Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00088


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber P. Sager

Urteil vom 24. Juni 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher

schadenanwaelte.ch AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2018 hielt die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, an der Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung durch das Y.___ ohne audiotechnische Gesprächsaufzeichnung fest (Urk. 2).


2.    Die Versicherte erhob gegen die Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2018 (Urk. 2) am 31. Januar 2019 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zwecks Durchführung einer grundrechtskonformen Begutachtung zurückzuweisen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege inklusive Rechtsbeistand zu gewähren (Urk. 1 S. 2).

    Die Beschwerdegegnerin beantrage mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 11. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Bei der angefochtenen Verfügung vom 18. Dezember 2018 (Urk. 2) handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Abklärungsstelle und insbesondere an einer Begutachtung ohne audiotechnische Gesprächsaufzeichnung festhielt. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung.

1.2    Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) bei Bejahung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Im Kontext der Gutachtenanordnung ist gemäss der Rechtsprechung die Eintretensvoraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).

1.3    Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Zwischenverfügung (Urk. 2) daran fest, dass ein entsprechender Rechtsanspruch auf eine audiotechnische Aufzeichnung der gutachterlichen Exploration nicht bestehe. Rechtsprechungsgemäss bestehe kein Anspruch auf Einsicht in interne Dokumente einer zu begutachtenden Person, wozu auch Tonbandaufnahmen gehören würden (S. 2 Mitte). Entsprechend sei an der Abklärung durch das Y.___ ohne Gesprächsaufzeichnung festzuhalten.

2.2    Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) im Wesentlichen geltend, ohne Aufzeichnung der Explorationsgespräche gerate sie in einen Beweisnotstand, indem es ihr nicht möglich sein werde, einer allfälligen Kritik an der im Gutachten festgehaltenen Anamnese und Befundaufnahme Gehör zu verschaffen. Dadurch seien ihr Gehörsanspruch und der Grundsatz der Verfahrensfairness verletzt (S. 4 ff.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine audiotechnische Gesprächsaufzeichnung der angeordneten Begutachtung durch das Y.___ hat.


3.

3.1    Vorliegend ist einzig strittig, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine audiotechnische Gesprächsaufzeichnung der angeordneten Begutachtung hat und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob ihr eine Begutachtung ohne Gesprächsaufzeichnung zumutbar ist.

    Die Notwendigkeit der angeordneten polydisziplinären Abklärung sowie die Wahl der Abklärungsstelle Y.___ an sich sind vorliegend unbestritten. Personenbezogene Ausstandgründe wurden ebenfalls keine geltend gemacht.

3.2    Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend macht, ist festzuhalten, dass das Recht, angehört zu werden, formeller Natur ist, einerseits der Sachaufklärung dient und andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids darstellt, welcher in die Rechtsstellung der betroffenen Person eingreift. Als dessen Teilgehalt umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör auch das Recht, Einsicht in sämtliche verfahrensbezogenen Akten zu nehmen, die geeignet sind, Grundlage eines späteren Entscheids zu bilden.

    Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung indessen kein Anspruch auf Einsicht in rein interne Akten, die für die interne Meinungsbildung bestimmt sind und welchen kein Beweischarakter beizumessen ist. Dementsprechend besteht auch im Rahmen einer Begutachtung grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in die der internen Meinungsbildung dienenden Notizen des Gutachters oder generell in das Gutachten vorbereitende Arbeitsunterlagen, wie Hilfsmittel für die Erstellung eines Gutachtens, etwa schriftliche Aufzeichnungen über Testergebnisse oder andere Befunde. Das Gericht kann immerhin zum Beizug solcher Dokumente verpflichtet sein, wenn dies im Einzelfall zur Überprüfung der Grundlagen und Schlussfolgerungen eines Sachverständigengutachtens angezeigt erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_37/2014 vom 22. Mai 2014
E. 2.1 mit Hinweisen).

3.3    Rechtsprechungsgemäss besteht nach dem Gesagten somit kein Anspruch auf Einsicht in interne Dokumente einer begutachteten Person, wozu auch die während der Begutachtung erstellten Tonbandaufnahmen zu zählen wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2018 vom 14. Mai 2018 E. 4.2.2). Aufzeichnungen eines Gutachters haben die Funktion einer Gedankenstütze oder eines Hilfsmittels für die Erstellung des Gutachtens, welche ihren Zweck mit der Ausarbeitung des Gutachtens erfüllt haben. Derartigen Arbeitsunterlagen geht der Beweischarakter ab und ein Anspruch auf Einsicht in dieselben ist zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_591/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 5.1.3 mit Hinweisen).

    Nachdem rechtsprechungsgemäss selbst für bestehende Tonbandaufnahmen kein Anspruch auf Einsicht besteht und sich daraus keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ableiten lässt (vgl. vorstehend E. 3.2), lässt sich die Weigerung der Beschwerdeführerin, sich der vorgesehenen Begutachtung zu unterziehen, angesichts der geltenden Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis auch mit den von ihr dargelegten Gründen nicht rechtfertigen. Des Weiteren stellen die Vorbringen der Beschwerdeführerin grundsätzlich weder materielle Einwendungen noch gültige Ausstands- oder Ablehnungsgründe im Sinne des Gesetzes dar (vgl. vorstehend E. 1.3), weshalb es der Beschwerdeführerin offen steht, allfällige Mängel des Gutachtens im Rahmen der materiellen Prüfung vorzubringen.

3.4    Nach dem Gesagten ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2018 (Urk. 2) an der Abklärung durch das Y.___ ohne audiotechnische Gesprächsaufzeichnung festhielt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

3.5    Mit ihrer Beschwerde ersuchte die Beschwerdeführerin sodann um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2).

    Dazu ist anzumerken, dass einem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung nicht entsprochen werden kann, soweit eine Rechtsschutzversicherung, ein Verband oder eine Gewerkschaft für die Gerichts- und Anwaltskosten tatsächlich aufkommt, wobei die entsprechenden Leistungen zugesichert sein müssen. Dies gilt selbst dann, wenn die Kostenübernahme seitens der Rechtsschutzversicherung, des Verbandes oder der Gewerkschaft als nur subsidiär bezeichnet wird. Die versicherte Person kann in einem solchen Fall nicht als bedürftig gelten, andernfalls das durch den Mitgliederbeitrag versicherte Prozesskostenrisiko auf den Staat überwälzt würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_347/2007 vom 6. März 2008 E. 6).

    Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bei der Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG versichert ist und diese mangels rechtlicher Streitigkeit mit Schreiben vom 26. September 2018 (noch) keine Kostengutsprache erteilte. Dazu führte sie aus, dass die Fortuna für eine allfällige zukünftige rechtliche Streitigkeit die Interessen ihrer Versicherungsnehmer in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheit grundsätzlich durch ihre eigenen Juristen und Rechtsanwälte wahrnehme und sie der Beschwerdeführerin bei Eintritt einer IV-rechtlichen Streitigkeit - unter Vorbehalt der dann zu prüfenden Versicherungsdeckung - selber zur Seite stehen und sie in dieser Angelegenheit vertreten würden. Sodann führte die Fortuna aus, dass sie sich an den anfallenden Kosten nicht beteiligen würde, sofern sich die Beschwerdeführerin im IV-Verfahren weiterhin durch einen externen Anwalt vertreten lassen möchte (vgl. Urk. 16).

    Angesichts dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Rechtsschutzversicherung der Beschwerdeführerin für die Kosten des Prozesses aufkommen würde, sofern sich die Beschwerdeführerin durch die Fortuna und nicht ihren externen Rechtsvertreter vertreten lassen würde. Eine Bedürftigkeit ist unter diesen Umständen zu verneinen und das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.


4.    Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen, weshalb das Verfahren kostenlos ist (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung).



Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch vom 31. Januar 2019 um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Markus Loher

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannP. Sager