Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00089


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Keller

Urteil vom 5. Juli 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld

Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


BVG-Sammelstiftung Swiss Life

c/o Swiss Life AG

General Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich

Beigeladene


Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1968, war von 1991 bis 2001 als Mechaniker bei der Y.___ in Z.___ tätig (Urk. 5/10). Unter Hinweis auf Rückenschmerzen (Diskushernie) und Kopfschmerzen meldete er sich am 11. Juni 2001 zum Leistungsbezug an (Urk. 5/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügungen vom 10. Mai 2002 (Urk. 5/28) und 24. Juni 2002 (Urk. 5/29) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Juni 2001 eine ganze Rente zu.

    Am 14. April 2003 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente (Urk. 5/37).

    Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens im Jahr 2007 (vgl. hierzu Urk. 5/44) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Januar 2009 die Rente bei einem Invaliditätsgrad von 59 % mit Wirkung ab 1. Januar 2009 auf eine halbe Rente herab (Urk. 5/69). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 5/70/4-8) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 4. Oktober 2010 (Urk. 5/81/1-17) dahingehend teilweise gutgeheissen, dass dem Versicherten bis 28. Februar 2009 eine ganze Rente und ab 1. März 2009 bei einem Invaliditäts-grad von 60 % eine Dreiviertelsrente zugesprochen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 16. Februar 2011 ab (Urk. 5/89).

    Am 13. September 2013 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 5/123).

    Am 13. November 2013 ersuchte der Versicherte um berufliche Massnahmen (Urk. 5/124). Am 19. August 2014 teilte ihm die IV-Stelle mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 5/142).

    Am 21. Mai 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert (Urk. 5/161).

1.2    Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 (Urk. 5/164) beantragte der Versicherte eine Erhöhung der Rente. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/167, Urk. 5/170-172, Urk.  5/178, Urk.  5/180, Urk.  5/186) wies die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch mit Verfügung vom 18. Juli 2016 (Urk. 5/187) ab. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 24. August 2016 (Urk. 5/189/3-7) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 5. Januar 2017 im Prozess Nr. IV.2016.00891 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 5/197).

1.3    In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten durch die MEDAS A.___, deren Gutachten am 30. April 2018 erstattet wurde (Urk. 5/242/2-43). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/245, Urk. 5/246, Urk. 5/256) wies sie das Erhöhungsgesuch mit Verfügung vom 17. Januar 2019 (Urk. 5/267 = Urk. 2) ab.


2.    Der Versicherte erhob am 31. Januar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Januar 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. November 2013 eine ganze Rente zuzusprechen (S. 2).

    Am 7. März 2019 (Urk. 4) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. März 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).

    Mit Gerichtsverfügung vom 24. Mai 2019 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1
S. 2 Mitte) die Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life, Zürich, zum Prozess beigeladen (Urk. 7), woraufhin die BVG-Sammelstiftung Swiss Life am 20. Juni 2019 mitteilte, dass richtigerweise sie zum Verfahren hätte beigeladen werden müssen und sie auf eine Stellungnahme verzichte (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.3    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.4    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).


1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus näher dargelegten Gründen (vgl. S. 1 f.) davon aus, nicht an die Ausführungen des hiesigen Gerichts bezüglich Vergleichszeitpunkt gebunden zu sein. Im Vergleich zur letztmaligen rechtskräftigen Beurteilung im September 2013 handle es sich bei der Begutachtung vom 30. April 2018 um eine andere Beurteilung eines an sich gleich gebliebenen medizinischen Sachverhaltes. Ein Revisionsgrund sei somit nicht ausgewiesen. Zu diesem Schluss gelange man im Übrigen auch, wenn als Vergleichszeitpunkt Januar 2009 beigezogen werde (S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), aus näher dargelegten Gründen (vgl. Ziff. 3) sei sein Gesuch vom 13. November 2013 für die Durchführung von beruflichen Massnahmen auch als solches für eine Erhöhung der Rente aufzufassen. Deshalb werde eine Rentenerhöhung per 1. November 2013 aufgrund einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit beantragt (Ziff. 5). Es vermöge nicht zu überzeugen, dass der Anknüpfungszeitpunkt bei der letztmaligen Beurteilung im Jahr 2013 zu suchen sei. Anknüpfungspunkt bleibe ein aus dem Jahre 2008 stammendes Gutachten (S. 4 oben). Aus näher dargelegten Gründen (vgl. Ziff. 6) sei die Behauptung der Beschwerdegegnerin, es gehe um die Beurteilung eines gleich gebliebenen medizinischen Sachverhalts, aktenwidrig.

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine revisionsweise Anpassung der Rente gegeben sind.


3.

3.1    Dem Urteil vom 4. Oktober 2010 (Urk. 5/81/1-17) lag im Wesentlichen nachfolgendes Gutachten zu Grunde (vgl. E. 4.4 des genannten Urteils):

    Die Ärzte des B.___, Basel, nannten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 4. Juni 2008 (Urk. 5/53/2-16) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 12 f.):

- belastungs- beziehungsweise anstrengungsinduzierte Kopfschmerzen bei Status nach Hypoliquorrhoe-Syndrom

- chronisches Lumbovertebralsyndrom

- kernspintomographischer Nachweis einer mediolateralen Diskushernie L4/5 links, klinisch jedoch keine lumbale radikuläre sensomotorische Ausfallsymptomatik

- tendomyogen bedingte Zervikalgie

Ferner stellten die Gutachter folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13):

- Schmerzverarbeitungsstörung

- fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch

- leichte Lärmschwerhörigkeit

Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mechaniker eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. In einer leidensangepassten, also körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei eine ganztägige Arbeitstätigkeit mit verminderter Leistungsfähigkeit zumutbar. Die Leistungsverminderung ergebe sich aufgrund einer verlangsamten Arbeitsgeschwindigkeit und eines erhöhten Pausenbedarfs. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit betrage 60 % (S. 13 Ziff. 6.2 und S. 15 Ziff. 6.8).

3.2    Im Zeitpunkt des Urteils des hiesigen Gerichts vom 4. Oktober 2010 (Urk. 5/81/1-17) fanden sich in den Akten zudem die folgenden Berichte, welche beim damaligen Entscheid nicht berücksichtigt werden konnten, weil sie nach Erlass der angefochtenen Verfügung ergangen waren.

    Die Ärzte der C.___ hielten im Bericht vom 10. März 2009 (Urk. 5/81/20-24) fest, dass sie den Beschwerdeführer am 24. Februar 2009 im Rahmen eines interdisziplinären Schmerzkonsiliums gemeinsam untersucht hätten (S. 1).

Die Ärzte nannten folgende Diagnosen (S. 4):

- Lumbovertebralsyndrom mit/bei

- möglicher Claudicatio spinalis

- bekannter Spinalkanalstenose

- Fehlform und -haltung der Wirbelsäule (Skoliose, abgeflachte Brustwirbelsäule, leichte Kyphose des thorakolumbalen Übergangs)

- degenerativen Veränderungen

- Status nach Sturz am 14. Juni 2000

- chronische Kopfschmerzen

- Status nach Hypoliquorrhoe-Syndrom im März 2001 nach Myelo-CT der Lendenwirbelsäule (LWS)

- Status nach Blutpatch am 3. Mai 2001

- depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F32.0)

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

Zur Arbeitsfähigkeit machten die Ärzte keine Angaben.

    Die Ärzte der D.___ führten im Austrittsbericht vom 20. April 2010 (Urk. 5/81/29-33) aus, dass sich der Beschwerdeführer vom 8. März bis 5. April 2010 bei ihnen in Hospitalisation befunden habe (S. 1).

Die Ärzte stellten die gleichen Diagnosen (S. 1) wie die im Bericht vom 10. März 2009 genannten.

Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Ärzte fest, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht in seiner angestammten Tätigkeit als Mechaniker nicht arbeitsfähig sei. Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit machten sie keine Angaben (S. 3).

3.3    Zu diesen Berichten hielt das hiesige Gericht im Urteil vom 4. Oktober 2010 (Urk. 5/81/1-17) folgendes fest (E. 6):

Die Würdigung der medizinischen Beurteilungen ergibt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert hat. Die B.___-Gutachter legten dar, dass die Hypoliquorrhoe-Problematik nicht mehr aktiv vorhanden und die bestehenden Kopfschmerzen als zuordenbare Residualsymptomatik zu werten sei. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit besteht gemäss dem B.___-Gutachten eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Das B.___-Gutachten erfüllt alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien und überzeugt auch inhaltlich. Namentlich ist es umfassend, beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Auch wurde es in Kenntnis der Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein.

Demgegenüber kann auf die Einschätzung von Dr. E.___ nicht abgestellt werden. Denn zum einen handelt es sich bei Dr. E.___ um den Hausarzt des Beschwerdeführers und das Gericht darf und soll in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Zum anderen ist der Hausarzt des Beschwerdeführers Facharzt FMH für Allgemeinmedizin und weist keine spezialärztliche Erfahrung in der Psychiatrie auf. Er stützte sich in seinem Bericht vom 18. Juni 2007 denn auch massgeblich auf die Angaben des Beschwerdeführers über seinen psychischen Gesundheitszustand ab und hielt fest, dass sich der Beschwerdeführer laut eigener Auffassung als kranker Mensch fühle ().

Die Zumutbarkeit einer Beschäftigung ist nicht aus der subjektiven Sicht eines gesundheitlich Eingeschränkten zu beurteilen, sondern hat auf objektiver ärztlicher Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit zu beruhen, wie dies im Rahmen der B.___-Begutachtung erfolgt ist.

Der Beschwerdeführer reichte sodann im Verlaufe des vorliegenden Gerichtsverfahrens einen Bericht der C.___ vom 10. März 2009 und den provisorischen sowie den definitiven Austrittsbericht der D.___ vom 1. sowie 20. April 2010 ein ().

Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 140 Erw. 2.1 mit Hinweis).

Demnach ist eine allfällige nach Verfügungserlass am 5. Januar 2009 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorliegend ausser Acht zu lassen.

Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der medizinischen Aktenlage, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum Jahre 2002 erheblich verbessert hat. Der medizinische Sachverhalt ist mithin dahingehend erstellt, dass in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ab dem Zeitpunkt der Begutachtung eine 60%ige Arbeitsfähigkeit besteht. Die Voraussetzungen für eine revisionsweise Anpassung der Rente sind damit gegeben.

3.4    Das Bundesgericht führte im Urteil vom 16. Februar 2011 (Urk. 5/89) folgendes aus (E. 4.4.1 f.):

Das kantonale Gericht hat erkannt, die Aussagen der B.___-Experten zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit beruhten auf eingehenden fachärztlichen Untersuchungen und seien überzeugend begründet worden, weshalb darauf abzustellen sei.

Zu prüfen gilt, ob diese vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellungen aufgrund des Praxisberichts vom 10. März 2009 offensichtlich unrichtig ist oder ob die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat.

Der Praxisbericht enthält Diagnosen, welche nicht wesentlich von denjenigen gemäss B.___-Expertise abweichen. Das gilt auch in Bezug auf die Kopfschmerzen. Eine Claudicatio spinalis wird lediglich als Möglichkeit und somit nicht als gefestigte Diagnose erwähnt. Es finden sich sodann nebst Therapievorschlägen Empfehlungen für weitere diagnostische Massnahmen. Dass sich daraus Gesichtspunkte ergeben könnten, welche die vorinstanzliche Beurteilung als offensichtlich unrichtig erscheinen liessen, findet im Praxisbericht aber keine verlässliche Stütze. Das gilt erst recht, wenn berücksichtigt wird, dass er weder eine Auseinandersetzung mit dem B.___-Gutachten noch eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit enthält.

Bezüglich der psychischen Problematik werde im B.___-Gutachten auf eine Schmerzverarbeitungsstörung geschlossen, welche die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtige. Dem stehen die im Praxisbericht gestellten Diagnosen einer depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode, und einer chronischen Schmerzstörung nicht notwendigerweise entgegen, zumal sich die Berichterstatter auch hier einer Aussage zur Arbeitsfähigkeit enthalten. Hinzu kommt, dass für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Aus- Wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen sind (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.3
S. 353 f.; Urteile 8C_945/2009 vom 23. September 2009 E. 5, l 142/07 vom 20. No-vember 2007 E. 3, l 283/02 vom 28. Januar 2004 E. 3.2 und I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a). Ein solcher hat - anders als beim B.___-Gutachten - am Praxisbericht nicht mitgewirkt. Zur psychischen Problematik äusserte sich darin eine Psychologin/Psychotherapeutin. Der Praxisbericht gestattet somit nicht den Schluss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Aus den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich ebenfalls nichts Entsprechendes.

4.

4.1    Im Zeitpunkt der Mitteilung des unveränderten Rentenanspruchs vom 13. September 2013 (Urk. 5/123) waren die folgenden Arztberichte vorhanden:

4.2    Dr. med. F.___, praktischer Arzt, führte mit Bericht vom 15. Juli 2012 (Urk. 5/110/3) aus, dass er den Beschwerdeführer seit 2008 behandle, und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen:

- chronisches Schmerzsyndrom

- depressive Störung

- chronische Kopfschmerzen (Status nach Hypoliquor Syndrom März 2001, Status nach epiduralem Blutpatch am 3. Mai 2001)

    In welchem Umfang und seit wann eine der Behinderung angepasste Tätigkeit möglich sei, sei nicht voraussehbar.

4.3    PD Dr. med. G.___, Facharzt für Radiologie, H.___, führte mit Bericht vom 16. November 2012 (Urk. 5/114/3-4) aus, im Vergleich zur Voruntersuchung vom Mai 2009 liege im Wesentlichen eine unveränderte Darstellung der linkslateralen Diskushernien auf Höhe von L4/5 sowie L5/S1 vor. Relevant seien die Kompression der Nervenwurzel L5 links durch die hernierte Bandscheibe und die spondylophytären Veränderungen der kleinen Wirbelbogengelenke (S. 2).

4.4    Die Ärzte der I.___ nannten mit Bericht vom 24. Januar 2013 (Urk. 5/114/1-2) als Diagnose eine Lumboischialgie links bei Diskushernie L4/5 links sowie L5/S1 links und führten aus, es sei ein Sakralblock unter BV (Bildverstärker) vorgenommen worden (S. 1).

4.5    Dr. med. J.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, verwies mit Bericht vom 13. April 2013 (Urk. 5/117) betreffend Diagnosen auf den Bericht des interdisziplinären Schmerzkonsiliums vom 10. März 2009 (vgl. vorstehend E. 3.2) und führte aus, der Gesundheitszustand sei weiterhin schlecht, der Beschwerdeführer sei massivst eingeschränkt und nicht arbeitsfähig, da er nicht mehr (wohl: länger) als eine halbe Stunde sitzen könne.

4.6    Med. pract. K.___, Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte mit Stellungnahme vom 12. August 2013 (Urk. 5/122/4) aus, der medizinische Sachverhalt habe sich nicht verändert. Die Bemerkungen von Dr. J.___ würden allenfalls in der Interpretation abweichen.


5.

5.1    Dem Rückweisungsurteil vom 5. Januar 2017 (Urk. 5/197) lagen folgende, vom Gericht als nicht genügend aussagekräftig beurteilte Arztberichte zugrunde (vgl. E. 6.1 ff. des genannten Urteils):

5.2    Dr. J.___ führte mit Bericht vom 24. Januar 2014 (Urk. 5/126) aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit 2010, gegenwärtig zirka alle drei Wochen (S. 1 Ziff. 1.2 und S. 2 Ziff. 1.5), und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):

- Status nach Hypoliquorsyndrom März 2001 nach Myelo-CT der Lendenwirbelsäule mit Dauerkopfschmerzen/Blutpatch seit 2001

- Diskushernie L4/L5 seit 2001

- Diskushernie L5/S1

- chronisches Schmerzsyndrom, ICD-10 F62.80

    Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Depression (ICD-10 F33.2), bestehend seit 2001. 

    Der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Feinmechaniker seit 2001 zu 90-100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, da der Beschwerdeführer die Lage immer wechseln müsse (S. 2 Ziff. 1.7).

5.3    Die Ärzte der I.___ nannten mit Bericht vom 25. Juli 2014 (Urk. 5/157/3-4) die folgenden Diagnosen:

- chronisches Lumbovertebralsyndrom mit residuellem lumboradikulärem Schmerzsyndrom L5 links, DD neuropathische Schmerzen mit/bei

- breitbasiger paramedianer Diskushernie L4/5 mit Nervenwurzelkompression L5 (MRI März 2013)

- degenerativer Diskopathie L2/3

    Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund persistierender Schmerzen und Gefühlsstörungen im linken Fuss vorgestellt. Diese seien bereits im Februar des letzten Jahres im Rahmen einer Diskushernie L4/5 links aufgetreten. Die linksseitigen Lumboischialgien seien auf die konservative Therapie hin komplett regredient (S. 1). Geblieben seien persistierende Sensibilitätsstörungen sowie brennende, vor allem nächtliche Schmerzen im linken Fuss, welche am ehesten für neuropathisch gehalten würden im Rahmen einer chronischen L5Radikulopathie (S. 2). Daneben bestünden die bekannten chronischen lumbalen sowie Kopfschmerzen, die im Jahre 2001 im Rahmen einer Periduralanästhesie aufgetreten seien und seither persistierten (S. 1).

5.4    Die Ärzte der I.___ nannten mit Bericht vom 20. August 2014 (Urk. 5/157/1-2 = Urk. 5/158) die folgende Diagnose:

- chronisches Lumbovertebralsyndrom mit residuellem lumboradikulären Schmerzsyndrom L5 links, DD neuropathischen Schmerzen mit/bei:

- MRI Lendenwirbelsäule vom 19. August 2014: regrediente, breitbasige paramediane Diskushernie L4/5 links mit Nervenwurzelkompression L5, Facettenarthropathie L4/5

    Im Vergleich zu den Voraufnahmen von März 2013 zeige sich eine diskrete regrediente breitbasige paramediane Diskushernie L4/5 links mit Nervenwurzelkompression L5. Darüber hinaus zeige sich neu eine Facettenarthropathie Höhe L4/5 (S. 1). Unter Lyrica zeige sich eine diskrete Verbesserung der nächtlichen Schmerzen im linken Fuss, was möglicherweise doch für eine neuropathische Komponente spreche (S. 2).

5.5    Die Ärzte der I.___ nannten mit Bericht vom 21. Oktober 2014 (Urk. 5/155/7-8) die folgenden Diagnosen:

- chronische Lumboischialgie links mit/bei

- chronischer Radikulopathie L5 links, paramedianer Diskushernie L4/5 links (MRI Lendenwirbelsäule August 2014)

- Spondylarthrose L4/5

    Der Beschwerdeführer leide an lumbovertebralen Schmerzen und intermittierend radikulär anmutenden Schmerzen im linken Bein, wobei semiologisch am ehesten L5 links betroffen zu sein scheine. Die klinisch-neurologischen Befunde mit einer muskulären Hypotrophie des Musculus tibialis anterior links und des Musculus extensor digitorum brevis links sprächen ebenfalls für eine chronische Radikulopathie L5 rechts (wohl eher: links). Dazu passend seien auch die chronisch neurogenen Veränderungen im Nadel-EMG des Musculus tibialis anterior links sowie die massiv erniedrigten Amplituden des motorischen Summenaktionspotenziale bei der Peroneus-Neurographie links (S. 2).

5.6    Dr. J.___ nannte mit Bericht vom 29. Februar 2016 (Urk. 5/173) die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1),

- Hypoliquorsyndrom (iatrogen) nach Myelo-CT der LWS seit 2001

- Diskushernie L4/L5

- Diskushernie L5/S1

- Dauerkopfschmerzen

- Depression rezidivierend durch Krankheit seit 2001 (ICD-10 F33.2)

- Persönlichkeitsänderung durch chronische Schmerzen seit zirka 2004 (ICD-10 F62.80)

    Durch die notwendigen Schmerzmittel sei der Beschwerdeführer intellektuell wenig belastbar, obwohl er mindestens durchschnittlich intelligent sei. Physisch sei er praktisch nicht belastbar (S. 2 Ziff. 1.7).

    Es bestehe seit 2001 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (S. 2 Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer könnte ein bis zwei Stunden pro Tag in einer geschützten Werkstatt „arbeiten“ (S. 5).

5.7    Zu dieser medizinischen Aktenlage hielt das hiesige Gericht fest (Urk. 5/197
E. 8.1 - 8.4):

Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2016 (...) präsentierte sich die Situation wie folgt: Die Ärzte der I.___ diagnostizierten in ihrem aktuellsten Bericht vom Oktober 2014 eine chronische Lumboischialgie links (...). Gemäss Dr. J.___ litt der Beschwerdeführer im Februar 2016 an einer Diskushernie L4/L5 und L5/S1, an Dauerkopfschmerzen, einer rezidivierenden Depression (ICD-10 F33.2) sowie an einer Persönlichkeitsänderung durch chronische Schmerzen (ICD-10 F62.80 ).

Der Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. J.___ () vermag jedoch den Anforderungen an einen ärztlichen Bericht () kaum zu genügen. So geht daraus nicht hervor, weshalb sie zum Schluss kam, dass eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome vorliege. Auch für die diagnostizierte Persönlichkeitsänderung durch chronische Schmerzen fehlt jegliche Begründung. Auch die Berichte der Ärzte der I.___ reichen zur Beurteilung der aktuellen Situation nicht aus, äusserten die Ärzte sich doch nicht zur Arbeitsfähigkeit ().

Nach dem Gesagten lassen sich der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie die verbliebene Arbeitsfähigkeit nur ungenügend feststellen, weshalb kein Vergleich zum Sachverhalt im Jahr 2009 vorgenommen werden kann. Die Sache ist zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sie wird dabei auch zu prüfen haben, ob die geltend gemachten psychischen Beschwerden die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränken. So war im Vergleichszeitpunkt Januar 2009 in psychiatrischer Hinsicht lediglich eine die Arbeitsfähigkeit nicht einschränkende Schmerzverarbeitungsstörung aktenkundig (). Während des damaligen Rechtsmittelverfahrens wurde in den Berichten der C.___ und der D.___ () nunmehr eine Depression und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert. Der Beschwerdeführer ist ausserdem seit 2010 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung ().

Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung der beantragten Rentenerhöhung in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unvollständig, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese entsprechende medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vornehme.


6.

6.1    Seither präsentierte sich die relevante medizinische Aktenlage wie folgt: Dr. J.___ führte mit Bericht vom 3. Juni 2017 (Urk. 5/205) aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit 2010, zirka alle drei Wochen (Ziff. 3.1), und nannte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2):

- Hypoliquorsyndrom seit 2001 nach Myelo-CT der Lendenwirbelsäule

- Diskushernie L4/L5

- Diskushernie L5/S1

- Persönlichkeitsänderung chronisches Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80) seit 2001

- Depression rezidivierend (ICD-10 F33.20) seit 2001

    Durch Suizidversuch eines Sohnes leide der Beschwerdeführer an einer rezidivierenden Depression, ebenso habe er depressive Symptome wegen Unfähigkeit zu arbeiten, er könne nur mit grösster Mühe und grosser Verlangsamung sich selber versorgen, Schuhe anziehen etc. (Ziff. 1.3). Eine angepasste Tätigkeit sei nicht möglich. Er könne sich zum Beispiel nur mit Mühe und viel Zeit selber anziehen (Ziff. 2.1).

6.2    Dr. F.___ nannte mit Bericht vom 23. Juni 2017 (Urk. 5/207) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- lumbovertebragenes Schmerz-Syndrom

- Skoliose und abgeflachte Brustwirbelsäule (BWS)

- leichte Kyphose des thorakolumbalen Übergangs

- Status nach Sturz Juni 2000

- chronische Kopfschmerzen bei einem Status nach Hypoliquorsyndrom nach epiduralem Blutpatch Mai 2001

- depressive Störung

    Es bestehe eine ausgeprägte Asthemie durch Muskelschwäche bei Dekonditionierung wegen Schmerzen (Ziff. 1.7). Die Prognose sei schlecht. Die Arbeitsfähigkeit sei aus rheumatologischer Sicht nicht erreichbar (Ziff. 1.4).

6.3    Die Gutachter der MEDAS A.___ nannten im polydisziplinären Gutachten vom 30. April 2018 (Urk. 5/242/2-43) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 36):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradig ausgeprägt, chronifiziert anmutend (ICD-10 F33.10)

- andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80)

- holenzephale Kopfschmerzen mit leichtem Zervikalsyndrom, Status nach Myelographie und Hypoliquorrhoe-Syndrom März 2001

- chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit radikulärer Schädigung der Wurzel L5 links mit sensomotorischen Ausfällen und neuropathischen Dysästhesien am linken Fuss

    In psychiatrischer Sicht führten die Gutachter aus, beim Versicherten liege ungeachtet der Aetiologie (somatisch versus psychisch) eine umfangreiche Beeinträchtigung der Funktionalität vor. Die Beurteilung der Funktionalität aus psychiatrischer Sicht gehe von einer komplexen, in sich verfestigten, allfällig mit einer (zusätzlichen) somatischen Symptomatik verknüpften Schmerzproblematik oder Schmerzfolgeproblematik mit Komorbiditäten aus. Eine berufliche Abklärung habe im Verlauf mehr oder weniger auf Initiative des Versicherten Mitte 2014 gefolgt. Der Abschlussbericht liste die beobachteten Beeinträchtigungen dezidiert auf. Es werde eine kurze Konzentrationsspanne, eine geringe Belastbarkeit und eine rasante Abnahme der Leistungsfähigkeit beschrieben. Es werde beurteilt, dass aufgrund der psychischen Instabilität und der körperlichen Beschwerden und der Abklärungsergebnisse keine für den ersten Arbeitsmarkt verwertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorliege. Aus psychiatrischer Sicht liege in Zusammenschau der Aktenlage, der Anamnese und der Befunde gegenüber 2014 kein wesentlich zum Positiven verändertes Zustandsbild vor. Aus Sicht des Gutachters sei daher in erster Linie auf den Bericht der L.___ vom 30. Juli 2014 hinsichtlich der im entsprechenden Setting beobachteten und dokumentierten Leistungsfähigkeit abzustellen. Der Versicherte erscheine aus psychiatrischer Sicht für jedwede Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig. Eine derartige Tätigkeit sei ihm nicht zuzumuten, ebenso sei der Versicherte mit seinen Beeinträchtigungen keinem Arbeitgeber zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit in beschütztem Rahmen erscheine allfällig stundenweise an wenigen Tagen (zirka 3x2 Stunden pro Woche zeitliche Präsenz, darin deutlich verminderte Leistungsfähigkeit um mindestens 50 %) zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht sei aufgrund des hohen Chronifizierungsgrades mittelfristig nicht mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Im Vergleich mit dem Vorgutachten der B.___ sei es aufgrund ihrer Beurteilung (siehe psychiatrisches Teilgutachten) aus psychiatrischer Sicht zu einer deutlichen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen. In Zusammenschau der Aktenlage erscheine der Zeitpunkt der Verschlechterung nicht exakt benennbar. Das Schmerzkonsilium aus dem Jahre 2009 lege jedoch im Vergleich zum Untersuchungsbefund im B.___ Gutachten bereits eine deutliche Verschlechterung dar (mit Verweis auf eine hohe Chronifizierung). Die ambulante Behandlerin berichte von einem nahezu gleichbleibend beeinträchtigten Zustandsbild seit mindestens 2010, so dass aus gutachterlicher Sicht der Zeitpunkt der Verschlechterung auf mindestens Anfang 2009 festzulegen sei (S. 28).

    Aus neurologischer Sicht wurde ausgeführt, aufgrund des residualen radikulären Reiz- und leichten sensiblen Ausfallsyndroms im Versorgungsgebiet der Wurzel L5 links ergäben sich Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten, welche eine hohe Trittsicherheit erforderten. Bezüglich der Kopfschmerzsymptomatik ergebe sich keine sichere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Beurteilung des lumbospondylogenen Syndroms bezüglich Arbeitsfähigkeit erfolge von orthopädischer Seite (S. 30).

    Aus orthopädischer Sicht wurde ausgeführt, aufgrund des lumbovertebralen Schmerzsyndroms sei weiterhin eine Anpassung der Arbeitsfähigkeit notwendig. Es bleibe bei einer gleichbleibenden Beurteilung mit einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu 60 %. Das Heben von Lasten über 5kg sei nicht mehr regelmässig möglich. Auch Tätigkeiten mit hoher Trittsicherheit und regelmässigen Rotationsbewegungen seien nicht umsetzbar. Zudem sollte der regelmässige Wechsel der Positionen mit allfälligem erhöhtem Pausenbedarf möglich sein. Die aktuellen orthopädischen Leiden deckten sich mit denjenigen im Gutachten des B.___ vom 4. Juni 2008. Ergänzend kämen strumpfförmige Sensibilitätsstörungen und Schmerzwahrnehmungsstörungen im linken Fuss hinzu. Diese könnten im Rahmen der chronischen Wurzelreizung (s. elektrophysiologische Beurteilung) oder im Rahmen von nozizeptiven Schmerzen interpretiert werden (S. 31).

    Insgesamt sei es seit dem B.___-Gutachten vom 4. Juni 2008 zu einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Aus somatischer Sicht sei im B.___-Gutachten von einem chronischen Lumbovertebralsyndrom ohne radikuläre sensomotorische Ausfallsymptomatik berichtet worden. Im Gegensatz dazu bestehe beim Versicherten anlässlich ihrer Begutachtung eine chronische Wurzelschädigung L5 links, welche am 21. Oktober 2014 auch elektrophysiologisch bestätigt worden sei und als Ursache für das sensomotorische Ausfallsyndrom und die neuropathischen Dysästhesien und Schmerzen im linken Bein gelten müsse. Seit dem B.___-Gutachten von 2008 sei es auch aus psychiatrischer Sicht zu einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Funktionsfähigkeit gekommen (S. 33).

    Im interdisziplinären Konsens und aufgrund der oben ausgeführten umfangreichen Funktionseinschränkungen werde dem Versicherten eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert. Diese Arbeitsunfähigkeit von 100 % gelte seit mindestens Anfang 2009, da im Schmerzkonsilium aus dem Jahre 2009 bereits eine deutliche Verschlechterung mit Verweis auf eine hohe Chronifizierung im Vergleich zum B.___-Gutachten von 2008 festzustellen gewesen sei. Diese Arbeitsunfähigkeit gelte für jegliche Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt, da eine derartige Tätigkeit dem Versicherten nicht zumutbar sei und auch der Versicherte mit seinen Beeinträchtigungen keinem Arbeitgeber zumutbar sei (S. 39).

    Für eine angepasste Tätigkeit im beschützten Rahmen scheine eine stundenweise Tätigkeit - zirka 3 x 2 Stunden pro Woche zeitliche Präsenz mit deutlich verminderter Leistungsfähigkeit von 50 % - zumutbar. Eine solche Tätigkeit sollte zudem folgende Kriterien erfüllen: Kein repetitives Heben und Tragen von Lasten über 10kg, frei wählbare Wechselpositionen und keine Arbeiten in vornüber geneigten Haltungen oder mit repetitiven Rotationen des Oberkörpers (S. 39).

6.4    Mit Stellungnahme vom 14. Mai 2018 (Urk. 5/244/4-5) führte med. pract. K.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), aus, das Gutachten sei schlüssig, es fänden sich keine Hinweise auf Diskrepanzen.


7.

7.1    Mit Urteil vom 5. Januar 2017 wies das hiesige Gericht die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück. Es kam zum Schluss, die letztmalige Rentenbestätigung von 2013 sei nicht nachvollziehbar, und zog als Vergleichsbasis die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im Jahr 2009 heran. Die diesbezüglich geäusserte Kritik der Beschwerdegegnerin (vgl. vorstehend E. 2.1) ist nicht stichhaltig. Wie nachfolgende Ausführungen zeigen, ist dies jedoch nicht weiter relevant.

    Die B.___-Gutachter diagnostizierten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit belastungs- beziehungsweise anstrengungsinduzierte Kopfschmerzen, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom und eine tendomyogen bedingte Zervikalgie. Zudem diagnostizierten sie unter anderem eine Schmerzverarbeitungsstörung, welcher aber keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen wurde. Die B.___-Gutachter hielten fest, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mechaniker eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. In einer angepassten Tätigkeit stellten sie eine 60%ige Arbeitsfähigkeit fest (vorstehend E. 3.1).

7.2    Mit diesem Sachverhalt ist derjenige zu vergleichen, welcher der hier angefochtenen Verfügung zugrunde liegt. Gestützt auf das Rückweisungsurteil des hiesigen Gerichts veranlasste die Beschwerdegegnerin eine gesamthafte Beurteilung in Form eines polydisziplinären Gutachtens. Die Gutachter der MEDAS A.___ gingen im polydisziplinären Gutachten vom 30. April 2018 von einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit dem B.___-Gutachten vom 4. Juni 2008 aus.

7.3    Die MEDAS-Gutachter nannten aus somatischer Sicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit holenzephale Kopfschmerzen mit leichtem Zervikalsyndrom und ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit radikulärer Schädigung der Wurzel L5 links mit sensomotorischen Ausfällen und neuropathischen Dysästhesien am linken Fuss. Aus somatischer Sicht erachteten sie den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit als zu 60 % arbeitsfähig. Die MEDAS-Gutachter kamen zum Schluss, dass sich die aktuellen orthopädischen Leiden mit denjenigen im Gutachten des B.___ deckten. Ergänzend wurden strumpfförmige Sensibilitätsstörungen und Schmerzwahrnehmungsstörungen im linken Fuss festgestellt. Die radiologischen Befunde zeigten tendenziell eine Verbesserung (vgl. Urk. 5/242 S. 4 des orthopädischen Teilgutachtens). Der orthopädische MEDAS-Gutachter beurteilte die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ebenfalls mit 60 %. In somatischer Hinsicht liegt somit im Vergleich zum B.___-Gutachten von 2008 keine relevante Veränderung vor.

7.4    Die MEDAS-Gutachter nannten aus psychiatrischer Sicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradig ausgeprägt, chronifiziert anmutend (ICD-10 F33.10), und eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom (ICD-10 F62.80). Sie beurteilten den Beschwerdeführer als im ersten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig.

    Die Beschwerdegegnerin kam zum Schluss, aufgrund dessen, dass die MEDAS-Gutachter dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten seit 2009 attestierten, liege eine andere Beurteilung eines an sich gleich gebliebenen medizinischen Sachverhaltes vor (vgl. Urk. 1 S. 2). Dies greift zu kurz. Die MEDAS-Gutachter beriefen sich nicht auf das Jahr 2009, um ihre Diagnosen zu begründen, sondern nahmen lediglich darauf Bezug, um die für den Fall untergeordnete Frage zu beantworten, ab wann sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat. Zudem führte der psychiatrische Gutachter einleitend aus, der Zeitpunkt der Verschlechterung sei nicht exakt benennbar. Lediglich mit dem Hinweis, dass das Schmerzkonsilium aus dem Jahr 2009 im Vergleich zum Untersuchungsbefund im B.___-Gutachten bereits eine deutliche Verschlechterung darlege (mit Verweis auf eine hohe Chronifizierung), kam er zum Schluss, dass der Zeitpunkt der Verschlechterung respektive der Beginn der vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit auf mindestens Anfang 2009 festzulegen ist (vgl. vorstehend E. 6.3).

    Die Beschwerdegegnerin stellte sich zudem auf den Standpunkt, der psychiatrische Gutachter könne eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht mit Verweis auf den Bericht der C.___ vom 10. März 2009 sowie den Bericht der D.___ vom 20. April 2010 (vgl. vorstehend E. 3.2) begründen. Das Bundesgericht habe diese Berichte bereits mit Urteil vom 16. Februar 2011 ausführlich gewürdigt. Damit liege ein abgeurteilter Sachverhalt vor (Urk. 2 S. 2). Das Bundesgericht hatte 2011 zu prüfen, ob die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellungen aufgrund des Praxisberichts vom 10. März 2009 offensichtlich unrichtig waren oder ob die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt hat. Im Zentrum stand der nach Verfügungserlass im Beschwerdeverfahren aufgelegte Bericht der C.___ vom 10. März 2009, welchen das hiesige Gericht zuvor als nicht entscheidrelevant erachtet hatte. Das Bundesgericht kam aus näher dargelegten Gründen (vgl. vorstehend E. 3.4) zum Ergebnis, dass der Praxisbericht nicht den Schluss gestatten lässt, dass das hiesige Gericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Das Bundesgericht nahm somit keine abschliessende Qualifizierung der Berichte vor. Die Beschwerdegegnerin konnte deshalb daraus nicht ableiten, dass eine abgeurteilte Sache vorliege.

7.5    Das MEDAS-Gutachten erweist sich als schlüssig, zumal es alle praxisgemässen Kriterien (vorstehen E. 1.5) vollumfänglich erfüllt. Auch seitens des RAD waren keine Mängel des Gutachtens ersichtlich (vorstehend E. 6.4). Überdies setzten sich die Gutachter eingehend mit den Standardindikatoren (vorstehend E. 1.4) auseinander (vgl. Urk. 5/242 S. 33 ff.). Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob sich die Gutachter an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt haben (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist demnach klar zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen.

7.6    Somit ist auf das MEDAS-Gutachten vom 30. April 2018 abzustellen und davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit Anfang 2009 vollumfänglich arbeitsunfähig ist.

    Im Vergleich zum Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung vom 5. Januar 2009, als für leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bestand, ist nunmehr eine höhere Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Dies ist eine Veränderung, welche einen Revisionsgrund (vgl. vorstehend E. 1.2) darstellt.

7.7    Damit hat der Beschwerdeführer von dem Monat an, in welchem das Revisionsbegehren (vgl. Urk. 5/164) gestellt wurde (Art. 88bis Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), mithin ab 1. Juni 2015, Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend E. 2.2) kann sein Gesuch um berufliche Massnahmen vom 13. November 2013 (Urk. 5/124) nicht als solches für eine Rentenerhöhung aufgefasst werden.

    Somit ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die dagegen erhobene Beschwerde gutzuheissen, dies mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab Juni 2015 Anspruch auf eine ganze Rente hat.


8.

8.1    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

8.2    Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 1‘700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. Januar 2019 mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. Juni 2015 hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Ausfeld, unter Beilage des Doppels von Urk. 9

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 9

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- BVG-Sammelstiftung Swiss Life, Zürich

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKeller