Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00061


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiber Weber

Urteil vom 21. Januar 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

ADVOMED

Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1 Der 1965 geborene X.___ reiste 1989 in die Schweiz ein und war bis 2004 als Hilfsgärtner beim gleichen Arbeitgeber erwerbstätig (Auszug Individuelles Konto (IK), Urk. 6/6). Am 2. August 2005 (Eingangsdatum, Urk. 6/1) meldete er sich unter Hinweis auf einen am 18. Oktober 2004 erlittenen Arbeitsunfall - der Versicherte hatte sich bei der Arbeit mit der Steinfräse verletzt, woraufhin der kleine Finger sowie der Ring-, Mittel- und Zeigefinger der linken Hand einer (subtotalen) Amputation unterzogen werden mussten (Urk. 6/4/4) - zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog daraufhin die Akten der Unfallversicherung (Urk. 6/4) sowie Berichte des behandelnden Arztes bei (Urk. 6/11, 6/15), holte einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 6/7) und liess den Versicherten beruflich abklären (Schlussbericht vom 6. Dezember 2005, Urk. 6/22). Aufgrund sehr geringer kognitiver Ressourcen und infolge bestehender körperlicher Einschränkungen an der linken Hand mussten die beruflichen Massnahmen allerdings abgebrochen werden und es wurde eine Rentenprüfung an Hand genommen (Urk. 6/23 und 6/24). Dabei wurde dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 51 % ab dem 1. September 2005 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Verfügung vom 21. März 2007, Urk. 6/46). Ferner richtete die Unfallversicherung dem Versicherten seit dem 1. August 2006 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 51 % aus (Verfügung vom 27. September 2006, Urk. 6/32).

1.2 Im Zuge der 2009 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision (Urk. 6/54 und 6/55) bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 20. Juli 2010 die bisherige halbe Invalidenrente bei einem (unveränderten) Invaliditätsgrad von 51 % (Urk. 6/61).

1.3 Im Juli 2015 erhielt die IV-Stelle eine anonyme Meldung eines Nachbarn des Versicherten, wonach der Versicherte an seinem Wohnort diverse Arbeiten (namentlich Gartenarbeiten, Schneeschaufeln, Verfrachten von Liegestühlen in ein Fahrzeug) ausführen würde. Im Weiteren liess der anonyme Meldeerstatter der IV-Stelle zwei Filmsequenzen zukommen, welche den Versicherten bei der Gartenarbeit zeigen (Urk. 6/76/6). Die Filmaufnahmen waren im Juni 2015 erstellt worden (Urk. 6/76/6). Nachdem die IV-Stelle eine Revision eingeleitet (Urk. 6/68) und den Versicherten am 11. April 2017 mit der anonymen Meldung sowie den Videoaufnahmen konfrontiert hatte (Urk. 6/76), sistierte sie die Invalidenrente mit Wirkung ab Ende April 2017 (Verfügung vom 1. Juni 2017, Urk. 6/80, Vorbescheid vom 18. April 2017, Urk. 6/75). Sodann veranlasste die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten. Nach erfolgter Begutachtung durch die MEDAS Y.___ im September 2017 (fortan: «MEDAS», Expertise vom 21. Dezember 2017, Urk. 6/88, und Ergänzung vom 24. Januar 2018, Urk. 6/90) sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 2. Oktober 2018, Urk. 6/93) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 die Rente rückwirkend per 30. Juni 2015 auf (Urk. 2). Im Weiteren hielt sie fest, für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis 30. April 2017 liege eine Verletzung der Meldepflicht vor, weshalb die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten seien. Hierüber werde mittels separater Verfügung entschieden.


2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 21. Januar 2019 (Urk. 1) Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die Vergung vom 5. Dezember 2018 sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 %, eine Rente zuzusprechen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2019 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 20. Februar 2019 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). So hat das Bundesgericht entschieden, dass nicht nur eine (erhebliche) Gesundheitsverbesserung, sondern grundsätzlich auch eine gesundheitliche Verschlechterung revisionsrechtlich relevant sein und zu einer allseitigen, umfassenden Neubeurteilung des Rentenanspruchs führen kann. Die gesundheitliche Situation hat sich aber nur dann in anspruchsrelevanter Weise verbessert oder verschlechtert, wenn die veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (Urteil des Bundesgerichts 9C_42/2019 vom 16. August 2019 E. 5.2.2). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).


2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin hob die Rente rückwirkend per 30. Juni 2015 mit der Begründung auf, eine Überprüfung habe ergeben, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit spätestens Juli 2015 verbessert habe (Urk. 2). Seit jenem Zeitpunkt sei ihm nämlich eine seiner Gesundheit angepasste Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar. Es sei dem Beschwerdeführer möglich, eine körperlich leichte Tätigkeit, bei der die linke obere Extremität nur als Stütze / Hilfshand Verwendung finde, kein wiederholtes Tragen von Gewichten über zwei bis drei Kilogramm und seltenes Tragen von Gewichten über fünf Kilogramm mit der linken Hand erforderlich sei sowie keine Verrichtungen auf Leitern und Gerüsten sowie keine Zwangshaltungen oder Reklinationen (Strecken) der Halswirbelsäule vollführt werden müssten, auszuführen. In einer solchermassen adaptierten Tätigkeit könne der Beschwerdeführer ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen, wobei von einem Invaliditätsgrad von 12 % auszugehen sei. Da der Beschwerdeführer die spätestens im Juli 2015 eingetretene Verbesserung seines Gesundheitszustandes nicht gemeldet habe, liege eine Meldepflichtverletzung vor. Dies führe zu einer rückwirkenden Einstellung der Invalidenrente per 30. Juni 2015. 

2.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, die nur wenige Sekunden dauernden Filmsequenzen seien nicht aussagekräftig genug, um zu beurteilen, ob er diese Tätigkeit einen ganzen Arbeitstag lang ausüben könne (Urk. 1 S. 7 Ziff. 16). Im Weiteren habe sich die Beschwerdegegnerin an die Beurteilung im von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten zu halten, wonach er in einer adaptierten Tätigkeit nur im Umfang von 60 % arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 10 Ziff. 23). Es sei unzulässig, wenn sich die Beschwerdegegnerin darüber hinwegsetze (Urk. 1 S. 11 Ziff. 26). Im Übrigen liege auch keine Meldepflichtverletzung vor, da eine solche nur bei Aufnahme einer Berufstätigkeit bestehe, die über die bestehende Restarbeitsfähigkeit hinausgehe (Urk. 1 S. 10-11 Ziff. 25). Da praktisch eine Einhändigkeit bestehe, sei ein leidensbedingter Abzug von 20 % zu gewähren, was zu einem Invaliditätsgrad von 51 % führe (Urk. 1 S. 12-13).


3.

3.1 Die ursprüngliche Rentenzusprache (Verfügung vom 21. März 2007, Urk. 6/46) basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Berichten von Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie für Handchirurgie, vom 9. September und 6. Oktober 2005 (Urk. 6/11; 6/15). Dr. Z.___ war damals zu folgenden Diagnosen gelangt:

- Status nach komplexer Fräsenverletzung der linken Hand mit

- Subtotaler Amputation Dig. II Höhe proximale Grundphalanx sowie drittgradig offenen Frakturen Dig. III bis V

- Status nach Sudeck Dystrophie (CRPS I/II)

- In der Folge Entwicklung eines ausgeprägten Hand-Arm-Schulter-Syndroms links

Dr. Z.___ hielt fest, funktionell sei die linke Hand am ehesten mit einer Hakenhand zu vergleichen (Urk. 6/11/2). Die Restarbeitsfähigkeit stütze sich weit überwiegend auf die unverletzt gebliebene rechten Hand, wobei die linke Hand auch für einfache Halte- oder Zudienfunktionen nur begrenzt eingesetzt werden könne. Aus diesem Grunde sei hinsichtlich Arbeitsfähigkeit von einem Einhänder auszugehen. Die entsprechende Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten, das heisse in einer einarmigen und leichten Tätigkeit könnte grundsätzlich 100 % betragen. Da beim Beschwerdeführer aber zusätzlich ein Schmerzsyndrom der linken oberen Extremität bestehe, welches vermehrte Pausen erforderlich mache und eventuell eine Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit zur Folge habe, betrage die Restarbeitsfähigkeit 50 % (Urk. 6/15).

3.2 Der Beschwerdeführer wurde Mitte September 2017 polydisziplinär (internistisch, orthopädisch, neurologisch und psychiatrisch) durch die MEDAS begutachtet (Gutachten vom 21. Dezember 2017, Urk. 6/88). Interdisziplinär wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 6/88/18):

Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Schwere atlanto-dentale Arthrose bei/mit

- Kleinem Ossikel

- Leichter linkskonvexer-skoliotischer Fehlhaltung

- Restbeschwerden Hand links bei

- Status nach subtotaler Abtrennung von Dig. II bis V links im proximalen Drittel der Grundphalanx 10/2004

- Hakenhand mit Flexionskontraktur

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Nacken-Hinterkopfweh

- Mildes Iliotibialbandsyndrom Knie rechts

- Beginnendes zentrilobuläres Lungenemphysem

- Nikotinabusus

- Hämangiom Leberlappen rechts kaudal

Nebenbefunde:

- Anamnestisch Lumbalgie

- Belastung, nicht andernorts klassifiziert Z73.3 (Schmerzverarbeitungsstörung)

- Einzelne depressive Phasen möglich

Die Gutachter hielten fest, der Beschwerdeführer sei in der angestammten Tätigkeit als Gärtner anhaltend seit 2004 zu 100 % arbeitsunfähig. In einer adaptierten Tätigkeit sei er seit September 2017 (Zeitpunkt Begutachtung) zu 60 % arbeitsfähig. Bei einer höher veranschlagten Arbeitsfähigkeit bestünde nämlich das Risiko einer Exazerbation der Beschwerden im Bereich der linken Hand (Urk. 6/88/18 und 6/88/35). Als adaptiert erachteten die Gutachter eine körperlich leichte Tätigkeit, bei der die linke obere Extremität nur als Stütz-/Hilfshand Verwendung finde, bei der keine Gewichte im Bereich der linken Hand über zwei bis drei Kilogramm repetitiv und selten über fünf Kilogramm getragen werden müssten, wo der Beschwerdeführer nicht auf Treppen oder Leitern zum Schutz seiner eigenen Person sich sichern können müsse, er keine feinmotorischen Tätigkeiten und auch keine dauerhaften Zwangshaltungen und/oder Reklinationen der Halswirbelsäule tätigen müsse (Urk. 6/88/19). Die linke Hand sei im Alltag aber durchaus hin und wieder als Unterstützung, als Gegenhalt, als Hilfe zur Fixation von kleinen Gegenständen einsetzbar (Urk. 6/88/17).


4. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, sind die Voraussetzungen für eine revisionsweise Anpassung des ursprünglichen Entscheids erfüllt. So wird im Gutachten der MEDAS vom 21. Dezember 2017 neu die Diagnose einer schweren atlanto-dentalen Arthrose genannt (E. 3.2), währendem in den Arztberichten von Dr. Z.___ vom 9. September und 6. Oktober 2005 (E. 3.1), welche Grundlage für den ursprünglichen Rentenentscheid bildeten, diese Diagnose nicht aufgeführt wurde. Die Gutachter der MEDAS hielten in Bezug auf diese neu gestellte Diagnose fest, diese wirke sich limitierend aus, weshalb von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden müsse (Urk. 6/88/19). Damit ist von einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente auszugehen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, weshalb eine Rentenrevision mit der Folge, dass die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch allseitig und umfassend neu beurteilen konnte (E. 1.3), zulässig war. Nicht weiter geprüft werden muss, wie es sich in Bezug auf die an der linken Hand zwischenzeitlich festgestellte Besserung (Urk. 6/88/33) verhält, da, wie dargelegt, bereits anderweitig ein Revisionsgrund zu bejahen ist.


5.

5.1 Das Gutachten vom 21. Dezember 2017 (E. 3.2) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.4). So tätigten die Gutachter umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den vorgelegten Vorakten. Sie legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Das Gutachten erweist sich somit grundsätzlich als beweistauglich.

5.2 Die Parteien stimmen überein, dass in Bezug auf die angestammte Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 1 und 2). Dies steht im Einklang mit dem Gutachten (Urk. 6/88/19) und ist nicht zu beanstanden. Insbesondere führen auch die der Beschwerdegegnerin zugesandten Filmaufnahmen, welche den Beschwerdeführer beim Heckenschneiden zeigen (Urk. 7), zu keinem anderen Ergebnis, da sie für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Gärtner noch arbeitsfähig ist, nicht hinreichend aussagekräftig sind. Zwar fällt das Schneiden einer Hecke in den Tätigkeitsbereich eines Gärtners. Jedoch beschränkt sich ein solcher nicht auf die- als in der Tendenz körperlich leicht zu beschreibende - Tätigkeit des Heckenschneidens. Vielmehr hat ein Gärtner auch körperlich anspruchsvollere Arbeiten auszuführen. Hinzu kommt, dass aus den kurzen Videosequenzen nicht ersichtlich ist, wie lange der Beschwerdeführer imstande ist, eine Hecke zu schneiden. Er selbst hat angegeben, diese Tätigkeit während einer halben Stunden verrichtet zu haben (Urk. 6/88/12), währendem die Beschwerdegegnerin dieser Frage nicht weiter nachgegangen ist.

5.3 Uneins sind sich die Parteien hingegen, in welchem Umfang der Beschwerdeführer einer angepassten Tätigkeit nachgehen kann. Hervorzuheben ist, dass beide Parteien vom identischen Belastungsprofil ausgehen (Urk. 2, Urk. 1 S. 8 f. in Verbindung mit Urk. 6/88/19). Währendem der Beschwerdeführer die ihm zumutbare Verweistätigkeit - unter Berufung auf das Gutachten - allerdings mit 60 % beziffert, geht die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus. Sie stellte in ihrer Begründung, weshalb vom Gutachten abgewichen werden könne, auf die Einschätzung ihres Rechtsdienstes ab (Urk. 6/92/3-6; 5). Zur Begründung verwies jener in seiner Stellungnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten für Personen zu finden seien, welche funktionell als Einarmige zu betrachten seien und überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten könnten. Den wegen einer Einarmigkeit zu erwartenden erwerblichen Einbussen könne in aller Regel durch Gewährung eines behinderungsbedingten Abzuges von den Tabellenlöhnen gemäss LSE Rechnung getragen werden. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei jedoch nicht anzunehmen, da der Beschwerdeführer seine rechte dominante Hand uneingeschränkt benutzen könne. Da ihm beim Einsatz der rechten (unverletzten) Hand eine genügend weite Palette beruflicher Tätigkeiten offenstehe, seien die von den Gutachtern geltend gemachten Einschränkungen, welche die linke Hand beträfen, nicht zu berücksichtigen (Urk. 6/92/5-6).

Die von der Beschwerdegegnerin respektive ihrem Rechtsdienst angeführte Rechtsprechung hat unbestrittenermassen Geltung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_31/2017 vom 30. März 2017 E. 6.2 und 8C_730/2018 vom 1. April 2019 E. 5.2.2). Allerdings kann sie nicht herangezogen werden, um eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine adaptierte Tätigkeit zu begründen. Die Bestimmung der Arbeitsfähigkeit ist vielmehr anhand der bestehenden Einschränkungen in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit vorzunehmen. Wenn es auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keineswegs allein in der Zuständigkeit der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen liegt, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt (BGE 140 V 193), so besteht vorliegend dennoch kein hinreichender Anlass, von der Einschätzung der Gutachter abzuweichen. Die von den Gutachtern vorgetragene Begründung, die objektivierbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen (schwere atlanto-dentale Arthrose sowie Restbeschwerden im Bereich der linken Hand nach Fräsenverletzung) hätten eine verminderte körperliche Belastbarkeit zur Folge, was sich wiederum in der (eingeschränkten) Arbeitsfähigkeit niederschlage (Urk. 6/88/19, 6/90/2), vermag zu überzeugen. So legte der orthopädische Gutachter nachvollziehbar dar, an der linken oberen Extremität bestehe im Vergleich zur Gegenseite klinisch eine Atrophie, die Beschwielung im Bereich der Fingerkuppen sei nahezu aufgehoben und bei Extension sowie Flexion bestünden Bewegungseinschränkungen sowie eine verminderte Kraft, weshalb die linke Hand einzig noch als Stütz- und Hilfshand verwendet werden könne (Urk. 6/88/17, 34). Die von den Gutachtern attestierte Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit ist deshalb nicht zu beanstanden. Insbesondere ist festzuhalten, dass auch die Videoaufnahmen (Urk. 7), welche die Beschwerdegegnerin vom anonymen Meldeerstatter erhalten hat, nicht in Widerspruch zu der attestierten Arbeitsfähigkeit von 60 % stehen. So geben die beiden Filmaufnahmen, welche weniger als zwei Minuten dauern, nicht hinreichend Aufschluss darüber, ob der Beschwerdeführer diese Arbeiten ganztägig sowie während fünf Arbeitstagen in der Woche ausführen kann, was - unter Annahme eines Vollpensum - als Indiz für eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu werten wäre. Dass die in der Filmsequenz erfasste Beschäftigung nicht im Widerspruch zu einer Teilerwerbstätigkeit steht (Urk. 6/88/18), bestätigten die Gutachter schliesslich auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin ausdrücklich (Urk. 6/90).

Zusammenfassend ist deshalb - unter Berücksichtigung des unbestritten gebliebenen Leistungsniveaus - von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit auszugehen.


6.

6.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

6.1.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

6.1.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

6.1.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

6.1.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc).

6.2

6.2.1 Der Beschwerdeführer war (zuletzt) beim Unternehmen A.___ als Gartenarbeiter angestellt (Urk. 6/6; 6/7), wobei er gemäss Arbeitgeberfragenbogen ohne gesundheitliche Einschränkung Fr. 59‘800.-- (Fr. 4‘600.-- x 13 Monatslöhne, Urk. 6/7/2) verdient hätte. Hierzu ist festzuhalten, dass für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend sind, wobei die Vergleichseinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; 129 V 222 E. 4.1 und 4.2; 128 V 174). Die Lohnangabe der ehemaligen Arbeitgeberin bezieht sich auf das Jahr 2005 (Urk. 6/7/2). Da keine Angaben über die mutmassliche Lohnentwicklung vorliegen, wird ohne nähere Prüfung der Berechtigung davon ausgegangen, dass der Lohn des Beschwerdeführers an die branchenspezifische Nominallohnentwicklung angepasst worden wäre, womit für das Jahr 2018 (Erlass der angefochtenen Verfügung am 5. Dezember 2018, Urk. 2) ein Valideneinkommen von Fr. 66’829.-- resultiert (Fr. 59’800.-- / 114.0 x 127.4, vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1.93, Nominallohnindex, Männer 1993-2018, lit. F, Baugewerbe Index 2005: 114.0, Index 2018: 127.4).

6.2.2 Mangels eines tatsächlich erzielten Verdienstes sind zur Ermittlung des Invalideneinkommens praxisgemäss (E. 6.1.3) die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen. Mit Blick auf die dem Beschwerdeführer offenstehenden Einsatzmöglichkeiten (vgl. E. 3) ist auf den statistischen Durchschnittslohn aller Wirtschaftszweige («Total») von Männern auf dem Kompetenzniveau 1 gemäss Tabelle TA1 der LSE 2014 abzustellen, welcher bei einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden monatlich Fr. 5'312.-- betrug. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2018 (vgl. BFS, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 1-96 Total) und der Nominallohnentwicklung bei Männern im «Total» aller Wirtschaftszweige zwischen den Jahren 2014 und 2018 (Index 2014: 103.2, Index 2018: 105.1; vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer 2011-2018, Ziff. 5-96 Total) resultiert für das Jahr 2018 ein Invalideneinkommen von Fr. 67'677.-- (Fr. 5‘312.-- x 12 / 40 x 41.7 / 103.2 x 105.1) bei einem Vollzeitpensum. Wie festgestellt, ist dem Beschwerdeführer nur ein 60%-Pensum zumutbar, womit sich das Invalideneinkommen auf Fr. 40‘606.-- (60 % von Fr. 67‘677.--) reduziert.

6.2.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug (E. 6.1.4) zu gewähren ist. Praxisgemäss wurde seit Erlass des Bundesgerichtsentscheids 126 V 75 bei Versicherten, welche ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt, z.B. als unbelastete Zudienhand, einsetzen konnten, regelmässig einen Abzug von 20 % oder sogar 25 % vorgenommen respektive als angemessen bezeichnet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_418/2008 vom 17. September 2008 E. 3.3.2 und 8C_939/2011 vom 13. Februar 2012 E. 5.2.3). In einem jüngeren Entscheid hat das Bundesgericht jedoch festgehalten, dass (auch) bei funktionell einarmigen Versicherten nicht von einer generellen bzw. einheitlichen proportionalen Kürzung des LSE-Tabellenlohns auszugehen sei. Vielmehr sei die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in jedem konkreten Einzelfall aufgrund der medizinischen Vorgaben festzustellen und gestützt hierauf die massgebende LSE-Tabelle heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_31/2017 vom 30. März 2017 E. 6.2).

Der Beschwerdeführer verlangt unter Verweis auf das Bundesgerichtsurteil 8C_744/2017 vom 14. Mai 2018 (E. 5.1), einen leidensbedingten Abzug in Höhe von 20 % zu gewähren. Die Situation in dem von ihm angeführten Entscheid lässt sich mit der vorliegenden Situation jedoch nicht vergleichen: So konnte jener Versicherte nicht mehr nur seinen rechten Arm nicht mehr einsetzen, sondern war auch im Gebrauch seines linken Arms deutlich eingeschränkt. Der Beschwerdeführer weist hingegen «nur» Einschränkungen in Bezug auf seine linke, adominante Hand auf. Hinzu kommt, dass das Bundesgericht auch in dem von ihm zitierten Entscheid betonte, es sei anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug gegeben seien (Urteil des Bundesgerichts 8C_744/22017 vom 14. Mai 2018 E. 5.1). Solch eine Einzelfallprüfung ist im Folgenden vorzunehmen:

Wie sich auch aus dem Gutachten ergibt, ist der Beschwerdeführer in einer beruflichen Tätigkeit infolge vier amputierter Finger eingeschränkt. Gleichwohl kann er - wie die Gutachter ebenfalls betonten - die linke Hand nach wie vor als Unterstützung, als Gegenhalt, als Hilfe zur Fixation von kleinen Gegenständen hin und wieder durchaus im Alltag einsetzen (Urk. 6/88/34). Dies zeigt sich erwiesenermassen auch aus den Videoaufnahmen, welche ihn beim Heckenschneiden zeigen (vgl. Urk. 7). Auf die Filmaufnahmen angesprochen, teilte der Beschwerdeführer denn auch mit, manchmal könne er beide Hände benutzen (Urk. 6/76/6). Dass er beide Hände im Alltag einsetzen kann, ergibt sich auch aus den von ihm gemachten Schilderungen: So ist es ihm nach eigenen Angaben möglich, mit der linken Hand beim Essen das Besteck zu führen, sowie, wenn auch mit gewissen Mühen, Knöpfe auf- und zuzumachen, Schuhbändel zu binden sowie einen Besen zu führen (Urk. 6/88/38). Ebenso ist der Beschwerdeführer in der Lage, Staubzusaugen, Geschirr zu spülen und weitere einfache Arbeiten zu erledigen (Urk. 6/88/44; 6/76/4) wie auch handwerkliche Tätigkeiten (bspw. Bedienen eines Rasenmähers mit Elektroantrieb, Urk. 6/88/43) auszuführen. Darüber hinaus konnte auch der neurologische Gutachter anlässlich seiner Untersuchung vom 14. September 2017 einen Einsatz der linken Hand feststellen. Er berichtet, der Beschwerdeführer habe diese benutzt, um ein Papier auf den Tisch zu legen, sowie er habe sich mit der linken Hand beim An- und Auskleiden unauffällig beholfen (Urk. 6/88/39). Die Auffassung des Beschwerdeführers, seine linke Hand nicht mehr gebrauchen zu können (Urk. 6/88/29), findet in den Akten deshalb keine Stütze. Genauso wenig ist von einer - wie von ihm behaupteten «praktischen Einhändigkeit» (Urk. 1 S. 13 Ziff. 31) - auszugehen. Schliesslich ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer nicht in seiner dominanten - vorliegend rechten - Hand eingeschränkt ist, sondern in seiner linken. Dies spricht, nebst der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine lädierte linke Hand nach wie vor zu gebrauchen imstande ist, gegen die Annahme eines leidensbedingten Abzuges im oberen Rahmen von 20 - 25 %. Unter Berücksichtigung der tatsächlich vorhandenen Einschränkungen ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene leidensbedingte Abzug im Umfang von 10 % deshalb nicht zu beanstanden. Dies auch, wenn man berücksichtigt, dass das Bundesgericht selbst bei funktioneller Einarmigkeit oder Einhändigkeit - was hier nicht zutrifft, kann der Beschwerdeführer seine linke adominante Hand noch gebrauchen (zum Vergleich, Urteil des Bundesgerichts 8C_37/2016 vom 8. Juli 2016 E. 5.1.2) - Abzüge von 10 % als angemessen bezeichnet hat (Urteil des Bundesgerichts vom 8C_800/2017 vom 21. Juni 2018 E. 6 m.w.H.).

6.3 Ausgehend von einem Invalideneinkommen von Fr. 40‘606.-- bei einer Arbeitsfähigkeit von 60 % (E. 6.2.2) sowie unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % resultiert ein massgebliches Invalideneinkommen von Fr. 36'545.-- (Fr. 40'606.-- abzüglich eines 10%igen Abzuges). Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 66’829.-- (E. 6.2.1) resultiert damit eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 30'284.-- (Fr. 66'829.-- abzüglich Fr. 36'545.--), was einem Invaliditätsgrad von 45 % entspricht (zur Rundung, BGE 130 V 121 E. 3.2). Dies berechtigt zu einer Viertelsrente der Invalidenversicherung (E. 1.2).

Selbst wenn darüber hinaus auch dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bloss noch mit einem Pensum von 60 % tätig sein kann, mit einem Abzug von 5 % Rechnung getragen würde (vgl. aber Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2, wonach Männer mit einem Teilzeitpensum von 50 - 74 % keine überproportionale Lohneinbusse erleiden), vermöchte dies nicht zu einem anderen Resultat zu führen (Invalideneinkommen bei Abzug von 15 % = Fr. 34'515.--; Invaliditätsgrad = 48 %). Hinweise, wonach weitere, abzugsrelevante Kriterien zu beachten wären, finden sich nämlich nicht in den Akten. Namentlich vermag das Alter des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 13) keinen Abzug zu begründen, werden doch Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3).


7. Es bleibt im Folgenden zu klären, auf welchen Zeitpunkt die ursprünglich ausgerichtete hälftige Invalidenrente (vgl. Verfügung vom 21. März 2007, Urk. 6/46) herabzusetzen ist. Ebenso, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Meldepflichtverletzung angenommen hat.

7.1 Gemäss Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hat der Berechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse, unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG). Wird eine Leistung der Invalidenversicherung zu Unrecht ausgerichtet und ist dies darauf zurückzuführen, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).

7.2 Der Beschwerdeführer hat im Revisionsfragebogen vom 28. August 2015 (Urk. 6/67/2) sowie anlässlich der persönlichen Befragung vom 11. April 2017 (Urk. 6/76/4) beteuert, keine Gartenarbeiten verrichten zu können. Dies ist, angesichts der Videoaufnahmen, die im Juni 2015 erstellt wurden (Urk. 6/76/6) und den Beschwerdeführer bei solchen zeigen, als nachgewiesenermassen falsch zu bezeichnen. Dessen ungeachtet ist eine Meldepflichtverletzung zu verneinen, da schon im Zeitpunkt, als dem Beschwerdeführer eine Rente zugesprochen worden war, es als für ihn zumutbar erachtet wurde, die linke Hand - zumindest begrenzt - als Hakenhand einzusetzen (vgl. Berichte von Dr. Z.___ vom 9. September und 6. Oktober 2015 [Urk. 6/11; 6/15], welche Basis für den ursprünglichen Rentenzuspruch bildeten, E. 3.1). Eine Meldepflichtverletzung ist deshalb zu verneinen.

7.3 Da eine Meldepflichtverletzung zu verneinen ist, ist es sachgerecht, sich in Bezug auf die in der Höhe anzupassende Rente am Verfügungszeitpunkt (5. Dezember 2018, Urk. 2) zu orientieren. Mithin ist die mit Verfügung vom 21. März 2007 (Urk. 6/46) ausgesprochene und mit Mitteilung vom 20. Juli 2010 (Urk. 6/61) bestätigte halbe Rente deshalb auf den 1. Januar 2019 auf eine Viertelsrente herabzusetzen (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Die Beschwerde gegen die rentenaufhebende Verfügung vom 5. Dezember 2018 (Urk. 2) ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.


8.

8.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

8.2 Ausgangsgemäss steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer eine Prozessentschädigung zu, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV, Stelle vom 5. Dezember 2018 betreffend Einstellung der Invalidenrente mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer bis zum 31. Dezember 2018 weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente und ab 1. Januar 2019 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




VogelWeber