Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00044


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 24. Juni 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Anna Willi

Rechtsdienst Inclusion Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1968, schloss 1986 eine Verkaufslehre und 1997 eine Kosmetikfachschule ab, war zuletzt bis 15. April 2013 als Sachbearbeiterin im Verkaufsinnendienst tätig (Urk. 11/22/1-6 Ziff. 2.1, Urk. 11/22/10) und meldete sich am 13. August 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/5 Ziff. 5.3).

    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte mit Mitteilung vom 26. Januar 2016 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 11/31) und mit Mitteilung vom 21. April 2016 Kostengutsprache für ein Aufbautraining, das am 22. Oktober 2016 abgeschlossen wurde (vgl. Urk. 11/64). Mit Mitteilung vom 1. November 2016 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf weitere Eingliederungsmassnahmen (Urk. 11/66).

    Mit Vorbescheid vom 3. Mai 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer bis Juni 2017 befristeten Rente in Aussicht (Urk. 11/92). Dagegen erhob die Versicherte am 18. Mai 2018 (Urk. 11/101), am 25. Juni 2018 (Urk. 11/103) und am 24. Juli 2018 (Urk. 11/105) Einwände. Mit Verfügungen vom 27. November 2018 sprach die IV-Stelle der Versicherten von November 2016 bis Juni 2017 eine befristete ganze Rente (Urk. 11/124 + Urk. 11/109 = Urk. 2/1) sowie eine Kinderrente (Urk. 11/128 = Urk. 2/2) zu.


2.    Die Versicherte erhob am 14. Januar 2019 Beschwerde gegen die Verfügungen vom 27. November 2018 (Urk. 2/1-2) mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2), diese seien teilweise aufzuheben (Ziff. 1) und es seien ihr unbefristete Renten oder befristete Renten bis mindestens Ende September 2017 auszurichten (Ziff. 2-3).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2019 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 14. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).

    Mit Gerichtsverfügung vom 14. Mai 2019 (Urk. 13) wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 5) die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung bewilligt.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die
es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs-grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.3    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.4    In allen Fällen ist durch die Verwaltung beziehungsweise das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substantiiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person (BGE 145 V 361 E. 4.3).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

1.6    Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1).

    Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2).

1.7    Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird, und in jedem Fall, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 Begründung) davon aus, im November 2016 (Abbruch der beruflichen Massnahmen) sei die Beschwerdeführerin auch angepasst zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 1 Mitte). Danach habe sich ihre gesundheitliche Situation verbessert. Spätestens ab Gutachtenszeitpunkt (Juni 2017) sei sie in einer Nischentätigkeit zu 80 % arbeitsfähig gewesen (S. 1 unten), womit sich ein Invaliditätsgrad von 34 % ergebe und ab Juni 2017 kein Rentenanspruch mehr bestehe (S. 2 oben).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), im Gutachten sei keineswegs eine aktuelle Arbeitsfähigkeit von 80 % attestiert worden, sondern eine solche von 50 % an einem geeigneten Arbeitsplatz (S. 6). Ihre gegenwärtige Tätigkeit entspreche nicht einem Nischenarbeitsplatz und sie verfüge derzeit über keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt (S. 7). Aus näher dargelegten Gründen wäre jedenfalls ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ausgewiesen (S. 8 Ziff. 4), und die zugesprochene Rente sei in Beachtung von Art. 88a Abs. 1 IVV jedenfalls bis Ende September 2017 auszurichten (S. 8 f. Ziff. 5).

2.3    Der Anspruch auf eine ganze Rente für die Dauer von November 2016 bis Juni 2017 blieb unbestritten (Urk. 1, Urk. 2) und steht im Einklang mit der Akten- und Rechtslage (vgl. nachstehend E. 3.4 insbesondere E. 3.4.9). Darauf ist im Folgenden daher nicht weiter einzugehen.

    Strittig und zu prüfen ist hingegen, wie es sich mit einem allfälligen Rentenanspruch ab Juli 2017 verhält.

    

3.

3.1    Laut am 14. Oktober 2015 eingegangenem Bericht von med. pract. Y.___, Z.___, A.___ (Urk. 11/21), befand sich die Beschwerdeführerin dort von Mai bis Juli 2015 in ambulanter Behandlung (Ziff. 1.2). Es wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Ziff. 1.1):

- rezidivierende depressive Essstörung (ICD-10 F33.1)

- atypische Essstörung (ICD-10 F50.9)

- Probleme durch langjährigen Missbrauch in der Kindheit (Z61.4)

    Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Fibromyalgie genannt (Ziff. 1.1).

    Zur Arbeitsfähigkeit wurde keine eigene Stellungnahme abgegeben (Ziff. 1.6).

3.2    Laut Bericht vom 22. September 2015 (Urk. 11/17) befand sich die Beschwerdeführerin vom 13. Juli bis voraussichtlich 9. Oktober 2015 in tagesklinischer Behandlung im B.___ (Ziff. 1.3). Es wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Ziff. 1.1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), aktuelle Episode seit Herbst 2014

- Essstörung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F50.9), bereits seit Jahren bestehend

- Myalgie: mehrere Lokalisationen, bereits seit Jahren bestehend

    Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 13. Juli 2015 attestiert (Ziff. 1.6). Mittelfristig werde mit einer schrittweisen Aufnahme der bisherigen Tätigkeit gerechnet, mit dem Ziel einer Arbeitsfähigkeit von 30-50 % (Ziff. 1.7).

    Im Austrittsbericht vom 22. Oktober 2015 (Urk. 11/24) wurden vergleichbare Angaben gemacht.

3.3    Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 8. März 2017 (Urk. 11/69) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit dem 5. September 2016 (Ziff. 1.2) einmal wöchentlich (Ziff. 1.5), und nannte eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) als Diagnose (Ziff. 1.1). Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 5. September 2016 bis 9. Januar 2017 (Ziff. 1.6).

3.4    

3.4.1    Am 24. September 2017 erstattete Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/80). Sie stützte sich auf die ihr überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 8 ff.) und ihre am 1. und 23. Juni 2017 erfolgten Untersuchungen (S. 1).

3.4.2    Anamnestisch berichtete die Gutachterin unter anderem, die Versicherte sei nach dem ersten Gespräch im Rahmen der Begutachtung kurzfristig auf eigenen Wunsch im E.___ hospitalisiert gewesen (S. 27 unten).

    Berufsanamnestisch berichtete die Gutachterin unter anderem, die Beschwerdeführerin arbeite jeweils von 09.00 bis 14.00 Uhr bei F.___ (S. 14 Ziff. 3.1.8), dies im Umfang von 50 % im geschützten Rahmen im Versand (S. 22 Mitte).

3.4.3    Die Gutachterin nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 5.1):

- kombinierte Persönlichkeitsstörung (emotional instabil, histrionisch, zwanghaft) (ICD-10 F. 61.0)

- rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0)

- psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.1)

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie (S. 22 Ziff. 5.2):

- atypische Essstörung (ICD-10 F50.9)

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.54)

3.4.4    Die Gutachterin führte unter anderem aus, die Exploration des Tagesprofils weise auf ein reduziertes Aktivitätsniveau hin. Bei den Haushaltsarbeiten fühle sich die Versicherte teilweise aufgrund von körperlichen Beschwerden eingeschränkt. In Anlehnung an das Mini-ICF-APP bestünden manifeste Störungen der Aktivität und Partizipation, vor allem im Hinblick auf die Durchhaltefähigkeit, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit (S. 23 unten).

    Die - näher dargelegten - Kriterien einer Persönlichkeitsstörung träfen im Falle der Versicherten zu. Sie imponiere durch emotional instabile, histrionische und zwanghafte Züge. In ihrem Falle bestünden Schwierigkeiten im interpersonellen Kontakt sowie Störungen der Emotionsregulation mit deutlichem Mangel an Anpassungs- und Teamfähigkeit, niedrige Frustrationstoleranz sowie eingeschränkte Ein- und Umstellfähigkeit. Es bestehe primär eine Störung der Selbststeuerung. Sie sei jedoch immer wieder beeinträchtigt, vor allem in Bezug auf das interaktionelle Verhalten, welches vor allem im beruflichen Kontext mit mehrfachen Berufswechseln, teilweise kurzfristigen Anstellungen und schliesslich vollständiger Aufgabe der beruflichen Tätigkeit in eine Abhängigkeit von der Sozialhilfe gemündet habe (S. 25 oben).

    Andererseits sei ihre Funktionsfähigkeit immer wieder vorhanden gewesen, was auch auf ihr vorhandenes Ressourcenpotential hinweise. Sie sei beispielsweise in der Lage gewesen, eine Berufsausbildung zu absolvieren, und habe eine längerfristige Beziehung aufrechterhalten können. Auch verfüge sie über einen weitgehend strukturierten Alltag und sei in vielerlei Hinsicht auch über einen längeren Zeitraum arbeitstätig gewesen. Sie werde wiederholt als engagiert und zuverlässig beschrieben, so auch aktuell im Programm der F.___, wo sie gute Leistungen zeige. Sie scheine jedoch immer wieder dazu zu tendieren, sich zu überlasten, ebenso scheine sie die Grenzen ihrer Belastbarkeit nicht zu erkennen (S. 25 Mitte).

    Zudem werde anamnestisch über depressive Phasen berichtet, aktuell wirke die Versicherte bedrückt, berichte über eine Energielosigkeit und Kraftlosigkeit. Die Kardinalsymptome einer Depression wie eine depressive Stimmung und erhöhte Ermüdbarkeit seien im Rahmen der psychiatrischen Untersuchungen teilweise feststellbar gewesen. Der Antrieb, die Konzentration und die Aufmerksamkeit seien jedoch unauffällig gewesen. Das depressive Zustandsbild könne gegenwärtig als leichtgradig ausgeprägt beurteilt werden. Insofern bestehe gegenwärtig eine leichte depressive Episode einer rezidivierenden depressiven Störung (S. 25).

    Ferner bestehe ein jahrelanger Cannabiskonsum, der inzwischen einem Abhängigkeitssyndrom entspreche (S. 25 unten).

3.4.5    Die Konsistenzprüfung habe grundsätzlich keine Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeeinträchtigungen ergeben. Bei der Schmerzschilderung seien gewisse Inkonsistenzen insofern entstanden, als dass die subjektiv geschilderte Intensität der Beschwerden und die Vagheit der Beschwerden vorhanden gewesen seien und keine manifeste Diskrepanz zwischen den massiven subjektiven Beschwerden (VAS-Skala 10) und der erkennbaren körperlich psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation habe gefunden werden können (S. 26 Ziff. 6.3). Hinsichtlich des Schmerzsyndroms hätten insofern Diskrepanzen bestanden, als dass eine schwere subjektive Beeinträchtigung geschildert worden sei und das psychosoziale Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung der Versicherten grundsätzlich nicht manifest gestört sei, und auch indem die Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe diesbezüglich praktisch nicht vorliege (S. 26 f.). Es sei zu vermuten, dass die Schmerzempfindung durch die akzentuierten, vor allem histrionischen Persönlichkeitszüge der Versicherten negativ mitbeeinflusst und die Schilderung der Beschwerden dadurch verstärkt werde (S. 27 oben).

3.4.6    In der Selbsteinschätzung erlebe sich die Versicherte als für alle Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig. Diese Einschätzung könne mit den medizinischen Befunden nicht begründet werden. Die Versicherte wäre durchaus in der Lage, längerfristig einer angepassten Tätigkeit eventuell auch im administrativen Bereich nachzugehen, aktuell sei ihre Arbeitsfähigkeit als zu 50 % einzuschätzen. Längerfristig sei bei Anpassung der therapeutischen Massnahmen und bei Modifizierung und Auffinden eines geeigneten Arbeitsplatzes von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dies könne man auch anhand des bis jetzt erfolgreich verlaufenden Arbeitstrainings sehen (S. 28 Ziff. 6.5.2).

    Die Versicherte sei deutlich belastet durch die Arbeitslosigkeit und durch die instabilen privaten Verhältnisse mit ihrem Lebenspartner, der offenbar eine psychische Erkrankung aufweise. Bezüglich des Ressourcenpotentials sei grundsätzlich ihre Motivation zu nennen, zudem verfüge sie über eine Berufsausbildung und vielfältige berufliche Erfahrungen. Hinsichtlich des funktionellen Niveaus sei sie jedoch derzeit eingeschränkt, so dass die Aufnahme eines 100%igen Pensums zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich wäre (S. 28 Ziff. 6.5.3).

3.4.7    In der ausgeübten Erwerbstätigkeit im administrativen Bereich, oder wie sie aktuell im Versand ausgeübt werde, sei die Versicherte auf psychiatrischem Fachgebiet seit dem Begutachtungszeitpunkt zu 50 % arbeitsfähig. Längerfristig wäre durchaus mit einer 80%igen Arbeitsfähigkeit zu rechnen, falls es gelingen sollte, den Arbeitsplatz zu modifizieren, insofern als die Versicherte in einem konfliktarmen Umfeld, möglichst ohne Kundenkontakt tätig werden könnte, mit klar strukturierten Aufgaben, einer wohlwollenden Umgebung mit festen Bezugspersonen und ohne Ansprüche an zu hohe kognitive Fähigkeiten (S. 28 Ziff. 6.5.4).

    In einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht ebenfalls aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, längerfristig sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, «unter der Bedingung, dass der Arbeitsplatz entsprechend strukturiert ist und die therapeutischen Massnahmen optimiert werden können» (S. 29 Ziff. 6.5.5).

3.4.8    Aus psychiatrischer Sicht bestünden derzeit vielfältige therapeutische Möglichkeiten, um das aktuell ermittelte Belastungsprofil der Versicherten zu verbessern. Rein therapeutisch könnte aus psychiatrischer Sicht eine medikamentöse Behandlung mit einem schmerzdistanzierenden Antidepressivum und einem schlafinduzierenden Antidepressivum diskutiert werden. Psychotherapeutisch wäre eine verhaltenstherapeutische Intensivbegleitung mit der Entwicklung von Strategien im Umgang mit Emotionen wie Wut, Ohnmacht oder Schuldgefühlen sowie auch funktionelle Kommunikationsmuster zu empfehlen. Anbieten würde sich hier auch ein Skill-Training. Ebenfalls würde sich die Reduktion des Cannabis-Konsums positiv auf das Befinden der Versicherten auswirken (S. 29 Ziff. 6.5.7).

3.4.9    Am 9. Februar 2018 führte die Gutachterin auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin ergänzend aus, die retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei bis 2015 nicht genau feststellbar, es sei jedoch davon auszugehen, dass die Versicherte eine Arbeitsfähigkeit zwischen 30 und 50 % in den damals ausgeübten Tätigkeiten aufgewiesen habe. Seit dem Beginn des Belastbarkeitstrainings habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bestanden. Aktuell sei seit dem Beginn der Tätigkeit bei F.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen, unter der Bedingung, dass der Arbeitsplatz und die Arbeitsstruktur entsprechend der im Gutachten gemachten Ausführungen strukturiert seien. Die Intensivierung der therapeutischen Massnahmen sei zudem unumgänglich (Urk. 11/86).

3.5    Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), nahm am 14. Februar 2018 zum Gutachten Stellung (Urk. 11/88 S. 4 ff.) und erklärte sinngemäss, es könne darauf abgestellt werden (S. 4 oben). Ferner referierte sie einzelne Angaben im Gutachten (S. 4 ff.).


4.

4.1    Im Abschlussbericht der Stiftung F.___ vom 20. Oktober 2016 (Urk. 11/64) über das am 30. April 2016 aufgenommene Aufbautraining (S. 1 Ziff. 3) wurde unter anderem ausgeführt, eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt sei nicht möglich. Aufgrund der psychischen und physischen Instabilität der Beschwerdeführerin sei ein Aufbau einer Arbeitsfähigkeit von 50 % im Rahmen der Integrationsmassnahme nicht möglich (S. 2 Ziff. 5).

4.2    Laut dem am 19. Juli 2018 zu Handen der Beschwerdeführerin von F.___ ausgefüllten Fragebogen (Urk. 11/106 = Urk. 3/3) absolvierte die Beschwerdeführerin seit 1. Januar 2018 eine Beschäftigungsmassnahme in Form der Mitarbeit bei allen in der Abteilung Versand anfallenden Arbeiten in einem vereinbarten Pensum von mindestens 50 % pro Tag und ohne Entschädigung (S. 1 Ziff. 1).

    Die aktuelle Arbeitsfähigkeit betrage zirka 30 %, da die Beschwerdeführerin viele Absenzen aufweise und sie häufig durch «private» Probleme absorbiert sei (S. 1 Ziff. 2).

    Eine entsprechende Arbeitsfähigkeit auch für den freien Markt bestehe nicht, da die Beschwerdeführerin viel Zuwendung und Aufmerksamkeit des Linienvorgesetzten brauche und unter Druck (freier Markt) ihre Leistung nicht erbringen könne (S. 1 Ziff. 3a).

    Es werde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin keine verwertbare Leistung im ersten Arbeitsmarkt erbringen könne, weil viele Absenzen eine zuverlässige Einsatz- und Arbeitsplanung verhinderten, die geringe Belastbarkeit bei Drucksituationen zu Blockaden und so zu erneuten Absenzen führe, und weil sie auf überdurchschnittlich viel Zuwendung des Vorgesetzten angewiesen sei (S. 2 Ziff. 3b).

    Mit der im Gutachten angegebene Arbeitsfähigkeit von 50 %, steigerbar auf 80 %, werde nicht übereingestimmt (S. 2 Ziff. 4a). Der im Gutachten dargelegte Stellenbeschrieb entspreche einer Tätigkeit im geschützten Rahmen (S. 2 f. Ziff. 4b).


5.

5.1    Die Fachexpertin der Beschwerdegegnerin listete am 17. April 2018 ihres Erachtens relevante Feststellungen der Gutachterin auf (Urk. 11/88 S. 6 ff.), was sie zum Fazit führte, es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % im Gutachtenszeitpunkt und eine solche von 80 % sei möglich bei Anpassung der therapeutischen Massnahmen und bei Modifizierung und Auffinden eines geeigneten Arbeitsplatzes (S. 8 unten). Im Anschluss daran ergab eine Besprechung am 26. April 2018, es könne auf die Aussagen im Gutachten abgestellt werden, gemäss Gutachten sei die Beschwerdeführerin ab Gutachtensdatum zu 80 % arbeitsfähig unter der Bedingung, dass ein geeigneter Arbeitsplatz gefunden werde. Bei dieser Aussage handle es sich nicht um eine Prognose, ein Nischenarbeitsplatz sei der Beschwerdeführerin zumutbar (Urk. 11/88 S. 9 oben).

5.2    Dass die Gutachterin angegeben habe, die Beschwerdeführerin sei ab Gutachtenszeitpunkt an einem geeigneten Arbeitsplatz zu 80 % arbeitsfähig (vorstehend E. 5.1), findet im Gutachten keine Bestätigung. Die Gutachterin führte explizit aus, längerfristig sei - bei Anpassung der therapeutischen Massnahmen und bei Modifizierung und Auffinden eines geeigneten Arbeitsplatzes - von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vorstehend E. 3.4.6). Ein modifizierter Arbeitsplatz sollte, so die Gutachterin, ein konfliktarmes Umfeld, möglichst ohne Kundenkontakt, klar strukturierte Aufgaben, eine wohlwollende Umgebung mit festen Bezugspersonen und ohne Ansprüche an zu hohe kognitive Fähigkeiten umfassen. Nebst diesen Randbedingungen setzte die Gutachterin auch voraus, dass die «therapeutischen Massnahmen optimiert» werden können (vorstehend E. 3.4.7). In ihrer ergänzenden Stellungnahme betonte sie noch einmal, die Intensivierung der therapeutischen Massnahmen sei unumgänglich (vorstehend E. 3.4.8).

5.3    Wie die Beschwerdegegnerin angesichts der klaren Formulierungen im Gutachten zum unzutreffenden Schluss gelangen konnte, dort sei ab Gutachtenszeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestiert worden, erweist sich als nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt übrigens für die in der gleichen Besprechung getroffene Feststellung, es sei aufgefallen, dass die Behandler keine Persönlichkeitsstörung erwähnten (Urk. 11/88 S. 9 oben Satz 1): Der seit September 2016 behandelnde Psychiater nannte als Diagnose explizit eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung (vorstehend E. 3.3). Die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ist, da unzutreffend, zur Beantwortung der Frage, ob eine revisionsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustandes die Rentenbefristung rechtfertige, nicht geeignet.

5.4    Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab Juli 2017 oder «aktuell» kann indes ebensowenig auf den von F.___ am 19. Juli 2018 zu Handen der Beschwerdeführerin ausgefüllten Fragebogen mit der angegebenen aktuellen Arbeitsfähigkeit von zirka 30 % (vgl. vorstehend E. 4.2; Urk. 1 S. 7 f.) abgestellt werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wer den Fragebogen seitens der F.___ ausgefüllt hat und ob es sich dabei um einen Arzt mit entsprechender fachärztlicher Ausbildung oder eine sonstwie zeichnungsberechtigte Person gehandelt hat (vgl. Urk. 11/106), zumal die Unterschrift nicht mit derjenigen im Bericht von Oktober 2016 übereinstimmt (vgl. vorstehend E. 4.1). Im Weiteren wurde die postulierte 30%ige Arbeitsfähigkeit weder mit Diagnosen und entsprechenden Befunden begründet, noch ergeben sich aus dem Fragebogen Angaben, welche eine Prüfung der Standardindikatoren zulassen würde.

5.5    Demgegenüber setzte sich Dr. D.___ eingehend mit den Standardindikatoren (vorstehend E. 3.4.4-3.4.8) auseinander (vgl. Urk. 11/80) und die Schlussfolgerung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab dem
Begutachtungszeitpunkt im Juni 2017 und mithin ein im Vergleich zum Beginn des Belastbarkeitstrainings verbesserter Gesundheitszustand (vgl. vorstehend E. 3.1-3.3) mit entsprechender nunmehr relevanter medizinisch-theoretischer 50%iger Arbeitsfähigkeit vermögen insgesamt zu überzeugen (vgl. vorstehend E. 3.4.9).

    Dr. D.___s Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Die psychiatrische Gutachterin ist bei der Beantwortung der Frage, wie sie das Leistungsvermögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, sie hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, und ihre versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob die Gutachterin sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist folglich zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb auf das Gutachten und die darin attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit ab Begutachtung im Juni 2017 abzustellen ist (vgl. dazu auch vorstehend E. 1.4).

    So führte die Gutachterin unter anderem in nachvollziehbarer Weise aus, es bestünden ein reduziertes Aktivitätsniveau und manifeste Störungen der Aktivität und Partizipation, vor allem im Hinblick auf die Durchhaltefähigkeit, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. Das funktionelle Niveau sei eingeschränkt. Andererseits liege Ressourcenpotential vor aufgrund ihrer Motivation, der Berufsausbildung(en), der vielfältigen beruflichen Erfahrungen und längerfristigen Beziehung sowie des weitgehend strukturierten Alltags. Zudem werde die Beschwerdeführerin als engagiert und zuverlässig beschrieben (vgl. vorstehend E. 3.4.4, E. 3.4.6). Dabei sei das psychosoziale Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung grundsätzlich nicht manifest gestört, und die Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe liege diesbezüglich praktisch nicht vor (vgl. vorstehend E. 3.4.5).

    Dabei besteht kein Zweifel, dass gemäss der überzeugenden Einschätzung von Dr. D.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorliegt, zumal die Gutachterin prognostisch und unter Berücksichtigung diverser Voraussetzungen (vgl. vorstehend E. 5.2) gar längerfristig eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in Aussicht stellte.

5.6    In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber auf die von Dr. D.___ geschilderten aus psychiatrischer Sicht vielfältigen therapeutischen Möglichkeiten hinzuweisen (vgl. vorstehend E. 3.4.8), welche im Rahmen der Schadenminderungspflicht gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG Berücksichtigung finden sollten.

5.7    Zu Recht wies die Beschwerdeführerin indes im Zusammenhang mit der Rentenbefristung beziehungsweise Rentenabstufung auf Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. vorstehend E. 1.6 und 1.7) hin (vgl. Urk. 1 S. 8 f.), was zur Folge hat, dass die per Juni 2017 eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustandes erst nach dem Ablauf von drei Monaten zu berücksichtigen ist. Hinsichtlich der unbestrittenen ganzen Rente bis Juni 2017 (vgl. vorstehend E. 2.3) führt dies somit zum Anspruch der Versicherten auf eine ganze Rente bis 30. September 2017. Wie es sich mit dem Rentenanspruch der Versicherten ab 1. Oktober 2017 bei der 50%igen Arbeitsfähigkeit verhält, ist nachfolgend zu prüfen.

5.8    Die Beschwerdegegnerin hat beim Einkommensvergleich ein Valideneinkommen von rund Fr. 66'696.-- und ein Invalideneinkommen in einem Pensum von 100 % von rund Fr. 54'930.-- angenommen (Urk. 11/87 S. 1).

    Das von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 66'696.— bezifferte und unbestritten gebliebene (vgl. Urk. 1 S. 8) Valideneinkommen erscheint angesichts der im Auszug aus dem individuellen Konto ausgewiesenen Einkommen (Urk. 11/99-100) als überhöht. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin kann jedoch vorliegend von diesem Valideneinkommen ausgegangen werden, da selbst unter Berücksichtigung dieses Einkommens eine halbe Rente resultiert.

    Bei einer anzunehmenden Arbeitsfähigkeit von 50 % (vorstehend E. 5.5) betragen das Invalideneinkommen Fr. 27’465.-- und die Einkommenseinbusse Fr. 39’231., was einen Invaliditätsgrad von rund 59 % ergibt.

    Dabei ist rechtsprechungsgemäss kein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen zu gewähren, zumal eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden kann, ebenso wenig etwa das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft (Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2). Dies hat vorliegend umso mehr zu gelten, als dass zu Gunsten der Beschwerdeführerin bereits von einem überhöhten Valideneinkommen ausgegangen wurde.

    Demnach besteht ab 1. Oktober 2017 ein Anspruch auf eine halbe Rente.

    Somit sind in Gutheissung der Beschwerde die angefochtenen Verfügungen dahin abzuändern, dass bis 30. September 2017 Anspruch auf eine ganze und ab 1. Oktober 2017 Anspruch auf eine halbe Rente und die entsprechende Kinderrente besteht.


6.

6.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der obsiegenden Beschwerdeführerin ist beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise mit Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen.

    



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. November 2018 dahin abgeändert, dass bis 30. September 2017 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. Oktober 2017 Anspruch auf eine halbe Rente besteht.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Anna Willi, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Anna Willi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannTiefenbacher