Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2019.00064
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 22. Oktober 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Aurelia Jenny
schadenanwaelte.ch AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, war letztmals vom November bis Dezember 2016 als Gebäudereinigerin bei der Y.___ AG, tätig (Urk. 9/14), als sie sich am 16. Februar 2018 unter Hinweis auf eine Depression und ein Burnout bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 9/8 Ziff. 6.2). Mit Mitteilung vom 7. März 2018 (Urk. 9/13) stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, fest, dass die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen gegenwärtig nicht möglich sei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/29, Urk. 9/30) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 (Urk. 9/33 = Urk. 2) fest, dass keine im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne relevante Gesundheitsbeeinträchtigung vorliege, und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf Versicherungsleistungen.
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2018 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 4. Januar 2019 Beschwerde (Urk. 1/1 = Urk. 9/35) und beantragte sinngemäss, ihr Gesundheitszustand sei ergänzend abzuklären, anschliessend seien ihre Ansprüche auf Eingliederungsmassnahmen und auf eine Rente erneut zu prüfen. Die von der Versicherten bei der IV-Stelle eingereichte Beschwerde (vgl. Urk. 1/2) überwies Letztere am 22. Januar 2019 (Urk. 4 = Urk. 9/39) dem zuständigen hiesigen Gericht.
Mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2019 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 20. Februar 2019 (Urk. 12) wurde der Beschwerdeführerin davon Kenntnis gegeben und es wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet.
2.2 Mit Replik vom 22. März 2019 (Urk. 15) beantragte die inzwischen vertretene Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 9/10-11) in Ergänzung zu ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Dezember 2018 aufzuheben sei, und dass ihr für die Zeit ab September 2018 eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen sei; eventuell sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den entscheidrelevanten Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären. Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 (Urk. 17) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik, wovon der Beschwerdeführerin am 14. Mai 2019 (Urk. 18) Kenntnis gegeben wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 unter Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Rechtsprechung
1.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.5 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2018 (Urk. 2) davon aus, dass die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin massgeblich auf invaliditätsfremde, psychosoziale Faktoren, wie insbesondere ihre Arbeitslosigkeit, die Trennung von ihrem Ehegatten und den Tod ihrer Mutter, zurückzuführen seien, weshalb es sich dabei nicht um einen für den Anspruch auf Versicherungsleistungen relevanten Gesundheitsschaden handle
(S. 1).
2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sie unter einer depressiven Episode, einer Agoraphobie mit Panikstörung und unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leide, weshalb für die Beurteilung ihres Gesundheitszustandes und der daraus folgenden Arbeits- und Erwerbsfähigkeit die Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 massgebend seien. Selbst wenn die Therapierbarkeit der depressiven Episoden zu bejahen wäre, werde dadurch ein Rentenanspruch nicht per se ausgeschlossen (Urk. 15 S. 7 ff.). Zudem sei ihre psychische Erkrankung nicht durch psychosoziale Faktoren verursacht worden. Vielmehr würde diese selbst dann fortbestehen, wenn keine psychosozialen Faktoren mehr vorlägen (S. 9 f.).
3.
3.1 Im Folgenden gilt es vorerst die für den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin massgeblichen medizinischen Akten zu prüfen.
3.2 Die Ärzte der Z.___ erwähnten im Austrittsbericht vom 9. Oktober 2017 (Urk. 9/23/31-35), dass die Beschwerdeführerin vom 6. bis 18. September 2017 hospitalisiert gewesen sei und stellten die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom. Sie erwähnten, dass die Beschwerdeführerin seit zwei bis drei Monaten unter Niedergestimmtheit, Antriebslosigkeit, Anhedonie, innerer Unruhe, Appetitlosigkeit und Schuldgefühlen gegenüber ihrer Familie gelitten habe. Seit drei Wochen sei die Symptomatik derart exazerbiert, dass sie ihrer Arbeitstätigkeit nicht mehr habe nachgehen können (S. 1). Zu Beginn des Spitalaufenthalts habe eine deutliche Somatisierung bestanden. Bei Spitalaustritt seien die psychosomatischen Beschwerden regredient gewesen. Der Beschwerdeführerin sei bei weiterhin bestehender Symptombelastung und ausstehender Remission eine Verlaufsbeobachtung im Hinblick auf einen Ausbau der antidepressiven Medikation und einen Wiedereinstieg in die Arbeitstätigkeit empfohlen worden (S. 3).
3.3 Im Austrittsbericht vom 7. Dezember 2017 (Urk. 9/15/9-12) erwähnten die Ärzte des A.___, dass die Beschwerdeführerin vom 10. Oktober bis 9. November 2017 hospitalisiert gewesen sei und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1):
- depressive Episode schwergradig, mit somatischem Syndrom
- Agoraphobie
- arterielle Hypertonie
Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin bei Klinikeintritt unter einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode, mit somatischem Syndrom, vor dem Hintergrund diverser Belastungen gelitten habe. Zudem habe sie unter ausgeprägten Ängsten bis zu Panikzuständen in Menschenansammlungen gelitten. Im Rahmen des stationären Aufenthalts sei es zu einer psychophysischen Rekonditionierung gekommen. Die Beschwerdeführerin habe insbesondere Copingstrategien hinsichtlich der Ängste und der depressiven Symptome erlernt (S. 2).
3.4 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 31. Januar 2018 (Urk. 9/17/12-15) die folgenden Diagnosen (S. 2):
- depressive Episode schwergradig, mit somatischem Syndrom
- Agoraphobie
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- arterielle Hypertonie
Er erwähnte, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn der Behandlung im August 2017 ihre Wohnung nicht mehr ohne Begleitung habe verlassen können. Nach der Hospitalisation in C.___ sei es zu einer partiellen Verbesserung gekommen, sodass sie ihre Wohnung wieder alleine habe verlassen können. Es bestehe seit dem 30. August 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für Erwerbstätigkeiten und für die Betätigung im Haushalt (S. 3).
3.5 Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 21. März 2018 (Urk. 9/15/7-8) depressive Episoden mit somatischem Syndrom, eine Agoraphobie mit Panikstörung und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres (S. 1).
3.6 Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 26. März 2018 (Urk. 9/19/1-8) die folgenden Diagnosen (S. 5):
- depressive Episode schwergradig, mit somatischem Syndrom
- Agoraphobie mit Panikstörung
- Spannungskopfschmerz
- tägliche aber nicht permanente Verspannungen und Schmerzen im Rücken, Nacken und in den Extremitäten
Er führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem Austritt aus dem C.___ grundsätzlich ihre Wohnung wieder alleine verlassen könne, dass seit November 2017 von einem stationären Gesundheitszustand auszugehen sei (S. 3), und dass ab 30. August 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (S. 1).
3.7 Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, stellte in ihrem Bericht vom 23. April 2018 (Urk. 9/22/9-10) die folgenden Diagnosen (S. 1):
- chronisches Panvertebralsyndrom mit/bei:
- radiologisch wenig degenerativen Veränderungen
- HLA B27 (Human Leukocyte Antigen-B27) negativ
- Vitamin D3-Mangel
- Depression mit somatischem Syndrom
- Agoraphobie mit Panikstörung
- arterielle Hypertonie
Sie erwähnte, dass eine Spondarthropathie eher unwahrscheinlich sei, und dass keine Hinweise auf ein radikuläres Syndrom bestünden, weshalb die Beschwerden im Rahmen der Depression und des somatischen Syndroms zu erklären seien (S. 2).
3.8 Mit Bericht vom 18. Juni 2018 (Urk. 9/23/18-23) stellte Dr. B.___ fest, dass eine abschliessende Beurteilung gegenwärtig noch nicht möglich sei. Erst der weitere Verlauf der nächsten sechs bis zwölf Monate werde zeigen, ob es entweder zu einer Verbesserung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit oder einer Chronifizierung beziehungsweise einer Vollinvalidität kommen werde (S. 6).
3.9 Med. pract. F.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in der von ihr verfassten und von Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, visierten Stellungnahme vom 24. Oktober 2018 (Urk. 9/28/4-5) aus, dass das C.___ im November 2017 eine weitgehende Remission der Symptome festgestellt habe, und dass auch Dr. B.___ eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nach dem Aufenthalt in C.___ und anschliessend seit November 2017 einen stationären Gesundheitszustand festgestellt habe. Unter diesen Umständen sowie in Berücksichtigung der von Dr. B.___ festgestellten Ressourcen, insbesondere einer guten Beziehungsfähigkeit, sei nicht nachzuvollziehen, dass dieser trotzdem von einer möglicherweise dauerhaften Arbeitsunfähigkeit ausgehe. Da der depressiven Episode und der Agoraphobie der Charakter der Dauerhaftigkeit fehlten, und da erhebliche psychosoziale Belastungsfaktoren bestünden, sei ein dauerhafter Gesundheitsschaden aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht ausgewiesen (S. 2).
3.10 Dr. B.___ nahm in seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2018 (Urk. 3) zur angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2018 (Urk. 2) Stellung und führte aus, dass die depressive Episode nicht durch psychosoziale Faktoren beeinflusst werde. Denn die Beschwerdeführerin habe die Trennung von ihrem Ehegatten als Erlösung erlebt und sei nach dem Tod ihrer Mutter im Dezember 2016 zwar traurig, nicht aber depressiv gewesen (S. 1). Auch sei die psychische Erkrankung nicht ausschliesslich durch die Kündigung der Arbeitsstelle im August 2017 verursacht worden. Vielmehr sei diese Erkrankung vorwiegend in ihrer Persönlichkeit und in der Persönlichkeitsentwicklung begründet (S. 2).
4.
4.1 Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im August 2017 unter einer depressiven Episode litt und deswegen vom 6. bis 18. September 2017 in der Z.___ und anschliessend vom 10. Oktober bis 9. November 2017 im C.___ hospitalisiert war. Die Ärzte des A.___ stellten in ihrem Austrittsbericht vom 7. Dezember 2017 (vorstehend E. 3.3) fest, dass sich die Beschwerdeführerin während des stationären Aufenthalts psychophysisch habe rekonditionieren können und Copingstrategien hinsichtlich der Ängste und der depressiven Symptome erlernt habe. Damit übereinstimmend führte Dr. B.___ in seinen Berichten vom 31. Januar 2018 (vorstehend E. 3.4) und vom 26. März 2018 (vorstehend E. 3.6) aus, dass es nach der Hospitalisation in C.___ zu einer partiellen Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gekommen sei, dass die Beschwerdeführerin seither insbesondere wieder alleine ihre Wohnung verlassen könne, was ihr vordem nicht möglich gewesen sei, und dass der Gesundheitszustand seit November 2017 stationär gewesen sei. Während Dr. B.___ und Dr. D.___ in ihrem Bericht vom 21. März 2018 (vorstehend E. 3.5) der Beschwerdeführerin seit 30. August 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierten, vertrat med. pract. F.___ in ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2018 (vorstehend E. 3.9) die Ansicht, dass die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. B.___, welcher einerseits eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nach dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin in C.___ festgestellt habe und welcher andererseits von einer möglicherweise dauerhaften Arbeitsunfähigkeit ausgehe, nicht nachzuvollziehen sei. Vielmehr wiesen sowohl die depressive Episode als auch die Agoraphobie nicht die erforderliche Dauerhaftigkeit auf.
4.2
4.2.1 In Bezug auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin med. pract. F.___ vom 24. Oktober 2018 (vorstehend E. 3.9) gilt es sodann zu beachten, dass der Beweiswert von RAD-Berichten (Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) gemäss der Rechtsprechung mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar ist, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann indes nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 und 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). Der Stellungnahme von med. pract. F.___ kommt daher lediglich ein eingeschränkter Beweiswert als Administrativbericht zu, und es kann darauf nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen.
4.2.2 Den erwähnten Berichten von Dr. B.___ lassen sich keine nachvollziehbaren Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in zumutbaren, angepassten Tätigkeiten entnehmen. Insbesondere vermag nicht zu überzeugen, dass Dr. B.___ darin einerseits eine erhebliche Verbesserung der Symptomatik nach Ende der stationären Behandlung im C.___ im November 2017 feststellte und andererseits der Beschwerdeführerin unverändert seit dem 30. August 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Auf die Beurteilungen durch Dr. B.___ kann vorliegend daher alleine nicht abgestellt werden. Die Beurteilungen durch Dr. B.___ vom 31. Januar 2018 (vorstehend E. 3.4), 26. März 2018 (vorstehend E. 3.6) und vom 21. Dezember 2018 (vorstehend E. 3.10), worin dieser der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen attestierte, sind indes immerhin geeignet, zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilung durch RAD-Ärztin F.___ hervorzurufen, weshalb auf deren Stellungnahme vom 24. Oktober 2018 vorliegend nicht abgestellt werden kann.
4.2.3 Des Weiteren gilt es in Bezug auf die Beurteilung durch med. pract. F.___ zu beachten, dass diese über eine in der Schweiz anerkannte medizinische Weiterbildung als Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates verfügt (Medizinalberuferegister; www.medregom.admin.ch), dass sie indes keinen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie erworben hat. Insoweit med. pract. F.___ in ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2018 (vorstehend E. 3.9) die Ansicht vertrat, dass die der Beschwerdeführerin durch Dr. B.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nicht nachzuvollziehen sei, und dass es den psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin im Sinne einer depressiven Episode und einer Agoraphobie an einer für einen Leistungsanspruch vorausgesetzten Dauerhaftigkeit fehle, fehlt es ihr daher an einer für die Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführern angezeigten Weiterbildung als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. Daran ändert nichts, dass Dr. G.___, welche Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ist, die von med. pract. F.___ verfasste Stellungnahme visiert beziehungsweise mitunterzeichnet hat. Denn die Mitunterzeichnung durch Dr. G.___ macht die von med. pract. F.___ verfasste Stellungnahme nicht zur Stellungnahme einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_334/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2.2, wonach es sich bei einem von einer Ärztin mitunterzeichneten Befas-Abklärungsbericht weder um einen medizinischen Bericht noch um ein Gutachten handelt). Auf die Stellungnahme durch Dr. F.___ vom 24. Oktober 2018 (vorstehend E. 3.9) kann vorliegend daher auch aus diesem Grunde nicht alleine abgestellt werden.
5.
5.1 Das Gericht holt gemäss Rechtsprechung (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4) in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung der medizinischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann das Gericht insbesondere dann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde.
5.2 Des Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss der Rechtsprechung - wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.3 f.) - grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden, namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (unter Vorbehalt der Fälle, in welchen davon aus Gründen der Verhältnismässigkeit abgesehen werden kann; vgl. vorstehend E. 1.5). Dieses für somatoforme Leiden entwickelte Vorgehen definiert systematisierte Indikatoren, die - unter Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4 bis 3.6 und 4.1; vgl. vorstehend E. 1.4). Entscheidend ist dabei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es gelingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1).
5.3 Nach Gesagtem erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht als ungenügend abgeklärt, weshalb die vorhandenen medizinischen Akten zu ergänzen sind. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie
- nach Vervollständigung der Akten sowie Einholung allfälliger weiterer wesentlicher Entscheidgrundlagen - die Frage nach einem im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne erheblichen psychischen Gesundheitsschaden neu beurteile und anschliessend über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Da die behandelnden Ärzte, insbesondere Dr. B.___, davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin unter einem psychischen Leiden von Krankheitswert leidet und deswegen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wird, wird die Beschwerdegegnerin sinnvollerweise eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin veranlassen und dabei die begutachtende Stelle mit der Bemessung des Leistungsvermögens in psychiatrischer Hinsicht anhand der einschlägigen Standardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.4) beauftragen. Falls diese ergänzenden Sachverhaltsabklärungen ergeben sollten, dass die Beschwerdeführerin nicht lediglich unter einer leichtgradigen psychischen Störung ohne Chronifizierung und ohne Komorbiditäten leiden sollte (vgl. vorstehend E. 1.5), wird sie das psychische Leiden der Beschwerdeführerin zudem einem strukturieren Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 (vorstehend E. 1.4) unterziehen.
Demzufolge ist die Beschwerde in genanntem Sinne gutzuheissen.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Prozessentschädigung zugesprochen (§ 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer).
6.3 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin für die Rechtsvertretung ab 18. Februar 2019 (Urk. 11) Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2’400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erneut verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Aurelia Jenny
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz