Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00057


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 5. Juni 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1987, erlitt am 23. Oktober 2008 einen Auffahrunfall (Urk. 7/170 S. 1). Am 11. Dezember 2009 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/107 = Urk. 7/136). Mit Verfügung vom 3. Februar 2011 (Urk. 7/185) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch. Eine dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/190) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 18. September 2012 (Verfahren-Nr. IV.2011.00261) ab (Urk. 7/241 S. 10 Dispositiv Ziff. 1). Mit Urteil vom 15. April 2013 hiess das Bundesgericht eine dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut (Urk. 7/280 S. 9 Dispositiv Ziff. 1).

    Mit Verfügungen vom 29. November und 7. Dezember 2017 (Urk. 7/592, Urk. 7/594) sprach die neu zuständige IV-Stelle Luzern der Versicherten ab dem 1. April 2015 eine ganze Rente zu.

1.2    Die Versicherte ersuchte am 6. Januar 2018 um Gewährung eines Assistenzbeitrages (Urk. 7/619). Am 15. März 2018 beantragte sie eine Hilflosenentschädigung (Urk. 7/633/1-8). Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 (Urk. 7/642) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag. Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 (Urk. 7/689 = Urk. 2) verneinte sie auch einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung.


2.    

2.1    Mit Poststempel vom 16. Dezember 2018 erhob die Versicherte Rechtsverweigerungsbeschwerde bezüglich Leistungen der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 11 S. 2).

2.2    Am 21. Januar 2019 (Urk. 1 = Urk. 4/1) erhob sie Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Januar 2019 (Urk. 2) betreffend Hilflosenentschädigung. Gleichzeitig stellte sie ein Ausstandsbegehren gegen Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser und Gerichtsschreiber Brugger, das mit Beschluss des hiesigen Gerichts vom 21. Oktober 2019 abgewiesen wurde (Urk. 4/12).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2020 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde vom 21. Januar 2019, was der Beschwerdeführerin am 6. April 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

    Am 29. April 2020 beantragte die Beschwerdeführerin als vorsorgliche Massnahme die Bestellung eines Rechtsvertreters (Urk. 10).

2.3    Mit Urteil vom 14. April 2020 (Verfahren-Nr. IV.2018.01090) wies das hiesige Gericht die Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung ab (Urk. 11 S. 6 Dispositiv Ziff. 1).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.2    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

1.3    Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder

c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

    Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).

1.4    Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:

a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;

b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder

c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

    Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

    Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).

    Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).

    Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 E. 2.2.3 und 5).

    Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

    Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

    Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).

1.5    Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f.). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mit der Begründung, nach der erfolgten Abklärung benötige die Beschwerdeführerin keine Hilfeleistungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen. Eine lebenspraktische Begleitung sei ebenfalls nicht ausgewiesen. Der für die lebenspraktische Begleitung erforderliche Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche werde nicht erreicht. Es sei ein zeitlicher Unterstützungsbedarf von einer Stunde und 30 Minuten pro Woche eruiert worden (Urk. 2 S. 2 oben).

2.2    Die Beschwerdeführerin hielt beschwerdeweise sinngemäss am Antrag auf eine Hilflosenentschädigung fest und beanstandete die von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Abklärung vor Ort als unnötig und destabilisierend (Urk. 1 unten).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung besteht.


3.

3.1    Die Ärzte des Sanatoriums Y.___ stellten im Austrittsbericht vom 28. Februar 2018 (Urk. 7/641/2-4) nach einer erneuten stationären Behandlung der Beschwerdeführerin vom 3. bis 12. Februar 2018 (S. 1) folgende Hauptdiagnose (S. 1):

rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.8)

- im Rahmen anhaltender psychosozialer Belastung

- im Rahmen der Persönlichkeitsproblematik

    Zudem stellten sie folgende Nebendiagnosen (S. 1):

- kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F61)

- emotional-instabil und histrionisch

- einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)

- Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73)

- Harnweginfektion, Lokalisation nicht näher bezeichnet

    Die Ärzte des Sanatoriums Y.___ gaben zur Anamnese an, die Patientin lebe allein und erhalte Unterstützung durch die Spitex. Finanziell werde sie durch das Sozialamt unterstützt (S. 2 Mitte).

3.2    

3.2.1    Die Beschwerdegegnerin veranlasste eine Abklärung vor Ort, die am 9. Oktober 2018 im Beisein der damaligen Beiständin der Beschwerdeführerin stattfand (Urk. 7/679 S. 1). Die Abklärungsperson führte im Bericht vom 20. Oktober 2018 (Urk. 7/679) aus, das Gespräch habe auf dem Sitzplatz stattgefunden. Die Wohnung der Beschwerdeführerin hätten sie nicht betreten dürfen (S. 1 Mitte).

    Als Diagnosen bestünden ein chronisches thorakolumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom, eine rezidivierende depressive Störung im Rahmen einer anhaltenden psychosozialen Belastung und im Rahmen der Persönlichkeitsproblematik sowie eine kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen - emotional-instabil, histrionisch (S. 1 unten). Die Beschwerdeführerin habe über ihre Augenprobleme berichtet und angegeben, dass sie auf verschiedene Versorgungen mit Kontaktlinsen angewiesen sei. Da sich das Sozialamt und das Amt für Ergänzungsleistungen weigerten, eine Kostengutsprache für Kontaktlinsen zu leisten, leide sie häufig unter einer stark verminderten Sehkraft, welche sie im Alltag massiv einschränke. Ihre psychischen Einschränkungen seien schwer fassbar. Es könne fast keine sichere Diagnose gestellt werden. Auch gebe es für die Behandlung keine Spezialisten (S. 2 oben). Sie habe Vorwürfe gegen das Sozialamt erhoben, welches massgeblich für ihre Probleme und die prekäre Situation verantwortlich sei. Am neuen Wohnort gehe es ihr besser (S. 2 Mitte).

3.2.2    Der Bereich «An-/Auskleiden» sei selbständig möglich. Eine Unterstützung sei nicht nötig. Infolge Schmerzen in den Hüften sei die Verrichtung aber teilweise erschwert (S. 2 unten). Der Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» sei selbständig möglich. Je nach Verfassung habe die Beschwerdeführerin aber Anlaufschwierigkeiten (nicht täglich) und benötige dann etwas länger zum Aufstehen. «Essen» sei selbständig möglich. Die «Körperpflege» könne sie ebenfalls selbständig durchführen. Eine Aufforderung dazu benötige die Beschwerdeführerin nicht (S. 3 oben). Der Bereich «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft» sei auch selbständig möglich (S. 3 Mitte).

    Im Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» sei funktionell keine Einschränkung ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch erklärt, dass sie aufgrund ihrer Sehprobleme Mühe habe, sich ausser Haus fortzubewegen. Das Ausmass sei jedoch sehr unterschiedlich und von der im Moment vorliegenden Einschränkung der Sehfähigkeit abhängig. Gesellschaftliche Kontakte pflege sie eigentlich keine. Dies wäre ihr jedoch grundsätzlich möglich. Sie verbringe ihre Zeit mehrheitlich zu Hause. Kontakt habe sie mit einem Kollegen und einer weiteren Person. Mit ihrer Beiständin stehe sie mehrheitlich in telefonischem Kontakt. Die Abklärungsperson bemerkte dazu, die in diesem Bereich geschilderten Probleme im Zusammenhang mit ausserhäuslichen Besorgungen und Kontakten seien nicht auf funktionelle Einschränkungen zurückzuführen. Diese stünden im Zusammenhang mit psychischen Einschränkungen, welche sich offenbar auch körperlich manifestierten. Ein allfälliger Hilfsbedarf könne dementsprechend nicht bei der «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» angerechnet werden (S. 3 unten).

3.2.3    Eine Sinnesschädigung oder ein körperliches Gebrechen, welche die rechtlichen Kriterien zur Anerkennung einer Hilfslosenentscdigung im Sonderfall begründeten, lägen nicht vor. Ein Bedarf für eine lebenspraktische Begleitung im Sinne der Invalidenversicherung sei nicht ausgewiesen. Der Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche zur Anerkennung einer lebenspraktischen Begleitung werde nicht erreicht. Es sei ein zeitlicher Unterstützungsaufwand von 1 Stunde und 30 Minuten eruiert worden (S. 4 oben).

    Betreffend «Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen» wurde angegeben, die Beschwerdeführerin habe bereits früher alleine gewohnt und wohne auch am neuen Wohnort alleine. Eine regelmässige professionelle Unterstützung bestehe seit längerem nicht. Im Haushalt der Beschwerdeführerin lebe eine Katze, welche sie selber versorge. Das einzige Problem sei, dass sie aus finanziellen Gründen Mühe habe, genug Futter zu kaufen und die nötigen Tierarztbesuche zu finanzieren. Die Beschwerdeführerin «haushalte» selber. Sie wasche und unternehme die Wohnungspflege etc. Probleme bekunde sie im Zusammenhang mit dem Einkaufen. Sie habe dazu angefügt, dass es vor allem schwere Dinge seien, wie zum Beispiel Wasser und Milch (S. 4 Mitte). Hilfe erhalte sie von einem Kollegen. Er begleite sie auch ausser Hause oder man treffe sich irgendwo unterwegs. Sie schätze den Zeitaufwand des Kollegen grob auf zirka acht Stunden pro Woche, sowohl in der Wohnung wie auch ausser Haus. Er helfe einfach dort, wo es nötig sei. Er komme zirka zwei bis drei Mal pro Woche vorbei und unterstütze sie. So habe er ihr gerade beim Einbau des Geschirrspülers geholfen. Wegen der unterschiedlichen Einschränkungen ihrer Sehfähigkeit sei sie auch ausser Haus immer wieder auf eine Begleitung angewiesen. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, dass es ihr ohne die Unterstützung nicht möglich wäre, selbständig zu wohnen und eine Klinikeinweisung unumgänglich wäre (S. 4 unten). Eine Begleitung durch die psychiatrische Spitex sei keine Option, da sie dieser nicht trauen könne.

    Die Abklärungsperson bemerkte hierzu, unbestritten bestehe ein gewisser Bedarf an Unterstützung im Alltag. Eine regelmässige Begleitung über einen längeren Zeitraum lasse die Beschwerdeführerin aber nicht zu. Obwohl sie selber ebenfalls der Meinung sei, dass sie - um selbständig wohnen zu können - auf Unterstützung angewiesen sei, habe sie eine professionelle kontinuierliche Hilfe nicht zugelassen. Mehrere Anläufe dazu seien bereits gescheitert. Im Gespräch habe ein konkreter Hilfebedarf nicht eruiert werden können. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien vage. Weiter seien keine konkreten Zielsetzungen erkennbar. Die nötige Hilfe werde von einem Kollegen geleistet, welcher jedoch nicht genannt werde. Mangels konkreter Angaben und mangels eines konkreten zu beziffernden und fassbaren Hilfebedarfs werde auf Zeitwerte abgestellt, die zur Sicherstellung einer minimalen Grundversorgung eines 1-Personenhaushaltes angerechnet werden könnten. Die Abklärungsperson stütze sich dabei auf Erfahrungen anhand konkreter Fälle, die durch Fachkräfte bestätigt worden seien (S. 5 oben). Es handle sich um eine Erkrankung im psychischen Formenkreis. Den Schilderungen der Beschwerdeführerin sei zu entnehmen, dass sie auf Unterstützung im Alltag angewiesen wäre. Im welchem Rahmen sie konkret Hilfe benötige, könne jedoch nicht angegeben werden.

    Die Abklärungsperson rechnete für die Hilfe bei der Tagesstrukturierung, der Wochenplanung und der Organisation des Haushaltes inklusive Freizeit 15 Minuten pro Woche an. Für Hilfe bei der Wohnungspflege sowie bei der Wäsche der Kleider rechnete sie je (zweimal) 15 Minuten an. Für Hilfe im Bereich Ernährung, Kochen usw. (inklusive Einkaufsplanung) und zusätzlich für die Alltagsbewältigung und Fragen zur Gesundheit und Administration wurden wiederum je (zweimal) 15 Minuten pro Woche angerechnet. An Hilfestellungen für das selbständige Wohnen wurde damit ein zeitlicher Aufwand von 1 Stunde und 15 Minuten pro Woche angerechnet (S. 5 unten).

    Betreffend «Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten» wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne die Wohnung grundsätzlich selbständig verlassen. Aufgrund der wechselnden Visuswerte und der damit verbundenen Sehbeschränkung sei es ihr aber oft nicht möglich, die Wohnung ohne Begleitung zu verlassen. Sie verbringe deshalb viel Zeit zu Hause (S. 6 oben). Die Abklärungsperson bemerkte dazu, auch in diesem Bereich bestünden wenig fassbare Angaben der Beschwerdeführerin. Offenbar vermöge sie jedoch auch längere Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewältigen, zum Beispiel nach Aarau. Auch Einkäufe tätige sie alleine. Hilfe benötige sie bei schwereren Waren wie Wasser, Milch etc. Dabei leiste ihr der Kollege die nötige Hilfe. Die genannten Zeitwerte würden daher auch in diesem Bereich angewandt. Für einen 1-Personenhaushalt werde für einen begleiteten Grosseinkauf pro Monat und für weitere Besorgungen ein Zeitaufwand von jeweils 60 Minuten pro Monat angerechnet. Dies führte zu einem wöchentlichen anrechenbaren Aufwand von 15 Minuten. Zu beachten sei, dass die Beschwerdeführerin offenbar nur Unterstützung bei schweren Waren benötige. Für die «Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten» könnten an Hilfeleistungen somit zusätzlich 15 Minuten pro Woche angerechnet werden.

    Betreffend «regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt» wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin pflege offenbar wenig Kontakte. Sie habe jedoch regelmässig Kontakt mit einem Kollegen und einer Frau. Eine Isolation habe sich somit nicht manifestiert (S. 6 Mitte). Die Beschwerdeführerin könne die Medikamente selber einnehmen. Eine persönliche Überwachung im Sinne des Gesetzes sei sodann ebenfalls nicht ausgewiesen (S. 6 unten).

3.2.4    Zusammenfassend sei eine lebenspraktische Begleitung im Sinne der Invalidenversicherung nicht ausgewiesen. Der erforderliche Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche zur Anerkennung einer lebenspraktischen Begleitung werde nicht erreicht, da ein zeitlicher Unterstützungsbedarf von 1 Stunde 30 Minuten pro Woche eruiert worden sei (S. 7).

3.3    Dipl. Arzt Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, praktischer Arzt, gab in einer Bescheinigung vom 21. November 2018 (Urk. 7/673) an, er bestätige, dass aufgrund von orthostatischen Synkopen eine Betreuung durch eine Assistenz (Begleitperson) von täglich zwei Stunden notwendig sei, auch ausserhalb des häuslichen Umfeldes, inklusive Schwimmstunden, Sport.

3.4    Die Abklärungsperson gab in einer ergänzenden Stellungnahme vom 14. Januar 2019 (Urk. 6/688 S. 2 f.) an, wie im Abklärungsbericht vermerkt, seien die Angaben der Beschwerdeführerin vor Ort allesamt wenig konkret gewesen. Gezielte Hilfeleistungen, welche das Ziel einer schweren Verwahrlosung und/oder die Vermeidung eines Heimeintrittes verfolgten, seien nicht festgestellt worden. Im Einwand gegen den Vorbescheid würden keine konkreten Hilfeleistungen angeführt, welche klar dem Sinn und Zweck der lebenspraktischen Begleitung zugerechnet werden könnten. Die von Dr. Z.___ angegebene Begleitung von zwei Stunden pro Tag ändere daran nichts, da keinerlei Zielsetzungen oder Massnahmen zur Ermöglichung eines selbständigen Wohnens aufgeführt worden seien. Die nötige Begleitung werde mit orthostatischen Synkopen (Schwindel, Ohnmacht) begründet. Eine Zuordnung im Bereich der lebenspraktischen Begleitung sei nicht möglich. Die Beschwerdeführerin selber führe im Einwand ebenfalls keine Tatsachen auf, die im Bereich der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt werden könnten.


4.

4.1    Die Ärzte des Sanatoriums Y.___ nannten im Bericht vom 28. Februar 2018 als psychiatrische Diagnosen im Wesentlichen eine rezidivierende depressive Störung, kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen und eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (vorstehend E. 3.1). Somatisch besteht zudem ein chronisches thorakolumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom (E. 3.2.1).

    Die Beschwerdegegnerin klärte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung mittels einer Abklärung an Ort und Stelle ab.

4.2    Die Abklärung vom 9. Oktober 2018 erfolgte durch eine qualifizierte Fachperson. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, wonach sie durch die Abklärung noch weiter destabilisiert worden sei (Urk. 1 unten), lässt sich nicht nachvollziehen. Die Abklärung erfolgte korrekt und die Abklärungsperson und die Beiständin haben auf Wunsch die Wohnung der Beschwerdeführerin nicht betreten (vorstehend E. 3.2.1). Den Verhältnissen vor Ort wurde sodann angemessen Rechnung getragen. Der Bericht erfüllt somit die Anforderungen an den Beweiswert eines Abklärungsberichtes (E. 1.5).

    Die Abklärung ergab, dass die Beschwerdeführerin keine Hilfe hinsichtlich der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen benötigt (E. 3.2.2). Bei der Prüfung einer lebenspraktischen Begleitung stellte die Abklärungsperson auf einen durchschnittlichen zeitlichen Bedarf ab. Die Abklärungsperson gab dazu an, dass zwar ein gewisser Unterstützungsbedarf der Beschwerdeführerin im Alltag bestehe, diese sei in ihren Angaben vor Ort aber eher vage geblieben. Weiter habe kein konkreter Hilfsbedarf ermittelt werden können (vorstehend E. 3.2.3). Die Abklärungsperson ging daher von einem durchschnittlichen zeitlichen Aufwand für einen 1-Personenhaushalt aus, was nicht zu beanstanden ist. Dabei ermittelte sie für die Hilfe bei der Wohnungspflege, der Wäsche der Kleider, der Ernährung etc. einen Aufwand von 1 Stunde und 15 Minuten pro Woche. Für die «Begleitung von ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten» wurde zusätzlich ein Aufwand von 15 Minuten pro Woche angerechnet (vorstehend E. 3.2.3). Für den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung ergibt sich damit ein Aufwand von 1 Stunde und 30 Minuten pro Woche. Die Beschwerdeführerin beanstandete den so ermittelten zeitlichen Aufwand in der Beschwerde nicht. Der Bedarf liegt damit unter dem erforderlichen Wert von zwei Stunden pro Woche (vgl. vorstehend E. 1.4).

    Die Bescheinigung des praktischen Arztes Z.___, wonach die Beschwerdeführerin täglich eine Begleitung von zwei Stunden benötige (E. 3.3), führt zu keinem anderen Ergebnis. Die nicht weiter begründete Bescheinigung vermag den von der Abklärungsperson ermittelten zeitlichen Wert im Bereich «Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten» von 15 Minuten pro Woche nicht zu widerlegen und scheint auch eher zu hoch angesetzt. Wie die Abklärungsperson in der Stellungnahme vom 14. Januar 2019 ergänzend angab, lässt sich die ärztlicherseits angegebene Begleitung nicht dem Bereich der lebenspraktischen Begleitung zuordnen (vorstehend E. 3.4).

4.3    Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 9. Oktober 2018 ist ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV zu verneinen und es besteht keine Hilflosigkeit.

    Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung im angefochtenen Entscheid somit zu Recht verneint. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


5.

5.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

    Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).

5.2    Soweit die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 29. April 2020 (vorsorgliche Massnahmen) um unentgeltliche Rechtsvertretung ersuchte (Urk. 10), ist das Gesuch infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen, nachdem dem Bericht über die Abklärung vor Ort vom 9. Oktober 2018 voller Beweiswert beizumessen ist, was die Beschwerdeführerin nicht beanstandete.

    Zum Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist anzufügen, dass bis vor Kurzem eine Beistandschaft bestand (vgl. Urk. 3/3), die zwischenzeitlich beendet wurde (vgl. Urk. 12/1-2 und Urk. 13).

5.3    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 500.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12/1-2 und Urk. 13

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrugger