Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00069
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Meier
Urteil vom 3. April 2019
in Sachen
X.___
Gesuchsteller
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel
schadenanwaelte.ch AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Gesuchsgegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 (Urk. 3/1) erhob X.___ (Gesuchsteller) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Gesuchsgegnerin) vom 26. April 2017, mit welcher ihm aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde (vgl. Urk. 3/2). Am 19. September 2018 fand eine Instruktionsverhandlung zur freien Erörterung des Streitgegenstandes statt (vgl. Urk. 3/15). Mit Beschluss vom 4. Dezember 2018 wurde dem Beschwerdeführer eine reformatio in peius (Invaliditätsgrad von 48 % statt 50 % und folglich Anspruch auf eine Viertels- statt auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung) angedroht und entsprechend Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde gegeben (Urk. 3/23). Mit Eingabe vom 9. Januar 2019 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück (Urk. 3/25). Gestützt darauf schrieb das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Prozess mit Verfügung vom 11. Januar 2019 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt ab (Urk. 3/26).
2. Mit Eingabe vom 11. Januar 2019 erklärte X.___, er widerrufe seinen Beschwerderückzug, und ersuchte um Fortsetzung des Verfahrens und Abschluss mittels Sachentscheid. Dazu führte er aus, der Beschwerderückzug (Urk. 3/25) sei aus existenziellen Ängsten und gegen die ausdrückliche Empfehlung seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Martin Hablützel, erfolgt. Er habe nächtelang nicht geschlafen und sei mit der Situation und der Androhung der Rentenkürzung völlig überfordert gewesen. Diese Situation habe zur Unfähigkeit geführt, einen vernunftgemässen Entscheid zu treffen. Trotz grossen Vertrauens in seinen Rechtsvertreter habe er aus nicht nachvollziehbaren Gründen dessen Empfehlung missachtet. Die Umstände grosser Verwirrtheit könnten durch die behandelnden Ärzte, namentlich seinen Psychiater, bestätigt werden (Urk. 1/1). Mit telefonischer Erklärung vom 25. Januar 2019 teilte Rechtsanwalt Martin Hablützel mit, die Eingabe vom 11. Januar 2019 sei im Sinne eines Revisionsgesuchs aufzufassen (Urk. 1/2). Mit Stellungnahme vom 21. Februar 2019 beantragte die Gesuchsgegnerin, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, da eine Revision nur in Bezug auf rechtskräftige Entscheide möglich sei (Urk. 5). Die Eingabe der Gesuchsgegnerin wurde dem Gesuchsteller am 25. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Der Rückzug eines Rechtsmittels muss klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen. Zieht eine Partei ein Rechtsmittel zurück, so bringt sie damit das Verfahren zum Abschluss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9F_8/2018 vom 22. August 2018 E. 1). Mit Schreiben vom 9. Januar 2019 (Urk. 3/25) teilte der Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel, klar und ausdrücklich mit, dass er «die Beschwerde vom 29. Mai 2017 gegen die Verfügung vom 26. April 2017 zurückziehe». Mit dem Rückzug der Beschwerde wurde der Streitfall demnach unverzüglich beendet; der Abschreibungsverfügung vom 11. Januar 2019 (Urk. 3/26) kam lediglich noch deklaratorischer Charakter zu (vgl. Mosimann, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 6 zu § 9 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
Eine Wiederaufnahme respektive Fortführung des Verfahrens ist deshalb nicht ohne Weiteres möglich. Zu klären ist vorab, ob zur Geltendmachung der Unwirksamkeit des Beschwerderückzugs ein Revisionsgesuch zu stellen oder ein Rechtsmittel (in casu eine Beschwerde an das Bundesgericht) zu ergreifen war.
2. Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Die für das kantonale Gerichtsverfahren massgebenden Revisionsgründe werden dadurch zwar festgesetzt, die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens jedoch kantonalem Recht überlassen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, Art. 61 N 229). § 29 Abs. 1 GSVGer sieht grundsätzlich vor, dass von den Beteiligten gegen rechtskräftige Entscheide die Revision verlangt werden kann. Weitere Ausführungen zur Art der revisionsfähigen Entscheide enthält das GSVGer nicht, weshalb sich gemäss dessen § 32 das Revisionsverfahren im Übrigen nach der Zivilprozessordnung richtet.
Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) sieht in Art. 328 Abs. 1 lit. c vor, dass eine Partei die Revision eines Entscheides verlangen kann, wenn geltend gemacht wird, dass eine Klageanerkennung, ein Klagerückzug oder ein gerichtlicher Vergleich unwirksam ist. Der Rückzug eines Rechtsmittels ist dem Rückzug einer Klage gleichzustellen. Der Rückzug des Rechtsmittels hat zwar die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (vgl. oben E. 1), kann aber einzig mit Revision angefochten werden. In Bezug auf materielle und prozessuale Mängel eines Beschwerderückzugs ist die Revision daher primäres und ausschliessliches Rechtsmittel. Die ordentlichen Rechtsmittel, wie etwa eine Beschwerde gemäss Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG), stehen nicht zur Verfügung (vgl. Schwander, in: Brunner, Gasser, Schwander, DIKEKommentar zur ZPO, 2. Aufl., 2016, Art. 328 N 40 mit Hinweis auf BGE 139 III 133 E. 1.3 und Urteil des Bundesgerichts 4A_562/2014 vom 20. Februar 2015 E. 1.1).
Die Unwirksamkeit eines Beschwerderückzugs ist daher mit einem Revisionsgesuch geltend zu machen. Ordentliche Rechtsmittel, in casu die Beschwerde ans Bundesgericht, stehen nicht zur Verfügung. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin ist daher auf das Revisionsgesuch einzutreten.
3. Ein bedingungslos erklärter Rückzug eines Rechtsmittels ist grundsätzlich endgültig, das heisst er kann nicht widerrufen werden. Vorbehalten bleiben der Vertrauensschutz oder das Vorliegen von Willensmängeln. Willensmängel sind von demjenigen, der sich darauf beruft, nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 9F_8/2018 vom 22. August 2018 E. 1).
Der Gesuchsteller macht geltend, er sei aufgrund existenzieller Ängste und wegen Überforderung nach Androhung einer reformatio in peius nicht in der Lage gewesen, einen vernunftgemässen Entscheid zu treffen (vgl. Urk. 1/1). Mithin macht er geltend, seine Erklärung, die Beschwerde zurückzuziehen, leide an einem Willensmangel. Das Erleben existenzieller Ängste sowie die Überforderung nach Androhung einer reformatio in peius vermag jedoch – entgegen der Auffassung des Gesuchstellers – die Fähigkeit einen vernunftgemässen Entscheid zu treffen, nicht in Frage zu stellen. Vielmehr zeigt es lediglich, dass der Gesuchsteller eine schwierige Entscheidung zu treffen hatte und sich die Sache nun nachträglich anders überlegt hatte. Anhaltspunkte dafür, dass er die Tragweite seiner Rückzugserklärung nicht erfasst hätte, bestehen nicht (vgl. zum daraus folgenden Fehlen eines Willensmangels Urteil des Bundesgerichts 2C_292/2014 vom 18. August 2014, E. 2.2). Blosser Wankelmut, mithin die Umentscheidung in einer Angelegenheit, vermag keinen Willensmangel zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_463/2010 vom 24. Juni 2010, E. 3).
Anhaltspunkte für eine Urteilsunfähigkeit des Gesuchstellers im Zeitpunkt seiner Willenserklärung liegen nicht vor. Jedenfalls lässt die von diesem genannte «grosse Verwirrtheit» noch keine solche vermuten, sondern vielmehr bloss auf Unentschlossenheit und Entscheidungsschwierigkeit schliessen. Im Übrigen obläge es dem Gesuchsteller, die Urteilsunfähigkeit nachzuweisen, beispielsweise mittels ärztlichem Attest. Der Hinweis, seine Verwirrtheit könne durch den behandelnden Psychiater bestätigt werden (vgl. Urk. 1/1), reicht hierfür nicht aus. Hinzu kommt letztlich, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt seines Beschwerderückzugs anwaltlich vertreten war und die Rückzugserklärung durch Rechtsanwalt Martin Hablützel erfolgte (vgl. Urk. 3/25), welcher offensichtlich auch kein Anlass hatte, an der Urteilsfähigkeit seines Mandanten zu zweifeln.
Dass die Parteierklärung des Gesuchstellers auf einem Willensmangel beruhte, ist unter diesen Umständen nicht dargetan, weshalb sich der Beschwerderückzug als wirksam erweist.
4. Nach dem Gesagten ist kein Revisionsgrund ausgewiesen, weshalb das Revisionsgesuch abzuweisen ist.
5. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
Das Gericht erkennt:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Hablützel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMeier