Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00099
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 17. September 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Romana Kronenberg Müller
Müller, Streiff & Partner AG, Advokatur / Notariat / Mediation
Zürcherstrasse 25, Postfach 326, 8730 Uznach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1976 geborene X.___ schloss im Jahr 1996 seine Lehre als Automonteur (Urk. 7/1/82) sowie im Jahr 1998 einen Schweisslehrgang ab (Urk. 7/1/83). Im Jahr 2006 absolvierte er einen Führungs-Lehrgang für Teamleiter mit Führungsverantwortung im technisch-produktiven Bereich (Urk. 7/1/81) und im Jahr 2010 erlangte er die Staplerprüfung (Urk. 7/18/3). Er arbeitete seit dem 1. Januar 2016 als Werkstattmitarbeiter respektive Hilfsarbeiter der Blechumformung bei der Y.___ (Urk. 7/1/91, Urk. 7/5/2), als er sich am 2. Juni 2016 bei der Arbeit mit einer Maschine am Ringfinger der adominanten linken Hand ein Quetschtrauma mit kompletter Durchtrennung von Sehnen, Muskeln, Knochen und Nervenbündeln zuzog (Urk. 7/1/3, Urk. 7/1/5). Das Arbeitsverhältnis kündigte die Arbeitgeberin per 31. Oktober 2016 (Urk. 7/1/108). Am 17. Oktober 2016 meldete sich X.___ unter Hinweis auf seinen Unfall sowie auf die folgenden Operationen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Unfallversicherers Suva bei (Urk. 7/1, Urk. 7/14-15, Urk. 7/17, Urk. 7/24-26), liess Auszüge aus dem individuellen Konto des Versicherten erstellen (IK-Auszüge; Urk. 7/4 und Urk. 7/44), holte bei der Y.___ einen Arbeitgeberfragebogen ein (Urk. 7/5) und nahm Arztberichte zu den Akten (Urk. 7/12-13). Nach Durchführung von Eingliederungsgesprächen teilte sie dem Versicherten am 10. Oktober 2017 mit, zurzeit seien aus gesundheitlichen Gründen keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen durchführbar (Urk. 7/22-23).
Mit Schreiben vom 17. April 2018 unter Beilage eines aktuellen Arztberichts bat die Suva die IV-Stelle, den Anspruch auf berufliche Massnahmen beziehungsweise Umschulungsmassnahmen erneut zu prüfen (Urk. 7/26). Im weiteren Verlauf wurden weitere Arztberichte eingereicht (Urk. 7/33) und Suva-Akten beigezogen (Urk. 7/36, Urk. 7/38, Urk. 7/41, Urk. 7/55), worunter sich der Bericht der Z.___ vom 17. September 2018 befand (Urk. 7/38/43-65). Am 15. Oktober 2018 stellte die Suva die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen per 1. November 2018 ein und stellte die Prüfung der Rentenfrage nach Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen durch die Invalidenversicherung in Aussicht (Urk. 7/41). Mit Vorbescheid vom 25. Oktober 2018 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ablehnung einer Kostengutsprache für Umschulung in Aussicht (Urk. 7/43). Dagegen erhob der Versicherte am 12. November 2018, ergänzt am 20. Dezember 2018 unter Beilage eines Arztberichtes, Einwand (Urk. 7/47, Urk. 7/57 und Urk. 7/59). Mit Mitteilung vom 28. November 2018 schloss die IV-Stelle die Eingliederungsberatung ab (Urk. 7/52, vgl. auch Urk. 7/53), woraufhin der Versicherte eine anfechtbare Verfügung verlangte (Urk. 7/60). Mit Verfügung vom 16. Januar 2019 lehnte die IV-Stelle eine Kostengutsprache für Umschulung wie angekündigt ab (Urk. 7/64 = Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 1. Februar 2019 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Kosten für seine Umschulung zu übernehmen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. März 2019 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wobei sie das in Bearbeitung befindliche Feststellungsblatt beilegte (Urk. 7/67). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.2 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3).
1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe im Unfallzeitpunkt nicht mehr in seiner ursprünglich erlernten Tätigkeit als Automonteur gearbeitet, sondern er sei ohne zusätzliche anerkannte fachliche Ausbildung im Metallbau tätig gewesen. Des Weiteren sei kein invaliditätsbedingter Minderverdienst von mindestens 20 % ausgewiesen (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, aufgrund des Unfallereignisses vom 2. Juni 2016 sei seine linke Hand dauerhaft geschädigt (Urk. 1 S. 3). Er führt aus, er habe eine Lehre als Automonteur abgeschlossen und im erlernten Beruf letztmals im Jahr 1998 kurz gearbeitet. Indessen baue seine gesamte berufliche Laufbahn auf seiner Lehre im manuellen-technischen Bereich auf. Er habe bei verschiedenen Arbeitgebern leitende Positionen innegehabt, 1998 einen Schweisslehrgang abgeschlossen, 2010 die Staplerprüfung gemacht und 2016 (richtig: 2006) einen Führungslehrgang für Teamleiter mit Führungsverantwortung im technisch-produktiven Bereich absolviert (Urk. 1 S. 4). Das Erlernen eines manuell-technischen Berufs - vorliegend Automonteur - sei Voraussetzung gewesen, um in der Metallverarbeitungsindustrie tätig sein und Verantwortung übernehmen zu können (Urk. 1 S. 4-5 und 7-8). Aus betrieblichen Gründen, da er Ausländer sei und weil er infolge einer gravierenden Krebserkrankung mehrmals länger arbeitsunfähig gewesen sei, habe er zwischen verantwortungsvollen Tätigkeiten auch Hilfsarbeiten annehmen müssen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden (Urk. 1 S. 5-6). Zur Ermittlung des Valideneinkommens dürfe nicht einfach auf das Einkommen an der letzten Arbeitsstelle abgestellt werden, sondern es seien auch die früheren höheren Einkommen indexiert zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 6 und 8). So resultiere eine Erwerbseinbusse von 26 % (Urk. 1 S. 8), verglichen mit der aktuellen Tätigkeit - hochgerechnet auf ein 100%-Pensum - gar von 40 % (Urk. 1 S. 9). Ferner seien insbesondere bei jungen Versicherten mit langer verbleibender Erwerbstätigkeitsdauer nebst der Erwerbseinbusse weitere Faktoren wie Lohnentwicklung, qualitativer Stellenwert der beiden Berufe und die verbleibende Aktivitätsdauer zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 9-10). Aufgrund seiner Handverletzung sei er nicht mehr in der Lage, seine zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Produktionsmitarbeiter, Produktionsleiter, Maschinenführer und Einrichter auszuüben. Mit einer Umschulung könne seine Erwerbsfähigkeit verbessert werden (Urk. 1 S. 7-8).
3.
3.1 Im Gutachten des A.___ vom 17. Oktober 2017 wurden als Diagnosen ein Flexionsdefizit, eine Dysästhesie, ein schmerzhaftes Bowstringphänomen des Beugesehnenapparates sowie eine fixierte Flexionsstellung im Endglied, alles am Ringfinger der linken Hand, genannt. Ferner wurde ausgeführt, nach insgesamt dreimalig erfolglosem Versuch einer Rekonstruktion des Beugesehnenapparates inklusive des biomechanisch relevanten Ringbandapparats sei ein erneuter Versuch, diesen funktionell zu rekonstruieren, wenig erfolgversprechend. Insbesondere bestünde ein nicht unerhebliches Risiko einer weiteren Verschlechterung der Funktion, vor allem bezüglich der bereits eingeschränkten Durchblutung und Sensibilität (Urk. 7/24/385). Die Prognose sei ungünstig und eine Rückkehr in den angestammten Beruf als Maschinenmechaniker sei unwahrscheinlich. Unabhängig vom weiteren Verlauf sei eine Umschulung mittelfristig voraussichtlich unumgänglich (Urk. 7/24/386). Nach einer weiteren Operation lag laut dem Bericht des A.___ vom 30. Mai 2018 ein befriedigendes Resultat vor. Die Wiedererlangung der Funktion, welche eine manuell intensive Tätigkeit erfordern würde, sei indes aus chirurgisch-medizinischer Sicht kaum mehr möglich. Der Wunsch nach einer Umschulung werde daher unterstützt (Urk. 3/2).
In der Z.___ fand am 27. und 28. August 2018 eine funktionsorientierte medizinische Abklärung (FOMA) statt, welche ein strukturiertes Interview, eine klinische Untersuchung, eine angepasste Form der Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) sowie die Beurteilung der vorliegenden bildgebenden Untersuchungen und Akten umfasste (Bericht vom 17. September 2018, Urk. 7/38/43). Die begutachtenden Personen der Z.___ gelangten zum Schluss, das arbeitsbezogene relevante Problem bestehe in einer verminderten Belastungstoleranz der linken Hand, insbesondere des Ringfingers, in Kombination mit einer Funktionsstörung und damit auch eingeschränkter Koordination und Kraft (Urk. 7/38/45). Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer leichten bis mittelschweren Arbeit, wobei jene der linken Hand sehr von den Griffvarianten abhängig sei. Die angestammte berufliche Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Dies gelte insbesondere für das Installieren von Pressformen (sogenannten Werkzeugen) mit Gewichten von 20 Kilogramm bis zu einer Tonne, weil dazu eine gute Kraftanwendung und Handkoordination beider Hände erforderlich wäre. Auch die Handhabe von Werkzeugschlüsseln und eines Hammers sei deshalb nicht mehr möglich. Ganztags zumutbar sei eine leichte bis mittelschwere Arbeit mit Einschränkung beim Greifen mit der linken Hand und damit auch eingeschränkter Kraft und Koordination. Dabei müsse bei Gewichten von mehr als fünf Kilogramm die Grifftechnik angepasst werden können. Feinmotorische Arbeiten seien je nach Anzahl der zu benützenden Finger drei oder vier Stunden pro Arbeitstag zumutbar (Urk. 7/38/46-47).
Dem Bericht des A.___ vom 4. Dezember 2018 ist zu entnehmen, dass sich beim Beschwerdeführer wie erwartet nach der letzten Operation keine aktive Flexion im Ringfinger zeige. Eine schwere manuelle Tätigkeit sei mit der linken Hand nicht mehr möglich, was auch die Befunde der klinischen Untersuchung belegen würden. Gewisse Tätigkeiten im Hygienebereich seien ebenfalls nicht möglich, da er ein TwinTape tragen müsse. Weshalb die IV-Stelle eine Umschulung ablehne, sei nicht nachvollziehbar (Urk. 3/3 = Urk. 7/59).
3.2
3.2.1 In Übereinstimmung mit der geschilderten medizinischen Aktenlage gehen die Parteien davon aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte, vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit in der Metallverarbeitungsindustrie nicht mehr zumutbar ist (Urk. 1 S. 7, Urk. 2 S. 2 sinngemäss).
3.2.2 Strittig ist, ob der Beschwerdeführer deswegen Anspruch auf eine Umschulung hat. Die Beschwerdegegnerin verneinte dies mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in seinem erlernten Beruf als Automonteur gearbeitet habe, sowie weil die invaliditätsbedingte Einkommenseinbusse nicht mindestens 20 % betrage (Urk. 2). Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde jedoch in nachvollziehbarer Weise dar, dass seine gesamte berufliche Laufbahn auf seiner Lehre im manuell-technischen Bereich aufbaut und er dank dieser Ausbildung über das erforderliche technische Verständnis für die ausgeführten handwerklichen beziehungsweise mechanischen Arbeiten verfügte (Urk. 1 S. 4). Hinzu kommt, dass der erlernte Beruf selbst nach jahrelanger anderweitiger Tätigkeit Bestandteil der Ausbildung bleibt, über welche die versicherte Person sich ausweisen kann. Somit ist der Lehrabschluss als qualitatives Merkmal zumindest in den prognostischen Vergleich mit der beruflichen Situation nach durchgeführter Eingliederungsmassnahme miteinzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_704/2010 vom 31. Januar 2011 E. 3.1). Zudem hat sich der Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten weitergebildet, indem er einen Schweisslehrgang, einen Führungs-Lehrgang für Teamleiter mit Führungsverantwortung im technisch-produktiven Bereich sowie die Staplerprüfung absolviert hat (Urk. 7/1/81, Urk. 7/1/83 und Urk. 7/18/3). Aus den Arbeitszeugnissen ist sodann ersichtlich, dass er zeitweise qualifizierte Tätigkeiten ausübte. So war er bei der B.___ vom 1. Juni 2011 bis am 30. November 2012 nicht nur als Einrichter und in der Produktion, sondern auch als Produktionsleiter tätig (Urk. 7/1/84) und bei der C.___ vom 3. Dezember 2001 bis am 30. Juni 2007 teilweise als Teamleiter (Urk. 7/1/90). Bei der D.___, wo er vom 1. März 2014 bis am 31. Dezember 2015 als Einrichter und Stanzer arbeitete, umfasste sein Aufgabengebiet ebenfalls Tätigkeiten mit einer gewissen Verantwortung: selbständiges Einrichten von Pressen, Weiterentwicklung von Programmen auf den Pressen, Verantwortung für den Fluss des Rohmaterials und der Fertigteile, laufende Selbstprüfung von Produkten gemäss Arbeitsanweisung, laufende Prüfung des Vorhandenseins von genügend Arbeitsmitteln und Wartung der Maschinen und Anlagen gemäss Vorschrift (Urk. 7/1/89). Vor diesem Hintergrund wird die Beschwerdegegnerin dem Ausbildungsstand und der Berufserfahrung des Beschwerdeführers nicht gerecht, wenn sie ihn aufgrund der im Zeitpunkt des Unfalls innegehabten erst kurzen Anstellung als Werkstattmitarbeiter (Hilfsarbeiter der Blechumformung, Urk. 7/1/91) mit einem Jahreslohn von 13 x Fr. 5'000.--, entsprechend Fr. 65'000.-- (Urk. 7/1/93), eingliederungsrechtlich nurmehr als Hilfsarbeiter betrachtet, wie es in jenem Moment der Fall war (Urk. 7/1/91, vgl. vorstehende E. 1.2). Angesichts dessen, dass er beispiels- weise in den Jahren 2015 und 2012 wesentlich mehr verdient gehabt hatte (Fr. 77'198.--; Fr. 76'292.--; Urk. 7/44/2), ist davon auszugehen, dass er seine Ausbildung und Erfahrung im Gesundheitsfall zumindest phasenweise lohnwirksam hätte einbringen können. Auch dass dem 1976 geborenen Beschwerdeführer noch eine lange Aktivitätsdauer bevorsteht, ist im Rahmen einer Prognose mitzuberücksichtigen. Da dem Beschwerdeführer gemäss seiner bisher - namentlich in der Beschwerdeantwort (vgl. Urk. 6) - unbestritten gebliebenen Darstellung nur noch unqualifizierte Hilfsarbeiten zumutbar sind (Urk. 1 S. 8 und S. 10), ist gut möglich, dass die beiden zu vergleichenden Tätigkeiten qualitativ nicht annähernd gleichwertig sind. Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich auch Anspruch auf eine Umschulung haben könnte, falls ein momentaner Einkommensvergleich eine Verdiensteinbusse von weniger als 20 % ergibt (Urteile des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 4 mit Hinweisen, 8C_559/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 3 mit Hinweisen; BGE 124 V 108 E. 3b und c). Nach dem Gesagten hält die Begründung der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht stand beziehungsweise war es unzulässig, den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschulung mit dieser Begründung ohne nähere Prüfung abzulehnen.
3.2.3 Vielmehr hätte die IV-Stelle den Fragen nachgehen müssen, ob die Kostenübernahme einer beruflichen Massnahme in sachlicher, zeitlicher, wirtschaftlicher sowie persönlicher Hinsicht geeignet, notwendig und angemessen wäre (Urteile des Bundesgerichts 8C_559/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 6, 9C_704/2010 vom 31. Januar 2011 E. 4, je mit Hinweisen). Da die Beschwerdegegnerin den entscheidrelevanten Sachverhalt ungenügend abgeklärt hat, indem sie die Anspruchsprüfung aufgrund einer Momentaufnahme abgebrochen hat, ist die Sache an sie zurückzuweisen, damit sie entsprechende Abklärungen tätige und die Umschulungsfrage neu prüfe (vgl. vorstehende E. 1.3).
3.2.4 Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass er gerne eine Ausbildung als Lokomotivführer, Trampilot, eventuell Busfahrer oder Lastwagenchauffeur absolvieren würde, indes auch für weitere in Frage kommende Berufsfelder offen sei (Urk. 1 S. 10 am Ende). Aufgrund dessen ist nach dem aktuellen Stand der Akten von einem Eingliederungswillen auszugehen und die subjektive Eingliederungsfähigkeit zu bejahen. Dies demonstriert sich auch darin, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich eine Umschulung und nicht eine Invalidenrente beantragt. Ferner zeigte er bei der EFL wie bereits bei der beruflichen Standortbestimmung durch die E.___ im Jahr 2017 eine gute Leistungsbereitschaft (Urk. 7/38/45-46, Urk. 7/15/2).
Die objektive Eingliederungsfähigkeit für diese Berufsperspektiven bleibt zu prüfen, wobei gemäss dem Bericht der Z.___ vom 17. September 2018 grundsätzlich Tätigkeiten mit Fahren eines Lieferwagens oder Kleinbusses mit der Beförderung von leichten bis mittelschweren Gewichten - wenn die entsprechende Grifftechnik angewendet werden kann - möglich sind (Urk. 7/38/47). Ob der Beschwerdeführer auch die übrigen Voraussetzungen für die entsprechenden Ausbildungen erfüllt und ob die Kosten dafür in einem vernünftigen Verhältnis zur ansonsten drohenden Erwerbseinbusse bis zum Pensionsalter stehen, wird die Beschwerdegegnerin noch zu ermitteln haben.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
4.
4.1 Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Zudem gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 1’800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Januar 2019 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Kostengutsprache für eine Umschulung verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Romana Kronenberg Müller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrWidmer