Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00059


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiber Kübler

Urteil vom 20. Februar 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Petra Kern

Rechtsdienst Inclusion Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1984, meldete sich am 13. Oktober 2010, unter Hinweis auf einen im Juni 2010 diagnostizierten Morbus Hodgkin, bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 11/8), woraufhin diese berufliche und medizinische Abklärungen tätigte (Urk. 11/12-18, Urk. 11/22-32). Mit Verfügungen vom 30. November 2012 wurde der Versicherten – wie vorbeschieden (Vorbescheid vom 28. August 2012 [Urk. 11/39]) – vom 1. Mai 2011 bis am 31. Oktober 2011 eine ganze Rente, vom 1. November 2011 bis am 31. August 2012 eine halbe Rente sowie ab dem 1. September 2012 wiederum eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 11/61, Urk. 11/67, Urk. 11/73, vgl. Verfügungsteil 2 [Urk. 11/44]).

1.2    Im März 2013 wurde ein amtliches Rentenrevisionsverfahren eingeleitet (Urk. 11/90). Nachdem die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 11/91) sowie Berichte von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Medizinische Onkologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 2. April 2013 (Urk. 11/90/3) und vom 21. August 2013 (Urk. 11/97) beigezogen hatte, wurde die Versicherte mit Mitteilung vom 15. Oktober 2013 über ihren unveränderten Rentenanspruch informiert (IV-Grad 100 %; Urk. 11/100).

1.3    Im Juli 2014 leitete die Beschwerdegegnerin ein weiteres amtliches Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 11/103). Am 22. Januar 2016 beauftragte die IV-Stelle Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Begutachtung der Versicherten (Urk. 11/127). Das psychiatrische Gutachten wurde am 27. Februar 2016 erstattet (Urk. 11/130). Mit Vorbescheid vom 14. März 2016 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 11/132), wogegen diese am 28. April 2016 Einwand erhob (Urk. 11/138). Am 4. August 2016 beauftragte die IV-Stelle Prof. Dr. med.
A.___, Direktor der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin am Universitätsspital B.___, Facharzt FMH Innere Medizin, mit der Begutachtung der Versicherten im Bereich Onkologie (Urk. 11/155). Das Gutachten wurde am 20. Dezember 2016 erstattet (Urk. 11/163). Am 17. Oktober 2017 wurde ein Erstgespräch mit der Eingliederungsberatung durchgeführt (Urk. 11/199/3-4). Am 29. Januar 2018 berichtete die psychiatrische Klinik C.___ über die teilstationäre Behandlung der Versicherten vom 18. September 2017 bis am 6. Dezember 2017 in ihrer Tagesklinik (Urk. 11/194). Mit Mitteilung vom 6. Februar 2018 leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Wirtschaftsnahe Integration am Arbeitsplatz (WISA) bei der Firma D.___ AG unter Begleitung durch einen Job-Coach (Urk. 11/192, vgl. Urk. 11/193). Am 25. Juni 2018 verfügte die IV-Stelle – wie bereits in der Mitteilung vom 7. Mai 2018 vorgesehen (Urk. 11/198) – die Aufhebung der beruflichen Massnahmen per 30. April 2018 und den Abschluss der Eingliederung (Urk. 11/203, vgl. Standortbestimmung beim Arbeitgeber vom 24. April 2018 [Urk. 11/199/10-11 und Urk. 11/202/9-10]). Nachdem die IV-Stelle beim Hausarzt der Versicherten, med. pract. E.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, einen Verlaufsbericht (Urk. 11/204) sowie den Austrittsbericht der teilstationären Behandlung in der C.___ vom 29. Januar 2018 (Urk. 11/207 = Urk. 11/194) eingeholt hatte, nahm die Versicherte am 29. November 2018 zur aktualisierten Aktenlage Stellung (Urk. 11/210, Urk. 11/213). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 hob die IV-Stelle die Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf und entzog einer allfällig dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 = Urk. 11/215).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 21. Januar 2019 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 5. Dezember 2018 sowie die Weiterausrichtung einer ganzen Invalidenrente. Eventualiter beantragte sie – unter Anordnung der Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Invalidenrente – die Rückweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen und neuen Verfügung über den Leistungsanspruch. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Einsetzung von Rechtsanwältin Petra Kern als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten Urk. 11/1-221), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. März 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1

1.1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung mit einer im Vergleich zur letzten Revision im Jahr 2013 eingetretenen Verbesserung des Gesundheitszustandes. So habe im Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung im Februar 2016 keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr festgestellt werden können und die depressive Symptomatik habe unter psychiatrischer Therapie soweit verbessert werden können, dass sie ab November 2015 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr zur Folge habe. Es sei der Beschwerdeführerin aus versicherungsmedizinischer Sicht zumutbar, die ursprüngliche Tätigkeit als Sachbearbeiterin wieder vollumfänglich auszuüben. Die private Situation der Beschwerdeführerin (Familienplanung, Kinderwunsch, keine Medikamente, Betreuung der älteren Dame etc.) liessen sich aus rechtlicher Sicht nicht mit den beschriebenen Einschränkungen vereinbaren (Urk. 2).

2.2    Dagegen stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprache nicht verbessert. Aufgrund der Krebserkrankung und der sich daraus ergebenden tumorassoziierten Fatigue – und nicht aus psychischen Gründen – bestehe weiterhin eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten (Urk. 1 S. 5-6).


3.    Im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 30. November 2012 (Urk. 11/61, Urk. 11/67, Urk. 11/73) stellte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt dar (vgl. Urk. 11/37):

3.1    Dr. Y.___ diagnostizierte in seinem Verlaufsbericht vom 19. September 2011 einen Morbus Hodgkin (Erstdiagnose Juni 2010). Nach der Durchführung einer Chemotherapie (Juni bis Oktober 2010) und einer Radiotherapie (November bis Dezember 2010) bestehe derzeit noch Müdigkeit und fehlende Belastbarkeit, was aber in Besserung begriffen sei. Klinisch und mittels Bildgebung würden sich keine Hinweise für ein Lymphomrezidiv ergeben. Es sei von einer kompletten Erholung im Laufe der nächsten sechs Monate auszugehen. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 25. Mai 2010 bis am 30. April 2011 sowie eine solche von 50 % vom 8. Juli bis am 31. Dezember 2011. Ab dem Jahr 2012 sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 11/26).

3.2    In seinem Bericht vom 23. März 2012 ging Dr. Y.___ weiterhin von einer kompletten Remission aus. Allerdings hätten im letzten halben Jahr als Folge der Immunsupression (erkrankungs- und therapiebedingt) rekurrierende Infekte und eine Einschränkung der Belastbarkeit bestanden. Die Beschwerdeführerin sei sehr müde und kaum konzentrationsfähig, so dass die Arbeitsfähigkeit zurzeit wieder verschlechtert sei. Seit dem 24. Oktober 2011 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis voraussichtlich Mai 2012. Es bestehe eine sehr gute Prognose und im Verlauf sollte wieder eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit möglich sein. Es werde weiterhin von einer stattgehabten Heilung des diagnostizierten und therapierten Hodgkin-Lymphoms ausgegangen. Neue berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt (Urk. 11/31).

3.3    In seinem Verlaufsbericht vom 6. Juli 2012 hielt Dr. Y.___ fest, die Beschwerdeführerin klage über rezidivierende, teils schwere Infekte der oberen Atemwege. Zusätzlich bestünden wieder B-Symptome, so dass ein mögliches Rezidiv des bekannten Morbus Hodgkin nicht ausgeschlossen werden könne. Derzeit seien weitere diagnostische Abklärungen indiziert und geplant. Aufgrund der reduzierten körperlichen Leistungsfähigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben. Eine sichere prognostische Einschätzung sei derzeit nicht möglich, es müsse der Verlauf in den kommenden Monaten abgewartet werden. Neue berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt (Urk. 11/32/5-6).

3.4    RAD-Arzt F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2012 aus, es liege ein Gesundheitsschaden in Form eines Rezidivs bei Morbus Hodgkin (Erstdiagnose Juni 2010) vor. Die Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeführte Tätigkeit und für eine adaptierte Tätigkeit betrage 0 % seit dem 25. Mai 2010, 50 % seit Juli 2011 und seit dem 20. Juni 2012 bestehe wieder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine Revision sei in sechs bis neun Monaten vorzunehmen (Urk. 11/37/3-4).


4.    Hinsichtlich des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin liegen diverse Berichte der behandelnden Ärzte sowie ein psychiatrisches und ein internistisch-onkologisches Gutachten vor (vgl. Urk. 11/214).

4.1    Dr. Z.___ erstattete am 27. Februar 2016 ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 11/130). Dr. Z.___ führte aus, derzeit würde keine Diagnose aus dem psychiatrischen Formenkreis mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehen. Im Zeitraum von September 2014 bis Oktober 2015 sei von der behandelnden Psychiaterin eine mittelgradige depressive Episode festgehalten worden, welche aus arbeitsmedizinischer Sicht mit (maximal) 50%iger Arbeitsunfähigkeit anher gegangen sein dürfte. Heute sei die depressive Episode remittiert. Die Beschwerdeführerin sei aus rein psychiatrischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit als KV-Angestellte zu 100 % arbeitsfähig. Im Zeitraum von September 2014 bis Oktober 2015 sei aufgrund der damals beschriebenen mittelgradigen depressiven Episode von maximal 50%iger Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Damals zusätzlich angenommene kognitive Störungen (jenseits der Fatigue-assoziierten Konzentrationsschwäche) könnten heute nicht objektiviert/festgestellt werden. Der Grad der Arbeitsfähigkeit aufgrund der tumorassoziierten Fatigue sei vom Facharzt für Onkologie einzuschätzen. Im strikten (arbeitsmedizinischen) Sinne sei keine weitere psychiatrische Behandlungsindikation mehr gegeben, da die Beschwerdeführerin aus rein psychiatrischer Sicht 100 % arbeitsfähig sei. Bei der tumorassoziierten Fatigue werde aber oft unterstützend ein kognitiv-behavoriales Behandlungsprogramm empfohlen, wobei mit den Betroffenen auch ein Aktivitätsplan mit konkreten Zielsetzungen herausgearbeitet werde (Urk. 11/25-26).

4.2    Dr. Y.___ hielt im Bericht vom 27. April 2016 fest, die durchgeführten Untersuchungen einschliesslich Laboranalytik und PET/MRI hätten keine Hinweise auf ein Rezidiv des bekannten Hodgkin Lymphoms aufgezeigt. Die Beschwerdesymptomatik sei somit nicht auf eine Lymphomaktivität zurückzuführen, sondern scheine multifaktorieller Ursache zu sein. Nennenswerte Einflussfaktoren könnten in diesem Zusammenhang eine Chemotherapie-assoziierte Fatigue, die im letzten Jahr festgestellte Laktoseintoleranz oder psychische Belastungsfaktoren sein (Urk. 11/144/1).

4.3    Am 29. August 2016 wurde die Beschwerdeführerin am B.___ von Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, internistisch und am 19. September 2016 von Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Medizinische Onkologie und Allgemeine Innere Medizin, onkologisch exploriert, woraufhin eine Konsensbesprechung beider Teilgutachterinnen, eine Endbesprechung mit Prof. A.___ und hernach die abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erfolgte (Gutachten vom 20. Dezember 2016, Urk. 11/163). Es wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 11/163/9):

- Chronische Fatigue

- am ehesten multifaktoriell bei Dekonditionierung, bei chronischer Schlafstörung, depressiver Verstimmung und Rezidivangst

- gemäss Onkologie-Konsil November 2016: Fatigue onkologisch nicht erklärbar

Daneben wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 11/163/9):

- Kurativ behandeltes klassisches Hodgkin Lymphom Stadium IIA, Erstdiagnose Juni 2010

- Status nach depressiver Episode 2015

- Rezidivierende Episoden von Grippegefühl

- Chronischer Nachtschweiss

- Chronische Bauchbeschwerden bei Lactoseintoleranz, Differentialdiagnose Reizdarmsyndrom

- Status nach Teilovarektomie bei Teratom 2001

    Die internistische klinische Untersuchung sei bis auf die Druckdolenz im Bereich des Sternums unauffällig gewesen. Auf Laboruntersuchungen sei bei vorhandenen Laborresultaten mit stets unauffälligen Befunden verzichtet worden. Aus internistischer Sicht stehe die ausgeprägte chronische Fatigue im Vordergrund, ohne Hinweise für ein Krebsrezidiv. Es bestünden aktuell deutliche Ängste vor einem Rezidiv, eine Appetitlosigkeit, ein psychisches Tief, chronische Durchschlafstörungen und wahrscheinlich eine Dekonditionierung, welche sicherlich zur Müdigkeit beitragen würde. Das Umfeld mit insbesondere sehr fürsorglicher Mutter der Beschwerdeführerin führe auch zu einer übermässigen körperlichen Schonung. Somatisch finde sich aktuell kein Hinweis auf eine andere internis-
tische Grunderkrankung, welche die beschriebene Fatigue verursachen würde (Urk. 11/163/10).

    Gemäss onkologischem Konsil vom 29. November 2016 durch Dr. H.___ sei die berichtete Fatigue, bisher ohne Hinweise für ein Krebsrezidiv, höchstwahrscheinlich nicht auf die Krebserkrankung und deren Therapie zurückführbar. Die Chemotherapie mit ABVD bei einem M. Hodgkin Stadium II könne mehrere Monate den Wiedereinstieg ins Berufsleben erschweren, jedoch sei eine seit sechs Jahren unveränderte Fatigue durch die stattgehabte Chemotherapie nicht erklärt. Zusammengefasst würde die onkologische Vorgeschichte die aktuellen Beschwerden nicht erklären und führe deshalb nicht zu einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit. Die berichteten Episoden mit erhöhter Temperatur bis 38°C, generalisierten Gliederschmerzen und Halsweh seien nicht eindeutig zuordenbar. Eine immunologische Abklärung bezüglich subjektiv erhöhter Infektneigung 2012 habe unauf-fällige Befunde gezeigt, insbesondere keine Hinweise für eine Immunschwäche. Die erhöhte Empfindlichkeit im Halsbereich sei möglicherweise auf die stattge-habte Radiatio zurückzuführen. Hohe Entzündungszeichen, oder mit Antibiotika behandlungsbedürftige bakterielle Infekte seien in letzter Zeit nicht dokumentiert worden. Es bestehe eine hohe Rezidivangst sowie eine Fixierung auf körperliche Symptome. In Anbetracht der vielen unauffälligen Abklärungen, der aktuell un-auffälligen klinischen Untersuchung sowie der subjektiv hohen Leidenslast sei eine Angst- oder Somatisierungsstörung möglich. Bezüglich des persistierenden Nachtschweisses sei möglicherweise die regelmässige Einnahme von Mefenacid eine Ursache dafür. Es werde empfohlen, diese Medikation in erster Linie zu sistieren. Bisher habe es keine Hinweise für Lymphomrezidiv oder ein anderes Malignom (PET-MRI April 2016) gegeben. Gemäss den vorliegenden Laboruntersuchungen habe es auch keine Hinweise für einen chronischen Infekt oder eine rheumatologische Grunderkrankung (Untersuchung 2013) gegeben. Die zuletzt bestimmten Entzündungsparameter seien immer im Normbereich gewesen (Urk. 11/163/10).

    Zusammengefasst habe die junge Beschwerdeführerin eine ausgeprägte Fatigue, welche am ehesten multifaktoriell bedingt sei, durch Dekonditionierung, chronische Schlafstörungen, depressive Verstimmung und hohe Rezidivangst. Negativ wirke sich auch die bisher fehlende Integration ins Arbeitsleben sowie die übermässige Schonung aus. Die Fatigue sei in ihrer Ausprägung weder onkologisch noch internistisch durch eine objektivierbare somatische Grunderkrankung oder durch die 2010 stattgehabte Krebserkrankung/Chemotherapie erklärbar. Sie schränke die Beschwerdeführerin in ihrer Leistungsfähigkeit ein. Die beschriebenen Episoden von erhöhter Körpertemperatur, Gliederschmerzen und Halsweh, welche die Beschwerdeführerin als Infekte interpretiere, hätten in den somatischen Abklärungen bisher kein pathologisches Korrelat gefunden und könnten der Ausdruck der Angst sein, bzw. einer Somatisierungsstörung. Im angestammten Beruf als KV-Angestellte im Büro bestehe aufgrund der multifaktoriell bedingten Fatigue aktuell eine volle Arbeitsunfähigkeit. Die Ursachen dieser Fatigue könnten jedoch behandelt werden mit guter Prognose. Es werde eine stationäre psychosomatische Rehabilitation empfohlen, um die berichteten Beschwerden (erhöhte Temperatur, Nachtschweiss, Schlafstörungen, Stuhlunregelmässigkeiten) zu objektivieren und zu behandeln. Zur Behandlung der Dekonditionierung sollte ein Muskelaufbautraining erfolgen. Gleichzeitig sollte auch eine mögliche Angst- bzw. Somatisierungsstörung evaluiert und angegangen werden. Nach erfolgter Rehabilitation sollte ein stufenweiser Wiedereinstieg ins Berufsleben in der angestammten Tätigkeit als KV-Angestellte möglich sein (erste drei Monate 50 %, weitere drei Monate 60-80 %, und danach 100 %). Aufgrund der langen Abwesenheit vom Beruf werde unbedingt ein Job-Coaching empfohlen. Inwiefern die psychiatrischen Beschwerden die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Arbeitsfähigkeit einschränkten, könne aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht sicher beurteilt werden (Urk. 11/163/10-11).

4.4    Am 29. Januar 2018 erstattete die C.___ einen Austrittsbericht über die teilstationäre Behandlung vom 18. September bis am 6. Dezember 2017. Die Ärzte stellten dabei folgende Diagnosen (Urk. 11/194 = Urk. 11/207):

- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

- Status nach Hodgkin-Lymphom 2010: vollständige Remission (ICD-10 C81.9)

- Verdacht auf Agoraphobie ohne Angabe einer Panikstörung (ICD-10 F40)

- Verdacht auf vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1)

    Die Beschwerdeführerin habe von Ängsten in Menschenmengen berichtet sowie von starken Ängsten, erneut zu erkranken. In den Einzelgesprächen habe sich gezeigt, dass der Appetit der Beschwerdeführerin seit längerem stark reduziert sei und sie habe angegeben, zu wenig zu essen und zu trinken. Das Thema Essen habe sie mit ihrer Physiotherapeutin besprochen und entsprechende Strategien erarbeitet. Bezüglich des Trinkens wolle die Beschwerdeführerin sich durch regelmässige Dokumentation ihrer Trinkmenge motivieren, mehr Flüssigkeit zu sich zu nehmen. Nach dem Austritt aus der Tagesklinik möchte die Beschwerdeführerin ihr selbst organisiertes Programm weiterverfolgen und regelmässig eine ältere Dame betreuen, Italienisch lernen und den Haushalt führen. Die Beschwerdeführerin habe sich für eine Behandlung motiviert gezeigt, habe die angebotenen Übungen dankbar angenommen und neue Strategien im Umgang mit ihren Ängsten ausprobiert. Die Ärzte der C.___ erachteten eine umfassende Diagnostik (SKID-I und SKID-II) als indiziert, um die zukünftige Therapie optimal durchführen zu können (Urk. 11/194).


5.    Im Zeitpunkt der Rentenzusprache bestand bei der Beschwerdeführerin eine tumorassoziierte Fatigue (vgl. E. 3). Im internistisch-onkologischen Gutachten vom 20. Dezember 2016 wurde eine chronische Fatigue festgestellt. Die Gutachter kamen zum Schluss, dass die Fatigue weder onkologisch noch internistisch durch eine objektivierbare somatische Grunderkrankung oder durch die 2010 stattgehabte Krebserkrankung/Chemotherapie erklärbar sei. Es wurde kein Krebsrezidiv festgestellt und auch kein Hinweis auf eine andere internistische Grunderkrankung gefunden, auf welche die beschriebene Fatigue zurückgeführt werden konnte. Im Ergebnis führten die Gutachter die Fatigue «am ehesten» auf multifaktorielle Ursachen zurück mit Dekonditionierung, chronischen Schlafstörungen, depressiver Verstimmung und hoher Rezidivangst (E. 4.3).

    Mit Blick auf die gutachterliche Verneinung eines onkologischen Korrelats und dem Mangel an einer anderen pathologischen Grundlage der Fatigue ist nicht nachvollziehbar, wie die Ärzte des B.___ nach erfolgter Konsensbesprechung zur Einschätzung gelangen konnten, dass bei der Beschwerdeführerin eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestehe. Infolgedessen ist das Gutachten vom 20. Dezember 2016 nicht schlüssig und es kann darauf nicht abgestellt werden (vgl. E. 1.3). Nachdem Dr. Z.___ im Gutachten vom 27. Februar 2016 aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit verneinte und eine onkologische Abklärung nahelegte, um den Grad der Arbeitsfähigkeit einschätzen zu können, wurde im internistisch-onkologischen Gutachten vom 20. Dezember 2016 die Frage einer psychiatrischen Grundlage des Leidens erneut aufgeworfen. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Symptome eines psychischen Tiefs, Schlafstörungen, Appetitlosigkeit und einer ausgeprägten Angst vor einem Rezidiv (vgl. Urk. 11/163/12), veranlassten die begutachtenden Internisten denn auch zur Äusserung eines Verdachts, dass Einschränkungen aus dem psychiatrischen Formenkreis bestehen könnten. Vor diesem Hintergrund ist für die ganzheitliche Einschätzung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin eine bidisziplinäre Abklärung (Innere Medizin/Onkologie und Psychiatrie) erforderlich. Der medizinische Sachverhalt erweist sich in dieser Hinsicht als ungenügend abgeklärt.

    

6.    Aufgrund der gegebenen Aktenlage kann nicht beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für das Bestehen eines Rentenanspruchs weiterhin gegeben sind. Die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2018 (Urk. 2) ist daher aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Rahmen der Vervollständigung der medizinischen Akten wird die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Innere Medizin/Onkologie sowie Psychiatrie zu veranlassen haben, welches eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin erlaubt.

    Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache zur ergänzenden Abklärung und anschliessender neuer Verfügung an die Verwaltung zurückgewiesen wird.


7.

7.1    Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Eventualantrag die Anordnung der Weiterausrichtung der bisherigen ganzen IV-Rente beantragt (vgl. Urk. 1 S. 2), ist dies unter dem Titel der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2018 zu prüfen.

7.2    Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung dauert der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente der Invalidenversicherung verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an. Vorbehalten bleibt der Fall, dass die IV-Stelle die angefochtene Revisionsverfügung ohne hinreichende Abklärung der Revisionsvoraussetzungen nur deshalb erliess, um rechtsmissbräuchlich einen möglichst frühen Revisionszeitpunkt zu provozieren. Diesfalls hat das kantonale Gericht den in der Revisionsverfügung entzogenen Suspensiveffekt der Beschwerde für den Zeitraum wiederherzustellen, den das Verfügungsverfahren in Anspruch genommen hätte, wenn es formell korrekt durchgeführt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_567/2017 vom 21. November 2017 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Bei leistungsaufhebenden Verfügungen ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung die Regel im Sozialversicherungsrecht (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2017 vom 22. März 2018 E. 6.1).

7.3    Über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist nach dem Gesagten ungeachtet dessen zu entscheiden, dass die angefochtene Verfügung mit dem vorliegenden Urteil aufgehoben wird. Die Versicherte begründete ihr diesbezügliches Begehren nicht, sondern verlangte einzig Anordnung der Weiterausrichtung der bisherigen ganzen IV-Rente (Urk. 1). Vorliegend sind keine eine ausnahmsweise Wiederherstellung des Suspensiveffektes rechtfertigende – Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin die rentenaufhebende Verfügung ohne hinreichende Abklärung der Revisionsvoraussetzungen bloss deshalb erlassen hätte, um rechtsmissbräuchlich einen möglichst frühen Revisionszeitpunkt zu provozieren. Insbesondere tätigte sie seit Juli 2014 Abklärungen im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens und erliess erst am 5. Dezember 2018 die rentenaufhebende Verfügung (Urk. 2). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführerin aus der Fortdauer des Entzugs der aufschiebenden Wirkung während des Abklärungsverfahrens so oder anders kein Schaden erwächst. Wird der rentenaufhebende Entscheid nach Durchführung der weiteren Abklärungen bestätigt, bleibt es bei der Leistungssituation, mit welcher die Versicherte seit der Revisionsverfügung zu rechnen hatte. Ergeben die Abklärungen, dass die Voraussetzungen für die verfügte Rentenaufhebung im Zeitpunkt der Verfügung vom 5. Dezember 2018 (noch) nicht gegeben waren, werden der Beschwerdeführerin die bis zur neuen Revisionsverfügung geschuldeten Leistungen nachbezahlt (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_567/2017 vom 21. November 2017 E. 2.2.1 und 2.2.3 mit Hinweisen). Im Übrigen ist anzumerken, dass praxisgemäss selbst die Notwendigkeit des Bezugs von Sozialhilfe (vgl. Urk. 1 S. 13 Rn 6) kein überwiegendes Interesse der versicherten Person an der (Weiter-)Ausrichtung von Leistungen zu begründen vermögen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E. 2.3).

    Aus den genannten Gründen ist die aufschiebende Wirkung der Beschwerde somit nicht wiederherzustellen und das entsprechende Gesuch abzuweisen.


8.

8.1    Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.

8.2    Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin machte mit Honorarnote vom 28. März 2019 (Urk. 13) einen Aufwand von 9.5 Stunden und Barauslagen von Fr. 71.25 geltend. Der geltend gemachte Zeitaufwand sowie die veranschlagten Barauslagen sind in ihrer Höhe der Sache angemessen, wobei der Zeitaufwand mit dem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- zu entschädigen ist. Die von der Beschwerdegegnerin zu leistende Prozessentschädigung beläuft sich somit auf Fr. 2‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandlos.



Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 21. Januar 2019 um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2018 wird abgewiesen,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Petra Kern

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




VogelKübler