Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00041


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Spycher

Urteil vom 17. August 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger

Kanzlei Stapferstrasse, Rechtsanwälte & Notare

Stapferstrasse 28, Postfach 328, 5201 Brugg AG


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1981, ist Mutter von vier Kindern und hat die obligatorischen Schulen absolviert (Urk. 7/2/5 und 7/228/10). Zuletzt arbeitete sie im Rahmen eines Sozialhilfe-Arbeitsintegrationsprogramms mit einem Pensum von 80 % im Verkaufsbereich eines Brockenhauses; das Arbeitsverhältnis wurde ihr per Ende Januar 2008 gekündigt (Urk. 7/7/1-2).

    Am 15. März 2010 meldete sich X.___ unter Hinweis auf zwei Diskushernien, eine Magenbypass-Operation, Bauchschmerzen, Übelkeit und Anämie erstmals für den Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen. Sie sprach der Versicherten mit Verfügung vom 5. Juli 2013 bei einer Qualifikation von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushaltsbereich und einem Invaliditätsgrad von 80 % ab 1. Oktober 2010 eine ganze Rente zu (Urk. 7/73). Ebenfalls gewährte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 der Versicherten aufgrund einer leichten Hilflosigkeit von März 2013 bis Juli 2013 eine Hilflosenentschädigung (Urk. 7/111).

1.2    Im Frühjahr 2014 hatte die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren eingeleitet (Urk. 7/89). Sie holte dabei Arztberichte ein (Urk. 7/115, 7/125) und führte im Dezember 2015 eine Haushaltsabklärung durch (Urk. 7/202). Zudem gab die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Allgemeine/Innere Medizin, Chirurgie, Rheumatologie und Psychiatrie in Auftrag (Urk. 7/184), welches am 15. September 2016 durch die MEDAS Y.___ erstattet wurde (Urk. 7/201).

    In der Folge stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 31. August 2018 die Aufhebung der Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht (Urk. 7/226, 7/229 und 7/231), wogegen X.___ telefonisch Einwand erhob (Urk. 7/232). Am 26. November 2018 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 7/233 und 7/234 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte liess am 14. Januar 2019 Beschwerde gegen die rentenaufhebende Verfügung erheben und beantragen, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 6). Die IV-Stelle ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2019 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. März 2019 zur Kenntnis gebracht wurde; gleichzeitig wurde ihr antragsgemäss (Urk. 1 S. 6) die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Franz Hollinger, Brugg, AG, zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG betrifft Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person (BGE 133 V 454 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand. Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik. Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

1.5    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

    Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung am 30. November 2017 noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.6    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 26. November 2018 erwog die Beschwerdegegnerin zusammengefasst, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der Rentenzusprechung verbessert. Die Therapieoptionen seien weder in psychischer noch rheumatologischer Hinsicht ausgeschöpft; entsprechend liege kein psychisches Leiden vor, das zu einem länger dauernden Ausfall der Erwerbsfähigkeit führe. Aufgrund der körperlichen Leiden sei der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste körperlich leichte, wechselbelastende und vorwiegend sitzende, ungelernte Tätigkeit ganztags möglich, wobei die Leistungshigkeit zu 15 % eingeschränkt sei. Die Beschwerdeführerin wäre ohne gesundheitliche Einschränkungen in einem Arbeitspensum von 70 % erwerbstätig und zu 30 % im Haushalt tätig. In einer Abklärung zu Hause habe eine Einschränkung im Haushalt von 17 % festgestellt werden können. Gesamthaft ergebe sich neu ein Invaliditätsgrad von 15.6 %, was zur Aufhebung der Invalidenrente führe (Urk. 22.2). Dagegen brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 14. Januar 2019 vor, dass bei ihr gemäss dem MEDAS-Gutachten keine Belastbarkeit gegeben und ihr eine Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt aus psychiatrischer Sicht aktuell nicht zumutbar sei. Langfristig erscheine – nach erfolgter Stabilisierung und Behandlung - eine langsame berufliche Wiedereingliederung in einem geschützten Rahmen denkbar (Urk. 1 S. 3 f.). Weiter führte die Beschwerdeführerin aus, der RAD habe sich dieser Einschätzung der Gutachter angeschlossen; in der Folge habe sich aber nichts ereignet und sie sei von der Beschwerdegegnerin nicht zur Durchführung einer Stabilisierung und Behandlung aufgefordert worden, damit nachher eine berufliche Wiedereingliederung hätte gestartet werden können. Eine Neubeurteilung sei somit aktuell nicht möglich und eine Einstellung der Rente nicht zulässig (Urk. 1 S. 4).


3.

3.1    Durch die Akten dokumentiert ist die Krankheitsgeschichte der Beschwerdeführerin, die 2006 aufgrund einer Adipositas per magna eine Magenbypass-Operation vornehmen liess, welche in der Folge aufgrund von Komplikationen Re-Operationen in den Jahren 2008, 2009 und 2013 nötig machte (Urk. 7/11/1, 7/11/8, 7/201/18). Es entwickelte sich ab 2007 aufgrund eines chronischen Schmerzsyndroms ein hoher Konsum von Schmerzmitteln und Muskelrelaxanzien und unter Begleitung einer (von den behandelnden Ärzten zumindest vermuteten) Borderline-Persönlichkeitsstörung ein Missbrauch von Sedativa (vgl. Berichte der Z.___ vom 26. August 2011, Urk. 7/29 und 22. September 2011 in Urk. 7/31, wo sich die Beschwerdeführerin einem stationären Medikamentenentzug unterzog). Im Frühjahr 2012 war die Beschwerdeführerin in stationärer Behandlung im A.___ (Bericht vom 16. Mai 2012, Urk. 7/47), wo sie aufgrund des persistierenden Abhängigkeitssyndroms einen Opiat- und Benzodiazepinentzug durchführte, der jedoch nicht nachhaltig gelang (Urk. 7/51). Am 5. November 2012 diagnostizierte der Hausarzt, med. pract. B.___, eine Borderline-Persönlichkeit, Folgen nach laparoskopischer Magenbypass Operation wegen Adipositas per magna mit Mangelernährung und nicht behandelbarer Hypoalbuminämie und eine medizinisch assistierte Opiatabhängigkeit bei chronischen Schmerzen (Urk. 7/61).

    Der rentenzusprechenden Verfügung vom 5. Juli 2013 lag in medizinischer Hinsicht die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 28. November 2012 zugrunde. Dr. C.___ nannte in Zusammenfassung der damaligen Aktenlage folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- psychische Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (aktive Abhängigkeit) gemäss ICD-10 F13.2

- psychische Verhaltensstörungen durch Opioide: Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (aktive Abhängigkeit) gemäss ICD-10 F11.2

- Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion bei Verdacht auf Borderline-Persönlichkeitsstruktur

- Folgen nach laparoskopischer Magenbypass-Operation (Seit-zu-End-Gastroenterostomie und Seit-zu-Seit-Enteroenterostomie 2006 wegen Adipositas per magna, multiple abdominelle Re-Operationen) mit Mangelernährung

- Anämie

- makrozytäre, hyperchrome Anämie bei rezidivierendem Ethylismus und chronischem Proteinmangel

- chronische offene Wundbehandlung bei Zustand nach chirurgischer Behandlung von Abszessen gluteal links und linker Oberschenkel 12/2010-02/2011

- arterielle Hypertonie

- chronisches lumbospondylogenes Syndrom

- Zustand nach epileptischem Anfall unklarer Genese 01/2010.

    Die Beschwerdeführerin wurde von ihrem Hausarzt für jegliche Tätigkeiten ab dem 28. Juni 2009 als vollständig arbeitsunfähig eingestuft, was von Dr. C.___ als plausibel erachtet wurde (Urk. 7/61/1 und Urk. 7/63/9). Aufgrund dieser Einschränkung bei der mutmasslichen 80%igen Erwerbstätigkeit und wegen einer verspäteten Anmeldung wurde der Versicherten ab 1. Oktober 2010 eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 7/73).

3.2    Für die Beantwortung der Frage nach einer anspruchsrelevanten Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ist der gesamte Zeitraum zwischen dem 5. Juli 2013 (Verfügung betreffend Rentenzusprechung) und dem 26. November 2018 (Verfügung betreffend Rentenaufhebung) massgebend.

3.2.1    Die Beschwerdeführerin erlitt im Dezember 2012 einen septischen Schock bei bilateraler Pneumonie mit Multiorganversagen (Lunge, Niere, Kreislauf und disseminierter intravasaler Koagulopathie DIC). Sie wurde während mehrerer Wochen künstlich beatmet und ihr distaler Magenbypass wurde revidiert. Gesamthaft war die Beschwerdeführerin rund vier Monate in Spital- und Rehabilitationspflege. Die Beschwerdegegnerin erlangte hiervon erst nach Erlass der Rentenverfügung im Zusammenhang mit der Anmeldung für die Hilflosenentschädigung Kenntnis (vgl. Urk. 7/80).

3.2.2    Im Rentenrevisionsverfahren holte die Beschwerdegegnerin beim Hausarzt med. pract. B.___ Verlaufsberichte ein (Bericht vom 23. Dezember 2014 mit weiteren, teils älteren Berichten zum erlittenen Multiorganversagen als Beilage [Urk. 7/116] sowie Bericht vom 5. Juni 2015, worin festgehalten wurde, dass keine Opiatabhängigkeit mehr bestehe [Urk. 7/125]). Im Bericht vom 28. Januar 2014 des D.___ über die bariatrische Kontrolle nach der Bypassrevisionsoperation wurde zwar eine verbesserte Ernährungssituation der Versicherten nach der schweren Mangelernährung aufgrund des vormaligen Magenbypasses festgehalten, gleichzeitig sei es aber zur erwarteten Gewichtszunahme bei einem BMI von neu 38.1 gekommen (Urk. 7/116).

3.3    In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung in den Bereichen Allgemeine/Innere Medizin, Chirurgie, Rheumatologie und Psychiatrie (Urk. 7/184).

3.3.1    Das Gutachten der MEDAS Y.___ wurde nach der Untersuchung der Beschwerdeführerin an drei Terminen im Juni 2016 am 15. September 2016 erstattet (Urk. 7/201). Die Gutachter nannten in ihrer Gesamtbetrachtung folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/201/27):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig zumindest mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, chronifiziert (ICD-10 F33.11)

- Verdacht auf sonstige andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.8)

- Adipositas (ICD-10 E66) bei Status nach sechs bariatrischen Operationen seit 2006

- Folsäure-Mangel und Vitamin D-Mangel bei Resorptionsstörung nach 6-maliger bariatrischer Operation seit 2006 mit persistierender Dysphagie und Oberbauchschmerzen

- Chronisch intermittierendes Körpersyndrom mit belastungsabhängigen muskulären Rückenschmerzen bei Abschwächung der rumpf- und beckenstabilisierenden Muskulatur und muskulären Dysbalancen (ICD-10 R52.09)

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (Urk. 7/201/27):

- Konventionell-radiologisch leichte Hüftdysplasien beidseits (ICD-10 Q65.08) mit klinisch diesbezüglich keinen Auffälligkeiten

- Nikotinabusus

    Die Gutachter kamen in ihrer Gesamtbeurteilung zum Fazit, dass bei der Beschwerdeführerin eine Belastbarkeit nicht gegeben sei und eine Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt aus psychiatrischer Sicht mit den massiven Funktionseinschränkungen aktuell nicht zumutbar sei. Auch sei die Beschwerdeführerin in ihrem derzeitigen Zustand und den bestehenden Beeinträchtigungen einem Arbeitgeber nicht zumutbar. Eine langsame berufliche Wiedereingliederung in einem geschützten Rahmen mit einem stundenweisen Einsatz von 2 Stunden täglich an 3 Tagen pro Woche (Arbeitsfähigkeit von 15 %) erscheine möglich. Eine schrittweise Steigerung des Pensums erscheine langfristig nach erfolgter Stabilisierung und Behandlung denkbar (Urk. 7/201/31).

    Die Gutachter führten in ihrer Gesamteinschätzung weiter aus, dass es bei der Beschwerdeführerin seit der Überwindung des Abhängigkeitssyndroms während der Hospitalisation im Dezember 2012/Januar 2013 zu einer wahrnehmbaren Zustandsverbesserung gekommen sei. Die aktuelle Beurteilung gelte deswegen seit Abschluss der Rehabilitationsmassnahmen im Jahre 2013 (Urk. 7/201/31). Die Abhängigkeitssymptomatik sei Ende 2012 überwunden worden und nun stehe die depressive Störung mit den entsprechenden Funktionseinschränkungen im Vordergrund (Urk. 7/201/32).

3.3.2    Im viszeralchirurgischen Teilgutachten vom 12. Juli 2016 hielt Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie, fest, die Beschwerdeführerin klage nach wie vor über eine Dysphagie (Schluckstörung), weshalb das Essen und das subjektive Wohlbefinden stark eingeschränkt seien. Die Nahrungsaufnahme bereite Bauchschmerzen. Ferner sei die Beschwerdeführerin geplagt durch nächtliche Beinkrämpfe sowie durch Antriebslosigkeit. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin sei auf den September eine chirurgische Neubeurteilung der Magenbypass-Situation im D.___ angesetzt (Urk. 7/201/37 und 7/201/38). Der Gutachter erwähnte als Veränderung seit Oktober 2012 die Hospitalisation der Beschwerdeführerin wegen einer Lungenentzündung mit Multiorganversagen, was einer künstlichen Beatmung mit Luftröhrenschnitt bedurft habe. Noch heute verspüre sie deswegen eine Anstrengungsdyspnoe. Dr. E.___ führte aus, dass diese natürlich auch auf die erneute Gewichtszunahme von 70 auf 100 kg zurückzuführen sein könnte (Urk. 7/201/38).

    Im Vordergrund stehe bei der Beschwerdeführerin die Antriebslosigkeit, welche eine Integration im Arbeitsmarkt erschweren dürfte. Die Beschwerdeführerin sei durch die vielen Operationen und Komplikationen krank und geschwächt. Inwiefern eine erneute gastroenterologische Untersuchung oder Re-Operation die Dysphagie günstig beeinflussen könne, sei aktuell schwer abschätzbar. Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Integrationsmassnahmen gelte es sicher, die medizinische Neubeurteilung von September 2016 abzuwarten (Urk. 7/201/38). Dr. E.___ notierte bezüglich der Integrationsmassnahmen, dass ein Pensum von vier Stunden pro Tag zumutbar sei (Urk. 7/201/39).

3.3.3    Am 18. August 2016 erstattete Dr. med. F.___, Facharzt für Rheumatologie, sein Teilgutachten und führte darin aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe ein kommuniziertes und demonstriertes Störungsbild, das aus rheumatologischer Sicht keiner strukturellen Problematik des Bewegungsapparates und keinem differenzierten systemisch rheumatologischen Grundleiden zugeordnet werden könne. Auch nach mehrmaligem Nachfragen habe die Beschwerdeführerin keine expliziten differenzierten Beschwerden im Sinne von Schmerzen oder Funktionsstörungen nennen können; die Angaben seien eher in den psychiatrischen Bereich einzuordnen (Urk. 7/201/46).

    Bei der Untersuchung der Wirbelsäule etwa habe die Beschwerdeführerin über dem Kreuz eine Weichteilempfindlichkeit sehr eindrücklich demonstriert und erlebt, wobei es jeweils nach dem Weglassen der Untersuchungsmanöver sofort prompt zum Verschwinden der provozierten/erlebten Empfindlichkeiten gekommen sei. Hierbei sei es zu keiner spezifischen Ausstrahlung gekommen, was jedoch nicht definitiv sicher reproduzierbar sei. In Gegenüberstellung des Verhaltens der Beschwerdeführerin während der Expertise hätten keine analogen Zeichen von Empfindlichkeiten, Schmerzen und Sensationen erkannt werden können (Urk. 7/201/42-43). Dr. F.___ führte weiter aus, eine rein radiologisch beschriebene leichte Hüftdysplasie beidseits habe keine weitere klinische Bedeutung erlangt. Für eine angepasste Tätigkeit – etwa mit der Möglichkeit für Wechselpositionen und einer Beschränkung von Lasten bis 30 kg – bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/201/47).

3.3.4    Das psychiatrische Teilgutachten wurde am 7. Juli 2016 von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Stellvertretender Chefarzt, und von Dr. med. H.___, Stellvertretende Oberärztin, erstattet (Urk. 7/201/49). Die Beschwerdeführerin klagte ihnen gegenüber zunächst über somatische Schmerzen im ganzen Körper, vor allem über Rücken- und Bauchschmerzen und in psychischer Hinsicht über Erschöpfungsgefühle. Sie sei den ganzen Tag müde und erschöpft, könne sich über nichts freuen, sei sehr oft traurig und es falle ihr schwer, am Morgen aufzustehen (Urk. 7/201/58). Weiter klagte sie über Konzentrationsstörungen, sie fühle sich schwach und antriebslos und sie könne sich eine Arbeit in diesem Zustand nicht vorstellen. Sie könne nicht einmal den eigenen Haushalt führen (Urk. 7/201/59).

    Die Gutachter führten aus, während der Untersuchungen sei ein Konzentrationsabfall bei der Beschwerdeführerin bemerkbar gewesen. Sie habe kein demonstratives Verhalten und sich authentisch gezeigt, ihre Beschwerdeschilderung habe insgesamt valide geschienen. Die Beschwerdeführerin sei in allen Qualitäten orientiert und bewusstseinsklar und wach gewesen, jedoch sei eine Müdigkeit erkennbar gewesen und auch mehrfach geäussert worden. Die Auffassung habe sich leicht vermindert im Sinne einer Verlangsamung gezeigt (Urk. 7/201/60). In der Untersuchung hätten sich leichte Beeinträchtigungen von Gedächtnis und Merkfähigkeit gezeigt. Weiter würden eine leichte Grübelneigung und leichtes Misstrauen in die Untersuchungssituation sowie ein erhöhtes Angstniveau beim Verlassen der eigenen Wohnung bestehen; jedoch keine Panikattacken oder Phobien, aber deutliche Hinweise auf sozialphobische Tendenzen. Die Beschwerdeführerin habe affektiv niedergeschlagen gewirkt und Zukunftssorgen geäussert. Teilweise bestünden Ratlosigkeit und ein Gefühl von Gefühlslosigkeit, aber keine Affektarmut, jedoch erscheine sie insgesamt wenig schwingungsfähig. Weiter lägen eine Unsicherheit und Überforderung hinsichtlich der Lebenssituation und der Zukunft vor. In der Untersuchung habe eine leichte psychomotorische Unruhe bestanden, zudem sei das Antriebsniveau anamnestisch deutlich vermindert. Ein sozialer Rückzug sei vorhanden, aber teilweise gewollt. Die Beschwerdeführerin habe von leichten Schlafstörungen berichtet (Urk. 7/201/61).

    Testdiagnostisch führten die Gutachter mehrere Untersuchungen durch (Urk. 7/201/61-64). Sie stellten die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, zumindest mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom und chronifiziert (ICD-10 F33.11), und eines Verdachts auf eine sonstige andauernde Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.8; Urk. 7/201/61-65). Hinsichtlich der Persönlichkeitsstörung hielten die Gutachter fest, deren Diagnostik sei komplex und keine sogenannte Punktbeurteilung im Rahmen einer einmaligen Untersuchung. Aus diesem Grund könne die Diagnose weder bestätigt noch sicher ausgeschlossen werden; die vorliegenden Angaben würden für eine abschliessende Diagnose nicht ausreichen (Urk. 7/201/23). Die Beschwerdeführerin erscheine aber aus funktioneller Sicht deutlich eingeschränkt. So sei sie in ihrer Durchhalte- und Anpassungsfähigkeit stark eingeschränkt, sie erscheine psychisch instabil, unflexibel und habe Probleme, sich an Veränderungen anzupassen. Durch die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen sowie eine mangelnde Regenerationsmöglichkeit sei von einer verminderten Stresstoleranz und einem erhöhten Risiko, Flüchtigkeitsfehler zu machen, auszugehen. Ferner seien Selbstvertrauen und Selbstwert vermindert, was vermehrt zu einem sozialen Rückzug führe (Urk. 7/201/73).

3.4

3.4.1    Dr. C.___ vom RAD nahm am 13. Oktober 2016 zum MEDAS-Gutachten Stellung und kam zum Schluss, dass darauf aus somatisch-orthopädischer Sicht prinzipiell abzustellen sei. Aber nachdem die Gutachter eine Besserung des Gesundheitszustandes seit Anfang 2013 zu erkennen glaubten und eine langsame berufliche Wiedereingliederung für möglich hielten, wenngleich in einem geschützten Rahmen, werde eine vorzeitige medizinische Neubeurteilung bereits nach zwei Jahren empfohlen (Urk. 7/228/6).

    Die Kundenberatung der IV-Stelle nahm unter der Annahme eines verbesserten Gesundheitszustandes nach Überwindung der Abhängigkeitssymptomatik Ende 2012 einen Revisionsgrund an und führte eine Ressourcenprüfung durch (Urk. 7/228/7). Dabei kam sie zum Schluss, dass die massiven Funktionseinschränkungen im Fachbereich Psychiatrie aufgrund der objektiven Befunde und der Diagnosestellung nicht nachvollziehbar seien. Eine Therapieresistenz sei zu verneinen. Es liege kein invaliditätsrelevantes psychisches Leiden vor (Urk. 7/228/9).

3.4.2    Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin betreffend die Re-Evaluation der bariatrischen Beschwerden hin (Urk. 7/228/9) erstattete der Hausarzt, med. pract. B.___, am 6. März 2018 einen Bericht. Darin hielt er fest, dass nichts gelaufen sei. Essen sei der Beschwerdeführerin in kleinen Mengen möglich. Die Eisenresorption sei eingeschränkt. Nach wie vor bestünden eine starke Müdigkeit, Erschöpfung sowie eine Depression. Wegen der Kinder sei keine Arbeit möglich und überdies bestehe eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit bei Übermüdung (Urk. 7/220).

    In der Folge nahm Dr. C.___ am 16. August 2018 abschliessend Stellung und führte aus, dass sich zur Arbeitsunfähigkeit im MEDAS-Gutachten ausschliesslich psychiatrische Argumente finden würden. Im viszeralchirurgischen Teil-Gutachten fände sich keine Angabe zur Arbeitsunfähigkeit. Aus somatischer Sicht schätzte Dr. C.___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten Tätigkeit auf 80-90 % ein, bedingt durch die anzunehmende Notwendigkeit, häufiger die Arbeit für Toilettenbesuche oder die kurze Einnahme von Zwischenmahlzeiten zu unterbrechen (Urk. 7/228/11). Gestützt auf diese Stellungnahme stellte die Beschwerdegegnerin die Rente mit der angefochtenen Verfügung ein (Urk. 7/228/12 und Urk. 2).

3.5    Ab 1. Februar 2018 wurde von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks I.___ über die Beschwerdeführerin eine Beistandschaft im Sinne von Art. 393 Abs. 1 (Begleitbeistandschaft) und Art. 394 Abs. 1 (Vertretungsbeistandschaft) des Zivilgesetzbuches (ZGB) errichtet (Urk. 7/237).


4.

4.1    

4.1.1    Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass durch die weggefallene Suchtproblematik bei der Beschwerdeführerin eine Verbesserung des Gesundheitszustandes vorliegen würde, und überprüfte deswegen den Rentenanspruch neu (Urk. 7/228/7). Bei der ursprünglichen Rentenzusprechung war das medizinisch assistierte Suchtgeschehen entscheidend mitverantwortlich für den Zustand der Beschwerdeführerin, die damals zudem durch die Psychiatriespitex begleitet worden war (Urk. 7/60). Diese erhebliche gesundheitliche Schädigung ist weggefallen, weshalb eine anspruchsrelevante Veränderung des Sachverhalts im Sinne einer Eignung, zu einer abweichenden Beurteilung des Rentenanspruchs zu führen, vorliegt, auch wenn andere und teilweise neue Diagnosen hinzugekommen sind (BGE 141 V 9 E. 5.3).

4.1.2    Die MEDAS-Gutachter wie auch der RAD-Arzt in seiner ersten Stellungnahme zum Gutachten haben die Kernfrage nach einer Veränderung beziehungsweise Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sehr vorsichtig und zurückhaltend optimistisch beantwortet. So hielten die Gutachter in ihrer Gesamtbetrachtung lediglich fest, dass sich der Gesundheitszustand seit Anfang 2013 verbessert zu haben scheine. Sie kamen überdies zum Schluss, dass es sich um eine Veränderung des Gesundheitszustandes handle, da die Abhängigkeitssymptomatik Ende 2012 überwunden worden sei und nun die depressive Störung im Vordergrund stehe. Gleichzeitig stuften die Gutachter die Beschwerdeführerin weiterhin als vollständig arbeitsunfähig ein. Auch der RAD war nur vorsichtig optimistisch und ersuchte um eine Neuüberprüfung in zwei Jahren. Insofern überzeugt die Aussage der Beschwerdegegnerin, wonach es der Beschwerdeführerin gestützt auf das MEDAS-Gutachten besser gehen soll, nicht ohne Weiteres.

4.2    

4.2.1    In psychiatrischer Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin nach einer Indikatorenprüfung von einem invaliditätsfremden Leiden aus und beachtete somit die psychiatrischen Befunde bei der Arbeitsfähigkeitsfestlegung nicht; somatischerseits wurde gestützt auf die Ansicht des RAD-Arztes Dr. C.___ nur eine geringe quantitative Einschränkung bei der Erwerbsarbeit von 10 bis 20 % bei einer leichten Tätigkeit vorgesehen, dies wegen eines vermehrt notwendigen Toilettenganges oder der Einnahme von Zwischenverpflegungen.

    Entgegen dieser Ansicht von Dr. C.___ war aus bariatrischer Sicht durch Dr. E.___ jedoch mit der Attestierung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit (4 Stunden täglich) eine erheblich grössere Einschränkung festgelegt worden (Urk. 7/201/24, 7/201/39), was der RAD-Arzt offenbar bei seiner Einschätzung übersehen hatte, hielt er doch fest, im Teilgutachten seien keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit/Arbeitsunfähigkeit gemacht worden (Urk. 7/228/11). Dr. E.___ hatte jedoch klar die Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit mit den vorhandenen Bauchschmerzen mit Übelkeit und Blähungen und der Kraftlosigkeit und Antriebslosigkeit durch die unbefriedigende Nahrungsaufnahme mit konsekutiven Mangelerscheinungen begründet (Urk. 7/201/38), was von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht beachtet wurde.

4.2.2    Entscheidend abgewichen vom Gutachten ist die Beschwerdegegnerin weiter bei der Beurteilung des psychiatrischen Beschwerdebildes für die Frage der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Während die psychiatrischen Gutachter keine Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus psychischen Gründen sahen, wurde diese Einschätzung von der Beschwerdegegnerin gänzlich negiert.

    Die psychiatrischen Gutachter hatten mit der Beschwerdeführerin neben der klinischen Untersuchung verschiedene Tests zur Ermittlung des Ausmasses einer affektiven Störung durchgeführt (Urk. 7/201/61, 7/201/62). Sie hielten dazu fest, es hätten sich Werte im oberen Bereich einer leichtgradigen bzw. mittelgradigen Depression und somatischem Syndrom gezeigt (Urk. 7/201/67), weshalb sie eine solche rezidivierende im Sinne von ICD-10 F33.11 diagnostizierten, und sie beschrieben auch zahlreiche typische Einschränkungen der Beschwerdeführerin gestützt auf diese Diagnose.

    Unklar blieb hingegen für die Gutachter die in den psychiatrischen Vorakten (Z.___, Bericht vom 26. August 2011; Dr. med. J.___, Oberarzt, Klinik für Soziale Psychiatrie und Allgemeinpsychiatrie, vom 22. September 2011; Urk. 7/29) festgehaltene, seit der Adoleszenz bestehende Diagnose einer instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31), die den damaligen Dr. J.___ ebenfalls zum Schluss geführt hatte, eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt sei nicht möglich, allerdings war die Beschwerdeführerin damals auch noch opiatabhängig. Die MEDAS-Gutachter schlossen eine solche Diagnose nicht aus, sie zogen eine solche gar in Betracht, zeige die Beschwerdeführerin doch bezüglich Anamnese aus psychodynamischer Sicht Risikofaktoren für die Entwicklung einer solchen Störung (früher Verlust der Mutter, Übernahme der Aufgaben der Mutter in der Familie), die Beschwerdeführerin schildere jedoch ein in der Kindheit und Jugend unauffälliges Verhalten und keine schulischen Probleme (Urk. 7/201/70). Übersehen haben die Gutachter dabei, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrem schulischen/beruflichen Werdegang im Verlauf - aktenmässig dokumentiert - unstet und widersprüchlich waren. Gesicherte Hinweise auf eine durchgemachte Ausbildung mit Abschluss, wie sie von der Beschwerdeführerin gegenüber den Gutachtern der MEDAS dargelegt wurde, indem sie geltend machte, sie habe eine Anlehre als Rezeptionistin in einem Hotel gemacht und anschliessend dort einige Zeit gearbeitet (Urk. 7/201/1, 7/201/36), finden sich weder im IK-Auszug (Urk. 7/8), noch in Form von Dokumenten, noch in Form von Angaben in der Anmeldung (Urk. 7/2/5). Es wurde in Arztberichten vielmehr festgehalten, die Beschwerdeführerin verfüge gemäss eigener Darstellung über keine Ausbildung (Urk. 7/31), im Abklärungsbericht Haushalt wurde die Aussage der Beschwerdeführerin dargestellt, sie habe eine Ausbildung zur Servicefachangestellten beendet (Urk. 7/202/2). Die Angaben der Beschwerdeführerin sind somit in diesem für die Gutachter wichtigen Anamnesepunkt wenig verlässlich, was auch der Hausarzt im Jahr 2011 gegenüber anderen Gutachtern mit dem Hinweis, die Beschwerdeführerin sei widersprüchlich und lüge sehr viel, erwähnte (Urk. 7/42/10).

    Zur Erhebung der klinischen Befundung einer Persönlichkeitsauffälligkeit gaben die Gutachter der Beschwerdeführerin am 16. Juni 2016 einen Fragebogen PSSI (Persönlichkeitsstil- und Störungsinventar) ab. Dieser Fragebogen erreichte die Gutachter jedoch bis am 7. Juli 2016 nicht, obwohl die Beschwerdeführerin am 28. Juni 2016 den Gutachtern gegenüber erklärt hatte, sie habe ihn abgeschickt (Urk. 7/201/64). Alles in Allem befanden die Gutachter, die Diagnostik einer Persönlichkeitsstörung sei komplex und könne nicht aufgrund einer einmaligen Untersuchung getroffen werden, weshalb sie eine solche weder ausschliessen noch bejahen konnten (Urk. 7/201/70).

4.2.3    Die Frage, ob neben der affektiven Störung mittelgradigen Ausmasses eine eigenständige Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) vorliegt, wurde von den Gutachtern offengelassen, ist für die Gesamtbetrachtung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im Sinne einer umfassend zu beurteilenden Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für den allgemeinen Arbeitsmarkt jedoch relevant. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin noch vor Erlass der rentenaufhebenden Verfügung verbeiständet wurde, was keinen Eingang in den vorliegenden Entscheid der Beschwerdegegnerin fand; welches die Gründe für die Verbeiständung waren, ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht klar. Wenn die Gutachter sodann der Ansicht waren, die Angaben hätten für eine Diagnosestellung nicht gereicht, hätte es ihnen frei gestanden, die Beschwerdeführerin an mehreren Tagen zu untersuchen und vorab nähere Auskünfte beispielsweise beim langjährigen Hausarzt einzuholen.

    Die Aktenlage erweist sich somit im Hinblick auf die psychiatrischen Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit als nicht hinreichend abgeklärt, was nachzuholen ist. Dabei wird nach Vervollständigung der Akten ein psychiatrisches Gutachten einzuholen sein, das unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts (oben E. 1.5) zu erstellen ist.

4.3    

4.3.1    Der viszeralchirurgische MEDAS-Gutachter Dr. E.___ ging in seinem Teil des Gutachtens auf verschiedene Ursachen für die somatischen Beschwerden ein und liess sich im Grunde nicht auf eine konkrete Festlegung ein. Er erwähnte erneute Knickungen, Adhäsionen, eine innere Hernie oder Stenosierung der Anastomosen als mögliche Erklärungsansätze, nannte mögliche Behandlungsansätze und wies wiederholt auf die geplante Neubeurteilung im September 2016 im D.___ auch im Hinblick auf eine zumutbare Integration der Beschwerdeführerin hin (Urk. 7/201/39). Von dieser Neubeurteilung machte er auch seine Einschätzung der Leistungsfähigkeit abhängig. Seine Aussage, wonach der Beschwerdeführerin ein tägliches Pensum von vier Stunden zumutbar sei, wurde nicht konkretisiert. So geht aus dem Teilgutachten nicht hervor, ob sich diese Arbeitsfähigkeit auf den ersten oder zweiten Arbeitsmarkt bezieht oder allenfalls nur auf Integrationsmassnahmen. Zudem ist unklar, ab welchem Zeitpunkt dieses Pensum von der Beschwerdeführerin geleistet werden kann und wie das Leistungsprofil einer angepassten Tätigkeit aussehen müsste. In der Gesamtbetrachtung finden sich im MEDAS-Gutachten keine weiteren Erläuterungen diesbezüglich, da die Gesamteinschätzung, wonach die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig sei, vor allem in den gemäss psychiatrischem Teilgutachten bestehenden massiven Funktionseinschränkungen gründet.

4.3.2    Über die Neu-Beurteilung der bariatrischen Situation im September 2016 finden sich in den Akten keine Angaben, mithin wurde beim D.___ kein Bericht eingeholt oder nachgefragt. Aktenkundig ist einzig die Angabe des Hausarztes, med. pract. B.___, wonach nichts gelaufen sei, dies aber ohne weitere Erläuterungen (Urk. 7/220), und die Darlegung des RAD-Arztes Dr. C.___, wonach gemäss dem viszeralchirurgischen Teilgutachten keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, beruht, wie gezeigt, auf einem Versehen. Die Einschätzung des RAD-Arztes, wonach aus somatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80-90 % bestehe, ist damit nicht nachvollziehbar und genügt nicht, um die Rente der Beschwerdeführerin aufzuheben. Mithin ist es angezeigt, auch eine ergänzende Abklärung im Hinblick auf die bariatrische und internistische Situation zu veranlassen und in die Gesamtwürdigung der Leistungsfähigkeit einzubeziehen.

4.4    Abschliessend ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin näher anzusehen. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin aufgrund von deren Aussagen im Abklärungsbericht auf 70 % erwerbstätig und 30 % im Haushalt tätig eingestuft.

4.4.1    Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).

    Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

    Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4).

4.4.2    Die Beschwerdeführerin war im Verfügungszeitpunkt zum dritten Mal verheiratet und hat vier Kinder, geboren 2001, 2005, 2014 und 2017. Die beiden ältesten Kinder lebten jedoch nicht bei der Beschwerdeführerin, dies aus Krankheitsgründen, wie sie im Abklärungsbericht vom 9. Dezember 2015 dargelegt hatte (Urk. 7/202/2). Weiter wurde die Aussage der Beschwerdeführerin festgehalten, im Gesundheitsfall würde sie 60 bis 80 % erwerbstätig sein, die Erwerbstätigkeit sei ihr immer sehr wichtig gewesen. Wie es sich damit verhält, ist allerdings fraglich. Denn aus dem IK-Auszug ergeben sich nur sehr geringe Einkommen aus einem nur sehr kurzen Arbeitszeitraum (Fr. 1'310.-- aus einem Beschäftigungsprojekt im Jahr 1999, Fr. 9'061.-- im Jahr 2000 aus verschiedenen Anstellungen, Fr. 1'821.-- aus einer privaten Anstellung und gesamthaft Fr. 16'224.-- in den Jahren 2007/2008 aus dem Integrationsprogramm Brockenhaus; Urk. 7/8), zudem ist gegenwärtig gänzlich unklar, welchen Beruf die Beschwerdeführerin gelernt hat. Im Gesundheitsfall hätte sie somit vier Kinder bei sich wohnhaft, wovon immerhin zwei noch sehr klein sind. Ob und in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre, ist unter diesen Umständen ebenfalls näher zu prüfen, es kann auf alle Fälle nicht einfach auf ihre Aussagen allein abgestellt werden.

4.5    Zusammenfassend bestehen bei der Beschwerdeführerin seit der Zusprechung der Invalidenrente veränderte Umstände, die eine Neubeurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente rechtfertigen. Jedoch genügen die von der Beschwerdegegnerin getätigten medizinischen und auch erwerblichen Abklärungen nicht, um eine klare Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nachzuweisen und ihre ganze Rente aufzuheben. Die Sache ist vielmehr an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medizinischen und auch statusbezogenen Abklärung zurückzuweisen, damit sie anschliessend über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Die angefochtene Verfügung vom 26. November 2018 ist zu diesem Zweck aufzuheben.


5.    

5.1    Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Der zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellte Rechtsanwalt Franz Hollinger, Brugg AG, reichte keine Kostennote ein, weshalb die Entschädigung ermessensweise festzusetzen ist (vgl. Verfügung vom 12. März 2019, Dispositiv Ziffer 3; Urk. 12). Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen, wobei diese direkt dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der obsiegenden Beschwerdeführerin zuzusprechen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_170/2018 vom 20. Juni 2018 E. 1.3 mit Hinweisen).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. November 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Franz Hollinger, Brugg AG, eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Franz Hollinger

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrSpycher