Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00079
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 25. September 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Helsana Rechtsschutz AG
Entfelderstrasse 2, Postfach 2502, 5001 Aarau
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, ist gelernte Konditorin/Confiseurin. Ab 1990 war sie als Texterfasserin tätig (Urk. 7/2/1, Urk. 7/8/3). Wegen Rückenbeschwerden (Urk. 7/8/5) bezog sie vom 1. November 1992 bis 31. März 1994 eine ganze und anschliessend eine halbe Invalidenrente (Urk. 7/34-39). Diese wurde von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 23. Oktober 1996 auf Ende November 1996 aufgehoben (Urk. 7/47; vgl. auch Urk. 7/37), da die Versicherte per 1. Juli 1996 eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit als Filialleiterin eines Schuhgeschäftes hatte aufnehmen können (Urk. 7/40).
1.2 Am 20. März 2002 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf die Folgen einer Knieverletzung, welche sie sich am 21. Januar 2000 beim Tennisspielen zugezogen hatte (Urk. 7/65/72), erneut bei der IV-Stelle zum Rentenbezug an (Urk. 7/56). Ab April 2003 führte sie zusammen mit ihrem Ehemann ein Restaurant (Urk. 7/102/2, Urk. 7/124). Gestützt auf die getroffenen beruflichen und medizinischen Abklärungen (Urk. 7/127, Urk. 7/130) sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügungen vom 20. Januar und 10. Februar 2005 ab 1. Mai 2001 eine ganze Rente sowie ab 1. Januar 2004 auf Basis eines Invaliditätsgrades von 67 % eine Dreiviertelsrente zu, befristet bis zum 31. Mai 2004 (Urk. 7/133, Urk. 7/143-144, Urk. 7/148). Auf Einsprache der Versicherten hin (Urk. 7/147) hielt die IVStelle mit Einspracheentscheid vom 21. Juli 2005 an ihrer Beurteilung fest (Urk. 7/156). Die von der Versicherten dagegen beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde (Urk. 7/157) hiess das Gericht mit dem Urteil IV.2005.00848 vom 30. April 2007 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur weiteren Abklärung des Rentenanspruchs ab dem 1. Januar 2004 an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 7/163). Gestützt auf das anschliessend eingeholte Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 28. März 2008 (Urk. 7/171) und dessen Ergänzung vom 2. Juni 2008 (Urk. 7/173) gelangte die IV-Stelle zur Beurteilung, dass die Versicherte ab Januar 2004 in leidensangepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei, und sprach ihr mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 (Urk. 7/188; vgl. auch Urk. 7/178, Urk. 7/181-182) ab Januar 2004 befristet bis Ende April 2004 eine Dreiviertelsrente zu. Auch diese Verfügung focht die Versicherte beim Sozialversicherungsgericht mit Beschwerde an (Urk. 7/190), welche mit dem Urteil IV.2009.00085 vom 29. Oktober 2010 abgewiesen wurde (Urk. 7/202).
1.3 Bereits am 17. September 2010 hatte sich die Versicherte, welche damals mit einem Beschäftigungspensum von 30-50 % im Restaurant ihres Ehemanns arbeitete, unter Hinweis auf Beschwerden im linken Bein und Fuss sowie Rückenbeschwerden seit dem Einsatz einer Knietotalprothese am 11. Februar 2009 erneut zum Rentenbezug angemeldet (Urk. 7/195; vgl. auch Urk. 7/200/18-19). Die IV-Stelle traf Abklärungen (vgl. Urk. 7/198-201, Urk. 7/203, Urk. 7/205, Urk. 7/207), insbesondere zog sie das vom Unfallversicherer, welcher im Zusammenhang mit dem Einsatz der Knietotalprothese links unter dem Titel eines Rückfalls Leistungen erbracht hatte (Urk. 7/212/3-4), eingeholte Gutachten des Dr. med. Z.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom 18. Oktober 2010 (Urk. 7/206) bei und gab im Zentrum A.___ die rheumatologisch-orthopädische Begutachtung mit zusätzlicher Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vom 21. Februar 2012 in Auftrag (Urk. 7/214-215, Urk. 7/220, Urk. 7/222). Nachdem das Restaurant ihres Ehemanns verkauft worden war, arbeitete die Versicherte ab 1. September 2012 im B.___ mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % als Mitarbeiterin Gästebetreuung (Urk. 7/248/33, Urk. 7/260, Urk. 7/282/3-4). Am 15. Oktober 2012 erhob sie Einwände gegen die Beurteilung der Gutachter des A.___, dass sie in einer leidensangepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig sei (Urk. 7/220/18), und wies darauf hin, dass sie sich im April und Juni 2012 weiteren operativen Eingriffen (bezüglich des Meniskus im rechten Knie sowie im Bereich des rechten Sprunggelenks) habe unterziehen müssen (Urk. 7/235).
In der Folge holte die IV-Stelle das polydisziplinäre (internistisch-neurologisch-orthopädisch-psychiatrische) Gutachten der MEDAS C.___ vom 5. August 2013 ein (Urk. 7/248). Die Gutachter attestierten der Versicherten einen unveränderten Gesundheitszustand seit Erlass der Verfügung vom Dezember 2008 sowie eine Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten von 75-80 % (Urk. 7/248/43). Die Versicherte machte in ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober 2013 geltend, das polydisziplinäre Gutachten leide an gravierenden Mängeln (Urk. 7/253). Am 9. Januar 2014 nahm die MEDAS C.___ zu den Vorwürfen der Versicherten Stellung (Urk. 7/258). Mit Vorbescheid vom 21. März 2014 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprechung einer Viertelsrente ab 1. März 2011 in Aussicht (Urk. 7/266). Am 30. April sowie am 5. Juni 2014 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sich im Zusammenhang mit ihrer Psoriasis-Erkrankung und dem Einsatz einer Knieprothese rechts am 31. Oktober 2013 weitere Komplikationen ergeben hätten und sie deshalb bis 12. Mai 2014 zu 100 % krank geschrieben gewesen sei (Urk. 7/268, Urk. 7/273, Urk. 7/282/4). Daraufhin holte die IV-Stelle bei den behandelnden Dermatologen Verlaufsberichte ein (Urk. 7/275, Urk. 7/299) und zog das vom Berufsvorsorgeversicherer in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie vom Zentrum E.___, vom 13. September 2014 (Urk. 7/282) bei, in welchem der Versicherten wegen Beschwerden in beiden Händen und Füssen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 7/282). Der Arbeitgeber kündigte der Versicherten das Arbeitsverhältnis auf Ende Oktober 2014 (Urk. 7/278). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/302, Urk. 7/312) erliess die IV-Stelle die Verfügung vom 16. Juli 2015, mit welcher sie das Bestehen eines Rentenanspruchs aufgrund des ermittelten Invaliditätsgrades von 0 % verneinte (Urk. 7/317). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/318/3) hiess das Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil IV.2015.00826 vom 22. Mai 2017 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur weiteren Abklärung des Rentenanspruchs an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 7/328).
1.4 In der Folge holte die IV-Stelle zunächst Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/335, Urk. 7/337; vgl. auch Urk. 7/329, Urk. 7/331, Urk. 7/348/2). Gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 7. November 2017, wonach zur Abklärung des Sachverhalts eine medizinische Begutachtung mit den Disziplinen Innere Medizin, Dermatologie, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie vonnöten sei (Urk. 7/348/3), teilte die IV-Stelle der Versicherten die beabsichtigte Untersuchung samt den Fragen an die Gutachterstelle am 17. November 2017 mit (Urk. 7/341). Am 23. November 2017 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen auf die Begutachtung verzichte (Urk. 7/342; vgl. auch Urk. 7/344). Daran hielt sie am 2. Dezember 2017 fest (Urk. 7/346), nachdem ihr die IV-Stelle mitgeteilt hatte, dass sie an der vorgesehenen Begutachtung festhalte (Urk. 7/345; vgl. auch Urk. 7/347). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/348/4, Urk. 7/349-350, Urk. 7/354, Urk. 7/355/3) verneinte die IV-Stelle daraufhin mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 erneut das Bestehen eines Rentenanspruchs, diesmal mit der Begründung, aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Versicherten habe die zur Abklärung eines Rentenanspruchs notwendige medizinische Begutachtung nicht durchgeführt werden können (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte Beschwerde, vertreten durch Rechtsanwalt Radek Janis, mit dem Antrag, es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, die im Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2015.00826 vom 22. Mai 2017 verlangten Abklärungen durchzuführen und hernach neu über ihre Ansprüche zu verfügen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2019 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Am 3. September 2020 wurde dem Gericht der Vertretungswechsel der Beschwerdeführerin zur Helsana Rechtsschutz AG angezeigt (Urk. 9 und 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zum Invaliditätsbegriff, zum Rentenanspruch, zur Invaliditätsbemessung mittels Einkommensvergleich und zur von der Verwaltung nach dem Eintreten auf eine Neuanmeldung vorzunehmenden Prüfung, ob eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist, wurden bereits in den Erwägungen 1.1-5 des Rückweisungsurteils des Sozialversicherungsgerichts IV.2015.00826 vom 22. Mai 2017 wiedergegeben (Urk. 7/328/5-7). Darauf kann verwiesen werden.
1.2 Zu betonen ist nochmals, dass gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte Anspruch auf eine Rente haben, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Die durchschnittliche ?eeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann. Der Rentenanspruch ist im Zeitraum seiner Entstehung nicht von einer bestimmten Dauer der Erwerbsunfähigkeit abhängig (BGE 121 V 264 E. 6b/cc; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 29 Rz 6-9).
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
1.3 Ist der Rentenanspruch einer bestimmten Stufe (Viertels-, halbe, Dreiviertels- oder ganze Rente) einmal entstanden, richtet sich im Revisionsfall der Übergang auf eine Invalidenrente anderer Stufe nicht mehr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 29 IVG, sondern nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17 ATSG sowie Art. 88a und Art. 88bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV). Dies gilt auch bei der rückwirkend erfolgten abgestuften und/oder befristeten Rentenzusprechung, wobei hier Art. 88bis IVV nicht anwendbar ist (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 29 Rz 6 ff. und 10). Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (vgl. auch BGE 121 V 264 E. 7).
1.4 Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. Art. 43 Abs. 2 ATSG legt fest, dass die versicherte Person sich ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen hat, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind. Dazu gehört auch die Teilnahme an einer vom Versicherungsträger angeordneten Begutachtung im Sinne von Art. 44 ATSG (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 43 Rz 92 und 96). Ist eine ärztliche Untersuchung nicht zumutbar, ist auf diese zu verzichten. Solchenfalls verbietet es sich, auf die wegen der – zu Recht - verweigerten Mitwirkung unvollständigen Akten allein abzustellen. Vielmehr ist mit den sonst zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben, das verfehlte Resultat soweit als möglich zu erreichen und daraufhin mit einer freien Beweiswürdigung denjenigen Sachverhalt zu erstellen, der am ehesten zutrifft (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 43 Rz 95).
1.5 Art. 43 Abs. 3 ATSG sieht sodann vor, dass der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann, wenn die versicherte Person den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommt. Ein Nichteintreten ist nicht zulässig, wo der Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der Partei sich ohne Schwierigkeiten und ohne besonderen Aufwand abklären lässt (Kieser, a.a.O. Art. 43 Rz 111 mit Hinweisen). Der Versicherungsträger muss die Person vor der Sanktionierung schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Hierbei handelt es sich um eine ausnahmslos zu beachtende Verfahrensregel, und es kann auch nicht davon abgewichen werden, wenn die betreffende Person zu erkennen gibt, dass sie der ihr obliegenden Pflicht jedenfalls nicht nachkommen will (Kieser, a.a.O., Art. 43 Rz 104 mit Hinweisen).
2.
2.1 Zur Begründung der Abweisung des Rentenbegehrens führte die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung aus, dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2015.00826 vom 22. Mai 2017 E. 5.2 sei zu entnehmen, dass ohne weitere fachärztliche Abklärungen betreffend die noch offenen Punkte kein Anspruch auf eine Viertelsrente ausgewiesen sei. Es sei dem RAD nicht möglich, die erforderliche dermatologische Fachbeurteilung anhand der Akten vorzunehmen. Deshalb wäre die angeordnete polydisziplinäre Begutachtung zur Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit zwingend notwendig gewesen. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin habe diese nicht durchgeführt werden können. Deshalb sei es nicht möglich, ihren Anspruch auf eine Invalidenrente zu prüfen (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie habe Anspruch darauf, dass die IV-Stelle die vom Sozialversicherungsgericht verlangten Abklärungen vornehme und gestützt darauf neu über ihre Leistungsansprüche verfüge (Urk. 1 S. 2). Das Sozialversicherungsgericht habe genaue Vorgaben über den Abklärungsgegenstand gemacht. Betroffen sei ein Zeitraum, der mehrere Jahre zurückliege. Es sei nicht nachvollziehbar, welche medizinischen Erkenntnisse ein Gutachter durch ihre persönliche Untersuchung für einen solchen Zeitraum gewinnen könne. Die von der IV-Stelle angeordnete neuerliche Begutachtung mit persönlicher Untersuchung sei deshalb ein untaugliches Mittel, um ihre Rentenansprüche in einem vergangenen Zeitraum abzuklären. Sie habe ihre Mitwirkungspflicht entgegen der Ansicht der IV-Stelle auch deshalb nicht verletzt, weil ihr eine weitere persönliche Untersuchung nicht zumutbar gewesen wäre. Sie habe befürchtet, dass eine neuerliche Begutachtung und der damit verbundene Stress einen weiteren Psoriasis-Schub auslösen könnte. Dies stelle einen nachvollziehbaren und berechtigten Grund zur Verweigerung der Begutachtung dar. Das Sozialversicherungsgericht habe der IV-Stelle nicht vorgeschrieben, auf welche Weise sie die geforderten Abklärungen durchzuführen habe, insbesondere habe es keine Begutachtung vorgeschrieben. Da für den Zeitraum zwischen 2010 und 2014 zahlreiche medizinische Akten vorlägen, hätte zu den offenen Fragen beispielsweise ein Aktengutachten von einer neutralen ärztlichen Stelle eingeholt werden können. Indem die IV-Stelle ohne entsprechende Abklärungen über den Rentenanspruch verfügt habe, sei sie ihren Abklärungspflichten nicht nachgekommen (Urk. 1 S. 6 ff.).
2.3 In der Beschwerdeantwort macht die IV-Stelle ergänzend geltend, gemäss Urteil IV.2015.00826 vom 22. Mai 2017 müssten die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in leidensangepassten Tätigkeiten vor und nach den Operationen in den Jahren 2012 und 2013 sowie die Auswirkungen der Psoriasis fachärztlich abgeklärt werden. In Bezug auf die Knieoperationen könne nach nochmaliger Rücksprache mit Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom RAD, angenommen werden, dass für die früheren, vor allem stehend und gehend ausgeübten Tätigkeiten eine bleibende Arbeitsunfähigkeit bestehe. Für angepasste, körperlich leichte, vor allem sitzende Tätigkeiten sei jedoch auch vor und nach den Operationen keine langandauernde, zu einer (befristeten) Rente berechtigende Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Bezüglich der Psoriasis und deren Folgen lasse sich, wie auch im Urteil des Sozialversicherungsgerichts festgehalten worden sei, aufgrund der bestehenden Akten keine abschliessende Beurteilung vornehmen. Ohne die angeordnete Begutachtung könne eine Arbeitsunfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten, welche zu einer rentenbegründenden Invalidität führe, nicht nachgewiesen werden. Wenn sich die Beschwerdeführerin der Begutachtung nicht unterziehe, bestehe diesbezüglich eine Beweislosigkeit. Dies führe zur Abweisung des Gesuchs, unabhängig davon, ob die Gründe für die verweigerte Teilnahme nachvollziehbar seien oder nicht (Urk. 6).
3.
3.1 Im vorangegangenen Gerichtsverfahren IV.2015.00826 war die Anspruchssituation der Beschwerdeführerin zwischen 18. Dezember 2008 (letzte rechtskräftige Verfügung) bis 16. Juli 2015 (im Verfahren angefochtene Verfügung) zu prüfen. Das Sozialversicherungsgericht hielt in Erwägung 4.1 und 4.2.1 des Rückweisungsurteils vom 22. Mai 2017 fest, zu prüfen sei, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Verneinung eines Rentenanspruchs ab Mai 2004 mit der gerichtlich bestätigten Verfügung vom 18. Dezember 2008 wesentlich verändert habe. Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der MEDAS C.___ vom 5. August 2013 und dessen Ergänzung vom 9. Januar 2014 stehe fest, dass sich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit aus polydisziplinärer Sicht im Zeitraum von 2008 bis zur Begutachtung im Februar/März 2013 grundsätzlich nicht wesentlich verändert hätten. Aufgrund der ergänzenden Stellungnahme der Gutachter vom 9. Januar 2014 sei zudem ausgewiesen, dass sich die Psoriasis Arthritis anlässlich der MEDAS-Begutachtung im Februar/März 2013 (noch) nicht in relevanter Weise auf die zumutbare Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe.
Weiter erwog das Gericht, die MEDAS-Gutachter hätten festgehalten, der Verlauf nach den diversen Operationen sei jeweils komplikationslos gewesen und habe zu einer eher kurzen Arbeitsunfähigkeit geführt. Bezüglich der Eingriffe vom 14. April 2012 (Arthroskopie mit partieller Meniskektomie) und 20. Juni 2012 (Arthroskopie mit Gelenkdébridement und lateraler Bandplastik im rechten OSG), liessen sich aber weder dem Gutachten noch den übrigen Akten Hinweise über den Umfang und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit im Vorfeld und während der nötigen Rekonvaleszenz nach den Operationen entnehmen. In diesem Zusammenhang sei auch zu beachten, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der gutachterlichen Untersuchung vom 19. September 2010 von Dr. med. Z.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, möglicherweise noch in der Rekonvaleszenzphase nach der Operation von Mortonneuromen am 28. April 2010 befunden habe, was dessen vergleichsweise pessimistische Attestierung einer Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % erklären könne (E. 4.2.2 unter Hinweis auf Urk. 7/200/8-9, Urk. 7/206/2, Urk. 7/206/5-6, Urk. 7/212, Urk. 7/220/18, Urk. 7/248/31-32, Urk. 7/248/41, Urk. 7/248/56). Hinsichtlich der erstmals ab Februar 2014 dermatologisch behandelten Psoriasis lägen widersprüchliche beziehungsweise unzureichende medizinische Stellungnahmen zur Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor, so dass sich diese in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestimmen lasse (E. 4.2.3 unter Hinweis auf Urk. 7/275/1-3, Urk. 7/282, Urk. 7/299/1-2, Urk. 7/301/4). Schliesslich lasse sich gestützt auf die Akten die Arbeitsfähigkeit im Vorfeld und nach dem operativen Einsatz einer Totalprothese im rechten Knie am 31. Oktober 2013 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestimmen. Die behandelnden Ärzte hätten zwar vom 30. Oktober 2013 bis 12. Mai 2014 und erneut am 28. August 2014 und am 5. Februar 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, soweit ersichtlich aber nur zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im Gastgewerbe Stellung genommen; unklar sei, ob, inwiefern und in welchen Zeiträumen die Beschwerdeführerin im Vorfeld und nach der Operation vom 5. August 2013 auch in leidensangepassten Verweisungstätigkeiten arbeitsunfähig gewesen sei (E. 4.2.4 unter Hinweis auf Urk. 7/282/4, Urk. 7/318/25-26, Urk. 7/318/27-28, Urk. 7/318/34-35). Aufgrund der Gutachten von Dr. Y.___ vom 28. März 2008 und der MEDAS C.___ vom 5. August 2013 stehe fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit, welche teilweise stehend versehen worden sei, wegen der Knieprobleme seit mindestens 2008 durchgehend zu mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sei. Damit sei die erste Voraussetzung für die Entstehung eines Rentenanspruchs, eine durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), erfüllt. Folglich habe die Beschwerdeführerin frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Neuanmeldung zum Rentenbezug vom 17. März (richtig: 17. September: Urk. 7/195/10) 2010 Anspruch auf eine Invalidenrente, falls und soweit eine Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise Invalidität von mindestens 40 % bestanden habe (E. 5.1).
Abschliessend führte das Gericht zu den noch abzuklärenden Punkten das Folgende aus (E. 5.2): «Zur Prüfung, ob und in welchen Zeiträumen nach der erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug ein Rentenanspruch - allenfalls in mehrere Phasen aufgeteilt und befristet - entstanden ist, müssen die in E. 4.2.2-4 genannten Unklarheiten bezüglich der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in leidensangepassten Verweisungstätigkeiten vor und nach den Operationen vom 14. April und 20. Juni 2012 sowie 31. Oktober 2013 sowie infolge der spätestens Anfang 2014 erfolgten Verschlimmerung der Psoriasis geklärt werden. Die Sache ist hierzu an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie die noch offenen Punkte durch geeignete Fachärzte (ab-)klären lasse, wobei die beauftragten Ärzte ihre Schlussfolgerungen unter Berücksichtigung aller verfügbaren medizinischen Berichte und Atteste, welche in den relevanten Zeiträumen erstellt wurden und die zu beurteilenden Beeinträchtigungen anbelangen, zu treffen haben werden. Unter Umständen wird die IV-Stelle also zunächst ihre Akten durch den Beizug weiterer echtzeitlicher Zeugnisse der behandelnden Ärzte zu ergänzen haben, soweit solche erhältlich gemacht werden können. Speziell was die dermatologische Problematik angeht, wird von den Ärzten genau dazu Stellung zu nehmen sein, welche leidensangepassten Tätigkeiten/Funktionen medizinisch-theoretisch noch möglich sind, wobei die IV-Stelle zusätzlich zu prüfen haben wird, ob solche Tätigkeiten auf dem massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. vorstehend E. 1.1) nachgefragt werden. Bei der Anordnung der weiteren Abklärungen wird die IV-Stelle auch zu berücksichtigen haben, dass die Beschwerdeführerin seit dem Bezug einer Witwenrente der Alter-, und Hinterlassenenversicherung – laut ihren Angaben ab September 2014 (Urk. 1 S. 7) - ohnehin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat, sofern diese höher ist als die Witwenrente (Art. 43 Abs. 1 IVG). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.»
3.2 Diese Erwägungen waren für die IV-Stelle verbindlich. Sie sind auch vom Sozialversicherungsgericht, an welches die Sache erneut weitergezogen worden ist, zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2010 vom 15. Februar 2011 E. 7.1.1 mit Hinweisen unter anderen auf BGE 135 III 334 E. 2). Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle den Anordnungen im Rückweisungsentscheid hinreichend nachgekommen ist.
4.
4.1 Nach Kenntnisnahme des Rückweisungsurteils IV.2015.00826 vom 22. Mai 2017 holte die IV-Stelle zunächst aktuelle Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte ein (vgl. auch Urk. 7/329, Urk. 7/331). Med. pract. G.___, Assistenzärztin des dermatologischen Ambulatoriums des Stadtspitals H.___, bescheinigte der Beschwerdeführerin am 14. September 2017 wegen einer palmoplantaren Psoriasis ab dem Beginn der Behandlung am 18. Februar 2014 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit als Angestellte in der Gastronomie. Zur Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten nahm sie nicht Stellung (Urk. 7/335/1-5). Die Rheumatologen des Stadtspitals H.___, welche die Beschwerdeführerin seit April 2014 ebenfalls wegen der Psoriasisarthritis behandelten, berichteten am 20. September 2017, die Beschwerdeführerin sei unter der medikamentösen Therapie seit 2015 weitgehend stabil. Eine Arbeitsunfähigkeitserklärung hätten sie bisher nicht ausgestellt (Urk. 7/337/6-7; vgl. auch Urk. 7/335/6-11).
Nach Würdigung dieser Unterlagen empfahl der RAD-Arzt und Orthopäde Dr. F.___ in seiner Stellungnahme vom 7. November 2017 zur Abklärung des Sachverhalts die Anordnung einer medizinischen Begutachtung mit den Disziplinen Innere Medizin, Dermatologie, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie (Urk. 7/348/2-3). Nachdem die Beschwerdeführerin ihr wiederholt mitgeteilt hatte, dass sie an der geplanten Begutachtung mit persönlicher Untersuchung nicht teilnehmen werde (Urk. 7/342, Urk. 7/344, Urk. 7/346; vgl. auch Urk. 7/341, Urk. 7/345), stornierte die IV-Stelle den Begutachtungsauftrag (Urk. 7/347). Gestützt auf die interne Stellungnahme der Kundenberaterin vom 8. Januar 2018, wonach das Leistungsbegehren wegen fehlender Mitwirkung abzuweisen sei (Urk. 7/348/4), erliess sie den ablehnenden Vorbescheid vom 11. Januar 2018 (Urk. 7/349).
Nachdem die Beschwerdeführerin einwandweise die Prüfung ihrer Ansprüche anhand der vorhandenen medizinischen Akten und allenfalls eines Aktengutachtens beantragt hatte (Urk. 7/350/2), ersuchte die Kundenberaterin den RAD um eine chronologische Aufstellung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit der Anmeldung vom 22. September 2010 (Urk. 7/355/2). Am 4. Dezember 2018 hielt Dr. F.___ nach Rücksprache mit der Leitung des RAD fest, die im Rückweisungsurteil geforderte dermatologische Fachbeurteilung der Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten könne durch den RAD allein gestützt auf die Akten nicht bewerkstelligt werden. Im Übrigen werde auf die frühere RAD-Stellungnahme vom 7. November 2017 verwiesen (Urk. 7/355/3). Gestützt darauf (Urk. 7/355/3) verfügte die IV-Stelle am 18. Dezember 2018 die Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 2).
Laut Beschwerdeantwort vom 11. März 2019 äusserte Dr. F.___ auf erneute Anfrage in Bezug auf die Knieoperationen die Einschätzung, dass für die früheren, vor allem stehend und gehend ausgeübten Tätigkeiten eine bleibende Arbeitsunfähigkeit bestehe. Für angepasste, körperlich leichte, vor allem sitzende Tätigkeiten sei jedoch auch vor und nach den Operationen keine langandauernde, zu einer (befristeten) Rente berechtigende Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Bezüglich der Psoriasis und deren Folgen lasse sich aufgrund der bestehenden Akten keine abschliessende Beurteilung vornehmen (Urk. 6).
4.2 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat das Gericht eine erneute Begutachtung in E. 5.2 des Rückweisungsurteils IV.2015.00826 vom 22. Mai 2017 nicht ausgeschlossen (vorstehend E. 3.1). Angesichts der Vorgeschichte, wonach die Beschwerdeführerin immer wieder aufgrund neuer gesundheitlicher Verschlechterungen Leistungen geltend machte, ist es nachvollziehbar, dass die IV-Stelle sie möglichst umfassend (auch mittels aktueller persönlicher Untersuchung) begutachten wollte. Auch wenn die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben seit September 2014 eine Witwenrente erhält (E. 3.1 in fine), ist für die in Art. 43 Abs. 1 IVG geregelte Ablösung der Witwenrente durch eine ganze Invalidenrente, wenn diese höher ist als die Witwenrente, doch relevant, ob die Beschwerdeführerin durchgehend bis zum ordentlichen AHV-Alter Anspruch auf eine IV-Rente hat. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin musste die IV-Stelle den Gesundheitszustand folglich auch für die Zeit nach 2014 und für die Zukunft abklären.
Die üblichen Untersuchungen in einer Gutachtensstelle sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu erachten. Die blosse Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe befürchtet, dass eine neuerliche Begutachtung und der damit verbundene Stress einen weiteren Psoriasis-Schub auslösen könnten (Urk. 1 S. 6), bildet noch keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass die angeordnete medizinische Abklärung der Beschwerdeführerin aufgrund der subjektiven Umstände bei objektiver Betrachtung nicht zumutbar war (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 43 Rz 92 mit weiteren Hinweisen). Aus diesen Gründen ist die Anordnung der Begutachtung mit persönlicher Untersuchung durch die IV-Stelle nicht zu beanstanden, und die Weigerung der Beschwerdeführerin, sich diesen Untersuchungen zu unterziehen, stellt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dar.
4.3 Allerdings wurde das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Lage der Akten nicht korrekt durchgeführt (vgl. Urk. 7/341-344, 7/345-346): Der Beschwerdeführerin wurden am Ende des Vorbescheidverfahrens bloss die entsprechenden Rechtsgrundlagen mitgeteilt (Urk. 7/349/3), eine Ermahnung mit Einräumung einer Bedenkzeit ist aber nicht erfolgt. Dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der IV-Stelle per E-Mail mitgeteilt hat, die Beschwerdeführerin sei sich der rechtlichen Konsequenzen ihres Verhaltens bewusst (Urk. 7/346), entband die IV-Stelle nicht von der korrekten Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens (vgl. E. 1.4). Die Nichtteilnahme an einer angeordneten Begutachtung stellt noch nicht eine qualifizierte Pflichtverletzung im Sinne von Art. 7b Abs. 2 IVG dar, welche eine Sanktionierung auch ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren zulassen würde (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_400/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1-3). Deshalb kommt aktuell auch keine – von der IV-Stelle gar nicht thematisierte – Kürzung oder Verweigerung der Leistungen gestützt auf Art. 7b Abs. 1 IVG in Frage (vgl. dazu Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 7-7b Rz 40).
4.4 Somit ist die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese nach korrekter Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens und allenfalls der geplanten Abklärungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.
4.5 Aufgrund der Besonderheit des Falls sind zudem einige Anmerkungen zum weiteren Vorgehen der IV-Stelle gerechtfertigt, falls die Beschwerdeführerin nach korrekt durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren ihrer Mitwirkungspflicht nachkommt. Diese Überlegungen wären auch bei der Formulierung der Fragen an die Gutachter zu berücksichtigen.
Wie bereits in E. 4.2.1 des Rückweisungsurteils IV.2015.00826 vom 22. Mai 2017 festgehalten wurde, steht aufgrund des Gutachtens der MEDAS C.___ vom 5. August 2013 fest, dass sich der Gesundheitszustand seit Erstellung des Gutachtens von Dr. Y.___ vom 28. März 2008 im Grundsatz nicht wesentlich verändert hat. Mithin kann gestützt auf das Gutachten von Dr. Y.___ davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bis mindestens August 2013 grundsätzlich – vorbehältlich der Arbeitsunfähigkeiten wegen den diversen Operationen 2010, 2012 und 2013 – in der angestammten Tätigkeit, dem Versehen administrativer Tätigkeiten und dem gelegentlichen Aushelfen am Büffet im gemeinsamen Restaurantbetrieb mit ihrem Mann, zu 50 % und in leidensangepassten, hauptsächlich sitzend ausgeübten körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig war (Urk. 7/171/8-9, Urk. 7/173/2).
In dieser Situation genügt bereits eine teilweise Arbeitsunfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten in den Rehabilitationsphasen nach den Operationen in den Jahren 2010, 2012 und 2013 (vgl. dazu die Aktenverweise vorstehend in E. 3.1) und/oder wegen der Psoriasis ab Anfang 2014, damit ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % und somit der Anspruch auf eine allenfalls befristete und abgestufte Rente (auch mehrmals nach den verschiedenen Operationen) vorliegt. Bei solchen Veränderungen der Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten handelt es sich um wesentliche Verschlechterungen und Verbesserungen des Gesundheitszustandes im revisionsrechtlichen Sinn. Die Behauptung der IV-Stelle, die vor und nach den Operationen bestehende Arbeitsunfähigkeit in angepassten, körperlich leichten, vor allem sitzenden Tätigkeiten sei nicht langandauernd und könne deshalb nicht zum Anspruch auf eine befristete Rente führen (Urk. 6), ist unzutreffend. Entscheidend ist angesichts der seit 2008 anhaltenden 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (womit im relevanten Zeitraum die einjährige Wartefrist gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bestanden war) einzig, dass zu einem beliebigen Zeitpunkt nach Ablauf der sechsmonatigen Frist im Anschluss an die Neuanmeldung zum Rentenbezug vom 17. September 2010 (Urk. 7/195; Art. 29 Abs. 1 IVG) Anfang März 2011 eine Erwerbsunfähigkeit in der erforderlichen Mindesthöhe bestand. Wie lange diese Erwerbsunfähigkeit anhielt, spielt keine Rolle. Auch eine Erwerbsunfähigkeit von nur kurzer Dauer kann einen Rentenanspruch auslösen. Denkbar ist insbesondere auch, dass wegen einer mehrmonatigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten im Anschluss an eine Operation zunächst der Anspruch auf eine halbe Rente und nach Ablauf der dreimonatigen Frist gemäss Art. 88a IVV gar der (befristete) Anspruch auf eine ganze Rente entstanden ist (vgl. die rechtlichen Grundlagen in E. 1.2-3 sowie das Beispiel in BGE 121 V 264 E. 7).
5.
5.1 Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- zulasten der unterliegenden IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien und des Umstands, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren bereits den Einwand vom 2. Februar 2018 (Urk. 7/350) verfasst und dies einen geringeren Vertretungsaufwand im Beschwerdeverfahren zur Folge hatte, ist die Prozessentschädigung der Beschwerdeführerin ermessensweise auf Fr. 1‘400.-- festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helsana Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt