Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00039


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 20. Mai 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri

Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1962 geborene X.___, welche bis am 30. November 2015 als Montagemitarbeiterin bei der Y.___ AG gearbeitet hatte, stürzte am 27. Dezember 2015 bei einem Spaziergang und brach sich den rechten Daumen (Urk. 9/6/5, Urk. 9/7/6). Am 19. Dezember 2016 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/7). Die IV-Stelle liess daraufhin einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 9/12), zog die Akten der Suva bei (Urk. 9/14) und holte einen Arbeitgeberbericht der Y.___ AG (Urk. 9/13) sowie einen Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und für Handchirurgie, (Urk. 9/15) ein. Mit Mitteilung vom 20. Juni 2017 (Urk. 9/16) setzte die IV-Stelle X.___ darüber in Kenntnis, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Über ihren Rentenanspruch erhalte sie später eine separate Verfügung. In der Folge zog die IV-Stelle weitere Akten der Suva bei (Urk. 9/18-19, Urk. 9/30) und holte einen weiteren Bericht von Dr. Z.___ (Urk. 9/20) sowie Berichte von med. pract. A.___ (Urk. 9/23, vgl. auch Urk. 9/55/5) und von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, (Urk. 9/25) ein. Nachdem X.___ am 20. September 2017 von Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, und Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD) untersucht worden war (Urk. 9/34), gab die IV-Stelle bei der E.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 9/43). Dieses wurde am 6. Februar 2018 erstattet (Urk. 9/54). Mit Vorbescheid vom 27. März 2018 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Rentenanspruch zu verneinen (Urk. 9/56). Dagegen liess X.___ am 7. Mai 2018 Einwand erheben (Urk. 9/64), worauf die IV-Stelle zunächst am 6. August 2018 (Urk. 9/78) und hernach am 10. August 2018 (Urk. 9/85) einen neuen Vorbescheid erliess. Mit letzterem stellte sie die Zusprache einer Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Juni 2017 in Aussicht. Dagegen liess X.___ am 14. September 2018 Einwand erheben (Urk. 9/94). Mit Verfügung vom 26. November 2018 sprach die IV-Stelle X.___ wie vorbeschieden mit Wirkung ab 1. Juni 2017 eine Viertelsrente zu (Urk. 2).


2.    Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 14. Januar 2019 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen:

1.    Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. November 2018 sei insoweit aufzuheben, als sie den Anspruch auf eine die Viertelsrente übersteigende Invalidenrente verneint.

2.    Der Beschwerdeführerin sei eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.

3.    Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2019 (Urk. 8), es sei der Beschwerdeführerin im Sinne einer reformatio in peius anzudrohen, einen Rentenanspruch zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin hielt in der Folge mit Stellungnahme vom 23. August 2019 an der Beschwerde fest (Urk. 13), was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 27. August 2019 angezeigt wurde (Urk. 14).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.4    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 26. November 2018 (Urk. 2) aus medizinischer Sicht im Wesentlichen auf das Gutachten der E.___ und ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Montagemitarbeiterin seit dem Unfall vom 27. Dezember 2015 nicht mehr arbeitsfähig sei, ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit jedoch noch zu 70 % zumutbar sei. Das Valideneinkommen setzte die Beschwerdegegnerin anhand des von der Beschwerdeführerin bei der Y.___ AG erzielten Einkommens fest. Das Invalideneinkommen berechnete sie gestützt auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik, wobei sie vom Tabellenlohn einen behinderungsbedingten Abzug von 25 % vornahm.

    Mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2019 (Urk. 8) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrer Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin fest. Bezüglich Valideneinkommen erklärte sie jedoch, dass dieses gestützt auf die statistischen Werte zu berechnen sei, wobei das Einkommen für die Tätigkeit als Hilfsarbeiterin massgebend sei. Betreffend Invalideneinkommen machte die Beschwerdegegnerin geltend, dass kein Anlass für einen behinderungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn bestehe, da die funktionelle Einschränkung in der verminderten Leistungsfähigkeit von 30 % bereits berücksichtigt sei. Aus der Gegenüberstellung der so berechneten Einkommen ergebe sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad, weshalb der Beschwerdeführerin eine reformatio in peius in Aussicht zu stellen sei.

2.2    Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen einwenden (Urk. 1 und Urk. 13), die Gutachter hätten in ihrer Gesamtbeurteilung ausgeführt, dass sich ihrer Meinung nach aufgrund der reduzierten Einsetzbarkeit der rechten Hand und der damit verbundenen verminderten Produktivität eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 70 % ergebe. Die Gutachter hätten sich dabei einzig auf die objektivierbaren, funktionellen Einschränkungen bezogen und gestützt auf diese objektivierbaren Befunde sie als funktionell einarmig qualifiziert. Eine weitere Reduktion einer theoretisch noch möglichen Leistungsfähigkeit infolge Schmerzen sei hingegen nicht vorgenommen worden. Da jedoch die von den Gutachtern empfohlenen therapeutischen Massnahmen, die während Monaten am Ambulatorium F.___ durchgeführt worden seien, keine Verbesserung der Situation gebracht hätten, seien die schmerzbedingten Einschränkungen in der Beurteilung der Leistungsfähigkeit zusätzlich zu berücksichtigen.

    Das Valideneinkommen sei nicht - wie von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht - aufgrund der statistischen Werte festzulegen. Sie verfüge über eine langjährige Erfahrung als Produktionsmitarbeiterin und habe in ihrer ganzen Erwerbsbiografie meistens sogar mehrere Arbeitsstellen innegehabt. Im Gesundheitsfall wäre bei einer weiteren Anstellung nicht zu erwarten gewesen, dass sie mit einem Hilfsarbeiterlohn für Ungelernte entlöhnt worden wäre, auch wenn ihr letztes Einkommen nur wenig über dem Durchschnitt der Tabellenlöhne gelegen habe. Hinsichtlich Invalideneinkommen habe die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zu Unrecht ausgeführt, dass die quantitative Einschränkung mit einem leidensbedingten Abzug doppelt berücksichtigt würde. Sie, die ihr Leben lang manuell tätig gewesen sei, müsste, selbst wenn sie in einer wie auch immer gearteten Verweistätigkeit noch zu arbeiten vermöchte, zusätzlich mit einer erheblichen Lohneinbusse rechnen, da kein Arbeitgeber bereit sein werde, ihr den gleichen Lohn wie einer im entsprechenden Pensum uneingeschränkt leistungs- und einsatzfähigen Arbeitnehmerin zu bezahlen.


3.

3.1    Im Gutachten der E.___ vom 6. Februar 2018 (Urk. 9/54) werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 9/54/6 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden.

3.2    Die Gutachter der E.___ hielten in ihrem Gutachten vom 6. Februar 2018 (Urk. 9/54) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 9/54/34):

- CRPS Typ I, partiell remittiert (Erstdiagnose März 2016)

- Revision der Beugesehne Daumen rechts 22. Juli 2016 bei ossärem Ausriss Lig. kollateral ulnare MCP I rechts 27. Dezember 2015

- Budapest-Kriterien formal erfüllt

- symmetrisch normale Mineralisation (Röntgen Hände beidseits 18. Dezember 2017)

- zystische Veränderungen Os lunatum im Rahmen eines ulnaren Impaktionssyndroms, aktuell annähernd reizlos, im Übrigen normales MRI der Hand, kein Knochenmarködem, kein Weichteilödem, keine Synovitits, keine Tenosynovitis. Am MCP-1-Gelenk zwei kantenabgerundete Ossikel palmar medial und lateral, welche wahrscheinlich Sesambeinen entsprechen, beide reizlos (MRI Hand 5. Oktober 2015)

- keine Anhaltspunkte für eine periphere Nervenläsion

- Schmerzausweitungstendenz im Sinne eines diffusen Hemischmerzsyndroms rechts

    Als Nebendiagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (Urk. 9/54/35):

- anamnestisch Allergien auf verschiedene organische Stoffe ohne nennenswerte subjektive Beeinträchtigung (Birken, Hausstaubmilben, Mehl, verschiedene Pollen)

    Aus polydisziplinärer Sicht sei die Beschwerdeführerin als funktionelle Einhänderin einzustufen. Jegliche körperlich schweren und überwiegend mittelschweren beruflichen Tätigkeiten seien zu vermeiden. In körperlich leichten, wechselbelastenden beruflichen Tätigkeiten ohne bimanuelle Arbeiten, ohne feinmotorische oder kraftanfordernde manuelle Arbeiten mit der rechten Hand, ohne Arbeiten mit der rechten oberen Extremität über Kopfhöhe, ohne schwere rückenbelastende Arbeiten und ohne Kälte-/Nässeexposition sei aus polydisziplinärer Sicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % auszugehen (spätestens ab Oktober 2016, Abschluss der Behandlung nach operativer Revision der Beugesehne Dig I rechts am 22. Juli 2016; Urk. 9/54/40). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Montagemitarbeiterin in einer Elektronikfirma beinhalte bimanuelle Arbeiten sowie Arbeiten mit Anforderungen an die Feinmotorik der rechten Hand, welche von der Beschwerdeführerin seit dem Unfallereignis vom 27. Dezember 2015 nachvollziehbar nicht mehr ausgeübt werden könnten (Urk. 9/54/39).

3.3    Mit Bericht an die Suva vom 31. Oktober 2017 (Urk. 9/93/1-3), welcher den Gutachtern der E.___ nicht vorlag, nannte Dr. med. G.___, Oberarzt des Instituts für Anästhesiologie des Universitätsspitals H.___, als Diagnose:

- Verdacht auf CRPS I, Differentialdiagnose in Remission, Differentialdiagnose neuropathisch, Differentialdiagnose posttraumatisch degenerative Veränderungen

- Status nach Sturzereignis am 27. Dezember 2015 mit ossärem Ausriss des Ligamentum collaterale ulnare MCP I

    Ein CRPS sei nicht auszuschliessen, dennoch seien neuropathische oder posttraumatische Veränderungen als Schmerzursachen möglich. Gemäss Budapester-Kriterien liege zurzeit kein CRPS vor. Ein CRPS in Remission wäre aber möglich. Inwiefern nervale Strukturen doch beteiligt sein könnten, sei unklar. Zur Eingrenzung der Verdachtsdiagnosen würden diagnostische Nervenblockaden terminiert. Des Weiteren seien zur Untersuchung der pharmakologischen Modulation der Schmerzen Medikamentenaustestungen geplant. Hierbei werde generell das Ansprechen auf verschiedene Stoffklassen geprüft. Getestet würden hierbei Remifentanil, um das Ansprechen auf Opioide, Lidocain, um das Ansprechen auf Natriumkanalblocker sowie Ketamin, um das Ansprechen auf NMDA Rezeptor Antagonisten zu evaluieren. Bei positivem Ansprechen könnte eine Serie Ketamin- oder Lidocaininfusionsbehandlung folgen, mit dem Ziel einer längerfristigen positiven Schmerzmodulierung beziehungsweise Beschwerdesenkung.

    Am 13. November 2017 wurde im Institut für Anästhesiologie des H.___ eine Ketaminaustestung vorgenommen. Die Beschwerdeführerin zeigte unmittelbar nach Vornahme der Diagnostik keine Veränderung der Schmerzen (Urk. 9/93/4-5; Urk. 9/93/6). Am 22. November 2017 wurde gleichenorts eine diagnostische Blockade des Nervus radialis durchgeführt (Urk. 9/93/6-8). Dieses bewirkte eine 30- bis 50%ige Schmerzreduktion für etwa 6 Stunden (Urk. 9/93/9). Am 25. Juni 2018 wurde die diagnostische Blockade des Nervus radialis rechts wiederholt (Urk. 9/93/13). Die Beschwerdeführerin sprach darauf nicht an (Urk. 9/93/17).


4.    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).

    Es liegen keine Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens des E.___ vom 6. Februar 2018 (Urk. 9/54) sprechen würden. Vielmehr beruht das Gutachten auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge zudem einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet (vgl. E. 1.4).

    Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Gutachter hätten bei der Attestierung einer 30%igen Arbeitsfähigkeit lediglich die funktionell bedingten Einschränkungen berücksichtigt, es jedoch unterlassen, aufgrund der Schmerzen, welche die ganze rechte Körperseite betreffen, eine weitere Reduktion vorzunehmen, kann ihr nicht gefolgt werden. Die rein funktionell bedingten Einschränkungen sind ursächlich für die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit sind sie ursächlich für die Art der noch zumutbaren Tätigkeit. Darüber hinaus vermögen sie gemäss Gutachter aufgrund der reduzierten Produktivität wegen der funktionellen Einhändigkeit eine 20%ige Leistungsminderung zu begründen (Urk. 9/54/33). Eine weitergehende quantitative Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit aufgrund der funktionell bedingten Einschränkungen ergibt sich aus dem Gutachten jedoch nicht. Indem die Gutachter der E.___ der Beschwerdeführerin auch in einer optimal angepassten Tätigkeit über die 20%ige Leistungsminderung hinaus eine 30%ige Einschränkung attestierten, trugen sie insbesondere auch ihren dauerhaften Schmerzen Rechnung (Urk. 9/54/38).

    Hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführerin, der behandelnde Arzt Dr. B.___ habe festgehalten, es sei angesichts des beruflichen Bildungsstands der Beschwerdeführerin nicht vorstellbar, eine Arbeit zu verrichten, in welcher lediglich die linke Hand eingesetzt werde (Urk. 1 S. 5), ist festzuhalten, dass die Würdigung der Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht Sache der Mediziner ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2012 vom 25. Januar 2013 E. 3.2.1, nicht publiziert in BGE 139 V 28; vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2). Entsprechend ist es für die Beweiskraft des Gutachtens auch unerheblich, ob sich die Gutachter eine Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorstellen können (vgl. Urk. 1 S. 5).

    Aus der im Nachgang der Begutachtung schmerztherapeutischen Behandlung im H.___ (vgl. E. 3.3) kann die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Gutachter empfahlen zwar die Anbindung an ein spezialisiertes interdisziplinäres Schmerzzentrum (Urk. 9/54/40), sie berücksichtigen jedoch im Rahmen der attestieren Arbeitsfähigkeit keine durch die Behandlung mögliche Verbesserung der Leistungsfähigkeit. Vielmehr empfahlen sie eine Verlaufsbegutachtung in einem bis spätestens zwei Jahren (Urk. 9/54/40).

    Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten der E.___ abgestellt hat und von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit ausgegangen ist.

5.

5.1    Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). Nachdem die Beschwerdeführerin seit dem 27. Dezember 2015 ihre angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben kann und sie sich am 19. Dezember 2016 zum Leistungsbezug angemeldet hat (vgl. Urk. 9/7), ist der hypothetische Rentenbeginn im Juni 2017 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG).

5.2

5.2.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a).

5.2.2    Die Beschwerdeführerin ging im Zeitpunkt des Eintrittes der Arbeitsunfähigkeit am 27. Dezember 2015 (Urk. 9/6/5) keiner Erwerbstätigkeit nach. Da sie ihre letzte Arbeitsstelle bei der Y.___ AG zudem nicht aus gesundheitlichen, sondern aus wirtschaftlichen Gründen verlor (Urk. 9/13/1, Urk. 9/13/6), ist das Valideneinkommen nicht gestützt auf das Einkommen der Beschwerdeführerin bei der Y.___ AG, sondern gestützt auf die Löhne der LSE zu berechnen.

    Gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level erzielten Frauen, welche im Jahr 2016 einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ausübten, im Median ein Einkommen von Fr. 4'363.--. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2017 von 41,7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Total) und in Anpassung an die Nominallohnentwicklung ergibt sich für das Jahr 2017 bei einem 100%-Pensum ein Valideneinkommen von Fr. 54'789.05 (Fr. 4'363.-- x 12 : 40 x 41,7 : 105 x 105,4 [vgl. Nominallohnindex, Frauen, Tabelle, T1.2.10]).

5.3

5.3.1    Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichtes 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit (E. 3.3). Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.4).

5.3.2    Wie dargelegt (E. 3.2 und E. 4) sind der Beschwerdeführerin körperlich leichte, wechselbelastende berufliche Tätigkeiten ohne bimanuelle Arbeiten, ohne feinmotorische oder kraftanfordernde manuelle Arbeiten mit der rechten Hand, ohne Arbeiten mit der rechten oberen Extremität über Kopfhöhe sowie ohne schwere rückenbelastende Arbeiten und ohne Kälte-/Nässeexposition weiterhin zu 70 % zumutbar. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin darf vorliegend angenommen werden, dass auf dem hypothetischen Arbeitsmarkt genügend Tätigkeiten existieren, welche dem gutachterlich festgestellten Anforderungsprofil entsprechen. Insbesondere sind der Beschwerdeführerin Überwachungsarbeiten und auch – wie von der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. März 2019 (Urk. 8) zutreffend dargelegt – die Bedienung gewisser halbautomatischer Maschinen oder Produktionseinheiten weiterhin möglich (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.4). Es kann nicht gesagt werden, dass eine zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich wäre, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 E. 5.5 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung in der E.___ 55 Jahre alt war und ihr somit noch mehr als acht Jahre bis zur ordentlichen Pensionierung blieben (vgl. Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG) und dass das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen relativ hohe Hürden entwickelt hat (vgl. Urteil 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.3.3), ist die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch als möglich und zumutbar zu erachten (vgl. den Einwand der Beschwerdeführerin, Urk. 1 S. 5-6).

5.3.3    Die Beschwerdeführerin ging im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns keiner Erwerbstätigkeit nach. Das Invalideneinkommen ist daher gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE zu berechnen, wobei ebenfalls der Lohn von Frauen, welche einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten, heranzuziehen ist. Bei einer 70%igen Arbeitsfähigkeit resultiert so für das Jahr 2017 ein Einkommen von Fr. 38'352.35 (Fr. 4'363.-- x 12 : 40 x 41,7 : 105 x 105,4 [vgl. E. 5.2.2] x 0,7).

5.3.4    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).

    Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns 55 Jahre alt. Sie kann – wie dargelegt (E. 4) - nur noch körperlich leichte, wechselbelastende berufliche Tätigkeiten ohne bimanuelle Arbeiten, ohne feinmotorische oder kraftanfordernde manuelle Arbeiten mit der rechten Hand, ohne Arbeiten mit der rechten oberen Extremität über Kopfhöhe sowie ohne schwere rückenbelastende Arbeiten und ohne Kälte-/Nässeexposition ausüben. Es ist daher davon auszugehen, dass sie ihre verbliebene Leistungsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit klar unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Der von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 26. November 2018 (Urk. 2) gewährte Abzug vom Tabellenlohn in Höhe von 25 % ist daher nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2018 vom 7. August 2018 E. 5.3 mit Hinweisen).

5.3.5    Bei einem Abzug vom Tabellenlohn von 25 % resultiert für das Jahr 2017 ein Invalideneinkommen von Fr. 28'764.25 (Fr. 38'352.35 x 0,75).

5.4    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 54'789.05 und einem Invalideneinkommen von Fr. 28'764.25 ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 26'024.80 (Fr. 54'789.05 - Fr. 28'764.25) und ein Invaliditätsgrad von 47,5 % (Fr. 26'024.80 : Fr. 54'789.05). Bei einem Invaliditätsgrad von 47,5 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente. Dies gilt mit Wirkung ab 1. Juni 2017.


6.    Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 26. November 2018 (Urk. 2) als rechtens. Es besteht daher kein Anlass für die Androhung einer reformatio in peius. Die Beschwerde ist ohne Weiterungen abzuweisen.


7.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Yolanda Schweri

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler