Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00068


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 25. Februar 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Pro Infirmis Zürich

Sozialberatung, Y.___

Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1963, bezieht seit Oktober 1998 eine halbe (Urk. 7/34), seit Mai 2009 eine Dreiviertel- (Urk. 7/190) und seit August 2015 eine ganze (Urk. 7/250) Invalidenrente. Mit Verfügung vom 2. Mai 2012 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 7/200). Am 15. Juni 2018 meldete sich X.___ erneut zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 7/258). Die IV-Stelle führte in der Folge am 14. August 2018 bei der Versicherten eine Abklärung über deren Hilflosigkeit durch (vgl. Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom 17. August 2018, Urk. 7/262). Mit Vorbescheid vom 23. August 2018 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass sie das Begehren um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung abweisen werde (Urk. 7/263). Dagegen erhob die Versicherte am 11. September 2018 (Urk. 7/264) bzw. am 16. Oktober 2018 (Urk. 7/267) Einwand. Am 24. Oktober 2018 (Urk. 7/270) reichte sie sodann den Bericht des Z.___ vom 22. Oktober 2018 (Urk. 7/269) ein. Am 13. Dezember 2018 nahm der Abklärungsdienst der IV-Stelle zum Einwand Stellung (Urk. 7/271). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 wies die IV-Stelle den Antrag auf eine Hilflosenentschädigung ab (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch die pro infirmis am 25. Januar 2019 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1):

«1.Die Verfügung vom 13.12.2018 sei aufzuheben.

2.Es sei der Versicherten eine Hilflosenentschädigung leichten Grades für lebenspraktische Begleitung zuzusprechen.

3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

4.Es sei der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.»

    Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2019 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 25. März 2019 an ihren Anträgen fest und ersuchte insbesondere darum, die Beschwerdegegnerin dazu zu verpflichten, die standardisierten Richtlinien für die Festlegung des Zeitaufwandes für die lebenspraktische Begleitung dem Gericht einzureichen (Urk. 9). Mit Duplik vom 21. Mai 2019 (Urk. 14) reichte die Beschwerdegegnerin die internen Richtlinien für die Erfassung der zeitlichen Richtwerte für die lebenspraktische Begleitung (Urk. 15) ein. Diese wurden der Beschwerdegegnerin am 27. Mai 2019 zugestellt (Urk. 16).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebens-verrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

Ankleiden, Auskleiden;

Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

Essen;

Körperpflege;

Verrichtung der Notdurft;

Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.2    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

1.3

1.3.1    Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:

a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;

b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder

c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

    Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

    Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln
390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).

    Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 E. 2.2.3).

    Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person – abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss – aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450
E. 2.2.3 und 5).

    Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

    Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).

    Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).

1.3.2    Lebenspraktische Begleitung besteht nur dann, wenn eine Person unter Berücksichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen (Nahrung, Körperpflege, angemessene Kleidung, minimale Anforderungen an die Wohnungspflege usw.) und deshalb in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müsste (Rz. 8040 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Die Notwendigkeit der lebenspraktischen Begleitung liegt vor, wenn die betroffene Person auf Hilfe bei mindestens einer der folgenden Tätigkeiten angewiesen ist: Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von
Alltagssituationen (z.B. Fragen der Gesundheit, Ernährung, Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten, etc.), Haushaltsführung. Zum Haushalt gehören Leistungen wie Wohnung putzen und aufräumen, Wäsche erledigen, Mahlzeiten vorbereiten, usw. Die erforderlichen Hilfeleistungen sind aber unter dem Gesichtspunkt einer Verwahrlosung zu evaluieren. Es muss also immer geprüft werden, ob die versicherte Person ohne die entsprechende Hilfe in ein Heim eingewiesen werden müsste (Rz. 8050 KSIH). Dabei ist neben der indirekten auch eine direkte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung/Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2; Rz. 8050.2 KSIH). Das Bundesgericht hielt dabei fest, massgeblich sei nicht die Art der Dritthilfe, sondern ausschliesslich die durch die Dritthilfe zu erreichende Selbständigkeit des Wohnens (BGE 133 V 450 E. 4.3).

1.4    Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz. 8131 ff. KSIH). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f.). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).

    


2.

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember 2018 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Abklärungen vor Ort hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin in den alltäglichen Lebensverrichtungen mehrheitlich selbständig sei. Sie benötige Motivation bei der Tagesstrukturierung und Unterstützung in der Alltagsbewältigung (inkl. Administration). Dies könne mit einem anrechenbaren Zeitaufwand berücksichtigt werden. Die Wohnungs- und Wäschepflege, die Mahlzeitenzubereitung und die Einkäufe erledige sie mehrheitlich selbständig und benötige selten Aufforderung oder Anleitung. Sie pflege Kontakte zu ihrer Familie und verlasse für Besuche regelmässig das Haus, auch um Behandlungstermine wahrzunehmen und Einkäufe zu erledigen. Ein anrechenbarer Aufwand von mindestens 2 Stunden pro Woche für lebenspraktische Begleitung werde nicht erreicht. Die Beschwerdeführerin sei zwar auf Unterstützung durch eine Psychiatrie-Spitex angewiesen, in gewissen Bereichen sei sie aber vermehrt selbständig. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung seien nicht erfüllt.


2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 25. Januar 2019 (Urk. 1) geltend, die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Zeiten (30 Minuten für Tagesstrukturierung, Wochenplanung und Freizeitgestaltung sowie 15 Minuten für Alltagsbewältigung, Fragen zur Gesundheit und Administration) würden in keiner Art und Weise dem faktisch deutlich höheren Aufwand entsprechen. Die Beschwerdeführerin sei gesundheitlich massiv beeinträchtigt und ihr Zustand von starken Schwankungen geprägt. Nur dank der regelmässigen und intensiven Unterstützung und Begleitung könne die Motivation und der Antrieb, den Alltag zu meistern, aufrecht erhalten sowie Einbrüchen und schlechten Phasen vorgebeugt werden. Die Beschwerdeführerin werde durch diese Hilfe gestützt, gestärkt und aufgefangen. Eine betreute Wohnform könne dadurch verhindert werden. Die Psychiatriespitex weise über einen Zeitraum von 32 Wochen einen Aufwand von 70 Stunden und 35 Minuten bzw. rund 2 Stunden und 12 Minuten pro Woche aus. Dieser Aufwand sei vollumfänglich anzurechnen, wogegen die Beschwerdegegnerin nur 30 Minuten pro Woche berücksichtigt habe. Der Treuhanddienst der Pro Infirmis beanspruche ebenfalls weit mehr Zeit als die von der Beschwerdegegnerin anerkannten 15 Minuten pro Woche. Es gehe darum, administrative Aufgaben zusammen mit der Beschwerdeführerin zu erledigen, was mehr Zeit benötige. Aus der Zeiterfassung der Treuhänderin ergebe sich ein durchschnittlicher Aufwand von 1 Stunde und 35 Minuten pro Woche. Schliesslich betrage der Aufwand für Sozialberatung rund 27 Minuten pro Woche. Insgesamt ergebe sich somit für lebenspraktische Begleitung ein Aufwand von 4 Stunden und 14 Minuten pro Woche. Selbst wenn gewisse Aufwendungen noch gestrichen würden, ergebe sich weiterhin ein für die Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung relevanter Aufwand. Die von der Beschwerdegegnerin aufgestellten Richtlinien seien für Personen mit psychischen Erkrankungen enorm streng. Ausserdem sei die lebenspraktische Begleitung eine äusserst individuelle Leistung und könne keinesfalls standardisiert überprüft werden.


3.

3.1

3.1.1    Laut dem Abklärungsbericht für die Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 17. August 2018 (Urk. 7/262) gab die Beschwerdeführerin an, dass es ihr psychisch nicht gut gehe und sie sich am Morgen und am Abend traurig und ängstlich fühle. Bereits seit dem Jahr 2007 werde sie wöchentlich von Frau A.___ von der Psychiatrie-Spitex besucht. Ziel dieser Besuche sei es, der Beschwerdeführerin Unterstützung bei der Alltagsbewältigung zu bieten und gemeinsame Spaziergänge auszuführen. Wenn es der Beschwerdeführerin psychisch nicht gut gehe, würden die Symptome der Parkinson-Erkrankung stärker hervortreten. Die jüngste Tochter sei am 10. Juli 2018 ausgezogen. Seitdem lebe nur noch die Katze mit der Beschwerdeführerin im selben Haushalt. Die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an Schmerzen im ganzen Körper. Diese würden mit der richtigen
Medikation etwas gelindert. Beim Ankleiden/Auskleiden sowie beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen benötige die Beschwerdeführerin keine Dritthilfe. Das Essen nehme sie bevorzugt mit dem Löffel ein, damit dieser koordiniert zum Mund geführt werden könne. Das Fleisch schneide die Beschwerdeführerin in der Küche klein, um es mit den Händen zum Mund zu führen. Es sei auch kulturbedingt, dass sie viele Speisen mit den Händen einnehme. Die Körperreinigung könne die Beschwerdeführerin ohne Dritthilfe ausführen. Sie stehe etwas wankend auf den Füssen, könne aber stehend duschen. Motivation oder Erinnerung für die Körperpflege benötige sie nicht. Die Toilettengänge könne sie auch völlig selbständig vornehmen. Treppen steigen könne sie in langsamen Schritten. Es sei in ihrem Wohnhaus kein Lift vorhanden. Zum Gehen benötige sie keine Hilfsmittel. Der Bedarf einer lebenspraktischen Begleitung im Sinne der Invalidenversicherung sei nicht ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin benötige Hilfe bei der Tagesstrukturierung und der Bewältigung des Alltags. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität seien aber nicht erfüllt. Der Mindestaufwand von 2 Stunden pro Woche werde nicht erreicht. Die Beschwerdeführerin werde von Frau A.___ motiviert, ihre Tagesstruktur einzuhalten, insbesondere sei die Einhaltung der Termine bei der Physiotherapie und der Psychologin wichtig. Die Begleitung finde zweimal für 1-3 Stunden pro Woche statt. Gemeinsam würden Spaziergänge vorgenommen, damit die Beschwerdeführerin aus dem Haus komme. Auch würde Motivationsarbeit geleistet, damit sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter treffe. Ebenso würde die Beschwerdeführerin bei der Terminvereinbarung mit Ärzten und Therapeuten unterstützt. Die Anrufe könne die Beschwerdeführerin selber vornehmen, es sei aber eine Begleitung und Anwesenheit durch eine Drittperson notwendig. Ein Wochenplan für eine Tagesstruktur sei nicht vorhanden, da dies aufgrund der täglichen Stimmungsveränderungen keinen Sinn mache. Einmal wöchentlich werde die Beschwerdeführerin zusätzlich vom Freiwilligendienst für zwei Stunden besucht. Für die Haushaltsarbeiten benötige die Beschwerdeführerin keine Motivation. Die Wohnung sei immer sauber und gepflegt. Insgesamt könne ein Zeitaufwand von 30 Minuten pro Woche für Tagesstrukturierung, Wochenplanung und Freizeitgestaltung als lebenspraktische Begleitung angerechnet werden.

    Die Wohnungspflege könne die Beschwerdeführerin ohne Dritthilfe vornehmen und sie brauche dafür auch keine Anleitung oder Aufforderung. Auch die Wäschepflege gelinge ihr selber. Die Einkaufsplanung führe die Beschwerdeführerin selbständig aus, sie habe dafür noch nie Unterstützung in Anspruch genommen. Frau A.___ habe ihr bei der Beantragung einer Kulturlegi geholfen, mit welcher sie preiswert einkaufen könne. Die Beschwerdeführerin koche täglich eine warme Mahlzeit. Sie habe auch gekocht als die Tochter noch zu Hause gewohnt habe. Frau A.___ unterstütze die Beschwerdeführerin beim Verkehr mit den Amtsstellen und berate sie bei Gesundheitsbeschwerden, damit die Beschwerdeführerin den geeigneten Arzt oder Therapeuten aufsuche. Wenn Behandlungstermine abgesagt werden müssten, motiviere Frau A.___ die Beschwerdeführerin dazu, einen neuen Termin zu vereinbaren. Die regelmässige Anwesenheit der Psychiatrie-Spitex sei ein Stützpfeiler. Die Vertretungsbeistandschaft sei dagegen aufgelöst worden, da die Beschwerdeführerin zur Beiständin keinen guten Kontakt gehabt habe. Die Pro Infirmis unterstütze die Beschwerdeführerin in administrativen Belangen. Alle 2 bis 4 Wochen würden die Rechnungen vorbereitet, welche dann von der Beschwerdeführerin selbständig per E-Banking beglichen würden. Die Hilfe bei der Ordnung der Rechnungen sowie das Einreichen der Krankenkassenbelege sei für die Beschwerdeführerin notwendig, da sie sonst mit den Zahlungen überfordert wäre. Gemeinsam würden bei der Krankenkasse Anrufe getätigt, um Ratenzahlungen zu vereinbaren. Die Post werde von der Beschwerdeführerin regelmässig aus dem Briefkasten geholt und geöffnet. Insgesamt könne für die Unterstützung bei der Administration und bei Fragen der Gesundheit ein Aufwand von 15 Minuten pro Woche angerechnet werden.

    Die Arzttermine nehme die Beschwerdeführerin selbständig wahr. Bei schlechter Verfassung sage sie die Termine ab. Für anspruchsvollere Sprechstunden (z.B. Neurologie) werde die Beschwerdeführerin gelegentlich von Frau A.___ begleitet. Regelmässig komme dies aber nicht vor. Die Einkäufe könne die Beschwerdeführerin ebenfalls selbständig vornehmen. Die Wohnungskatze gehöre der Tochter. Das tägliche Füttern übernehme die Beschwerdeführerin, ansonsten kümmere sich die Tochter um die Katze. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrer Familie gut vernetzt und pflege einen regen Kontakt. Eine regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauerhaften Isolation von der Aussenwelt sei nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin verlasse regelmässig das Haus, um Einkäufe zu erledigen, Termine wahrzunehmen oder ihre Tochter zu besuchen. Eine Isolation sei nicht gegeben.

    Die Beschwerdeführerin könne auch die Medikamente wöchentlich in einem Medikamentenschieber selbständig für die Einnahme vorbereiten. Eine Selbst- oder Fremdgefährdung liege nicht vor. Die Beschwerdeführerin lebe alleine und brauche keine persönliche Überwachung.

    Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in den einzelnen Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtungen mehrheitlich selbständig sei. Sie benötige Motivation bei der Tagesstrukturierung und Unterstützung in der Alltagsbewältigung (inkl. Administration). In den übrigen Bereichen sei die Beschwerdeführerin mehrheitlich selbständig und sei auch nicht sozial isoliert. Ein zeitlicher Aufwand von mindestens 2 Stunden pro Woche für lebenspraktische Begleitung werde nicht erreicht. Die Beschwerdeführerin sei sicherlich auf Unterstützung angewiesen, sie sei aber in gewissen Bereichen vermehrt selbständig. Ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bestehe damit nicht.

3.1.2    Am 13. Dezember 2018 (Urk. 7/271) nahm der Abklärungsdienst Stellung zum Einwand der Beschwerdeführerin. Die Abklärungsperson hielt fest, Sinn und Zweck der lebenspraktischen Begleitung durch die Psychiatrie-Spitex B.___ seien nicht vollständig nachvollziehbar. Zum vorneherein nicht anrechenbar seien die von der Psychiatrie-Spitex zum Tarif a verrechneten Stunden, da es sich dabei um Massnahmen der Bedarfsabklärung handle, welche Initialaufwand und somit nicht IV-relevant seien. Bezüglich der geltend gemachten Notwendigkeit einer Begleitung ausser Haus sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei der Abklärung vor Ort angegeben habe, dass sie sowohl die Einkäufe als auch Arzt- und Physiotherapietermine selbständig wahrnehmen könne. Die ausserhäusliche Begleitung sei damit nicht gesundheitlich begründet. Aus dem gleichen Grund könne auch die Begleitung bei Spaziergängen nicht angerechnet werden. Die Beschwerdeführerin sei fähig, mehrmals pro Woche selbständig ausserhäusliche Termine wahrzunehmen. Die Begleitung bei Spaziergängen sei damit nicht als Expositionstraining und damit verbundene Förderung der Selbständigkeit zu werten. Der administrative Aufwand durch die Sozialberatung der Pro Infirmis und den Treuhanddienst habe im Verlauf des Wartejahres reduziert werden können. Die Abläufe hätten sich eingependelt, so dass nur noch ein Aufwand von durchschnittlich 15 Minuten pro Woche gerechtfertigt sei. Zu erwähnen sei, dass nur einfache administrative Tätigkeiten wie Post öffnen, Rechnungen begleichen, Krankenkassenbelege einreichen sowie das Ablegen von Dokumenten angerechnet werden könnten. Anspruchsvollere Aufgaben wie das Ausfüllen der Steuererklärung, Versicherungsverträge besprechen, Budget erstellen etc. seien aber nicht anrechenbar, da sie nur selten und unregelmässig anfallen würden. Auch der unter Tarif b und c verrechnete Aufwand könne nicht vollständig angerechnet werden, da die Beschwerdeführerin in vielen Bereichen selbständig sei und keine Hilfe benötige. Die Beschwerdeführerin und Frau A.___ seien im Rahmen der Abklärung mehrmals über die Begleitung und deren Zielsetzung befragt worden. Die Beschwerdegegnerin stütze sich ausserdem auf Richtwerte, um den benötigten Betreuungsaufwand bei einer lebenspraktischen Begleitung zu bestimmen. Diese beruhten auf Erfahrungswerten, seien anhand konkreter Fälle entstanden und durch Fachkräfte bestätigt worden.

3.2    Gemäss der Stellungnahme des Z.___ vom 22. Oktober 2018 (Urk. 7/269) ist der psychische und somatische Zustand der Beschwerdeführerin stark schwankend. Zum einen belaste sie ihre Parkinsondiagnose, zum anderen gebe es immer wieder schwere depressive Einbrüche. Die Beschwerdeführerin ziehe sich stark zurück. Ohne die Begleitung der psychiatrischen Spitex würde sie mit grosser Wahrscheinlichkeit häufig im Bett liegen bleiben. Eine betreute Wohnform sei bereits Thema gewesen, habe aber dank der verordneten Psychiatriespitex und des grossen Unterstützungsnetzwerks bisher umgangen werden können. Obwohl die Beschwerdeführerin alltägliche Verrichtungen selbständig verrichten könne, sei eine externe Motivation, Planung und Tagesstrukturierung für sie sehr wichtig. Nur mit dieser Hilfe könne sie selbständig wohnen.

4.

4.1    Die Beschwerdeführerin ist volljährig und lebt unstrittig ausserhalb eines Heimes. Ausserdem ist sie in ihrer Gesundheit beeinträchtigt, weshalb ihr auch eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden ist. Ebenso ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin gewisser Hilfen bedarf, welche unter den Begriff der lebenspraktischen Begleitung fallen, um selbständig wohnen zu können. Zwischen den Parteien strittig ist dagegen die Frage, ob die Beschwerdeführerin lebenspraktische Begleitung im Umfang von durchschnittlich mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt und damit die Voraussetzung der Regelmässigkeit erfüllt ist.

4.2    Der Abklärungsbericht vom 17. August 2018 (Urk. 7/262), welcher die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung verneint, wurde, soweit ersichtlich, von einer qualifizierten Fachperson erstellt. Sie besuchte die Beschwerdeführerin in ihrer Wohnung und erhielt damit Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen. Zudem waren ihr die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin bekannt. Hinweise für klare Fehleinschätzungen bestehen nicht. Der Bericht ist vollständig, nachvollziehbar und plausibel und genügt den Anforderungen an einen Abklärungsbericht (vgl. E. 1.4 vorstehend).

4.3    Ein Anspruch auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV hat nur, wer ohne Hilfe schwer verwahrlosen würde und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müsste. Zu berücksichtigen sind demnach nicht die tatsächlich erbrachten Hilfeleistungen, sondern diejenigen, die notwendig erscheinen, um eine schwere Verwahrlosung und/oder eine Heimeinweisung zu verhindern (vgl. E. 1.3.2 vorstehend). Gemäss Rz. 8052 KSIH ist die lebenspraktische Begleitung notwendig, um der Gefahr vorzubeugen, dass sich die versicherte Person dauernd von sozialen Kontakten isoliert (vgl. Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV) und sich dadurch ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. Die rein hypothetische Gefahr einer Isolation von der Aussenwelt genügt nicht; vielmehr müssen sich die Isolation und die damit verbundene Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei der versicherten Person bereits manifestiert haben (Urteil des BGer 9C_543/2007 vom 28. April 2008 E. 3.2).

4.4    Es liegen keine medizinischen Angaben vor, aus denen zu schliessen wäre, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Leidens eine lebenspraktische Begleitung benötigte, um eine Isolation zu verhindern. Dem Abklärungsbericht ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Wohnung regelmässig verlässt, um Einkäufe zu erledigen, Termine wahrzunehmen oder ihre Tochter und ihre Enkel zu besuchen (Urk. 7/262/6). Dies bestätigt denn beispielhaft auch der von der Beschwerdeführerin eingereichte Kontoauszug der C.___ für die Zeit vom 4. bis 8. März 2019, welcher tägliche Bezüge bzw. Belastungen an verschiedenen Orten (D.___, E.___, F.___, G.___) aufweist. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin offenbar auch über ein Auto verfügt (Urk. 12/4) und dieses selbständig benutzen kann (Urk. 1 S. 5). Sie ist mitunter mobil und auch in der Lage, sich im Strassenverkehr bietende anspruchsvolle Situationen zu bewältigen, was grundsätzlich gegen einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung für ausserhäusliche Aktivitäten spricht. Die Notwendigkeit für begleitete Spaziergänge ist unter den gegebenen Umständen nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin kann das Haus für diverse Aktivitäten selbständig und ohne Begleitung verlassen. Es scheint zu genügen, dass sie regelmässig zur Wahrung von ausserhäuslichen Kontakten animiert wird, damit sie das Haus auch an Tagen verlässt, an denen es ihr nicht gut geht. Für die anerkanntermassen notwendige Motivation und Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Wochenplanung und Freizeitgestaltung hat die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin einen anrechenbaren Zeitaufwand von 30 Minuten pro Woche anerkannt, was als angemessen erscheint.

    Festzuhalten ist, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin schwankend ist, in guten Phasen scheint der Unterstützungsbedarf nicht gross und die Beschwerdeführerin weitgehend selbständig zu sein, bei schlechten Phasen vermochte dagegen offenbar auch die schon seit längerem bestehende psychiatrische Begleitung stationäre Klinikaufenthalte nicht zu verhindern. Zu beachten ist auch, dass die lebenspraktische Begleitung weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung beinhaltet. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450, KSIH Rz 8040). In diesem Sinne ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass Massnahmen der Bedarfsabklärung nicht unter die lebenspraktische Begleitung fallen (Urk. 2 S. 2). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es gehe bei der von der Psychiatrie-Spitex unter dem Tarif a erbrachten Leistungen nicht nur um administrative Massnahmen, sondern um den Umgang mit Krankheitssymptomen und Medikamenten oder die Koordination in komplexen Situationen (Urk. 3), ist festzuhalten, dass pflegerische Leistungen nicht unter die lebenspraktische Begleitung fallen. Die von der Beschwerdeführerin exemplarisch für die Zeit vom 16. Oktober 2017 bis zum 14. Dezember 2017 eingereichte Pflegedokumentation beinhaltet denn auch primär pflegerische Leistungen, welche höchstens indirekt der Förderung des selbständigen Wohnens und der Vermeidung sozialer Verwahrlosung dienen.

4.5    Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin veranschlagte sodann für den Bereich Alltagsbewältigung, Fragen zur Gesundheit und Administration gesamthaft einen Aufwand von 15 Minuten pro Woche. Die Beschwerdeführerin bedürfe der Motivation, damit sie die notwendigen medizinischen Behandlungen wahrnehme und die Termine vereinbare. Sodann nehme sie Unterstützung bei der Vorbereitung der zu bezahlenden Rechnungen in Anspruch, begleiche diese aber selbständig via E-Banking. Unterstützung erhalte die Beschwerdeführerin weiter bei Anrufen an die Krankenkasse zwecks Vereinbarung von Ratenzahlungen. Mithin kann die Beschwerdeführerin in diesen Bereichen zahlreiche Aufgaben selbständig erledigen. Der Beschwerdegegnerin ist darin beizupflichten, dass Aufgaben wie das Ausfüllen der Steuererklärung, das Besprechen von Versicherungsverträgen und die Budgeterstellung nicht als lebenspraktische Begleitung anrechenbar sind, da diese Aufgaben nur selten und unregelmässig anfallen. Anzumerken gilt es im Übrigen, dass die Beschwerdeführerin in diesen Bereichen zumindest als so selbständig eingestuft wurde, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) E.___ mit Entscheid vom 11. April 2017 (Urk. 7/254) die Beistandschaft zur Vermögensverwaltung aufgehoben hatte. Der von der Beschwerdegegnerin für diesen Bereich auf 15 Minuten pro Woche bezifferte Aufwand scheint damit angemessen.

4.6    Insgesamt ist die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 IVV bei der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


5.

5.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

5.2    Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk. 11 und Urk. 12/1-10). Antragsgemäss (Urk. 1 S. 1) ist der Beschwerdeführerin deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.

5.3    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.

    Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 25. Januar 2019 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Pro Infirmis Zürich

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger