Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2019.00101
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Boller
Urteil vom 20. Februar 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, meldete sich am 8. April 2010 unter Hinweis auf Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 1. Februar 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente ab 1. August 2012 zu (Urk. 6/48+44).
1.2 Nach Eingang eines am 14. Februar 2018 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 6/51) holte die IV-Stelle ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 15. August 2018 erstattet wurde (Urk. 6/57). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/59-63) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 die bisher ausgerichtete halbe Rente per Ende Januar 2019 auf (Urk. 6/64 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 31. Januar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2018 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie ab Februar 2019 weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe (Urk. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2019 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 12. April 2019 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (vgl. Urk. 1) abgewiesen und es wurde ihr die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.5 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.7 Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsanwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Abschätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin verbessert habe. Dafür spreche, dass sie seit 2011 keine Medikation mehr einnehme und seit 2012 nicht mehr in psychiatrischer Behandlung stehe. Die medizinisch ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit könne sich durch eine psychiatrische Behandlung mit medikamentöser Unterstützung verbessern (S. 1 unten). Solange noch Therapiemöglichkeiten vorhanden seien, liege keine invalidisierende gesundheitliche Einschränkung vor (S. 2 oben).
Dem zugehörigen Feststellungsblatt (Urk. 6/58) ist zu entnehmen, dass ein geregelter Tagesablauf als vorhanden erachtet werde. Sozial sei die Beschwerdeführerin eingebunden, so bestehe Kontakt zur Nachbarin, einer Freundin, dem Sohn und ihrer Mutter. Im März 2018 sei sie zudem 3 Wochen in Japan im Urlaub gewesen (S. 4 unten).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), ihr bis dahin 7 Jahre lang ausgeführter Temporär-Job sei am 15. Dezember 2015 durch einen Nervenzusammenbruch jäh beendet worden. Sie sei in eine tieftraurige Stimmung verfallen mit der Folge, dass sie sich schlussendlich nichts mehr zugetraut habe und vor jeder nicht kontrollierbaren Aufgabe Angst gehabt habe. Auch sozial habe sie sich immer mehr zurückgezogen. Nur ein Minimum an Funktionalität (Essen/Trinken/Hygiene) sei gegeben gewesen. An eine Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses sei nicht zu denken gewesen und so seien dann irgendwann auch noch Ängste finanzieller Art dazu gekommen, so dass sie sich noch mehr zurückgezogen habe.
2.3 Zu untersuchen ist zunächst, ob ein Revisionsgrund im Sinne einer relevanten Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente am 1. Februar 2013 vorliegt. Im Anschluss ist gegebenenfalls der strittige Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin anhand der einschlägigen Standardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.4-7) zu prüfen.
3.
3.1 Die rentenzusprechende Verfügung vom 1. Februar 2013 stützte sich auf die nachstehenden ärztlichen Berichte und Stellungnahmen.
3.2 Die Ärzte der Y.___ führten im Bericht vom 10. Juni 2010 (Urk. 6/12) aus, die ambulante Behandlung erfolge seit dem 15. Februar 2010 (S. 2 Ziff. 1.2). Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), bestehend seit 2 Jahren
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, anankastischen und selbstunsicheren Zügen (F61.0), bestehend seit mindestens 10 Jahren
Fast durchgehend gedrückte Stimmung, Freud- und Interesselosigkeit und eine Antriebsstörung seien die Hauptmerkmale des depressiven Syndroms. Zudem gebe es eine ausgeprägte Einschlafstörung und diskret vorhandene Appetitlosigkeit (S. 3 oben). Die Persönlichkeitsstörung gehe mit hohem Leidensdruck einher. Es seien tiefgreifende Änderungen der Verhaltensmuster in vielen sozialen und persönlichen Situationen zu eruieren. Daher rührten die massiven Einschränkungen in der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit. Konkret zeige sich eine Persönlichkeit, die durch Zweifel, übermässige Vorsicht und Perfektionismus gekennzeichnet sei. Es gebe eine völlige Vernachlässigung des eigenen Vergnügens und keinerlei Fähigkeit zum Ausdruck positiver Gefühle. Die Beziehungsgestaltung erfolge hauptsächlich im «Schwarz-Weiss Muster», sprich durch Idealisierung und/oder Entwertung (S. 3 oben Ziff. 1.4). Die Prognose sei bei der depressiven Störung eher gut, bei der Persönlichkeitsstörung eher schlecht (S. 3 Mitte Ziff. 1.4).
Neben den Schwierigkeiten aufgrund der häufig deprimierten Stimmungslage, der manchmal fehlenden Konzentration und dem fehlenden Antrieb bestünden Schwierigkeiten in der Interaktion bei massiv fehlendem Selbstbewusstsein mit deutlicher Unausgeglichenheit in den Einstellungen und im Verhalten. Ebenfalls leide die Patientin an häufigen Gedankenblockaden und einer ausgeprägten Unentschlossenheit (S. 3 Ziff. 1.7). Der Patientin falle es schwer, sich in Gruppen zu integrieren oder Vertrauen zu fassen. Sie fühle sich häufig hintergangen und nicht ernst genommen (S. 4 oben Ziff. 1.7). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht in einem zeitlichen Rahmen von 50 % zumutbar. Es bestehe auch eine verminderte Leistungsfähigkeit von 50 %. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ab jetzt für 6 Stunden pro Tag (75 %) zumutbar. Das Belastungsprofil beinhalte einen Arbeitsplatz mit wenig Stress, mit einer klaren und nicht komplexen Aufgabenstellung, ausreichend Pausenmöglichkeiten, möglichst geringem Zeitdruck sowie ohne Entscheidungsdruck (S. 4 Mitte Ziff. 1.7).
Es werde eine rehabilitative berufliche Massnahme empfohlen, da aufgrund der langen Arbeitslosigkeit eine starke Dekonditionierung stattgefunden habe. Bei einer Fortführung der psychotherapeutischen Behandlung in Kombination mit dem Aussuchen eines geeigneten Arbeitsplatzes könne mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit jenseits der Grenze von 50 % gerechnet werden (S. 4 f. Ziff. 1.11).
3.3 Im Bericht vom 30. November 2011 (Urk. 6/27) präzisierten die Ärzte der Y.___, bei der Persönlichkeitsstörung handle es sich um eine tiefgreifende Erkrankung, die nur durch eine langjährige Psychotherapie in ihrer Symptomatik abgemildert werden könne (S. 3 Mitte Ziff. 1.4). Das therapeutische Setting bestehe im Moment aus regelmässigen, in der Regel dreiwöchentlich stattfindenden psychotherapeutischen Gesprächen sowie einer antidepressiven Medikation (S. 3 Ziff. 1.5). Im Moment arbeite die Patientin zu 20 bis 40 % als Pressesortiererin. Eine Erhöhung auf 50 % sei durchaus vorstellbar. Zur Frage, ob sie ihre vorherige Arbeit als kaufmännische Angestellte wiederaufnehmen könne, sei im Moment keine abschliessende Aussage möglich. Eine Rekonditionierung der Patientin im Arbeitsumfeld könne eventuell dazu führen. Dazu müsse allerdings das Belastungsprofil der Stelle optimal sein (S. 5 Ziff. 1.9). Die langfristige Prognose betreffend Arbeitsunfähigkeit liege aufgrund des aktuellen Zustandes bei 50 % (S. 5 Ziff. 1.11).
3.4 Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in ihrer Stellungnahme vom 28. Dezember 2011 (Urk. 6/38 S. 4 f.) aus, nach Vorlage des aktuellen Arztberichts der Y.___ (vorstehend E. 3.3) könne bei gleichbleibenden Diagnosen weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der zuletzt ausgeübten sowie in einer angepassten Tätigkeit sei 2006 ausgegangen werden. Aufgrund der geschilderten depressiven Symptomatik sowie in Komorbidität mit den Einschränkungen, die sich durch die kombinierte Persönlichkeitsstörung ergäben, sei dies aus psychiatrischer Perspektive nachvollziehbar. Ob eine weitere Verbesserung erzielt werden könne, werde der Verlauf zeigen (S. 5 Mitte).
4.
4.1 Am 15. August 2018 erstattete Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sein psychiatrisches Gutachten (Urk. 6/57). Er nannte als Diagnose (S. 23) eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leichtgradige Episode (F33.0).
Die Beschwerdeführerin stehe nicht in medizinischer Behandlung (S. 3 oben Ziff. 1.2). Von 2008 bis 2015 habe sie bei B.___ Zeitarbeit am Fliessband geleistet, einen Tag pro Woche, aufs Jahr gerechnet im Schnitt zirka 50 %. Es sei sehr anstrengend gewesen. Im Dezember 2015 habe sie dann einen Zusammenbruch gehabt. Sie habe nicht mehr gekonnt. Seit Anfang 2016 sei sie zu Hause, seit Juli 2017 habe sie versucht, sich nach Stellen umzuschauen. Sie finde aber nichts. In ihrem Alter sei das auch schwierig. Sie habe bisher von Ersparnissen gelebt (S. 12).
An sozialen Kontakten habe sie vor allen Dingen eine Nachbarin, mit der sie sich regelmässig treffe, sonst habe sie gute Kontakte mit ihrem Sohn und der Mutter, wobei der Kontakt mit der Mutter in letzter Zeit etwas weniger gut sei, weil sich die Mutter nicht für ihre Probleme interessiere. Sie habe auch noch Kontakt mit einer Freundin von früher aus dem Reisebüro (S. 15 oben). Befragt zu einem typischen Tagesablauf am Beispiel des vorhergehenden Tages habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie sei um 8 Uhr aufgestanden. Oft mache sie dann lange Zeit Computerspiele am Tablet. Gestern habe sie sich von 10 bis 12 Uhr zum auswärtigen Frühstück mit ihrer Mutter in der C.___ getroffen. Sie sei dann einkaufen gegangen, sei zu Fuss nach Hause, wo sie etwas aufgeräumt sowie Dinge sortiert und diese dann in Ordnern abgelegt habe, zum Beispiel Zeitungsartikel, die sie sammle. Sie habe aber das Gefühl, dies sei sinnlos. Gegen 16 Uhr habe sie etwas gegessen, mit dem Sohn telefoniert und sich dann noch etwas mit dem Internet befasst, das nicht funktioniert habe. Dann sei sie ins Bett gegangen (S. 15 unten). Es gebe auch Tage, wo sie den ganzen Tag fernsehe. Zur Mediennutzung habe sie angegeben, sie habe einen Laptop, ein Tablet und ein Smartphone. Sie nehme im Internet an Umfragen teil. Offline mache sie auch Spiele. Sie habe weder Facebook noch Snapchat, Instagram oder Twitter (S. 16 oben).
Befragt zu ihrem letzten Urlaub habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie sei im März 2018 drei Wochen in Japan gewesen. Der Sohn habe dort zu tun gehabt und ihr gesagt, es sei doch eine gute Gelegenheit. Sie habe eine Rundreise durch Japan gemacht und sei jeden Tag woanders gewesen, das sei schon anstrengend gewesen. Richtigen Sport mache sie nicht, wandere jedoch manchmal etwas oder fahre etwas Velo (S. 16 Mitte).
Seit 2011 habe sie keine Medikation mehr (S. 16 unten). Sie habe aktuell auch keine psychiatrische Behandlung. Zuletzt sei sie 2012 beim Psychiater gewesen. Sie habe keinen persönlichen Hausarzt, sie sei in einer Gruppenpraxis, wo sie aber lange nicht mehr gewesen sei (S. 17 oben).
Zum psychiatrischen Befund nach AMDP wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei im formalen Denken leicht eingeengt auf ihre finanziellen Sorgen, diesbezüglich noch auslenkbar. Eigenanamnestisch gebe es ein leichtes Grübeln zum Thema Finanzen. Im Affekt sei sie euthym, die Schwingungsfähigkeit zum positiven Pol sei erhalten, einmal habe sie während der Untersuchung kurz geweint, habe sich aber wieder fangen können. Eigenanamnestisch bestünden diffuse Zukunftsängste, eine leichte Störung der circadianen Rhythmik mit leichten Durchschlafstörungen und ein teilweiser sozialer Rückzug (S. 18 f. Ziff. 4.3).
In der Zusammenschau sei somit die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung plausibel. Der aktuelle Schweregrad sei als leichtgradig einzustufen. Die vordiagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen anankastischen und selbstunsicheren Anteilen sei nicht plausibel, wohingegen eine deutliche Persönlichkeitsakzentuierung im Sinne neurotischer Muster plausibel sei (S. 21 Mitte Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin habe keine gravierend gestörte soziale Leistungsfähigkeit, insbesondere keine, die bereits in der Adoleszenz begonnen habe. Sie habe die Schule absolviert, erfolgreich eine Ausbildung gemacht und lange Zeit erfolgreich an verschiedenen Arbeitsstellen gearbeitet. Überdurchschnittlich häufige Stellenwechsel, die auf eine Störung der sozialen Interaktionsfähigkeit oder eine Persönlichkeitsstörung hinweisen könnten, habe es keine gegeben. Sie habe geheiratet, einen Sohn geboren. Die äussere Entwicklung sei lange Zeit unauffällig gewesen. Die Versicherte habe einen, wenn auch kleinen, Freundeskreis, es gebe keine Kontaktabbrüche zur Primärfamilie, die Versicherte pflege Hobbys und Interessen, mache Urlaube. Im Arbeitgeberbericht werde sie als sehr umgängliche, geschätzte Mitarbeiterin beschrieben (S. 21 f.). All diese Punkte sprächen gegen das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung. Plausibel sei wie gesagt eine Persönlichkeitsakzentuierung, wobei die anankastischen, das heisse die zwanghaften und selbstunsicheren Persönlichkeitsanteile nachvollziehbar seien und sich im klinischen Befund widerspiegelten. So habe die Beschwerdeführerin unsicher gewirkt, mit wenig Selbstvertrauen und ausgeprägten Selbstzweifeln. So traue sie sich nicht, Bewerbungen zu verschicken, da sie der Meinung sei, es habe keinen Zweck, man würde sie nicht nehmen. Sie habe wenig Vertrauen in ihre eigenen Ressourcen und ihre Leistungsfähigkeit oder in ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Ausbildung, trotz ihrer erfolgreichen Berufstätigkeit in der Vergangenheit (S. 22 Mitte).
Die Schwierigkeiten bei der Aufnahme und Weiterführung einer Arbeit seien neurotischer Natur. Einerseits sei die Beschwerdeführerin sehr zwanghaft und wolle immer Bestleistung erbringen, wodurch sie sich unter Druck setze. Andererseits sei sie selbstunsicher und unterschätze ihre eigene Leistungsfähigkeit. Dies führe zu zusätzlicher Druckerhöhung und Verschlechterung des seelischen Befindens. Diese neurotische Grundstruktur sei medikamentös nicht beeinflussbar, sondern nur durch eine gezielte, tiefenpsychologische, störungsfreie Psychotherapie über einen längeren Zeitraum (1 bis 2 Jahre), in der daran gearbeitet werde, diese Muster zumindest abzuschwächen beziehungsweise Kompensations- und Ausweichstrategien zu entwickeln (S. 25 f.).
Es gebe Diskrepanzen zwischen der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin auf der einen Seite und dem wenig auffälligen klinischen psychopathologischen Befund, der fehlenden Therapie sowie der nicht unerheblichen Freizeitaktivitäten auf der anderen Seite. Diese Diskrepanz resultiere zum einen aus der selbstunsicher-neurotischen Persönlichkeitsakzentuierung, da sich die Beschwerdeführerin bei gering ausgeprägtem Selbstwertgefühl beruflich stark unterschätze. Des Weiteren bestehe eine ambivalente Haltung gegenüber der Akzeptanz von Hilfe von aussen. So seien die berichteten Symptome und Funktionseinschränkungen nicht vollständig konsistent und plausibel. Es gebe jedoch keinen Anhalt für Aggravation oder Simulation. Die Beschwerdeführerin habe sich mit der Situation arrangiert. Sie erhalte eine IV-Rente, werde wohl auch von der Mutter unterstützt und könne noch von Ersparnissen leben, so dass der Leidensdruck und der finanzielle Druck nicht ausgeprägt genug seien, um eine durchgreifende Verhaltensänderung zu erzeugen. Dies fördere ihr Vermeidungsverhalten in Bezug darauf, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen (S. 27 f. Ziff. 7.3).
Die neurotische Grundhaltung sei prinzipiell überwindbar beziehungsweise durch psychotherapeutische Behandlungen zumindest in Teilen modifizierbar. Unter einer leitliniengerechten tiefenpsychologischen Behandlung sei im Zeitraum von einem Jahr angesichts der guten intellektuellen Ressourcen der Beschwerdeführerin eine deutliche Besserung zu erwarten. Medizintheoretisch sei innerhalb eines Jahres eine Steigerung des Restleistungsvermögens in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von 50 % auf mindestens 75 % möglich (S. 29 f. Ziff. 7.4).
In der bisherigen Tätigkeit bestehe zum Begutachtungszeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Obwohl sich die Depression gebessert habe, bestehe weiterhin die beschriebene neurotische Hemmung, welche die Beschwerdeführerin nicht aus eigener Kraft überwinden könne. Aus diesem Grund werde die Arbeitsunfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsfähigkeit) mit 60 % niedriger eingeschätzt, als es alleine aufgrund des Befundes einer leichtgradigen Depression der Fall wäre (S. 30 Ziff. 8). Diese Einschätzung gelte unabhängig davon, ob die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Helferin in der Produktion oder eine Tätigkeit als kaufmännische Angestellte als bisherige Tätigkeit bezeichnet werde (S. 31 f.).
Gegenüber dem Gesundheitszustand von 2011 sei eine Verbesserung der depressiven Symptomatik zu befunden. Unverändert sei jedoch die neurotische Grundhaltung, welche die Aufnahme einer Berufstätigkeit beziehungsweise das Durchhaltevermögen deutlich einschränke (S. 33 unten Ziff. 8 lit. a).
4.2 Dr. med. univ. D.___, Facharzt für Neurologie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 4. September 2018 (Urk. 6/58 S. 3 f.) aus, das psychiatrische Gutachten (vorstehend E. 4.1) gehe detailliert auf die Aktenlage ein und erhebe umfassend selbsttätig Befunde. Es könne darauf abgestellt werden.
5.
5.1 Das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 15. August 2018 ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis und kritischer Würdigung der Vorakten (Anamnese) abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und seine Schlussfolgerungen werden begründet. Auf das Gutachten, welches entsprechend vollen Beweiswert geniesst (vgl. vorstehend E. 1.6), ist in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des RAD (vorstehend E. 4.2) grundsätzlich abzustellen. Einer näheren Prüfung bedarf jedoch die getroffene Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit.
Gutachterlich ausgewiesene Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ist eine rezidivierende depressive Störung, im Gutachtenszeitpunkt leichtgradig ausgeprägt (ICD-10 F 33.0). Damit liegt gegenüber dem Vergleichszeitpunkt vom 1. Februar 2013 eine massgebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und somit ein Revisionsgrund vor, weshalb der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend neu zu prüfen ist (vgl. vorstehend E. 1.3).
Angesichts der psychischen Erkrankung ist ein strukturiertes Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 durchzuführen. Da das Gutachten eine schlüssige Beurteilung des Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin im Lichte der nunmehr massgeblichen Indikatoren (E. 1.5) erlaubt, kann es vorliegend als Grundlage für die Rentenprüfung dienen.
5.2 Zum Komplex Gesundheitsschädigung ist in Bezug auf den Indikator Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im formalen Denken leicht eingeengt ist auf ihre finanziellen Sorgen, verbunden mit einem leichten diesbezüglichen Grübeln. Zudem bestehen diffuse Zukunftsängste und eine leichte Störung der circadianen Rhythmik mit leichten Durchschlafstörungen. Demnach bestehen bei der Beschwerdeführerin mässige psychische Beeinträchtigungen. In Bezug auf den Indikator Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin nicht in psychiatrischer Behandlung befindet. Seit 2011 nimmt sie keine Medikamente mehr ein und war zuletzt im Jahr 2012 bei einem Psychiater. Dennoch ist die Depression weitgehend remittiert und nur noch leichtgradig ausgeprägt, während gemäss der überzeugenden Einschätzung des Gutachters betreffend die Persönlichkeitsakzentuierung bei regelmässiger Psychotherapie angesichts der guten intellektuellen Ressourcen eine deutliche Besserung innert 1 bis 2 Jahren zu erwarten wäre. Es bestünden somit erfolgsversprechende Therapiemöglichkeiten, die jedoch von der Beschwerdeführerin nicht in Anspruch genommen werden. Betreffend berufliche Eingliederung stellte der von der Beschwerdeführerin genannte Zusammenbruch im Dezember 2015 offenbar eine Zäsur dar (vorstehend E. 4.1 sowie Urk. 6/51 S. 3 unten). Dieser ist jedoch weder durch Arztberichte dokumentiert noch wurde er durch genauere Angaben ihrerseits plausibilisiert. Bis zu diesem Zeitpunkt arbeitete sie in einem Pensum von zirka 50 %, anschliessend war sie nicht mehr erwerbstätig und bemühte sich auch nicht konsequent um eine neue Arbeitsstelle. Sie habe sich nicht getraut, Bewerbungen zu verschicken, in der Meinung, man werde sie sowieso nicht nehmen. Dies mag mit dem Gutachter Ausfluss ihrer neurotischen Grundhaltung sein, angesichts der Fähigkeiten und der Berufserfahrung der Beschwerdeführerin wären hier aber grössere Bemühungen möglich und zumutbar gewesen. Aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin den beruflichen Wiedereinstieg nicht schaffte, können daher kaum Rückschlüsse auf den funktionellen Schweregrad der Gesundheitsschädigung gezogen werden. Es liegt demnach weder eine Behandlungs- noch eine Eingliederungsresistenz vor.
Eine psychiatrische Komorbidität liegt nicht vor.
Zum Komplex Persönlichkeit ist festzuhalten, dass eine Akzentuierung derselben vorliegt, welche sich in Unsicherheit, geringem Selbstvertrauen und ausgeprägten Selbstzweifeln äussert. Die Beschwerdeführerin ist sehr zwanghaft und möchte immer Bestleistung erbringen. Auch wenn sie wenig Vertrauen in ihre Leistungsfähigkeit hat, so verfügt sie doch über diverse positive Ressourcen wie eine kaufmännische Ausbildung, langjährige Berufserfahrung, Fremdsprachenkenntnisse sowie eine gute Intelligenz und Kommunikationsfähigkeit. Zudem wird sie als sehr umgängliche und geschätzte Mitarbeiterin beschrieben. Ihre neurotische Grundhaltung wirkt sich also hemmend aus, insgesamt sind jedoch ausreichend persönliche Ressourcen vorhanden.
Zum Komplex sozialer Kontext ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin einen guten Kontakt zu ihrem Sohn und ihrer Mutter pflegt und daneben Kontakt mit einer Nachbarin und einer alten Freundin unterhält. Anlässlich der gutachterlichen Untersuchung erwähnte sie einen teilweisen sozialen Rückzug, ohne dass diese Angabe aber in ersichtlicher Weise näher spezifiziert worden wäre. Eine Tagesstruktur ist zudem vorhanden, wobei die Tage mit diversen Aktivitäten wie Sozialkontakte, Einkaufen, Computerspielen, Umfrageteilnahmen, Internetlektüre, Fernsehen und Archivierungsarbeiten, Wandern und Velofahren gefüllt werden. Es werden keine Schwierigkeiten in der Haushaltsführung geschildert. Im März 2018 verbrachte die Beschwerdeführerin 3 Wochen Ferien in Japan, wo sich damals ihr Sohn aufhielt. Damit verfügt sie durchaus über soziale Ressourcen.
Zu prüfen ist weiter die Konsistenz. Hinsichtlich des Gesichtspunkts des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen ist auf die zutreffende Feststellung des Gutachters zu verweisen, wonach Diskrepanzen zwischen der Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin und dem wenig auffälligen klinischen psychopathologischen Befund sowie den nicht unerheblichen Freizeitaktivitäten bestehen. Das Aktivitätenniveau ist relativ hoch (vgl. vorstehend sozialer Kontext), die psychischen Einschränkungen relativ gering, Therapiebemühungen wurden trotz guten Erfolgsaussichten nicht vorgenommen. Es ist angesichts dieser aktiven Lebensführung nicht konsistent, dass die Beschwerdeführerin nicht vollzeitig arbeiten kann. Die Einschätzung des Gutachters, wonach sich die Beschwerdeführerin mit der Situation arrangiert habe, ist plausibel. Seine Ausführungen überzeugen, wonach der Leidensdruck und der finanzielle Druck nicht genug ausgeprägt seien, um eine durchgreifende Verhaltensänderung zu erzeugen und die Beschwerdeführerin zu motivieren, ihr Vermeidungsverhalten betreffend Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aufzugeben.
Damit ist der Gesichtspunkt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks teilweise schon vorweggenommen: Es mag sein, dass die Beschwerdeführerin eine ambivalente Haltung gegenüber der Akzeptanz der Hilfe von aussen einnimmt. Es mag sein, dass diese zum Teil auch durch die selbstunsicher-neurotische Persönlichkeitsakzentuierung verursacht wird. Dass es der Beschwerdeführerin jedoch unmöglich gewesen wäre, eine Therapie aufzusuchen, sagt der Gutachter nicht und solches wäre auch gar abwegig, nachdem sich die Beschwerdeführerin in den Jahren 2010 und 2011 bereits einer regelmässig stattfindenden Psychotherapie unterzogen hatte (vorstehend E. 3.2). Auch an der Krankheitseinsicht fehlt es nicht, begründete doch die Beschwerdeführerin ihren Leistungsanspruch einzig mit ihrem psychischen Gesundheitszustand (vgl. Urk. 1). Sie hat sich aber offenbar mit der Situation arrangiert und nimmt seit langer Zeit, nämlich bereits seit 2012, keine Psychotherapie mehr in Anspruch. Psychopharmaka nimmt sie sogar seit 2011 nicht mehr ein. Behandlungsanamnestisch ist somit kein Leidensdruck ausgewiesen. Selbiges kann in eingliederungsanamnestischer Hinsicht gesagt werden, nachdem die Beschwerdeführerin wenig unternahm, um nach ihrem unbelegten «Zusammenbruch» im Dezember 2015 eine neue Stelle zu finden.
5.3 Gemäss Gutachter bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in angestammter wie auch in angepasster Tätigkeit. Dies leitete er aus der kombinierten Auswirkung der leichten Depression und der neurotischen Hemmung aufgrund der Persönlichkeitsakzentuierung her (Urk. 6/57 S. 30). Obwohl er die bestehenden Inkonsistenzen betreffend Aktivitätenniveau und Leidensdruck zuvor diskutiert hatte (vgl. Urk. 6/57 Ziff. 7.3), ist nicht ersichtlich, dass sie in seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eingeflossen wären. Generell wurde nicht näher ausgeführt, wie er zur entsprechenden Prozentzahl von 60 gelangte. Widersprüchlich ist sodann, dass der Gutachter an anderer Stelle davon sprach, es eine Steigerung des Restleistungsvermögens in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von 50 % auf mindestens 75 % möglich (Urk. 6/57 S. 30 oben). Es geht zudem nicht aus dem Gutachten hervor, wie eine angepasste Tätigkeit ausgestaltet zu sein hätte. Dieser Mangel verliert indes dadurch etwas an Bedeutung, dass die attestierte Arbeitsfähigkeit von 60 % gemäss Gutachten ohnehin die angestammte wie auch eine angepasste Tätigkeit betreffen soll.
Jedenfalls ist die Beurteilung nicht so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Vielmehr hat der Gutachter dem beweisrechtlich entscheidenden Aspekt der Konsistenz nicht so viel Gewicht beigemessen, wie dies rechtsprechungsgemäss angezeigt wäre (vgl. vorstehend E. 1.5). Vorliegend zeigt sich die mässige psychische Einschränkung einer leichten Depression in Kombination mit einer Persönlichkeitsakzentuierung mit guten Therapieaussichten, insgesamt ausreichenden persönlichen und sozialen Ressourcen sowie einem relativ hohen Aktivitätenniveau bei fehlendem behandlungs- und eingliederungsanamnestischem Leidensdruck. Wollte man mit dem Gutachter von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % ausgehen, so ergäbe dies ein inkonsistentes Gesamtbild. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sein sollte, einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bei der vorliegenden Ausprägung der Indikatoren ergibt sich ein stimmiges Gesamtbild somit nur bei Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in jeglicher Tätigkeit.
5.4 Es wurde somit erstellt, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Dies führt zu einem Invaliditätsgrad von 0 %.
5.5 Bei diesem Ergebnis steht der Beschwerdeführerin somit ab Februar 2019 keine Rente der Invalidenversicherung mehr zu.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
MosimannBoller