Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00085
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 20. Februar 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem 1954 geborenen X.___ mit Verfügung vom 26. Januar 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung rückwirkend per 1. Juli 2000 zu (Urk. 9/18). Diese bestätigte die Verwaltung anlässlich der im Januar 2003 (Urk. 9/21) respektive Mai 2008 (Urk. 9/27) von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahren mit Mitteilungen vom 28. März 2003 (Urk. 9/25) und 14. November 2008 (Urk. 9/31). Mit Schreiben vom 18. Januar 2016 gewährte sie zudem Kostengutsprache für eine beidseitige Hörgeräteversorgung im Betrag von Fr. 1'650.-- (Urk. 9/41).
Am 12. August 2018 reichte der Versicherte bei der IV-Stelle ein Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung ein (Urk. 9/42). In der Folge führte die Verwaltung am 4. Oktober 2018 eine Abklärung an Ort und Stelle durch (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 5. November 2018 [Urk. 9/46]). Mit Vorbescheid vom 12. November 2018 stellte sie die Abweisung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung in Aussicht (Urk. 9/47). Daran hielt sie mit Verfügung vom 8. Januar 2019 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 25. Januar 2019 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 1). Am 26. Februar 2019 reichte er zudem ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ein (Urk. 4), worauf er mit Gerichtsverfügung vom 4. März 2019 aufgefordert wurde, das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit fristgerecht dem Gericht zuzustellen (Urk. 6). Mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2019 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 15. April 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.2 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 E. 9).
1.3 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz 8131 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f.). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung unter anderem davon aus, dass die Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung nicht bejaht werden könne. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität seien nicht gewährleistet. Der Beschwerdeführer würde sich fast täglich ausserhalb seiner Wohnung bewegen, tätige Einkäufe, würde mit dem GA in der Schweiz umherfahren und am Abend nach seinen Tagesausflügen wieder nach Hause zurückkehren. Eine konkret manifestierte Isolation liege aktuell nicht vor (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er sei seit November 2013 regelmässig auf die Unterstützung der Spitex angewiesen. Seit 2018 benötige er zusätzlich die psychiatrische Spitex zur Bewältigung der Alltagsverrichtungen. Er könne sich zwar ausserhalb des Wohnbereichs ohne Drittperson bewegen. Dies beschränke sich jedoch vorwiegend zu seinen ambulanten Behandlern sowie auf die Gemeinde. Aufgrund seiner Erkrankungen, welche mit extremer Tagesmüdigkeit, Vergesslichkeit und grossem Redebedürfnis einhergehen würden, lebe er sozial weitgehend isoliert. Die Fähigkeit, soziale Kontakte zu knüpfen, solche zu pflegen und Angebote in der Gemeinschaft zu finden, würde ihm komplett fehlen. Ebenso sei er nicht in der Lage, eine angepasste Tagesstruktur, die seinen somatischen Bedürfnissen angepasst sei, ohne begleitende Hilfe zu erstellen. Er sei weder in der Lage, die Post und administrative Angelegenheiten fristgerecht zu erledigen noch amtliche Mitteilungen zu verstehen und umzusetzen (Urk. 1 S. 1).
3.
3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass der Abklärungsbericht vom 5. November 2018 (Urk. 9/46) den rechtsprechungsgemässen Anforderungen (vgl. E. 1.3 hievor) genügt. Etwas anderes wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht; er gibt vielmehr seine bezüglich bestimmter Aspekte eigene, von derjenigen im Abklärungsbericht abweichende Beurteilung ab.
Dem Abklärungsbericht können folgende Diagnosen entnommen werden (Urk. 9/46 S. 1):
- rezidivierende depressive Störung
- Verdacht auf passiv-aggressive Persönlichkeitsstörung
- chronische Pneumopathie, Gold II
- chronisches Lumbovertebralsyndrom
- Adipositas Grad II-III
3.2 Streitgegenstand bildet die Frage, ob beim Beschwerdeführer, der ausserhalb eines Heims lebt, eine Hilflosigkeit leichten Grades im Sinne des dauernden Angewiesenseins auf lebenspraktische Begleitung vorliegt. Vom Beschwerdeführer wird nicht geltend gemacht und es ist auch nicht zu sehen, dass er in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder einer dauernden persönlichen Überwachung respektive einer ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (vgl. Art. 37 Abs. 3 IVG). Auf Weiterungen hierzu kann entsprechend verzichtet werden.
3.3
3.3.1 Zuerst fragt sich, ob der Beschwerdeführer infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson selbständig wohnen kann (Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV). Entgegen den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 1) benötigt er keine Hilfe bei der Tagesstrukturierung. Er steht selbständig auf, orientiert seinen Alltag nach seinen Terminen und geht diesen nach, kocht seine Mahlzeiten oder nimmt diese auf seinen Tagesausflügen unterwegs ein, plant und unternimmt – da er ein Generalabonnement besitzt – immer wieder Rundreisen und beachtet einen Tag- und Nachtrhythmus (Urk. 9/46 S. 4 f.; siehe auch Rz. 8050 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KISH; Stand: Januar 2018]). Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei auf die Unterstützung der Spitex angewiesen (Urk. 1 S. 1). Die Haushalts-Spitex kommt alle 14 Tage vorbei und erledigt in 1.5 Stunden die Grundreinigung. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu bemängeln, dass die Beschwerdegegnerin für die Haushaltsführung einen Bedarf von 45 Minuten pro Woche anrechnete (Urk. 9/46 S. 4). Was das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nicht mehr in der Lage, die Post und administrative Angelegenheiten fristgerecht zu erledigen respektive amtliche Mitteilungen zu verstehen und umzusetzen (Urk. 1 S. 1), betrifft, geht aus dem Abklärungsbericht hervor, dass ihm die Beschwerdegegnerin für die Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen einen Aufwand von 15 Minuten pro Woche berücksichtigte (Urk. 9/46
S. 4). Ob ein solcher oder ein zeitlich etwas höher liegender Bedarf gerechtfertigt ist, kann – wie nachfolgend zu sehen ist – aber offenbleiben.
3.3.2 Aus dem Abklärungsbericht ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung nicht auf die Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV). Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht (Urk. 1 S. 1 und Urk. 9/42 S. 6).
3.3.3 Damit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (Art. 38 Abs. 1 lit. c IVV). Gemäss Rz. 8052 des KISH ist die lebenspraktische Begleitung notwendig, um der Gefahr vorzubeugen, dass sich die versicherte Person dauernd von sozialen Kontakten isoliert und sich dadurch ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. Die rein hypothetische Gefahr einer Isolation von der Aussenwelt genügt nicht; vielmehr müssen sich die Isolation und die damit verbundene Verschlechterung des Gesundheitszustands bei der versicherten Person bereits manifestiert haben (siehe hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2007 vom 28. April 2008 E. 5.2.1-2). Vorliegend fällt auf, dass der Beschwerdeführer Arzt- und Kontrolltermine wahrnimmt, im Dorf einkaufen geht (Urk. 9/46 S. 2), Tagesreisen in der Schweiz unternimmt und gelegentlich Kontakt zu seiner Schwester, dem Schwager und seiner Tochter pflegt (Urk. 9/46 S. 6). Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer manifesten Isolation gesprochen werden.
3.3.4 Für die Begründung eines Leistungsanspruchs ist eine lebenspraktische Begleitung von durchschnittlich mindestens zwei Stunden pro Woche vorausgesetzt
(E. 1.2 hievor). Bei einem wöchentlichen Bedarf von 45 Minuten für die Haushaltsführung (E. 3.3.1 hievor) wäre für die Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen ein Aufwand von 75 Minuten pro Woche nötig, damit der Beschwerdeführer Anrecht auf eine leichte Hilflosenentschädigung hätte. Ein solcher Bedarf ist selbst bei grosszügiger Betrachtungsweise nicht zu sehen.
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde daher abzuweisen ist.
4. Da die Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Gutheissung des Gesuches vom 26. Februar 2019 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLocher