingeschränkt sei und ein erhöhter Pausenbedarf bestehe, jedoch sah er ihn in seiner angestammten Tätigkeit als Elektriker/Staubsaugerreparateur immer noch für 4 h pro Tag arbeitsfähig (E. 4.4). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge einzig eine interne Beurteilung des RAD ein. Ohne den Beschwerdeführer zu untersuchen und seine Stellungnahme zu begründen, erstellte PD Dr. med. univ. Z.___ folgendes Belastungsprofil: körperlich leichte Tätigkeiten, primär im Sitzen, mit Möglichkeit zu Wechselbelastung, keine Hitzeexposition, keine Nachtschicht. Dabei hielt er fest, dass der Beschwerdeführer sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Staubsaugerreparateur als auch in einer angepassten Tätigkeit nach Belastungsprofil ab dem 1. August 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % aufweise (Urk. 6/55/5-6). Der vom behandelnden Psychiater attestierten, vollständig aufgehobenen Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit schenkte er dabei keinerlei Beachtung. Es fehlt somit an einer fachärztlichen Gesamtbeurteilung des komplexen Krankheitsbildes. Insgesamt kann demnach nicht gesagt werden, dass keinerlei Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Stellungnahme bestehe.
6.
6.1 Nach dem Gesagten fehlt es an einer verlässlichen medizinischen Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger und/oder in angepasster Tätigkeit und damit an einer hinreichenden Entscheidgrundlage zur Beurteilung des Rentenanspruches des Beschwerdeführers. Bei der Beurteilung der Gesamtarbeitsfähigkeit handelt es sich um eine notwendige Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage, da weder eine gutachterliche Gesamtbeurteilung noch eine zweifelsfreie Gesamtbeurteilung des RAD den Akten beiliegt. Demnach liegt diesbezüglich aus dem Verwaltungsverfahren gar kein Abklärungsergebnis vor, was eine Rückweisung zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin möglich macht.
6.2 Die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung eines Gerichtsgutachtens ist einstweilen somit nicht erforderlich. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abkläre und gestützt darauf neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfüge.
6.3 Angesichts dieser Ausgangslage erübrigen sich zu diesem Zeitpunkt Ausführungen zu den strittigen Fragen der Qualifikation sowie des leidensbedingten Abzugs.
7.
7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
7.2 Überdies hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte dem Gericht am 12. März 2019 eine Honorarnote in der Höhe von gesamthaft Fr. 1'382.95 (inklusive Barauslagen und MWSt) ein. Die Höhe der Honorarnote erweist sich als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. November 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'382.95 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage des Doppels von Urk. 11
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstWantz