Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00053
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 30. Juni 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
Anwaltsbüro Lätsch + Hässig
Dorfstrasse 18, Postfach 138, 8630 Rüti ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die im Jahre 1969 geborene X.___ ist gelernte Coiffeuse und war zuletzt ab August 2009 als Hauswartin bei der Primarschulverwaltung Y.___ angestellt, seit 1. August 2011 in einem Pensum von 80 % (Urk. 7/4, Urk. 7/18, Urk. 7/42 S. 3). Am 3. Juni 2014 unterzog sich die Versicherte einer Gastric-Bypass-Operation (Urk. 7/24 S. 1). Im Zusammenhang mit rheumatischen Beschwerden meldete sie sich am 28. Juli 2014 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4 S. 4-6). Mit Mitteilung vom 28. Oktober 2014 informierte die IV-Stelle über den Abschluss der Dienstleistungen im Bereich des Arbeitsplatzerhalts unter Hinweis darauf, dass die Versicherte seit dem 29. September 2014 wieder in der angestammten Tätigkeit zu 80 % tätig sei (Urk. 7/25).
1.2 Am 28. Mai 2015 beantragte die Versicherte erneut die Ausrichtung einer Rente unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses vom 16. Juni 2015 (Urk. 7/31 f.). Ab dem 26. Juni 2015 verrichtete die Versicherte in ihrer angestammten Tätigkeit noch ein Pensum von 40 %, der effektiv letzte Arbeitstag war der 13. Oktober 2015 (Urk. 7/67). In der Zeit vom 4. bis 20. Januar 2016 fand an der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals Z.___ eine stationäre Behandlung statt (Urk. 7/46 S. 6 ff.). Im Verlauf der weiteren Abklärungen liess die IV-Stelle die Versicherte bidisziplinär abklären (A.___-Gutachten vom 14. November 2016, Urk. 7/81 f.); ein von der beruflichen Vorsorge (BVK) in die Wege geleitetes rheumatologisches Gutachten wurde am 22. November 2016 erstattet (Urk. 7/93).
1.3 Mit Vorbescheid vom 6. Januar 2017 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/99). Die für den Zeitraum vom 2. bis 31. Mai 2017 vorgesehene Potentialabklärung musste am 23. Mai 2017 aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden (Urk. 7/127). Am 10. April 2018 führte die IV-Stelle eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durch (Urk. 7/148). Mit Vorbescheid vom 27. Juli 2018 stellte sie erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/154) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 fest (Urk. 7/167 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Vertreterin der Versicherten am 19. Januar 2019 Beschwerde und beantragte, es sei der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2016 eine Dreiviertelsrente auszurichten, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ist bei einer versicherten Person nach erfolgter Anmeldung bei der Invalidenversicherung von einer rentenausschliessenden Eingliederung auszugehen, so ist nach dem Verlust der konkreten Anstellung eine erneute Anmeldung zum Leistungsbezug nicht als Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV), sondern wie eine erstmalige Anmeldung zu behandeln (Urteil des Bundesgerichts 8C_876/2017 vom 15. Mai 2018 E. 4.1).
1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG); dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
Nach der bis 31. Dezember 2017 gültigen Gerichts- und Verwaltungspraxis zur Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode (grundlegend BGE 125 V 146; vgl. Art. 27 und 27bis IVV in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung und Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV, in Kraft seit 1. Januar 2018) wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (vgl. Art. 27 IVV) ermittelt. Die Invalidität bestimmt sich in der Folge dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei im Erwerbsbereich praxisgemäss berücksichtigt wird, was die versicherte Person im Gesundheitsfall aus ihrer Teilerwerbstätigkeit erzielen würde. Die Gesamtinvalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 131 V 51 E. 5.5.1, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2b und 5c).
Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % im erwerblichen Bereich tätig wäre. Unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 88 % sowie eines leidensbedingten Abzugs in der Höhe von 10 % ergebe dies per 2016 eine Einschränkung in diesem Bereich von 39 %. Im Bereich Haushalt sei von einer Einschränkung von 34 % auszugehen, was bei Gewichtung der beiden Bereiche zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 38 % führe (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass Frau Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin speziell Rheumaerkrankungen, als höchst versicherungsfreundliche Gutachterin bekannt sei, sodass schon der verfassungsmässige Anspruch auf eine unabhängige und unparteiische Begutachtung verletzt sei. Auch erscheine das Gutachten nur auf den ersten Blick detailliert; die rheumatologische Beurteilung umfasse viel zu knappe 1.5 Seiten (Urk. 1 S. 4). Auch sei die von Dr. B.___ angenommene 100%ige Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar und widerspreche den echtzeitlichen Beurteilungen, sodass dem Gutachten keinerlei Beweiswert zukomme (S. 6). Dies ergebe sich auch daraus, dass im Bereich Haushalt von einer Einschränkung von 34 % auszugehen sei, was die Aussage im Gutachten, dass im Haushalt keine Einschränkung bestehe, als unzutreffend erscheinen lasse (S. 7). Aufgrund der vorliegenden ärztlichen Berichte sei in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % auszugehen, was im erwerblichen Bereich zu einer Teilinvalidität von 57.6 % führe und einen Gesamtinvaliditätsgrad von 64.6 % ergebe (S. 11).
3.
3.1 Die für den Bericht vom 2. Juni 2016 verantwortlichen Fachärzte der Klinik für Rheumatologie des Z.___ gingen von den folgenden Diagnosen aus:
- Axiale Spondyloarthritis 7/15
- Diffuse idiopathische skelettale Hyperostose
- Zerviko- und thorako-lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- Mechanische Komponente zusätzlich zur Diagnose 1
- Periarthropathia humero-scapularis beidseits
- Periarthropathia coxae mit Tractus-iliotibialis-Syndrom beidseits
- Epikondylopathia humero-radialis beidseits
- Fingerpolyarthrose
- Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Für mittelschwere bis schwere körperliche Arbeit bestehe aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer optimal angepassten Tätigkeit müsse alle 60 min. eine Pause von 30 min. eingelegt werden, was zu einer Leistungsfähigkeit von 50 % führe (Urk. 7/52/4-6).
3.2 In ihrem Bericht vom 4. August 2016 führten die Fachärzte der Klinik für Rheumatologie des Z.___ bei unveränderter diagnostischer Einschätzung aus, dass im bisherigen Verlauf lediglich eine weitere Schmerzzunahme habe vermieden werden können. Zum jetzigen Zeitpunkt bestehe auch für eine leichte körperliche Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/96/17-19).
3.3 Die für das bidisziplinäre Gutachten vom 14. November 2016 verantwortlichen Fachärzte gingen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von den folgenden Diagnosen aus (Urk. 7/81/49):
- Keine psychiatrische Diagnose
- Seronegative Spondylarthropathie (Erstdiagnose 07/2015)
- HLA-B27 negativ mit
- Aktiver axialer Sondylitis anterior vor allem der Segmente TH5/6, Th7/8 und Th11/12 sowie früher durchgemachte entzündliche Veränderungen Th8/9, Th10/11 mit mehrsegmentalen Syndesmophyten zwischen Th4 und Th12 mit kräftiger Rückenmuskulatur (MRI 11/2016) sowie
- Leichten Arthritiden der AC-Gelenke beidseits bei intakten Rotatorenmanschetten und kräftiger Schultergürtelmuskulatur (MRI 11/2016) mit
- Basistherapien: TNF-Hemmer Remicade 10/2015 und Absetzen nach zwei Infusionen wegen Herpes-Infektion und TNF-Hemmer Enbrel von 01/2016 bis 05/2016 abgesetzt wegen ungenügender Wirkung
Aufgrund der Spondylarthritis benötige die Beschwerdeführerin eine wechselbelastende leichte rückenschonende Tätigkeit ohne Überkopfarbeit. Dabei könne sie Lasten bis zu 10 kg hantieren, alles ohne grosse Temperaturschwankungen und nicht länger dauernder Nässe im Freien. Eine solche angepasste Tätigkeit könne sie zu 100 % ausüben, benötige aber pro Halbtag eine halbe Stunde zusätzliche Pause um Lockerungsübungen zu machen (Urk. 7/81/49).
3.4 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, stellte in seinem Gutachten vom 22. November 2016 die folgenden Diagnosen (Urk. 7/93 S. 11):
- Thoracolumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei/mit:
- Wirbelsäulenfehlform/-Fehlhaltung (Kyphoskoliose der BWS)
- Anamnestisch vordergründig mechanische Schmerzkomponente
- Panvertebraler Generalisationstendenz
- Verdacht auf axiale Spondyloarthritis (ED 07/2015, Rheumatologie Z.___)
- Bildgebend hyperintense Wirbelkörpervorderkanten Th7-12
- DD entzündlich/mechanisch im Zenit der BWS-Kyphose und bei DISH
- Labormässig keine humorale Entzündungsaktivität, HLA B 27 negativ
- Nicht beeinflussbar durch TNF-Alpha-Hemmer
In einer mittelschwer bis schwer belastenden Putztätigkeit sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig. Dagegen erscheine in einer wirbelsäulenadaptierten eher leicht bis mittelschwer belastenden Arbeit zumindest eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (vorerst halbtags). Im Verlauf sollten angepasste Tätigkeiten nach einer Einarbeitungsphase auch wieder vollschichtig möglich werden (S. 12).
3.5 Die für den Bericht vom 4. Juli 2017 verantwortlichen Fachärzte der Klinik für Rheumatologie des Z.___ hielten – ausgehend von einem stationären Verlauf – fest, dass in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 % anzustreben sei. Dabei habe die Arbeitsaufnahme beispielsweise mit 20 % zu erfolgen mit schrittweiser Steigerung (Urk. 7/132).
3.6 Im Zuge der Haushaltsabklärung vom 10. April 2018 gab die Beschwerdeführerin an, im Gesundheitsfall sicher in einem Pensum von 80 % erwerbstätig zu sein (Urk. 7/148 S. 4). Die für den Bericht vom 13. April 2018 verantwortliche Fachperson ermittelte vor Ort eine Einschränkung im Haushalt von 34 % (S. 9).
3.7 Dr. med. D.___, Rheumatologe an der Klinik E.___, hielt in seinem Bericht vom 13. Januar 2019 fest, dass er in einer körperlich angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von maximal 40 % als zumutbar erachte (Urk. 3/4).
4.
4.1 Aus den vorliegenden medizinischen Akten ergibt sich einhellig, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten oder einer anderen körperlich mittelschweren bis schweren Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist. Weiter gehen sämtliche medizinische Fachpersonen – zumindest aktuell - davon aus, dass auch in einer angepassten Tätigkeit keine volle Leistung mehr erreicht werden kann. Zu prüfen bleibt einzig, wie hoch diese Einschränkung ist, unter Berücksichtigung der medizinischen Aktenlage bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung.
4.2 Dr. B.___ geht in ihrem rheumatologischen Teilgutachten in einer angepassten Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus, wobei pro Tag ein erhöhter Pausenbedarf von einer Stunde zu berücksichtigen sei, was einem Pensum von rund 88 % entspricht. Diese Einschätzung vermag bei einer Würdigung sämtlicher medizinischer Akten nicht zu überzeugen.
Zu Recht wies die Vertreterin der Beschwerdeführerin darauf hin, dass die rheumatologische Beurteilung im Teilgutachten sehr knapp ausgefallen ist (Urk. 7/82/69 f.). Auch wenn daraus nicht direkt auf die Qualität einer Begutachtung geschlossen werden kann, fällt doch auf, dass eine eingehende Auseinandersetzung mit den medizinischen Vorakten – auch wenn diese alle aufgelistet sind – nicht erfolgt ist. So weilte die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 4. bis 20. Januar 2016 an der Klinik für Rheumatologie des Z.___ zur stationären Behandlung, sodass die behandelnden Fachärzte die Leistungsfähigkeit über einen längeren Zeitraum beobachten konnten. Sie gingen in ihren Verlaufsberichten vom 2. Juni und 4. August 2016 von einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von maximal 50 % aus (E. 3.1-2), auch wenn der im ersten Bericht erwähnte Bedarf stündlicher Pausen von 30 Minuten hochgerechnet ein Arbeitspensum von knapp 70 % und nicht von 50 % ergibt. Offenbar berücksichtigen die Ärzte eine weitergehende Einschränkung der Leistungsfähigkeit.
Auch die nunmehr vorliegenden weiteren Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit legen nahe, dass eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 88 % - von welcher Dr. B.___ ausging - nicht gegeben ist. So hält Dr. D.___ in seinem Gutachten vom 22. November 2016 zu Handen der BVK eine Arbeitsfähigkeit von initial 50 % als zumutbar steigerbar auf 70 % (Urk. 7/93 S. 12). Der behandelnde Hausarzt attestierte eine Arbeitsfähigkeit von 40 % (Urk. 3/4). Eine sofortige Leistungsfähigkeit von 88 % widerspricht auch der erfolgten Potentialabklärung, welche bei einem Pensum von zwei Stunden pro Tag aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden musste, ohne dass Anzeichen für ein verdeutlichendes Verhalten oder gar Aggravation geschildert worden wären (Urk. 7/129). Weiter ergibt sich auch aus der Haushaltsabklärung eine wesentliche Einschränkung in der Leistungsfähigkeit (Urk. 7/148), was die um den Faktor drei geringere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Erwerb als nicht nachvollziehbar erscheinen lässt.
In diesem Sinne legte Dr. D.___ in nachvollziehbarer Weise dar, dass die Arbeitsfähigkeit bei den gegebenen Befunden um 50 % eingeschränkt, indessen eine baldige Besserung zu erwarten ist. Er verwies namentlich auf das thorakolumbospondylogene Schmerzsyndrom und die zu Grunde liegende Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung, den Verdacht auf axiale Spondyloarthritis, hyperintense Wirbelkörpervorderkanten Th7-12 sowie entzündliche Veränderungen (Urk. 7/93/11). Die attestierte Arbeitsfähigkeit ist im Zusammenspiel mit der prognostizierten Steigerung bis hin zur Rückgewinnung der vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit - angesichts der nicht unerheblichen Pathologie - einleuchtend.
5.
5.1 Nachdem die Beschwerdeführerin ab September 2014 (vgl. Urk. 7/25) nochmals rentenausschliessend eingegliedert war, ist ab dem 26. Juni 2015 von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen (Urk. 7/67 S. 1, Urk. 7/36 S. 2), was zu einem frühstmöglichen Rentenbeginn per 1. Juni 2016 führt.
Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % einer erwerblichen Tätigkeit nachgehen würde und zu 20 % im Haushalt tätig wäre. Dies führt im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades zur Anwendung der gemischten Methode. Dabei ist für den Zeitraum bis 31. Dezember 2017 auf die bis dahin geltenden Bestimmungen abzustellen, während ab dem 1. Januar 2018 das neue Berechnungsmodell Anwendung findet.
5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist per 2014 bei einem Pensum von 80 % von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'131.10 auszugehen, was zu einem Jahreseinkommen von Fr. 53'704.30 führt (Urk. 7/18). Aufgrund der seit 2015 eingetretenen Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Frauen, Stand 2014: 2673, Stand 2016: 2709; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) führt dies per 2016 zu einem massgebenden Valideneinkommen von Fr. 54'427.60.
Das per 2016 massgebende Invalideneinkommen ergibt sich aufgrund der LSE 2016. Ausgehend von einem monatlichen Einkommen per 2016 von Fr. 4‘363.-- (LSE 2016 TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1) ergibt sich nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, Normalarbeitsstunden) ein Jahreseinkommen von Fr. 54'581.15, was bei einem zumutbaren Pensum von 50 % zu einem massgebenden Einkommen von Fr. 27'290.60 führt. Davon ist kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. So ist der Umstand, dass nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Auch ergeben sich aufgrund des nunmehr noch zumutbaren Pensums von 50 % keine schlechteren Verdienstmöglichkeiten (LSE 2016 Tabelle T18). Dem erhöhten Pausenbedarf wird dabei mit der Pensumsreduktion Rechnung getragen, sodass eine erneute Berücksichtigung im Rahmen des leidensbedingten Abzugs ausser Betracht fällt.
Per 2016 führt dies im erwerblichen Bereich zu einer Einschränkung von 49.86 % ([Fr. 54'427.60 - Fr. 27'290.60] x 100 / Fr. 54'427.60 = 49.86), was in diesem Bereich zu einem Teilinvaliditätsgrad von 39.89 % führt. Daneben ist im Bereich Haushalt von einer Teilinvalidität von 6.8 % (20 % von 34 %) auszugehen, was zu einem Invaliditätsgrad von 47 % führt.
5.3 Demgegenüber findet ab 1. Januar 2018 das neue Berechnungsmodell Anwendung, wobei das Valideneinkommen unter Aufrechnung auf ein 100%iges Pensum zu ermitteln ist. Ausgehend von einem Einkommen per 2014 von Fr. 53'704.30 führt dies unter Berücksichtigung der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Frauen, Stand 2014: 2673, Stand 2018: 2732; www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen, detaillierte Daten, Lohnentwicklung) per 2018 zu einem massgebenden Valideneinkommen von Fr. 54'889.70, was bei einem Pensum von 100 % einem massgebenden Valideneinkommen von Fr. 68'612.10 entspricht.
Das per 2018 massgebende Invalideneinkommen ergibt sich aufgrund der LSE 2018. Ausgehend von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4‘371.-- (LSE 2018 TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1) führt dies nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit, detaillierte Daten, Normalarbeitsstunden) zu einem Jahreseinkommen von Fr. 54'681.20, was bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit zu einem massgebenden Einkommen von Fr. 27'340.60 führt. Entsprechend den Ausführungen unter E. 5.2 ist kein leidensbedingter Abzug angezeigt (vgl. auch LSE Tabelle T18).
Per 2018 führt dies im erwerblichen Bereich zu einer Einschränkung von 60 % ([Fr. 68'612.10 - Fr. 27'340.60] x 100 / Fr. 68'612.10 = 60.15), was in diesem Bereich zu einem Teilinvaliditätsgrad von 48 % führt. Daneben ist im Bereich Haushalt von einer Teilinvalidität von 6.8 % (20 % von 34 %) auszugehen, was zu einem Invaliditätsgrad von 55 % führt.
5.4 Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Juni 2016 bis zum 31. Dezember 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente und für die Zeit ab 1. Januar 2018 Anspruch auf eine halbe Rente (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017). Dies führt in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 4. Dezember 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2016 bis 31. Dezember 2017 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. Januar 2018 Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty