Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00052
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender i.V.
Sozialversicherungsrichterin Sager
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiber P. Sager
Urteil vom 18. Juni 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1976, meldete sich nach einem am 11. Juli 2016 erlittenen Auffahrunfall und erfolgter Früherfassung (vgl. Urk. 8/108) am 11. Juni 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/111). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 8/116, Urk. 8/129). Nach zweimalig durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/130, Urk. 8/131; Urk. 8/134, Urk. 8/136) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 den Anspruch auf eine Umschulung zum Chauffeur (Urk. 8/143 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 18. Januar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ihm Umschulungs- respektive Integrationsmassnahmen zum Buschauffeur zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2019 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Am 26. Februar 2019 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren medizinischen Bericht ein (Urk. 11), wozu sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen liess (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.3 Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 IVG alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere:
a. Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d);
b. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a);
c. Massnahmen beruflicher Art (Art. 15–18 und 18b);
d. medizinische Behandlungen nach Artikel 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG)
e. Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern nach Art. 8a Abs. 2.
1.4 Versicherte, die seit mindestens sechs Monaten zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind, haben Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen), sofern dadurch die Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art geschaffen werden können (Art. 14a Abs. 1 IVG). Als Integrationsmassnahmen gelten gemäss Abs. 2 gezielte, auf die berufliche Eingliederung gerichtete Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation (lit. a) und Beschäftigungsmassnahmen (lit. b). Es geht darum, bei denjenigen Versicherten, die aktuell nicht eingliederungsfähig sind oder deren Eingliederungsfähigkeit verloren zu gehen droht, die Eingliederungsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten. Ist aber jemand in einer anderen zumutbaren Tätigkeit arbeitsfähig, so ist er (in dieser anderen Tätigkeit) bereits eingliederungsfähig; er braucht keine Integrationsmassnahmen mehr, um die Eingliederungsfähigkeit herzustellen. Es gibt keinen Grund, Massnahmen zur Ermöglichung einer beruflichen Eingliederung durchzuführen, wenn auch ohne solche Massnahmen eine berufliche Eingliederung bereits umgesetzt werden kann (BGE 137 V 1 E. 7.2.3 mit Hinweisen).
1.5 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.7 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern wird in zweifacher Hinsicht ergänzt: durch die Mitwirkungspflicht der versicherten Person sowie durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört auch das Recht, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Im Verwaltungsverfahren gilt dieses Mitwirkungs- oder Äusserungsrecht der betroffenen Person namentlich im Zusammenhang mit der Durchführung eines Augenscheins, der Befragung von Zeugen sowie bezüglich eines Expertengutachtens. Infolgedessen darf auf diese Beweismittel bei der Entscheidung nicht abgestellt werden, ohne der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, an der Beweisabnahme mitzuwirken oder wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 120 V 357 E. 1a mit zahlreichen Hinweisen = RKUV 1995 Nr. U 209 S. 27 f. E. 1a).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember 2018 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) fest, dass eine Tätigkeit als Buschauffeur aus medizinischer Sicht grundsätzlich nicht behindertenangepasst sei und mit Schwindel und Halswirbelsäulen(HWS)-Einschränkungen eine Chauffeurtätigkeit nicht ausgeübt werden könne (S. 1). Man habe versucht, medizinische Unterlagen einzuholen, die bestätigen würden, dass keine Schwindelproblematik und HWS-Einschränkungen mehr vorliegen würden. Jedoch seien bis heute keine entsprechenden medizinischen Unterlagen eingereicht worden (S. 1 unten f.). Mit diesen Erkrankungen sei eine Umschulung zum Buschauffeur nicht behindertengerecht (S. 2 oben).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 18. Januar 2019 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, dass eine Schwindelproblematik gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte nicht mehr bestehe (S. 3). Auch die durch den RAD vorgebrachte HWS-Problematik werde im neuesten Bericht vom 17. Dezember 2018 nicht mehr angesprochen. Die darin erwähnten Beschwerden stünden einer Ausbildung/Tätigkeit als Buschauffeur nicht entgegen (S. 3 unten f.). Beschwerden, die einer Ausbildung/Tätigkeit als Buschauffeur aus medizinischer Sicht entgegenstehen würden, würden nicht mehr bestehen. Der Leistungsanspruch sei damit klar ausgewiesen (S. 4 oben).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschulung zum Buschauffeur.
3.
3.1 Im Bericht der Y.___ vom 22. Dezember 2016 (Urk. 8/116/83-92) über ein ambulantes Assessment nannten die Ärzte folgende Diagnosen (S. 1):
- Unfall vom 11. Juli 2016 mit HWS Distorsion QTF II
- leichtes Sulcus ulnaris Syndrom links
- Status nach Morbus Scheuermann
- Status nach Verbrennung IIb-III Unterarm links im Jahr 2011
- arterielle Hypertonie
Dazu führten die Ärzte unter anderem aus, aus medizinisch-diagnostischer Sicht wäre bei besserer Kooperation und Leistungsbereitschaft mit einer Intensivierung der aktiven Therapie eine erhebliche Verbesserung der Beschwerden und der arbeitsbezogenen Belastbarkeit zu erreichen (S. 2 Mitte). Es werde insgesamt eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet (S. 3 Mitte). Unter Berücksichtigung der Therapieempfehlungen und im Hinblick auf den bisherigen Verlauf und die heutigen Resultate sei von einer erschwerten Wiederaufnahme der Arbeit auszugehen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers sei er vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen. Bereits im Jahr 2012 sei eine erhebliche Symptomausweitung nach HWS-Distorsion aufgetreten. Unter Berücksichtigung der erwähnten Punkte sei trotz Fehlen von strukturellen Unfallfolgen eine Tendenz zur Chronifizierung und psychischer Überlagerung möglich (S. 4 Mitte).
3.2 Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 14. März 2017 (Urk. 8/116/152-154) als Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie einen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung nach Schleudertrauma. Funktionelle Einschränkungen bestünden in Form von Schmerzen im linken Arm sowie über den Nacken auf den Kopf ausstrahlend. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Spengler betrage derzeit 0 %. Eine Tätigkeit im angepassten Bereich (beispielsweise eine sitzende Tätigkeit) sei bis zirka zwei Stunden täglich möglich. Da dies bereits der zweite Vorfall sei und der Beschwerdeführer damals über ein Jahr Schmerzen gehabt habe, könnte es diesmal länger dauern. Die Prognose werde derzeit eher als ungünstig eingestuft.
3.3 Med. pract. A.___, Fachärztin für Otorhinolaryngologie, führte im Bericht vom 10. April 2017 (Urk. 8/116/190-194) aus, die Beschwerdesymptomatik beurteile sie im Rahmen eines zervikogenen Schwindels im Rahmen der HWSDistorsion. Differentialdiagnostisch komme auch eine phobische Komponente, im Sinne einer Panikattacke in Frage, da die Schwindelbeschwerden häufig in Menschenmengen auftreten würden. Es bestünden sowohl anamnestisch als auch in der otoneurologischen Untersuchung keine Hinweise für eine peripher vestibuläre Funktionsstörung (S. 2).
3.4 Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) berichtete am 3. Juli 2017 (Urk. 8/116/208209) von einem bisher mässigen Verlauf. Der Beschwerdeführer habe sich noch nicht auf eine höherfrequentierte Therapie einlassen können, zusätzlich bestehe eine schwierige psychosoziale Situation (Arbeitslosigkeit, Ehefrau mit Rückenschmerzen).
3.5 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Arbeitsmedizin, nannte im Bericht vom 17. Oktober 2017 (Urk. 3/3 = Urk. 8/125 = Urk. 8/129/14-15) als Diagnosen eine HWS-Distorsion am 11. Juli 2016 mit persistierender starker Zervikalgie und rezidivierender Zervikobrachialgie links sowie einen Status nach HWS-Distorsion am 3. Februar 2012 mit persistierender starker Zervikalgie und rezidivierender Zervikobrachialgie links. Seit Januar 2017 zeige der Beschwerdeführer bis heute ein unverändertes Bild, wie es in der Y.___ beschrieben worden sei. Nach wie vor gebe der Beschwerdeführer intermittierende Nackenschmerzen an, insbesondere beim Beugen des Nackens und Kopfdrehen nach rechts und links sowie beim Bücken. Auch längeres Sitzen und die Einwirkung von Kälte würden die Symptome verstärken. Er habe auch oft im Liegen Nacken- und Rückenschmerzen und deshalb oft Schlafstörungen. Er habe auch zeitweise Kribbelparästhesien in den Fingern III bis V. Schwindelsymptome würde der Beschwerdeführer keine angeben. Im Oktober 2016 habe sich der Beschwerdeführer wegen unbefriedigender Besserung zur spezialärztlichen Behandlung angemeldet. Dort habe der Beschwerdeführer auch Schmerzen im Lumbalbereich angegeben (S. 1). Der Beschwerdeführer habe regelmässige NSAR erhalten und es sei Physiotherapie verordnet worden, welche ihm jeweils wieder für eine gewisse Zeit geholfen hätten. Leider müsse festgestellt werden, dass es dem Beschwerdeführer immer noch nicht bessergehe. Es handle sich hier, wie es gelegentlich bei HWSSchleudertraumen der Fall sei, um einen chronischen Verlauf mit schwierig zu objektivierenden Beschwerden.
Eine körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit könnte mindestens als Arbeitsversuch ab dato zugemutet werden. Ein allfälliger Arbeitsversuch beziehungsweise die Wiederaufnahme der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Spengler werde leider dadurch erschwert, dass der letzte Arbeitgeber zwischenzeitlich nicht mehr existiere. Der Beschwerdeführer selbst stehe einer Wiederaufnahme der Tätigkeit als Spengler skeptisch gegenüber, weil er von den damit verbundenen Belastungen ein vermehrtes Auftreten von Schmerzen befürchte. Sein eigener Wunsch wäre es, eine Ausbildung als Buschauffeur zu machen und dann in diesem Beruf arbeiten zu können. Die Ausbildungskosten dafür würden gemäss seinen Angaben seine derzeitigen finanziellen Mittel aber übersteigen (S. 2).
3.6 Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, RAD, führte in der Stellungnahme vom 14. Dezember 2017 (Urk. 8/144/5) aus, nach Durchsicht der vorliegenden Akten finde er keine aussagekräftigen medizinischen Befunde, die für eine Ausbildung zum Chauffeur sprechen würden. Es würden sich erhebliche psychosoziale Belastungen und Hinweise auf Inkongruenzen finden. Auch stelle sich aus medizinischer Sicht die Frage, ob bei anhaltendem Schwindel und HWSEinschränkungen eine Tätigkeit als Chauffeur sinnvoll sei. Es stelle sich auch die Frage, inwieweit eine schwere Depression nachvollziehbar sei. Die Ausbildung zum Chauffeur sei aus medizinischer Sicht nicht sinnvoll.
3.7 Dr. Z.___ (vorstehend E. 3.2) führte im Bericht vom 22. August 2018 (Urk. 8/140 = Urk. 8/142) aus, seit dem 23. Oktober 2017 sei der Beschwerdeführer nicht mehr bei ihm in Behandlung. Vom 17. Februar bis 22. Juni 2017 habe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Seit dem 22. Juli 2017 bestehe gar keine Arbeitsunfähigkeit mehr.
3.8 Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte im Bericht vom 17. Dezember 2018 (Urk. 3/4) als Diagnose seit längerer Zeit rezidivierende belastungsbedingte tief lumbale Beschwerden mit Dysästhesie der unteren Extremität rechts. Morgens bestünden Anlaufschmerzen sowie Belastungsschmerzen mit Dysästhesie der rechten unteren Extremität ohne radikuläre Ausfälle bei oben erwähntem Befund mit im Vordergrund stehender Osteochondrose L5/S1 und paramedial rechtsseitiger Diskushernie. In Frage käme hier noch ein Sacralblock. Am ehesten jedoch würde hier langfristig ein Aufbau der Rücken- und insbesondere der Abdominalmuskulatur helfen. Sollten alle therapeutischen Massnahmen und Infiltrationen nicht weiterhelfen und sollten invalidisierende therapieresistente Beschwerden auftreten, müsste eine operative Versorgung (Spondylose L5/S1) diskutiert werden.
3.9 Dr. B.___ (vorstehend E. 3.5) führte im ärztlichen Zeugnis vom 22. Februar 2019 (Urk. 11) aus, der Beschwerdeführer habe am 11. Juli 2016 eine HWS-Distorsion wegen eines Auto-Auffahrunfalls erlitten. In diesem Zusammenhang habe er eine Zeit lang auch Schwindel-Sensationen verspürt. Am 7. April 2017 sei deswegen eine Untersuchung bei der ORL-Spezialistin Dr. A.___ durchgeführt worden, bei welcher eine vestibuläre Ursache für Schwindel habe ausgeschlossen werden können. Der Beschwerdeführer sei seit dieser Zeit öfters bei ihm für Konsultationen (zirka fünfzehn Mal bis heute) gewesen, bei denen er keine Schwindelsymptome mehr angegeben habe, beziehungsweise solche Beschwerden auf Nachfrage verneint habe. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die früheren Schwindelbeschwerden verschwunden seien.
4.
4.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 11. Juli 2016 in eine Auffahrkollision verwickelt war (vgl. Schadenmeldung vom 15. Juli 2016; Urk. 8/116/5) und in der Folge eine HWS-Distorsion mit Schwindel und erheblicher Symptomausweitung sowie eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert wurden (vgl. vorstehend E. 3.1-3). In der angestammten Tätigkeit als Spengler wurde dem Beschwerdeführer entsprechend eine bis mindestens 1. November 2017 vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. vorstehend E. 3.5). Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit dem 22. Juli 2017 keine Arbeitsunfähigkeit mehr (vgl. vorstehend E. 3.7).
4.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch auf eine Ausbildung zum Chauffeur mit der Begründung, dass eine solche Tätigkeit aus medizinischer Sicht grundsätzlich nicht behindertenangepasst sei und eine Chauffeurtätigkeit mit HWS-Einschränkungen und Schwindel nicht ausgeübt werden könne (vgl. Urk. 2 S. 1). Dabei bezog sich die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme des RADArztes Dr. C.___, welcher in seiner (E-Mail-)Stellungnahme vom 14. Dezember 2017 ohne direkten Bezug auf einen der vorliegenden Berichte ausführte, dass die Chauffeurausbildung bei anhaltendem Schwindel und HWSEinschränkungen aus medizinischer Sicht nicht sinnvoll sei (vgl. vorstehend E. 3.6).
4.3 Betreffend die Schwindelsymptomatik macht der Beschwerdeführer mit Verweis auf den Bericht von Dr. B.___ vom 17. Oktober 2017 geltend, dass daraus hervorgehe, dass die Schwindelsymptomatik nicht mehr bestehe (vgl. vorstehend E. 3.5). Das Gleiche gilt für den beschwerdeweise eingereichten Bericht von Dr. B.___ vom 22. Februar 2019 (vgl. vorstehend E. 3.9).
Soweit sich der Beschwerdeführer nun aber auf den Standpunkt stellt, dass die vom RAD vorgebrachten Gründe im bisherigen Ausmass nicht mehr bestünden und damit keine medizinischen Hinderungsgründe mehr vorhanden seien, die gegen eine Chauffeur-Ausbildung sprächen (vgl. Urk. 1 S. 3 unten f., Urk. 10 S. 2), so kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar bestehen gemäss Dr. B.___ seit spätestens 17. Oktober 2017 - und damit noch vor der RADStellungnahme von Dr. C.___ vom 14. Dezember 2017 - keine Schwindelsymptome mehr. Dr. B.___ berichtete aber gleichzeitig von intermittierenden Nackenschmerzen insbesondere beim Beugen des Nackens und Kopfdrehen nach rechts und links sowie beim Bücken und hielt fest, auch längeres Sitzen und die Einwirkung von Kälte würden die Symptome verstärken (vgl. vorstehend E. 3.5). Angesichts dieser Ausführungen bestehen zumindest geringe - wenn nicht gar erhebliche - Zweifel, ob eine Chauffeurtätigkeit mit derartigen Einschränkungen sinnvollerweise überhaupt in Betracht gezogen werden kann.
Sodann trifft es – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht zu, dass Dr. B.___ bereits im damaligen Zeitpunkt festgehalten habe, dass eine Ausbildung als Buschauffeur (zumindest versuchsweise) zugemutet werden könnte (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 7). Dr. B.___ führte im Bericht vom 17. Oktober 2017 lediglich aus, dass eine körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit im Rahmen eines Arbeitsversuchs zugemutet werden könnte. Dass er diese Aussage auf die Tätigkeit als Chauffeur bezog, ergibt sich aus seinen Ausführungen nicht. Auch angesichts der von Dr. B.___ berichteten Einschränkungen der HWS mit Schmerzen beim Kopfdrehen und verstärkten Symptomen bei längerem Sitzen, ist eine solche Bezugnahme nicht anzunehmen. Dr. B.___ erwähnte einzig, dass es der Wunsch des Beschwerdeführers wäre, eine Ausbildung als Buschauffeur zu machen (vgl. vorstehend E. 3.5).
Ob sich die von Dr. B.___ beschriebene HWS-Problematik in der Folge (soweit) besserte, dass eine Chauffeurtätigkeit in Betracht gezogen werden könnte, lässt sich anhand der vorliegenden Berichte (vgl. vorstehend E. 3.6-9) nicht beantworten. Eine HWS-Problematik wird - wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt im Bericht von Dr. D.___ vom 17. Dezember 2018 nicht mehr erwähnt (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 8). Dieser berichtet hingegen von einer lumbalen Problematik bei im Vordergrund stehender Osteochondrose L5/S1 mit morgendlichen Anlaufschwierigkeiten sowie Belastungsschmerzen mit Dysästhesie der unteren rechten Extremität (vgl. vorstehend E. 3.8). Es bestehen damit auch hinsichtlich der lumbalen Problematik - welche im Übrigen nicht neu ist, sondern früher bereits von Dr. B.___ erwähnt wurde (vgl. vorstehend E. 3.5) - erhebliche Zweifel, ob eine Buschauffeurtätigkeit, welche vorwiegend sitzend ausgeführt wird, überhaupt als leidensangepasste Tätigkeit angesehen werden kann.
4.4 Es ist Aufgabe des Arztes, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Die vorliegenden Berichte erfüllen diese Anforderung nicht, lassen sich daraus weder Angaben zu funktionellen Einschränkungen noch zu möglichen adaptierten Tätigkeiten entnehmen.
Damit fehlt es an nachvollziehbaren medizinischen Ausführungen, die eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitsschadens erlauben würden, was angesichts der in medizinischer Hinsicht noch laufenden Abklärungen im IVVerfahren (vgl. Urk. 8/145) nicht überraschend ist. Vor diesem Hintergrund lässt sich weder die Frage beantworten, ob die Tätigkeit als Buschauffeur als leidensangepasste Tätigkeit anzusehen ist, noch der Anspruch auf eine Umschulung zum Buschauffeur beurteilen.
Die angefochtene Verfügung vom 18. August 2017 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit abkläre und dann den Anspruch auf Eingliederungsleistungen prüfe. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Prozessentschädigung ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen.
Diese ist in Beachtung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie in Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- vorliegend auf Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Vorsitzende i.V.Der Gerichtsschreiber
BachofnerP. Sager