Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00051


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiberin Nünlist

Urteil vom 12. Februar 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 2002 geborene Y.___ wurde am 31. Oktober 2018 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 3/3). Mit Schreiben vom 16. Januar 2019 (Urk. 2) verweigerte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, der Mutter des Versicherten, die Akteneinsicht hinsichtlich der Akten ihres Sohnes.


2.    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 18. Januar 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die umgehende Zustellung aller IV-Akten (S. 1).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Befugt zur Geltendmachung des Anspruchs (auf Leistungen der Invalidenversicherung) sind der Versicherte, sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, die den Versicherten regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen (Art. 66 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

1.2    Personen, die an der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung der Sozialversicherungsgesetze beteiligt sind, haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren (Art. 33 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

1.3    Gemäss Art. 66a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 50a Abs. 4 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) dürfen Personendaten in Abweichung von Art. 33 ATSG an Dritte bekannt gegeben werden, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat, oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf.


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Verweigerung der Akteneinsicht damit, dass der Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage sowohl das Sorgerecht als auch das Obhutsrecht entzogen worden sei. Aktuell sei der Vater der alleinige Sorgerechtsinhaber. Damit gelte die Beschwerdeführerin nicht als gesetzliche Vertretung ihres Sohnes und könne die Akten nicht gestützt auf sein Akteneinsichtsrecht verlangen. Sie gelte datenschutzrechtlich als Drittperson. Es gebe keine Rechtsgrundlage, die eine Datenbekanntgabe an sie als Drittperson erlaube. Es sei fraglich, ob ihr Sohn als Unmündiger und aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung im Zeitpunkt der Vollmachtsunterzeichnung urteilsfähig gewesen sei. Es stelle sich weiter die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Interesse ihres Sohnes handle. Sowohl die Beiständin des Sohnes als auch die intern zuständige Eingliederungsberaterin teilten die Einschätzung, dass Y.___ die Konsequenzen seiner Unterschrift kaum abschätzen könne und dass die Beschwerdeführerin nicht im Interesse ihres Sohnes handle. Der Vater habe sein Einverständnis zur Aktenherausgabe sodann nicht erteilt. Für die beantragte Aktenherausgabe bestehe somit weder eine Rechtsgrundlage noch eine gültige Einwilligung. Im Übrigen gehe man davon aus, dass ein überwiegendes privates Interesse des Sohnes an der Geheimhaltung seiner IV-Akten gegenüber der Beschwerdeführerin bestehe. Das Kindeswohl müsse hier höher gewichtet werden, als das Interesse der Beschwerdeführerin an Akteneinsicht.

2.2    Die Beschwerdeführerin machte dagegen im Wesentlichen geltend, es sei ihr Akteneinsicht zu gewähren, da sie über eine gültige Vollmacht hierfür verfüge.


3.    Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass Y.___ unmündig ist. Seiner beschwerdeführenden Mutter wurden elterliches Sorgerecht und elterliche Obhut unbestrittenermassen entzogen (Urk. 2 S. 1). Damit kann sie nicht als gesetzliche Vertreterin ihres Sohnes handeln. So ist sie nicht zur Anmeldung bei der Invalidenversicherung legitimiert und hat unter diesem Titel kein Einsichtsrecht. Was die Bekanntgabe von Daten an sie angeht, ist sie als Dritte im Sinne von Art. 50a Abs. 4 lit. b AHVG zu qualifizieren. Dritten dürfen Personendaten bekannt gegeben werden, sofern die betroffene Person im Einzelfall einwilligt. Da der Sohn der Beschwerdeführerin jedoch unmündig ist, kann er nicht rechtsgültig in die Bekanntgabe seiner Daten einwilligen. Die von ihm am 15. August 2018 unterzeichnete Vollmacht (Urk. 4) ist daher nicht gültig. Eine solche müsste durch den sorge- und obhutsberechtigten Vater als gesetzlichen Vertreter erteilt werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 1) handelt es sich bei der Einwilligung in die Akteneinsicht nicht um ein absolut höchstpersönliches Recht. Gemäss Aktenlage verweigerte der Vater von Y.___ seine Einwilligung zur Aktenherausgabe an die Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 2). Damit ist die Beschwerdeführerin weder von Gesetzes wegen noch durch eine rechtsgültige Einwilligung zur Einsicht in die Akten ermächtigt. Das Gesuch wurde damit zu Recht abgewiesen. Der Zugang zur Justiz ist Y.___ damit nicht verwehrt (Urk. 1 S. 4), sondern kann durch seinen Vater als gesetzlichen Vertreter gewahrt werden. Y.___ hat sodann eine Beiständin (Urk. 2 S. 2), welche sich bei Handlungen gegen seine Interessen einzuschalten hat.

    Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen hieran nichts zu ändern.


4.    Da sich die Beschwerde offensichtlich als aussichtslos erweist, ist ohne Anhörung der Gegenpartei sofort zu entscheiden (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


5.    Da es sich vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, ist das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario).




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubNünlist