Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00062


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 14. Mai 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1957, war seit ihrem Quereinstieg im Jahr 2011 als Lehrerin in einem Teilzeitpensum tätig (Urk. 7/15 Ziff. 5.4) und meldete sich am 26. November 2016 unter Hinweis auf einen seit Mitte Juni 2016 bestehenden Erschöpfungszustand, ein Burnout und eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/15 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich bei (Urk. 7/28, Urk. 7/41) und gewährte berufliche Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/36-37), welche am 8. Juni 2018 abgeschlossen wurden (Urk. 7/48). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 7/55) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 einen Rentenanspruch (Urk. 7/58 = Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob am 18. Januar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr mindestens eine halbe Rente zu gewähren. Eventuell sei die äusserst knappe angefochtene Verfügung aufzuheben und die Streitsache an die Vorinstanz zwecks Neuabklärung zurückzuweisen, woraufhin neu zu entscheiden sei (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2019 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 9. April 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).

    


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die gesamthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018
E. 4.2.1).

    Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.4    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin nach erfolgten Wiedereingliederungsmassnahmen per April 2018 wieder ihre Tätigkeit in einem Teilzeitpensum habe aufnehmen können. Zur Ermittlung der gesundheitlichen Einschränkungen seien medizinische Berichte eingeholt sowie die Akten der Pensionskasse BVK beigezogen worden. Es lägen gewisse gesundheitliche Einschränkungen vor, die sich jedoch zwischenzeitlich deutlich gebessert hätten. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe nur, wenn der Gesundheitszustand schwer, nicht mehr behandelbar und auch langandauernd sei. Es bestehe daher kein Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 1).

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Leistungsvoraussetzungen im Gegensatz zur Pensionskasse BVK nicht korrekt und umfassend abgeklärt. Es sei weder auf die Abklärungen der BVK abgestellt worden, noch seien eigene medizinische Abklärungen durchgeführt worden. Die Ablehnung sei einsilbig und ohne schlüssige Begründung erfolgt (S. 2 Ziff. 3). Dass ihr die neue angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei, sei nicht berücksichtigt worden. Es sei lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 43 % als Aushilfslehrerin aufgebaut worden (S. 3 f. Ziff. 2-3). Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdegegnerin darauf komme, dass sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Ein Einkommensvergleich sei nicht vorgenommen worden (S. 4 Ziff. 4). Zudem gehe selbst die Beschwerdegegnerin davon aus, dass noch kein definitiver Zustand vorliege, weshalb nicht hätte verfügt werden dürfen (S. 4 f. Ziff. 5-6).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.

3.

3.1    Am 11. Juni 2017 erstattete Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Bericht über seine am 10. März 2017 im Auftrag der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich vorgenommene vertrauensärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin (Urk. 7/28). Dr. Y.___ nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, bei psychosozialer Belastung im beruflichen und familiären Bereich (ICD-10 F33.11; S. 5 Ziff. 5.1). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen und anankastischen Anteilen (ICD-10 Z73.1; S. 6 Ziff. 5.2).

    Dr. Y.___ führte in seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus, aus rein psychiatrischer Sicht bestehe zum Zeitpunkt der Untersuchung eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die angestammte Tätigkeit als Klassenlehrerin. In einer angepassten Tätigkeit (Klassenassistentin) bestehe aktuell eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % (bezogen auf ein 100%-Pensum). Die Versicherte sei zurzeit als Klassenassistentin zu 40 % tätig. Da der Verlauf wechselhaft sei und sie selber auch eine erneute Tätigkeit als Klassenlehrperson nicht ausschliessen wolle, sei es für die abschliessende Beurteilung einer allfälligen Berufsunfähigkeit als Klassenlehrperson noch zu früh. Die laufenden Eingliederungsbemühungen seien mit Hilfe der Invalidenversicherung weiterzuführen, bei Problemen oder Persistenz der Arbeitsunfähigkeit über drei bis sechs Monate wäre allenfalls eine vertrauensärztliche Verlaufsuntersuchung indiziert (S. 6 Ziff. 6).

    Zum Befund führte Dr. Y.___ aus, Mimik und Gestik seien verhalten, die Beschwerdeführerin sei allseits orientiert. Konzentration und Gedächtnis wirkten kursorisch geprüft unauffällig. Im formalen Denken sei sie kohärent und inhaltlich auf ihre beruflichen und gesundheitlichen Probleme eingeengt. Im Affekt wirke sie erschöpft und herabgestimmt, weine streckenweise während der Untersuchung, und es fänden sich keine Hinweise auf Suizidalität (S. 5 Ziff. 4).

    Die Versicherte werde durch eine hohe Stress-Belastung am Arbeitsplatz sowie durch familiäre Belastungen zusätzlich beeinträchtigt (S. 7 lit. h). Im Jahr 2015 sei das Haus des Vaters abgebrannt. Er habe sich gegen eine Heimplatzierung gesträubt. Sie habe als einzige alles organisieren müssen. Ihr Ehemann habe sich abgegrenzt, und auch ihre Tochter habe sie sehr beansprucht. Nun sei ihr Vater 93 Jahre alt, sei gestürzt, und sie müsse sich wieder um alles kümmern. Er sei zunehmend verwirrt, und es falle ihr wieder schwer, sich abzugrenzen (S. 2 Ziff. 3).

3.2    Am 5. Februar 2018 erstattete Dr. Y.___ Bericht über seine im Auftrag der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich vorgenommene vertrauensärztliche Verlaufsuntersuchung der Beschwerdeführerin vom 12. Januar 2018 (Urk. 7/41). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. Y.___ eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11; S. 3 Ziff. 5.1). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstischen und anankastischen Anteilen (S. 4 Ziff. 5.2). Dr. Y.___ führte aus, aus rein psychiatrischer Sicht bestehe zum Zeitpunkt der Untersuchung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Primarschullehrerin mit Klassenverantwortung. Für die angepasste Tätigkeit (Fachlehrerin/Integrative Förderung ohne Klassenverantwortung) bestehe vorläufig eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %.

    Aufgrund des Krankheitsverlaufes seit der letzten vertrauensärztlichen Untersuchung am 10. März 2017 sei ab dem 1. Januar 2018 von einer vollen Berufsunfähigkeit als Klassenlehrperson auszugehen. Für die angepasste Tätigkeit als Fach- und Lehrperson für Integrative Förderung auf Primarschulstufe bestehe ab dem 1. Januar 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Diese Arbeitsfähigkeit wäre bei gutem Verlauf ebenfalls steigerbar. Falls bis dahin in der angepassten Tätigkeit noch eine Arbeitsunfähigkeit bestehe, wäre allenfalls Ende 2018 eine vertrauensärztliche Verlaufsuntersuchung indiziert (S. 4 Ziff. 6).

    Hinsichtlich der Befunde gab Dr. Y.___ wortwörtlich den gleichen Psychostatus wie im Vorbericht (vgl. vorstehend E. 3.1) wieder, abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin nun im Affekt ausgeglichen wirke, gut spürbar und schwingungsfähig sei (vgl. S. 3 Ziff. 4). Laut ihren Angaben habe sie seit der letzten vertrauensärztlichen Untersuchung am 10. März 2017 weiter zu 43 % gearbeitet und ihr vertraglich vereinbartes Pensum von 81 % nicht ausüben können. Sie helfe überall mit, wo Hilfe benötigt werde. Ihr Vater lebe immer noch, sei jedoch mittlerweile in einem Heim. Sie sei seine einzige Angehörige und könne ihn nicht im Stich lassen. Nach wie vor sei sie beim Psychiater Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulanter Behandlung. Die Konsultationen fänden alle ein bis zwei Wochen statt (S. 2 Ziff. 3).

3.3    Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 8. August 2018 (Urk. 7/54/3-4) aus, gestützt auf die BVK-Gutachten sei davon auszugehen, dass ab dem 15. Juni 2016 in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Von Januar bis Sommer 2017 habe eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit angepasst bis auf 40 % und dann weiter bis auf 50 % erreicht werden können. Die Kundin solle weiterhin in regelmässige psychiatrische Behandlungen gehen.

3.4    Med. pract. B.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 6. September 2018 (Urk. 7/54/4-5) aus, die im Gutachten von Dr. Y.___ vom 6. Februar 2018 gestellte Diagnose sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar begründet. Der psychopathologische Befund sei gegenüber dem Vorbefund vom Juni 2017 deutlich gebessert. Schon der Erstbefund von Dr. Y.___ habe Zweifel an der damals von ihm gestellten Diagnose aufkommen lassen. Er habe die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) bei psychosozialer Belastungssituation gestellt. Anhand der von ihm dokumentierten Anamnese sei die rezidivierende depressive Störung jedoch nicht nachvollziehbar. Es fehlten jegliche Hinweise auf frühere depressive Episoden, die jedoch für die Herleitung der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung vorliegen müssten.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege (vgl. vorstehend E. 2.1, Urk. 7/54/5-6).

4.2    Wie med. pract. B.___ in ihrer Stellungnahme vom 6. September 2018 (vgl. vorstehend E. 3.4) zu Recht ausführte, vermögen die Untersuchungsberichte des BVK-Vertrauensarztes Dr. Y.___ vom 11. Juni 2017 und vom 5. Februar 2018 (vgl. vorstehend E. 3.1-2) als Grundlage zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht nicht zu genügen. Abgesehen davon, dass sich anhand der Untersuchungsberichte von Dr. Y.___ die praxisgemäss geforderte Standardindikatorenprüfung (vgl. vorstehend E. 1.3-4) nicht vornehmen lässt, erweist sich auch die objektive Befunderhebung als zu oberflächlich, um die daraus von Dr. Y.___ abgeleitete Diagnose sowie die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit schlüssig nachvollziehen zu können. Zudem fehlt es hinsichtlich der von Dr. Y.___ gestellten Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung an Hinweisen auf frühere depressive Episoden. Eine Abgrenzung vom wirklichen Krankheitsgeschehen zu den zweifelsohne bestehenden, aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht unbeachtlichen, psychosozialen Belastungsfaktoren sowie zur subjektiven Krankheits- und Arbeitsfähigkeitseinschätzung der Beschwerdeführerin fand überdies nicht statt.

    Ein Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ liegt nicht vor, was darin begründet ist, dass Dr. Z.___ im Rahmen einer telefonischen Besprechung mit der Beschwerdegegnerin am 25. Juni 2018 ausführte, er verweise auf die Gutachten von Dr. Y.___ und stehe ganz hinter dessen Einschätzung, welcher er nichts hinzuzufügen habe (vgl. Urk. 7/50).

    Da es sich im Weiteren weder bei der RAD-Stellungnahme von Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.3) noch von med. pract. B.___ um aus psychiatrischer Sicht fachärztliche Einschätzungen handelt, lässt der medizinische Sachverhalt keine abschliessende Beurteilung der tatsächlich vorhandenen psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu.

4.3    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

4.4    Vorliegend ergibt sich, dass ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich ist, da der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt wurde. Die vorhandenen medizinischen Unterlagen erlauben, wie dargelegt, keine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im nunmehr anzuwendenden strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281, weshalb die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten einzuholen hat, welches den Anforderungen der Rechtsprechung genügt.

    Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.



5.

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

5.3    Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte am 16April 2019 (Urk. 9) die Honorarnote in Höhe von Fr. 2‘745.10 (Urk. 10) ein. Der vom Rechtsvertreter geltend gemachte Aufwand von 11.14 Stunden zuzüglich 4 % Barauslangen ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Insbesondere die verrechneten Aufwendungen im Zusammenhang mit der BVK betreffen nicht das vorliegende Beschwerdeverfahren. Angesichts der zu studierenden Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der fünfseitigen Beschwerdeschrift sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 und Urk. 10

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan