Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00077


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber P. Sager

Urteil vom 30. Oktober 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri

Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1974, meldete sich nach Anzeige zur Früherfassung durch seinen Arbeitgeber (Urk. 7/5) am 10. März 2012 unter Hinweis auf hohen Blutdruck und starke Kopfschmerzen mit herbeigeführtem Schwächeanfall bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/16). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinische und erwerbliche Situation abgeklärt hatte, verneinte sie mit Mitteilung vom 26. April 2012 den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen (Urk. 7/23). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und holte ein psychiatrisches Gutachten ein (Urk. 7/48), das am 10. Juni 2013 durch Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet wurde (Urk. 7/51). Gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. August 2013 den Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 18 % (Urk. 7/55).

1.2    Am 1. Juli 2014 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/57). Nach entsprechenden medizinischen (vgl. Urk. 7/70, Urk. 7/80-81) und erwerblichen Abklärungen (vgl. Urk. 7/71) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. September 2015 (Urk. 7/85) mangels länger dauernder Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.

1.3    Am 26. April 2016 meldete sich der Versicherte wegen Depressionen erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/88), auf welches Gesuch die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. September 2016 mangels Glaubhaftmachung von wesentlich veränderten tatsächlichen Verhältnissen nicht eintrat (Urk. 7/103).

1.4    Am 22. Mai 2017 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Depression, Kopfschmerzen, Schwindel und Dekonditionierung ein weiteres Mal zum Leistungsbezug an (Urk. 7/110). Nach Eingang eines Berichts des behandelnden Psychiaters holte die IV-Stelle neben dem Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/114) weitere Berichte bei den behandelnden Ärzten (Urk. 7/118, Urk. 7/122, Urk. 7/124/6-15, Urk. 7/128/5-9, Urk. 7/138) und schliesslich ein weiteres psychiatrisches Gutachten ein (Urk. 7/135), das am 3. Juli 2018 durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet wurde (Urk. 7/144). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/148, Urk. 7/151) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 einen Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 7/154 = Urk. 2).

2.    Der Versicherte erhob am 28. Januar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er ab November 2015 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, und es sei ihm ab November 2017 eine ganze und ab September 2018 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Ausserdem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen (Urk. 1 S. 2 oben). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2019 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 7. März 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft und auf die Anmeldung eingetreten, wenn im Neuanmeldungsgesuch glaubhaft gemacht wurde, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.3    Anlass zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.4    Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensvergungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die medizinischen Abklärungen, insbesondere das psychiatrische Gutachten vom 3. Juli 2018 (Urk. 7/144), davon aus, dass beim Beschwerdeführer weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine den Einschränkungen angepasste Tätigkeit bestehe (Urk. 2).

2.2Der Beschwerdeführer bestritt beschwerdeweise (Urk. 1) die von der Beschwerdegegnerin angenommene volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (S. 4 unten). Der psychiatrische Gutachter habe die Arbeitsfähigkeit zum Untersuchungszeitpunkt auf 70 % eingeschätzt (S. 5 Mitte). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) habe in der Analyse des Gutachtens zu Unrecht ausgeführt, dass die aktuell attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit seit jeher (sicher aber seit November 2015) angenommen werden könne. Der psychiatrische Gutachter habe sich zum rückwirkenden Verlauf nicht geäussert, weshalb seine Einschätzung erst ab dem Untersuchungszeitpunkt gelte (S. 5 unten). Die vom Bundesgericht geforderte Prüfung der Leistungsfähigkeit habe der Gutachter anhand der sogenannten Standardindikatoren vorgenommen. Es bleibe kein Raum für eine davon abweichende (und fehlerhafte) Prüfung durch die Beschwerdegegnerin (S. 8 oben). Weiter beanstandete der Beschwerdeführer die Bemessung der Vergleichseinkommen und postulierte einen Invaliditätsgrad von gerundet 50 %. Folglich sei ihm sechs Monate ab der letzten Anmeldung, mithin ab November 2017 zunächst eine ganze und ab September 2018 (drei Monate nach der gutachterlich festgestellten Verbesserung) noch eine halbe Rente zuzusprechen. Überdies seien Eingliederungsmassnahmen zu prüfen (S. 9 oben).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verändert hat und er demzufolge Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Diese Frage beurteilt sich vorliegend durch einen Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 12. Dezember 2018 (Urk. 2) mit dem Zustand im Zeitpunkt der (ersten) leistungsverneinenden Verfügung vom 23. August 2013 (Urk. 7/55). Damals wurde letztmals eine vollständige rechtskonforme Sachverhaltsabklärung mit Einkommensvergleich durchgeführt.

    Zwar holte die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Neuanmeldung vom 1. Juli 2014 (Urk. 7/57) verschiedene Akten ein (Urk. 7/70-71, Urk. 7/80), letztlich kam aber die Sachbearbeitung nach zwei Telefonaten mit dem Beschwerdeführer zum Ergebnis, dass keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit vorliege und dieser wieder zu 100 % arbeite. Die Beschwerdegegnerin unterliess sowohl eine Würdigung der medizinischen Akten und deren Vorlage an den RAD, als auch eine neue Einkommensbemessung (Urk. 7/83/3). Mit Verfügung vom 11. September 2015 (Urk. 7/85) wies sie das Leistungsbegehren allein unter Hinweis auf die wieder hergestellte Arbeitsfähigkeit ab. Hierbei kann nicht von einer rechtskonformen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 1.4) ausgegangen werden. Die von der Beschwerdegegnerin getroffenen Vorkehren hätten im Falle eines inhaltlich anderen Ergebnisses eine Rentenerhöhung, -herabsetzung oder -aufhebung nicht zu begründen vermocht.


3.

3.1    Der leistungsverneinenden Verfügung vom 23. August 2013 (Urk. 7/55) lag im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ vom 10. Juni 2013 (Urk. 7/51) zu Grunde. Dieser nannte darin keine Diagnose mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit nannte er eine grenzwertig leichte depressive Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) und einen Verdacht auf eine undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1; S. 13).

    Dazu führte er aus, objektiv lasse sich in der Untersuchung nur eine geringe depressive Stimmungslage objektivieren mit wenig begleitenden depressiven Symptomen, die in ihrer Summe nicht genügend Kriterien einer leichten depressiven Episode oder Anpassungsstörung nach ICD-10 erfüllen würden. Auch in der Validierung mit der Hamilton Depressionsskala erreiche der Beschwerdeführer in der Untersuchung maximal zwölf Punkte, was unter dem Cut-Off für eine leichte Depression (14 -19 Punkte) liege. Somit könne diese leicht bedrückte, subdepressive Symptomatik durchaus im Rahmen der ebenfalls diagnostizierten Hauptdiagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung verstanden und subsumiert werden - eine Diagnose, die auch schon von der A.___ während der zweieinhalb-monatigen Hospitalisation gestellt worden sei. Auch da hätten nicht genügend Symptome zur Diagnose einer eigentlichen affektiven Störung im Sinne einer Depression gestellt werden können (S. 15 f.). Aufgrund der fehlenden psychiatrischen Diagnosen mit Krankheitswert bestehe aus rein psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, sowohl in der bisherigen Tätigkeit, als auch bezüglich jeder anderen Verweistätigkeit (S. 16).

3.2    Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin, vom RAD führte in der Stellungnahme zur Expertise vom 13. August 2013 (Urk. 7/54/3-4) aus, es würden keine Befunde und Diagnosen vorliegen, welche die Arbeitsfähigkeit für eine Tätigkeit in der Ebene, ohne Treppensteigen und ohne Arbeiten auf Gerüsten und an gefährlichen Maschinen mindern würden. Als Bauisoleur an Gebäuden, wo Absturzgefahr bestehe und auf Gerüste gestiegen werden müsse, sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Als Strassenbauarbeiter mit Flüssigasphalt, wo er wohl kaum auf Gerüsten und Leitern und mit gefährlichen Maschinen arbeiten müsse, sei er als zu 100 % arbeitsfähig zu sehen. Folglich bestehe eine vollständige Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten mit den erwähnten qualitativen Einschränkungen.

3.3    Gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ und die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. B.___ verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. August 2013 (Urk. 7/55) bei einem Invaliditätsgrad von 18 % einen Rentenanspruch. Dabei ging sie von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit aus und erachtete aus psychiatrischer Sicht jede Tätigkeit für zumutbar.


4.

4.1    Im Rahmen des hier strittigen - mit der vom Beschwerdeführer am 22. Mai 2017 eingereichten Neuanmeldung eingeleiteten - Abklärungsverfahrens (Urk. 7/110) ging der Bericht des behandelnden Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Juni 2017 (Urk. 7/112) ein. Dieser nannte als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2). Dazu führte er aus, beim Beschwerdeführer sei es im Verlauf seiner Erkrankung zu einer Zustandsverschlechterung gekommen. Dieser habe neben seiner psychischen Beeinträchtigung diverse somatische Begleiterkrankungen entwickelt. Ein Arbeiten in der Höhe und auf Gerüsten sei aus ärztlicher Sicht nicht verantwortbar.

    Im Bericht vom 5. September 2017 (Urk. 7/122) nannte Dr. C.___ als psychiatrische Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode und führte aus, der Gesundheitszustand habe sich in den letzten zwei Jahren nicht gebessert. Eine Intensivierung der ambulanten psychiatrischen Behandlung inklusive Anpassung der psychopharmakologischen Medikation sei erforderlich, wobei er einen stationären Aufenthalt in der D.___ empfahl. Der Beschwerdeführer sei seit 13. November 2015 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.4-6). Im Vordergrund stehe die psychiatrische Behandlung mit Psychopharmakotherapie. Die Konsultationen würden in zirka zweiwöchigen Abständen stattfinden. Der Beschwerdeführer nehme die Termine zuverlässig wahr und es bestehe bezüglich Pharmakotherapie eine gute Compliance (Ziff. 1.5). Nach einem stationären Aufenthalt in der D.___ sei ein Belastbarkeitstraining zu empfehlen und es sei in der Folge mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von 50 % mit Steigerung auf 100 % zu rechnen (Ziff. 1.8-9).

4.2    Die Ärzte und Fachpersonen der D.___ berichteten am 18. Dezember 2017 (Urk. 7/128) über die stationäre Behandlung vom 11. September bis 14. Oktober 2017 (Ziff. 1.3) und nannten als psychiatrische Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1). Die rezidivierenden depressiven Episoden bestünden seit Februar 2012, wobei die aktuelle Episode wahrscheinlich seit November 2016 bestehe (Ziff. 1.1).

    Es bestünden psychische und physische Einschränkungen durch Schwindel und Einschränkungen der Belastbarkeit durch Ermüdung. Auf geistiger Ebene bestünden wahrscheinlich Einschränkungen der Konzentrationsfunktionen, Gedächtnisleistung, Exekutivfunktionen, der Belastbarkeit- und Stresstoleranz sowie Sozialkompetenz (Ziff. 1.7). Bei Besserung der depressiven Symptomatik, der Persönlichkeitsakzentuierung und Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit würden Massnahmen für die berufliche Eingliederung möglich erscheinen (Ziff. 1.8).

4.3    Hausarzt med. pract. E.___, Praktischer Arzt, Arztpraxis Dr. F.___, nannte im Bericht vom 18. Mai 2018 (Urk. 7/138/1-4) unter Beilage weiterer Untersuchungsberichte (vgl. Urk. 7/138/5-18) als Diagnosen einen Tinnitus, Gleichgewichtsstörungen, Migräne, eine rezidivierende depressive Störung sowie ein obstruktives Schlafapnoesyndrom (OSAS; Ziff. 1.1). Dazu führte er aus, es bestehe seit 13. November 2015 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff1.6). Somatisch stehe aktuell die Problematik Tinnitus, Gleichgewichtsstörungen und Migräne im Vordergrund.

    Dem miteingereichten Bericht vom 29. Mai 2017 über die Tinnitussprechstunde ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben etwa seit 2012 an Schwindel, Kopfschmerzen, Gleichgewichtsstörungen und Tinnitus leidet (Urk. 7/138/5).

4.4    Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im psychiatrischen Gutachten vom 3. Juli 2018 als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradig, mit Somatisierungstendenz (ICD-10 F33.0/1) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional instabiler und narzisstischer Färbung (ICD-10 Z73.1; Urk. 7/144 S. 14-15).

    Hierzu führte Dr. Z.___ aus, eine rezidivierende depressive Störung liege vor, jedoch keine schwere Episode. Ob vor einem Jahr tatsächlich eine schwere Episode vorgelegen habe, könne nicht abschliessend beurteilt werden. Die Situation sei unklar und die Äusserungen seien nicht konsistent. Einerseits behaupte der Beschwerdeführer, sich immer im gleichen Zustand zu befinden seit 2015, andererseits gebe er an, dass es ihm bessergehe. Vom Zweiten sei wohl auszugehen. Diese Vermutung werde gestützt durch den Bericht von Dr. C.___ vom 5. September 2017, in welchem nur noch eine mittelgradige Episode angegeben werde, was den Angaben des Beschwerdeführers, dass es ihm immer gleich schlecht gehe, nicht entspreche, jedoch der anderen Angabe, dass es ihm besser gehe. Auch die D.___ komme 2017 zum Schluss, dass gegenwärtig nur noch eine mittelgradige Episode vorliege. Es werde angegeben, dass der Beginn der mittelgradigen Episode seit November 2016 bestehe. In diesem Bericht würden auch narzisstische Persönlichkeitszüge festgehalten, ohne dass diese in der Diagnostik Erwähnung gefunden hätten. Dies sei nicht konsistent. Insbesondere auch deshalb, weil die Einschätzung einer ungünstigen Prognose sowohl durch die depressive Symptomatik wie auch die narzisstischen Persönlichkeitszüge erklärt werde. In diesem Bericht werde auch offengelassen, dass sich der Zustand verbessern könnte. Nicht nur der depressiven Symptomatik, sondern auch der Persönlichkeitsakzentuierung. Dem sei nicht beizupflichten. Die Persönlichkeitsakzentuierung sei nicht beeinflussbar, jedoch die depressive Symptomatik, welche sich ja tatsächlich verbessert habe (S. 16).

    Dr. Z.___ hielt weiter fest, dass die heutige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit den erwähnten Diagnosen kompatibel sei (S. 23 Mitte). Der Längsschnittverlauf der Funktions- und Fähigkeitsstörung und der Ressourcen sei sehr schwierig zu beurteilen, da der Beschwerdeführer keine genauen Angaben mache, auch widersprüchlich sei, indem er einerseits angebe, dass es ihm seit 2015 nicht besser gehe und andererseits sich sein Zustand wesentlich verbessert habe (S. 24 Mitte).

    Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Dachisoleur hielt er schliesslich fest, dass diese seit dem Auftreten des Schwindels nicht mehr zumutbar sei und für die angestammte Tätigkeit seit November 2015 keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe (S. 25 unten). In einer angepassten Tätigkeit, mithin an einem Arbeitsplatz, der eine emotional spannungsfreie Atmosphäre biete, ohne permanenten Zeitdruck, mit geringem Publikumsverkehr, wohlwollender Arbeitsatmosphäre, kognitiv einfachen Abläufen, Routine und wenig Anforderung an die Gedächtnisleistung, bestehe eine mögliche Anwesenheit von sechs Stunden beziehungsweise eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bei einer Leistungsfähigkeit von 100 %. Die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit sei nicht nachzuzeichnen, da der Beschwerdeführer keine konsistenten Angaben mache. Ob die Differenz in der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zwischen dem behandelnden Psychiater und Dr. Y.___ wirklich auf Schwankungen der psychischen Befindlichkeit zurückgehe, oder ob sie auf verschiedenen Einschätzungen beruhe, könne nicht angegeben werden (S. 26 oben).

4.5    Die Ärzte des G.___, H.___, nannten im Bericht vom 6. Juli 2018 (Urk. 3/3) folgende - gekürzt wiedergegebenen - Diagnosen:

- chronischer Schwankschwindel

- chronisch kompensierter Tinnitus rechts

- Migräne ohne Aura

- schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom

- Restless-Legs-Syndrom ohne PLMS

- grenzwertig leichtgradige restriktive Ventilationsstörung

- metabolisches Syndrom

- nichtalkoholische Steatohepatitis (NASH)

- Verdacht auf undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1)

    Der Beschwerdeführer leide seit mehreren Jahren an Nacken- und Kopfschmerzen. Diese seien stets von einem Schwankschwindel begleitet. Die klinische und apparative Untersuchung habe keine Hinweise für eine peripher vestibuläre Pathologie ergeben und die MRI-Untersuchung sei erfreulicherweise bland gewesen. Bei der Ganguntersuchung durch die Kollegen der Physiotherapie habe der Beschwerdeführer aber mit 13 Punkten einen deutlich altersentsprechend unterdurchschnittlichen Wert erreicht. Insbesondere die Aufgaben, welche eine Kopfbewegung beinhalteten, seien mit grossen Schwierigkeiten durchgeführt worden. Dies lasse daher differentialdiagnostisch an eine zervikogene Komponente der Schwindelbeschwerden denken. Dazu würden die Nackenschmerzen passen. Sollte sich keine zervikogene Ursache finden lassen, wäre in zweiter Linie eine vestibuläre Migräne denkbar. Hierzu würden Kopfschmerzen mit Phono- und Photophobie passen (S. 2). Etwas unpassend scheine hier aber der eher chronische Schwindelzustand. Zuletzt müsse sicher auch an eine funktionelle Überlagerung gedacht werden. Aufgrund der schlechten Ergebnisse in der Ganguntersuchung sei dem Beschwerdeführer eine Verordnung für vestibuläre Physiotherapie sowie eine Liste mit ausgebildeten Physiotherapeuten mitgegeben worden. Eine Verlaufskontrolle sei für in 3 Monaten vereinbart worden (S. 3 oben).

4.6    Die Ärzte des G.___, I.___, nannten nach Zuweisung durch die Klinik für Pneumologie zur spezialärztlichen Beurteilung im Bericht vom 9. August 2018 (Urk. 3/4) folgende Diagnosen:

- Adipositas Grad III

- Dyslipidämie

- prädiabetische Stoffwechsellage

- arterielle Hypertonie

- schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom

- grenzwertig leichtgradige restriktive Ventilationsstörung

- nichtalkoholische Steatohepatitis (NASH)

- chronischer Schwankschwindel

- chronisch kompensierter Tinnitus rechts

- Migräne ohne Aura

- Restless-legs-Syndrom ohne PLMS

- Verdacht auf undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1)

    Der Beschwerdeführer sei von der pneumologischen Ambulanz bei Adipositas Grad III und schwerem Schlafapnoe-Syndrom zugewiesen worden. Sowohl anamnestisch und klinisch als auch laborchemisch zeige sich aktuell kein Hinweis auf eine endokrine Ursache hierfür. Laborchemisch sei eine milde Dyslipidämie aufgefallen. Bei aktuell niedrigem 10-Jahres kardiovaskulärem Risiko sei vorerst eine Ernährungsanpassung diesbezüglich erforderlich. Mit einem HbA1c von 5.8% bestehe aktuell eine prädiabetische Stoffwechsellage. Diesbezüglich sei ebenfalls eine Ernährungsanpassung zu empfehlen. Bezüglich der Adipositas sei vorerst eine systematische Ernährungsberatung für die nächsten Monate zu empfehlen. Diese sei bereits angemeldet worden. Mit dem Beschwerdeführer seien zudem die weiteren Möglichkeiten (begleitende medikamentöse Therapie, bariatrische Operation) besprochen worden. Er schliesse eine bariatrische Operation aktuell nicht aus, möchte aber mehr Informationen diesbezüglich bekommen (S. 2).

4.7    Die Ärzte der A.___ berichteten am 25. Oktober 2018 (Urk. 3/5) über die teilstationäre Behandlung vom 19. Februar bis 16. August 2018 und nannten als psychiatrische Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode. Der Eintritt sei freiwillig auf Zuweisung des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ erfolgt (S. 1). In der Teilnahme habe sich der Beschwerdeführer mehrheitlich verbindlich gezeigt, mit einer insgesamt gesteigerten aktiven Beteiligung gegen Behandlungsende. In der Gruppe «Aktivierung und Entspannung» habe er sich aktiv mit Stressregulation auseinandersetzen können. Er habe sich interessiert an den Therapieinhalten gezeigt, habe motiviert mitgearbeitet, insbesondere in aktiven und bewegungs-orientierten Gruppen. Im Umgang habe er sich sehr höflich, im Kontakt zu Mitpatienten aufgeschlossen und kommunikativ erwiesen. Insbesondere im Austausch mit anderen habe sich vielfach ein ausgeglichenes Stimmungsbild gezeigt. Wiederholt habe der Beschwerdeführer körperliche Beschwerden angegeben (Kopfschmerzen, Tinnitus, Schwindel). Hauptbelastung scheine die ungeklärte versicherungsrechtliche Situation und berufliche Perspektive zu sein. Der Beschwerdeführer habe sich glaubhaft motiviert geäussert, wieder beruflich tätig werden zu wollen. Der Austritt sei in erfreulich gebessertem Zustand und ohne Anhaltspunkte für akute Eigen- oder Fremdgefährdung erfolgt.


5.

5.1    Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum (vgl. vorstehend E. 2.3) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat.

5.2    Zwischen den Parteien ist soweit unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Flachdachisoleur aufgrund der Absturzgefahr nicht mehr arbeitsfähig ist, wovon der RAD-Arzt bereits am 13. August 2013 ausging. Uneinigkeit besteht jedoch dahingehend, ob auf die im psychiatrischen Gutachten vom 3. Juli 2018 (Urk. 7/144) attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit abgestellt werden kann. Während die Beschwerdegegnerin (aus rechtlicher Sicht) davon ausging, dass in einer angepassten Tätigkeit weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. E. 2.1), machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es sei aufgrund der Akten erstellt, dass bei ihm seit 2012 eine rezidivierende depressive Störung unterschiedlicher Ausprägung vorliege, wobei der psychiatrische Gutachter im Untersuchungszeitpunkt aufgrund der festgestellten leicht- bis mittelgradig ausgeprägten Depression eine Arbeitsfähigkeit von 70 % attestiert habe (vgl. E. 2.2).

5.3

5.3.1Der ursprünglichen leistungsverneinenden Verfügung lag in psychiatrischer Hinsicht zur Hauptsache das Gutachten des Psychiaters Dr. Y.___ vom 10. Juni 2013 zu Grunde. Während die behandelnden Psychiater einen Verdacht auf eine mittelgradige depressive Episode und einen Verdacht auf eine undifferenzierte Somatisierungsstörung diagnostizierten und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten (vgl. Urk. 7/39/2-3, Urk. 7/45 und Urk. 7/47), stellte der psychiatrische Gutachter nach Auseinandersetzung mit den Vorakten keine psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert (vgl. E. 3.1).

In somatischer Hinsicht hielten die behandelnden Ärzte aufgrund der unklaren Schwindelbeschwerden bei sonst unauffälligem MRI des Schädels, fehlenden Hinweisen für eine peripher-vestibuläre Störung, fehlenden neurologischen Diagnosen und fehlenden Einschränkungen von Seiten des Skelettsystems fest, dass Arbeiten in der Höhe und mit grossen Maschinen nicht empfehlenswert seien (vgl. Urk. 7/24/5-9, Urk. 7/46/1-7). Im Wesentlichen gestützt auf die Stellungnahmen des RAD, wonach keine Befunde und Diagnosen vorliegen würden, welche die Arbeitsfähigkeit für eine Tätigkeit in der Ebene, ohne Treppensteigen und ohne Arbeiten auf Gerüsten und an gefährlichen Maschinen mindern würde (vgl. Urk. 7/29/2-3, E. 3.2), und das psychiatrische Gutachten von Dr. Y.___ ging die Beschwerdegegnerin von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aus (vgl. Urk. 7/55).

In den nach der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 23. August 2013 (Urk. 7/55) verfassten medizinischen Unterlagen finden sich sowohl in psychiatrischer als auch in somatischer Hinsicht Anhaltspunkte, die gegen eine erhebliche Sachverhaltsänderung sprechen. So ergibt der Vergleich des psychiatrischen Befundes in der aktuellen psychiatrischen Begutachtung mit demjenigen im Gutachten von 2013 trotz veränderter/anderer Diagnose im Wesentlichen keine erheblich veränderten Untersuchungsbefunde. So berichtete Dr. Z.___ im psychiatrischen Gutachten vom 3. Juli 2018 von gelegentlich bedrückter Stimmung, von in Richtung Traurigkeit eingeschränkter affektiver Modulationsfähigkeit und im Weiteren von lediglich leichtgradigen Einschränkungen (vgl. Urk. 7/144 S. 13). Auch Dr. Y.___ beschrieb am 10. Juni 2013 zwar einen eher ernst und nachdenklichen Affekt, erhob indes seinerseits eine nur leicht zum depressiv-sorgenvollen Pol gedrückte Affektlage, eine reduzierte Willens- und Antriebsbildung und Fähigkeit, Freude zu empfinden, sowie eine nur leicht depressiv gehemmte Antriebslage und Psychomotorik (vgl. Urk. 7/51/11-13). Trotz der durch Dr. Z.___ neu diagnostizierten depressiven Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lassen sich aus dem Vergleich der objektiven Untersuchungsbefunde höchstens leichtgradige Veränderungen des Schweregrades der depressiven Erkrankung feststellen. Auch der Vergleich der jeweiligen Tagesabläufe spricht eher gegen tatsächlich verschlechterte Verhältnisse. Während der Beschwerdeführer im Jahr 2013 noch ein tiefes Aktivitätsniveau zeigte, jeweils bis mittags schlief und aus Angst, zu stark zu ermüden und nicht mehr in seine Wohnung zurückkehren zu können, nicht weit weg von der eigenen Wohnung ging (vgl. Urk. 7/51/10), zeigt der Tagesablauf in der aktuellen Begutachtung eine eher gesteigerte Aktivität sowohl unter der Woche, indem der Beschwerdeführer jeweils um 6 Uhr aufsteht, um mit der Frau zu frühstücken, dann bis zu einer Stunde joggen und nachmittags spazieren geht oder ein wenig Fernsehen schaut und am Abend Zeit mit seiner Familie verbringt, als auch am Wochenende, an welchem die Familie meistens Besuch empfängt und der Beschwerdeführer mit den Brüdern spazieren geht oder mit seiner Familie etwas unternimmt (vgl. Urk. 7/144 S. 10 f.).

5.3.2Schliesslich gelang es Dr. Z.___ nicht, einen Längsschnittverlauf der Funktions- und Fähigkeitsstörung und der Ressourcen sowie die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit nachzuzeichnen, da er in den Akten zahlreiche Inkonsistenzen in den beschwerdeführerischen Aussagen, in diagnostischer Hinsicht und auch bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeiten ausmachte (vgl. Urk. 7/144 S. 22 unten f.).

Auch den übrigen psychiatrischen Berichten lässt sich nicht zweifelsfrei ein (andauernder) veränderter psychiatrischer Gesundheitszustand entnehmen. Zwar diagnostizierte der behandelnde Psychiater im Juni 2017 kurzzeitig eine schwere depressive Episode, wohingegen er im September 2017 nurmehr von einer mittelgradigen Ausprägung sprach. Dennoch attestierte er ohne plausible Begründung durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 4.1). Diese Ausführungen sind nicht geeignet, eine wesentliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation zu belegen, worauf auch Dr. Z.___ hinwies (vgl. Urk. 7/144 S. 23 oben). Weiter lassen sich auch aus den Berichten der stationären Aufenthalte in der D.___ und der A.___ keine überzeugenden Angaben darüber entnehmen oder ableiten, inwiefern vorliegend eine effektive Veränderung des psychiatrischen Gesundheitszustands stattgefunden hat. Aus dem Bericht der A.___ geht vielmehr hervor, dass der Beschwerdeführer im Umgang sehr höflich und im Kontakt zu Mitpatienten aufgeschlossen und kommunikativ war und im Austausch mit anderen vielfach ein ausgeglichenes Stimmungsbild zeigte. Trotz Austritt in erfreulich gebessertem Zustand diagnostizierten die Ärzte der A.___ - wie bereits die behandelnden Ärzte vor Eintritt in die teilstationäre Behandlung - weiterhin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, ohne zur Arbeitsfähigkeit oder Eingliederungsfähigkeit und zum Verlauf Stellung zu nehmen (vgl. E. 4.7). Daneben nannten die Ärzte der A.___ als Hauptbelastung die ungeklärte versicherungsrechtliche Situation und berufliche Perspektive, mithin IV-fremde psychosoziale Belastungsfaktoren, was ebenfalls gegen eine tatsächliche Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes spricht.

5.3.3    Auch in somatischer Hinsicht lässt sich den medizinischen Akten nicht ohne Weiteres eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes entnehmen. Aus pneumologischer Sicht erhoben die Ärzte des G.___ im Jahr 2014 lungenfunktionell einen identischen Befund zum Befund von August 2013 mit einer leichten restriktiven Ventilationsstörung sowie leicht reduzierter Diffusionskapazität, welche im Rahmen der Adipositas interpretiert wurde. Bei Normalbefund der arteriellen Blutgasanalyse, fehlender pulmonaler Limitation und fehlendem Hinweis auf eine Lungenerkrankung als Ursache der Dyspnoe führten die Ärzte die in der Spiroergometrie gezeigte leicht verminderte körperliche Leistungsfähigkeit auf die B-Blocktherapie und möglicherweise einen Trainingsmangel zurück (Urk. 7/70/29-32). Ein klares somatisches Korrelat für die somatischen/somatoformen Beschwerden, weswegen der Beschwerdeführer immer wieder am G.___ abgeklärt wurde, liess sich auch aus kardiologischer Sicht nicht ausmachen. So war die kardiologische Standortbestimmung laut Bericht vom 12. März 2015 (Urk. 7/80) bis auf eine Sinustachykardie unauffällig und sowohl in der Echokardiographie als auch im MRI und im CT des Herzens zeigten sich keine relevanten Ursachen und Diagnosen, so dass die Ärzte aus kardialer Sicht von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgingen. Schliesslich weisen auch die neusten Untersuchungen am G.___ auf keinen wesentlich veränderten somatischen Gesundheitszustand hin. Die Neurologen des G.___ erwähnten im Wesentlichen die seit Jahren bestehenden Nacken- und Kopfschmerzen mit begleitendem Schwankschwindel, welche bereits in die Beurteilung des RAD-Arztes vom 15. Juni 2012 eingeflossen waren (Urk. 7/29/2-3). Wie schon im Bericht des G.___ vom 24. April 2012 (Urk. 7/24/5-9) liessen sich diese Beschwerden auch in der jüngsten neurologischen Abklärung (Urk. 3/3) nicht gänzlich objektivieren. Ebenso wenig kann das Schlafapnoe-Syndrom (Urk. 7/80) als wesentliche Veränderung herangezogen werden, da bereits im Jahr 2013 von Tagesmüdigkeit die Rede war, welcher der Neurologe keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zumass (Urk. 7/46/1-3). Nichts anderes geht aus dem Bericht des Hausarztes hervor, wonach das OSAS nicht im Vordergrund stehe (Urk. 7/138/1-3). Laut den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Tinnitussprechstunde leidet er seit 2012 an den beschriebenen Beschwerden, was einer Veränderung entgegen steht.

    Auch in der neu aufgetreten Adipositas kann keine wesentliche Gesundheitsveränderung erblickt werden, da eine Adipositas grundsätzlich keine leistungsbegründende Invalidität bewirkt, wenn sie keine körperlichen oder geistigen Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_496/2012 vom 19. September 2012 E. 2.2), was nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer überdies auch nicht geltend gemacht wird.

5.3.4Nach dem Gesagten gibt es vorliegend mehrere Anhaltspunkte, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowohl in psychiatrischer als auch in somatischer Hinsicht nicht wesentlich verändert hat. Ob dies zutrifft beziehungsweise ob sich das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ zum Beweisthema einer erheblichen Änderung des Sachverhalts in genügendem Masse ausgesprochen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2014 vom 25. Juni 2014 E. 3.2) und gestützt darauf von einem Revisionsgrund ausgegangen werden kann, wozu sich die Beschwerdegegnerin nicht explizit äusserte, kann letztlich offen bleiben. Selbst wenn man zugunsten des Beschwerdeführers eine Verschlechterung des psychiatrischen Gesundheitszustandes annehmen würde, resultiert bei der Bemessung des Invaliditätsgrad - wie nachfolgend aufgezeigt (E. 5.4-7) - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch bei der im psychiatrischen Gutachten attestierten 70%igen Arbeitsfähigkeit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Entsprechend kann ebenfalls offenbleiben, ob die Beschwerdegegnerin im Rahmen der (freien) Überprüfung zu Recht von der gutachterlichen Folgenabschätzung abwich oder anhand der eigens vorgenommenen Ressourcenprüfung eine unzulässige juristische Parallelprüfung vornahm, wie der Beschwerdeführer vorbrachte.

5.4Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer von 2009 bis 2011 bei der J.___ als Bauisoleur tätig war. Da die Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erfolgte (Urk. 7/22/4, Urk. 7/22/12), kann das dort erzielte Einkommen zur Bestimmung des Valideneinkommens herangezogen werden. Im Jahr 2012 hätte der Beschwerdeführer gemäss Arbeitgeberfragebogen ein Einkommen von Fr. 72'605.-- erzielt (vgl. Urk. 7/22 Ziff. 2.10), was unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei Männern (Tabelle T1.10 Nominallohnindex, 20112018) in den Jahren 2012 bis zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Jahr 2017 (sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs, Art. 29 Abs. 1 IVG) ein Einkommen von rund Fr. 74'809.-- für das Jahr 2017 ergibt (Fr. 72’605.-- x 1.007 x 1.008 x 1.004 x 1.007 x 1.004).

5.5    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens und des Verlusts der Arbeitsstelle bei der J.___ keine längerdauernde und dauerhafte Tätigkeit mehr ausübte und im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Jahr 2017 in keinem Arbeitsverhältnis stand, sind vorliegend zur Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss LSE heranzuziehen, wobei vom Zentralwert für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art auszugehen ist. Dieser betrug für Männer im Jahr 2017 Fr. 5‘340.-- (LSE 2016, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2017 von 41.7 Stunden sowie der allgemeinen Lohnentwicklung bei Männern im Jahr 2017 von 0.4 % angepasst, ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von rund Fr. 46'949.-- für das Jahr 2017 bei der verbliebenen 70%igen Arbeitsfähigkeit (Fr. 5’340.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.004 x 0.7).

5.6    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1 und 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände (keine Tätigkeiten in der Höhe oder im Lärm oder mit Maschinen, kein Publikumsverkehr, wohlwollende Arbeitsatmosphäre ohne Zeitdruck, Pensum nicht frei wählbar, sondern nur während sechs Stunden pro Tag möglich, nur noch Teilzeitpensum) können zwar die Auswahl der zur Verfügung stehenden Stellen einschränken, sie wirken sich aber auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt jedenfalls in Bezug auf einfache und repetitive Erwerbstätigkeiten nicht zusätzlich lohnmindernd aus und rechtfertigen damit keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn. So ziehen rechtsprechungsgemäss Einschränkungen bezüglich der Bedienung potentiell gefährlicher Maschinen in der Regel noch keine überproportionalen Lohneinbussen nach sich (Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2009 vom 30. März 2009 E. 3.4) und auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss Gutachten auf eine emotional spannungsfreie und wohlwollende Arbeitsatmosphäre ohne permanenten Zeitdruck angewiesen ist (vgl. Urk. 7/144 S. 25), beschlägt in erster Linie die realen Chancen, auf dem freien Arbeitsmarkt eine (Teilzeit-)Arbeitsstelle zu finden, und stellt kein anerkanntes eigenständiges Kriterium für einen Abzug vom Tabellenlohn dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_362/2008 vom 14. November 2008 E. 3.2.4 und auch Urteil 9C_325/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2, sowie Urteil 8C_693/2014 vom 22.01.2015 E. 4.2.2).

Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur noch in einem reduzierten Beschäftigungsgrad von 70 % arbeiten kann, zieht keinen entsprechenden Abzug nach sich. Gemäss der Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittslöhnen für das Jahr 2018 (vgl. Bundesamt für Statistik, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, T18, 2018) besteht zwischen den von Männern erzielten Durchschnittslöhnen ohne Kaderfunktion in einem Vollzeitpensum (Fr. 6’144.--) und dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 5’897.--) eine Differenz von Fr. 247.--, mithin von 4 %. Ebenso verhält es sich mit den Durchschnittslöhnen von Fr. 6'130.-- (Vollzeit) und Fr. 5'875.-- (Teilzeit 50-74%) für das Jahr 2016 (vgl. T18, 2016). Daraus ergibt sich keine überproportionale Lohneinbusse, die einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 mit Hinweis).

Auch wenn für den Beschwerdeführer aufgrund der qualitativen Anforderungen an eine zumutbare Tätigkeit (kein Arbeiten auf Gerüsten und Leitern und an gefährlichen Maschinen) gewisse Einschränkungen bestehen und dadurch nicht mehr alle Stellen in Betracht kommen, besteht im Bereich der zumutbaren leichten bis mittelschweren Arbeiten noch ein genügend breites Spektrum an Verweistätigkeiten bei dem in Frage kommenden Kompetenzniveau 1. Nach dem Gesagten bestehen somit keine direkt mit der Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung in Zusammenhang stehende lohnwirksame Umstände, welche einen (behinderungsbedingten) Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen.

Schliesslich rechtfertigt auch der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in der ursprünglichen Verfügung vom 23. August 2013 (Urk. 7/55) ohne weitere Begründung einen Abzug von 5 % gewährte, keinen Anspruch auf Berücksichtigung des mindestens gleich hohen Abzugs (Urteil des Bundesgerichts 8C_753/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 3). Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, dass vorliegend ein Leidensabzug nicht (mehr) berücksichtigt werden kann, da im Hilfsarbeiterbereich für den Beschwerdeführer genügend Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt vorhanden sind.

5.7Wird das Valideneinkommen von Fr. 74'809.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 46'949.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 27'860.-- und somit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von (ab)gerundet 37 % (100 / Fr. 74’809.-- x Fr. 27'860.--).

5.8Soweit sich der Beschwerdeführer weiter auf den Standpunkt stellte, dass ihm ab November 2017 (sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs, Art. 29 Abs. 1 IVG) zunächst eine ganze Rente zuzusprechen sei (vgl. Urk. 1 S. 9 Mitte), so kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar äusserte sich der Gutachter hinsichtlich einer retrospektiven Beurteilung nicht eindeutig. Mit Blick auf die Berichte der behandelnden psychiatrischen Fachärzte ist jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bereits im November 2017 Geltung hatte, da keine Anhaltspunkte für eine seitherige Veränderung ersichtlich sind. Die im Zeitraum zwischen der Neuanmeldung am 22. Mai 2017 und dem psychiatrischen Gutachten vom 3. Juli 2018 verfassten Berichte des behandelnden Psychiaters und der D.___ erweisen sich als wenig nachvollziehbar und nicht konsistent, worauf auch Dr. Z.___ hinwies (vgl. Urk. 7/144 S. 16 unten und S. 23 oben).

So attestierte der behandelnde Psychiater trotz in diagnostischer Hinsicht verändertem Schweregrad der Depression im Laufe des Jahres 2017 - wie vorstehend ausgeführt - durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, ohne dies weiter zu begründen. Inwiefern und ob sich der Gesundheitszustand innerhalb des Jahres 2017 und im Vergleich zu früher überhaupt veränderte, führte der behandelnde Psychiater nicht aus, sondern wies einzig darauf hin, dass sich der Gesundheitszustand in den letzten zwei Jahren nicht gebessert hat. Auch geht aus den Berichten nicht hervor, ob sich die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit einzig auf die von ihm genannte psychiatrische Diagnose bezog oder auch die aufgeführten somatischen Diagnosen (mit)berücksichtigte, worauf die von ihm aufgeführten Einschränkungen hindeuten (vgl. Urk. 7/122 Ziff. 1.1 und 1.6-7), was angesichts der fachfremden Beurteilung nicht zu überzeugen vermag. Schliesslich ist ebenfalls nicht auszuschliessen, dass der behandelnde Psychiater die von ihm genannten sozialen Probleme, auch wenn diese bei den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurden, bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigte (vgl. Urk. 7/122 Ziff. 1.1).

Weiter ergibt sich auch aus dem Bericht der D.___, in welcher der Beschwerdeführer auf Zuweisung des behandelnden Psychiaters im September/ Oktober 2017 stationär behandelt wurde, keine Hinweise für eine wesentliche gesundheitliche Veränderung im zeitlichen Verlauf. So findet sich auch darin keine nachvollziehbarere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Es ist anzunehmen, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vor dem stationären Aufenthalt (ab November 2015) vom behandelnden Psychiater übernommen wurde, denn auch bezüglich der Arbeitsfähigkeit nach der Entlassung wurde auf den behandelnden Arzt verwiesen (Urk. 7/128/7). Letztlich ist fraglich, ob der Bericht der D.___ überhaupt von einem psychiatrischen Facharzt verfasst oder zumindest mitunterzeichnet wurde. K.___ wird zwar als Oberarzt Psychosomatik aufgeführt (Urk. 7/128/9), einen entsprechenden psychiatrischen Facharzttitel besitzt dieser laut Medizinalberuferegister allerdings nicht.

5.9Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der rentenablehnenden Verfügung vom 23. August 2013 (Urk. 7/55) im hier massgebenden Beurteilungszeitraum nicht in einer anspruchsbegründenden Weise verschlechtert hat.

5.10Soweit der Beschwerdeführer schliesslich beantragte, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, berufliche Eingliederungsmassnahmen zu prüfen, ist festzuhalten, dass diese einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen mangels subjektiver Eingliederungsbereitschaft zu Recht verneint hat. So äusserte sich der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung im Juni 2018 dahingehend, dass ein Arbeitsversuch zwecklos sei (vgl. Urk. 7/144 S. 11 unten), und zeigte sich einem solchen gegenüber auch nicht motiviert. Auf entsprechende Fragen zur Selbsteinschätzung wich er immer wieder aus, machte diffuse Angaben und hinterliess gesamthaft einen unaufrichtigen und inkonsistenten Eindruck (vgl. Urk. 7/144 S. 24 f.). Weiter zeigte sich der Beschwerdeführer trotz an und für sich guter Prognose stark passiv und der starken Überzeugung, schwer krank zu sein (vgl. Urk. 7/144 S. 22 Mitte). Vor diesem Hintergrund kann einzig aus der Aussage im Austrittsbericht der A.___ vom 25. Oktober 2018, wonach der Beschwerdeführer sich glaubhaft motiviert äusserte, wieder beruflich tätig werden zu wollen (vgl. vorstehend E. 4.11), keine überzeugende Bereitschaft zur Teilnahme an beruflichen Eingliederungsvorkehren abgeleitet werden. Insbesondere auch deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidverfahrens in keiner Weise zum Ausdruck brachte, dass er auf berufliche Massnahmen angewiesen ist beziehungsweise solche verlangt (vgl. Urk. 7/151).

Soweit der Beschwerdeführer ausführte, dass Eingliederungsmassnahmen ergeben werden, ob und in welchem Umfang er im ersten Arbeitsmarkt tatsächlich noch einsatzfähig ist (vgl. Urk. 1 S. 9), ist ihm entgegen zu halten, dass das Scheitern von beruflichen Eingliederungsmassnahmen bei gutachterlich attestierter 70%iger Arbeitsfähigkeit nicht einfach auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit schliessen lässt. Auch wenn berufliche Massnahmen unter anderem dazu dienen können, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen, bedarf es indessen auch diesfalls eines Eingliederungswillens beziehungsweise einer entsprechenden Motivation der versicherten Person. Fehlt die subjektive Eingliederungsfähigkeit beziehungsweise ist diese wie vorliegend als unzureichend zu werten, besteht von vornherein kein Anspruch auf berufliche Massnahmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_559/2012 vom 27. November 2012 E. 5). Es bleibt darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer offensteht, sich bei ernsthaftem Interesse an beruflichen Massnahmen erneut bei der Beschwerdegegnerin zu melden.

5.11Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Yolanda Schweri

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrP. Sager