Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00080


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 27. Juni 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Lerch

Grieder Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte

Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1960, war seit September 2006 als Sachbearbeiter und Lagermitarbeiter bei der Y.___ in Z.___ angestellt (Urk. 7/13/1 Ziff. 2.1 und 2.2). Mit Verweis auf einen akuten ischämischen cerebrovaskulären Insult meldete er sich am 19. März 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische (Urk. 7/12, Urk. 7/16) und erwerbliche (Urk. 7/11, Urk. 7/13) Abklärungen.

    Nachdem ein geplanter Arbeitsversuch des Versicherten beim bisherigen Arbeitgeber nicht zustande gekommen war, stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 3. September 2018 (Urk. 7/37) die Ablehnung von Eingliederungsmassnahmen in Aussicht. Der Versicherte brachte dagegen Einwände (Urk. 7/38, Urk. 7/42) vor. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2018 (Urk. 7/48 = Urk. 2) lehnte die IV-Stelle Eingliederungsmassnahmen ab.


2.    Der Versicherte erhob am 29. Januar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Dezember 2018 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm berufliche Eingliederungsmassnahmen, namentlich Arbeitsvermittlung, zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2019 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. März 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.2    Der Anspruch auf konkrete berufliche Massnahmen unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG, namentlich der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Eingliederungswirksamkeit. Es muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; zudem muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen, schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (Urteil des Bundesgerichts I 794/02 vom 19. November 2003 E. 2 mit Hinweisen).

    Die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person muss in subjektiver, aber auch in objektiver Hinsicht rechtsgenüglich erstellt sein (AHI 1997 S. 82 E. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 f. E. 3).

1.3    Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).

1.4    Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, die geplante Massnahme «Arbeitsplatzerhalt» inklusive Job-Coaching und Begleitung wäre bei der bisherigen Arbeitgeberin grundsätzlich möglich gewesen. Der Arbeitsplatzkonflikt, welcher bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens bestanden habe, sei nicht IV-relevant. Die Arbeitgeberin sei offen für Gespräche gewesen. Nach ihren Abklärungen seien andere beziehungsweise weitere Eingliederungsmassnahmen aufgrund IV-fremder Faktoren weder geeignet noch zielführend. Die Dauer und die Kosten der Massnahmen sowie der wirtschaftliche Erfolg stünden zudem nicht in einem vernünftigen Verhältnis (S. 2 oben).

    Weiter führte die Beschwerdegegnerin aus, sie und die Arbeitgeberin seien im Rahmen der Frühinterventionsphase bereit gewesen, einen therapeutischen Arbeitsversuch zu unterstützen. Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht gewillt gewesen, einen solchen zu wagen (S. 2 unten).

    Dem Erhalt eines noch bestehenden Arbeitsplatzes komme ein sehr grosser Stellenwert zu (Urk. 6 S. 1). Eine Arbeitsvermittlung könne nur bei klarer gesundheitlicher Situation und Arbeitsfähigkeit durchgeführt werden. Die Einschränkungen auf kognitiver Ebene seien nach wie vor unklar. Daran vermöge auch der Bericht des Psychiaters nichts zu ändern (Urk. 6 S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte vor, vor seiner Erkrankung habe er in einem Job mit hoher Arbeitsbelastung gearbeitet. Zur Erprobung wären vorerst nur einzelne definierte Arbeiten mit Selbstkontrollmöglichkeit sinnvoll, die ohne Zeitdruck und ohne häufige Unterbrüche durchgeführt werden könnten (zum Beispiel im backoffice). Wie sich im Verlauf gezeigt habe, sei eine Eingliederung am bisherigen Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Dies sei ärztlich/therapeutisch bescheinigt worden (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5 und 6 unten).

    Die Beschwerdegegnerin habe sich in der Folge darauf versteift, dass es ihm lediglich an der nötigen Motivation fehle, an seinen angestammten Arbeitsplatz zurückzukehren (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob ein Anspruch auf berufliche Massnahmen besteht. Der Beschwerdeführer ersuchte in der Beschwerde insbesondere um Arbeitsvermittlung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 oben).

3.

3.1    Der Beschwerdeführer erlitt am 13. Februar 2018 einen akuten ischämischen cerebrovaskulären Insult. Die Ärzte des A.___ stellten nach der Hospitalisation des Beschwerdeführers im A.___ im Bericht vom 20. Februar 2018 (Urk. 7/12/11-15) folgende Diagnosen (S. 1):

- akuter ischämischer cerebrovaskulärer Insult vom 13. Februar 2018

- unter ASS cardio

- Klinik: Drehschwindel, frontale Kopfschmerzen, Falltendenz nach links

- Lokalisation: Cerebellum rechts

- Ätiologie: wahrscheinlich kardioembolisch

- Sekundärprophylaxe: ASS und Atovastation

- vRF: Reinfarkt und arterielle Hypertonie

- Status nach zerebellärem Infarkt, rechts, Oktober 2017

- persistierendes Foramen ovale, Erstdiagnose 14. Februar 2018

- transthorakale Echokardiografie: Nachweis eines grossen persistierenden Foramen ovale

- neuro-kardiologisches Kolloquium vom 20. Februar 2018: PFO-Ver-schluss empfohlen

- fragliche Migräne, Erstdiagnose September 2017

- arterielle Hypertonie

3.2    Vom 21. Februar bis 27. März 2018 war der Beschwerdeführer in der B.___ hospitalisiert (Urk. 7/12/16 oben).

    Dipl. Psych. C.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, Klinischer Neuropsychologe GNP, und M. Sc. D.___, B.___, nannten in einem psychologischen Bericht vom 27. Februar 2018 (Urk. 7/12/16-20) als psychiatrische Diagnosen eine leichte kognitive Störung, aktuell leichter Ausprägung (ICD-10 F07.6), bei einem akutem ischämischem zerebrovaskulärem Insult vom 13. Februar 2018 und einem Status nach zerebellärem Infarkt rechts vom Oktober 2017 sowie eine Anpassungsstörung mit depressiven und ängstlichen Symptomen (ICD-10 F43.22).

    Weiter wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer kehre nach intensiver stationärer Rehabilitation in sein häusliches Umfeld zurück. Limitierend dürfte sich vor allem die noch deutlich reduzierte psychomentale Belastbarkeit auswirken. Die festgestellten Aufmerksamkeitsdefizite könnten im Alltag zu Problemen führen durch eine verlangsamte Aufnahme und Verarbeitung von Informationen. Dies könne zu einem erhöhten Zeitbedarf bei längerer Aufgabendauer führen. Die gedankliche und emotionale Beschäftigung mit der Erkrankung nehme derzeit noch umfangreiche Ressourcen in Anspruch. Es werde dem Beschwerdeführer empfohlen, im häuslichen und später im beruflichen Umfeld, so gut es gehe, sich einer Sache nach der anderen zu widmen und auf eine ausgewogene Pausenstruktur zu achten. Situationen unter Zeitdruck und parallel geschaltete Tätigkeiten sollten zu Beginn möglichst vermieden werden (S. 4 unten). Von Patienten ohne offenkundige körperliche Behinderung werde innert kurzer Zeit das prämorbide Leistungsniveau gefordert, welches jedoch, falls überhaupt, nur durch eine erhöhte Anstrengung aufrechterhalten werden könne (S. 4 f.).

3.3    Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 5. April 2018 (Urk. 7/12/1-7) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen akuten ischämischen zerebrovaskulären Insult vom 13. Februar 2018 und einen Status nach zerebellärem Infarkt rechts, Oktober 2017 (S. 3 Ziff. 2.5). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Verschluss eines PFO, eine arterielle Hypertonie, und einen Status nach Cholezystektomie (S. 3 Ziff. 2.6).

    Der Hausarzt gab zur Arbeitsfähigkeit an, vom 13. Februar bis 30. April 2018 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Anschliessend sei vorgesehen, mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % fortzufahren. Gleichzeit solle ein Arbeitsversuch von zwei Mal zwei Stunden pro Woche mit schrittweiser Steigerung unternommen werden (S. 2 Ziff. 1.3). Die Prognose der Arbeitsfähigkeit sei offen. Der Patient sei motiviert und eine schrittweise Reintegration sollte versucht werden (S. 3 Ziff. 2.7).

3.4    Die Ärzte der B.___ führten im Austrittsbericht vom 10. April 2018 (Urk. 7/16/6-12) aus, eine ambulante psychotherapeutische Weiterbehandlung unter Berücksichtigung der neuropsychologischen Symptomatik sei dringend indiziert. Ziele seien der Umgang mit Belastungsfaktoren und alte Glaubens- und Verhaltensmuster zu durchbrechen, um eine berufliche Reintegration zu gewährleisten (S. 4 unten).

3.5    Die behandelnde Therapeutin, F.___, lic. phil. I, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, führte in einem am 29. August 2018 (Urk. 7/35) eingegangen Bericht aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 13. Februar 2018 und bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig.

    Zum Befund gab sie an, die Belastungs- und die Konzentrationsfähigkeit seien eingeschränkt. Der Patient sei nach relativ kurzer Zeit erschöpft und benötige längere Erholungsphasen. Trotz Medikation leide er unter massiven Schlafstörungen. Der Kontakt zum Arbeitsplatz löse Angst und Herzrasen aus. Eine Rückkehr an den Arbeitsplatz sei aufgrund der nicht nachvollziehbaren Haltung und des Verhaltens der Vorgesetzten und des Personalverantwortlichen nicht zumutbar. Wenn die rechtlichen Grundlagen gelöst seien, sei mit einer allmählichen Verbesserung der depressiven Verstimmung zu rechnen.

3.6    Der Beschwerdeführer reichte im vorliegenden Verfahren zudem einen Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Januar 2019 (Urk. 3) ein. Der G.___ führte aus, der Beschwerdeführer stehe seit dem 6. August 2018 in seiner psychotherapeutischern und psychiatrischen Behandlung.

    Der Beschwerdeführer leide unter einer depressiven Störung. Die Kriterien für eine mittelgradige depressive Episode seien erfüllt (ICD-10 F32.1). Es bestehe deshalb eine Arbeitsunfähigkeit von zirka 50 %. Die angemessenen Tätigkeitsbereiche lägen im Bereich Allrounder im Innendienst. Aufgrund der Symptomatik bestehe eine verminderte Stresstoleranz, was eine hektische Tätigkeit ausschliesse. Das Pensum sollte auf fünf Wochentage verteilt werden. Aufgrund der erlebten stressreichen Konflikte bestehe beim angestammten Arbeitgeber keine Arbeitsfähigkeit. An diesem Arbeitsplatz wäre mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen. Neben der aktuellen Behandlung könne durch berufliche Massnahmen und in kleinen Schritten eine Erhöhung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden.


4.

4.1    Am 13. Juni 2018 fand eine Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer, den Verantwortlichen der Y.___ und weiteren Personen statt. Über den Verlauf der Besprechung findet sich eine E-Mail von H.___, CEO der Y.___, vom 27. Juni 2018 (Urk. 7/20/1-2) in den vorinstanzlichen Akten. Er gab unter anderem an, dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass sein Arbeitseinsatz in der Vergangenheit zu Spannungen geführt habe. In der «Wieder-Eingliederungsphase» müsse es möglich sein, über «Eigenheiten und Spannungen» in der schwierigen Integrationsphase sachlich zu diskutieren (S. 1 Mitte). Durch einen besonderen Einsatz der Mitarbeiter, weit über die üblichen Arbeitsstunden hinaus, habe man dem Beschwerdeführer den Arbeitsplatz freihalten können, mit einem erfreulichen Wachstum von 30 % (S. 1 unten).

    H.___ formulierte in der Folge fünf Voraussetzungen, unter denen sich der Arbeitgeber eine weitere Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer vorstellen könnte (S. 2 oben).

4.2    Die Beschwerdegegnerin fasste im Verlaufsprotokoll «Job Coach» vom 18. August 2018 (Urk. 7/28) das Erstgespräch mit dem Beschwerdeführer und der Case Managerin, Frau I.___, vom 18. Juli 2018 zusammen. Sie führte aus, als gesundheitliche Schwierigkeiten bestünden die im Oktober 2017 und im Februar 2018 erlittenen Hirninfarkte, wobei das erste Ereignis erst im Nachhinein festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer könne sich schwer konzentrieren und sei vergesslich. Er müsse eines nach dem anderen erledigen. Zudem sei er depressiv geworden (S. 3 Ziff. 4 oben).

    Für die aktuelle Arbeitsstelle bei der Y.___ sei er von der Therapeutin zu 100 % krankgeschrieben. An einer anderen Arbeitsstelle halte er sich selber für arbeitsfähig im Umfang von drei Mal drei Stunden täglich mit Tagespausen dazwischen. Dabei dürften kein Druck und keine Störungen bestehen. Sein Ziel sei es, langsam aufzubauen und wieder zu 100 % arbeiten zu können. Der Beschwerdeführer arbeite seit 12 Jahren bei der Y.___. Er sei dort gemäss seinen eigenen Angaben ständig beleidigt worden. Die Arbeit habe er spannend gefunden, die Zusammenarbeit aber nicht. Es sei seiner Meinung nach etwas Falsches erzählt worden. Es sei wohl aus einem Gespräch mit dem Arbeitgeber herausgelaufen, weil er emotional am Anschlag gewesen sei. Er sei dann aber zurückgekehrt und habe Klärungsversuche unternommen. Es werde ihm wohl gekündigt werden (S. 3 Ziff. 4 oben).

    Der Beschwerdeführer wolle wissen, wie belastbar er sei. Von der Beschwerdegegnerin wünsche er sich Unterstützung beim Aufbau und bei der Stellensuche (S. 3 Ziff. 4 Mitte). Die Rückkehr an den bestehenden Arbeitsplatz sei aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Der Beschwerdeführer habe von einer entsprechenden ärztlichen Einschätzung berichtet. Das Arbeitsverhältnis sei seit längerer Zeit nicht mehr zufriedenstellend gewesen. Er suche seit mehreren Jahren, bisher erfolglos, eine neue Arbeitsstelle (S. 3 Ziff. 4 unten).

4.3    Die Beschwerdegegnerin hielt in einer Notiz über eine interne Fallbesprechung mit der Eingliederungsberatung vom 24. Juli 2018 (Urk. 7/28 S. 5 oben) fest, es bestehe eine Mitwirkungspflicht der versicherten Person betreffend den Eingliederungsplan an der bisherigen Arbeitsstelle. Andere Eingliederungsbemühungen seien aufgrund IV-fremder Faktoren wie Alter, verbleibende Erwerbsdauer und gemäss den Angaben im Austrittsbericht der B.___ vom 10. April 2018 zur Persönlichkeit des Beschwerdeführers nicht erfolgsversprechend.

4.4    Im Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 15. August 2018 (Urk. 7/31) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, gemäss den Angaben der Ärzte der B.___ hätte ein therapeutischer Arbeitsversuch stattfinden sollen. Die Beschwerdegegnerin habe den Beschwerdeführer am 24. Juli 2018 aufgefordert, seine Mitwirkungspflicht wahrzunehmen und einen Arbeitsversuch zu wagen. Dieser fühle sich dazu subjektiv aber nicht in der Lage (S. 1 unten).

    Es habe sich um einen Arbeitsplatzkonflikt gehandelt, der bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens bestanden habe. Der Arbeitgeber hätte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit für einen Arbeitsversuch eingeräumt (S. 2 oben).


5.

5.1    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).

5.2    Die Ärzte der B.___ nannten im Bericht vom 27. Februar 2018 als psychiatrische Diagnosen eine leichte kognitive Störung und eine Anpassungsstörung mit depressiven und ängstlichen Symptomen. Dr. G.___ diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode (vorstehend E. 3.2 und 3.6).

    Die Ärzte der B.___ und der Hausarzt des Beschwerdeführers empfahlen einen Arbeitsversuch, wobei sie gleichzeitig eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierten (E. 3.3, Urk. 7/16/10 unten). F.___ und Dr. G.___ erachteten eine Rückkehr des Beschwerdeführers an den bisherigen Arbeitsplatz jedoch als nicht zumutbar (E. 3.5 und 3.6).

5.3    Der Mitwirkungspflicht der versicherten Person kommt im Rahmen von Eingliederungsleistungen der Invalidenversicherung unbestritten eine erhebliche Bedeutung zu. Der Verlauf der Besprechung mit den Vorgesetzten der Y.___ vom 13. Juni 2018 kann jedoch nicht alleine dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden. Gemäss dem E-Mail vom H.___ vom 27. Juni 2018 ist von Spannungen und Konflikten zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Vorgesetzten auszugehen. Entscheidend sind jedoch die Atteste von F.___ und Dr. G.___, die für den angestammten Arbeitsplatz eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestätigten. Es ist daher zumindest fraglich, ob dem Beschwerdeführer eine Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen zugemutet werden konnte. Damit kann ihm auch der Eingliederungswille nicht per se abgesprochen werden.

    Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort vom 7. März 2019 selber ausdrücklich auf die unklare medizinische Situation hingewiesen. Bei dieser Ausgangslange hat die Beschwerdegegnerin die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers weiter abzuklären. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.4    Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung des medizinischen Sachverhaltes zurückzuweisen.


6.

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind vorliegend auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Vorliegend ist der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Patrick Lerch

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannBrugger