Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00073


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Casanova

Urteil vom 27. Mai 2019

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Mäder

Rechtsauskunftsstelle Zürcher Oberland RZO

Bahnhofstrasse 10, Postfach 1329, 8620 Wetzikon ZH


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1966 und zuletzt tätig als Servicemitarbeiterin, meldete sich erstmals am 8. März 1996 (Eingangsdatum) bei der eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 16/1). Mit Verfügungen vom 8. und 26. September 1996 (Urk. 16/22; Urk. 16/23) wurde das Leistungsbegehren abgewiesen, da die Versicherte wieder eine Tätigkeit als Servicemitarbeiterin aufgenommen hatte.

    Am 2. Oktober 2002 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte erneut bei der eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 16/25). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 12. März 2003 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 16/45). Mit Verfügungen vom 12. Juli und 13. August 2004 sprach die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1. November 2002 eine ganze Rente zu (Urk. 16/61; Urk. 16/70). Mit Verfügung vom 16. Januar 2006 bestätigte die IV-Stelle die ganze Rente und verneinte einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 16/75), nachdem der zuständige Unfallversicherer um Prüfung allfälliger beruflicher Massnahmen ersucht hatte (Urk. 16/71).

    Im Rahmen der von Amtes wegen eingeleiteten Revision im Jahr 2006 (Revisionsfragebogen vom 17. Juli 2006, Urk. 16/76) bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 11. August 2006 die ganze Rente (Urk. 16/80).

    Im Jahr 2010 lud die IV-Stelle die Versicherte zu einer Informationsveranstaltung für berufliche Massnahmen ein und gewährte in der Folge Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Y.___ während eines Jahres (Mitteilung vom 19. Januar 2011, Urk. 16/88). Da sich die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sah, eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt anzunehmen, wurde die Kostengutsprache für die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 8. April 2011 wieder aufgehoben (Urk. 16/91; vgl. auch Urk. 16/90).

    Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin, spez. Onkologie-Hämatologie, teilte der IV-Stelle am 18. November 2011 mit, dass die Versicherte infolge Chemotherapie eine Perücke benötige (Urk. 16/92). Die IV-Stelle erteilte diesbezüglich am 6. Dezember 2011 Kostengutsprache (Urk. 16/93).

    Im Rahmen der von Amtes wegen eingeleiteten Revisionen im Jahr 2012 und 2014 (Revisionsfragebögen vom 26. Juni 2012 und 27. März 2014, Urk. 16/99 und Urk. 16/115) tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen und bestätigte die ganze Rente (Mitteilungen vom 9. November 2012 und 22. Juli 2014, Urk. 16/112 und Urk. 16/123).

    Im Jahr 2015 lud die IV-Stelle die Versicherte zum Gespräch bezüglich beruflichen Wiedereinstiegs ein (Urk. 16/127) und erteilte mit Mitteilung vom 14. April 2015 Kostengutsprache für Beratung und Begleitung vom 23. März 2015 bis zum 22. März 2016 (Urk. 16/132).

1.2    Die IV-Stelle leitete im Jahr 2016 von Amtes wegen eine Revision ein (Revisionsfragebogen vom 4. Juli 2016, Urk. 16/138) und tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 7. März 2018, Urk. 16/169; Einwand vom 10. April 2018, Urk. 16/175; ergänzende Einwandbegründung vom 22. Mai 2018, Urk. 16/180) lud die IV-Stelle die Versicherte zu einem Gespräch zur persönlichen Situation ein (Urk. 16/183) und bot ihr Arbeitsvermittlung an. Die Versicherte sah sich nicht in der Lage, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Verlaufsprotokoll vom 9. August 2018, Urk. 16/188). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 stellte die IV-Stelle die ganze Rente wie vorbeschieden auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 28. Januar 2019 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei ein umfassendes medizinisches Gutachten einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwältin Yvonne Mäder als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 15 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 16/1-203), worüber die Beschwerdeführerin am 9. April 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 17).


3.    Auf die eingereichten Unterlagen und die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass die Beschwerdeführerin als Serviceangestellte nicht mehr arbeitsfähig sei, ihr Gesundheitszustand sich aber erheblich verbessert habe und eine angepasste, vorwiegend sitzende Tätigkeit in vollem Pensum möglich sei. Es sei für das Validen- und das Invalideneinkommen auf den Tabellenlohn der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen, wobei beim Valideneinkommen aufgrund der langjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ein Abzug von 10 % zu berücksichtigen sei. Daraus resultiere entsprechend ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 10 %, infolgedessen kein Anspruch auf Rentenleistungen mehr bestehe. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf Unterstützung bei der Eingliederung verzichtet (Urk. 2).

    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor (Urk. 1), dass sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe, da eine Pankreatitis hinzugekommen sei. Auch sei sie aufgrund ihrer Hüftbeschwerden alle paar Monate in einer Verlaufskontrolle, da sie trotz Infiltration und Physiotherapie nach wie vor starke Schmerzen habe. Hinzu käme, dass sie nach wie vor an Fussbeschwerden leide. Der einzige Bericht, der konkret zur Arbeitsfähigkeit Stellung nehme, sei jener der Abteilung Fuss-/Sprunggelenk der Universitätsklinik A.___ vom 5. Januar 2018 - dieser berücksichtige allerdings nicht sämtliche Beschwerden, sondern nur jene im Fuss bzw. im oberen Sprunggelenk (OSG). Eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin liege damit keinesfalls vor. Selbst wenn von einer erheblichen Verbesserung auszugehen wäre sei der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt und ein Gutachten einzuholen.


2.    

2.1    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

2.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 5.4).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.4    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.5    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


3.    Die aktuelle medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen folgendermassen dar:

3.1    Dr. med. B.___, Fachärztin für Innere Medizin, welche die Beschwerdeführerin seit August 2014 behandelt, hielt in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Arztbericht vom 8. Dezember 2016 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 16/146):

- Status nach mittelschwerem Schädelhirntrauma Juni 2012

- Fibromyalgiesyndrom

- Status nach Becken-Fraktur

- Chronische Hüft- und Lendenwirbelsäulenschmerzen

- Weber-C-Fraktur vom 09.11.2015

- Status nach ORIF lateraler Malleolus (10-Loch Drittelrohr-Plattenosteosynthese und Stellschrauben-Osteosynthese) rechts bei (Operationsdatum 19.11.2015)

- Status nach zeitgerechter Stellschraubenentfernung am 29.01.2016

- Status nach Osteosynthesematerial-Entfernung über der distalen Fibula rechts am 17.05.2016

- Symptomatische Rhizarthrose rechts

    Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierte sie folgende, gekürzt wiedergegebenen Diagnosen:

- Mamma-CA invasiv ductal rechts

- Koagulopathie mit ACR Resistenz, Faktor V Leiden Mutation

- Rezidivierende Dyspepsie/Refluxbeschwerden, Erstdiagnose Juli 2012

- Chronisches sensibles partielles Ausfallssyndrom des Nervus ulnaris rechts

- Arterielle Hypertonie

- Status nach Erweiterungsplastik 1. Strecksehnenfach bei Tendovaginitis de Quervain rechts April 2015

    Im Verlauf der letzten Jahre habe sich die Schmerzsymptomatik stabilisieren können. Erschwerend seien jedoch dann ein Sulcus Ulnarissyndrom mit Ausfallsymptomatik und eine Weber-C-Fraktur rechts hinzugekommen, welche die ganze gesundheitliche Situation sehr ins Schwanken gebracht habe. Aktuell sei die Beschwerdeführerin bezüglich des Fusses weiterhin noch sehr eingeschränkt und weitere Therapien und Abklärungen seien am Laufen.

    Aktuell stehe vor allem die Problematik des Fusses rechts im Vordergrund, hier sei noch offen wie der Verlauf sein werde. Bezüglich des Beckens sei die Situation unter Daueranalgetika stabil mit vor allem Beschwerden morgens.

    In einer rein sitzenden Tätigkeit wäre eine Teilzeitarbeit möglich, doch sei dies dem aktuellen Ausbildungsstand nicht entsprechend. Wegen der vorliegenden Fibromyalgie sei jedoch eine vollzeitige Anstellung sicher nicht umzusetzen.

3.2    Dr. B.___ hielt im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 28. April 2017 fest, dass der Gesundheitszustand stationär sei (Urk. 16/154). Aktuell erfolge eine Arthroskopie des OSG rechts bei persistierenden Schmerzen und vorderem Impingement. Eine vollkommene Beschwerdefreiheit werde nicht erwartet durch den Eingriff. Postoperativ liege eine leichte Besserung der Symptomatik vor, weiterhin erfolge jedoch eine MST-Therapie wegen der Schmerzen.

    Seit 2001 sei keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. Prinzipiell wäre im weiteren Verlauf eine Teilarbeitsfähigkeit in einer sitzenden Tätigkeit mit einem Teilpensum vorstellbar. Die Gewichtslimite wäre max. 10 kg und es dürfte kein Kontakt mit allergisierenden Produkten oder viel Wasser stattfinden aufgrund der neu aufgetretenen Hautprobleme.

3.3    Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht von Dr. med. C.___, Assistenzärztin Orthopädie, Fuss-/Sprunggelenk, der Uniklinik A.___ vom 30. August 2017 notierte Dr. C.___ folgende (gekürzt wiedergegebenen) Diagnosen (Urk. 16/160/4 f.):

- Status nach ventraler OSG-Arthroskopie mit Narbendébridement und Resektion Osteophyt anteromediale distale Tibiakante rechts sowie Inspektion Peronealsehnen und Resektion Peroneus quartus rechts am 10. April 2017

- Weichteilrheuma

- APC-Resistenz

- Chronifizierte Hüftschmerzen rechts

- Erstmaliger epileptischer Anfall am 1. September 2013

- Status nach invasiv ductalem Mamma-Ca rechts (Erstdiagnose Oktober 2011)

    Die Beschwerdeführerin sei erstmalig am 1. November 2016 vorstellig geworden aufgrund seit einem Jahr zunehmender Schmerzen über dem OSG. Schmerzbedingt sei die Gehstrecke auf ca. 500 Meter eingeschränkt gewesen. Aufgrund der starken Schmerzen und des Verdachts auf eine osteochondrale Läsion an der lateralen Talusschulter sei daher bei entsprechend subjektiv hohem Leidensdruck die Indikation für eine Operation gestellt worden.

    Vom 10. April bis zum 23. Mai 2017 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Beschwerdeführerin sei aus orthopädischer Sicht nach Massgabe der Beschwerdefreiheit arbeitsfähig, wobei bei nicht abgeschlossener Behandlung sicherlich eine Einschränkung für belastende Tätigkeiten bestehe. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht zumutbar. Bei aktuell noch nicht vollständig rehabilitiertem Fuss sei nicht vorhersehbar, in welchem zeitlichen Rahmen.

3.4    Med. pract. D.___, Assistenzarzt Orthopädie, Fuss-/Sprunggelenk, der Uniklinik A.___, hielt in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 5. Januar 2018 folgende (gekürzt wiedergegebenen) Diagnosen fest (Urk. 16/163/4):

- Restbeschwerden mit ventralem Impingement OSG rechts

- Dislozierte intraartikuläre Fraktur distale Grundphalanx Dig I rechts vom 12. September 2017

    Es liege eine schwierige Situation vor. Bei genauem Nachfragen habe die Beschwerdeführerin im diagnostischen Zeitfenster nach der OSG-Infiltration für wenige Stunden keinerlei Schmerzen verspürt. Dies spreche zwar für eine intraartikuläre Genese, jedoch sei angesichts der Dysästhesien des N. peronaeus superficialis und des schnellen Schmerzrezidivs bzw. nur mässigen Ansprechens auf die OSG-Arthroskopie vor sieben Monaten Zurückhaltung sinnvoll. Entsprechend werde vorerst ein konservativer Therapieansatz verfolgt. Eine klare Prognose einer erneuten Operation sei schwierig. Sie hätten sich auf einen konservativen Therapieversuch mit Serienschuhen zur Entlastung des Gelenks geeinigt. Zudem erfolge eine klinisch-radiologische Verlaufskontrolle in 2-3 Monaten mit Röntgen mit AMI-View.

    Der Beschwerdeführerin sei eine angepasste Tätigkeit ohne stehende oder gehende Komponente zu 100 % mit voller Leistung zumutbar. Die bisherige Tätigkeit sei ihnen nicht bekannt.

    Eine Schuhversorgung könnte möglicherweise eine klarere Regression der Beschwerden hervorrufen und dadurch die Arbeitsfähigkeit verbessern.

3.5    Der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) med. pract. E.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2018 folgende Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 16/168/5):

- Weber-C-Fraktur vom 9. November 2015

- Status nach ventraler OSG-Arthroskopie rechts mit Narbendébridement April 2017

- Restbeschwerden OSG rechts

- Dislozierte intraartikuläre Fraktur distale Grundphalanx D 1 rechter Fuss

    Ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit notierte er einen Status nach invasivem Mamma-Ca rechts im Oktober 2011 mit entsprechenden Therapiemassnahmen.

    Das Anforderungsprofil in der bisherigen Tätigkeit als Servicekraft übersteige die funktionelle Leistungsfähigkeit bzw. das Belastungsprofil der Beschwerdeführerin, stehende und gehende Tätigkeiten seien nicht möglich. Angepasste körperlich leichte, sitzende Tätigkeiten, ohne stehende/gehende Komponente seien zumutbar in einem vollen Pensum seit spätestens Januar 2018.

3.6    Dr. B.___ teilte der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 26. Juni 2018 mit, dass noch diverse somatische Probleme im Raum stünden (Hüfte, Fuss) mit Terminen in den nächsten zwei Monaten. Sei eine langfristige Eingliederung mit täglichen Kursen geplant, so sei ein Zuwarten bis zur vollständigen Abklärung und Evaluation einer allfälligen Re-Operation sinnvoll. Hiermit würde sich dann eine entsprechende 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 14. August 2018 ergeben (Urk. 16/184).

3.7    Dr. B.___ hielt in ihrem zuhanden der Beschwerdegegnerin erstellten Bericht vom 25. Januar 2019 folgende (gekürzt wiedergegebenen) Diagnosen fest (Urk. 16/201):

- Unklare Läsion im Pankreaskopf, differentialdiagnostisch chronische Pankreatitis, Neoplasie

- Chronische Pankreatitis mit freier Flüssigkeit

- Restbeschwerden Fuss rechts

- Status nach osteosynthetisch versorgter Becken-Fraktur durch Autounfall 1993

    Seit Sommer 2018 zeige sich eine progrediente Verschlechterung des Allgemeinzustands mit einem Gewichtsverlust von 20 kg. In den weiteren Untersuchungen habe sich eine schwere exokrine Pankreasinsuffizienz mit rezidivierenden Schüben einer Pankreatitis gezeigt. Die weiteren Abklärungen hätten einen persistierenden unklaren Prozess im Pankreaskopf gezeigt, die FNP sei jedoch nicht konklusiv. Aktuell zeige sich ein noch unklarer Befund, diesbezüglich seien weitere Abklärungen notwendig. Im Weiteren habe eine Schmerzexazerbation der bekannten Hüftschmerzen rechts stattgefunden mit wiederholter Physiotherapie und Infiltration der Hüfte. Die Fuss-Symptomatik habe bis anhin nicht befriedigend therapiert werden können und es bestehe weiterhin eine therapieresistente Schmerzsymptomatik. Im Rahmen der Gesamtsituation sei bis auf Weiteres eine volle Arbeitsunfähigkeit gegeben.


4.    

4.1    Die Berichte von Dr. B.___ lassen keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu: Dr. B.___ als Fachärztin für Innere Medizin ist aus fachlicher Sicht nur bedingt in der Lage, eine abschliessende Beurteilung der langanhaltenden funktionellen Einschränkungen durch die diagnostizierten orthopädischen Gesundheitsprobleme vorzunehmen. Des Weiteren ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

4.2    Dr. C.___ führte in ihrem Bericht vom 30. August 2017 aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit vom 10. April bis zum 23. Mai 2017 voll arbeitsunfähig sei, sie aus orthopädischer Sicht nach Massgabe der Beschwerdefreiheit arbeitsfähig sei, wobei bei nicht abgeschlossener Behandlung sicherlich eine Einschränkung für belastende Tätigkeiten bestehe (vgl. E. 3.3).

    Ob sie effektiv in Kenntnis der zuletzt ausgeübten Tätigkeit war, ist unter Berücksichtigung, dass sie diese nicht explizit genannt hat und den Angaben von med. pract. D.___, dass sie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht kennen würden (vgl. E. 3.4), allerdings fraglich. Auch unterbleibt eine genauere Umschreibung des Belastungsprofils bzw. einer «belastenden Tätigkeit», so dass gestützt auf den Bericht von Dr. C.___ keine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit möglich ist.

4.3    Med. pract. D.___ berücksichtigte in seinem Bericht vom 5. Januar 2018 lediglich die Beschwerden bezüglich des Fusses bzw. des Sprunggelenkes. Die weiteren Beschwerden, insbesondere jene bezüglich des Beckens und der Hüfte, flossen - soweit aus dem vorliegenden Bericht ersichtlich - nicht in seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ein (vgl. E. 3.4). Entsprechend lässt der Bericht von med. pract. D.___ keine abschliessende Beurteilung der funktionellen Auswirkungen des Gesundheitszustandes zu.

4.4    RAD-Arzt med. pract. E.___ vom 12. Februar 2018 berücksichtigte als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lediglich die Fuss- und Sprunggelenksbeschwerden. Bei den Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkungen nannte er einen Status nach invasivem Mamma-Ca rechts. Bezüglich der Becken- und Hüftbeschwerden sowie den weiteren von den behandelnden Ärzten vorgebrachten Diagnosen äusserte er sich nicht (vgl. E. 3.5).

4.5

4.5.1    Zusammenfassend geht aus den Akten hervor, dass nebst den Beschwerden im Fuss und Sprunggelenk weitere Diagnosen vorliegen. Die Beschwerdegegnerin unterliess allerdings eine genauere Abklärung, ob sich diese Diagnosen zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkten. Der Sachverhalt erweist sich entsprechend als ungenügend abgeklärt.

    Die Angelegenheit ist somit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und insbesondere ihre Arbeits- und Leistungsfähigkeit hinreichend abklärt. Hernach hat die Beschwerdegegnerin neu über einen Leistungsanspruch zu entscheiden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.5.2    Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend sind (BGE 121 V 362 E. 1b; 99 V 98).

    Die erst nach Erlass der Verfügung erstellten bzw. eingereichten Arztberichte sind damit im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht mehr ausschlaggebend. Im Rahmen der Abklärung des Gesundheitszustandes sowie der erneuten Entscheidung durch die Beschwerdegegnerin sind allerdings auch die neu hinzugetretenen gesundheitlichen Beschwerden voll zu berücksichtigen (vgl. Urk. 16/201; Urk. 3/4; Urk. 3/3-8; Urk. 8).


5.    

5.1    Zu prüfen bleibt der Antrag der Beschwerdeführerin, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2018 sei wiederherzustellen (Urk. 1).

    Nach der Rechtsprechung dauert – unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Verwaltung – der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente oder Hilflosenentschädigung verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (Urteile des Bundesgerichts 8C_451/2010 vom 11. November 2010 E. 2 und 8C_22/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3 mit Hinweisen auf BGE 106 V 18 und BGE 129 V 370). Im Sozialversicherungsrecht ist bei leistungsaufhebenden Verfügungen der Entzug der aufschiebenden Wirkung die Regel (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2017 vom 22. März 2018 E. 6.1).

    Über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist somit ungeachtet dessen zu entscheiden, dass die angefochtene Verfügung mit dem vorliegenden Urteil aufgehoben wird.

5.2    Die Beschwerdegegnerin hat nach Einleitung des Rentenrevisionsverfahrens im Juli 2016 diverse Berichte von behandelnden Ärzten eingeholt und die Rentenaufhebung nach Einholung einer Stellungnahme des RAD-Arztes med. pract. E.___ unter Entzug der aufschiebenden Wirkung verfügt (Urk. 2). Dieses Vorgehen ist indes nicht als vorsorgliche Rentenaufhebung während des noch laufenden Abklärungsverfahrens im Sinne einer missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes zu betrachten. Rechtsprechungsgemäss ist daher die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht wiederherzustellen und das entsprechende Gesuch abzuweisen.


6.    

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’900.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.

    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung vom 28. Januar 2019 (Urk. 1) erweist sich damit als gegenstandslos.


Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 28. Januar 2019 um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung vom 12. Dezember 2018 wird abgewiesen.


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Yvonne Mäder

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstCasanova