Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00060
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiber Weber
Urteil vom 18. Dezember 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Dextra Rechtsschutz AG
Rechtsanwältin Andrea Steiner
Hohlstrasse 556, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965 und ohne Berufsabschluss, arbeitete während Jahren als Reinigerin gleichzeitig für mehrere Arbeitgeber (Urk. 7/6), zuletzt an einer Kantonsschule (Urk. 7/30) sowie in Arztpraxen (Urk. 7/7/2, 7/9/11) und Privathaushalten, wobei sie eigenen Angaben zufolge ein Vollzeitpensum innehatte (Urk. 1 S. 2 unten). Nach am 6. November 2017 erfolgter Krankschreibung zu 100 % (Urk. 7/7/6-9, 7/7/11-12) meldete sie sich am 29. März 2018 (Eingangsdatum, Urk. 7/1) unter Hinweis auf rechtsseitige Rückenschmerzen mit Ausstrahlung ins Bein und in die Finger sowie die Implantation einer Knieprothese rechts zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beschied der Versicherten mit Mitteilung vom 25. April 2018 (Urk. 7/14), berufliche Eingliederungsmassnahmen seien aufgrund ihres Gesundheitszustandes derzeit nicht möglich. Gestützt auf ein vom Krankentaggeldversicherer veranlasstes Gutachten von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 29. August 2018 (Urk. 7/41) stellte sie ihr sodann mittels Vorbescheid vom 26. September 2018 (Urk. 7/47) einen ablehnenden Rentenentscheid in Aussicht, wogegen am 18. Oktober 2018 unter Auflage weiterer medizinischer Unterlagen (Urk. 7/55, 7/62) Einwand erhoben wurde (Urk. 7/54, 7/56). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente.
2. Dagegen erhob X.___ am 21. Januar 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 5. Dezember 2018 sei aufzuheben und es seien ihr Leistungen der Invalidenversicherung auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme von weiteren Abklärungen und anschliessenden Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen, subeventualiter sei ein Gerichtsgutachten zu veranlassen. Im Weiteren sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2019 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, wovon der Versicherten am 14. Februar 2019 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8). Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werde, es den Parteien jedoch unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen. Davon wurde jedoch kein Gebrauch gemacht.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung, diese sei seit dem 6. November 2017 in ihrer angestammten Tätigkeit voll arbeitsunfähig gewesen. Gemäss dem vom Krankentaggeldversicherer eingeholten Gutachten (von Dr. Y.___) vom 29. August 2018 bestehe ab dem Tag der Untersuchung in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, welche innert vier Wochen beziehungsweise ab dem 30. Oktober 2018 auf 100 % gesteigert werden könne. Demnach habe bei Ablauf des Wartejahres, mithin am 5. November 2018, eine volle Arbeitsfähigkeit vorgelegen, womit ein Leistungsanspruch entfalle.
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, auf das vom Krankentaggeldversicherer eingeholte Gutachten von Dr. Y.___ dürfe nicht beziehungsweise nicht alleine abgestellt werden. Im Gutachten sei nur die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine der von ihr mehreren ausgeübten Arbeitstätigkeiten (Pensum von zweimal drei Stunden pro Woche) beurteilt worden. Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit in einem Vollpensum könnten dem Gutachten nicht entnommen werden. Ein Anfang September 2018 unternommener Arbeitsversuch bei der Kantonsschule sei bereits kurz nach Beginn infolge unverändert bestehender Schmerzen und Einschränkungen gescheitert. Aus den Akten, mithin dem Bericht betreffend das im September 2018 durchgeführte MRI der LWS, den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen des Z.___ und insbesondere dem Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt Rheumatologie, B.___, vom 15. Januar 2019 sowie dessen Zeugnis gleichen Datums gehe hervor, dass nicht von einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Im Gegenteil sei belegt, dass seit dem 6. November 2017 bis zum massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung und darüber hinaus eine praktisch 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Es seien – wie auch von Dr. A.___ empfohlen – weitere Abklärungen (Arbeitsversuch, Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit [EFL], BEFAS-Abklärung) indiziert.
3.
3.1 Vom 8. März bis 12. September 2017 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer ambulanten Behandlung in der Sprechstunde von Dr. med. C.___, FMH Rheumatologie/Innere Medizin, B.___, welcher insbesondere ein lumbospondylogenes Syndrom rechtsbetont diagnostizierte. Eine Aussage zur Arbeitsfähigkeit findet sich in seinem Bericht vom 18. Oktober 2017 (Urk. 7/20/24-27) nicht.
Auf dessen Empfehlung erfolgte am 27. Oktober 2017 eine Vorstellung im Z.___, Klinik für Rheumatologie, wo die Diagnose eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms rechtsbetont bestätigt wurde und die Beschwerdeführerin vom 6. bis 21. November 2017 zwecks Durchführung einer multimodalen Schmerztherapie hospitalisiert war (Austrittsbericht vom 21. November 2017, Urk. 7/20/21-23). Nach einer Verschlechterung der Schmerzsituation erfolgte eine ambulante Behandlung bis zum 20. Dezember 2017 (Bericht vom 28. Dezember 2017, Urk. 7/20/15-16), anlässlich welcher mittels BV-gesteuerter Steroidinfiltration der Fazettengelenke L5/S1 beidseits (Intervention vom 13. Dezember 2017, Urk. 7/20/17-18) eine Schmerzlinderung erreicht werden konnte. Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie attestierten der Beschwerdeführerin vom 6. November bis 31. Dezember 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 7/20/16, vgl. auch die Zeugnisse vom 21. November und 5. Dezember 2017, Urk. 7/7/8, 7/7/11-12).
Dr. med. D.___, Leitender Arzt Orthopädie, Abteilung für Orthopädie, Z.___, welcher die Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2017 in seiner Sprechstunde untersucht und insbesondere eine symptomatische schwere Valgusgonarthrose links diagnostiziert hatte (Bericht vom 7. Dezember 2017, Urk. 7/20/19-20), führte am 8. Januar 2018 eine Implantation einer Knietotalprothese links durch (Operationsbericht vom 10. Januar 2018, Urk. 7/20/13-14; Bericht betreffend Hospitalisation vom 8. bis 15. Januar 2018, Urk. 7/20/11-12). Er bescheinigte der Beschwerdeführerin in den Sprechstundenberichten vom 18. April und 10. Juli 2018 (Urk. 7/19/8-9, Urk. 7/36/2-3) hinsichtlich ihrer körperlich belastenden Tätigkeit im Reinigungsbereich eine anhaltende volle Arbeitsunfähigkeit (für die Zeit davor vgl. die Zeugnisse vom 12. Januar und 2. März 2018, Urk. 7/7/6-7) und bemerkte, die nächste klinische Verlaufskontrolle sei Mitte September geplant. Im Sprechstundenbericht vom 18. April 2018 (Urk. 7/19/8-9) ersuchte Dr. D.___ die Ärzte der Klinik für Rheumatologie des Z.___, die Beschwerdeführerin erneut in ihre Sprechstunde aufzubieten.
3.2 Dr. Y.___ führte in ihrem Gutachten zuhanden des Krankentaggeldversicherers vom 29. August 2018 (Urk. 7/41) unter dem Titel «Diagnosen zum Zeitpunkt der Untersuchung» aus, es bestehe ein sehr gutes postoperatives Ergebnis am linken Kniegelenk mit voller Streckung und guter Beugung. Lumbal bestünden rezidivierende Beschwerden bei Fehlstatik, Haltungsinsuffizienz, muskulärem Hartspann und verschmächtigter Rumpfmuskulatur. Radiologisch seien degenerative Veränderungen auch mit Skoliose und Drehgleiten lumbal bekannt. Es bestehe kein nervenwurzelbezogenes neurologisches Defizit, jedoch beidseits eine verkürzte Ischiokruralmuskulatur ohne Dehnungsschmerzen. Schliesslich liege eine Fehl- und Überbelastung des Bewegungsapparates vor bei Übergewicht von etwa 20 kg vor (Urk. 7/41/11-12).
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. Y.___ fest, die Beschwerdeführerin könne die Tätigkeit als Reinigungskraft in der Arztpraxis ab sofort während zweimal 1.5 Stunden pro Woche verrichten. In vier Wochen könne sie auf ihr reguläres Pensum von zweimal drei Stunden pro Woche aufstocken (Urk. 7/41/12). Mithin sei die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit als Reinigungskraft in der Arztpraxis vorerst zu 50 % möglich mit Steigerung auf 100 % in vier Wochen. Einschränkungen ergäben sich noch in der Belastbarkeit für Gehen, Stehen, häufiges Bücken und Zwangshaltungen. Für körperlich leichte Tätigkeiten im Sitzen sei ab sofort eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit gegeben (Urk. 7/41/13).
3.3 Dr. A.___, B.___, stellte anlässlich der vom Hausarzt der Beschwerdeführerin veranlassten Untersuchung vom 15. Januar 2019 im Wesentlichen folgende Diagnosen (Urk. 3/3):
- Chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit möglicher intermittierender radikulärer Reizung L3/L4
- Intermittierendes cervicospondylogenes Schmerzsyndrom mit möglicher radikulärer Reizung
- Valgusgonarthrose linksbetont mit Retropatellararthrose beidseits
- Radiodorsales Handgelenksganglion rechts ausgehend vom SL-Band
- Reizzustand der Extensor carpi radialis Sehne rechts
Dr. A.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Reinigungskraft im Umfang von circa 70 bis 80 % und vermerkte, repetitive Tätigkeiten wie die Bodenpflege, vornüber geneigtes Arbeiten, Überkopfarbeiten oder Hantieren mit Lasten von mehr als 5 kg (körpernah und körperfern) seien kaum möglich. Im Umfang von circa 20 % sei die Beschwerdeführerin in einer leichten wechselbelastenden Verweistätigkeit einsetzbar, wahrscheinlich bestehe dabei aufgrund der muskulären Dekonditionierung aber eine verminderte Leistungsfähigkeit. Sollte von Seiten der Versicherung Unklarheit bezüglich der Arbeitsfähigkeit bestehen, empfehle er eine EFL-Untersuchung (Urk. 3/3/3).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mangels Erfüllung der einjährigen Wartezeit. Mithin hielt sie dafür, die Beschwerdeführerin sei nicht während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigerin. Dabei verwies sie insbesondere auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 29. August 2018 (E. 3.2).
Bei diesem Standpunkt verkennt die Beschwerdegegnerin, dass es sich bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. Y.___ um eine arbeitsplatzbezogene Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit handelt. Mit anderen Worten bezieht sich die attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nur auf die konkrete Arbeitsstelle in der Arbeitspraxis. In diesem Sinne bringt die Beschwerdeführerin zutreffend vor, die Gutachterin habe die Arbeitsfähigkeit nicht in Bezug auf ein Vollpensum beurteilt, sondern nur betreffend dem von ihr (bei ihrem Hausarzt als Reinigungskraft) ausgeübten Teilpensum von durchschnittlich zweimal drei Stunden pro Woche. So hielt die Gutachterin fest, die Beschwerdeführerin könne ab sofort die Tätigkeit in der Arztpraxis im Umfang von zwei Mal eineinhalb Stunden pro Woche verrichten und diese Tätigkeit in vier Wochen auf das reguläre Pensum von zwei Mal drei Stunden pro Woche aufstocken (E. 3.2). Ausführungen dazu, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführerin für ihre weiteren Arbeitgeber tätig sein könnte, machte sie nicht. Allerdings bestand für die Gutachterin - angesichts ihres vom Krankentaggeldversicherer erteilten Auftrages, die Arbeitsfähigkeit sowie den weiteren Behandlungspfad in Bezug auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Raumpflegerin in der Arztpraxis festzustellen (Urk. 7/41/3) - gar keine Veranlassung dafür, sich auch in Bezug auf die weiteren von der Beschwerdeführerin ausgeübten beruflichen Tätigkeiten zu äussern. Damit verbietet es sich, gestützt auf die Expertise von Dr. Y.___ auf eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als Reinigerin beziehungsweise auf die Nichterfüllung des Wartejahres zu schliessen.
4.2 Auch im Lichte der übrigen medizinischen Akten lässt sich der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, wonach die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Reinigerin vor Ablauf des Wartejahres am 5. November 2018 vollständig wiederhergestellt gewesen sei, nicht ohne Weiteres halten. Im Gegenteil lassen die Akten vermuten, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im bisherigen Beruf weitergehend als von der Beschwerdegegnerin angenommen eingeschränkt war. So bescheinigte die zuständige Oberärztin der Klinik für Rheumatologie des Z.___ in dem von der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren aufgelegten Zeugnis vom 21. September 2018 (Urk. 7/55) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 27. September bis 27. Oktober 2018. Diese wurde gemäss den im Beschwerdeverfahren ins Recht gelegten Zeugnissen des Z.___, Abteilung Orthopädie, bis zum 6. Januar 2019 verlängert (Zeugnisse vom 30. Oktober und 4. Dezember 2018, Urk. 3/5-6). Schliesslich attestierte Dr. A.___ der Beschwerdeführerin vom 7. Januar bis 10. Februar 2019 ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Zeugnis vom 15. Januar 2019, Urk. 3/4). Nachdem die Beschwerdegegnerin es unterlassen hat, vor der Entscheidfällung aktuelle Verlaufsberichte bei den behandelnden Ärzten insbesondere des Z.___ einzuverlangen, kann die in den vorgenannten Zeugnissen attestierte Arbeitsunfähigkeit vom Gericht nicht prüfend nachvollzogen werden. Dementsprechend kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob ab dem Zeitpunkt der unbestrittenen und durch die Akten belegten Eröffnung der Wartezeit am 6. November 2017 (Urk. 7/7/12, 7/9/9-10 S. 2, 7/20/22) während eines Jahres eine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens im bisherigen Beruf von mindestens 40 % (E. 1.2-1.3) vorlag. Der Bericht von Dr. A.___, B.___, vom 15. Januar 2019 (Urk. 3/1), ist diesbezüglich nicht aufschlussreich, da er sich zu den Verhältnissen ab Januar 2019 äussert.
4.3 Nach dem Ausgeführten besteht die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2018 (Urk. 2) zu Unrecht, weshalb sie aufzuheben ist. Angesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin den entscheidrelevanten Sachverhalt bislang unzureichend abgeklärt hat, ist die Sache an sie zurückzuweisen (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), damit sie die erforderlichen Abklärungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung gilt rechtsprechungsgemäss für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 141 V 281 E. 11.1; 137 V 210 E. 7.1; 137 V 57 E. 2.2).
5.2 Die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dessen Ausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3 Ausgangsgemäss steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer eine Prozessentschädigung zu, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dextra Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
VogelWeber