Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00058


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichterin Bänninger
Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 10. Januar 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Advokatin Karin Wüthrich

Procap Schweiz

Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1974, schloss im Jahr 1993 eine KV-Lehre erfolgreich ab. Nach dem Lehrabschluss arbeitete er während rund 10 Jahren in seinem erlernten Beruf. Ab dem Jahr 2005 hatte er keine dauerhafte Anstellung mehr als kaufmännischer Angestellter. Vielmehr übte er Tätigkeiten als Kurier (Dezember 2006 bis August 2007, Oktober bis Dezember 2008, Dezember 2009 bis August 2011), als Call Center Agent (September 2007 bis Juli 2008) sowie als Hilfsarbeiter bzw. –gärtner (April bis Juni 2009, August bis Oktober 2011) aus (Urk. 12/11/1). Wegen Depressionen meldete sich X.___ am 2. Februar 2012 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte der psychiatrischen Klinik Y.___ vom 28. Februar 2012 (Urk. 12/13) sowie von Dr. Z.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 27. Februar 2012 (Urk. 12/14/1-4) und vom 28. März 2013 (Urk. 12/22) ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 12/25) wies sie das Leistungsbegehren von X.___ mit Verfügung vom 26. September 2013 ab (Urk. 12/26).

1.2    Am 13. Oktober 2017 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/35). Die IV-Stelle forderte den Versicherten auf, Unterlagen einzureichen, aufgrund welcher eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft erscheine. X.___ reichte in der Folge die Arztberichte der integrierten Psychiatrie A.___ vom 24. März 2017 (Urk. 12/39/1-2) und vom 11. April 2017 (Urk. 12/39/3-4), von Dr. B.___, FMH Neurologie, und von Dr. C.___, Psychologin FSP, vom 23. März 2017 (Urk. 12/45/1-4) und vom 20. April 2017 (Urk. 12/45/5) sowie der Klinik D.___ vom 7. April 2017 (Urk. 12/48) ein. Die IV-Stelle holte den Arztbericht von Dr. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 29. Oktober 2017 ein (Urk. 12/41). Sodann liess sie das bidisziplinäre Gutachten (psychiatrisch/neuropsychologisch) des Zentrums F.___ vom 13. Juni 2018 erstellen (Urk. 7/66). Am 21. August 2018 forderte die IV-Stelle den Versicherten auf, im Rahmen seiner Mitwirkungs- bzw. Schadenminderungspflicht eine Entzugsbehandlung von Alkohol und Drogen durchzuführen und mit einer konsequenten und anhaltenden Abstinenz seinen Gesundheitszustand zu verbessern (Urk. 12/74). Mit Vorbescheid vom 21. August 2018 stellte sie ihm ausserdem die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 12/75). Dagegen erhob X.___ am 15. Oktober 2018 Einwand (Urk. 12/86). Die IV-Stelle führte in der Folge mit dem Versicherten eine Eingliederungsberatung durch (vgl. Verlaufsprotokoll vom 22. November 2018, Urk. 12/92). Diese schloss sie am 27. November 2018 ab (Urk. 12/93). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten ab (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Advokatin Karin Wüthrich von der Procap Schweiz unter Beilage des Berichts von Dr. E.___ vom 7. Oktober 2018 (Urk. 2/2) am 21. Januar 2019 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

«1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 04.12.2018 sei aufzuheben.

2.Es sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine Rente zuzusprechen ab wann rechtens.

4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und er sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren.

5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.»

    Die Beschwerdegegnerin beantragte am 4. März 2019 (Urk. 11) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 5. März 2019 (Urk. 13) mitgeteilt wurde. Am 19. März 2019 reichte Advokatin Wüthrich ihre Honorarnote ein (Urk. 13).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1

1.1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.1.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.1.3    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.1.4    Mit BGE 145 V 215 liess das Bundesgericht die bisherige Rechtsprechung fallen, wonach primäre Abhängigkeitssyndrome beziehungsweise Substanzkonsumstörungen zum vornherein keine invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschäden darstellen können, und ihre funktionellen Auswirkungen deshalb keiner näheren Abklärung bedürfen. Fortan ist - gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen - nach dem strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwieweit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzelfall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann immerhin dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Es bleibt daher etwa dann entbehrlich, wenn für eine länger dauernde (Art. 28 Abs. 1 litb IVG) - Arbeitsunfähigkeit nach bestehender Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (E. 7).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

1.6    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Diese Grundsätze sind im Neuanmeldungsverfahren analog anwendbar (vgl. BGE 130 V 71, 117 V 198 E. 3a).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 4. Dezember 2018 (Urk. 2) aus, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit zu 30 % eingeschränkt sei und in angepassten Tätigkeiten eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Der Beschwerdeführer habe damit keine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % erreicht, womit das Wartejahr nicht erfüllt werden könne und kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Ein Anspruch auf eine Umschulung bestehe nicht. Die angestammte Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter entspreche einer angepassten Tätigkeit.

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 21. Januar 2019 (Urk. 1) geltend, die Abklärungen der Beschwerdegegnerin betreffend die Erfüllung des Wartejahres seien ungenügend. Sie stelle einseitig auf das von ihr eingeholte Gutachten ab, welches bezüglich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit oberflächlich bleibe. Der Beschwerdeführer habe bis zum 5. Februar 2017 mehrere Wochen unter zunehmender Antriebs- und Gefühllosigkeit gelitten und habe im Verlauf des Jahres 2017 stationär und teilstationär psychiatrisch behandelt werden müssen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass das Wartejahr erfüllt sei. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im F.___-Gutachten würde bestritten. Dem Gutachten fehle es an der erforderlichen Abklärungstiefe. Es hätten auffallend oft Nachfragen erfolgen müssen, wobei der Beschwerdeführer seinen Gesundheitszustand und seine Einschränkungen gar nicht richtig einzuordnen wisse. Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte seien nicht vorgelegen oder nicht gewürdigt worden. Die Einschätzung des Gutachtens entspreche einer Momentaufnahme. Aufgrund der gesundheitlichen Schwankungen sei eine mehrwöchige berufliche Abklärung durchzuführen, zumal der Beschwerdeführer bestrebt und motiviert sei, wieder eine berufliche Tätigkeit aufnehmen zu können. Die Beschwerdegegnerin stelle unter dem Titel «bisherige Tätigkeit» zu Unrecht auf eine Hilfsarbeit als Logistiker ab. Der Beschwerdeführer habe aber seit mehreren Jahren nicht im erlernten Beruf als kaufmännischer Angestellter gearbeitet. Im Jahr 2004 habe er seine Stelle in der Vermögensverwaltung aufgegeben und danach beruflich nicht mehr Fuss fassen können. Von einem motivational begründeten Entscheid auszugehen, sei nicht sachgerecht. Der Berufswechsel sei als krankheitsbedingt zu qualifizieren. Gestützt auf die gutachterlich bestätigte 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei ein Rentenanspruch begründet.


3.

3.1    Laut dem Arztbericht der Y.___ vom 28. Februar 2012 (Urk. 12/13) bestehen beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) sowie Störungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1). Der Beschwerdeführer sei vom 10. November 2011 bis zum 30. Dezember 2011 in stationärer Behandlung gewesen. Er habe eine KV-Lehre absolviert. In diesem Beruf habe er gearbeitet, ohne sich je erfüllt gefühlt zu haben. Er habe schliesslich das Arbeitsverhältnis gekündigt und sei fortan als Kurierfahrer, Hilfsgärtner und als Träger in einem Zügelunternehmen tätig gewesen, jeweils jedoch nur kurzfristig. Nachdem er seine letzte Stelle im Oktober 2011 gekündigt habe, habe es ihm an einer Tagesstruktur gefehlt und er habe vermehrt Alkohol getrunken (drei Liter Bier und eine halbe Flasche Wein täglich). Er sei schliesslich freiwillig in die Klinik eingetreten. Während der Dauer des Klinikaufenthaltes vom 10. November bis zum 30. Dezember 2011 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Er habe berichtet, in seinem bisherigen Leben noch nie in einer vergleichbaren Krise gewesen zu sein. Die depressive Krise mit vor allem Interesse- und Antriebslosigkeit habe sich seit Mitte Oktober 2011 zugespitzt. Es sei zu einem zunehmenden Rückzugsverhalten und zu vermehrten Alkoholkonsum zur Entspannung und Selbstmedikation gekommen. Bei der Arbeit sei er in einen Teufelskreis geraten. Die depressive Verstimmung und die Antriebslosigkeit habe eine ständig zunehmende Überforderung bewirkt. Zur Stimmungsaufhellung habe der Beschwerdeführer Alkohol getrunken, was zu weiterer Überforderung und Fernbleiben von der Arbeit geführt habe. Der zunehmende soziale Rückzug sowie die Scham- und Schuldgefühle hätten wiederum zu einer Verstärkung des Alkoholkonsums geführt. Während des stationären Aufenthalts habe sich der Zustand des Beschwerdeführers deutlich gebessert. Es sei von einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit auszugehen. Mittelfristig erscheine eine angepasste Tätigkeit mit einem Arbeitspensum von ca. 50 % realistisch. Bei erfolgreicher Eingliederung sei auch ein Arbeitspensum von bis zu 100 % möglich.

3.2    Laut dem Abklärungsbericht des G.___ vom 21. März 2012 (Urk. 12/17) fiel beim Beschwerdeführer auf, dass er immer wieder Phasen gehabt habe, wo seine Unzuverlässigkeit ein Thema gewesen sei. Es sei klar geworden, dass er schon früher depressive Phasen gehabt habe und die fehlende Zuverlässigkeit darauf zurückzuführen sei. Eine Intervention bezüglich der Person oder des Auftretens sei nicht nötig. Der Lebenslauf sei geprägt von vielen Stellenwechseln. Er stimme nicht überein mit den Arbeitszeugnissen, welche unterschiedlich gut seien. Der Beschwerdeführer möchte rasch wieder arbeiten. Er bezeichne sich als Allrounder, habe aber keine klaren Vorstellungen, was er genau arbeiten könnte. Es sei ihm wichtig, dass er sich bei der Arbeit wohlfühle und eine angenehmes Team habe. Eine zu monotone Arbeit komme für ihn nicht in Frage. Er könne sich eine handwerkliche wie auch eine administrative Arbeit vorstellen. Aufgrund der vielen Stellenwechsel und der nicht immer guten Arbeitszeugnisse sei der Einstieg in den Arbeitsmarkt erschwert. Bei den letzten Arbeitsstellen habe es ihm oft an Motivation gefehlt, da die Arbeit zu monoton gewesen sei. Er wünsche sich deshalb eine Aus- oder Weiterbildung, um eine Perspektive zu haben. Der Beschwerdeführer sei körperlich gesund und könne sich ein 80%-Pensum vorstellen. Früher habe er den Stress bei der Arbeit teilweise mit Alkoholkonsum kompensiert. Momentan trinke er aber nicht. Er besuche drei Mal pro Woche die Gruppentherapie, mehr würde ihm die Krankenkasse nicht bezahlen. Er nehme ein Antidepressivum ein, welches ihn gut unterstütze. Der Beschwerdeführer lebe in einer begleiteten Wohnsituation und werde von der Sozialhilfe unterstützt. Sein Vater unterstütze ihn schon seit langem administrativ und verwalte seine Finanzen. Vor 10 Jahren habe er Schulden von ca. Fr. 60'000.-- angehäuft und vor fünf Jahren Privatkonkurs gemacht.

3.3    Gemäss dem Arztbericht des Hausarztes Dr. Z.___ vom 28. März 2013 (Urk. 12/22) ist eine deutliche Besserung der Beschwerden eingetreten. Es bestünden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit mehr und der Beschwerdeführer könne zu 100 % eine Erwerbstätigkeit ausüben.

3.4    Dr. H.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle hielt in der Stellungnahme vom 2. April 2012 (Urk. 12/23/2-3) fest, es bestehe beim Beschwerdeführer ein Gesundheitsschaden, welcher seit dem 10. November 2011 zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Während der stationären Behandlung in der Y.___ habe sich der Gesundheitszustand bereits deutlich gebessert. Bei weiterhin positivem Verlauf sei bis zum Ende der Wartezeit prinzipiell eine Steigerung des Arbeitspensums auf 100 % möglich. Zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen wären medizinisch-theoretisch in einer wohlwollenden und konfliktarmen Arbeitsatmosphäre dann ganztags möglich.

3.5    RAD-Ärztin Dr. I.___ führte am 22. Juli 2013 (Urk. 12/23/3-4) aus, die reaktiv durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstandene mittelgradig depressive Episode begründe unter fachärztlich psychiatrischer Therapie und unter Verzicht auf Alkohol keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für berufliche Tätigkeiten.


4.

4.1

4.1.1    Laut dem Bericht der A.___ vom 24. März 2017 (Urk. 12/39/1-2) bestehen beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch (anamnestisch 2011) (ICD-10 F10.1). Der Beschwerdeführer sei am 5. Februar 2017 freiwillig in die Klinik eingetreten. Er leide seit mehreren Wochen unter zunehmender Antriebs- und Gefühllosigkeit sowie starkem Appetitmangel. Zudem habe er wieder täglich Alkohol konsumiert. Er berichte auch von finanziellen Problemen. Er arbeite temporär und habe kein gesichertes Einkommen. Der Zustand habe sich im Verlauf der stationären Krisenintervention ein wenig gebessert. Es seien keine Entzugssymptome aufgetreten. Es habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer und auch sein Vater durch eine Begleitbeistandschaft wesentlich entlastet werden könnten. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer bei der Neuropsychologin Dr. B.___ für weitergehende Abklärungen angemeldet worden. Am 18. Februar 2017 sei der Beschwerdeführer aus der Klinik in die alten Verhältnisse ausgetreten.

4.1.2    Am 11. April 2017 (Urk. 12/39/3-4) berichtete die A.___ über den weiteren stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 5. bis zum 11. April 2017. Er habe vom wiederholten Zerfall seiner Tagesstruktur und abendlichem Konsum von 0,5 Liter Wein oder 1,5 Liter Bier berichtet. Eine differenzierte Beschreibung seiner Schwierigkeiten sei ihm nicht möglich gewesen. Aktuell bestehe keine Medikation, der Beschwerdeführer habe sie nach seinem Austritt am 18. Februar 2017 selbständig abgesetzt.

4.2

4.2.1    Gemäss dem Bericht der Verhaltensneurologin Dr. B.___ und der Neuropsychologin Dr. C.___ vom 23. März 2017 (Urk. 12/42/1-4) hat die verhaltensneurologisch-neuropsychologische Untersuchung einen allseits präzise orientierten, etwas unsicher, zeitweise aber auch etwas gleichgültig wirkenden sowie insgesamt affektarmen Beschwerdeführer mit ebenfalls eingeschränkter affektiver Schwingungsfähigkeit und leichter Antriebsminderung, ohne Hinweis auf eine klinisch manifeste Depressions- oder Angstsymptomatik im Vordergrund stehende Auffälligkeiten auf Verhaltensebene gezeigt. Es habe sich ein unbeholfen und umständlich wirkender Patient mit deutlich verzögerter Aufgabeninitiierung und erhöhtem Strukturierungsbedarf gezeigt. Auf testpsychologischer Ebene kämen neben einer mittelgradig bis schweren und verbal betonten mnestischen Störung (Lern- und Abrufstörung ohne Hinweise auf Speicherstörung) insbesondere leichte bis schwer verminderte Frontalhirnfunktionen (phonematische Ideenproduktion, kognitive Flexibilität, Konzepterfassung und Konzeptumstellung, geteilte Aufmerksamkeit) mit daran assoziierter erhöhter Fehleranfälligkeit hinzu. Neben einer leichten konstruktiv-planerischen Störung zeigten sich auf sprachlicher Ebene zudem Ausdrucks- und Formulierungsschwierigkeiten sowie ein deutlich eingeschränktes Lesesinnverständnis bei ansonsten intakten sprachassoziierten Fähigkeiten (Lesen, Schreiben, Rechnen). Die Befunde würden einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung entsprechen. Aus rein neuropsychologischer Sicht sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 – 70 % auszugehen. Allerdings sei aufgrund der Verhaltenssymptomatik mit vermindertem Antrieb und im Vordergrund stehender Initiierungsstörung von einer weiteren Verminderung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, wobei auf Basis der beschriebenen Auffälligkeiten keine auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit vorliege. Auch aufgrund des jungen Alters des Beschwerdeführers und der Alltagsstrukturierung sei jedoch eine leichte kognitive, aber insbesondere leicht erlernbare und repetitive körperliche Tätigkeit in einem geschützten und gut strukturierten Umfeld mit entsprechender schrittweiser Anleitung und Überwachung einzelner Arbeitsschritte dringend empfehlenswert. Inwiefern sich die Suchtproblematik zusätzlich limitierend auswirke, müsse aus fachpsychiatrischer Sicht beantwortet werden.

4.2.2    Am 20. April 2017 (Urk. 12/42/5) berichteten Dr. B.___ und Dr. C.___ über das in der Klinik D.___ am 6. April 2017 durchgeführte Schädel-MRT. Dieses habe minimalste unspezifische Marklagerveränderungen, die am ehesten mikroangiopathisch bedingt seien, gezeigt. Die Auffälligkeiten auf Verhaltensebene des Beschwerdeführers seien damit weiterhin am ehesten auf der Basis einer frühkindlichen zerebralen Entwicklungsstörung zu sehen, wobei jedoch von einer deutlichen Akzentuierung durch Auswirkungen der entsprechend begünstigten Suchtproblematik mit vor allem metabolisch-toxischen Störwirkungen und ebenfalls auf Basis der Entwicklungsstörung von verminderten und im Alter weiter abnehmenden kognitiven Ressourcen auszugehen sei.

4.3

4.3.1    Laut dem Bericht der Psychiaterin Dr. E.___ vom 29. Oktober 2017 (Urk. 12/41) befindet sich der Beschwerdeführer bei ihr seit dem 27. April 2017 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. In der neuropsychologischen Abklärung seien eine leicht- bis mittelgradige neuropsychologische Störung sowie Auffälligkeiten auf Verhaltensebene diagnostiziert worden. Aufgrund dieser Auffälligkeiten sei von keiner verwertbaren Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt auszugehen. Mit einer Besserung sei nicht zu rechnen. Der Beschwerdeführer sei erneut im Kriseninterventionszentrum behandelt worden, nachdem er einen Tag im Rahmen eines temporären Arbeitseinsatzes gearbeitet und sich total überfordert gefühlt habe.

4.3.2     Am 7. Oktober 2018 (Urk. 3/2) nahm Dr. E.___ Stellung zum Vorbescheid der Beschwerdegegnerin. Sie führte aus, das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten komme zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht nur kognitive Einschränkungen zeige, sondern es auch auf der Handlungsebene im Alltag zu Einschränkungen und Abnahme von Kompetenzen gekommen sei. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei diese Tatsache zu wenig berücksichtigt worden. Der Unterschied zwischen der Beurteilung des Gutachtens und derjenigen von Dr. B.___ sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe sich seit dem Behandlungsbeginn am 27. April 2017 ständig um eine Arbeitsstelle bemüht, habe diverse temporäre Einsätze wahrgenommen und einen Monat als Logistiker gearbeitet. Es sei regelmässig zum Abbruch gekommen wegen Überforderung. Seit Juli arbeite der Beschwerdeführer zu 40 % als Mitarbeiter Regalbewirtschaftung im Stundenlohn. Bereits bei diesem Beschäftigungsgrad stosse er an seine Grenzen der psychischen Belastbarkeit (depressive Symptomatik, Angstzustände, Schlafstörung). Im Hinblick auf die Vorgeschichte leide der Beschwerdeführer an einer Dysthymia bzw. einer Double Depression. Die Kombination mit den neuropsychologischen und Verhaltensauffälligkeiten führe zu einer deutlichen Verminderung der psychischen Belastbarkeit. Der Beschwerdeführer sei höchstens zu 50 % arbeitsfähig in einem geschützten und strukturierten Umfeld.

4.4    Gemäss dem bidisziplinären Gutachten des F.___ vom 13. Juni 2018 (Urk. 12/66) bestehen beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein unspezifisches hirnorganisches Psychosyndrom bei Polytoxikomanie (ICD-10 F19.8) sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) und ein Alkoholabhängigkeitssyndrom, kontinuierlicher Konsum (ICD-10 F10.25). Vordergründig bestünden Beeinträchtigungen der exekutiven Funktionen mit Störung in der Antriebssteuerung, Handlungsüberwachung und Aufmerksamkeitskontrolle, wodurch es zu Leistungsschwankungen komme. Reduzierte Leistungskonstanz führe zu Fehlern, verminderter Sorgfalt, Verlangsamung und reduzierter Effizienz. Störung der Antriebsregulation führe zu vermehrtem Aufschieben oder Abbrüchen bei zu schwierig erscheinenden Aufgaben. Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung bestünden nicht. Während der Beschwerdeführer eine normale schulische Entwicklung gehabt habe und eine anspruchsvolle Lehre habe abschliessen können, habe sich seine weitere persönliche und berufliche Entwicklung gegenteilig entwickelt. Mittlerweile stehe der Beschwerdeführer sogar unter rechtlicher Beistandschaft. Dass ihm seine neuropsychologischen Einschränkungen nicht bewusst seien, könnte auf eine leichte Einschränkung im Bereich Urteils- und Realitätsbildung schliessen lassen. Ansonsten verfüge er über gute Ressourcen. Er sei durchaus in der Lage, Willenskräfte zu mobilisieren. Positiv sei auch seine Motivation zur Rückkehr in eine regelhafte Tätigkeit. Psychosoziale Belastungen könnten nicht benannt werden. Die finanzielle Situation erfülle dieses Kriterium nicht, die Entlastung durch einen Beistand sei positiv, die Wohnsituation temporär befriedigend gelöst. Es bestehe ein soziales Netzwerk mit Freunden und dem Vater. Ebenso bestehe eine gute Adhärenz in Bezug auf die psychotherapeutische Begleitung (Urk. 12/66/6-7). Der Beschwerdeführer scheine die neuropsychologischen Einschränkungen im Alltag nicht wahrzunehmen. Hinsichtlich Therapien bestehe eine gute Kooperation. Auf eine Blutspiegelbestimmung des Antidepressivums sei im Hinblick auf die Hauptdiagnose verzichtet worden. Die anderen Befunde seien valide und nachvollziehbar. Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in den vergleichbaren Lebensbereichen bestehe nicht. Die Diskrepanz zwischen den weitgehend unbeeinträchtigten Bereichen Haushalt, Freizeitgestaltung, Benutzung von Verkehrsmitteln und Führungs- und Kontrollfunktionen auf der einen Seite und der eingeschränkten Arbeitsleistung auf der anderen Seite sei aber vor dem Hintergrund der umschriebenen neuropsychologischen Beeinträchtigungen plausibel und nachvollziehbar. In der Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. In der zuletzt ausgeführten Tätigkeit als Logistiker bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 12/66/7). Angepasst sei eine Tätigkeit mit sehr klar strukturierten Aufgaben mit klaren Vorgaben bezüglich des Zeitplans. Der Beschwerdeführer könne einfache bis mittelgradig komplexe Tätigkeiten ausführen, solche mit Anforderungen an eigenständige Initiative, Planung und Organisation seien ungeeignet. Eine Einschränkung des zeitlichen Pensums bestehe nicht, die auf 80 % reduzierte Arbeitsfähigkeit ergebe sich durch die gestörte Antriebsregulation und daraus resultierende Leistungsschwankungen (Urk. 12/66/21). Diese Einschätzungen würden ab dem Datum der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 26. September 2013 gelten. Ob eine Verbesserung erzielt werden könne, sei fraglich, da es sich um strukturelle/funktionelle Störungen im Gehirn handle, die zum Teil nicht rückgängig gemacht werden könnten. Hinzu komme, dass es bei fortgesetztem Alkoholkonsum (oder Wiederaufnahme des sonstigen Drogenkonsums) zu einer weiteren Verschlechterung kommen werde.

4.5    RAD-Arzt Dr. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte am 28. Juni 2018 (Urk. 12/73/3-4) aus, es sei auf die Beurteilung des F.___-Gutachtens abzustellen.

4.6    Die Beschwerdegegnerin klärte den Anspruch des Beschwerdeführers auf Eingliederungsmassnahmen ab. Laut dem Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 22. November 2018 (Urk. 12/92) möchte der Beschwerdeführer eine fundierte 3-jährige Ausbildung zum Masseur absolvieren und hoffe, einen Anspruch auf Umschulung zu haben. Er möchte in der verbleibenden Zeit bis zur Pensionierung eine anspruchsvolle und sinnvolle Tätigkeit ausüben. Wegen den kognitiven Einschränkungen benötige er einfach mehr Zeit zum Lernen. Nach Abschluss der Ausbildung strebe er eine Teilzeitanstellung an, z.B. in einem Sportzentrum. Eine selbständige Erwerbstätigkeit sei nicht das Ziel. Eine körperlich anspruchsvolle Tätigkeit wie das Massieren sei kein Problem. Falls er keinen Anspruch auf Umschulung habe, wünsche er sich wenigstens eine Teilrente. Der Beschwerdeführer habe aktuell eine Stelle als Regalauffüller zu einem Pensum von ca. 40 %. Eine Kündigung dieser Stelle, um eine Potentialabklärung durchzuführen, sei gar nicht sinnvoll, zumal sich die aktuelle Stelle nicht wesentlich von in einer Potentialabklärung auszuübenden Tätigkeit unterscheide. Die vom Beschwerdeführer genannten Gründe, weshalb er seine Arbeitsstelle selber kündigen wolle, werde eher in der Unzufriedenheit mit der Arbeit an sich verortet. Rein körperlich sei die Arbeit für den Beschwerdeführer gut zu bewältigen. Das sehr tiefe Arbeitspensum und die kurzen Einsatzzeiten seien zumutbar. Es sei aus dem Lebenslauf und den Zeugnissen ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Tendenz habe, Arbeitseinsätze abzubrechen. Eine eigene Kündigung der bisherigen Stelle wegen Unzufriedenheit mit der Arbeit bedeute nicht, dass ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bestehe. Es sei zudem fraglich, ob der Beschwerdeführer die Anforderungen als Masseur erfüllen könne, brauche dieser doch eine hohe Sozialkompetenz, ein ausgeglichenes stabiles Wesen sowie ein hohes Mass an eigenständiger Initiative, Planung und Organisation. Die Wunschvorstellung, dass in einem neuen Beruf alles in Ordnung und die Anforderungen vermeintlich einfach zu bewältigen seien, resultiere aus einem Vermeidungsverhalten. Dem Beschwerdeführer fehle es aber an Durchhaltevermögen, seine Arbeitsstellen habe er in der Regel selber gekündigt. Der Beurteilung von Dr. E.___, dass im ersten Arbeitsmarkt keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr vorhanden sei, widerspreche die Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine 40%-Stelle habe. Aus den beruflichen Unterlagen des Beschwerdeführers sei ersichtlich, dass er seit 2004 vor allem als Auslieferer, Logistiker, Fahrer und Kurier gearbeitet habe. Der Leistungsausweis für solche Tätigkeiten sei gut. Die Vermittelbarkeit für solche Stellen sei weiterhin gegeben. Wichtig sei, dass der Beschwerdeführer seine aktuelle Stelle nicht selber kündige, sondern sie aufrechterhalte, bis er die Zusage für eine neue Stelle habe. Die vom Beschwerdeführer selber genannte Grenze von einem Pensum von 40 % könne mit Eingliederungsmassnahmen nicht verbessert werden. Der Beschwerdeführer sei ausdrücklich dafür zu loben, dass er sich immer wieder um eine Arbeit bemüht habe und auch das Streben nach einer zufriedenstellenden beruflichen Lösung sei sehr positiv.


5.

5.1    Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 26. September 2013 (Urk. 12/26) und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 13. Oktober 2017 (Urk. 2) in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat.

5.2    Das bidisziplinäre Gutachten des F.___ vom 13. Juni 2018 (Urk. 12/66) basiert auf einer umfassenden psychiatrischen und neuropsychologischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die begutachtenden Ärzte haben detaillierte Befunde erhoben und nachvollziehbare Diagnosen gestellt und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem Gutachten kommt daher grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.5).

5.3    Der Beschwerdeführer bringt gegen das Gutachten vor, dass es nur eine ungenügende Abklärungstiefe aufweise. Dies schliesst er daraus, dass oft immer wieder Nachfragen der Gutachter hätten erfolgen müssen und hinzukomme, dass der Beschwerdeführer selbst seinen Gesundheitszustand und seine Einschränkungen gar nicht richtig einzuordnen wisse. Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte seien ausserdem nicht vorgelegen oder seien nicht gewürdigt worden (Urk. 1 S. 6 f.). Hierzu ist festzuhalten, dass der Umstand, dass die Gutachter nachgefragt haben, gerade dafür spricht, dass sie umfassende Abklärungen vorgenommen und sich nicht mit oberflächlichen Angaben des Beschwerdeführers zufrieden gegeben haben. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, stimmt die Diagnose ausserdem weitgehend mit derjenigen der neuropsychologischen Einschätzung von Dr. B.___ und von Dr. C.___ überein. Wesentliche Unterschiede bestehen lediglich in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, wobei festzuhalten ist, dass primär nicht die Arbeitsfähigkeit als solche völlig unterschiedlich eingeschätzt wird, sondern deren Verwertbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Als unzutreffend erweist sich sodann auch der Vorwurf, dass sich das Gutachten nicht mit den medizinischen Vorakten auseinandersetzt und diese nicht genügend würdigt. Aktuelle Verlaufsberichte bei den behandelnden Ärzten waren nicht einzuholen, wobei es in diesem Zusammenhang festzuhalten gilt, dass Dr. B.___ und Dr. C.___ den Beschwerdeführer auch nicht behandelt haben. In regelmässiger Behandlung befindet sich der Beschwerdeführer mithin lediglich bei der Psychiaterin Dr. E.___. Diese begründet die Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht mit psychiatrischen Diagnosen, sondern mit den neuropsychologischen Einschränkungen. Entgegen den Ausführungen von Dr. E.___ in ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2018 erscheint es sodann nicht als widersprüchlich, dass im Gutachten einerseits festgehalten wird, der Beschwerdeführer könne seinen Gesundheitszustand mit einer konsequenten und anhaltenden Abstinenz von Alkohol und Drogen wesentlich verbessern, andererseits aber die Möglichkeit der Steigerung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen als fraglich bezeichnet wird. Die Sistierung des Suchtmittelkonsums dürfte zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes führen und insbesondere auch dazu beitragen, dass keine weitere Verschlechterung eintreten wird. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit muss damit aber nicht zwingend verbunden sein, im Falle der Sistierung des Konsums von leistungssteigernden und stimulierenden Substanzen kann die Leistungs- und Antriebsfähigkeit im Gegenteil abnehmen. Die Gutachter und Dr. E.___ gehen denn auch insoweit übereinstimmend davon aus, dass beim Beschwerdeführer irreversible Suchtfolgeschäden bestehen und die Arbeitsfähigkeit voraussichtlich dauerhaft eingeschränkt bleiben wird. Bezüglich der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ist festzuhalten, dass es offensichtlich nicht zutrifft, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, Arbeitsstellen auf dem ersten Arbeitsmarkt zu finden. Ab Juli 2018 arbeitete er zu 40 % als Regalauffüller bei K.___, zwischen März 2015 und Mai 2017 hatte er diverse temporäre Einsätze bei der L.___ AG, von Dezember 2013 bis Mai 2016 war er bei der M.___ und von Juni bis Dezember 2014 über die N.___ AG als Mitarbeiter bei der O.___ erwerbstätig (Urk. 12/90/2, Urk. 12/91/1-7). Die Bewertungen seiner Einsätze für die L.___ AG waren gut bis hervorragend (Zwischenzeugnis vom 5. Juli 2017, Urk. 12/91/1-2). Gemäss Arbeitszeugnis der M.___ vom 7. November 2016 (Urk. 12/91/3-4) arbeitete der Beschwerdeführer sodann während seines rund 1 ½ Jahre dauernden Arbeitsverhältnisses bis zum letzten Tag äusserst zuverlässig. Die Stelle gab er auf, weil er sich mehr Stellenprozente und eine neue Herausforderung wünschte.

5.4    Gestützt auf das F.___-Gutachten ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem erlernten Beruf als kaufmännischer Angestellter zu 50 %, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Logistiker zu 70 % und in einer angepassten Tätigkeit (klar strukturierte Aufgaben mit klaren Vorgaben bezüglich des Zeitplans, einfache bis mittelgradig komplexe Aufgaben, keine Tätigkeiten mit Anforderungen an eigenständige Initiative, Planung und Organisation) zu 80 % arbeitsfähig ist.

5.5     Laut dem Gutachten gilt die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seit der Verfügung vom 26. September 2013. Unter diesem Aspekt erscheint mithin als fraglich, ob zwischen dem 26. September 2013 (Urk. 12/26) und dem 13. Oktober 2017 (Urk. 2) überhaupt eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist. Allfällige neuropsychologischen Einschränkungen wurden aber im Rahmen der früheren Abklärung gar nicht untersucht und bei der damaligen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand nach dem 26. September 2013 verschlechtert hat.


6.

6.1

6.1.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

6.1.2    Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

    Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundesgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).

6.2    Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene kaufmännische Lehre (Urk. 12/11/16-17). Nach dem Lehrabschluss im Jahre 1993 arbeitete er bis ins Jahr 2004 in diesem Beruf (Urk. 12/11/1, Urk. 12/12). Die letzte Festanstellung als kaufmännischer Angestellter hatte er vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2004 als Sachbearbeiter im Zahlungsverkehr bei der P.___ AG (Urk. 12/11/9-10). Danach arbeitete der Beschwerdeführer mehrheitlich in anderen Tätigkeitsgebieten, insbesondere als Kurierfahrer. Es lässt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Beschwerdeführer wegen des Gesundheitsschadens nach 2004 nicht mehr in seinem erlernten Beruf als kaufmännischer Angestellter arbeitete, zumal er selber wiederholt angab, er habe sich in diesem Beruf nicht wohl gefühlt und deshalb eine andere Tätigkeit gesucht (Urk. 12/13/3, Urk. 12/14/6, Urk. 12/42/2, Urk. 12/66/16). Die Aufgabe der Tätigkeit als kaufmännischer Angestellte scheint mithin eher Ursache und nicht Folge der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer scheint in seinem Beruf keine Befriedigung gefunden zu haben, weshalb er psychische Probleme bekam und vermehrt Suchtmittel konsumierte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch ohne Eintritt des Gesundheitsschadens nicht mehr als kaufmännischer Angestellter, sondern als Kurierfahrer erwerbstätig wäre. In dieser Tätigkeit besteht eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Die Einkommenseinbusse bzw. der Invaliditätsgrad beläuft sich damit auf 30 %, womit der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

6.3    Würde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die Stelle bei der P.___ AG aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hätte, ergäbe sich Folgendes:

    Laut Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 12/12/2) erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2004 bei der P.___ AG ein beitragspflichtiges Jahreseinkommen von Fr. 64'027.--. Angepasst an den Nominallohnindex für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne: 2004 = 1975, 2017 = 2249) beträgt das Einkommen im Jahr 2017 Fr. 72'909.75. 

    Der Zentralwert für die mit einfachen Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1) beschäftigten Männer betrug im Jahre 2014 im privaten Sektor Fr. 5’312.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2014, Tabelle T1_tirage_skill_level), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) ein hypothetisches Einkommen von Fr. 66'453.10 pro Jahr ergibt. Angepasst an den Nominallohnindex für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne: 2014 = 2220, 2017 = 2249) beträgt das Einkommen im Jahr 2017 Fr. 67'321.20. Bei einer Leistungsfähigkeit von 80 % ergibt sich ein Einkommen von Fr. 53'856.95. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nur noch klar strukturierte Aufgaben mit klaren Vorgaben bezüglich des Zeitplanes und ohne Anforderungen an eigenständige Initiative, Planung und Organisation ausüben kann, ist bereits dadurch Rechnung getragen worden, dass bloss noch von einer einfachen Hilfsarbeitertätigkeit ausgegangen wird. Der gestörten Antriebsregulation und den daraus resultierenden Leistungsschwankungen wird ausserdem mit der auf 80 % reduzierten Arbeitsfähigkeit Rechnung getragen. Eine zeitliche Einschränkung besteht dagegen nicht, dem Beschwerdeführer ist eine Präsenz von 100 % zumutbar. Ein zusätzlicher Abzug vom hypothetischen Invalideneinkommen rechtfertigt sich damit nicht.

    Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 53'856.95 resultiert verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 72'909.75 eine Einkommenseinbusse von Fr. 19'052.80 bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 26 %, welcher keinen Anspruch auf eine Invalidenrente ergibt.

6.4    Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen.


7.    

7.1.    Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Advokatin Karin Wüthrich gestellt (Urk. 1 S. 2). Er hat die Bestätigung der Gemeinde Q.___ vom 4. Februar 2019 (Urk. 8/1) eingereicht, wonach er seit dem 1. Mai 2018 von der Sozialhilfe unterstützt wird. Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind somit erfüllt. Dem Beschwerdeführer ist daher die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und Advokatin Karin Wüthrich als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das Verfahren zu bestellen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Rechtspflegekosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.

7.2     Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7.3    Advokatin Karin Wüthrich hat mit Honorarnote vom 19. März 2019 einen Aufwand von 11,2 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 88.80 geltend gemacht. Dies scheint angemessen, womit Advokatin Wüthrich mit Fr. 2'327.20 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


Das Gericht beschliesst:

    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von Advokatin Karin Wüthrich eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Advokatin Karin Wüthrich, Olten, wird mit Fr. 2’327.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Advokatin Karin Wüthrich

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger