Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00066



II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni

Urteil vom 21. Mai 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser

Advokaturbüro Kernstrasse

Kernstrasse 10, Postfach 8615, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1971, meldete sich am 21. März 2007 unter Hinweis auf eine Pancolitis ulcerosa sowie Osteoporose bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte unter anderem bei der Y.___, Z.___, ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 17. Juni 2009 erstattet wurde (Urk. 7/53). In der Folge verneinte sie mit Verfügung vom 23. Dezember 2009 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/61).

    Nachdem der Versicherte Beschwerde erhoben hatte (Urk. 7/67/3-16), wurden die Parteien vom Sozialversicherungsgericht auf den 26. Mai 2010 zur Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung vorgeladen (Urk. 7/70). Anlässlich dieser Verhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich (vgl. Urk. 7/75). Gestützt auf den rechtskräftigen Vergleich auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten am 22. November 2010 eine Schadenminderungspflicht (Urk. 7/81) und sprach ihm mit Verfügung vom 17. Februar 2011 eine halbe Rente ab 1. Mai 2008 zu (Urk. 7/89 und Urk. 7/83).

    Mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 7/99).

1.2    Am 29. August 2013 machte der Versicherte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend (Urk. 7/105). In der Folge holte die IV-Stelle unter anderem beim A.___, ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 20. Juni 2014 erstattet wurde (Urk. 7/117). Mit Vorbescheid vom 1. April 2015 (Urk. 7/139) wurde die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht gestellt. Nachdem der Versicherte Einwände erhoben hatte (Urk. 7/140; Urk. 7/144; Urk. 7/170), teilte die IV-Stelle mit Schreiben vom 31. Juli 2018 mit, sie erachte eine umfassende medizinische Untersuchung als notwendig (Urk. 7/188). Mit Mitteilung vom 17. September 2018 (Urk. 7/192) wurde die Begutachtung durch die MEDAS B.___ (Allgemeine Innere Medizin: Dr. med. C.___; Psychiatrie und Psychotherapie: Prof. Dr. med. D.___; Rheumatologie: Dr. med. E.___) bekannt gegeben. Der Versicherte wünschte mit Schreiben vom 1. Oktober 2018 (Urk. 7/199) weitere Auskünfte zur Gutachterstelle. Die IV-Stelle hielt am 16. Oktober 2018 (Urk. 7/202) fest, dass sich aus den gewünschten Informationen kein formeller Ausstandsgrund der Gutachter ableiten lasse. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 (Urk. 7/204) verlangte der Versicherte den Erlass einer anfechtbaren Zwischenverfügung, falls seinem Wunsch nicht entsprochen werde. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2018 (Urk. 7/208) hielt die IV-Stelle an der Abklärungsstelle fest.


2.    Der Versicherte erhob am 24. Januar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und das Verfahren sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese zunächst ihre Abklärungen über die Begutachtungspraxis der MEDAS B.___ durchführe und erst danach eine Zwischenverfügung betreffend die Gutachterstelle erlasse (Urk. 1 S. 2 oben).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2019 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. März 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Gleichzeitig wurde festgehalten, dass über den Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 Mitte) zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehener Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutachtenanordnung ist die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird. Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer «second opinion» entspräche. Nach wie vor gerügt werden können (personenbezogene) Ausstandsgründe. Nicht gehört werden kann indessen das Vorbringen, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der MEDAS (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).

1.2    Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1, 120 V 357 E. 3).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, die vom Beschwerdeführer gewünschten Informationen - welche ganz allgemein die Gutachterstelle als Institut betreffen - seien nicht geeignet, eine Befangenheit der einzelnen dort tätigen Gutachter geltend zu machen. Gutachterstellen als solche könnten nicht befangen sein (S. 2 oben).

2.2    Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass er gestützt auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung Informationen über die bisherige Begutachtungspraxis der MEDAS B.___ verlangt habe (S. 3 Mitte). Es sei ihm nicht möglich, seine Verfahrensrechte betreffend die Geltendmachung von Ausstandsgründen wahrzunehmen, bevor er nicht darüber informiert worden sei, was für Gutachten die MEDAS B.___ in den letzten Jahren abgeliefert habe. Erst wenn er über diese Informationen verfüge, könne er beurteilen, ob sich aus einer allzu einseitigen Begutachtungspraxis allenfalls Ablehnungsgründe gegen die MEDAS-Gutachter ergäben. Dabei handle es sich durchaus um formelle Ausstandsgründe. Ein Gutachter, der regelmässig und immer für die Interessen einer Partei entscheide, erwecke den Anschein der Befangenheit und müsse in den Ausstand treten (S. 8 Mitte).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin – ohne die Informationen zur Begutachtungspraxis abzuwarten respektive diese vorgängig zur Verfügung zu stellen zu Recht an der Begutachtung durch die MEDAS B.___ festhielt, wobei die Notwendigkeit einer Begutachtung an sich nicht in Frage steht.


3.

3.1    Der Beschwerdeführer machte geltend, dass eine versicherte Person einen grundsätzlichen Informationsanspruch habe zu erfahren, wie eine bestimmte Gutachterstelle in der Vergangenheit ihre Begutachtungen durchgeführt habe und zu welchen Resultaten sie jeweils gekommen sei. Dabei stützte er sich auf BGE 144 I 170. Diesem Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Versicherter gestützt auf die Öffentlichkeitsgesetzgebung von der IV-Stelle Solothurn Auskünfte zu den Gutachten von zwei bestimmten Ärzten verlangte. Dabei führte das Bundesgericht unter anderem Folgendes aus: «Die hier fragliche gutachterliche Bescheinigung von Arbeits(un)fähigkeit ist invalidenversicherungsrechtlich für den Leistungsansprecher von Bedeutung. Ob es für einen Gutachter eine Tendenz gibt, Arbeitsunfähigkeit eher zurückhaltend oder grosszügig anzuerkennen, ist daher auch für die davon betroffenen Personen von Belang. Ob eine solche Tendenz aussagekräftig ist und ob sich daraus auch rechtliche Folgerungen ziehen lassen, ist zwar eine Frage, die erst im einzelnen Leistungsverfahren und nicht in demjenigen um Dokumentenzugang definitiv zu beantworten ist. Erscheint ein Dokument aber geeignet, darüber Auskunft zu erteilen, lässt sich ein schutzwürdiges Interesse an einer Einsichtnahme nicht verneinen, sofern der betroffene Leistungsansprecher konkret mit dem Einsatz eines bestimmten Gutachters in seinem Fall rechnen muss. Die entsprechende Erkenntnis ist mit Blick darauf nicht nur von theoretischem, sondern durchaus von praktischem und unter Umständen sogar von rechtlichem Nutzen» (BGE 144 I 170 E. 7.6).

    Im zitierten Bundesgerichtsentscheid ging es somit um die Frage, ob dem Versicherten Informationen zu den Gutachten von bestimmten Ärzten gewährt werden. Dazu ist einerseits festzuhalten, dass nur das Recht auf Informationen strittig war. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 (Urk. 7/200) fest, dass sie die entsprechenden Abklärungen vornehmen werde. Andererseits wurden im zitierten Entscheid Informationen zu Gutachten von bestimmten Ärzten, nicht aber einer Gutachterstelle als solchen, angefordert.

3.2    Gemäss Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Stand 1. Januar 2018) Rz 2077.10 kann die versicherte Person folgende formelle und materielle Einwände geltend machen:

- Die begutachtende Person hat in der Sache ein persönliches Interesse;

- Die begutachtende Person ist mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden;

- Die begutachtende Person ist aus anderen Gründen in der Sache befangen;

- Der begutachtenden Person fehlt es an der nötigen Fachkompetenz;

- Es ist ein Gutachten aus einer anderen medizinischen Fachrichtung notwendig;

- Der Sachverhalt ist genügend abgeklärt und die Einholung eines neuen Gutachtens ist nicht notwendig.

    Vorliegend wurde der Einwand der Befangenheit «aus anderen Gründen» in Erwägung gezogen. Der Beschwerdeführer machte geltend, eine sehr einseitige Begutachtungspraxis, beispielsweise wenn eine Gutachterstelle sämtliche begutachtenden Personen als arbeitsfähig einschätze, könne einen formellen Ausstandsgrund darstellen (vgl. Urk. 1 S. 4 unten). Dann würden Umstände vorliegen, die den Anschein von Befangenheit erwecken (Urk. 1 S. 6 Mitte).

3.3    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung führen unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Abhängigkeit der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand. Hinsichtlich der MEDAS als Institution gilt sinngemäss ohnehin, dass sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen Personen und nicht gegen Behörden richten kann; nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche, können befangen sein (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 mit Hinweisen).

3.4    Vorliegend wurden keine spezifischen Ausstandsgründe gegen die einzelnen, in der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 17. September 2018 (Urk. 7/192) bereits bekannt gegebenen und mit der Begutachtung betrauten Sachverständigen genannt. Auch wurden keine Umstände substantiiert vorgebracht, die den Anschein von Befangenheit dieser einzelnen Personen zu begründen vermögen.

    Vielmehr richtet sich die Beschwerde sowohl bezüglich der gestellten Anträge als auch deren Begründung ausdrücklich und ausschliesslich gegen die Institution MEDAS B.___. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht festgehalten, dass aus den vom Beschwerdeführer angeforderten Informationen über die Begutachtungspraxis der Medas B.___ nicht eine Befangenheit der einzelnen dort tätigen Gutachter abgeleitet werden kann. Und ein Ausstandsbegehren gegen die Institution MEDAS B.___ als solche ist von vornherein ausgeschlossen. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


4.

4.1    Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

    Damit erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2 Mitte) als gegenstandslos.

4.2    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

    Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen).

    Angesichts der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen Personen und nicht gegen Behörden richten kann (vorstehende E. 3.3), muss die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden. Somit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung abzuweisen.



Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannNeuenschwander-Erni