Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2019.00100


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 12. April 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin
















Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1986, meldete sich erstmals am 22. November 2006 unter Hinweis auf eine bipolare Störung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen (vgl. Urk. 6/6 ff.) und wies das Leistungsbegehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/18, 6/23) mit Verfügungen vom 28. respektive 29. März 2007 ab (Urk. 6/25).

1.2    Nachdem sich der Versicherte am 15. Februar 2008 wiederum zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 6/31), erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Berufswahlabklärung und eine erstmalige berufliche Ausbildung (vgl. Urk. 6/45, 6/57, 6/70, 6/113 und 6/141). Ausserdem sprach sie dem Versicherten Taggelder zu (vgl. Urk. 6/52, 6/56, 6/73, 6/85, 6/103, 6/119, 6/128, 6/144 und 6/154). Mit Mitteilung vom 16. August 2013 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab, da der Versicherte seine Ausbildung zum Polygrafen EFZ erfolgreich absolviert hatte (vgl. Urk. 6/168). Im Weiteren hielt sie fest, dass er als rentenausschliessend eingegliedert gelte (Urk. 6/171).

1.3    Unter Hinweis auf eine stationäre psychiatrische Behandlung in der Y.___ meldete sich der Versicherte am 8. März 2018 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/187, 6/190). Nach Eingang mehrerer Arztberichte (Urk. 6/198, 6/202, 6/204/3 ff.) und eines aktuellen Auszugs aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/208) erteilte die IV-Stelle am 10. Januar 2019 Kostengutsprache für eine Arbeitsvermittlung Plus (Urk. 6/210). Mit Verfügung vom 25. Januar 2019 sprach sie dem Versicherten zudem für die Dauer der Eingliederungsmassnahme vom 10. Dezember 2018 bis 7. Juni 2019 Taggelder in der Höhe von Fr. 72.00 zu (Urk. 6/219 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 31. Januar 2019 Beschwerde (Urk. 1) mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm ein höheres Taggeld zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2019 beantragte die IV-Stelle die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen (Urk. 5), worüber der Versicherte mit Verfügung vom 12. März 2019 (Urk. 7) in Kenntnis gesetzt wurde. Mit Eingabe vom 27. März 2019 erklärte er sich mit dem Antrag der IV-Stelle einverstanden (Urk. 9).




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

1.2    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).


2.    Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben (Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Diese beträgt 80 % des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1(Art. 23 Abs. 1 IVG).

    Die Parteien beantragen übereinstimmend die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen, was mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang steht. Die Beschwerdegegnerin legte ihrer Berechnung des Taggeldansatzes ein massgebendes Jahreseinkommen von Fr. 32'500.-- zu Grunde (Urk. 2, Urk. 6/211), welches der Versicherte im Jahr 2015 bei der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG erzielt hatte (Urk. 6/208). Dabei soll es sich jedoch gemäss dem Beschwerdeführer um ein Praktikum gehandelt haben (Urk. 1), was in Anbetracht des erzielten Verdiensts glaubhaft erscheint. Ausserdem weisen auch die von ihm im Beschwerdeverfahren eingereichten Lohnabrechnungen, welche die Jahre 2016 bis 2018 betreffen (Urk. 3/1-9), darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Taggeldansatzes von einem zu tiefen Jahreseinkommen ausgegangen sein könnte. Weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang sind daher angezeigt.

    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. Januar 2019 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.


3.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 300.-- anzusetzen. Da die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), sind die Kosten ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. Januar 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Taggeldanspruch des Versicherten neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigWürsch