Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00055


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 31. März 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer

Peyer Partner Rechtsanwälte

Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1974, absolvierte die Primarschule in der Türkei und verfügt über keinen erlernten Beruf (Urk. 8/85 S. 5). Die ehemalige Arbeitgeberin, welche das Arbeitsverhältnis per Ende Februar 2006 «unfallbedingt» gekündigt hatte (Urk. 8/16/1, Urk. 8/16/6), meldete den Versicherten am 12September 2006 (Urk. 8/4) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten des Y.___, Basel, vom 29. Januar 2008 (Urk. 8/27) mit Verfügung vom 6August 2008 (Urk. 8/42) einen Leistungsanspruch. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 22. Dezember 2009 (Urk. 8/56; Verfahren IV.2008.00931) in dem Sinne gut, als es die Sache zur Einholung eines rechtsgenüglichen psychiatrischen Gutachtens zurückwies. Nach erfolgter Sachverhaltsergänzung, unter anderem unter Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 13. Dezember 2010 (Urk. 8/75), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 16Mai 2011 (Urk. 8/80) wiederum ab. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

    Ab 1. Mai 2016 war der Versicherte als Maler und Tapezierer bei der Firma A.___ in einem 100%-Pensum angestellt, wobei er seinen letzten Arbeitstag am 17. Juli 2016 hatte (Urk. 8/93 S. 1 f.). Am 18. Juli 2016 stürzte er bei einem Arbeitsunfall während Malerarbeiten von der Leiter und verletzte sich am Rücken (vgl. Urk. 8/106/4).

1.2    Am 17. Juli 2017 (Urk. 8/85) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf seit dem Unfall bestehende Rücken- und Halsbeschwerden erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Am 6. September 2017 erlitt er bei einer Fahrzeugkollision eine Hüftprellung (Urk. 8/108/17-34 S. 2 unten). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Unfall- (Suva) sowie der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 8/89, Urk. 8/106, Urk. 8/108). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/113, Urk. 8/121) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 (Urk. 2) ab.


2.    Der Versicherte erhob am 21Januar 2019 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2018 und beantragte, ihm seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei ihm ab 1. Januar 2018 eine Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen. Zudem stellte er den Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwalt Michael Grimmer, Zürich, als unentgeltlichen Rechtsbeistand (S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11Februar 2019 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18Februar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Beschwerdeführer brachte unter anderem vor, die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie sich mit seinen Einwänden nicht in genügender Weise auseinandergesetzt habe (Urk. 1 S. 4 f.).

1.2    Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Daher führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen). Aus diesem Grund ist vorweg die Frage zu beantworten, ob die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat.

    Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, weshalb sie ihren Entscheid zu begründen hat (BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen zu begründen, bezweckt insbesondere, die betroffene Person in die Lage zu versetzen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 124 V 180 E. 1a, vgl. auch BGE 134 I 83 E. 4.1 mit Hinweisen). Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C-511/2007 vom 22. November 2007 E. 4.2.2).

1.3    Auch wenn die Beschwerdegegnerin in ihrer Begründung nicht im Einzelnen auf die im Einwand angeführte Kritik an der Nachvollziehbarkeit des von der Krankentaggeldversicherung eingeholten orthopädischen Gutachtens (vgl. Urk. 8/121) eingegangen ist, so lässt sich der Verfügung doch entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin – unter Berücksichtigung der erhobenen Einwände und im Wortlaut abweichend vom Vorbescheid - die an die Beweiskraft eines Gutachtens notwendigen Voraussetzungen als erfüllt erachtete (vgl. Urk. 2 S. 2). Demzufolge war eine sachgerechte Anfechtung – nämlich, dass der Beschwerdeführer das Gutachten im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin für nicht beweiskräftig hält und aufgrund dessen die Verfügung anficht – möglich. Ob diese Beurteilung zutrifft oder nicht, ist hingegen eine materielle Frage (vgl. dazu nachstehend E. 6).

    Anders verhielte es sich allenfalls, wenn die Beschwerdegegnerin nach dem Einwand neue medizinische Abklärungen getroffen und ohne Erlass eines weiteren Vorbescheids eine neue Verfügung erlassen hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_606/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.1) oder sich der Wortlaut der Verfügung mit demjenigen des Vorbescheides decken würde, sodass nicht ersichtlich wäre, ob sich die Beschwerdegegnerin überhaupt mit dem Einwand auseinandergesetzt hätte (BGE 124 V 180 E. 2). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall (vgl. Urk. 2 S. 2, Urk. 8/113).

1.4    Nach dem Gesagten geht das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör fehl.

    Im Übrigen wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs mit vorliegendem Beschwerdeverfahren als geheilt zu erachten, führte doch die Rückweisung im vorliegenden Fall zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen, die mit dem der Anhörung gleichstellten Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweisen).

    In der Folge ist daher die angefochtene Verfügung in materieller Hinsicht zu prüfen.


2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).

2.4    UV170510Beweiswert eines Arztberichts08.2018Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 3Dezember 2018 (Urk. 2) aus, spätestens seit der durch die Krankentaggeldversicherung veranlassten orthopädischen Untersuchung bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 100 % für angepasste Tätigkeiten. Auf dieses beweiskräftige Gutachten sei Abzustellen. Ab dem 1. Januar 2018 habe sich der Gesundheitszustand soweit verbessert, dass keine Beeinträchtigung für jegliche Tätigkeiten mehr anzunehmen sei (S. 1). Nach im Juli 2017 erfolgter Anmeldung hätte ein Rentenanspruch frühestens am 1. Januar 2018 entstehen können, da aber seit dann eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, sei ein Leistungsanspruch zu verneinen (S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2019 (Urk. 7) ergänzte die Beschwerdegegnerin, es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der orthopädische Gutachter über keine genügenden fachlichen Qualifikationen für die erfolgte Begutachtung verfügen sollte. Ebenso sei nicht ersichtlich, weshalb eine mögliche Strafuntersuchung für den vorliegenden Fall massgeblich sei (S. 1). Mit dem Bericht der Behandler über beschriebene degenerative Veränderungen habe sich der Gutachter explizit auseinandergesetzt. Es lägen zudem keine Unterlagen vor, aus welchen sich psychische Beschwerden ergeben würden (S. 2).

3.2    Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde vom 21Januar 2019 (Urk. 1) hingegen aus näher ausgeführten Gründen auf den Standpunkt, das von der Krankentaggeldversicherung veranlasste orthopädische Gutachten sei nicht beweiskräftig (S. 7 f.). Zudem habe die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie vom behandelnden Arzt keinen Bericht und keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eingeholt und es unterlassen habe, Abklärungen hinsichtlich seines psychischen Gesundheitszustandes vorzunehmen. Weiter sei ihm von seinem Behandler seit dem Unfall vom 18. Juli 2018 [richtig: 2016] durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, weshalb in Abrede gestellt werde, dass er seit dem 1. Januar 2018 voll arbeitsfähig sei (S. 8). Im Übrigen seien anlässlich eines CT des Herzes am 3. Januar 2019 Befunde erhoben worden, welche hinsichtlich ihrer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit abgeklärt werden müssten (S. 8 f.).

3.3    Umstritten und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer nach der Neuanmeldung vom 17. Juli 2017 (Urk. 8/85) eine Rente der Invalidenversicherung zusteht.

    Dabei im Vordergrund steht die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gegenüber dem 16. Mai 2011 insofern wesentlich verändert hat, als der veränderte Gesundheitszustand geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen respektive überhaupt einen Rentenanspruch zu begründen.


4.    

4.1    Die Verfügung vom 16Mai 2011 (Urk. 8/80) beruhte gemäss versicherungsinternen Feststellungsblättern vom 28Februar und 6August 2008 sowie einer Abklärung beim internen Rechtsdienst vom 17. März 2011 (Urk. 8/29, Urk. 8/41, Urk. 8/78) im Wesentlichen auf nachstehenden Unterlagen:

4.2    Dr. med. B.___, allgemeinmedizinische und internistische Fallführung, Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom Y.___, nannten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 29Januar 2008 (Urk. 8/27) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 14; verkürzt wiedergegeben):

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)

- Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54)

- Ausgestaltung der Zervikobrachialgie und des Schmerzsyndroms

- Chronische Zervikobrachialgie rechts ohne radikuläre Ausfälle

- Verletzung von rechter Kopfseite und rechter Schulter am 8. Dezember 2004

- Unkovertebralarthrose C4/5 und C5/6 (Röntgen 21. Dezember 2004;

- geringe Diskusprotrusion C5/6 (MRI 11. Oktober 2005;

- Chronisches thorakolumbales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle

    Die Y.___-Gutachter hielten fest, die Befunde seien objektiv sehr gering. Die subjektive Einschränkung, die der Beschwerdeführer dadurch angebe, könne in keiner Weise nachvollzogen werden. Unklar sei auch die Therapieresistenz bzw. sie sei durch die Gesamtsituation und die Nichtplausibilität der Beschwerden am ehesten zu erklären. Auffallend sei die deutliche Handbeschwielung beidseits. Aus internistischer und anderweitiger somatischer Sicht bestünden ebenfalls keine Befunde und Diagnosen, die die Arbeitsfähigkeit tangierten. Aus psychiatrischer Sicht könne derzeit keine floride Diagnose festgestellt werden. Es bestehe eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig einer maximal leichten Episode entsprechend, und eine Schmerzverarbeitungsstörung. Beide beeinflussten die Arbeitsfähigkeit nicht. Zusammenfassend resultiere aus polydisziplinärer Sicht, dass weder somatisch noch psychiatrisch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden könne (S. 15).

4.3    Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem von der Beschwerdeführerin im Nachgang zum Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts (Urk. 8/56) in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten vom 13Dezember 2010 (Urk. 8/75) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen, ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezidivierende Depression, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), sowie ein Abhängigkeitssyndrom durch Tabak, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.25; S. 35). Er hielt dazu fest, es bestehe nach wie vor eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in sämtlichen bisherigen Tätigkeitsbereichen (S. 37).

4.4    Die Beschwerdegegnerin schloss gestützt auf diese Aktenlage, dass weder auf somatischem noch auf psychischem Gebiet ein objektivierbares Korrelat für eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei und erachtete die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch als nicht gegeben (Urk. 8/80).


5.

5.1    Am 18. Juli 2016 stürzte der Beschwerdeführer von der Leiter. In seinem Arztzeugnis für die Unfallversicherung vom 16. September 2016 (Urk. 8/106/21) diagnostizierte Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, aufgrund der Erstbehandlung vom 19. Juli 2016 Kontusionen der linken Schulter, des linken Hemithoraxes und des Rückens und attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem gleichen Datum.

    Im Folgenden bescheinigte Dr. E.___ dem Beschwerdeführer durchgehend vom 19. Juli 2016 bis 2. Juli 2017 und vom 26. Oktober 2017 bis mindestens am 15. März 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/106/52, Urk. 8/106/62, Urk. 8/106/84, Urk. 8/106/91, Urk. 8/108/8).

5.2    

5.2.1    Nach einem MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) am 24. Oktober 2016 (Urk. 8/106/34) hielt Dr. med. F.___ von der Radiologie der G.___ fest, es fänden sich Diskusprotrusionen in den Segmenten L4/L5 und L5/S1 mit Kontakt zur deszendierenden S1-Wurzel rechts. Neurokompressionen und foraminale Stenosen seien keine feststellbar.

5.2.2    Unter anderem gestützt auf ein Arthro-MRI der linken Schulter vom 9. Januar 2017 (Urk. 8/106/44) berichteten Dr. H.___ und med. pract. I.___ von der Orthopädie (Schulter/Ellbogen) der G.___ am 10. Januar 2017 (Urk. 8/106/45-46), beim Beschwerdeführer bestünden auch sechs Monate nach einer Schulterkontusion persistierende Beschwerden im Bereich der linken Schulter. Klinisch zeige sich eine relativ gut erhaltene Funktion. Bildmorphologisch zeige sich bis auf einen Verdacht auf eine Fissur im Acromion mit Bone Bruise am AC-Gelenk ein unauffälliger Befund.

5.2.3    Am 27. Januar 2017 (Urk. 8/106/53-54) führten Dr. J.___, Fachärztin für Neurologie, und Dr. med. K.___ vom L.___ der G.___ aus, in der neurophysiologischen Untersuchung hätten sich elektromyographisch keine Hinweise auf eine akute floride Radikulopathie gezeigt. Ebenfalls habe es anhand der somatosensibel evozierten Potentiale keinen Anhalt für eine hochgradige sensible spinale Impulsstörung gegeben. Klinisch neurologisch hätten sich regelrechte Reflexe und eine regelrechte Motorik feststellen lassen.

5.2.4    In ihrem Bericht vom 27. Januar 2017 (Urk. 8/106/56-57) gaben Dr. M.___ und med. pract. N.___ von der Abteilung für Wirbelsäulenchirurgie der G.___ wieder, beim Beschwerdeführer bestünden weiter Lumbalgien mit sensorischer Radikulopathie im rechten Bein. MR-tomografisch seien keine Nervenwurzelkompressionen zu sehen. Erfreulicherweise bestünden auch keine neurophysiologischen Auffälligkeiten. Sie hätten mit dem Beschwerdeführer eine Weiterführung der Physiotherapie mit Instruktion eines Heimprogrammes besprochen.

5.2.5    Dr. med. O.___ von der Orthopädie (Schulter/Ellenbogen) der G.___ hielt in seinem Bericht vom 9. März 2017 (Urk. 8/106/65-66) fest, die Beschwerden der Schulter blieben insgesamt diffus und unklar. In der klinischen Untersuchung seien die Schmerzen im dorsalen Infraspinatusbereich durch Druck, ansonsten aber durch keine Schultergelenkuntersuchung auszulösen. Da auch die Kollegen der Wirbelsäulenchirurgie «die HWS weitgehend ausgeschlossen» hätten, sei vorerst der physiotherapeutische Verlauf abzuwarten.

5.2.6    Dr. med. P.___ von der Orthopädie (Schulter/Ellenbogen) der G.___ führte in seinem Bericht vom 29. Juni 2017 (Urk. 8/106/92-93) aus, der Beschwerdeführer leide an einer schmerzhaften C6 Radikulopathie bei einer Diskushernie C5/C6. Die Schulterschmerzen seien eventuell nicht im Fokus stehend und stünden allenfalls ebenfalls im Zusammenhang mit der Diskushernie. Sollten motorische Defizite auffallen oder die Schmerzsituation nicht akzeptabel sein, solle sich der Beschwerdeführer vorzeitig melden. In diesem Fall müsse die Indikation zur Dekompression überprüft werden. In der Schultersprechstunde seien keine weiteren Konsultationen mehr vorgesehen.

5.2.7    In ihrem Bericht vom 31. August 2017 (Urk. 8/96/9-10) berichteten Dr. med. Q.___ und Dr. med. R.___ von der Abteilung für Wirbelsäulenchirurgie der G.___, der Befund sei unverändert. Betreffend die ausstrahlenden Schmerzen in das rechte Bein werde eine S1-Nervenwurzelinfiltration durchgeführt. Betreffend die Zervikobrachialgie links hätten sich die Kribbelparästhesien nicht verändert.

5.3    Dr. med. S.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH sowie zertifizierter medizinischer Gutachter SIM , und Prof. Dr. med. T.___, medizinische Leitung, vom U.___, Zürich, diagnostizierten in ihrem von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebenen orthopädischen Gutachten vom 14. November 2017 (Urk. 8/108/17-34) ein leichtgradiges Impingement-Syndrom des linken Schultergelenks und hielten fest, mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maler sei spätestens per 1. Januar 2018 zu rechnen. In körperlich leichten Arbeiten ohne häufige Überkopfarbeiten bestehe per sofort eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, Pensum und Rendement 100 % (S. 13-15).

5.4

5.4.1    Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin nannten Prof. Dr. V.___ und Dr. med. W.___ von der Abteilung für Wirbelsäulenchirurgie der G.___ in ihrem Bericht vom 26. Januar 2018 (Urk. 8/96/7-8) als Diagnosen eine schmerzhafte sensorische C6-Radikulopathie links mit/bei einer Neuroforamenstenose C5/6 beidseits, eine Lumboischialgie-/Femoralgie rechts bei/mit einer kleinen Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 rechts sowie einen Status nach Schulterkontusion links vom 19. Juli 2016 mit/bei einem Sturz bei der Arbeit als Maler. Zudem berichteten sie, der Beschwerdeführer sei bei ihnen vom 16. Oktober 2012 bis 29. August 2017 ambulant behandelt worden (S. 1).

5.4.2    Dr. AA.___ und Dr. med. BB.___ von der Chiropraktischen Medizin der G.___, wo sich der Beschwerdeführer auf Zuweisung des Wirbelsäulenteams der G.___ ab 7. Februar 2018 in Behandlung befand, nannten als neue Diagnose am 7. Februar 2018 (Urk. 8/108/11-14) den Verdacht auf eine depressive Verstimmung und hielten unter anderem fest, betreffend die LWS und die Brustwirbelsäule sei die Flexion lumbosacral schmerzhaft, die Extension zu 3/4 eingeschränkt schmerzhaft lumbosacral, die Rotation beidseits frei und die laterale Flex rechts endgradig eingeschränkt und schmerzhaft. Hinsichtlich der HWS sei die Flexion der mittleren HWS links endgradig schmerzhaft, die Extension zu 3/4 eingeschränkt und stark schmerzhaft. Die Behandlung der segmentalen und myofaszialen Befunde mittels chiropraktischer Impulsmanipulation und muskulär detonisierenden Massnahmen werde heute begonnen (S. 3).

5.4.3    Nach einem MRI der HWS am 14. Februar 2018 (Urk. 8/108/9) hielt PD Dr. med. CC.___ von der Radiologie des G.___ fest, es handle sich im Wesentlichen um eine stationäre Situation im Vergleich zur Voruntersuchung im Mai 2017. Es bestehe eine foraminale Enge der C6-Wurzel links mehr als rechts.

5.4.4    Dr. DD.___ und Dr. med. BB.___ von der Chiropraktischen Medizin der G.___ berichteten am 23. Mai 2018 (Urk. 8/106/108-109) unter anderem, bei der HWS sei die Flexion zu 1/3 und die Extension zu 1/2 sowie die Rotation beidseits zu 1/3 und die laterale Flexion nach links und rechts zu 1/2 eingeschränkt. Hinsichtlich der LWS seien die Flexion und Extension endgradig schmerzhaft lumbosacral und die laterale Flexion und Rotation nach rechts endgradig schmerzhaft lumbosacral und nach links frei. Der Kraftgrad der Kennmuskulatur der oberen Extremitäten C5-T1 sei seitengleich M5. Ebenso sei der Kraftgrad der Kennmuskulatur L1-S1 der unteren Extremitäten allseits M5.

5.4.5    Dr. med. univ. EE.___ vom FF.___ der G.___ hielt in seinem Bericht vom 9. August 2018 (Urk. 8/109/4-6) fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich der letztmaligen Konsultation am 30. Januar 2018 angegeben, dass die Infiltrationen im Dezember 2016 (Epiduralblock L5/S1, Nervenwurzelblock C6 links) zu einer leichten Beschwerdereduktion geführt hätten. Auch auf mehrmaliges Nachfragen habe dieser nicht beschreiben können, dass es zu einer Verschlechterung der Beschwerdesituation durch den Unfall (PKW-Kollision im Oktober 2017) gekommen sei. In Bezug auf die HWS bestünden nach wie vor cervicale Schmerzen mit Ausstrahlung bis in den Daumen der linken Hand mit zeitweise auftretenden neuropathischen Schmerzen. In Bezug auf die lumbale Wirbelsäule habe der Beschwerdeführer über Rückenschmerzen und Ausstrahlung in das Dermatom S1 rechts mehr als links berichtet. Die cervicalen Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den linken Arm beschreibe er seit einem Arbeitsunfall im Juli 2016 und die lumbalen Rückenschmerzen seit mehr als 10 Jahren. In der klinischen Untersuchung habe sich zum Zeitpunkt der Sprechstunde am 30. Januar 2018 ein regelrechtes Gangbild gezeigt, Zehenspitzen- und Fersengang seien demonstrierbar. Der Kraftgrad sei M5 von 5 der Kennmuskeln der oberen und unteren Extremität und Muskeleigenreflexe seien allseits regelrecht auslösbar gewesen. Ein Druckschmerz paraspinal cervical sei feststellbar gewesen. Der Hyperabduktionstest sei beidseits negativ ausgefallen. Aktuell seien keine sensiblen Defizite im Bereiche der oberen und unteren Extremität evaluierbar.


6.    

6.1    Das orthopädische U.___-Gutachten vom 14November 2017 (E. 5.3) ist hinsichtlich der zu beurteilenden somatischen Leiden des Beschwerdeführers umfassend und beruht mit der eingehenden Funktionsdiagnose auf der klinisch notwendigen Untersuchung (vgl. Urk. 8/108/17-34 S. 8-13). Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten – insbesondere hinsichtlich der C6-Radikulopathie und der Lumboischialgie/Femoralgie mit einer kleinen Diskushernie L5/S1 - erstattet (S. 4-8), berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander (S. 1, S. 13-15).

    Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Sie zeigten schlüssig auf, dass sich bei insgesamt mangelhafter Kooperation bei der Untersuchung mit aktivem Gegenspannen und aber fehlendem schmerzgeplagten klinischen Eindruck für die reklamierten Beschwerden in der reklamierten Ausprägung kein hinreichendes objektives klinisches Korrelat fand und allenfalls noch ein leichtgradiges Impingement der linken Schulter zu attestieren ist, wobei die spontanen Schulterbewegungen nicht namhaft limitiert imponierten (S. 9 f., S. 14 oben). Nachvollziehbar legten sie dar, dass keine Inaktivitätshypotrophie die Arme betreffend vorliegt und sich auch im Bereich der Beine keine neurologische oder muskuläre Pathologie feststellen lässt (S. 10-13, S. 14 Mitte). Die Gutachter erklärten plausibel, dass die aktenkundigen Bildbefunde, welche eine C6-Radikulopathie links mit/bei einer Neuroforaminalstenose C5/6 beidseits und eine Lumboischialgie/Femoralgie rechts mit/bei kleiner Diskushernie L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 rechts auswiesen, in ihrer Untersuchung ohne plausibles klinisches Korrelat waren und somit als degenerative Alteration des Achsenskeletts ohne eigenständigen Krankheitswert zu bewerten sind, welche keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben und entsprechende Befunde in der Normalpopulation häufig sind (S. 14 unten, S. 16 oben). Daraus schlossen sie nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer wegen dem linken Schultergelenk aktuell in seiner Arbeitsfähigkeit qualitativ limitiert ist und körperlich schwere Arbeiten und häufige Tätigkeiten über Schulterhöhe vorerst nicht geeignet sind. Dementsprechend plausibel ist ihre Einschätzung, dass er in körperlich leichten Arbeiten ohne häufige Überkopfarbeiten zu 100% arbeitsfähig ist und mit Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maler beim therapeutisch konservativ gut angehbaren Impingement per 1. Januar 2018 zur rechnen war. Damit entspricht die U.___-Expertise den bundesgerichtlichen Vorgaben an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. E. 2.4).

6.2

6.2.1    Entgegen der Einschätzung der U.___-Gutachter attestierte Dr. E.___ dem Beschwerdeführer nach dem Sturz von der Leiter praktisch durchgehend ab dem 19. Juli 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (E. 5.1). Abgesehen vom ersten Arztbericht vom 19. Juli 2016 handelt es sich um einfache Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ohne Diagnosen oder Befunde. Auf mehrfache Aufforderungen der Beschwerdegegnerin, Arztberichte einzureichen, reagierte Dr. E.___ nicht (vgl. Urk. 8/94-95). In den Zeugnissen setzte er sich weder mit den festgestellten Befunden der Fachärzte der G.___ noch mit dem U.___-Gutachten und dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auseinander. Die von Dr. E.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit vermag daher das U.___-Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Dementsprechend kann die Auffassung des Beschwerdeführers, dass gestützt auf die Unterlagen von Dr. E.___ weiterhin von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (vgl. E. 3.2, Urk. 1 S. 8 unten), nicht geteilt werden.

6.2.2    Den Arztberichten der G.___ lassen sich keine Einschätzungen über eine allfällige Arbeitsunfähigkeit entnehmen (E. 5.2, E. 5.4). Ebenso wenig findet sich darin eine Auseinandersetzung mit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die U.___-Gutachter und im Gegensatz zu diesen auch keine Funktionsdiagnose, welcher bei somatisch begründeten Funktionseinschränkungen zentrale Bedeutung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 4.2.2).

    Die U.___-Gutachter zeigten anhand eben dieser Funktionsdiagnose auf, dass die mittels Bildbefunden ausgewiesene C6-Radikulopathie und die im Zusammenhang mit der Lumboischialagie/Femoralgie bestehende Diskushernie L5/S1 gerade keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben (E. 6.1). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7 unten und S. 8 oben) stellten die U.___-Gutachter die auf einer Bildgebung beruhende Befunderhebung und die damit einhergehenden sensorischen Auswirkungen nicht in Abrede, sondern beurteilten diese aufgrund ihrer Funktionsdiagnose so, dass sich diese nicht auf die funktionelle Leistungsfähigkeit auswirkt. Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgebrachte Bericht der G.___ vom 31. August 2017 (E. 5.2.7) wurde denn auch von den U.___-Gutachern ausgiebig gewürdigt.

    Die Einschätzung der U.___-Gutachter steht auch im Übrigen in Einklang mit den zahlreichen medizinischen Berichten der G.___. So finden sich in diesen keine Hinweise auf neuronale Schädigungen oder funktionelle Ausfälle. Im MRI der Lendenwirbelsäule vom 24. Oktober 2016 fanden sich trotz Diskusprotrusionen in den Segmenten L4/L5 und L5/S1 mit Kontakt zur S1-Wurzel keine Neurokompressionen oder foraminale Stenosen (E. 5.2.1). Dr. H.___ und med. pract. I.___ stellten am 9. Januar 2017 (E. 5.2.2) eine klinisch relativ gut erhaltene Funktion der linken Schulter fest. Elektromyographisch fanden sich am 27. Januar 2017 (E. 5.2.3) keine Hinweise auf eine akute floride Radikulopathie und kein Anhalt für eine hochgradige sensible spinale Impulsstörung. Klinisch neurologisch zeigten sich regelrechte Reflexe und eine regelrechte Motorik. Gleichentags waren MR-tomografisch keine Nervenwurzelkompressionen auszumachen und es bestanden keine neurophysiologischen Auffälligkeiten (E. 5.2.4). Wenn auch die bekannten und im Gutachten berücksichtigten Kribbelparästhesien vorlagen, bestanden am 29. Juni 2017 (E. 5.2.6) keine motorischen Defizite, wobei der Beschwerdeführer damals darauf aufmerksam gemacht wurde, sich in diesem Falle zu melden. Der Befund zeigte sich am 31. August 2017 zudem unverändert (E. 5.2.7).

    Ebenso wenig lassen die im Nachgang zum Gutachten erstellten Berichte der G.___ auf eine Veränderung der Arbeitsfähigkeit schliessen. Das HWS-MRI vom 14. Februar 2018 (E. 5.4.3) zeigte eine im Wesentlichen stationäre Situation im Vergleich zur Voruntersuchung im Mai 2017. Der Beschwerdeführer nahm in der Zeit nach dem 29. August 2017 bis zum 30. Januar 2018 keine Behandlung der Wirbelsäulenfachärzte mehr in Anspruch (E. 5.4.1, E. 5.4.5). Nach der Konsultation am 30. Januar 2018 besuchte er – neben einer bereits installierten Physiotherapie (vgl. E. 5.2.4-5) - lediglich eine konservative Behandlung in Form einer Chiropraktik, welche zu einer Verbesserung der Flexion und Extension der LWS und HWS führte (vgl. E. 5.4.2, E. 5.4.4). Auch der Bericht von Dr. EE.___ vom 9. August 2018 (E. 5.4.5) stützt die Einschätzung der U.___-Gutachter respektive lässt darauf schliessen, dass sich der Zustand danach nicht verschlechtert hat. So konnte der Beschwerdeführer auch auf mehrmaliges Nachfragen gegenüber Dr. EE.___ keine Verschlechterung der Beschwerdesituation durch den Unfall im Oktober 2017 beschreiben. Zudem beschrieb er die Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den linken Arm seit dem Arbeitsunfall im Juli 2016 und die lumbalen Rückenschmerzen seit über 10 Jahren. Darüber hinaus konnte Dr. EE.___ in seiner klinischen Untersuchung am 30. Januar 2018 ein regelrechtes Gangbild feststellen, dass der Zehenspitzen- und Fersengang demonstrierbar waren, der Kraftgrad der Kennmuskeln der oberen und unteren Extremitäten M5 von 5 war, die Muskelreflexe allseits regelrecht auslösbar, der Hyperabduktionstext beidseits negativ und sensible Defizite im Bereich der oberen und unteren Extremitäten nicht evaluierbar waren. Eine funktionelle Einschränkung wurde von ihm nicht beschrieben.

    Darüber hinaus bestätigte Dr. med. GG.___ vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) als Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie die Einschätzung der U.___-Gutachter in seiner Stellungnahme vom 22. August 2018 (Urk. 8/112/4-6).

6.3

6.3.1    Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde vor, es bestünden Zweifel an der Identität von Dr. S.___, womit sich nicht überprüfen lasse, ob es sich bei diesem um einen in der Schweiz zugelassen FMH-Facharzt handle (Urk. 1 S. 7). Für die fachliche Qualifikation bedarf es einer Fachausbildung, welche auch im Ausland erworben sein kann (BGE 137 V 210 E. 3.3.2). U.___-Gutachter Dr. S.___ verfügt über einen im Jahr 1991 in Deutschland erworbenen Weiterbildungstitel Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, welcher am 23. Februar 2012 anerkannt wurde (vgl. Medizinalberuferegister der Schweizerischen Eidgenossenschaft). Damit war er für die vorliegende orthopädische Begutachtung genügend qualifiziert.

6.3.2    Anhaltspunkte, dass es sich bei dem vorliegenden U.___-Gutachten um ein Gefälligkeitsgutachten handeln sollte – wie vom Beschwerdeführer behauptet (Urk. 1 S. 7 unten) – sind nicht ersichtlich und werden von ihm auch nicht konkretisiert. Wie er selber zu Recht ausführte, dürfte das Gutachten von Dr. S.___, welcher ihn untersucht hatte, verfasst und von Prof. Dr. T.___ geprüft und mitunterschrieben worden sein (S. 7 Mitte; Urk. 8/108/34). Inwiefern alleine der Umstand, dass gegen Prof. Dr. T.___ und einen Psychiater der U.___, nicht aber gegen Dr. S.___, ein Strafverfahren geführt werden soll, das vorliegende orthodische Gutachten als Gefälligkeitsgutachten ausweisen soll, ist nicht nachvollziehbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_970/2012 vom 23. April 2013 E. 4.3.2).


6.3.3    Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie es unterlassen habe, vom Behandler Dr. E.___ eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu fordern und es ebenso unterlassen habe, Abklärungen hinsichtlich seines psychischen Gesundheitszustandes vorzunehmen, sei doch im Bericht der G.___ vom 7. Februar 2018 der Verdacht einer depressiven Verstimmung geäussert worden und er seit dem Unfall 2016 in psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. HH.___ in II.___ (Urk. 1 S. 8).

    Wie bereits aufgezeigt (E. 6.2.1), wurde Dr. E.___ von der Beschwerdegegnerin mehrfach vergeblich aufgefordert, einen aktuellen Bericht einzureichen. Mit dem orthopädischen U.___-Gutachten und den fachärztlichen Berichten der G.___ liegt eine genügende Grundlage zur Beurteilung des somatischen medizinischen Sachverhaltes vor (E. 6.2.2). Darüber hinaus hätte die allgemeinärztliche Einschätzung von Dr. E.___ die im Einklang mit den fachärztlichen Berichten der G.___ (vgl. E. 6.2.2) stehende gutachterliche Beurteilung der U.___ auch nicht in Frage stellen können, sofern sie keine unberücksichtigten Aspekte aufgezeigt hätte, wofür jedoch keine Anhaltspunkte vorliegen.

    Hinsichtlich des psychischen Gesundheitszustandes liegen keine Gründe vor, weswegen die Beschwerdegegnerin eingehendere Abklärungen vorzunehmen gehabt hätte. Der Beschwerdeführer brachte erst im Zuge des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor, es könne eine psychisch relevante Erkrankung vorliegen, welche abzuklären sei (Urk. 1 S. 8 Mitte; vgl. Urk. 8/85-125). Thema in der Kommunikation des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin waren jeweils nur die somatischen Beschwerden, was darauf hindeutet, dass er selber allfällige psychische Probleme nicht als für seine Arbeitsfähigkeit relevant erachtet. In seiner Anmeldung vom 17. Juli 2017 (Urk. 8/85) führte er zur gesundheitlichen Beeinträchtigung «Rücken und Hals Anliegen» (S. 6 Ziff. 6.1) auf und nannte als behandelnde Ärzte lediglich seinen Hausarzt Dr. E.___ und die G.___ (S. 7 Ziff. 6.3). Einen allfälligen Psychiater gab er nicht an. Auch in den Telefonaten vom 9. August 2017 (Urk. 8/91) sowie vom 12. und 13. Februar 2018 (Urk. 8/97-98) waren nur somatische Beschwerden respektive diesbezügliche Abklärungen Gegenstand der Gespräche. Bei der von den Chiropraktikern in ihrem Bericht vom 7. Februar 2018 (E. 5.4.2) aufgeführten depressiven Verstimmung handle es sich lediglich um einen Verdacht, den sie in der Folge nicht mehr nannten (vgl. Bericht vom 23. Mai 2018 [Urk. 8/106/108-109]). Ebenso wenig wurde ein solcher Verdacht von irgendeinem anderen somatischen Behandler geäussert. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit leiden könnte. Darüber hinaus spricht der Umstand, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keinerlei diesbezügliche Unterlagen einreichte dagegen, dass relevante Diagnosen oder gar nur Verdachtsdiagnosen gestellt werden konnten; im vorliegenden Verfahren reicht er demgegenüber betreffend die somatischen Leiden einen Bericht ein (Urk. 3/10).

6.3.4    Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von PD Dr. med. JJ.___ und Dr. med. KK.___ vom LL.___ über ein Herz-CT vom 3. Januar 2019 (Urk. 3/10) ein. Darin hielten diese fest, sie hätten eine minimste Koronarsklerose mit allerdings einer gemischten Plaque mit grenzwertiger Stenose im proximalen Ramus diagonalis 2 sowie nebenbefundlich zwei Lungenknötchen feststellen können. Die Ärzte äusserten sich nicht zur Arbeitsfähigkeit. Sie stellten jedoch auch klar, dass der Befund einer hämodynamischen Läsion bei fehlenden Hinweisen auf Ischämien oder Narben des linksventrikuren Myokards nicht relevant sei und dass die linksventrikuläre Funktion global normal sei sowie eine regelrechte Koronaranatomie vorliege. Hinsichtlich der zwei Lungenknötchen empfahlen sie lediglich eine Verlaufskontrolle mittels CT in 12 Monaten. Hinweise auf eine mögliche reduzierte Arbeitsfähigkeit ergeben sich daraus nicht. Der Bericht betrifft zudem einen Sachverhalt, welcher zeitlich einen Monat nach dem Verfügungszeitpunkt liegt, und ist dementsprechend zur Beurteilung des vorliegenden Leistungsanspruches, über welchen die Beschwerdegegnerin am 3. Dezember 2018 (Urk. 2) verfügte, unbeachtlich (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b), da sich keine Rückschlüsse oder lediglich Hinweise auf eine allenfalls reduzierte Arbeitsfähigkeit für den relevanten Zeitraum ergeben.

6.3.5    Der medizinische Sachverhalt ist damit erstellt und die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragten weiteren medizinischen Abklärungen (Urk. 1 S. 2) erübrigen sich. Weitere entscheidwesentliche Erkenntnisse sind davon nicht zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor.

6.4    Nach dem Gesagten kann auf die Beurteilung im U.___-Gutachten abgestellt werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers und der von ihm im Zuge des vorliegenden Verfahrens eingereichte medizinische Bericht vermögen keine Zweifel an der U.___-Beurteilung sowie der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung durch die Beschwerdegegnerin zu erwecken.

    Demnach war der Beschwerdeführer nach dem am 18. Juli 2016 erlittenen Unfall in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Spätestens ab dem Zeitpunkt des U.___-Gutachtens vom 14. November 2017 bei Vorliegen eines leichtgradigen Impingement-Syndroms des linken Schultergelenks war er in einer angepassten, körperlich leichten Arbeit ohne häufige Überkopfarbeiten zu 100 % arbeitsfähig und per 1. Januar 2018 auch in der angestammten Tätigkeit als Maler (E. 5.3). Nach am 17. Juli 2017 erfolgter Anmeldung hätte nach der Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG ein Rentenanspruch frühestens am 1. Januar 2018 entstehen können. Ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden mit andauernder Arbeitsunfähigkeit war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr ausgewiesen, womit eine wesentliche, rentenbeeinflussende Veränderung des Gesundheitszustandes nicht vorliegt.

    Selbst wenn sich die von den U.___-Gutachtern auf den 1. Januar 2018 prognostizierte volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht eingestellt haben sollte, änderte dies nichts am Ergebnis. In diesem Fall wäre der Beschwerdeführer am 1. Januar 2018 jedenfalls in einer angepassten leichten körperlichen Tätigkeit ohne häufige Überkopfarbeiten zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Der Beschwerdeführer arbeitete zuletzt als Maler/Tapezierer bei der A.___ Firma und hätte dabei im Jahr 2016 ein Jahreseinkommen von Fr. 60'000.-- erzielt (Urk. 8/93 S. 4). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik; Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex, Männer 2011-2018; Total), resultierte ein massgebliches Valideneinkommen für das Jahr 2018 von Fr. 60'574.70 (Fr. 60'000.-- / 104.4 [Index 2016] x 105.4 [Index 2018]). Der Beschwerdeführer ging seit seinem Unfall im Jahr 2016 keiner Arbeit mehr nach, weshalb zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen wäre. Rechtsprechungsgemäss sind daher die Löhne für Männer (LSE 2016 TA1, Kompetenzniveau 1) in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art heranzuziehen, sodass - angepasst an die Nominallohnentwicklung von Indexstand 104.4 (2016) auf Indexstand 105.4 (2018; Tabelle T1.1.10 Nominallohnindex, Männer 2011-2018; Total) sowie an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2018 (vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) in angepasster Tätigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 67'443.30 resultierte (Fr. 5'340.-- x 12 / 104.4 x 105.4 / 40 x 41.7). Damit stünde dem Valideneinkommen von Fr. 60'574.70 ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 67'443.30 gegenüber, was selbst bei Gewährung des höchsten zulässigen leidensbedingten Abzuges von 25 %, der hier von vornherein nicht gerechtfertigt wäre, ebenfalls zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 16 % (100 – [Fr. 67’443.30 x 0.75 / Fr. 60'574.70 x 100]) führen würde und womit keine wesentliche gesundheitliche Veränderung vorläge.

6.5    Zusammenfassend liegen keine wesentlichen Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse vor, welche geeignet sind, den Grad der Invalidität in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise zu beeinflussen respektive einen solchen zu begründen (vgl. E. 2.3). Folglich erweist sich die leistungsverneinende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3Dezember 2018 als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


7.    

7.1    Der Beschwerdeführer beantragte (Urk. 1) die unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwalt Michael Grimmer, Zürich, als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Die Prozessführung schien zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung nicht aussichtlos, die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen (vgl. Urk. 3/5-9, Urk. 5) und eine Rechtsverbeiständung geboten. Ihm ist daher die unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwalt Michael Grimm, Zürich, als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren (vgl. BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

7.2    Rechtsanwalt Michael Grimmer, Zürich, ist als unentgeltlicher Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

    Der vom Rechtsvertreter mit Eingabe vom 16März 2020 (Urk. 12) geltend gemachte Aufwand von 6,9 Stunden und Barauslagen von Fr. 377.30 (Fr. 77.30 für Fotokopien und Porti sowie Fr. 300.-- für Rechnungen von Dr. med. HH.___) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich ist eine Entschädigung der vom Rechtsvertreter mit den Barauslagen geltend gemachte Kostenersatz für Rechnungen von Dr. med. HH.___ vom 27. und 29. Januar 2019 im Umfang von total Fr. 300.-- nicht angezeigt. Soweit es sich dabei um Rechnungen für Arztberichte gehandelt haben sollte, ist zu bemerken, dass diese nicht aktenkundig und damit für das vorliegende Verfahren nicht entscheidrelevant sind. Daneben ging der Rechtsvertreter von einem Stundenansatz von Fr. 280.-- aus ([Fr. 2'309.30 Totalaufwand – Fr. 377.30 Barauslagen] : 6,9 Stunden), welchen es angesichts des gerichtsüblichen Stundensatzes von Fr. 220.-- ebenfalls zu kürzen gilt. Nach dem Gesagten ist die Entschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für freiberufliche Anwälte auf Fr. 1’718.15 (inklusive Barauslagen von Fr. 77.30 und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten sowie der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuches vom 21. Januar 2019 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Michael Grimmer, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Michael Grimmer, Zürich, wird mit Fr. 1’718.15 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.


4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Grimmer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubMüller