Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00097


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Keller

Urteil vom 27. Juni 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler

Advokatur Thöni Gysler

Schweizergasse 8, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1963, war von 1997 bis 2014 als Gruppenleiter bei der Y.___ in Z.___ tätig (Urk. 6/1 Ziff. 2.1 f.). Unter Hinweis auf einen Wirbelsäulenschaden mit starken schmerzhaften Rückenproblemen meldete er sich am 26. August 2013 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten der damaligen Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA, heute: Suva) bei (Urk. 6/6) und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 2. Februar 2015 erstattet wurde (Urk. 6/32). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 (Urk. 6/49) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 19. November 2015 (Urk. 6/52/3-11) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 31. Oktober 2016 im Prozess IV.2015.01199 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 6/57).

1.2    In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung des Versicherten durch Dr. med. A.___, leitender Arzt, B.___, dessen Gutachten am 14. Dezember 2017 erstattet wurde (Urk. 6/87/1-47). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/98, Urk. 6/101) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 27. Dezember 2018 (Urk. 6/107, Urk. 6/112) bei einem Invaliditätsgrad von 45 % mit Wirkung ab 1. März 2018 eine Viertelsrente zu.


2.    Der Versicherte erhob am 31. Januar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Dezember 2018 (Urk. 2) und beantragte, es sei ihm ab Januar 2017 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Am 7. März 2019 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. März 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) aus näher dargelegten Gründen (vgl. S. 3) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Produktionshelfer und Gruppenleiter seit dem 16. März 2017 (Beginn Wartejahr) nicht mehr zumutbar sei. Eine angepasste Tätigkeit sei ihm in einer zeitlichen Arbeitsfähigkeit von 80 % mit einer Leistungsfähigkeit von 70 % zumutbar (S. 3). Ein Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 45 %. Ein zusätzlicher Leidensabzug sei nicht zu gewähren (S. 4).

2.2    Demgegenüber vertrat der Beschwerdeführer aus näher genannten Gründen (Urk. 1 Rz 9 ff.) den Standpunkt, dass bereits seit 2015 in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit bestehe und deshalb das Wartejahr Anfang 2017 auf jeden Fall vollendet gewesen sei. Seit Januar 2017 bestehe ein Rentenanspruch (Rz 18). Unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 15 % ergebe sich ein Invaliditätsgrad von über 60 %. Damit sei der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ausgewiesen (Rz 22).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers und dabei insbesondere der Beginn der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Invaliditätsgrades.


3.

3.1    Dem Rückweisungsurteil vom 31. Oktober 2016 (Urk. 6/57) lagen folgende Arztberichte zugrunde:

    Dr. med. C.___, Facharzt für Neurochirurgie, und Dr. med. D.___, Assistenzarzt, E.___, führten in ihrem Bericht vom 18. September 2013 (Urk. 6/8/5-6) aus, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2012 bei ihnen in Behandlung stehe, und nannten als Diagnose eine Lumboischialgie beidseits mit Pseudo-Radikulopathie rechts bei bekannter grössenregredienter Diskushernie L4/5 mit Nervenwurzelkompression L5 rechts (MRI September 2012 und Juli 2013; S. 1). Es sei durch sie keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund von starken Schmerzen im Alltag eingeschränkt. Sobald die Schmerzen regredient seien, könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden (S. 2).

3.2    Die Ärzte des F.___, G.___, führten im Bericht vom 6. November 2013 (Urk. 6/14) aus, dass der Beschwerdeführer vom 10. Oktober bis 30. Oktober 2013 in der G.___ hospitalisiert gewesen sei, und nannten die folgenden, hier gekürzt aufgeführten Diagnosen:

- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont

- somatoforme Schmerzstörung mit depressiver Entwicklung, ICD-10 F45.4

- koronare 2-Gefässerkrankung

- Vitamin D-Mangel (8 ug/l)

    Beim Beschwerdeführer habe im September 2012 ein akutes bis subakutes lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechtsbetont beziehungsweise symptomatische Spinalstenose bei MR-graphischer Darstellung einer grossen, rechts paramedianen Diskushernie L4/5 mit subtotaler Spinalstenose auf dieser Höhe bestanden, mit Erstmanifestation nach einem „Fehltritt“ ähnlichen Ereignis, als der Sattel des Fahrradergometers eingesackt sei (S. 1 unten, S. 2 oben). Aufgrund des protrahierten Verlaufs sei eine psychiatrische Mitbeurteilung erfolgt, wo die Diagnose einer somatoformen Schmerzverarbeitungsstörung mit depressiver Entwicklung diagnostiziert worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich weiterhin als schuldzuweisend/-suchend präsentiert und habe hohe Erwartungen an die durch das Spital durchgeführte Rehabilitation gehabt, welche nicht habe erfüllt werden können (S. 2 Mitte).

3.3    Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 25. November 2013 (Urk. 6/13) aus, dass er den Beschwerdeführer von Juli 2012 bis März 2013 behandelt habe (Ziff. 1.2), und nannte die folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- symptomatisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom

    Der Beschwerdeführer sei am 11. Juni 2012 kurz nach einer Ergometrie im F.___ vom Stuhl gefallen und habe daraufhin therapieresistente Schmerzen entwickelt. Weitere Fragen könnten nicht beantwortet werden, da er den Beschwerdeführer seit März 2013 nicht mehr behandle (S. 2 Ziff. 1.4).

3.4    Am 2. Februar 2015 erstatteten die Ärzte des I.___ im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein Gutachten (Urk. 6/32/1-19). Sie stützten sich dabei auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff.) und die am 12. Dezember 2014, 17. Dezember 2014 und 13. Januar 2015 erfolgten Untersuchungen, über welche in Teilgutachten psychiatrischer (Urk. 6/32/30-37), orthopädischer (Urk. 6/32/20-29) und internistischer (Urk. 6/32/38-47) Richtung berichtet wurde.

    Die Gutachter nannten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 13 lit. F1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) nannten sie (S. 14 lit. F2):

- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei leicht- bis mittelgradiger Funktionseinschränkung ohne radikuläre Symptomatik

- retropatellares Schmerzsyndrom beidseits bei freier Funktion

- koronare Herzerkrankung mit Status nach anterolateralem Myokardinfarkt am 3. November 2008

- zumindest akzentuierte Persönlichkeit mit vor allem abhängig ängstlichen und histrionischen Anteilen (ICD-10 F61)

- chronifizierende Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen (ICD-10 F45.41)

    Im orthopädisch-traumatologischen Gutachten wurde ausgeführt, dass die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gruppenleiter in der Produktion für mehr als acht Stunden pro Tag gegeben sei. Zu vermeiden sei jedoch eine Tätigkeit in ständiger Kälte, so dass der letzte Arbeitsplatz insofern als ungeeignet angesehen werden müsse (S. 11 Mitte).

    Im psychiatrischen Gutachten wurde ausgeführt, dass sich bei der aktuellen Untersuchung ein persönlichkeitsauffälliger Versicherter mit histrionischen und ängstlich abhängigen Tendenzen gezeigt habe, während Hinweise auf eine eigentliche depressive Auslenkung nicht mehr vorhanden gewesen seien. In den Vordergrund der Beschwerdeproblematik werde vom Versicherten eine lumbale Schmerzproblematik mit Ausweitungscharakter gestellt, zudem die Entwicklung massiver Kopfschmerzen. Gleichzeitig seien im Gefolge der Schmerzproblematik ausgeprägte kognitive Beeinträchtigungen vorgebracht worden. Insgesamt werde aber eine Verbesserung der Schmerzproblematik seit Beginn um 50 % angegeben, eine Überwindbarkeit scheine auch während der Exploration ersichtlich. Auch wenn ein deutlicher Zusammenhang mit psychischer Belastung bestehe, eine gewisse Therapieresistenz bisher zu beobachten sei und ein geringgradiger sozialer Rückzug auffalle, sei aufgrund des Fehlens eines primären Krankheitsgewinns und einer doch anzunehmenden Überwindbarkeit ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seitens der Schmerzproblematik nicht gegeben (S. 11 unten, S. 12 oben).

    Im internistischen Gutachten wurde ausgeführt, dass aus internistischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit, welche er bis 2012 bei J.___ ausgeübt habe, oder für eine denkbare körperlich leichte bis mittelschwere Verweistätigkeit, bestehe (S. 12 unten).

    Die Gutachter führten sodann zusammenfassend aus, aus orthopädisch-traumatologischer, internistischer und psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Produktionshelfer und Gruppenleiter. Eine Einschränkung in einer leidensadaptierten Tätigkeit bestehe ebenfalls nicht (S. 15 oben).

    Das zusammenfassende Belastungs-/Ressourcenprofil im polydisziplinären Konsens wurde wie folgt umschrieben (S. 15):

    „Orthopädisch ist der Versicherte in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben, Tragen von Lasten bis zu maximal 15 kg durchzuführen. Tätigkeiten in ständiger Vorbeuge, in kniender und kauernder Stellung sollten vermieden werden. Darüber hinaus sollten auch Tätigkeiten bei Nässe, Kälte, Hitze und extremen Temperaturschwankungen vermieden werden. Der Versicherte ist in der Lage sich öfters zu drehen, zu winden und zu bücken.“

    Internistisch bestünde ebenfalls eine Leistungsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Aus psychiatrischer Optik sei das Belastungsprofil nicht eingeschränkt.

    Der Versicherte sei in der Lage, die bisherige Tätigkeit 8.5 Stunden täglich ohne Leistungsminderung auszuüben. Die Arbeitsfähigkeit betrage 100 %. Diese Einschätzung gelte nur unter der Voraussetzung, dass die Tätigkeit nicht in einer Kühlkammer stattfände (S.  15 unten).

    Für eine leidensadaptierte Tätigkeit bestehe ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit in Höhe von 100 % (S. 15 unten).

    Zum Verlauf wurde ausgeführt, der Versicherte sei aus rein orthopädischer Sicht spätestens seit Juli 2013 (MRI-Kontrolle der Lendenwirbelsäule) zu 100 % arbeitsfähig. Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Versicherte immer in der Lage gewesen, eine Tätigkeit vollumfänglich auszuüben. Aus internistischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit nur kurzfristig für mehrere Wochen bis Monate im Zusammenhang mit dem Herzinfarkt am 3. November 2008 eingeschränkt gewesen (S. 16 oben).

3.5    Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hielt mit Stellungnahme vom 9. Februar 2015 fest, auf das Gutachten sei abzustellen (Urk. 6/39 S. 6 Mitte).

3.6    Dr. med. L.___, Oberarzt M.___, N.___, führte mit Bericht vom 8. April 2015 (Urk. 6/36) aus, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2013 in der N.___ in Behandlung sei, und nannte als Diagnosen nach ICD-10 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; S. 1). Durch die N.___ sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, dies sei durch den Hausarzt Dr. O.___ erfolgt. Aus psychiatrischer Sicht habe eine Arbeitsunfähigkeit bestanden und bestehe aktuell eine solche.

3.7    Mit Stellungnahme vom 19. Juni 2015 (Urk. 6/43) führten die Gutachter aus näher genannten Gründen (S. 2) aus, die vom behandelnden Psychiater beschriebene mittelgradige depressive Episode könne nicht bestätigt werden, insbesondere auch eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei angesichts der beschriebenen Symptome nicht zu erklären. Zudem nahmen die Gutachter Stellung zu den Einwänden des Beschwerdeführers zum orthopädischen Teilgutachten vom 20. April 2015 (Urk. 6/37).

3.8    Dr. K.___ führte mit Stellungnahme vom 16. Oktober 2015 aus, dass das Gutachten keine Mängel aufweise (Urk. 6/48).

3.9    Dr. P.___, Q.___, führte mit Bericht vom 19. Oktober 2015 (Urk. 6/53/1) aus, der Beschwerdeführer leide an Depressionen.

3.10    Zu dieser medizinischen Aktenlage hielt das hiesige Gericht im Wesentlichen fest (Urk. 6/57 S. 12 ff.):

5.4 Die Gutachter gingen unter anderem von einer chronifizierenden Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus. Der behandelnde Psychiater diagnostizierte ebenfalls eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, zusätzlich noch eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode und kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer deshalb arbeitsunfähig sei.

Nach dem Gesagten () hat die Beurteilung, ob eine fachärztlich diagnostizierte psychosomatische Erkrankung eine Invalidität begründet oder nicht, nicht mehr mittels der Regel/Ausnahme-Vorgaben beziehungsweise der Überwindbarkeitsvermutung zu erfolgen.

Vielmehr hat die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Störungen stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichtigen, was sich bereits in den diagnostischen Anforderungen niederzuschlagen hat, indem dem diagnose-inhärenten Schweregrad der psychosomatischen Erkrankung vermehrt Rechnung zu tragen ist. Sodann führt die auf die Begrifflichkeit des medizinischen Klassifikationssystems abstellende Diagnose der psychosomatischen Erkrankung nur dann zur Feststellung einer invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung, wenn die Diagnose auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe (BGE 131 V 49 E. 1.2) standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht.

Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung hat nach der Begutachtung durch die I.___ geändert, weshalb die Prüfung, ob die diagnostizierte psychosomatische Erkrankung eine Invalidität begründet oder nicht, noch nach der Überwindbarkeitsvermutung erfolgte. So führten die Gutachter im Rahmen der Prüfung der sogenannten Foerster-Kriterien aus, dass auch wenn ein deutlicher Zusammenhang mit psychischer Belastung bestehe, eine gewisse Therapieresistenz bisher zu beobachten sei und ein geringgradiger sozialer Rückzug auffalle, sei aufgrund des Fehlens eines primären Krankheitsgewinns und einer doch anzunehmenden Überwindbarkeit ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seitens der Schmerzproblematik nicht gegeben. Nach dem Gesagten () kann auf das gemäss altem Verfahrensstand eingeholte Gutachten abgestellt werden, solange das Gutachten eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlaubt. Dies ist jedoch vorliegend nicht möglich. So ist zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde dem Gutachten einzig zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ausgesagt habe, dass sich die Schmerzen um die Hälfte reduziert hätten. Aus der Aussage, dass der Beschwerdeführer seit 1.5 Jahren in ambulanter psychiatrischer Behandlung, seit einem Jahr bei seinem jetzigen Psychiater Dr. L.___ sei, kann der Indikator des Behandlungserfolgs/-resistenz unzureichend beurteilt werden. Ob eine Wechselwirkung zwischen der Schmerzstörung und Depression vorliegt, kann ebenfalls nicht beurteilt werden. Zur Frage der Ressourcen lässt sich dem Gutachten einzig entnehmen, dass der Beschwerdeführer verheiratet ist und viele Freunde habe, wobei die Kontakte seit dem Unfall weniger geworden seien, aus Angst, dass seine Schmerzen nicht ernst genommen würden ().

Dem Gutachten lassen sich somit nicht genügend Angaben entnehmen, um die Zuverlässigkeit der von den Gutachtern attestierten Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise den Schweregrad und die Konsistenz der funktionellen Auswirkungen der psychischen Problematik aus rechtlicher Sicht beurteilen zu können. Auch den übrigen Akten lassen sich keine genügenden Informationen entnehmen, zumal sich bis auf den behandelnden Psychiater keiner der Ärzte zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers geäussert hat.

Unter diesen Umständen ist keine verlässliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in einer leidensangepassten Tätigkeit als auch in der angestammten Tätigkeit möglich. Erforderlich ist somit eine Ergänzung durch den psychiatrischen Gutachter mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung zu psychosomatischen Leiden. Erst wenn diese Ergänzung vorliegt, kann beurteilt werden, ob die diagnostizierte chronifizierende Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen eine Invalidität begründet oder nicht.

Im Übrigen erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers betreffend die depressive Episode (...) als nicht stichhaltig, kamen die Gutachter doch in der Stellungnahme vom 19. Juni 2015 nachvollziehbar zum Schluss, dass keine mittelgradige depressive Episode vorliegt.

5.5 Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass die Ausführungen des orthopädischen Gutachters zu seiner Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit widersprüchlich seien (), ist zu sagen, dass im Gutachten tatsächlich teilweise von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit die Rede ist (). Gleichzeitig wird aber auch klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Tätigkeit in ständiger Kälte zu vermeiden sei und der letzte Arbeitsplatz insofern ungeeignet erscheine (). Zudem erstellten die Gutachter ein differenziertes Belastungsprofil, aus welchem hervorgeht, dass eine Tätigkeit in ständiger Kälte zu vermeiden sei. Das Belastungsprofil wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist auch nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer demnach die Ausführungen des orthopädischen Gutachters zur Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit in Frage stellt, vermögen seine Einwände das Gutachten nicht zu erschüttern.

In Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge, dass wiederholt von einer falschen Dauer der Arbeitsunfähigkeit ausgegangen worden sei (), ist festzuhalten, dass selbst er bei der Anmeldung eine Arbeitsunfähigkeit seit dem 9. Oktober 2012 angegeben hat (). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der polydisziplinäre Konsens deshalb nicht aussagekräftig sein soll. Zudem wurde die Dauer der Arbeitsfähigkeit im orthopädischen Teilgutachten präzise dargelegt (). Im Übrigen ist der genaue Zeitpunkt vorliegend nicht weiter relevant, entsteht doch der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (), vorliegend also frühestens ab Februar 2014.

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die Gutachter befangen seien (). Dies leitet er aus dem Umstand ab, dass die Beschwerdegegnerin den Beginn der Arbeitsunfähigkeit wiederholt falsch angegeben habe und hierfür keine Erklärung geliefert habe. Dem kann aus den zuvor genannten Gründen () nicht gefolgt werden. Weiter kann aus dem Umstand, dass die Gutachter sich auf die mittlerweile nicht mehr geltenden Foerster-Kriterien gestützt haben, keine Befangenheit abgeleitet werden, wurde der die alte Rechtsprechung ablösende Bundesgerichtsentscheid doch nach der Begutachtung und nur zwei Tage vor der ergänzenden Stellungnahme gefällt und erst später publiziert.

Die Würdigung des gesamten Gutachtens ergibt, dass die orthopädischen und internistischen Teilgutachten die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigt haben, in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet wurden und der konkreten medizinischen Situation Rechnung tragen. Die Beurteilung leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. Die Beurteilung durch die orthopädischen und internistischen Gutachter ist nach dem Gesagten umfassend, sodass für die Entscheidfindung auf diese Teilgutachten abgestellt werden kann.

5.6 Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unvollständig (...). Die Beschwerde ist dementsprechend in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 19. Oktober 2015 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden psychiatrischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.


4.

4.1    Seither präsentierte sich die relevante medizinische Aktenlage wie folgt: Die Ärzte des F.___ berichteten am 3. März 2017 (Urk. 6/69/1-3) über eine kardiologische Sprechstunde und nannten folgende, hier gekürzt aufgeführten Diagnosen (S.1):

- koronare 2-Gefässerkrankung

- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont

- somatoforme Schmerzstörung mit depressiver Entwicklung

- Vitamin D-Mangel

    Zusammenfassend werde von einem erfreulicherweise kardial stabilen Verlauf ausgegangen. Die aktuelle Medikation sei unverändert belassen worden. Dem Beschwerdeführer sei ein regelmässiges körperliches, aerobes Training (mindestens 3 Mal 30 Minuten wöchentlich) empfohlen worden. Die nächste kardiologische Kontrolle werde erneut in einem Jahr empfohlen (S. 3).

4.2    Die Ärzte der N.___, R.___, berichteten am 28. April 2017 (Urk. 6/71/1-4) über eine erste Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 16. März bis zum 28. April 2017 und nannten folgende psychiatrische Diagnosen (S. 1):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit lumbosakralen Schmerzen (ICD-10 F45.40)

    Der Beschwerdeführer sei am 16. März 2017 aufgrund eines mittelgradig depressiven Zustandsbilds in die N.___ eingetreten. Psychopathologisch habe er sich mit einem depressiven Affekt mit Konzentrationsstörungen und erhöhter Vergesslichkeit, reduziertem Antrieb, Minderwertigkeitsgefühlen, sozialem Rückzug sowie Ein- und Durchschlafstörungen präsentiert. Zusätzlich bestehe eine somatoforme Schmerzstörung mit lumbosakralen Schmerzen. Der Beschwerdeführer berichte über grosse Paarkonflikte und daraus, wie auch aus der fortbestehenden Arbeitslosigkeit, resultierende finanzielle Probleme (S. 3 Mitte).

    Mehrere Belastungsurlaube seien problemlos verlaufen, so habe der Beschwerdeführer am 28. April 2017 nach Hause entlassen werden können S. 3 unten).

4.3    Dr. L.___ (vgl. vorstehend E. 3.6) nannte mit Bericht vom 29. Mai 2017 (Urk. 5/75/2-8) folgende psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):

- rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33)

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit lumbosakralen Schmerzen (ICD-10 F45.40)

    Dem Beschwerdeführer sei durch die Klinik keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Ziff. 1.6). Wegen möglicher ängstlicher und vermeidender Persönlichkeitsanteile scheine es dem Beschwerdeführer schwer zu fallen, unangenehm wahrgenommenen Situationen nicht auszuweichen (Ziff. 1.7).

4.4    Dr. A.___, B.___, erstattete am 14. Dezember 2017 ein psychiatrisches Gutachten (Urk. 6/87/1-47) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 35):

- rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig (ICD-10 F32.1) mit neuropsychologisch objektivierter mittelschwerer kognitiver Störung

- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

    Beim Beschwerdeführer liege ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit überlagernder psychischer Komponente vor. Ein somatoformes Schmerzsyndrom gemäss ICD-10 habe nicht bestätigt werden können, da keine Verlagerung eines innerpsychischen Geschehens auf den Körper stattgefunden habe, sondern sich die lumbovertebralen Schmerzen in Folge eines organischen Geschehens (Diskushernie, Osteochondrose) ausgebildet hätten (S. 36 f.).

    Diese Symptome würden aktuell von den depressiven Symptomen des Beschwerdeführer überlagert werden, wobei sich das Erstauftreten der Depression teilweise auf die erlittenen Kränkungen des Beschwerdeführers zurückführen lasse: die Kinderlosigkeit, das Scheitern der Ehe, die schlechte finanzielle Situation, der Ausfall als Ernährer und die Enttäuschung über die behandelnden Ärzte am F.___ hätten seit 2013/14 zu einer schrittweisen Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers geführt. Somit sei die Depression erst einige Zeit nach dem Unfall entstanden (S. 37).

    Das lumbovertebrale Schmerzsyndrom des Beschwerdeführers interagiere mit den depressiven Symptomen und trage zur Aufrechterhaltung und Verstärkung der Schmerzen bei. In der Gesamtkonstellation wirkten sich die mittelgradige Depression und das lumbovertebrale Schmerzsyndrom deutlich auf die Arbeitsfähigkeit aus und schränkten die Alltagsbewältigung des Beschwerdeführers in zahlreichen Lebensbereichen ein, wobei es sich, wie bereits beschrieben, bei dem Schmerzsyndrom um kein rein psychiatrisches Krankheitsbild handle (S. 37).

    Hier sei aus versicherungsmedizinischer Sicht anzumerken, dass sowohl psychosoziale wie auch soziokulturelle Faktoren eine wesentliche Bedeutung hätten. Die Kränkung aufgrund der subjektiven Gefühle von Nicht-wahrgenommen-Sein, nicht respektvoll genug behandelt worden zu sein, wie auch der Verlust des früher gelingenden Lebens, die Missachtung durch die Ehefrau etc. stellten erhebliche Faktoren für die Depression dar, welche als primär reaktiv zu bezeichnen sei. Diese Ansicht teile übrigens auch der Beschwerdeführer, welcher mehrfach erwähnt habe, dass er sich ohne diese Faktoren in einem besseren Gesundheitszustand befinden würde. Dieselbe Beobachtung werde auch von der N.___ in ihrem letzten Bericht aus dem April 2017 gemacht. Dort heisse es, die Depression sei verursacht durch Schmerzen sowie finanzielle und partnerschaftliche Probleme (S. 37).

    Es sei aber nicht zulässig, das gesamte depressive Symptombild als reaktiv zu betrachten. Einerseits finde sich nun eine eigene Entität, welche dadurch gekennzeichnet sei, dass die Schmerzen die Depression verstärkten und die Depression wiederum die Schmerzen aufrechterhalte. Dieser circulus vitiosus sei als eigenständiges inneres Geschehen zu betrachten. Andrerseits habe sich eine neuropsychologisch objektivierbare kognitive Störung entwickelt. Dies sei Beweis dafür, dass eine Verselbstständigung des psychischen Leidens stattgefunden habe. Somit könne nicht mehr angenommen werden, dass sich das aktuelle Funktionsniveau bei Wegfall der versicherungsfremden Faktoren verbessern würde (S. 37).

    Die bisherige Therapie sei grundsätzlich lege artis sowohl vom Aufbau, Art und Umfang sowie der Intensität und Dosierung. Die S3-Leitlinie der AWMF (Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften) empfehle jedoch beim Vorliegen psychosozialer Faktoren eine höherfrequente Therapie. Der Beschwerdeführer besuche zirka ein Mal pro Monat eine Therapie. Die Bearbeitung der psychosozialen Faktoren (insbesondere Kränkung und Beziehungsproblematik) erscheine wichtig, da sie eine relevante krankheitserhaltende Funktion hätten. Es werde eine Therapie mindestens 2-wöchentlich mit Bearbeitung der psychosozialen Aspekte als erforderlich erachtet (S. 38).

    Die zur Verfügung stehenden Informationen aus den Berichten der psychiatrisch-psychologischen Vorbehandler zeigten, dass der Beschwerdeführer bei der bisherigen Therapie gut kooperierte. Sowohl stationär wie auch ambulant fänden sich keine Hinweise auf Malcompliance (S. 38).

    Sowohl das lumbovertrebrale Schmerzsyndrom als auch die mittelgradige depressive Erkrankung seien grundsätzlich noch behandelbar. Sowohl medikamentös als auch psychotherapeutisch sei das vollständige Spektrum der möglichen Therapieoptionen noch nicht vollständig ausgeschöpft worden. Aufgrund der wesentlichen Beteiligung psychosozialer Faktoren erscheine eine Intensivierung der ambulanten Therapiefrequenz indiziert (S. 38).

    Der Beschwerdeführer befinde sich zweifelsfrei in einer psychisch und auch körperlich äusserst schwierigen Gesamtsituation. Der Beschwerdeführer selbst sei der Ansicht, dass er bei Wegfall der psychosozialen Faktoren eine deutliche Verbesserung seines Gesundheitszustandes und in der Folge auf seine Lebenssituation erwarte (S. 40).

    Insgesamt bezeichne er sich als arbeitsunfähig. Zudem schildere er einen ausgeprägten sozialen Rückzug sowie grosse Schwierigkeiten bei der Haushaltführung. Freizeitaktivitäten übe er nur noch limitiert aus (S. 40).

    Allerdings sei zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage scheine, sein Leben beziehungsweise seinen Tagesablauf zu planen und zu organisieren. Vor allem sei er in der Lage gewesen zu reisen. Auch jetzt plane er einen halbjährigen Auslandsaufenthalt in Sri Lanka von Oktober 2017 bis April 2018 zwecks des Verkaufs einer dortigen Immobilie. Somit ergebe sich ein differentes Niveau zwischen subjektiver Arbeitsfähigkeit und gezeigter Aktivität. Deshalb sei nicht von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 40).

    Der Beschwerdeführer leide psychopathologisch an einer deutlichen Reduktion von Konzentration und Gedächtnis, sowie einer leichten Verminderung des Antriebs und Verlangsamung der Psychomotorik, sowie schneller Ermüdbarkeit. Neuropsychologisch objektiviert bestehe eine mittelgradige kognitive Störung. Ausserdem schränkten die lumbovertebralen Schmerzen, die es dem Beschwerdeführer unmöglich machten längere Zeit zu stehen oder zu sitzen, sein Funktions-Niveau erheblich ein. Insgesamt wirkten sich die Funktionsdefizite so stark auf das Funktions-Niveau des Beschwerdeführers aus, dass eine Rückkehr in die bisherige Tätigkeit als vorgesetzter Lagerist nicht möglich sei (S. 42).

    In der bisherigen Tätigkeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit (S. 42).

    In der Folge seines Myokardinfarkt 2008 sei bei dem Beschwerdeführer zunächst keine längere Arbeitsunfähigkeit gegeben gewesen. Er sei erst Monate, im Oktober 2012, nach dem Bagatelltrauma im F.___ (Juni 2012) arbeitsunfähig, geworden, obwohl die Schmerzen in der Lendenwirbelsäule bedingt durch die Bandscheibenprotrusion in L4/5 unmittelbar nach dem Trauma aufgetreten seien. Der Beschwerdeführer habe angegeben, zunächst die Schmerzen ignoriert und überwunden zu haben, bis er dies aus eigener Kraftanstrengung nicht mehr geschafft habe. Die Rückkehr an den Arbeitsplatz im März 2013 sei gescheitert, auf Grund der fortbestehenden Schmerzen, obwohl der radiologische Befund eine Rückbildung der Protrusion erkennen gelassen habe. Anfangs des Jahres 2014 sei die Kündigung erfolgt. In dieser Zeit seien die Schmerzen des Klienten bedingt durch die bereits beschriebenen erlittenen Kränkungen zunehmend durch die depressive Symptomatik überlagert worden, einer Symptomatik, die in dieser Form bis heute (Oktober 2017) anhalte. Retrospektiv sei der Schweregrad der Depression nicht präzise zu bestimmen. Es werde zur Beantwortung dieser Frage auf das Vorgutachten aus dem Jahr 2015 gestützt. In jenem werde festgehalten, dass die angestammte Tätigkeit „keine geeignete Stelle" sei (Aktenauszug S9 unten). Aus diesem Grund werde von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit für diese Stelle mindestens seit dem Gutachten vom Januar 2015 ausgegangen (S. 43).

    Der Beschwerdeführer könne, unter gewissen Voraussetzungen, andere seinem Funktions-Niveau angepasste Tätigkeiten ausüben. Ob die chronischen Schmerzen, welche auf Grund ihrer ursprünglich organischen Ursache kein rein psychiatrisches Krankheitsbild darstellten, überwunden werden könnten, könne aus psychiatrischer Sicht nicht beantwortet werden. Die Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit (welche den Rückenschmerzen Rechnung tragen müsse) sei vor allem durch die depressive Symptomatik bedingt. Das neuropsychologisch beschriebene Kognitionsdefizit bedinge eine Einschränkung des Arbeitstempos. Die depressive Symptomatik mit rascher Erschöpfbarkeit schränke die zeitliche Belastbarkeit ein (S. 43 f.).

    Beim Beschwerdeführer seien aus psychiatrischer Sicht geregelte Arbeitszeiten sowie ausreichende Ruhepausen zu beachten. Es sei ein wohlwollendes Umfeld seitens der Vorgesetzten wie auch der Mitarbeiter notwendig. Die Tätigkeit dürfe nicht kognitiv anspruchsvoll sein. Weiter sei der Beschwerdeführer wegen seiner Schmerzen nicht in der Lage, länger in sitzender und stehender Position zu verharren oder längere Strecken zu gehen. Aus psychiatrischer Sicht könne jedoch das somatische Profil nicht präzisiert werden (S. 44).

    Aus psychiatrischer Sicht sei aufgrund der Depression mit rascher Erschöpfbarkeit und vermehrtem Pausenbedarf ein Pensum von maximal sechs Stunden am Tag möglich (Pensum 80 %). Bei dieser Einschätzung sei der Einfluss der psychosozialen Belastungsfaktoren ausgeklammert. Die Einschränkung sei vollständig durch die mittelgradige Depression mit kognitiver Störung bedingt (S. 44).

    Die neuropsychologisch festgehaltene kognitive Störung führe zu einer Leistungsminderung aufgrund langsamerer Informationsverarbeitung, deutlich verlangsamtem Arbeitstempo und unterdurchschnittlicher Gedächtnisleistungen. Bei einer kognitiv wenig anspruchsvollen Tätigkeit (Hilfsarbeiterniveau) scheine eine Einschränkung von 30 % plausibel (S. 44).

    Die Gesamtarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in adaptierter Tätigkeit berechne sich bei einer zeitlichen Arbeitsfähigkeit von 80 % und einer Leistungsfähigkeit von zirka 70 % auf 56 % (Arbeitsunfähigkeit 44 %; S. 44).

    Seit dem Vorgutachten habe sich eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben. Es werde die Auffassung vertreten, dass bereits vor der erwähnten Begutachtung depressive Episoden aufgetreten seien. Der Natur der Sache folgend sei es nicht auszuschliessen, dass anlässlich der Begutachtung eine Remission vorgelegen habe. Jetzt sei diese vorhanden. Ihre Konsequenzen seien neuropsychologisch objektiviert. Der zeitliche Ablauf sei ex post schwierig festzuhalten. Im Bericht der S.___ werde bereits im November 2013 eine chronische Schmerzstörung mit psychischen Anteilen beschrieben. Es sei damals eine Therapie mit Trittico eingeleitet worden. In den Akten werde eine depressive Symptomatik in unterschiedlicher Ausprägung seit dem Jahr 2013 erwähnt. Die quantitative Bestimmung des Schweregrads über den gesamten Verlauf sei nicht möglich. Im psychiatrischen Teilgutachten vom Dezember 2014 werde keine Depression diagnostiziert. Während der letzten Hospitalisation in der N.___ im April 2017 sei klar eine mittelgradige Ausprägung beschrieben. In der Folge sei eine neuropsychologische Abklärung durchgeführt worden, welche oben diskutierte kognitive Einschränkungen ergeben habe. Unter Berücksichtigung der Aussage der Ehefrau, welche in der neuropsychologischen Untersuchung berichtet habe, dass die Kognition sich schleichend verschlechtert habe und deutlich schlechter geworden sei nach einer Hospitalisation anfangs 2017, werde davon ausgegangen, dass seit mindestens Beginn 2017 eine mittelschwere Ausprägung der Depression mit oben diskutierter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 45 f.).

4.5    Dr. K.___ (vgl. vorstehend E. 3.5) und Dr. med. T.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führten mit Stellungnahme vom 27. Dezember 2017 (Urk. 6/96/8) aus, aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer wie auch -psychiatrischer Sicht könne auf dieses Gutachten abgestellt werden (S. 8).


5.

5.1    Die I.___-Gutachter nannten in ihrem Gutachten von 2015 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Sie attestierten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, unter der Voraussetzung, dass die Tätigkeit nicht in einer Kühlkammer stattfände (vorstehend E. 3.4). Das hiesige Gericht kam mit Urteil vom 31. Oktober 2016 zum Schluss, dass das orthopädische und internistische Teilgutachten des I.___ umfassend sei und für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden könne. Auf das psychiatrische Teilgutachten des I.___ konnte hingegen nicht abgestellt werden, da es noch vor der geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung eingeholt wurde und es keine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Ausprägung erlaubte (vorstehend E. 3.10). Gestützt auf das Rückweisungsurteil des hiesigen Gerichts veranlasste die Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten. Dr. A.___ ging im psychiatrischen Gutachten von einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus. Er attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und eine Arbeitsfähigkeit von 56 % in einer angepassten Tätigkeit (vorstehend E. 4.4).

    Die gutachterliche Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen (vgl. S. 28 ff. des Gutachtens) und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Der psychiatrische Gutachter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungsvermögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, er hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, und seine versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob er sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist klar zu bejahen. Die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, weshalb auf das Gutachten abzustellen ist.

5.2    Aufgrund der Akten ausgewiesen und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer spätestens seit der Hospitalisation in der N.___ vom 16. März bis 28. April 2017 zu 44 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsunfähig ist. Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass das Wartejahr zum Zeitpunkt des Aufenthaltes in der N.___ begonnen habe, und sprach dem Beschwerdeführer ab 1. März 2018 eine Rente zu (vorstehend E. 2.1, Urk. 2). Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, dass das Wartejahr Anfang 2017 bereits vollendet gewesen sei und folglich ein Rentenanspruch seit Januar 2017 bestehe (vorstehend E. 2.2). Im orthopädisch-traumatologischen Teilgutachten werde der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als uneingeschränkt arbeitsfähig erachtet. Gleichzeitig werde eine Tätigkeit in ständiger Kälte als nicht zumutbar erachtet und der letzte Arbeitsplatz werde als ungeeignet angesehen. Dr. A.___ gehe angesichts der Tatsache, dass die angestammte Tätigkeit im Vorgutachten als keine geeignete Stelle qualifiziert worden sei, mindestens seit Januar 2015 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus (Zeitpunkt der Erstbegutachtung; Urk. 1 Rz 9 f.).

5.3    Die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

    Die orthopädische Beurteilung im I.___-Gutachten ist tatsächlich nicht ganz widerspruchsfrei, wenn auf der einen Seite ausgeführt wird, dass die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gruppenleiter in der Produktion gegeben sei, auf der anderen Seite aber festgehalten wird, dass eine Tätigkeit in ständige Kälte zu vermeiden sei, so dass der letzte Arbeitsplatz insofern als ungeeignet angesehen werden müsse (vgl. vorstehend E. 3.4). Doch fehlt es vorliegend an echtzeitlichen medizinischen Berichten, welche eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vor 2017 statuieren. So wurden in den Berichten, welche vor dem I.___-Gutachten ergangen sind, keine Arbeitsunfähigkeiten des Beschwerdeführers angegeben (vgl. vorstehend E. 3.1 ff.). Dr. L.___, N.___, statuierte im April 2015 zwar eine Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.6), dessen Beurteilung kann jedoch mit Verweis auf die Stellungnahme der I.___-Gutachter (vgl. vorstehend E. 3.7) nicht gefolgt werden. Die von Dr. A.___, B.___, rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit seit 2015 genügt nicht, um die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG zu eröffnen.

    Vielmehr ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass das Wartejahr mit Beginn des stationären Aufenthalts in der N.___ am 16. März 2017 begonnen hat, ging der psychiatrische Gutachter Dr. A.___, B.___, doch davon aus, dass die Kognition nach der Hospitalisation deutlich schlechter geworden sei. Dass Dr. A.___ den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit auf Beginn 2017 festlegt, kann nur daran liegen, dass er eine Hospitalisation anfangs 2017 erwähnt, aber damit nur den stationären Aufenthalt in der N.___ vom 16. März 2017 meinen kann.

5.4    Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem 16. März 2017 in seiner bisherigen Tätigkeit vollständig und in einer angepassten Tätigkeit zu 44 % arbeitsunfähig ist. Ein Rentenanspruch entsteht somit frühestens ab 1. März 2018.

5.5    Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen vorzunehmen.

    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

    Der Beschwerdeführer war von 1997 bis 2014 bei der Y.___ angestellt Sein letzter effektiver Arbeitstag war am 5. Oktober 2012. Es ist davon auszugehen, dass er bei guter Gesundheit weiterhin dort gearbeitet hätte.

    Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Valideneinkommens die letzten drei Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens herangezogen und dabei aufgrund der Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den nach AHV-Recht beitragspflichtigen Erwerbseinkommen auf die Angaben des IK-Auszuges abgestellt hat (vgl. Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2012 vom 12. März 2012 E. 2.1.2), zumal dies zu seinen Gunsten ist (2010 und 2011 verdiente er mehr als 2012; vgl. Urk. 6/9/1). Gemäss Arbeitsgeberbericht aus dem Jahr 2013 hätte der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden Fr. 5'250.-- pro Monat verdient (vgl. Urk. 6/1). Das gemäss IK-Auszug erzielte Einkommen entspricht mehr als 12 Mal den Monatslohn von Fr. 5'250.--, was bedeutet, dass die vom Beschwerdeführer beanspruchten weiteren Beträge (vgl. Urk. 1 Rz 21) durchaus berücksichtigt wurden.

    Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (T39 Entwicklung der Nominallöhne 2010-2018, Männer) resultieren die folgenden Einkommen:


Jahr

Einkommen in Fr.

Index alt

Betrag 2018 (Index: 2260) in Fr.

2010

66'682.--

2151

70’061.--

2011

66'987.--

2171

69'733.--

2012

65'512.--

2188

67'668.--

    Das durchschnittliche der Nominallohnentwicklung bis 2018 angepasste Einkommen 2010 bis 2012 beträgt rund Fr. 69’154.-- (Fr. 207’462.-- : 3).

5.6    Für die Bemessung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf Tabellenlöhne ab (Urk. 2 S. 3, Urk. 6/95), was nicht zu beanstanden ist und vom Beschwerdeführer einzig hinsichtlich des nicht vorgenommenen Abzugs bestritten wurde. Die Beschwerdegegnerin errechnete ein Invalideneinkommen von Fr. 37'850.35 für das Jahr 2018 (Urk. 2 S. 3).

5.7    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/aa). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.1.1 mit Hinweisen).    

    Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_826/2015 vom 13. April 2016 E. 3.2.1).

    Eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen kann nach der Gerichtspraxis in der Regel nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen), ebenso wenig etwa das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen, ein grösserer Betreuungsaufwand oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft (Urteile des Bundesgerichts 9C_437/2015 vom 30. November 2015 E. 2.4; 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.1 und 9C_708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.3.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_146/2017 vom 7. Juli 2017 E. 5.2.2).

    Ob das Merkmal «Alter» einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, ist jeweils unter Berücksichtigung aller konkreter Umstände des Einzelfalls zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.2 unter Hinweis auf 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.2). Dies gilt insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG), wo sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss. Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteile des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1 und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3).

    Laut der gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle zu den nach Beschäftigungsgrad, Geschlecht und beruflicher Stellung differenzierten monatlichen Durchschnittsbruttolöhnen rechtfertigt ein Beschäftigungsgrad von 50-74 % bei Männern auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung (ohne Kaderfunktion) keinen zusätzlichen Tabellenlohnabzug (Bundesamt für Sozialversicherungen, IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014, Anhang; vgl. dazu BGE 142 V 178 E. 2.5.1 mit Hinweis). Denn auf dieser Ebene besteht bei Männern zwischen dem Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf ein 100 %-Pensum (Fr. 6'080.--) und dem Durchschnittslohn bei einem Vollzeitpensum (Fr. 6'085.--) eine vernachlässigbare Differenz (von Fr. 5.) und somit kein wesentlicher Unterschied. Bei Berücksichtigung der für das Jahr 2014 aktualisierten Tabelle besteht zwar bei den angegebenen Werten (Fr. 5‘714.- [Teilzeitpensum] und Fr. 6‘069.--[Vollzeitpensum]) eine Differenz von Fr. 355.-- oder 5.85 %. Daraus ergibt sich jedoch keine überproportionale Lohneinbusse (Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 und 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2 mit Hinweisen).     

5.8    Nach dem Gesagten ist weder aufgrund des Alters des Beschwerdeführers (56 Jahre), den geltend gemachten schlechten Sprachkenntnissen noch aufgrund dessen, dass ein wohlwollendes Umfeld von seitens der Vorgesetzten wie auch der Mitarbeiter notwendig ist, ein Leidensabzug zu berücksichtigen. Zudem ist bei einem Beschäftigungsgrad von 56 % auf der untersten Stufe der beruflichen Stellung nicht zwingend ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der Depression mit rascher Erschöpfbarkeit und vermehrtem Pausenbedarf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Der festgestellten Leistungsminderung wurde mit einer um 30 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit Rechnung getragen.

    Insgesamt bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer wegen eines oder mehrerer der relevanten Merkmale seine gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten könnte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährte.

5.9    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 69’154.-- und einem Invalideneinkommen von rund Fr. 37’850.-- beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 31'304.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 45 % entspricht. Damit hat der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2018 Anspruch auf eine Viertelsrente.

    Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.


6.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Oskar Gysler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKeller