Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00054


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 4. Juni 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1964, meldete sich am 21. Juni 2015 unter Hinweis auf Brustkrebs bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherungen (Urk. 6/18; Urk. 6/38; Urk. 6/92) sowie der Pensionskasse (Urk. 6/26-27; Urk. 6/101 = Urk. 6/115 = Urk. 3/1) bei. Am 25. November 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie die Kosten für Brustprothesen ab dem 13. Juli 2015 bis zum 31. Juli 2025 übernehme (Urk. 6/30). Zudem übernahm die IV-Stelle die Kosten für ein Belastbarkeitstraining vom 6. März bis zum 5. Juni 2017, für ein Aufbautraining vom 2. August 2017 bis zum 1. Februar 2018 und für eine berufsspezifische Beratung vom 1. September bis zum 30. November 2017 (vgl. Mitteilungen vom 27. Februar, 25. Juli und 31. August 2017; Urk. 6/61, Urk. 6/80; Urk. 6/90), wobei die Integrationsmassnahme Aufbautraining vorzeitig per 31. Oktober 2017 beendet wurde (Urk. 6/94). Ferner führte die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung vor Ort durch, worüber am 7. August 2018 berichtet wurde (Urk. 6/114).

    Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 6/121) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 4. Dezember 2018 (Urk. 6/139 = Urk. 2/2; Urk. 6/144 = Urk. 2/1; vgl. Verfügungsteil 2 in Urk. 6/123) ab November 2017 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 54 % und ab Januar 2018 eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 61 % zu.


2.    Die Versicherte erhob am 18. Januar 2019 Beschwerde gegen die Verfügungen vom 4. Dezember 2018 (Urk. 2/1; Urk. 2/2) und beantragte sinngemäss, diese seien aufzuheben und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2019 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen. Damit erklärte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Februar 2019 (Urk. 8) einverstanden, worüber die Beschwerdegegnerin am 7. März 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11).

    Mit Verfügung vom 18. April 2019 (Urk. 12) wurde die Beschwerdeführerin angehalten, zur Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Mit Eingabe vom 14. Mai 2019 (Urk. 14) hielt die Beschwerdeführerin an der Rückweisung und an ihrer Beschwerde fest, worüber die Beschwerdegegnerin am 23. Mai 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.5    Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend Gutachten nicht erfasst werden; die in dieser Norm vorgesehenen Verfahrensregeln entfalten daher bei Einholung von RAD-Berichten keine Wirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.4).

    Praxisgemäss kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD im Vergleich zu einer auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Expertise, welche auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen widerspruchsfrei begründet, nicht der gleiche Beweiswert zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

1.6    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in den angefochtenen Verfügungen (Urk. 2/1; Urk. 2/2) aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 19. März 2015 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Um die Beschwerdeführerin bei der beruflichen Eingliederung zu unterstützen, seien die Kosten für ein Belastbarkeits- und Aufbautraining und eine berufsspezifische Beratung übernommen worden. Zudem habe die Beschwerdeführerin vom 6. März bis zum 31. Oktober 2017 ein IV-Taggeld erhalten. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe ab dem Folgetag des Abbruchs der beruflichen Massnahmen mit IV-Taggeld, weshalb ein Rentenanspruch ab dem 1. November 2017 geprüft worden sei. Zu diesem Zeitpunkt und bis auf Weiteres bestehe aus ärztlicher Sicht für eine körperlich angepasste Tätigkeit in Wechselbelastung eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die bisherige Tätigkeit als Fachfrau Gesundheit sei der Beschwerdeführerin hingegen nicht mehr zumutbar. Bei guter Gesundheit würde sie in einem 80%-Pensum arbeitstätig sein, die restlichen 20 % würden in den Haushaltsbereich entfallen, in welchem eine Einschränkung von 27 % festgestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe bei einem Teilinvaliditätsgrad von 49 % im Erwerbsbereich und einem Teilinvaliditätsgrad von 5 % im Haushaltsbereich, mithin bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 54 %, ab dem 1. November 2018 (richtig: 2017) Anspruch auf eine halbe Rente. Ab Januar 2018 sei eine Änderung der gesetzlichen Bestimmungen eingetreten, mit welcher eine neue Methode zur Ermittlung des Invaliditätsgrades für Teilerwerbstätigkeit eingeführt worden sei. Neu werde das Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkungen auf ein 100%-Pensum aufgerechnet und dem Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkungen gegenübergestellt. Die Beschwerdeführerin habe bei einem Teilinvaliditätsgrad von 56 % im Erwerbsbereich und einem Teilinvaliditätsgrad von 5 % im Haushaltsbereich, mithin bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 61 %, ab dem 1. Februar (richtig: Januar) 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (vgl. Urk. 2/1 S. 3 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte beschwerdeweise (Urk. 1) sinngemäss geltend, dass die Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der tatsächlichen medizinischen Situation widerspreche. So habe die Vertrauensärztin anlässlich einer Untersuchung im Dezember 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (S. 1).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 5) hielt die Beschwerdegegnerin demgegenüber fest, dass - dem Einwand der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde folgend - unklar sei, welche Einschränkungen bestünden. Die in den Akten vorhandenen Angaben bezüglich Arbeitsfähigkeit seien im Einzelnen nicht nachvollziehbar und im Ganzen widersprüchlich. Der in den Verfügungen enthaltenen Annahme einer 50%igen angepassten Arbeitsfähigkeit könne nicht gefolgt werden, weshalb eine Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen und anschliessend neuen Beurteilung des Rentenanspruchs beantragt werde (S. 1 f.).

2.4    Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit Eingabe vom 27. Februar 2019 (Urk. 8) und vom 14. Mai 2019 (Urk. 14) mit der Rückweisung zu weiteren Abklärungen einverstanden und hielt an ihrer Beschwerde fest.


3.

3.1    Die Ärzte des Y.___ führten in ihrem Bericht vom 7. August 2015 (Urk. 6/23/1-2) aus, dass die Beschwerdeführerin an einem bekannten Mammakarzinom rechts (Erstdiagnose August 2000) leide, das ausgedehnt plastisch operiert worden sei. Bei Status nach Bestrahlung sei die Wundheilung schlecht und es hätten sich zahlreiche lokale Komplikationen ergeben. Zur Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Z.___-Bereich könne zurzeit keine Stellung genommen werden (S. 1). Seit dem 19. März 2015 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2).

3.2    Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Medizinische Onkologie, Vertrauensärztin der Pensionskasse, erstattete das von der Pensionskasse in Auftrag gegebene onkologische Gutachten am 2. November 2015 (Urk. 6/27) und nannte ein Rezidiv eines Mammakarzinoms rechts (Erstdiagnose März 2015) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. A1). Bei der Beschwerdeführerin sei es 15 Jahre nach der Erstdiagnose eines Mammakarzinoms rechts zu einem Rezidiv gekommen. Mit der Beschwerdeführerin sei eine Entfernung der Brust (Mastektomie) mit einer Direktrekonstruktion mittels Implantat besprochen worden. Wegen Wundheilungsstörungen und Nekrosen habe das Implantat entfernt werden müssen. Die definitive Rekonstruktion erfolge voraussichtlich Mitte November 2015 (S. 5 Ziff. A7.1). Die Beschwerdeführerin sei seit der Erstdiagnose eines Mammakarzinoms im Jahre 2000 psychisch etwas belastet und habe auch an einer reaktiven Depression gelitten. Externe Hilfe habe sie aber nie in Anspruch genommen (S. 4 Ziff. A3.1).

    Bereits vor der erneuten Diagnose des Mammakarzinoms sei die Beschwerdeführerin durch das 70%ige Arbeitspensum bei der Z.___ belastet gewesen. In Anbetracht der onkologischen Diagnose sollte aber ein Wiedereinstieg in der bestehenden Tätigkeit möglich sein. Betreffend den Zeitpunkt des Wiedereinstiegs und des möglichen Arbeitspensums könne zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Aussage gemacht werden, voraussichtlich aber frühestens im Frühjahr 2016, allenfalls im Rahmen eines Arbeitsversuches (S. 6 Ziff. A7.1).

3.3    Die Ärzte des Y.___ nannten in ihrem Verlaufsbericht vom 28. April 2016 (Urk. 6/39/1-3) folgende Diagnose (Ziff. 1.2):

- invasiv duktales Mammakarzinom rechts, Erstdiagnose August 2000:

aktuell:

- Brustrekonstruktion rechts 10. Februar 2016

- Lappenrevision Brust rechts 11. Februar 2016

    Seit dem 19. März 2015 bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Z.___-Hauspflegerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Nach Abschluss des operativen Vorgehens der Mamma rechts sowie der geplanten anpassenden Reduktionsplastik der Mamma links könne von einer Wiederaufnahme der beruflichen Aktivität in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden (Ziff. 2.1). Zurzeit finde keine regelmässige psychiatrische Betreuung statt (Ziff. 3.4).

3.4    In seinem Verlaufsbericht vom 15. August 2016 (Urk. 6/42) nannte ein Arzt des Y.___ neben dem rezidivierenden Mammakarzinom rechts eine depressive Verstimmung als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem Verlaufsbericht vom April 2016 (vgl. vorstehend E. 3.3) gebessert. Ein weiterer chirurgischer Eingriff der Mamma sei im Oktober 2016 geplant (Ziff. 3.1). Aus onkologischer Sicht sei der Beschwerdeführerin eine körperlich angepasste Tätigkeit ohne repetitives Heben von schweren Lasten ab sofort beginnend zu 50 % zumutbar, im Verlauf steigerbar. Aufgrund der wiederholten operativen Eingriffen der Mamma/Axilla rechts sei eine schwere körperliche Arbeit nicht möglich (Ziff. 2.1).

3.5    Dipl.-Med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Prävention und Gesundheitswesen, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2016 (Urk. 6/119/4-5) aus, es liege ein Gesundheitsschaden vor, der sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke. In ihren Beruf als Pflegekraft könne die Beschwerdeführerin infolge zweifacher Tumoroperation mit Komplikationen nicht zurückkehren. In angepasster Tätigkeit bestehe aktuell ein 50%iges Leistungsvermögen, welches unter Umständen weiter steigerungsfähig sei.

3.6    Eine Ärztin des Y.___ berichtete am 15. November 2017 (Urk. 6/100) bei gleich gebliebenen Diagnosen (Ziff. 1.2) von einem gebesserten physischen Zustand seit dem Verlaufsbericht vom August 2016 (vgl. vorstehend E. 3.4); die Wundheilung nach multiplen Eingriffen bei Mammakarzinom-Rezidiv sei regelrecht. Es falle eine verstärkte Neigung zu Depressionen auf, die Beschwerdeführerin sei rasch erschöpft und habe keine Perspektive (Ziff. 1.3). Aus onkologischer Sicht sei eine körperlich angepasste Tätigkeit ohne repetitives Heben von schweren Lasten ab sofort möglich. Dies sei bereits im Augst 2016 in gleicher Weise beurteilt worden (vgl. vorstehend E. 3.4). Aufgrund der wiederholten operativen Eingriffen der Mamma/Axilla rechts sei eine körperlich belastende Tätigkeit nicht möglich (Ziff. 2.1).

3.7    Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Vertrauensärztin der Pensionskasse, erstattete das von der Pensionskasse in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten am 12. Dezember 2017 (Urk. 6/101 = Urk. 6/115 = Urk. 3/1) und nannte eine Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.9) bei Zustand nach Rezidiv eines Mammakarzinoms im März 2015 und noch nicht abgeschlossener Rekonstruktionschirurgie mit multiplen Komplikationen mit schwerer depressiver Symptomatik, Reizbarkeit, sozialem Rückzug und Erschöpfung seit März 2015 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. A1).

    Insgesamt liege eine schwere Belastung durch die Krebserkrankung per se mit Rezidiv und zusätzlich durch die Komplikationen beim Brustaufbau mit ästhetisch noch nicht gutem Ergebnis vor. Als Vorbefund lägen schwere Belastungen in der Kindheit mit Ausprägung einer weniger selbstwahrnehmenden, nach den Bedürfnissen anderer gerichteter und wenig selbstfürsorglichen Persönlichkeit vor. Dadurch sei die Beschwerdeführerin in den letzten zwei Jahren psychisch schwer überfordert gewesen, wodurch sich eine affektive Symptomatik und eine dysfunktionale Krankheitsbewältigung im Sinne einer Persönlichkeitsänderung entwickelt habe. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Reizbarkeit und inneren Not eingeschränkt in der Kontaktfähigkeit und Gruppenfähigkeit, in der emotionalen Belastbarkeit und Fähigkeit auf die Bedürfnisse anderer flexibel einzugehen und sie sei aufgrund der Erschöpfung und Depressivität leistungsmässig eingeschränkt und nicht belastbar für eine angepasste Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Die bisherige Tätigkeit in der Pflege sei der Beschwerdeführerin wegen der eigenen schweren Erkrankung und dem komplizierten Verlauf aus psychischen Gründen nicht mehr zumutbar (S. 7 Ziff. A7.1). Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit sei dauernd (S. 9 Ziff. B.1, S. 10 Ziff. B.2).

3.8    Dr. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 25. Januar 2018 (Urk. 6/106) eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) mit Beeinträchtigung von Gefühlen und ein Mammakarzinom (Erstdiagnose August 2000, Rezidiv März 2015) als Diagnosen (Ziff. 1). Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit werde seitens der somatischen Kollegen mit den multiplen Folgen des komplikationsreichen Verlaufs verneint. Die Beschwerdeführerin bringe zudem ein, sich im angestammten Beruf als Fachangestellte Gesundheit und Beschäftigung bei der Z.___ den psychischen Belastungen durch die ständige Konfrontation mit Krankheit und Sterben vor dem Hintergrund der eigenen Krankheitserfahrung nicht mehr gewachsen zu fühlen. Dies sei aus psychoonkologischer Sicht nachvollziehbar. In angepasster Tätigkeit bestünde eine gewisse Erwerbsfähigkeit. Im Rahmen eines IV-Wiedereingliederungsverfahrens sei diese jedoch als zu gering eingestuft und in der Folge das Wiedereingliederungsverfahren abgebrochen worden (Ziff. 2).

    Die Beschwerdeführerin befinde sich inzwischen in stabilisiertem Gesundheitszustand, eine weitere Nachoperation sei für April 2018 geplant (Ziff. 4). Er behandle die Beschwerdeführerin seit Januar 2017 alle zwei bis vier Wochen in seiner psychoonkologischen Sprechstunde. Die initial diagnostizierten Angstgefühle sowie die depressive Verarbeitungskomponente seien inzwischen weitgehend abgeklungen (Ziff. 7). Es sei von einer psychischen Stabilisierung auszugehen (Ziff. 8).

3.9    Ein Arzt des E.___ nannte in seinem Bericht vom 2. Mai 2018 (Urk. 6/110) ein invasives duktales Mammakarzinom rechts als Hauptdiagnose (Ziff. 1.2). Am 17. April 2018 sei eine Nippelrekonstruktion vorgenommen worden (Ziff. 3.1). Er könne zur Arbeitsfähigkeit keine Stellung nehmen, jedoch bestehe kein Zweifel, dass diese aufgrund der Beschwerden eingeschränkt sei (Ziff. 2.1). Mit dem Verlauf der Brustkrebserkrankung sei nicht zu erwarten, dass wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit erlangt werden könne. Bezüglich des systemischen Rezidivrisikos sei dieses intermediär, falls ein systematisches Rezidiv auftrete, würde die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig werden (Ziff. 3.3).

3.10    Die RAD-Ärztin Dipl.-Med. B.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 13. Juli 2018 (Urk. 6/119/9-10) aus, die Diagnose der Vertrauensärztin Dr. C.___ werfe Fragen auf. Während die behandelnden Ärzte von einer Anpassungsstörung nach Krebserkrankung ausgingen, komme die Vertrauensärztin zum Ergebnis, dass eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Mammakarzinom vorliege. Diese Diagnose sei zu stellen, wenn eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vorangegangen sei und diese nach langem chronischen Verlauf in eine andauernde Persönlichkeitsänderung übergehe. Eine PTBS habe bei der Beschwerdeführerin nie vorgelegen, so dass es aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht korrekt sei, die Folgediagnose andauernde Persönlichkeitsänderung zu stellen.

    Es werde empfohlen, der Beurteilung durch die behandelnden Ärzte zu folgen, da die Angaben der Vertrauensärztin nicht plausibel seien. Es liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke. Seit dem 15. August 2016 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit. Eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei nicht mehr zu erwarten. In der bisherigen Tätigkeit als Fachfrau Gesundheit bestehe seit dem erneuten Auftreten der Tumorerkrankung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

3.11    Am 7. August 2018 fand eine Haushaltsabklärung vor Ort statt, worüber gleichentags berichtet wurde (Urk. 6/114). Die Abklärungsperson führte aus, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2000 erstmals die Diagnose eines Mammakarzinoms erhalten habe. Seither sei es ihr psychisch nicht mehr sehr gut gegangen. Sie sei deshalb zwar nicht in ärztlicher Behandlung gewesen, ihre Belastbarkeit habe jedoch deutlich abgenommen und sie sei täglich an ihre Belastungsgrenze gestossen. Sie habe deshalb das ursprüngliche 80%-Pensum bei Stellenantritt im Juni 2013 bei der Z.___ auf 70 % reduziert. Da die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Fachangestellte Gesundheit seit dem 19. März 2015 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben gewesen sei, sei ihr die Anstellung bei der Z.___ per 30. Juli 2017 gekündigt worden. Die Beschwerdeführerin hätte ihr ursprüngliches 80%-Pensum nach eigenen Angaben bei guter Gesundheit nicht auf 70 % reduziert. Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin in der Folge als zu 80 % Erwerbstätige und zu 20 % im Haushalt Tätige (S. 2 f. Ziff. 2).

    Die Abklärungsperson ermittelte zudem eine Einschränkung im Haushalt von 26.90 % (S. 5 ff. Ziff. 6).


4.

4.1    Den Akten ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin im August 2000 erstmals die Diagnose eines Mammakarzinoms rechts gestellt wurde. Im März 2015 kam es zu einem Rezidiv mit Wundheilungsstörung und Mammarekonstruktionsplastik (vgl. vorstehend E. 3.1-3.11). In somatischer Hinsicht ist der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit seit dem 19. März 2015 als Fachangestellte Gesundheit nicht mehr zumutbar (vorstehend E. 3.1, E. 3.3). Eine angepasste Tätigkeit ist ihr - nach Ansicht eines Arztes des Y.___ und der RAD-Ärztin Dipl.-Med. B.___ - seit dem 15. August 2016 zu 50 % zumutbar (vorstehend E. 3.4-3.6).

    Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 4. Dezember 2018 (Urk. 2/1; Urk. 2/2) gestützt auf den somatischen Gesundheitszustand und unter Annahme einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab dem 1. November 2017 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 54 % und ab dem 1. Januar 2018 eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 61 % zu (vgl. vorstehend E. 2.1).

4.2    Zudem ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit der Erstdiagnose eines Mammakarzinoms im Jahr 2000 auch psychisch belastet war, jedoch zunächst keine (regelmässige) fachärztliche psychiatrische Betreuung in Anspruch nahm (vgl. vorstehend E. 3.2-3.4, E. 3.6, E. 3.11). In den Akten finden sich lediglich zwei fachärztliche Berichte zur Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht. Die Vertrauensärztin Dr. C.___ diagnostizierte im Dezember 2017 im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung eine Persönlichkeitsänderung (ICD-10 F62.9) bei Zustand nach Rezidiv eines Mammakarzinoms im März 2015 und noch nicht abgeschlossener Rekonstruktionschirurgie mit multiplen Komplikationen mit schwerer depressiver Symptomatik, Reizbarkeit, sozialem Rückzug und Erschöpfung seit März 2015 und attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunhigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit (vorstehend E. 3.7). Der die Beschwerdeführerin seit Januar 2017 behandelnde Psychiater Dr. D.___ diagnostizierte im Januar 2018 hingegen eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) mit Beeinträchtigung von Gefühlen und attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. In einer angepassten Tätigkeit ging er jedoch von einer gewissen Erwerbsfähigkeit aus, diese sei jedoch im Rahmen eines IV-Wiedereingliederungsverfahrens als zu gering eingestuft worden (vorstehend E. 3.8).

    Aufgrund der beiden genannten fachärztlichen Berichten ist einerseits nicht klar erstellt, an welcher psychischen Erkrankung die Beschwerdeführerin leidet und wie sich diese auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirkt. Andererseits ist eine umfassende Prüfung der Standardindikatoren, die nach der neuen Praxis des Bundesgerichts bei sämtlichen psychischen Erkrankungen durchzuführen ist (vgl. vorstehend E. 1.4), nicht möglich.

    Eine abschliessende Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin und der Frage, welche Arbeitsleistung ihr noch zugemutet werden kann, ist gestützt auf die vorliegenden Berichte somit nicht möglich.

4.3    Gestützt auf die vorliegenden Berichte kann - der Beschwerdegegnerin folgend (vgl. vorstehend E. 2.3) - der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht abschliessend beurteilt werden. Vielmehr besteht weiterer Abklärungsbedarf bezüglich der Leistungseinschränkungen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

    Mithin ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung zur Beurteilung psychischer Erkrankungen noch weiter abkläre und hernach über das Leistungsbegehren neu entscheide.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 4. Dezember 2018 aufgehoben werden und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannPeter-Schwarzenberger