Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2019.00070
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 11. Mai 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1974 geborene X.___ absolvierte keine berufliche Ausbildung (Urk. 8/10 Ziff. 5.2) und arbeitete in verschiedenen Tätigkeiten, so unter anderem als Verkäufer und Magaziner bei der Y.___, als Chauffeur bei der Z.___ und zuletzt ab 2. Mai 1999 als Anlagebediener Galvanikanlage bei der A.___ (Urk. 8/16).
Am 10. Januar 2005 rutschte er in Mazedonien auf Glatteis aus und stürzte auf den Hinterkopf und den Rücken (Urk. 8/11/180). Die Ärzte diagnostizierten in der Folge ein Schädelhirntrauma mit dem Schweregrad einer Commotio cerebri und ein wahrscheinlich peitschenhiebartiges Trauma der Halswirbelsäule (HWS, Urk. 8/11/177) und im weiteren Verlauf eine Epilepsie mit fokal-komplexen Anfällen sowie eine Ataxie mit Gangstörung und Falltendenz (Urk. 8/11/120). Mit Verfügung vom 18. April 2006 (Urk. 8/11/136-138) und Einspracheentscheid vom 11. Juni 2008 (Urk. 8/11/15-24) stellte der Unfallversicherer, die Suva, ihre Leistungen ein, da zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil UV.2008.00239 des hiesigen Gerichts vom 21. Mai 2010 abgewiesen. Das letzte Arbeitsverhältnis als Galvaniseur war wegen Arbeitsunfähigkeit per 31. Juli 2006 aufgelöst worden (Urk. 8/10 S. 2 f.).
1.2 Am 17. Juni 2006 (Urk. 8/2) meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten des Unfallversicherers bei. Am 19. Juli 2009 erlitt er in Mazedonien einen Autounfall, wobei er mit einem Traktor kollidierte. Dabei erlitt er - nach eigenen Aussagen - unter anderem Rippenbrüche und einen Bruch des Fussknöchels (Urk. 8/43/5-6). Mit Verfügung vom 16. Juni 2011 (Urk. 8/67/2-11) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2009 eine ganze Invalidenrente zu. Mit Verfügungen vom 19. September 2012 (Urk. 8/98) und vom 6. Februar 2014 (Urk. 8/107) sprach sie dem Versicherten nach der Geburt seiner Kinder jeweils eine entsprechende Kinderrente zu.
1.3 Während eines am 18. November 2011 (vgl. Urk. 8/73) eingeleiteten Revisionsverfahrens ersuchte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich die IV-Stelle am 23. August 2012 (Urk. 8/93) im Zuge eines Strafverfahrens um Zustellung der IV-Akten des Versicherten und wies diese erstmals auf einen möglichen ungerechtfertigten Leistungsbezug des Versicherten hin. Es folgten verschiedene Recherchen (vgl. Urk. 8/99, Urk. 8/111-112, Urk. 8/116, Urk. 8/122, Urk. 8/144, Urk. 8/147-164). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 (Urk. 8/136) sistierte die IV-Stelle die bisherige Invalidenrente per sofort respektive per Ende September 2015.
Mit Strafurteil vom 20. Oktober 2016 (Urk. 8/176/1-86) erkannte das Bezirksgericht B.___ den Versicherten diverser Straftaten für schuldig, so unter anderem des gewerbsmässigen Betruges (Vermittlung von fingierten Versicherungsverträgen zur Generierung von Provisionszahlungen; S. 19, S. 27 und S. 83). Vom Vorwurf des mehrfachen Betruges im Zusammenhang mit Versicherungsleistungen (Invalidenrente) sprach sie ihn jedoch in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» frei (S. 70 und S. 83). Das Urteil erwuchs nach Rückzug der Berufung in Rechtskraft (Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. April 2018, Urk. 8/217).
Am 19. Januar 2018 (Urk. 8/200) erstattete die C.___ das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten, welches sie am 12. September 2018 (Urk. 8/220) auf Rückfrage hin ergänzte. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/223 und Urk. 8/226) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 (Urk. 2) die leistungszusprechende Verfügung vom 16. Juni 2011 in Sinne einer prozessualen Revision rückwirkend von Beginn weg, d.h. per 1. März 2009, auf. Darüber hinaus hielt sie fest, dass für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 30. September 2015 zu Unrecht bezogene Renten zurückzufordern seien, wobei diesbezüglich eine separate Verfügung ergehe.
1.4 Mit Verfügung vom 21. Februar 2019 verpflichtete die IV-Stelle den Versicherten, ihr die vom 1. Oktober 2013 bis 30. September 2015 zu Unrecht ausbezahlten Rentenbeträge in der Höhe von insgesamt Fr. 74’221.-- zurückzuerstatten. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil IV.2019.00211 vom 22. Mai 2019 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach neu verfüge.
2. Gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2018 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 26. Januar 2019 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 1. Oktober 2015 sowie weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss am 7. März 2019 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten am 12. März 2019 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1.2 Neu sind Tatsachen, die sich vor Erlass des formell rechtskräftigen Entscheids verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht respektive die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient. Ein Revisionsgrund ist nicht schon dann gegeben, wenn das Gericht respektive die Verwaltung bereits im Hauptverfahren bekannte Tatsachen unrichtig gewürdigt hat. Notwendig ist vielmehr, dass die unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 134 III 669 E. 2.1; 127 V 353 E. 5b; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63; Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2012 vom 7. November 2012 E. 3.1).
1.3
1.3.1 Nach Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) ist das Revisionsbegehren im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese zehnjährige Frist auf die prozessuale Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG anwendbar (Urteil 8C_718/2016 vom 21. August 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). Ganz allgemein werden in der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung die Fristen, die Art. 67 VwVG für die Revision von Beschwerdeentscheiden vorsieht, auch auf erstinstanzliche Verfügungen angewendet (Urteil 8C_302/2010 vom 25. August 2010 E. 4.1 mit Hinweis).
1.3.2 Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen (BGE 143 V 105 E. 2.4 mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 8C_132/2018 vom 27. Juni 2018 E. 2.2.1).
Ergeben sich aus den neu entdeckten Tatsachen und Beweismitteln (lediglich) gewichtige Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Revisionsgrundes, sind innert angemessener Frist zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, um diesbezüglich hinreichende Sicherheit zu erhalten. In solchen Fällen beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist erst zu laufen, wenn die Unterlagen die Prüfung der Erheblichkeit des geltend gemachten Revisionsgrundes erlauben oder bei Säumnis in dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger den unvollständigen Sachverhalt mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz hätte hinreichend ergänzen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_203/2014 vom 15. Mai 2014 E. 2.2 mit Hinweisen).
Im Zusammenhang mit Observationsberichten hielt das Bundesgericht fest, dass ein solcher für sich allein keine sichere Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person bildet. Er kann diesbezüglich höchstens Anhaltspunkte liefern oder Anlass zu Vermutungen geben. Sichere Kenntnis des Sachverhalts kann in dieser Hinsicht erst die ärztliche Beurteilung des Observationsmaterials liefern (vgl. BGE 8C_272/2011 vom 11. November 2011 E. 7.1 mit Hinweisen). Die relative 90-tägige Revisionsfrist beginnt somit grundsätzlich erst zu laufen, wenn diese ärztliche Beurteilung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.2).
1.4 Stehen invalidenversicherungsrechtliche Aspekte zur Diskussion, gilt es grundsätzlich, mit Wirkung ex nunc et pro futuro einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente erfolgt in diesem Bereich daher in der Regel auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats. Rückwirkend wird die Rente nur herabgesetzt oder aufgehoben, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 IVV; vgl. Ulrich Meyer, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, ZBl 1994 S. 337 ff., in: Ausgewählte Schriften, 2013, S. 117 ff.). Trifft dies zu, sind solcherart widerrechtlich bezogene Leistungen gemäss den Vorgaben von Art. 25 ATSG zurückzuerstatten (Urteil des Bundesgerichts 8C_203/2014 vom 15. Mai 2014 E. 2.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, im Strafrechtsurteil vom 20. Oktober 2016 sei eine Tätigkeit für die D.___ von September 2008 bis Juni 2009 als erstellt erachtet worden. Diese Tätigkeit habe der Beschwerdeführer bei der Rentenzusprache nicht erwähnt. Die Tätigkeit und die daraus resultierenden erheblichen Einkünfte seien laut erwähntem Urteil dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) offensichtlich verschwiegen worden. Auch im Rahmen des Revisionsverfahrens habe der Beschwerdeführer eindeutig wahrheitswidrig angegeben, in den letzten Jahren nicht gearbeitet zu haben. Die anschliessende medizinische Abklärung habe ergeben, dass keine neurologische oder psychische Erkrankung vorliege, und in einer angepassten Tätigkeit (aufgrund nicht definitiv auszuschliessender rezidivierender Bewusstlosigkeiten) seit jeher eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Zudem habe er auch seine Alltagsaktivitäten verheimlicht (Reisen, sportliche Betätigung etc.), habe er doch einen verminderten Alltag mit zweimaligem Spazieren mit dem Hund und Haushaltsarbeiten angegeben, was erwiesenermassen nicht korrekt sei (Urk. 2 S. 2 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer hielt dagegen (Urk. 1), die ihm vorgehaltene Tätigkeit für die D.___ von September 2008 bis Juni 2009 betreffe eine Zeitspanne, in der die Beschwerdegegnerin von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen sei und ihm auch keine Rente zugesprochen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, welche Relevanz die Kenntnis der Tätigkeit für den (ursprünglichen) Entscheid der Beschwerdegegnerin gehabt haben sollte. Im Strafurteil werde sodann klargestellt, dass sich die Vermittlungstätigkeit des Beschwerdeführers in der fraglichen Periode darauf beschränkt habe, Versicherungsverträge zu sammeln und diese den Versicherungsgesellschaften weiterzuleiten. Er habe ausdrücklich keine Beratungstätigkeit erbracht; weder er noch seine «Kunden» hätten je einen Abschlusswillen gehegt. Seine Tätigkeit könne daher nicht mit einer seriösen Berufsausübung gleichgesetzt werden und seine Aktivitäten liessen nur sehr eingeschränkt Rückschlüsse auf die tatsächliche Arbeitsfähigkeit zu. Hinzu komme, dass er durch diese betrügerischen Machenschaften kein Erwerbseinkommen erzielt, sondern die rechtswidrig erhaltenen Provisionen zurückzuerstatten gehabt habe. Zwischen 19. Januar und 23. März 2009 habe er sodann ganztags an einer Eingliederung in der E.___ teilgenommen, was beweise, dass die zeitliche Inanspruchnahme für die Mitwirkung beim Provisionsbetrugssystem klein gewesen habe sein müssen. Nach Eintritt der gesundheitlichen Verschlechterung im März 2009 (Grippeanfall am 2. März 2009, nach kurzer Präsenz am 23. März 2009 nicht mehr erschienen, Urk. 8/35/3) habe er beim Vermittlungsgeschäft nicht mehr mitgewirkt. Die Mitwirkung am Provisionsbetrugssystem sei keine Tatsache, welche für den Rentenentscheid von 16. Juni 2011 von wesentlicher Bedeutung gewesen sei. Im Gegenteil hätten die Gutachter der C.___ den Erkenntnissen aus dem Strafverfahren im Hinblick auf die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit keine Bedeutung zugemessen (S. 7-10).
Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, die 90-tägige Frist zum Versand des Vorbescheids betreffend prozessuale Revision sei am 15. Oktober 2018 (Versanddatum des Vorbescheids) abgelaufen gewesen. Die Beschwerdegegnerin sei von ihm mit Eingabe vom 2. Februar 2012 informiert worden, dass er von Oktober 2008 bis April 2010 Inhaber der D.___ gewesen sei. Sodann habe sie aufgrund des Aktengesuchs der Staatsanwaltschaft vom 23. August 2012 von der Strafuntersuchung erfahren. Diesem Schreiben sei zu entnehmen gewesen, dass er im Jahr 2009 als Versicherungsmakler tätig gewesen sei und einen sehr hohen Umsatz erzielt habe. Auch wenn diese Kenntnis alleine die 90-tägige Frist nicht ausgelöst habe, sei doch die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, innert angemessener Frist zusätzliche Abklärungen vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin habe sich ungebührlich lange Zeit gelassen, die möglichen Auswirkungen auf die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit abzuklären (S. 10-11). Obwohl die Beschwerdegegnerin am 22. April 2016 über den bevorstehenden Abschluss der Strafuntersuchung orientiert und mit einer Kopie der Anklage bedient worden sei, habe sie das vom RAD bereits am 31. Juli 2014 und 29. Juli 2016 empfohlene polydisziplinäre Gutachten erst am 19. Juli 2017 beziehungsweise 26. September 2017 veranlasst. Es sei unerfindlich, welche «neuen relevanten medizinischen oder nichtmedizinischen Tatsachen» sich aus dem laufenden Gerichtsverfahren hätten ergeben können (S. 13). Nach Eingang des Gutachtens vom 19. Januar 2018 und der Empfehlung des RAD, darauf abzustellen, sei wiederum ein halbes Jahr verstrichen, bis die Beschwerdegegnerin nochmals an die Gutachter gelangt sei (S. 14).
3.
3.1 Die mit Verfügung vom 16. Juni 2011 (Urk. 8/67/2-11) zugesprochene ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. März 2009 beruhte im Wesentlichen auf dem neurologisch-psychiatrischen Bericht des RAD-Arztes Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt für Neurologie, vom 30. März 2011 über die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2010 (Urk. 8/55). Dr. F.___ diagnostizierte (1) eine symptomatische Epilepsie mit komplex-fokalen Anfällen mit sekundärer Generalisierung seit 2006 bei Status nach Schädel-Hirntrauma ohne morphologisches Korrelat in der MRT-Schädeluntersuchung sowie (2) eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (S. 5). Er attestierte seit Beginn der Manifestation der Epilepsie im Jahr 2006 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit als Galvaniseur aus neurologischer Sicht bei uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab jenem Zeitpunkt. Seit der Zustandsverschlechterung im April 2009 (Abbruch der Eingliederungsmassahme) ging er von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit aus bis 30. Juni 2010 und von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Untersuchung (Profil: keine Arbeiten in grossen Höhen, auf Leitern, keine Bedienung von gefährlichen Maschinen, kein Autofahren, zeitlich flexible Tätigkeit ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen; S. 6-7).
Zur Begründung verwies er auf die Anamnese, die vom Beschwerdeführer geschilderten Symptome und die übrigen Angaben in den Akten. Die subjektiv vom Beschwerdeführer beklagten und während der Untersuchung objektivierbaren Symptome (gedrückte Stimmung, Interessensverlust, Hoffnungslosigkeit, Antriebsverminderung, erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, Libidoverlust, Potenzstörungen) erfüllte die ICD 10-Kriterien einer mittelgradigen Episode. Darüber hinaus seien die für das Vorkommen des somatischen Syndroms nach ICD 10 verlangten Kriterien (Kopfschmerzen, Rückenschmerzen, Schwankschwindel von besonderem Leidensdruck und Stärke) beim Beschwerdeführer vorhanden. Die psychopathologischen Auffälligkeiten führten zu Insuffizienzen im Alltagsleben, in der Freizeit, in der Familie, in der Partnerschaft und wirkten sich auf die Arbeitsfähigkeit negativ aus (S. 5-6).
Er berichtete über vom Beschwerdeführer geklagte Ein- und Durchschlafstörungen, er sei in der Nacht 2-3-mal wach und sei am Grübeln. Die Stimmung sei insgesamt sehr schlecht, er sei oft traurig. Er denke oft über sein Leben nach, es belaste ihn, dass er keine Kinder habe, was er auf das Unfallereignis zurückführe. Seine Frau sei bereits 32 Jahre und er 36 Jahre, er befürchte, es könnte jetzt zu spät werden, noch Kinder zu bekommen. Er leide an Potenzstörungen und Libidoverlust. Seit dem Unfallereignis 2005 habe er ca. 40-50 kg an Gewicht verloren. Er wiege jetzt noch 108 kg bei einer Grösse von 186 cm. Das Gewicht habe er teilweise bewusst verloren, er habe aber auch keinen Appetit gehabt. Jetzt habe er wieder wegen der Medikamente zugenommen, sie lösten bei ihm Hungerattacken aus. Er habe sich sehr zurückgezogen, sei hoffnungslos und sehe für sich keine Zukunftsperspektiven. Der Tagesablauf wurde wie folgt geschildert: Der Beschwerdeführer stehe um 07.00 Uhr auf, Kaffee, Duschen, anschiessend gehe er mit dem Hund spazieren (ca. 30 Minuten bis eine Stunde). Anschliessend komme er nach Hause, mache seinen ganzen Haushalt, ab und koche er etwas. Am Nachmittag gehe er wieder spazieren, sitze draussen auf der Bank. Es sei alles sinnlos, er habe kein Geld, keine Kinder. Der Abend sei auch gleich. Er esse mit seiner Ehefrau, schaue TV und gehe um ca. 23.00 Uhr ins Bett (S. 3).
3.2
3.2.1 Das Bezirksgericht B.___ erachtete es im Urteil vom 20. Oktober 2016 (Urk. 8/176/1-86) als erstellt, dass in der Zeit vom 28. Oktober 2008 bis 4. Juni 2009 durch die D.___ insgesamt 240 Versicherungsverträge vermittelt wurden, wovon in der Folge 210 zu Provisionszahlungen von insgesamt Fr. 672'267.94 an die D.___ führten, welchen Prämienzahlungen von bloss Fr. 178'482.70 gegenüberstanden (E. 2.7.1). Der Beschwerdeführer führte dabei aus, er sei jeweils zu den Kunden nach Hause gefahren und habe diese über die Versicherungsmöglichkeiten aufgeklärt, die verschiedenen Produkte erklärt und bei der Auswahl geholfen. Er habe die Anträge ausgefüllt und die Kunden hätten die Prämienhöhe und die Zahlart bestimmt (E. 2.7.3). Die Kunden besuchte er teilweise im Kanton Aargau, Glarus und Waadt (E. 2.10.2).
3.2.2 Weiter wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer auch nach dem Unfall im Juli 2009 wiederholt Motorfahrzeuge gelenkt hat (E. 2.10.3.6), was dieser auch selbst einräumte (E. 2.10.3.3). Als erstellt erachtet wurde zudem, dass der Beschwerdeführer verschiedene Reisen unternommen hat (E. 2.10.4.12), so zwischen Januar und Juni 2009 zwei Mal nach Mazedonien und einmal nach Prag, Mitte Juli 2009 nach Mazedonien, zwischen August 2010 bis November 2011 ca. neun Mal nach Mazedonien/Bulgarien/Griechenland, im September 2001 ins Engadin, Mitte Oktober 2011 nach Paris, Mitte November 2011 nach Mailand, zwischen November 2010 und November 2011 drei Mal nach Deutschland, 2012 bis 2015 ca. zwei Mal pro Jahr nach Mazedonien/Bulgarien, im Juli 2013 nach G.___, im April 2014 nach H.___, im Mai 2015 an den I.___, im April 2015 nach J.___, im Januar 2015 nach K.___ (E. 2.10.4.1). Am 28. März 2009 wurden zudem Belastungen der EC-Karte in L.___, M.___ und G.___ getätigt (E. 2.10.4.3). Erstellt ist weiter, dass der Beschwerdeführer öffentliche Verkehrsmittel benutzte, so zum Teil zwecks Besuches seiner Kunden, weiter auch in Paris im Jahr 2011 (Schiff und Metro) sowie im Jahr 2015 in Zürich (E. 2.10.5.2)
3.2.3 Als ausgewiesen wurde weiter erachtet, dass der Beschwerdeführer diverse Sportveranstaltungen besuchte, so am 14. November 2010 ein Fussballspiel in Mailand vor 80'000 Zuschauern und am 10. Juni 2015 ein Handballspiel in St. Gallen vor 2'300 Zuschauern. Zumindest im Umfeld der Austragungsorte war er am 12. Juni 2013 (Handballspiel von 1'850 Zuschauern in Zürich) und am 9. August 2014 (Fussballspiel vor 33'372 Zuschauern in Basel, E. 2.10.6.5 und E. 2.10.6.1).
3.2.4 Unbestritten blieb sodann, dass der Beschwerdeführer vom 17. September 2010 bis zum 16. Oktober 2012 ein Abonnement bei der N.___ hatte und in dieser Zeit das Fitnesscenter mehrfach aufsuchte (E. 2.10.7).
3.2.5 Anerkannt wurde vom Beschwerdeführer zudem, dass er zumindest bis zum Autounfall im Juli 2009 wiederholt die Casinos in O.___, P.___ und Q.___ besuchte (Urk. 2.10.9.1). Sodann wurde als erstellt erachtet, dass er Restaurants und Dancings besuchte (E. 2.10.9.3).
3.2.6 Der Beschwerdeführer bestätigte ferner, zusammen mit seiner Ehefrau seit dem 1. Januar 2010 Pächter eines Schrebergartens zu sein und dort mit Freunden oder Bekannten gegessen und getrunken zu haben (E. 2.10.10).
3.2.7 Erstellt ist schliesslich ein Interesse für Politik, fanden sich in den Untersuchungen doch Unterhaltungen mit Freunden und geteilte oder kommentierte Facebook-Beiträge (E. 2.10.11.2).
3.2.8 Sodann ergibt sich aus dem Urteil, dass der Beschwerdeführer verschiedentlich Feste feierte und dabei auch tanzte (E. 2.10.12.3).
3.3
3.3.1 Die C.___-Gutachter diagnostizierten in ihrer Expertise mit den Fachrichtungen Neurologie, Rheumatologie, Psychiatrie, Innere Medizin und Neuropsychologie vom 19. Januar 2018 (Urk. 8/200) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende Bewusstlosigkeiten unklarer Ursache (Differentialdiagnosen fokale Epilepsie, psychogene Anfälle). Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit massen sie folgenden Diagnosen zu: wahrscheinliche fokale Epilepsie (Differentialdiagnose psychogene Anfälle), bekannte depressive Störung (gegenwärtig remittiert), Verurteilung in Zivil- oder Strafverfahren ohne Freiheitsstrafe und Probleme im Zusammenhang mit anderen rechtlichen Angelegenheiten, arterielle Hypertonie, Adipositas (BMI 31.4 kg/m2), unspezifisches lumbospondylogenes Syndrom mit Zeichen der Symptomausweitung (S. 16).
3.3.2 Die Gutachter führten aus (S. 16 ff.), der Beschwerdeführer klage über zahlreiche gesundheitliche Probleme, wie Schmerzen im Lendenwirbelsäulen (LWS)-Bereich mit Ausstrahlungen ins rechte Bein, über eine schlechte Stimmung, über Konzentrationsstörungen und Schlafstörungen, der letzte epileptische Anfall sei vor zwei Monaten gewesen. Weiter beklagte er Nervosität, Anspannung, Müdigkeit, Stress, Ängste (S. 38 f.).
Anlässlich der aktuellen psychiatrischen gutachterlichen Untersuchung schildere der Beschwerdeführer seit 2010 unverändert bestehende Beschwerden. Es zeigten sich in der aktuellen Exploration bestimmte Auffälligkeiten, welche im Ausdrucks- und Antwortverhalten ersichtlich geworden seien und einen appellativ-demonstrativen Charakter aufgewiesen hätten. Es hätten sich gewisse Diskrepanzen und Inkonsistenzen bezüglich angegebener Erinnerungslücken und Erinnerungslosigkeit ergeben bei mangelnder Objektivierbarkeit von behaupteten kognitiven Beeinträchtigungen angesichts der relativ intakten Konzentration und Gedächtnisleistung in der Untersuchung. Betrachte man die Schwere der angegebenen kognitiv-mnestischen Schwierigkeiten, könne man tendenziell von der Annahme der Aggravation und nicht von authentischen funktionsrelevanten kognitiv-mnestischen Defiziten oder Hinweisen auf eine organisch bedingte kognitiv-mnestische Störung ausgehen. Des Weiteren falle auch die Diskrepanz zwischen dem behaupteten Leidensausmass und der für die Gutachterin fehlenden Erkennbarkeit eines entsprechenden Leidensdrucks sowie einer mangelnden Objektivierung der behaupteten Erschöpfbarkeit angesichts von fehlenden Erschöpfungszeichen während der Untersuchung auf. Es sei auch eine Diskrepanz hinsichtlich des Ausmasses der seit 2010 unverändert geschilderten Beschwerden, der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe sowie Hinweisen auf medikamentöse Non-Compliance festzustellen gewesen. Aktuell sei keine Psychopathologie mit der sozial-medizinischen Relevanz festzustellen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit liege auf psychiatrischem Gebiet nicht vor.
Auf internistischem Fachgebiet sei die heute erstmals beobachtete arterielle Hypertonie erwähnenswert. Der Versicherte gebe an, anamnestisch keine Kenntnisse von erhöhten Blutdruckwerten zu haben, wobei auch der Blutdruck in der letzten Zeit nicht gemessen worden sei. Andere Erkrankungen von Seiten des internistischen Fachgebiets bestünden nicht, sodass aus allgemeininternistischer Sicht für die bisherige und eine leidensadaptierte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe.
Betreffend muskuloskelettale Probleme habe der Beschwerdeführer über Kreuzschmerzen und Schmerzen im rechten Bein bei der rheumatologischen Begutachtung berichtet. Diese würden im Verlauf der Untersuchung verdeutlicht und zunehmend pathetisch und zum Teil bizarr demonstriert. Der Beschwerdeführer stehe und sitze schief und behaupte während der Untersuchung, kaum sitzen oder irgendwie liegen zu können, nachdem er vorher problemlos auf dem Stuhl gesessen habe. Es falle auf, dass die Angaben zum Krankheitsverlauf sehr vage seien und viele Daten nicht auch nur angedeutet erinnert werden könnten. Bei der klinischen Untersuchung dominierten die Zeichen der Symptomausweitung mit Selbstlimitierung bei den Funktionsprüfungen. Ein neurologisches Reiz- oder Ausfallsyndrom sei klinisch nicht nachweisbar. Radiologisch seien an LWS, Kniegelenken und Hüftgelenken bei der aktuellen Untersuchung normale Befunde dargestellt. Insbesondere seien für das Alter nur geringfügige Zeichen einer degenerativen Segmentveränderung lumbal vorhanden, so dass die beklagten Rückenschmerzen als unspezifisch zu qualifizieren seien. Es dominierten die Zeichen der Symptomausweitung. Eine Minderung der Arbeitsfähigkeit liege auf rheumatologischem Gebiet nicht vor.
Aktuell berichte der Beschwerdeführer bei der neurologischen Begutachtung über drei bis vier Anfälle pro Jahr. Der aktuelle Neurostatus sei unauffällig. Wie bereits aus den Akten hervorgegangen sei, zeige auch die aktuelle neurologische Untersuchung eine deutliche psychogene Überlagerung. Die Untersuchung habe sich schwierig gestaltet, der Versicherte habe über vielfältige Beschwerden geklagt und habe die Bewegungen nur sehr zögerlich ausgeführt. Aus neuropsychologischer Sicht ergäben sich ebenfalls keine Hinweise für authentische kognitive Funktionsstörungen. Alle erhobenen neuropsychologischen Befunde wiesen auf nicht authentische kognitive Funktionsstörungen im Rahmen einer schweren Aggravation hin, auch Simulation könne nicht ausgeschlossen werden. Die Befunde seien aus neuropsychologischer Sicht mit keiner bekannten neurologischen und/oder psychiatrischen Erkrankung vereinbar. Aus neuropsychologischer Sicht lägen keine Funktionseinschränkungen vor.
Neurologisch bleibe festzuhalten, dass aufgrund der Diskrepanzen mit Hinweisen für Aggravation die genaue diagnostische Einordnung der rezidivierenden Bewusstlosigkeiten unklar bleibe. Es bestünden einerseits berechtigte Zweifel am Vorliegen einer symptomatischen Epilepsie, andererseits sei ein definitiver Ausschluss einer symptomatischen Epilepsie jedoch nicht möglich. Somit lägen aufgrund des Anfallsgeschehens Einschränkungen beim Belastungsprofil vor.
3.3.3 Die Gutachter befanden den Beschwerdeführer als seit Mai 2006 nicht mehr arbeitsfähig als Galvaniseur, in einer angepassten Tätigkeit attestierten sie dagegen eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Das Stellenprofil schilderten sie wie folgt: Keine Schichtarbeit, keine Tätigkeit an laufenden Maschinen oder auf Leitern, keine Fahrtätigkeit, einfache Tätigkeiten bis durchschnittlicher geistiger Art ohne besonderen Zeitdruck (S. 18).
4.
4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die am 16. Juni 2011 (Urk. 8/67/2-11) erfolgte Rentenzusprache ab 1. März 2009 ausschliesslich auf der angenommenen psychischen Pathologie gründete. Basis bildete der Untersuchungsbericht von Dr. F.___ vom 30. März 2011 (E. 3.1) und damit die Diagnosen einer symptomatischen Epilepsie sowie einer mittelgradigen depressiven Episode. Die Epilepsie-Problematik führte dabei lediglich zur Feststellung, dass die bisherige Tätigkeit als Galvaniseur sowie weitere gefährliche Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. Eine Einschränkung auch für angepasste Tätigkeiten wurde aus somatischer Sicht nicht erwähnt. Dies hatte bereits am 3. Juli 2008 Dr. med. R.___, Chefarzt-Stellvertreter, S.___, wo der Beschwerdeführer vom 10. bis 23. September 2007 behandelt worden war, festgehalten (Urk. 8/12 S. 1 und S. 4). Die relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70 % samt Profilumschreibung gründete ausschliesslich auf der depressiven Symptomatik.
So zeitigte namentlich der Unfall vom 10. Januar 2005 keine bleibenden Schäden. Die Unfallversicherung stellte ihre Leistungen mangels organischen Substrats denn auch per 1. Mai 2006 ein. Auch der am 19. Juli 2009 (E. 1.2) erlittene Unfall führte offenbar zu keiner dauernden Einschränkung. Hausarzt Dr. med. T.___, welcher den Beschwerdeführer am 7. September 2009 und damit knapp zwei Monate nach dem Unfall sah, bemerkte keine Brüche oder sonstige Verletzungen des Beschwerdeführers und verwies in seinem Bericht vom 9. September 2009 (Urk. 8/38) einzig auf die Epilepsie.
4.2 Damit ist zu prüfen, ob die durch das Strafverfahren ans Licht gelangten neuen Tatsachen, welche sich (zum Teil) vor Erlass der rentenzusprechenden Verfügung unbestrittenermassen verwirklicht haben, der Beschwerdegegnerin aber trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren, geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des fraglichen Entscheids (in Bezug auf die psychische Problematik) zu verändern, so dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine andere Entscheidung resultiert.
4.3 RAD-Arzt Dr. F.___, auf dessen Bericht sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer Leistungszusprache vollumfänglich stützte, verwies zur Begründung seiner Einschätzung auf die Anamnese, die vom Beschwerdeführer geschilderten Symptome und die übrigen Angaben in den Akten (E. 3.1). Da keine psychiatrischen Berichte bei den Akten lagen, waren die Aussagen des Beschwerdeführers über seine Beschwerden und den Verlauf ausschlaggebend.
Hierzu ist zu bemerken, dass der Bericht von Dr. F.___ vollumfänglich einleuchtet, soweit von den darin geschilderten Geschehnissen ausgegangen wird. Der Beschwerdeführer äusserte eine gedrückte Stimmung, Interessensverlust, Hoffnungslosigkeit, Antriebsverminderung, erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, Libidoverlust, Potenzstörungen. Sodann berichtete er über Schlafstörungen, traurige Stimmung und Rückzug. Den Tag verbringe abgesehen von zwei Spaziergängen (mit dem Hund) ausschliesslich zu Hause. Es sei alles sinnlos. Bei diesen Verhältnissen leuchtet es ein, dass Dr. F.___ psychopathologische Auffälligkeiten ersah, auf Insuffizienzen im Alltagsleben, in der Freizeit, in der Familie, in der Partnerschaft schloss und eine massive Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen attestierte (E. 3.1).
4.4 Diese Grundlagen der psychiatrischen Beurteilung kontrastieren in erheblicher Weise mit den Verhaltensweisen des Beschwerdeführers, welche sich aus dem Strafurteil ergeben. Vorweg fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der Periode bis Juni 2009 seiner deliktischen Tätigkeit im Rahmen der Vermittlung von fingierten Versicherungsverträgen nachging. Dies beschlägt mithin die Zeit auch nach 1. März 2009, ab welchem Zeitpunkt ihm eine Rente zugesprochen wurde. Dabei besuchte er Kunden in verschiedenen Kantonen, beriet sie und füllte die Anträge aus (E. 3.2.1). Dass er dies bei gedrückter Stimmung, Interessensverlust, Hoffnungslosigkeit, Antriebsverminderung, erhöhter Ermüdbarkeit und Konzentrationsstörungen hätte in einem derartigen Umfang ausführen können, ist nicht anzunehmen. Namentlich aber ist mit dieser Tätigkeit die Behauptung eines Rückzuges widerlegt. Im Gegenteil war der Beschwerdeführer aktiv und bemühte sich um eine möglichst grosse Kundschaft. Dass er dabei kein Einkommen im Rechtssinne erzielte, sondern sich deliktisch Vermögenswerte aneignete, ist nicht von Bedeutung, sondern einzig der Umstand, dass er wesentlich Anderes leistete, als bei der Untersuchung beschrieben.
Dass der Beschwerdeführer Auto fuhr, lässt sich nicht mit dem von Dr. F.___ umschriebenen Stellenprofil in Übereinstimmung bringen, wonach Autofahren kontraindiziert ist (Urk. 8/55/6 unten). Allerdings behauptete der Beschwerdeführer in dieser Untersuchung nicht explizit, das Autofahren aufgegeben zu haben. Jedenfalls spricht das Autofahren ebenso gegen einen generellen Rückzug wie die zahlreichen Reisen in der Schweiz und ins Ausland, wobei er in fraglichen Zeit im Juli 2009 in Mazedonien war und kurz nach der Untersuchung durch Dr. F.___ im Sommer 2010 wieder zu zahlreichen Reisen aufbrach (E. 3.2.2).
Gegen den - namentlich durch die Schilderung eines praktisch inhaltsleeren Tagesablaufs begründeten - Rückzug spricht weiter der Besuch verschiedener Sportveranstaltungen (E. 3.2.3). Auch eine Interessenlosigkeit oder Antriebsverminderung ist beim Durchführen einer Reise nach Mailand zum Besuch des Stadtderbys im grössten Fussballstadion Italiens nicht erkennbar. Sodann traf er zumindest an einem Handballspiel (Schweiz-Mazedonien) Bekannte aus seinem Ursprungsland, was im Gesamtkontext mit den geschilderten Umständen nicht in Einklang zu bringen ist.
Gut zweieinhalb Monate nach der Untersuchung durch Dr. F.___ löste der Beschwerdeführer ein Fitnessabonnement und besuchte das Center mehrfach (E. 3.2.4). Damit wird die Schilderung des Tagesablaufs ebenso hinfällig wie auch durch den Umstand, dass er in der fraglichen Zeit Casinos und Dancings besuchte (E. 3.2.5). In gleicher Weise fanden die Aktivitäten rund um die Pacht eines Schrebergartens ein halbes Jahr vor der Untersuchung bei Dr. F.___ (E. 3.2.6) keinen Eingang in die Schilderung der Lebensumstände. So blieben auch die Treffen und Essen mit Freunden und Bekannten daselbst unentdeckt. Dies spricht - wie auch die Teilnahme an Festen samt Tanz (E. 3.2.8) - in erheblicher Weise gegen Interessensverlust, Hoffnungslosigkeit, Antriebsverminderung, traurige Stimmung und Rückzug.
Schliesslich spricht das Interesse für Politik (E. 3.2.7) gegen den geklagten Interessensverlust und die erstellten Unterhaltungen mit Freunden gegen den thematisierten Rückzug.
4.5 Die geschilderten Umstände erhellen, dass Dr. F.___ von falschen Umständen ausging. Er war aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers der Meinung, dieser lebe zurückgezogen, gehe nur mit dem Hund kurz raus und verbringe den ganzen Tag interesselos und in gedrückter Stimmung zu Hause. Tatsächlich aber hatte der Beschwerdeführer ein erhebliches Aktivitätsniveau und zeigte Verhaltensweisen, welche mit den geschilderten psychischen Beschwerden nicht in Einklang zu bringen sind. Die Annahme einer psychischen Pathologie wäre auf dieser Basis nicht einleuchtend gewesen und die Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit in der Höhe von 70 % geradezu abwegig.
Dies erhellt sich denn auch aus den Ergebnissen der vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Zweifel gezogenen C.___-Begutachtung, welche seit 2010 unveränderte Verhältnisse zu Tage förderte und keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit konstatierte (E. 3.3.2). Dass die psychiatrische Expertin keine Diskrepanzen bezüglich der diagnostischen Einschätzung und Attestierung der Arbeitsunfähigkeit zum Untersuchungsbericht des RAD vom 1. Juli 2010 (E. 3.1) erkannte, in welchem von einer mittelgradigen depressiven Störung mit somatischem Syndrom ausgegangen worden war (vgl. Vorhalt des Beschwerdeführers, Urk. 1 S. 10 und Urk. 8/200/50), ist offensichtlich missverständlich, stellte die Expertin doch keine Diagnose und attestierte sie - auch rückwirkend - keine Arbeitsunfähigkeit.
Der seit November 2011 betreuende Dr. med. U.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hatte mit Bericht vom 20. Januar 2012 (Urk. 8/84/4-7) eine anhaltende mittelgradige Episode mit Angst, Suizidalität und paranoider Verarbeitung, mit somatoformer Schmerzstörung sowie differenzialdiagnostisch eine posttraumatische Belastungsstörung nach Autounfall 2009 diagnostiziert (S. 3) und auf die Schuldgefühle des Beschwerdeführers gegenüber den verletzten Beifahrern wegen des Autounfalls, bei dem er nicht mehr rechtzeitig habe bremsen können und in einen Anhänger voller Melonen gefahren sei, verwiesen. Daraus leitete er die vom Beschwerdeführer geklagten Ängste (unter mehreren Menschen, in kleinen Räumen, im Dunkeln und in Tunneln, vor Fehlern, vor fast allem, vor dem Duschen, vor dem Allein-Sein, nachts etc.) ab. Wenn er Menschen begegne, müsse er diesen ausweichen (S. 1). Auch Dr. U.___ schilderte eine Antriebsstörung, Lust- und Freudlosigkeit, Hoffnungslosigkeit, Müdigkeit und eine ausgeprägte Rückzugstendenz (S. 3). Anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge (Urk. 8/69/121-122) räumte er ein, über einen Grossteil der Aktivitäten nicht Bescheid gewusst zu haben und drückte im Zusammenhang mit dem Stadionbesuch in Mailand eindeutiges Befremden aus. Auch anerkannte er, dass es sein könne, dass der Beschwerdeführer ihm ein Stück weit etwas vorgemacht habe. Dass er in der Folge die Bedeutung der zahlreichen Aktivitäten relativierte unter dem Hinweis, dass auch IV-Rentner ihren Tag irgendwie zu gestalten hätten, vermag nichts an der Feststellung zu ändern, dass die Schilderung der Grundlagen für die psychiatrischen Diagnosen (jedenfalls von Dr. F.___, welche der Rentenzusprache zugrunde lagen), in hohem Masse falsch waren, und zwar bezogen auf die relevanten Begründungsanteile der gestellten Diagnose.
Dass der Beschwerdeführer in Bezug auf den Vorwurf des Betruges betreffend Rentenleistungen freigesprochen wurde (Urk. 8/176/83), ändert hieran nichts, gelten doch abweichende Beweisgrundsätze für das Straf- und das Sozialversicherungsverfahren.
4.6 Nach dem Gesagten liegen neue erhebliche Tatsachen vor und es ist nahezu ausgeschlossen, dass die Beschwerdegegnerin bei Kenntnis der Umstände dem Beschwerdeführer eine (ganze) Rente der Invalidenversicherung zugesprochen hätte. Damit sind die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision gegeben. Die Beschwerdegegnerin durfte demgemäss auf die leistungszusprechende Verfügung vom 16. Juni 2011 zurückkommen, sofern dies rechtzeitig erfolgt ist.
5.
5.1 Zur Einhaltung der 90-tägigen Frist sind die Parteien unterschiedlicher Auffassung. Währenddem die Beschwerdegegnerin auf den Rückzug des Rechtsmittels gegen das bezirksgerichtliche Urteil im April 2019 und die hernach einzuholende abschliessende Rückfrage bei den Gutachtern sowie die im Folgemonat erlassene Verfügung verwies (Urk. 6 S. 2), befand der Beschwerdeführer die mehrjährige Dauer zwischen Kenntnisnahme von Anhaltspunkten über das Vorliegen neuer Tatsachen und dem Entscheid als zu lange, insbesondere die Dauer zwischen Orientierung über den bevorstehenden Abschluss der Strafuntersuchung samt Zugang der Anklageschrift (22. April 2016) und der - vom RAD schon längst empfohlenen - Anordnung des polydisziplinären Gutachtens im Juli und September 2017; auch die Dauer zwischen Eingang des Gutachtens am 22. Januar 2018 und Nachfrage am 28. August 2018 sei zu lang (E. 2.2).
5.2 Das Bundesgericht thematisierte im Urteil 8C_377/2017 vom 28. Februar 2018 E. 8.2) den Beginn des Fristenlaufs bei strafgerichtlicher Befassung mit dem Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids. Dies unter Verdeutlichung der Rechtsprechung, dass für die Kenntnis eines Revisionsgrundes blosse Vermutungen oder Gerüchte nicht genügen und sichere Kenntnis erst gegeben ist, wenn der Revisionskläger ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen über die neue erhebliche Tatsache hat. Ebenfalls auf das Datum des Vorliegens eines rechtskräftigen Urteils abgestellt hat das Bundesgericht im Fall einer prozessualen Revision eines Unfallversicherers, in welchem vorgängig die Rechtmässigkeit der Leistungsverweigerung durch die Invalidenversicherung zu klären war (BGE 143 V 105 E. 2.5.2).
5.3
5.3.1 Der Beschwerdegegnerin wurde nach Anzeige des Rückzugs der Berufung vom 13. April 2018 (Urk. 8/214) am 2. Mai 2018 die Abschreibung des Verfahrens zur Kenntnis gebracht (Beschluss vom 19. April 2018, Urk. 8/217). Der nächste Verfahrensschritt erfolgte am 27. August 2018 (Urk. 8/219), als die Beschwerdegegnerin den Gutachtern Ergänzungsfragen stellte. Nach Eingang der Antwort der Gutachter vom 12. September 2018 (Urk. 8/220) zwei Tage später erfolgte der massgebende Erlass des Vorbescheids am 12. Oktober 2018 (Urk. 8/223) binnen Monatsfrist.
Aus diesen Daten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin knapp vier Monate verstreichen liess vom Eingang des Abschreibungsbeschlusses bis zur Einleitung des nächsten Verfahrensschrittes. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis 15. August (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG) ist von einer Untätigkeit der Beschwerdegegnerin von weniger als drei Monaten auszugehen.
5.3.2 Im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil 8C_434/2011 vom 8. Dezember 2011 erachtete das höchste Gericht einen Zeitraum von zwei Monaten und 16 Tagen zwischen dem Eingang von Observationsmaterial bei einem Unfallversicherer und der internen ärztlichen Abklärung als nicht mehr zügig im Sinne der Rechtsprechung (E. 1.3.2). Zu beachten ist indes, dass es in jenem Fall um die rückwirkende Einstellung von laufenden Taggeldleistungen samt Rückforderung ging, wohingegen vorliegend die Rente seit Ende September 2015 sistiert war (Urk. 8/136) und der Beschwerdeführer damit nicht von einer Leistungseinstellung überrascht wurde.
Geht man von davon aus, dass die Beschwerdegegnerin ihre weiteren Abklärungen nicht innert angemessener Frist eingeleitet hat, darf sich die Säumnis rechtsprechungsgemäss nicht zu ihren Gunsten und zuungunsten der versicherten Person auswirken. In einem solchen Fall ist der Beginn der relativen 90-tägigen Frist vielmehr auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz hätte hinreichend ergänzen können (BGE 143 V 105 E. 2.4).
5.3.3 Da vorliegend keine Dringlichkeit bestand, ist ein Zuwarten von etwa zwei Monaten noch als im Rahmen zu qualifizieren. Hätte die Beschwerdegegnerin damit bis am 2. Juli 2018 um ergänzende Auskünfte der Gutachter ersucht, wäre mit Eingang der Antwort nach den Sommerferien zu rechnen gewesen und nicht innert 18 Tagen, wie es bei Anfrage nach den Ferien der Fall war. Der Erlass des Vorbescheids erfolgte weniger als zwei Monate nach Ende der Sommerferien und damit rechtzeitig.
5.4 Anzufügen bleibt, dass es der Beschwerdegegnerin freigestanden hätte, sämtliche medizinischen Abklärungen erst nach Rechtskraft des Strafurteils einzuleiten. Denn hätten sich aus dem Gerichtsverfahren neue Erkenntnisse ergeben, wären die kostspieligen medizinischen Abklärungen allenfalls hinfällig geworden. So etwa wegen bei einer Verurteilung wegen Betruges im Zusammenhang mit Versicherungsleistungen (Invalidenrente) oder wenn festgestellt worden wäre, dass der Beschwerdeführer die vorgehaltenen Tätigkeiten gar nicht ausgeübt hat. Diesfalls hätte es wesentlich länger gedauert, bis ein Entscheid über die prozessuale Revision hätte ergehen können.
6. Bei dieser Ausgangslage - falsche Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Ärzteschaft und namentlich gegenüber der Beschwerdegegnerin - liegt selbstredend eine Meldepflichtverletzung vor. Damit durfte die Beschwerdegegnerin die leistungszusprechende Verfügung mit Wirkung ex tunc aufheben. Dies, da im Weiteren bei Annahme einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit offenkundig kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert. Die Beschwerdegegnerin errechnete einen Invaliditätsgrad von 19 % ausgehend vom letzten im Jahr 2004 erzielten Lohn von Fr. 64'141.-- (Urk. 8/9/1) und unter Beizug der Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik in einer einfachen und repetitiven Tätigkeit unter Gewährung eines Abzuges von 10 % (Urk. 8/56).
7. Für die Verhältnisse pro futuro ergibt sich, dass das C.___-Gutachten vom 19. Januar 2018 (Urk. 8/200) den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis), was denn auch von keiner Seite in Frage gestellt wurde. So überzeugt namentlich die Schlussfolgerung der Experten, dass bei fehlender organischer objektivierbarer Pathologie keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert respektive unter Berücksichtigung der geklagten rezidivierenden Bewusstlosigkeiten unklarer Ursache Arbeiten in entsprechend angepassten Tätigkeiten möglich sind (E. 3.3.1). Weiter ist nachvollziehbar, dass in psychiatrischer Hinsicht bei fehlenden Anhaltspunkten für eine Erkrankung ebenfalls keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (E. 3.3.2). Damit drängt sich pro futuro keine Anpassung der Leistungen auf.
8. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
9. Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 1’000.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger