Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00046


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 3. Juni 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller

Suffert Neuenschwander & Partner

Rotfluhstrasse 91, Postfach 525, 8702 Zollikon


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1961 geborene X.___ (in zweiter Ehe verheiratet und Mutter von 3 Kindern, geboren 1988, 1999 und 2001) absolvierte in ihrem Heimatland Russland eine Ausbildung als Lebensmittelingenieurin (in der Schweiz nicht anerkannt), reiste 1997 heiratsbedingt in die Schweiz ein und arbeitete seit 2004 bei der Y.___ vollzeitlich als Lagermitarbeiterin im Stundenlohn. Am 22. Dezember 2014 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen schwerer Depression und Arthritis zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Diese traf medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 24. April 2015 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens (Rente) an (Urk. 6/17), wogegen sie am 21. Mai respektive 22. Juni 2015 Einwand erhob (Urk. 6/18 und Urk. 6/23 unter Beilage von ärztlichen Stellungnahmen, Urk. 6/21-22). Daraufhin liess die IV-Stelle X.___ durch die Z.___ bidisziplinär (psychiatrisch und orthopädisch) begutachten (Z.___-Gutachten vom 12. April 2016, Urk. 6/45) und holte weitere Arztberichte ein. Am 5. September 2017 erfolgten Untersuchungen durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), wobei A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die Versicherte psychiatrisch und Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, die Versicherte orthopädisch/chirurgisch untersuchte (RAD-Untersuchungsberichte vom 6. September 2017, Urk. 6/71-72). Mit Vorbescheid vom 28. Dezember 2017 stellte die IV-Stelle X.___ - unter Anwendung der gemischten Methode und bei einem Invaliditätsgrad von 40 % - die Zusprache einer vom 1. Juni 2015 bis 31. Januar 2017 befristeten Viertelsrente in Aussicht (Urk. 6/78) und auferlegte der Versicherten gleichzeitig eine Schadenminderungspflicht als Voraussetzung für allfällige zukünftige Leistungsansprüche, nämlich die Durchführung einer Massnahme zur Verbesserung des Gesundheitszustandes (Urk. 6/76). Gegen den Vorbescheid erhob X.___ am 29. Januar 2018 Einwand (Urk. 6/84, unter Beilage einer Stellungnahme des C.___ der D.___ vom 18. Januar 2018, Urk. 6/83). In der Folge holte die IV-Stelle beim C.___ den Verlaufsbericht vom 12. März 2018 ein (Urk. 6/86), wozu die Versicherte sich mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 äussern konnte und wiederum eine ärztliche Stellungnahme einreichte (Urk. 6/95 und Stellungnahme des C.___ vom 29. August 2018, Urk. 6/96). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 sprach die IV-Stelle der Versicherten bei einem gewährten 10%igen leidensbedingten Abzug eine vom 1. Juni 2015 bis 31. Januar 2017 befristete halbe Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad: 55 %, Urk. 6/100-101 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 16. Januar 2019 Beschwerde und beantragte, es sei ihr unter Aufhebung der Verfügung vom 4. Dezember 2018 ab dem 1. Juni 2015 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-108), was der Beschwerdeführerin am 26. Februar 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3

1.3.1    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 4.2.1).

    Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.3.2    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 11 zu Art. 30–31). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).

    Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).

1.6    Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war.

1.7    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.8    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die medizinischen Beurteilungen davon aus, dass der als Vollerwerbstätige zu qualifizierenden Beschwerdeführerin seit Ablauf des Wartejahres per 1. Juni 2015 bis 31. Oktober 2016 eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit zu 50 % möglich gewesen sei. Gemäss prognostischer Einschätzung - innert Monaten zu erreichende Steigerung - betrage die Arbeitsfähigkeit ab 1. November 2016 70 %. Unter Anwendung des Einkommensvergleichs für Erwerbstätige und unter Gewährung eines Leidensabzuges von 10 % resultiere für die Zeit vom 1. Juni 2015 (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und Art. 29 Abs. 1 IVG) bis zum 31. Januar 2017 (Verbesserung ab 1. November 2016 zuzüglich 3 Monate, Art. 88a Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) ein Invaliditätsgrad von 55 % (befristete halbe Invalidenrente), danach ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 37 %. Nach einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes müsste das Wartejahr neu eröffnet werden.

2.2    Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht (Urk. 1), dass sich ihr Gesundheitszustand nicht wie prognostiziert verbessert, sondern sogar verschlechtert habe. Bei der depressiven Störung handle es sich um ein verselbständigtes Leiden mit Krankheitswert, was sich aus der von den Z.___-Gutachtern vorgenommenen Indikatorenprüfung ergebe. Die psychosozialen Belastungsfaktoren seien nicht ursächlich für die eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin bedinge die vom RAD festgestellte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Dezember 2017 keine Eröffnung eines neuen Wartejahres, da kein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit gegeben gewesen sei und die Entwicklung des Gesundheitszustandes bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. Dezember 2018 zu berücksichtigen sei. Im Weiteren sei der Einkommensvergleich anhand der korrekt zu berechnenden Validen- und Invalideneinkommen vorzunehmen und es sei ihr ein höherer leidensbedingter Abzug von 20 % zu gewähren.

2.3    Unbestritten blieb, dass der als Vollerwerbstätige zu qualifizierenden Beschwerdeführerin gestützt auf das Z.___-Gutachten vom 12. April 2016 nach Ablauf des Wartejahres per 1. Juni 2015 bis und mit Oktober 2016 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zumutbar war. Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin - wie im Z.___-Gutachten prognostiziert - innert 6 Monaten verbessert und die Arbeitsfähigkeit sich bis 1. November 2016 auf 70 % gesteigert hat oder ob sich die (insbesondere psychische) gesundheitliche Situation - wie die Beschwerdeführerin geltend machte - dauerhaft verschlechtert hat und auch nach Ende Januar 2017 ein Rentenanspruch besteht.


3.

3.1    Im Bericht des C.___ vom 11. Februar 2015 (Urk. 6/11) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1, bestehend seit Ende April 2014) gestellt. Die psychische Stabilität der Beschwerdeführerin sei weiterhin unsicher. Es beständen ausserdem weiterhin psychosoziale Umstände, die diese negativ beeinflussten. Durch die ambulante Therapie und vermehrte Aktivität im Privatleben werde eine weitere Stabilisierung angestrebt. Die Beschwerdeführerin sei nicht krankgeschrieben, jedoch werde aufgrund des instabilen psychischen Zustandes ein 50%iges Arbeitspensum empfohlen. Die Beschwerdeführerin sei körperlich eingeschränkt. Aufgrund der eingeschränkten psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin bestehe eine erhöhte Erschöpfbarkeit. Die Beschwerdeführerin leide an Konzentrationsstörungen und verminderter Ausdauer, was die Leistungsfähigkeit einschränke und die Arbeit der Beschwerdeführerin fehleranfällig mache. Der Beschwerdeführerin sei sowohl die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit zu 50 % (hauptsächlich morgens) möglich. Mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit sei nicht zu rechnen, da die Beschwerdeführerin mit 50 % an der Grenze ihrer Leistungsfähigkeit arbeite.

3.2    Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 23. März 2015 (Urk. 6/13) zuhanden der Beschwerdegegnerin eine fortgeschrittene Varusgonarthrose beidseits rechtsbetont sowie eine beginnende Chopart-Gelenksarthrose rechts. Dadurch sei die Beschwerdeführerin zurzeit für körperliche Tätigkeiten im Haushalt wie auch bei der Arbeit eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin leide seit vielen Jahren an beidseitigen Knieschmerzen (rechts mehr als links). Vor rund einem Jahr hätten auch vermehrt Schmerzen im rechten Fuss eingesetzt, sodass sie auf eine regelmässige NSAR-Einnahme angewiesen sei. Neu aufgetreten sei in letzter Zeit auch eine beidseitige Epicondylitis humeri radialis. Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht attestiert worden; die Beschwerdeführerin arbeite zurzeit 100 %. Es handle sich um ein progredientes Leiden, weshalb wohl eher mittelfristig als langfristig die Implantation einer Totalendoprothese an den Kniegelenken indiziert sei. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei dadurch aber nicht zu erwarten, weshalb ein solcher operativer Eingriff - auch aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin - nicht zu forcieren sei. Die ganztägige stehende Arbeit als Lageristin sei durch die zunehmenden Schmerzen beider Kniegelenke eingeschränkt. Kniende Tätigkeiten und Heben und Tragen von schweren Lasten über 20 Kilogramm seien zunehmend eingeschränkt. Eine Reduktion des Arbeitspensums um rund 60 % würde eine Linderung der Beschwerden bringen, was aus medizinischer Sicht sehr sinnvoll wäre. Eine vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten wäre sicher zu 100 % möglich, wobei diesbezüglich der Verlauf der Epicondylus humeri radialis abzuwarten wäre.

3.3Im Rahmen des Einwandverfahrens gegen den ersten Vorbescheid vom 24. April 2015 (Urk. 6/17) reichte die Beschwerdeführerin zwei ärztliche Stellungnahmen der behandelnden Ärzte ein (Urk. 6/21-22):

3.3.1Der behandelnde Hausarzt Dr. med. F.___, Allgemeinmedizin, führte in seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2015 (Urk. 6/21) aus, dass er keine Kenntnis der psychiatrischen Beurteilung habe. Er sei aber der Meinung, dass die Überlagerung der körperlichen Befunde mit Gonarthrose und Fussschmerzen mit der depressiven Verstimmung und der Überforderung im familiären Bereich mit alleiniger Verantwortung für die Einkünfte der Familie (Ehemann sei ebenfalls aus psychischen Gründen nicht arbeitsfähig) zu einer mindestens 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Sinnvoll wäre eine Umschulung der Beschwerdeführerin in einen Beruf, bei dem sie nicht nur stehen und Gewichte heben müsse.

3.3.2    Das C.___ führte in seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2015 (Urk. 6/22) aus, dass die depressive Symptomatik bisher nicht remittiert sei. Im Gegenteil seien die anfangs rückgängigen Symptome wie soziale Ängste und Schlafstörungen sowie unkontrollierte Wein- und Schreikrämpfe wieder eher zunehmend. Die Beschwerdeführerin sei gegenüber sich selbst mit Insuffizienzgefühlen abwertend. Es beständen weiterhin Appetitstörungen, Erschöpfung und Interesselosigkeit. Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei von einer chronischen, anhaltenden depressiven Störung auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der depressiven Störung im Zusammenhang mit den körperlichen Beschwerden deutlich eingeschränkter, als dies die einzelnen Faktoren für sich erscheinen liessen. Eine Verschlechterung des psychischen Zustandes könne sich ebenfalls ungünstig auf den Verlauf der physischen Beschwerden auswirken und umgekehrt. Aktuell sei von einer längerfristig eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Aus psychiatrischer Sicht sei von einer höchstens 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Im Verlaufe zeige sich eine die Depression begleitende Essstörung (ICD-10: F50.4 = Essattacken bei anderen psychischen Störungen). Ihr Gewicht bei einem BMI von 40 kg/m2 erschwere die Mobilität und verstärke den sozialen Rückzug zusätzlich. Daraus entstehe ein sich selbst Aufrechterhalten des Systems (ein «Teufelskreis») mit zunehmender Verschlechterung.

3.4    Dr. med. G.___, Facharzt Innere Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 7. März 2016 (Urk. 6/40 S. 1-2) zuhanden der Beschwerdegegnerin unter Verweis auf seinen Bericht vom 5. Januar 2016 zuhanden des behandelnden Hausarztes Dr. F.___ (S. 3-5) folgende Diagnosen:

    -    Entzündlich rheumatische Erkrankung nicht nachweisbar

    -    Bekannte Varusgonarthrose beidseits rechtsbetont

    -    Chopart-Gelenksarthrose rechts

    -    Diskrete distale Fingerpolyarthrose rechts, diskrete Rhizarthrose

    -    Epicondylopathie lateral und zum Teil medial beidseits rechtsbetont

    -    Leichte Coxarthrose links, diskret klinisch/radiologisch

    -    Depression

    Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär bis sich verschlechternd. Die Tätigkeit als Lageristin mit Heben von Schachteln unterschiedlichen Gewichtes mit stehender Tätigkeit und Bücken sei mindestens zu 50 % eingeschränkt. Psychische Begleitfaktoren seien fachärztlich zu beurteilen. Aus rheumatologischer Sicht mit diversen festgestellten Arthrosen sei höchstens eine leichte adaptierte Tätigkeit zu 80 % zumutbar.

3.5    Das bidisziplinäre (psychiatrische und orthopädische) Z.___-Gutachten vom 12. April 2016 (Urk. 6/45) nannte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

    -    Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, abklingend     (ICD-10: F33.1)

    -    Varusgonarthrose beidseits

    -    Epicondylitis humeri beidseits

    -    chronische Fussschmerzen beidseits bei

        -    minimalen degenerativen Veränderungen OSG rechts, veraltete             Bandausrisse medial und lateral OSG

        -    MR-diagnostisch (24. Januar 2013) beginnender Hallux rigidus,             degenerative Veränderungen Lisfranc-Gelenk sowie kleines             Mortonneurom intermetatarsal III/IV rechts sowie konventionell             radiologisch beginnender Hallux rigidus links

    Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:

    -    Asymptomatischer Fersensporn beidseits

    -    Klinischer Verdacht auf Degeneration der langen Bizepssehne und mildem     Schulter-Impingement beidseits

    -    Muskuläre Dysbalance paravertebral obere BWS

    -    Sexueller Missbrauch im Kindesalter (ICD-10: T74.2)

    Die Beschwerdeführerin sei sowohl aufgrund des psychiatrischen Krankheitsbildes und der damit einhergehenden verminderten emotionalen Belastbarkeit als auch aufgrund der somatischen orthopädischen Befunde in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin habe zuletzt als angelernte Lagermitarbeiterin gearbeitet, wobei sie bei dieser Tätigkeit Gewichte bis zu 30 Kilogramm habe heben und bewegen müssen. Aufgrund der eingeschränkten Belastbarkeit der Hüftgelenke, der Ellbogengelenke und der Fussgelenke beidseits bestehe für diese Tätigkeit gesamtmedizinisch gesehen - unter Berücksichtigung der psychiatrisch bedingten Einschränkungen - eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Aus orthopädischer Sicht sei davon auszugehen, dass die degenerativen Gelenkveränderungen eher progredient seien und langfristig betrachtet die körperlich anspruchsvolle und belastende Tätigkeit als Lageristin nicht mehr ausgeführt werden könne. Für eine den körperlichen Leiden angepasste Tätigkeit mit wechselbelastendem Profil, Möglichkeit zu laufen, zu sitzen und zu stehen, ohne grössere Gewichtsbelastung bestehe in Zusammenschau der somatischen und der psychiatrischen Befunde derzeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Führend sei dabei die psychiatrische Erkrankung. Perspektivisch könne die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht über einen Zeitraum von sechs Monaten auf 70 % gesteigert werden, was dem Limit der Arbeitsfähigkeit aus gesamtmedizinischer Sicht entsprechen würde. Aus orthopädischer Sicht sei eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit möglich, doch sei davon auszugehen, dass die degenerativen Gelenkveränderungen eher progredient seien.

    Aus rein psychiatrischer Sicht erscheine die derzeitige Behandlung der Beschwerdeführerin regelrecht und adäquat und sollte fortgeführt werden. Aus somatischer Sicht erscheine mittelfristig die Implantation von Knie-Totalprothesen beidseits unumgänglich, wobei derzeit empfohlen werde, zunächst die konservativen Massnahmen konsequent auszuschöpfen. Das Wiedererreichen einer Arbeitsfähigkeit für körperlich belastende Tätigkeiten erscheine orthopädisch/somatischer Sicht unwahrscheinlich. Die relevanten psychosozialen Stressoren (insbesondere traumatische Erlebnisse im Sinne sexueller Traumatisierung während der Kindheit, die eher wenig halt gebende Partnerschaft mit dem Ehemann) lägen zwar schon lange vor und sie seien zwar die Entwicklung depressiver Episoden ungünstig beeinflussende Co-Faktoren, jedoch lägen diese auch in beschwerdefreien Intervallen vor, in welchen die Beschwerdeführerin ihrer Arbeit habe nachgehen können. Die gegenwärtige Arbeitsunfähigkeit seit 2014 sei somit in erster Linie Folge der depressiven Erkrankung.

    Im Rahmen der gutachterlich vorgenommenen Standardindikatoren-Prüfung (S. 10-11 zusammengefasst, S. 44 ff. detailliert) wurde zum Schweregrad der gestellten Diagnosen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Minderbelastbarkeit am Bewegungsapparat vor allem für Tätigkeiten mit stärkerer körperlicher Belastung körperlich eingeschränkt sei. Es bestehe eine Minderbelastbarkeit im Bereich der Hüftgelenke, der Fussgelenke sowie der Ellbogengelenke beidseits. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund einer Störung der Tagesstruktur mit morgendlichem Tief und Antriebsmangel, formal gedanklicher Einengung und mangelnder Fokussierbarkeit, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörung sowie labilem Affekt eingeschränkt. Die Fähigkeit, Arbeitsroutinen nachzugehen, sei daraus resultierend reduziert. Die Fähigkeit, Aufgaben zu planen und zu strukturieren sei eingeschränkt und es bestehe eine herabgesetzte Umstellungs- und Durchhaltefähigkeit. Es bestehe auch eine unzureichende Selbstbehauptungsfähigkeit. Zum sozialen Kontext wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sozial gut integriert sei. Die häusliche Situation werde teilweise als stützend (Beziehung zu den Kindern), teilweise als weniger stützend (Beziehung zum Ehemann) beschrieben. Sozialen Kontextfaktoren könne keine eigenständige Bedeutung bei der Aufrechterhaltung des Krankheitsbildes beigemessen werden. Bei den Persönlichkeitsaspekten lasse sich keine psychiatrische Diagnose stellen, die primär deren Persönlichkeit betreffe. Die Primärpersönlichkeit sei weitgehend durch das depressive Bild überlagert. An Ressourcen sei insbesondere die hohe Selbstwirksamkeitserwartung der Beschwerdeführerin hervorzuheben, so auch die hohe Motivation für eine adäquate Therapie und eine berufliche Wiedereingliederung. Bei den Untersuchungen hätten sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht keine Hinweise für wesentliche Inkonsistenzen vorgelegen. Insbesondere habe kein Anhalt für Aggravation oder Verdeutlichung bestanden.

3.6    Hausarzt Dr. F.___, welcher die Beschwerdeführerin seit 2003 behandelt, führte in seinem Bericht vom 20. Juli 2016 (Urk. 6/47) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:

    -    Gonarthrose beidseits

    -    beginnende Chopart-Arthrose rechts und beidseitige     Grosszehengrundgelenkarthrose

    -    Erschöpfungsdepression

    Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben eine Adipositas und eine Hypertonie. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lageristin vom 9. Juni bis 29. Oktober 2015 zu 50 % arbeitsfähig gewesen und sei seit dem 30. Oktober 2015 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Sie sei erschöpft und depressiv und vermöge die bisherige Tätigkeit aktuell nur zu 10 % zu verrichten; eventuell könne das Pensum langsam gesteigert werden.

3.7    Im Bericht des H.___ vom 22. Juli 2016 (Urk. 6/48) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurden als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Depression sowie Adipositas (BMI: 38.3 kg/m2) aufgeführt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (780.53-0) mittleren Grades (2016, gegenwärtig unbehandelt) sowie ungünstige Schlafgewohnheiten (307.41-1). Falls die Beschwerdeführerin das Körpergewicht nicht reduzieren könne, sollte eine Therapie des Schlafapnoe-Syndroms mittels CPAP eingeleitet werden. Obstruktive Atemstörungen im Schlaf seien mit entsprechender Therapie gut kontrollierbar. Die Beschwerdeführerin beklage eine Erschöpfungssymptomatik beim Haushalten. Die Arbeitsfähigkeit könne nicht beurteilt werden. Das unbehandelte Schlafapnoe-Syndrom führe zur Tageschläfrigkeit, schlechter Schlafqualität, Konzentrationsstörungen sowie Fehleranfälligkeit.

3.8    Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher die Beschwerdeführerin ab März 2016 nur kurz psychiatrisch behandelte, stellte in seinem Bericht vom 29. Juli 2016 (Urk. 6/49) zuhanden der Beschwerdegegnerin keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verbleibe eine depressive Episode, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F32.4). Die Prognose sei günstig und die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsfähig in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lageristin.

3.9    Im Verlaufsbericht des H.___ vom 24. Oktober 2016 (Urk. 6/51) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurde bei gleichlautenden Diagnosen (vgl. E. 3.7) und stationärem Gesundheitszustand ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Verlaufskontrolle vom 12. Oktober 2016 erklärt habe, keine Überdrucktherapie (CPAP) zu wollen.

3.10    Dr. F.___ führte in seinem Verlaufsbericht vom 7. November 2016 (Urk. 6/52) zuhanden der Beschwerdegegnerin bei gleichgebliebenen Diagnosen (vgl. E. 3.6) aus, dass die Beschwerdeführerin aktuell weiterhin circa 10 % als Lageristin arbeite. Dass sie aber eine vorwiegend sitzende Arbeit ohne Hebebelastung machen müsste. Ihre Leistungsfähigkeit sei um 50 % vermindert. Prognostisch sei anzunehmen, dass die Arthrosebeschwerden eher zunehmen würden. Die familiäre, partnerschaftliche Belastungssituation sei ein Faktor, welcher die Krankheit aufrechterhalte.

3.11    Im Bericht des C.___ vom 30. März 2017 (Urk. 6/59) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt:

    -    Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode     ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.10, Erstdiagnose 2015)

    -    Akzentuierte emotional-instabile und impulsive Persönlichkeitszüge
    (ICD-10: Z73), differentialdiagnostisch: emotional-instabile     Persönlichkeitsstörung

    Es zeige sich ein ausgeprägtes instabiles Zustandsbild, sodass mittelfristig eine klare Prognose nur schwer gestellt werden könne. Bei Fortführung der regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und der Einnahme der verordneten Medikation sei eine schrittweise Steigerung der Belastbarkeitsfähigkeit zunächst in angepasstem Rahmen zu maximal 30 % realistisch. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lageristin sei die Beschwerdeführerin seit dem 30. Januar 2017 bis auf Weiteres zu 20-30 % arbeitsunfähig (gemeint wohl: arbeitsfähig). Eine angepasste Tätigkeit mit einer vorsichtigen, schrittweisen Steigerung der Belastbarkeit im Teilzeitpensum (maximal 30 %) sei aktuell realistisch. Neben der körperlich einschränkenden Polyarthritis beständen bei der Beschwerdeführerin psychische Einschränkungen durch verminderten Antrieb, depressive Verstimmung, ausgeprägte Schlafstörungen, leichte Aufmerksamkeitsstörung, Affektlabilität, Impulsivität, schnelle Erschöpfbarkeit und Lustlosigkeit sowie mangelndes Selbstbewusstsein.

3.12    

3.12.1    Anlässlich der Untersuchung vom 5. September 2017 (psychiatrischer RAD-Untersuchungsbericht vom 6. September 2017, Urk. 6/71) stellte RAD-Arzt A.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) fest, wobei es keine Hinweise für eine Remission im Verlauf beziehungsweise eine rezidivierende depressive Störung gäbe. An ehesten handle es sich um eine Entwicklung im Rahmen einer Anpassungsstörung, welche aufgrund zeitlicher Kriterien und des zeitlichen Verlaufs als depressive Episode zu kategorisieren sei. Die depressive Symptomatik demaskiere sich dabei erst im Verlauf des Gesprächs nach dem Verlust des fassadären Verhaltens. Aktuell sei die Beschwerdeführerin in Anbetracht des akuten psychiatrischen Krankheitsbildes nicht arbeitsfähig. Es handle sich um einen behandelbaren Gesundheitsschaden, wobei eine suffiziente Behandlung bisher nicht stattgefunden habe. Es liege ein instabiler Gesundheitsschaden vor. die Erkrankung sei behandelbar und eine Behandlung sei zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit sei überwiegend wahrscheinlich innerhalb von 6 Monaten steigerbar auf 50 % in angepasster Tätigkeit, welche weiter steigerbar sei. Eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit in Höhe von mindestens 70 % sei bei psychotherapeutischer Behandlung nach 6-12 Monaten zu prognostizieren. Neben der weiterzuführenden ambulanten leitliniengerechten fachpsychiatrischen Behandlung sei ein stationärer Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik mit Akutstation und verhaltenstherapeutischer und psychopharmakologischer Behandlung empfohlen.

3.12.2    Dr. B.___ führte anlässlich seiner orthopädisch/chirurgischen RAD-Untersuchung vom 5. September 2017 (orthopädisch/chirurgischer RAD-Untersuchungsbericht vom 6. September 2017, Urk. 6/72) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:

    -    Belastungsschmerz, Ruheschmerz beide Kniegelenke mit/bei:

        -    Gonarthrose beidseits, rechts mehr als links

        -    radiologisch gesicherter Gonarthrose beidseits, mehr rechts als links

    -    Belastungsschmerz, Ruheschmerz beide Ellbogengelenke mit/bei:

        -    Epicondylitis lateralis und medialis beidseitig

    -    Belastungsschmerz beide Füsse mit/bei:

        -    geringen degenerativen Veränderungen beide OSG

        -    Halux rigidus beidseitig, Hammerzehen DII-DIII beidseitig

        -    degenerative Veränderungen Lisfranc-Gelenk rechts

        -    Mortonneurom intermetatarsal III/IV rechts (MRI rechter Fuss,             Röntgen rechter Fuss)

    Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verblieben folgende Diagnosen:     

    -    Asymptomatischer Fersensporn beidseitig

    -    Beginnendes Impingement-Syndrom beidseitig mit Beteiligung der langen     Bicepssehne beidseitig, aktuell ohne Symptomatik

    -    Muskuläre Dysbalance der Wirbelsäule (BWS und LWS)

    -    Adipositas

    -    Hypertonie

    -    Pulsoxymetrische und anamnestische Hinweise auf ein obstruktives     Schlafapnoe-Syndrom (unbehandelt, da CPAP-Therapie abgelehnt)

    Bei der bisher als Lageristin tätigen Beschwerdeführerin sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung und der aktuellen körperlichen Untersuchung ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In der bisherigen Tätigkeit als Lageristin bestehe seit dem 5. September 2017 eine 0%ige Arbeitsfähigkeit. Bei Schädigung der Kniegelenke und Füsse bestehe aus medizinisch-theoretischer Sicht eine verminderte Belastbarkeit für regelmässiges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen wie Knien, Kriechen, Hocken, für Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit und für dauerhaftes Stehen und Gehen auf unebenem Grund. Mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten, insbesondere solche mit überwiegender Belastung der Unterarme und mit erhöhten Anforderungen an die Kraft der Hände sowie mit Nässe-/Kälte-Exposition sollten vermieden werden.

    Aus versicherungsmedizinscher Sicht seien der Beschwerdeführerin körperlich leichte (angepasste) Tätigkeiten, überwiegend sitzend, ohne erhöhte Anforderungen an die Kraft und Haltefunktion der Hände, daher auch ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne Heben und Tragen von Lasten und ohne Arbeiten mit ungünstigen Hebelwirkungen am Handgelenk (Stielwerkzeuge, arbeiten mit ausgestreckten Armen), ohne repetitive Beanspruchung der Hände und ohne erhöhte Anforderungen an das feinmotorische Geschick der Hände weiterhin zu 70 % bei erhöhtem Pausenbedarf aus somatischer Sicht zumutbar.

3.13    Im Rahmen des Einwandverfahrens gegen den zweiten Vorbescheid vom 28. Dezember 2017 (Urk. 6/78) reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme des C.___ vom 18. Januar 2018 (Urk. 7/83) ein, worin festgehalten wurde, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 18. Januar 2017 wieder in dortiger ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde. Es zeige sich ein fluktuierender Verlauf, welcher im Zusammenhang mit ihren klaren emotional-instabilen Persönlichkeitszügen und der Belastung durch psychosoziale Belastungsfaktoren (private/berufliche Situation sowie körperliche Einschränkungen durch Arthrose und Hypertonie) stehe. Nach der Kündigung ihrer Arbeitsstelle im September 2017 seien zunehmende depressive Symptome aufgetreten mit ausgeprägtem sozialen Rückzug, starken Antriebsstörungen, körperlicher Erschöpfung, Schlafstörungen und Essattacken (Gewichtszunahme von 12 Kilogramm innerhalb eines Monats). Zusammengefasst bestehe in den letzten Monaten eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 80-100 % und es sei eine stationäre psychiatrische Behandlung empfohlen, wobei die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2018 in die D.___ eingetreten sei. Bei günstigem Verlauf sei eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit in einem Pensum zwischen 20-40% vorstellbar, wobei von einer Arbeit als Lageristin aus medizinischer Sicht dringend abgeraten werde. Eine weitere Steigerung erscheine in Anbetracht des Krankheitsverlaufs der letzten 5 Jahre nicht realistisch.

3.14.    Im Verlaufsbericht des C.___ vom 10. April 2018 (Urk. 6/86, unter Beilage des Austrittsberichts der D.___ vom 6. März 2018, S. 9-18) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurde bei gleichgebliebenen Diagnosen (vgl. E. 3.11) ausgeführt, dass sich weiterhin ein ausgeprägtes instabiles Zustandsbild zeige, sodass mittelfristig eine klare Prognose nur schwer gestellt werden könne. Bei Fortführung der regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung und der Einnahme der verordneten Medikation sei eine schrittweise Steigerung der Belastbarkeitsfähigkeit zunächst im angepassten Rahmen zu maximal 30 %, das heisst 2-3 Stunden pro Tag, realistisch. Die Beschwerdeführerin sei arbeitslos und beim RAV gemeldet. Seit dem 17. Februar 2018 bis auf Weiteres sei sie in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 80 % arbeitsunfähig.

3.15    Mit der Stellungnahme vom 26. Oktober 2018 (Urk. 6/95) reichte die Beschwerdeführerin das Schreiben der behandelnden Ärzte im C.___ vom 29. August 2018 ein (Urk. 6/96), in welchem sie die von der Beschwerdefüherin an sie gerichteten Fragen beantworteten. Demnach basiere die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auf einer rezidivierenden depressiven Störung (phasenweise schwergradig, aktuell mittelgradig) sowie auf einer Störung der Emotionsregulation, welche als Traumafolgestörung verstanden werden könne. Die emotionale Instabilität mit kompensatorischem Binge-Eating und Impulsdurchbrüchen (verbale Aggressivität im familiären Umfeld) sei mit einer erschwerten Prognose der rezidivierenden depressiven Symptomatik vergesellschaftet. Auch wenn aktuell psychosoziale Faktoren im Hintergrund eine Rolle spielten, so zeige die Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin, dass sie vor dem Krankheitsausbruch 2014 imstande gewesen sei, mehrere belastende psychosoziale Situationen alleine zu bewältigen. Allerdings habe sie damit dysfunktionale Bewältigungsstrategien für ihre längerfristige psychische und körperliche Gesundheit entwickelt, welche eine zusätzliche psychische Destabilisierung bedeuteten und sich prognostisch negativ auswirkten. Während dem stationären Aufenthalt in der D.___ habe die Beschwerdeführerin sprachliche Schwierigkeiten in den Therapien und krankheitsbedingte Ängste, sich im Gruppensetting mitzuteilen, gehabt (sozialer Rückzug). Zusätzlich erschwerend seien die körperlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin, welche sie daran gehindert hätten, an körperlich anspruchsvollen Therapieformen teilzunehmen.

3.16    RAD-Arzt A.___ kam in seiner Stellungnahme vom 7. August 2018 (Urk. 6/102 S. 5) gestützt auf die aktuelle Aktenlage zum Schluss, dass die psychosozialen (finanziellen und sozialen) Belastungsfaktoren verantwortlich seien. Offenbar sei die Beschwerdeführerin auch beim RAV als arbeitssuchend gemeldet. Ein ähnliches IV-Verfahren mit dem identischen Rechtsvertreter sei überdies bei ihrem Ehemann bekannt. Am Vorbescheid vom 28. Dezember 2017 könne somit festgehalten werden.


4.

4.1    Das bidisziplinäre Z.___-Gutachten vom 12. April 2016 (Urk. 6/45) basiert auf einer umfassenden psychiatrischen und orthopädischen Untersuchung und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Dem bidisziplinären Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.8).

4.2    Die Z.___-Gutachter kamen zum Schluss, dass in Zusammenschau der somatischen und psychischen Befunde seit Januar 2015 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (wechselnd, selbstbestimmt laufende, sitzende und stehende Tätigkeit ohne Gewichtsbelastung [weder körpernah noch körperfern]) besteht, wobei die psychische Erkrankung führend sei und aus orthopädischer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit möglich wäre (vgl. E. 3.5).

    Diese Annahme steht im Einklang mit der medizinischen Aktenlage. So leidet die Beschwerdeführerin an arthritischen Schädigungen der Knie-, Hüft- und Ellbogengelenke beidseitig und es wurde zudem eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.1) diagnostiziert. Auch RAD-Arzt Dr. B.___ ging mit dieser gutachterlichen Beurteilung der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit überein (vgl. RAD-Stellungnahme vom 22. April 2016, Urk. 6/75 S. 3-4). Bereits im Juni 2015 attestierten die behandelnden Ärzte des C.___ bei einem depressiven Leiden eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei das Zusammenwirken der körperlichen und psychischen Beschwerden einen verstärkenden Effekt habe (vgl. E. 3.3.2). Im psychiatrischen Z.___-Teilgutachten wurden denn auch die Standardindikatoren einlässlich geprüft (Urk. 7/45 S. 44 ff.). Gestützt auf diese in jeder Hinsicht nachvollziehbaren und auch von der Beschwerdegegnerin anerkannten Feststellungen (vgl. RAD-Stellungnahme vom 22. April 2016 sowie Prüfung durch den zuständigen Kundenberater, Urk. 6/75 S. 3-5 und S. 10) ist in einer Gesamtwürdigung festzuhalten, dass mit Blick auf die relevante diagnostische Ausprägung (somatisch und psychiatrisch), das tiefe Aktivitätsniveau mit sozialem Rückzug der Beschwerdeführerin und die fehlenden persönlichen Ressourcen eine im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne erhebliche funktionelle Leistungseinschränkung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist (vgl. E. 1.3). Gemäss geprüften Standardindikatoren durfte auf die gutachterliche psychiatrische Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit mit 50% abgestellt werden.

4.3    Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Annahme einer Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ab November 2016 ebenfalls auf das Z.___-Gutachten vom 12. April 2016, wonach perspektivisch zu erwarten sei, dass bei einer aus orthopädischer Sicht gegebenen 80%igen Arbeitsfähigkeit auch in psychiatrischer Sicht über einen Zeitraum von 6 Monaten eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % möglich sei. Deshalb sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin ab November 2016 eine angepasste Tätigkeit wieder zu 70% zumutbar sei.

    Die Beschwerdeführerin führte dagegen aus, dass entgegen der Prognose im Z.___-Gutachten keine gesteigerte Arbeitsfähigkeit habe erreicht werden können, sondern dass sich gemäss ärztlicher Einschätzung des C.___ ihre psychische Situation sogar verschlechtert habe und ihr nunmehr - trotz stationärem Aufenthalt in der D.___ - nur noch eine maximal 20-30%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit zumutbar sei (Urk. 1 S. 10 f.).

    Indem die Beschwerdegegnerin grundsätzlich auf die im Z.___-Gutachten vom 14. April 2016 gemachte Angabe abstellte, wonach innert 6 Monaten (das heisst ab 1. November 2016) in psychiatrischer Sicht eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % erreicht werden könne (E. 3.5), stellte sie nicht auf eine tatsächlich eingetretene Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ab. Vielmehr stützte sie die anspruchsbeeinflussende Änderung lediglich auf eine Prognose. Angesichts der Einschätzung des C.___ vom 30März 2017 (vgl. E. 3.11) ist eine solche verbesserte Entwicklung jedoch zweifelhaft, da dort bei einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F 33.1), und einer differentialdiagnostisch vermuteten emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung ein verschlechtertes und instabiles Zustandsbild festgestellt wurde, woraus eine maximal 20-30%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit resultiere. RAD-Arzt A.___ ging anlässlich der psychiatrischen Untersuchung am 5. September 2017 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit dem Untersuchungszeitpunkt aus, machte aber keine Ausführungen zu deren retrospektiven Verlauf (vgl. E. 3.12.1). Für die Zukunft prognostizierte er aber wiederum eine zu erwartende Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % innert 6 Monaten und bei psychotherapeutischer Behandlung auf 70 % innert 6-12 Monaten. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass sich die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin - entgegen der prognostizierten Besserung - sogar verschlechtert hat. Entsprechend kann die Prognose im Z.___-Gutachten nicht als Grundlage für eine Rentenaufhebung dienen.

4.4    Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen von Januar 2015 bis jedenfalls Oktober 2016 in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig war. Gestützt auf die vorliegenden Berichte kann die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab November 2016 hingegen nicht abschliessend beurteilt werden. Vielmehr besteht weiterer Abklärungsbedarf bezüglich einer allenfalls anspruchsrelevanten Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes und den damit zusammenhängenden Leistungseinschränkungen sowie deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, wobei auch ein Zusammenspiel mit den progredienten arthritischen Beschwerden mitzuberücksichtigen ist. Mithin ist die Sache zur Abklärung des Gesundheitszustands - unter Einholung eines umfassenden psychiatrischen und eventuell orthopädischen Gutachtens - und dessen Auswirkung ab November 2016 auf die Arbeitsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.

5.1    Anhand eines Einkommensvergleichs ist zu prüfen, wie sich die festgestellte eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222). Das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG endete Ende Mai 2015, nachdem sie seit dem 1. Juni 2014 durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen war (vgl. Urk. 6/75 S. 4). Im Weiteren meldete sich die Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2014 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1), womit die sechsmonatige Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG im Juni 2015 endete und der frühestmögliche Rentenbeginn im Jahr 2015 liegt.

5.2    Wie zuvor unter E. 4.4 festgestellt, war die Beschwerdeführerin nach Ablauf des Wartejahres ab 1. Juni 2015 bis Oktober 2016 aus psychiatrischer Sicht sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als Lagermitarbeiterin als auch in jeder angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. Für diese Zeit ist deshalb eine Invaliditätsbemessung vorzunehmen:

5.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

5.4

5.4.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a).

5.4.2    Zur Bemessung des Valideneinkommens ist auf das zuletzt erzielte Einkommen bei der Y.___ abzustellen, da anzunehmen ist, dass die seit 2004 dort im Stundenlohn angestellte Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall auch weiterhin dort tätig wäre. Gemäss Arbeitgeberauskunft erzielte die Beschwerdeführerin ab 1. April 2014 einen Stundenlohn von Fr. 28.76 (inklusive 10.64 % Ferienentschädigung für über 50-Jährige). Bei einer Arbeitszeit im Betrieb von 8.4 Stunden pro Tag respektive 42 Stunden pro Woche resultiert bei einem 100%-Pensum (als Vollerwerbstätige qualifiziert) für das Jahr 2014 ein Jahreseinkommen von Fr. 62‘811.85 (52 Wochen im Jahr 2014 x 42 Stunden x Fr. 28.67). Abzüglich 25 Ferientagen und abzüglich 9 Feiertagen ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 54‘598.--. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann auf diese präzise angegebenen Verdienstangaben (Urk. 6/10 S. 2) abgestellt werden.

    Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (vgl. E. 5.1) ergibt sich somit bei einem 100%-Pensum ein Valideneinkommen von Fr. 54‘863.55 (Indexstand 2673 [2014] auf 2686 [2015], vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeitsmarktindikatoren 2016, T 39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976–2015, Nominallöhne Frauen).

5.5

5.5.1    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

5.5.2Vorliegend ist zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne abzustellen, da die Beschwerdeführerin ihre ursprüngliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann und keine neue Tätigkeit aufgenommen hat. Aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2014) ergibt sich als Zentralwert für Arbeitnehmerinnen des Kompetenzniveaus 1 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4‘300.-- (Tabelle TA1, Ziffern 5-96). In Anbetracht der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2014 für alle Sektoren von 41.7 (vgl. Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit, Tabelle T 03.02) resultiert ein Einkommen von Fr. 54‘055.-- (Fr. 4‘300.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2673 x 2686 [vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, Tabelle T 39]). Bei einem 50%-Pensum ergibt dies Fr. 27‘028.--.

5.5.3    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).

5.5.4    Die Beschwerdeführerin verlangt einen höheren leidensbedingten Abzug von 20 %, da ihr bei zahlreichen körperlichen Einschränkungen gemäss formuliertem Belastungsprofil auch nur eine Teilarbeitsfähigkeit zumutbar sei (vgl. Urk. 1 S. 14).

    Ob und in welchem Umfang ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, liegt im pflichtgemässen Ermessen der Verwaltungsbehörde. Bei der Überprüfung des gesamthaft vorzunehmenden Abzuges, der eine Schätzung darstellt und von der Verwaltung kurz zu begründen ist, darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 75, Regeste). Diesbezüglich ist auf die zutreffende Argumentation der Beschwerdegegnerin im Einkommensvergleich vom 12. November 2018 (Urk. 6/97) zu verweisen, wonach sich ein leidensbedingter Abzug von maximal 10 % rechtfertigt, da das Belastungsprofil damit berücksichtigt wurde. Eine Teil-Arbeitsfähigkeit oder das Alter begründen keinen zusätzlichen Abzug. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch unter Berücksichtigung des Anforderungs- und Belastungsprofils noch ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten vorhanden ist.

5.6    Die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 30‘273.-- (Fr. 54‘598.-- - Fr. 24‘325.-- [Fr. 27‘028.-- x 0.9]) und führt somit zu einem Invaliditätsgrad von gerundet 55 %. Die Zusprache einer halben Rente ab dem 1. Juni 2015 bis 31. Januar 2017 (Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung ab dem 1. November 2016) erfolgte somit jedenfalls zu Recht. Soweit die Beschwerdeführerin für diese Zeit eine höhere Rente beantragte, ist die Beschwerde demnach abzuweisen.


6.    Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2018 insoweit aufzuheben, als sie den Anspruch auf eine Rente ab dem 1. Februar 2017 verneint, und es ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen (vgl. E. 4.4), über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2017 neu verfüge.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Im Übrigen (Antrag auf eine höhere als eine halbe Rente ab 1. Juni 2015 bis 31. Januar 2017) ist die Beschwerde abzuweisen.


7.

7.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).

7.2    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.3    Ausgangsgemäss hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) zu bemessen und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2018 insoweit aufgehoben wird, als sie den Anspruch auf eine Invalidenrente ab Februar 2017 verneint, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt das Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2017 neu verfüge. Im Übrigen (höhere als eine halbe Rente vom 1. Juni 2015 bis 31. Januar 2017) wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Urs P. Keller

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




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