Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00042
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 13. März 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1958, bezog zuletzt seit 1. Juni 2015 Leistungen der Arbeitslosenversicherung, als er am 30. Januar 2016 in Slowenien als Lenker eines Fahrzeugs in einen Unfall verwickelt war und sich Prellungen zuzog (Urk. 11/10/3, Ziff. 8 und Ziff. 9). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Heilbehandlung [Urk. 11/10/8]) und wies weitere Leistungen im Zusammenhang mit gemeldeten Schulterbeschwerden und einer am 6. Januar 2017 vorgesehenen arthroskopischen Rotatorenmanschettenrekonstruktion ab (Verfügung vom 17. November 2016 Urk. 11/10/115 vgl. auch Urk. 11/10/86 und Urk. 11/10/103). Unter Angabe von seit dem Unfall bestehenden Beschwerden mit Schulteroperation vom 6. Januar 2017 meldete er sich am 12. Januar 2017 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 11/5 Ziff. 6). Die zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und liess den Versicherten in der Y.___ begutachten, wobei das Gutachten am 26. Januar 2018 erstattet wurde (Urk. 11/22). Mit Vorbescheid vom 14. Mai 2018 stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht (Urk. 11/25). Daran hielt sie nach Einwand des Versicherten (Urk. 11/31 und Urk. 11/40) mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 (Urk. 2) fest.
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. Januar 2019 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2), die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm ab Juli 2017 eine ganze Rente der IV zu entrichten. Eventualiter sei ihm eine befristete ganze Rente ab Juli 2017 zu entrichten, subeventualiter sei eine gründliche medizinische Abklärung durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 26. Februar 2019 zugestellt (Urk. 12). Mit Eingabe vom 19. September 2019 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Praxisgemäss darf das Gericht Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/bb).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung eines Anspruchs auf Rentenleistungen in ihrer Verfügung (Urk. 2) sinngemäss damit, dass die Abklärungen und medizinischen Beurteilungen ergeben hätten, dass die bisherige Tätigkeit als Maler seit Januar 2016 nicht mehr zumutbar sei. Eine der gesundheitlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit sei jedoch zu 100 % zumutbar. Die Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen mit und ohne gesundheitliche Einschränkungen gestützt auf Tabellenwerte und eines zusätzlichen Abzuges von 15 % aufgrund des Alters und da der rechte Arm nicht mehr belastet werden könne, ergebe einen Invaliditätsgrad von 15 %.
Im Verfahren führte sie aus (Urk. 10), die gesundheitlichen Folgen seien im Verlauf nach der erneuten Operation im Frühjahr 2018 vom regionalen ärztlichen Dienst gewürdigt worden und es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer wegen psychischer Probleme in Behandlung stehe, da lediglich rund vier Sitzungen stattgefunden hätten und die Therapie auf Ende 2017 abgebrochen worden sei.
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 4 ff.), er sei in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser-Maler seit dem 30. Januar 2016 auf Dauer zu 100 % arbeitsunfähig, was unbestritten sei. Umstritten sei die Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Gemäss IV bestehe auch in angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vom 31. Januar 2016 bis 26. Januar 2018. Diese Beurteilung setze sich jedoch nicht mit den Folgen der zweiten Operation vom 9. Februar 2018 auseinander. Infolge dieser Operation sei er während sechs Wochen auch in angepasster Tätigkeit nicht arbeitsfähig gewesen. Auch sei nach der Rechtsprechung einem über 55-Jährigen die Selbsteingliederung nicht mehr zuzumuten. Die Frage, ob er im Zeitpunkt der Verfügung (60 Jahre und 8 Monate alt) am ersten Arbeitsmarkt noch eine realistische Chance habe, seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, sei zu verneinen. Mangels realistischer Verwendungsmöglichkeit der Restarbeitsfähigkeit sei ihm ab Juli 2017 eine ganze Rente der IV zuzusprechen.
Sofern davon ausgegangen werde, dass die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit bereits sechs Wochen nach der zweiten Operation vom 9. Februar 2018 wieder gegeben und diese am ersten Arbeitsmarkt verwendbar sei, sei eine befristete Rente ab Juli 2017 bis Ende Juni 2018 zu entrichten (S. 6).
Das Gutachten der Y.___ sei nicht aktuell und auch nicht überzeugend, da von Einschränkungen in psychiatrischer Hinsicht zwar gesprochen, jedoch keine Folgen für die Arbeitsfähigkeit gesehen werde und auch nichts darüber gesagt werde, ob und wann die posttraumatische Belastungsstörung allenfalls in eine Persönlichkeitsstörung übergehe. Er stehe auch in psychiatrischer Betreuung bei Dr. Z.___. Auf der somatischen Seite seien Kniebeschwerden und die Folgen bildgebender Befunde der HWS nicht abgeklärt worden (S. 6 f.). Im Gutachten fehlten auch die handschriftlichen Unterschriften der Gutachter. Das Gutachten sei deshalb formell mangelhaft als auch somatisch und psychiatrisch unvollständig und damit für die strittigen Belange nicht umfassend (S. 7).
3.
3.1 Streitgegenstand ist ein Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung. Nach der Anmeldung vom 12. Januar 2017 (Urk. 11/5) fallen Rentenleistungen unter der Voraussetzung, dass das Wartejahr erfüllt wurde, frühestens nach sechs Monaten, mithin ab Juli 2017 in Betracht (Art. 28 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG; E. 1.2 hiervor).
3.2
3.2.1 Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten polydisziplinären Gutachten der Y.___ vom 26. Januar 2018 (Urk. 11/22), beruhend auf internistischen, neurologischen, orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen, die am 12., 16. und 17. Oktober 2017 von Dr. med. A.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, Dr. med. B.___, Neurologie FMH, Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, und Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH durchgeführt wurden, nannten die Ärzte die folgenden Diagnosen (S. 41 f. des Gutachtens):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- Subtotale Supraspinatussehnenruptur rechts sowie ACG-Arthropathie (Operation 1/2017: Schulterarthroskopie, Acromioplastik, AC-Gelenkrese-ktion, Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion Supraspinatussehne, Bizepstenotomie/-tenodese)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- Mögliche arterielle Hypertonie
- Anamnestisch Status nach Perimyokarditis
- Möglicher schädlicher Alkoholkonsum
- Mögliche posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1)
3.2.2 Auf internistischem Fachgebiet führte der Sachverständige aus (S. 11 f.), der Beschwerdeführer beklage Schmerzen im Bereich der rechten Schulter mit Ausstrahlung bis zum rechten Nacken sowie verminderte Kraft der rechten Hand, wobei der aktuelle Schmerzgrad 7 bis 8 von 10 möglichen Punkten betrage. Ferner bestünden Schmerzen paravertebral der HWS (Halswirbelsäule) bis zur mittleren BWS (Brustwirbelsäule) reichend sowie Schmerzen im Bereich des linken ISG (Iliosakralgelenks). Diese Beschwerden bestünden, gemäss Angaben des Beschwerdeführers, seit er am 21. Januar 2016 (richtig: 30. Januar 2016) einen Autounfall in Slowenien erlitten habe. Im Verlauf sei bei persistierenden Beschwerden der rechten Schulter am 6. Januar 2017 eine Operation durchgeführt worden. Dennoch bestünden ausgeprägte Beschwerden und eine verminderte Einsatzfähigkeit der rechten Schulter fort. Er träume noch oft von den Unfallopfern und sei auch aggressiver und nervöser seit dem Unfall. Nach dem Steigen von fünf bis sechs Stockwerken entwickle er Schmerzen im rechten Knie.
Zum Tagesablauf gebe der Beschwerdeführer an, er stehe gegen 6 Uhr morgens auf, trinke einen Kaffee und schaue fern. Er gehe dann «laufen» und lasse dabei den Arm pendeln, so könne er Spaziergänge von einer halben bis anderthalb Stunden unternehmen. Er hole dann die Enkelin von der Schule ab, das gemeinsame Mittagessen bereite je nach Schichtdienst die Ehefrau zu oder er würde kochen. Am Nachmittag schaue er fern oder gehe manchmal nochmal raus. Das Abendessen nehme er gemeinsam mit der Ehefrau ein und gegen 22 Uhr bis 23 Uhr gehe er ins Bett (S. 13).
Im Rahmen der Untersuchung hätten sich erhöhte Blutdruckwerte, ansonsten ein nicht namhaft auffälliger internistischer Status gezeigt. Es sei eine Schonhaltung der rechten Schulter dargestellt worden und bei der Belastungsprobe sei ein zügiges Ab- und wieder Aufsteigen von zwei Stockwerken bis auf Kniebeschwerden rechts problemlos möglich gewesen, wobei die danach initial beschleunigte Atmung sich in adäquatem Masse wieder normalisiert habe. Auch im Hinblick auf die Alltagsaktivität mit regelmässigen Spaziergängen von bis eineinhalb Stunden bei Status nach Perimyokarditis bestehe damit kein Anhalt für eine Beeinträchtigung der kardialen Belastbarkeit. Die leicht ausgeprägte abdominelle Symptomatik lasse keine Minderung der Arbeitsfähigkeit begründen und zusammenfassend liege keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer internistischen Erkrankung vor. Die Beschwerden an der rechten Schulter seien im orthopädischen Teilgutachten zu bewerten (S. 15 f.).
3.2.3 Der orthopädische Sachverständige hielt fest (S. 22 f.), der Beschwerdeführer nenne bei Bewegung und Belastung verstärkte Schmerzen des rechten Schultergelenks, vor allem im Bereich der ventralen Schulterkulisse und über dem Schulterdach. Nachts verspüre er Schmerzen in ungünstigen Positionen und er würde dadurch häufiger erwachen. Schmerzmedikamente nehme er zurzeit jedoch nicht ein.
In der klinischen Untersuchung werde eine Schonhaltung und Funktionsrestriktion des rechten Schultergelenks gezeigt. Die Spontanmotorik wirke demgegenüber weniger gehemmt und freier. Eine der in den Bewegungsproben dargebotene Bewegungseinschränkung entsprechende Inaktivitätshypotrophie der Armmuskulatur liege nicht vor und auch keine namhafte Seitendifferenz der Handbeschwielung. Die angefertigte kernspindiagnostische Bildgebung (Arthro-MRI) zeige keine neuen höhergradigen strukturellen Läsionen der Rotatorenmanschette, namentlich keine neu aufgetretene Ruptur und keine postoperativen entzündlichen Infiltrationen. Es seien leichtgradige postoperative Residuen und degenerative Alterationen dargestellt. Aus gutachterlicher Sicht seien die in deutlicher Schmerzausprägung geschilderten Beschwerden und Restriktionen, die das rechte Schultergelenk betreffen, nicht ausreichend biologisch plausibel begründet. Dies insbesondere unter Würdigung des nicht höhergradig pathologischen kernspintomographischen Befundes. Die Spontanmotorik ausserhalb der formalen Prüfung sei weniger eingeschränkt. Eine namhafte muskuläre Hypotrophie des rechten Armes nach zwischenzeitlich über einjähriger Schmerzreklamation liege ebenfalls nicht vor, so dass zumindest eine erhebliche anteilige Aggravation anzunehmen sei. Ein namhaftes zervikales Vertebralsyndrom sei bei reklamierten unspezifischen muskulären Nackenverspannungen klinisch nicht objektiviert und dabei namentlich keine Bewegungsrestriktion, kein muskulärer Hartspann und keine neurologischen Defizite, die die Arme betreffen, vorhanden (S. 29 f.).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt der Sachverständige fest (S. 30), diese sei aufgrund des Schulterbefundes zumindest derzeit noch als qualitativ limitiert zu bewerten und die angestammte Tätigkeit als Maler sei noch nicht wieder ausübbar, da die Tätigkeit einen hohen Einsatz des rechten Arms verlange. Angepasste Tätigkeiten, ohne häufigen/repetitiven Einsatz des rechten Arms in Schulterhöhe oder über Kopf, mit überwiegend leichtem bis gelegentlich mittelschwerem Kraftaufwand bis zur Beckenhöhe, seien als per sofort leistbar anzusehen (Arbeitsfähigkeit 100 %, Pensum und Rendement 100 %).
3.2.4 Auf dem Fachgebiet der Neurologie führte der Sachverständige aus (S. 21 f.), in der Untersuchung hätten sich keine namhafte nervale Läsion und eine Inkonsistenz zwischen der zunächst dargebotenen fixierten Haltung des rechten Arms und der weiteren spontanen Mobilität des Arms gezeigt. Die fehlenden Zeichen einer Inaktivitätshypotrophie des rechten Arms liessen eine alltagsrelevante erhebliche Einschränkung als unwahrscheinlich erscheinen. Die cervicale Beweglichkeit sei in der Beobachtung der Spontanmobilität frei und ungehindert gewesen und Zeichen eines Vertebralsyndroms, wie paravertebraler Hartspann oder eine eingeschränkte Beweglichkeit, hätten sich nicht sichern lassen, und es hätten sich auch keine Hinweise für ein radikuläres Defizit ergeben. Die kernspintomographischen Aufnahmen der HWS aus dem Jahre 2016 zeigten alterstypische degenerative Veränderungen ohne Anhalt für eine Myelopathie oder namhafte Kompression radikulärer nervaler Strukturen. Hinweise auf hirnorganische Beeinträchtigungen hätten sich in der Untersuchung keine ergeben. So sei die Konzentrationsfähigkeit, die Auffassungsgabe und die geistige Spannkraft nicht beeinträchtigt und der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, der ausführlichen Exploration ohne Zeichen einer vorzeitigen Ermüdbarkeit zu folgen. Auch anamnestisch sowie unter Berücksichtigung des Unfallmechanismus und der Unterlagen hätten sich keine Hinweise für ein Schädelhirntrauma ergeben. Zusammenfassend sei somit auf neurologischem Gebiet keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren.
3.2.5 Der psychiatrische Sachverständige führte aus (S. 35), der Beschwerdeführer berichte vorrangig über ein Schmerzsyndrom der rechten Schulter mit assoziierten Nacken- und Wirbelsäulenbeschwerden. Weiter nenne er Ermüdbarkeit, affektive Irritabilität, Gesundheits- und Zukunftsängste. Auf Nachfrage habe er intrusives Erleben, Schreckhaftigkeit und Phasen affektiver Abstumpfung bejaht. Die Symptomatik bestehe seit einem Verkehrsunfall im Januar 2016, bei dem er vorrangig schwerwiegende Verletzungen (mit Todesfolge anderer Beteiligter) beobachtet habe. Im psychiatrischen Befund führte der Sachverständige aus, es habe sich keine gravierende depressive Störung objektiviert. Es sei jedoch eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) zu erwägen, da die entsprechenden Achsenkriterien bejaht werden könnten. Eine anderweitige psychiatrische Erkrankung sei nicht zu diagnostizieren und eine Angst oder Zwangserkrankung, Persönlichkeitsstörung oder Suchterkrankung liege nicht vor. Es sei auch keine eigenständige somatoforme Schmerzstörung zu diagnostizieren. Ein den Schmerzen zugrundeliegender erheblicher unbewältigter und eigenständiger seelischer oder psychosozialer Konflikt sei anamnestisch nicht herauszuarbeiten und die reklamierten Schmerzen allenfalls im Kontext der PTBS zu subsummieren. Hier wirke der Beschwerdeführer jedoch auch nicht namhaft schmerzgeplagt.
Berichte über eine PTBS-Symptomatik seien jedoch nicht aktenkundig, was die Annahme eines unfallassoziierten psychischen Traumas zumindest nicht stütze. Die Diagnose einer PTBS bleibe also als möglich einzustufen und die Ausprägung sei zudem nicht als derart gravierend zu erkennen, dass hier eine resultierende Arbeitsunfähigkeit mit der gebotenen überwiegenden Wahrscheinlichkeit attestierbar sei (S. 36).
3.2.6 Zur Arbeitsfähigkeit aus gesamtmedizinischer Sicht hielten die Experten fest (S. 36 f.), die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten sowie jedweder vergleichbaren Tätigkeit sei zumindest vorerst aufgrund der Pathologie im Bereich des rechten Schultergelenks zu 100 % nicht gegeben. Eine Reevaluation könne in circa sechs Monaten erfolgen, da Besserungen denkbar seien. Zumindest in anderen, körperlich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten liesse sich aufgrund der erhobenen objektiven Befunde keine Minderung der Arbeitsfähigkeit ableiten.
In bisheriger Tätigkeit könne die Bewertung der Arbeitsfähigkeit retrospektiv ab Anfang 2016 gelten. In einer angepassten Tätigkeit gelte eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Pensum und Rendement 100 %) retrospektiv seit jeher, davon ausgenommen seien die Zeiten der Akutbehandlung mit nachfolgenden Rehabilitationen (S. 44).
3.3 PD Dr. E.___ nannte im Operationsbericht vom 9. Februar 2018 (Urk. 11/30) die Diagnosen Subscapularisunterflächenpartialruptur rechts bei Status nach Unfall vom 30. Januar 2016 und Status nach Schulterarthroskopie, Acromioplastik, AC-Resektion, Rotatorenmanschettenrekonstruktion und Bicepstenotomie und Tenodese Schulter rechts am 6. Januar 2017. Bei genannter Diagnose und immer noch bestehenden Schmerzen sei die Revisionsoperation mit Subscapularisrefixation rechts, subacromiale Bursektomie mit Gewebsprobenentnahme und Re-Acromioplastik Schulter rechts am 9. Februar 2018 durchgeführt worden. Unter Nachbehandlung wurde ein Gilet orthopédique während sechs Wochen aufgeführt und darauf hingewiesen, dass während dieser Zeit nur Pendelübungen durchzuführen seien.
Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 22. März 2018 berichtete PD Dr. E.___ (Urk. 11/38/4), der Beschwerdeführer habe zum Teil doch noch recht starke Schmerzen. Zum Teil habe er das Gilet abgezogen und sich zum Teil den Kopf wieder selber gewaschen. Dies würde er seit etwa zwei Wochen machen. Sechs Wochen postoperativ könne nun das Gilet weggelassen werden. Zum Prozedere wies der Arzt auf aktive Physiotherapie und eine nächste Kontrolle in zwei Monaten hin.
Im Bericht vom 30. Mai 2018 (Urk. 11/34) hielt PD Dr. E.___ fest, es gehe besser, je nach Belastung bestünden zum Teil leichte, aber zum Teil auch starke Schmerzen. Vor allem nachts würde dies stören. Es sei weiter Physiotherapie durchzuführen und viereinhalb Monate postoperativ mit dem Kraftaufbau zu beginnen. Als Maler sei er im Moment so überhaupt nicht arbeitsfähig und ob wieder eine Arbeitsfähigkeit in Zukunft erreicht werden könne, sei sehr fraglich.
Im ärztlichen Zeugnis vom 30. Mai 2018 (Urk. 11/54/46) attestierte Dr. E.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar bis 21. August 2018 mit der Bemerkung der Beschwerdeführer sei «Voll ferientauglich».
3.4 Am 3. November 2018 (Urk. 11/47) wies Dr. med. Z.___, Assistenzärztin Psychiatrie, darauf hin, der Beschwerdeführer habe sich seit dem 7. Dezember 2017 nicht mehr gemeldet, weshalb sie von einem Therapieabbruch ausgegangen seien. Bis dahin hätten ca. vier Sitzungen stattgefunden. Über den aktuellen Gesundheitszustand könnten sie deshalb keine Auskunft geben.
3.5 Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin führte in seiner Aktenbeurteilung vom 2. Juli 2018 (Urk. 11/49/3 f.) aus, PD Dr. E.___ berichte am 30. Mai 2018 über eine Revisionsoperation an der Schulter rechts vom 9. Februar 2018. Er (PD Dr. E.___) bestätige eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Maler und attestiere sie vom 1. Januar bis 21. August 2018 und halte fest, es bestehe volle Ferientauglichkeit. Damit bestehe ab dem 9. Februar 2018 auch für eine angepasste Tätigkeit wieder eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und da gemäss PD Dr. E.___ ab 30. Mai 2018 volle Ferientauglichkeit bestehe, könne davon ausgegangen werden, dass diese dann auch wieder für angepasste Tätigkeiten bestanden habe. Es habe damit also eine vorübergehende Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit bestanden.
4.
4.1
4.1.1 Das polydisziplinäre Gutachten Y.___ erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.4), setzt sich mit den Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auseinander, berücksichtigt auch die medizinischen Vorakten und begründet Abweichungen, soweit die Beurteilung mit diesen nicht im Einklang steht. Insgesamt reiht sich das Gutachten insbesondere auch mit Blick auf die Vorberichterstattungen und Dokumentationen aufgrund des Unfallereignisses vom 30. Januar 2016 und die rund ein Jahr später erfolgte Schulteroperation am 6. Januar 2017 durch PD Dr. E.___ widerspruchslos und nachvollziehbar in die medizinische Aktenlage ein und vermag zu überzeugen. Dabei legten die Experten im gesamtmedizinischen Konsens auch dar, dass die geklagten Beschwerden und gezeigten Einschränkungen aufgrund der Klinik und Diagnostik nur teilweise erklärbar sind. Dies, weil insbesondere keine muskuläre Hypotrophie des rechten Armes festgestellt werden konnte, die sich bei entsprechender Schmerzreklamation und den gezeigten Einschränkungen hätte abzeichnen müssen. Die Annahme zumindest einer erheblichen anteiligen Aggravation ist damit begründet. Mit Blick auf die Akten der Suva und die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen ist auch plausibel dargelegt, dass aufgrund der bei der Massenkarambolage vom Beschwerdeführer allenfalls bei anderen Verkehrsteilnehmern beobachteten schwerwiegenden Verletzungen eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) zu erwägen sei. Es wurde aber auch dargelegt, dass die Akten – zeitnah zum Ereignis und im Verlauf – keine PTBS-Symptomatik ausweisen und damit ein unfallassoziiertes psychisches Trauma nicht gestützt wird. Folgerichtig ist damit, dass der lediglich möglichen Diagnose einer PTBS, entsprechend dem Stellenwert einer Verdachtsdiagnose, bereits unter diesem Gesichtspunkt kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuzumessen war (E. 3.2.5). Kommt hinzu, dass von fachärztlicher psychiatrischer Seite sich die Befunde auch nicht derart ausgeprägt zeigten, dass sich daraus Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit hätten begründen lassen (Urk. 11/22/38). Entsprechend der geringgradigen Ausprägung nahm der Beschwerdeführer denn auch eine Behandlung gar nicht (mehr) wahr (E. 3.4 hiervor), was nicht auf einen erheblichen Leidensdruck schliessen lässt. Wenn er sich mittlerweile wieder in Therapie begeben hat (Urk. 1. Ziff. 15), ist dies für die vorliegend zu beurteilende Frage der Arbeitsfähigkeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht relevant. Den orthopädischen Untersuchungsbefunden trugen die Experten insofern Rechnung als sie den Beschwerdeführer in einer körperlich belastenden Tätigkeit, wie als Maler, nicht mehr als arbeitsfähig einschätzten, während körperlich leichte, wechselbelastende oder überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeiten als zu 100 % zumutbar erachtet wurden (vgl. E. 3.2.6 hiervor). Mit Blick auf die Schulterproblematik ist dies nachvollziehbar begründet und steht auch nicht im Widerspruch zum geschilderten Aktivitätsniveau, wonach Tätigkeiten wie etwa tägliches Spazierengehen, Betreuen der Enkelkinder, Kochen und das Autofahren mit Handschaltung problemlos und selbständig möglich sind (vgl. Urk. 11/22/15 und E. 3.2.2). Damit besteht keine Veranlassung, nicht auf das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ abzustellen. Es legt einleuchtend dar, dass im relevanten Zeitraum ab Juli 2017 (vgl. E. 3.1 hiervor) bis zum Untersuchungszeitpunkt im Oktober 2017 einzig auf orthopädischem Fachgebiet Einschränkungen im Belastungsprofil aufgezeigt werden konnten, ansonsten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren war.
4.1.2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Gutachten der Y.___ sei im Verfügungszeitpunkt vom 18. Dezember 2018 nicht mehr aktuell, trifft insofern zu, als sich der Beschwerdeführer am 9. Februar 2018 bei PD Dr. E.___ einer Revisionsoperation an der rechten Schulter unterzogen hatte und eine Nachversorgung während sechs Wochen im Gilet orthopédique erfolgte. Entsprechend konnte im Zeitpunkt der polydisziplinären Abklärung im Oktober 2017 dieser Umstand noch nicht berücksichtigt werden und es ist auch nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin vor dem Erlass ihres Vorbescheides vom 14. Mai 2018 mit Ankündigung der Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 11/25) auf die im Februar 2018 stattgehabte Operation hingewiesen hat. Wie der RAD-Arzt Dr. F.___ mit Bezugnahme auf die Berichte und Arbeitsunfähigkeitszeugnisse des Operateurs und nachbehandelnden Arztes aber nachvollziehbar aufzeigte (vgl. E. 3.5), führte dieser erneute Eingriff aufgrund der Hospitalisierung und der nachfolgenden Rehabilitation lediglich zu einer vorübergehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit in angepasster Erwerbstätigkeit vom 9. Februar bis 30. Mai 2018.
4.1.3 Damit ist dargelegt, dass ausser während den Akutbehandlungen (vgl. Urk. 11/22/46) aufgrund der Schulteroperation vom 6. Januar 2017 und der Revisionsoperation vom 9. Februar 2018 keine Arbeitsunfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit zu attestieren war. So konnte selbst PD Dr. E.___ im Anschluss an die Revisionsoperation ausser belastungsabhängigen Schmerzen keine weiteren Komplikationen festhalten und der postoperative Verlauf zeigte sich auch in der Hinsicht als regelrecht, als bereits nach vier Wochen das Stützgilet teilweise abgelegt werden konnte und auch die Schulterbeweglichkeit soweit wieder hergestellt war, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, seine Haare selber zu waschen. Bereits anlässlich der ersten Kontrolle sechs Wochen postoperativ konnte deshalb das Stützgilet ganz weggelassen und aktive Physiotherapie vorgeschlagen werden (vgl. Urk. 11/38/4).
4.1.4 Das Vorbringen, das Gutachten der Y.___ genüge in formeller Hinsicht nicht und sei nicht verwertbar, da eigenhändige handschriftliche Unterschriften fehlten und nicht bekannt sei, wer die angeblich elektronischen Unterschriften angebracht habe, erweist sich als abwegig (Urk. 1 Ziff. 17). Es ist aktenkundig, dass dem Beschwerdeführer am 29. September 2017 (Urk. 11/20) alle Namen der vorgesehenen Gutachter bekannt gegeben wurden. Die Begutachtung wurde sodann durch die entsprechenden Experten an den bekannt gegebenen Terminen durchgeführt und das Gesamtgutachten am Ende visiert (vgl. Urk. 11/22/46 f.). Anhaltspunkte dafür, dass andere Personen als die Experten für die Untersuchung zeichneten und allenfalls das Gutachten gar abgeändert haben könnten, ergeben sich keine. Auch ist dem in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesgerichts 9C_424/2018 vom 18. Oktober 2018 nicht zu entnehmen, dass die eigenhändige Unterschrift einer Expertise ein Geltungserfordernis ist, ohne dieses ein von der Verwaltung in Auftrag gegebenes polydisziplinäres Gutachten nicht verwertbar ist (zum Beweiswert vgl. E. 1.4). Für das vorliegende Verfahren irrelevant ist auch das nachgereichte Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. September 2019 (Beilage zu Urk. 13), ging es doch dabei um eine Zwischenverfügung im Zusammenhang mit geltend gemachten Ablehnungsgründen gegen den medizinischen Leiter der Y.___, Prof. Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, wobei unter anderem auch auf ein laufendes Strafverfahren gegen den Leiter hingewiesen wurde. Das Bundesgericht hat bereits mehrfach und wiederholt im Zusammenhang mit angestrengten Strafverfahren gegen andere Leiter medizinischer Abklärungsstellen festgehalten, dass ein solches Verfahren nicht dazu führen kann, nunmehr alle Gutachten pauschal als unglaubwürdig zu betrachten (Urteil 9C_939/2012 vom 5. September 2013 E. 2.2.1). Auch im vorliegenden Fall ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, die auf eine Verfälschung der Abklärungsergebnisse durch Prof. Dr. G.___, welcher im Übrigen nicht einmal an den Untersuchungen beteiligt war, schliessen lassen könnte. Damit sind auch die formellen Beanstandungen gegen die Expertise der Y.___ nicht gerechtfertigt.
4.2
4.2.1 Nicht zutreffend ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei ihm nach der Rechtsprechung als über 55-Jähriger die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar (Urk. 1 Ziff. 10, Ziff. 13 und Ziff. 19). Diese Rechtsprechung betrifft die Zulässigkeit der revisions- oder wiedererwägungsweisen Aufhebung von Rentenleistungen von versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011). Ein solcher Sachverhalt liegt nicht vor, nachdem eine Erstanmeldung zu beurteilen ist.
4.2.2 Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei für ihn aufgrund von fortgeschrittenem Alter, der Beeinträchtigungen, mangelhafter Ausbildung und mangelhafter Deutschkenntnisse die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit unrealistisch geworden, ist festzuhalten, dass ihm im Zeitpunkt der Begutachtung durch die Y.___ im Oktober 2017 (zum Zeitpunkt der Frage der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter vgl. BGE 138 V 457 E. 3.3) als rund 59½-jähriger eine Aktivitätsdauer von rund 5½ Jahren verblieb. Gemäss den medizinischen Feststellungen besteht in Verweistätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wobei das Belastungsprofil körperlich leichte, wechselbelastende oder überwiegend sitzende Tätigkeiten umfasst (vgl. E. 3.2.6). Der Beschwerdeführer verfügt zwar über keine in der Schweiz anerkannte Berufsausbildung und war gemäss seinen Angaben jahrelang als (Hilfs-)Maler angestellt (vgl. Urk. 11/22/14 f.) und bezog auch verschiedentlich Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 11/9). Aufgrund des durch die Gutachter definierten Profils von Verweistätigkeiten steht ihm aber, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte (vgl. Urk. 10), nach wie vor ein grosses Spektrum körperlich leichter Kontroll- und Überwachungstätigkeiten offen, die er trotz seiner körperlichen Limitierungen vollschichtig ausüben kann. Mit der verbliebenen Aktivitätsdauer kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein durchschnittlicher Arbeitgeber von einer Einstellung des Versicherten abgehalten wird.
4.2.3 Im Eventualantrag vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, es stehe ihm zumindest eine befristete Rente der Invalidenversicherung zu (vgl. Urk. 1 Ziff. 14). Mit Blick auf die Eröffnung des Wartejahrs stellt sich mithin die Frage, auf welches Berufsbild in Bezug auf die attestierten Arbeitsfähigkeiten abzustellen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seine letzte Anstellung nicht gesundheitsbedingt verloren hat, sondern zum Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 30. Januar 2016 stellenlos war und bereits seit etlichen Monaten Leistungen der Arbeitslosenkasse bezogen hatte. Gemäss Arbeitsanamnese war er seit seiner Einreise in die Schweiz zuerst als Saisonier und seit 1982 ausschliesslich als Hilfsarbeiter tätig und dabei hauptsächlich als (Hilfs-)Maler angestellt (vgl. Urk. 11/22/35). Bereits während seiner Arbeitslosigkeit und etliche Zeit vor Eintritt des Unfallereignisses war er deshalb auch gehalten, sich um Stellen im gesamten Bereich ungelernter Hilfsarbeiten zu bewerben, die auch dem Anforderungsprofil einer körperlich leichten, wechselbelastenden oder überwiegend sitzenden Tätigkeit entsprachen. In Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG kann in einem solchen Fall nicht auf die frühere, im Zeitpunkt des Unfalls bereits nicht mehr ausgeübte Tätigkeit abgestellt werden (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts vom I_943/06 vom 13. April 2007 E. 5.1.3). Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit ist demnach nicht lediglich das Berufsbild eines (Hilfs-)Malers, sondern der gesamte Bereich ungelernter Hilfsarbeitertätigkeiten zu berücksichtigen. Mit Blick darauf bestanden zwar aufgrund der Schulteroperation im Januar 2017 und der Revisionsoperation im Februar 2018 zufolge Hospitalisation und Nachsorge auch vorübergehend Arbeitsunfähigkeiten im gesamten Bereich ungelernter Hilfsarbeitertätigkeiten. Das Wartejahr wurde dabei aber nicht erfüllt. Ein Anspruch auf eine befristete Rente konnte damit nicht ausgelöst werden.
Im Ergebnis gibt der Entscheid der Beschwerdegegnerin somit auch unter diesem Gesichtspunkt zu keiner Kritik Anlass, was insgesamt zur Abweisung der Beschwerde führt.
5.
5.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind vorliegend erfüllt (vgl. insbesondere Urk. 8 und Urk. 9/1-16). Demzufolge ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Rechtsanwalt Thomas Laube, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen.
5.2 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- fest-zusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.3 Bei diesem Verfahrensausgang steht dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Laube, Zürich, eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu (§ 34 Abs. 3 GSVGer in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer), welche nach Einblick in die Honorarnoten (Urk. 14) sowie unter Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’138.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
5.4 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an Rechtsanwalt Thomas Laube, Zürich, verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Laube, Zürich, wird mit Fr. 2’138-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage einer Kopie von Urk. 13
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef